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قوانين ألمانيا

Implementation Act on the Animal Health Act (TierGesGAG M-V)

صدر في 2014-07-04 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
pests/diseases, inspection, institution, special fund, animal health, basic legislation, liability/compensation, enforcement/compliance, fees/royalties, subsidy/incentive, governance

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  1. Amtliche Abkürzung: TierGesGAG M-V Ausfertigungsdatum: 04.07.2014 Gültig ab: 01.05.2014 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2014, 306 Gliederungs-Nr: 7831-5 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) Vom 4. Juli 2014* Zum 03.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GVOBl. M-V S. 682). Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Durchführung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 2014 01.05.2014 Inhaltsverzeichnis 25.05.2018 Abschnitt 1 - Grundlagen, Aufgaben und Verfahren der Tierseuchenbe kämpfung 01.05.2014 § 1 - Aufgabenübertragung, Instrumente der Tierseuchenbekämpfung, Be leihung 15.07.2023 § 2 - Amtstierärzte 15.07.2023 § 3 - Bienensachverständige 01.05.2014 § 4 - Untersuchungseinrichtung 01.05.2014 § 5 - Tierseuchenbekämpfungsdienst, Tierseuchenbekämpfungszentren 01.05.2014 § 6 - Datenverarbeitung 25.05.2018 § 7 - Tierseuchenverfügungen 01.05.2014 Abschnitt 2 - Tierseuchenkasse 01.05.2014 § 8 - Rechtsstellung, Sitz, Selbstverwaltungsrecht 19.07.2014 § 9 - Aufgaben 15.07.2023 Seite 1 von 14 Titel Gültig ab § 10 - Organe 19.07.2014 § 11 - Verwaltungsrat 19.07.2014 § 12 - Aufgaben des Vorsitzes des Verwaltungsrates 19.07.2014 § 13 - Geschäftsführung der Tierseuchenkasse 19.07.2014 § 14 - Aufsicht über die Tierseuchenkasse 19.07.2014 Abschnitt 3 - Entschädigungen und Beihilfen 01.05.2014 § 15 - Gewährung von Entschädigungen 19.07.2014 § 16 - Gewährung von Beihilfen 19.07.2014 § 17 - Seuchenfeststellung 19.07.2014 § 18 - Schätzung 19.07.2014 § 19 - Antragstellung auf Entschädigung 15.07.2023 Abschnitt 4 - Beiträge der Tierhalter und Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse 01.05.2014 § 20 - Erhebung der Beiträge 15.07.2023 § 21 - Erstattung durch das Land 19.07.2014 Abschnitt 5 - Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tierge sundheitsgesetzes 01.05.2014 § 22 - Kostentragungspflicht 01.05.2014 § 23 - Kosten der amtstierärztlichen Überwachung 01.05.2014 § 24 - Kostentragungspflicht der Ordnungsbehörden 01.05.2014 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Grundlagen, Aufgaben und Verfahren der Tierseuchenbe kämpfung § 1 Aufgabenübertragung, Instrumente der Tierseuchenbe kämpfung, Beleihung § 2 Amtstierärzte § 3 Bienensachverständige § 4 Untersuchungseinrichtung § 5 Tierseuchenbekämpfungsdienst, Tierseuchenbekämpfungs zentren § 6 Datenverarbeitung § 7 Tierseuchenverfügungen Abschnitt 2 Tierseuchenkasse § 8 Rechtsstellung, Sitz, Selbstverwaltungsrecht Seite 2 von 14 § 9 Aufgaben § 10 Organe § 11 Verwaltungsrat § 12 Aufgaben des Vorsitzes des Verwaltungsrates § 13 Geschäftsführung der Tierseuchenkasse § 14 Aufsicht über die Tierseuchenkasse Abschnitt 3 Entschädigungen und Beihilfen § 15 Gewährung von Entschädigungen § 16 Gewährung von Beihilfen § 17 Seuchenfeststellung § 18 Schätzung § 19 Antragstellung auf Entschädigung Abschnitt 4 Beiträge der Tierhalter und Leis tungen des Landes an die Tierseuchenkasse § 20 Erhebung der Beiträge § 21 Erstattung durch das Land Abschnitt 5 Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tiergesundheits gesetzes § 22 Kostentragungspflicht § 23 Kosten der amtstierärztlichen Überwachung § 24 Kostentragungspflicht der Ordnungsbehörden Abschnitt 1 Grundlagen, Aufgaben und Verfahren der Tierseuchenbekämpfung § 1 Aufgabenübertragung, Instrumente der Tierseuchenbekämpfung, Beleihung (1) Die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Tierseuchen nach dem Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Arti kel 104 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478) geändert worden ist ist Aufgabe des Landes, der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden. (2) Die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes er lassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein schaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich desTiergesundheitsgesetzes wird auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. (3) Den Ämtern und amtsfreien Gemeinden obliegen ordnungsbehördliche Aufgaben bei der Durch führung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und des Tierseuchenschutzes. Sie haben das für Amtshandlungen der Amtstierärzte erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu Seite 3 von 14 stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. Für Sperren nach dem Tiergesundheitsgesetz haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen. (4) Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises wahr. (5) Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (Ministerium) sowie die Landräte sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehen den Behörden wahrzunehmen, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte dieser Behörden aufheben. (6) Das Ministerium kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtli chen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung und die dazugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine sachge rechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet. Der oder die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Ministeriums. Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. (7) Das Ministerium wird ermächtigt, vertragliche Vereinbarungen über Antigen-, Impfstoff-, Diagnos tika- und Datenbanken sowie andere vorbereitende Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung zu tref fen. § 2 Amtstierärzte (1) Die Aufgaben der approbierten Tierärzte nach § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 Satz 3 des Tierge sundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen sind bei den zuständigen Behörden von Amtstierärzten wahrzunehmen. (2) Amtstierärzte sind die beim Land oder bei den Landkreisen und kreisfreien Städten tätigen und hierzu durch das Ministerium oder die Landräte und die Oberbürgermeister bestellten Tierärztinnen und Tierärzte. Sie führen die Bezeichnung „Amtstierarzt“ und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gleichzeitig „amtlicher Tierarzt“. (3) Zum Amtstierarzt dürfen nur Personen bestellt werden, die die Befähigung zur Ausübung der ent sprechenden Tätigkeiten nach den durch das Ministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsvor schriften erworben haben. Das Ministerium kann andere gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen anerkennen und die Anerkennung von besonderen Bedingungen abhängig machen. (4) Eine Bestellung zum Amtstierarzt kommt nicht in Betracht, wenn die zu bestellende Person die für die Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder wenn körperliche Gebrechen einer Bestellung entgegenstehen. (5) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind nach § 24 Ab satz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes befugt, andere approbierte Tierärzte anstelle der Amtstier ärzte hinzuzuziehen oder diesen Aufgaben zu übertragen. Die beauftragten Personen sind auf die ge wissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten; darüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Seite 4 von 14 (6) Der Amtstierarzt ist bei tierärztlichen Untersuchungen, Gutachten und Schätzungen nach dem Tiergesundheitsgesetz und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebun den. § 3 Bienensachverständige (1) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte können zur Fest stellung und Bekämpfung von Bienenseuchen Bienensachverständige hinzuziehen. (2) Die Bienensachverständigen werden durch die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeis ter der kreisfreien Städte auf Vorschlag der Imkerverbände des Landes bestellt. Sie können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die näheren Vorgaben zu den Sätzen 1 und 2 trifft das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. § 4 Untersuchungseinrichtung Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Untersu chungseinrichtung für die Durchführung von amtlichen oder amtlich angeordneten Laboruntersuchun gen 1. zur Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen, 2. zur epidemiologischen Bewertung der Verbreitung von Tierseuchen, 3. zur Seuchenfrüherkennung, 4. für rechtlich vorgeschriebene Bestands- und Kontrolluntersuchungen und 5. im Rahmen von Monitoring- und Bekämpfungsprogrammen. § 5 Tierseuchenbekämpfungsdienst, Tierseuchenbekämpfungszentren (1) Beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist ein Tierseuchenbe kämpfungsdienst als ständige Einrichtung vorzuhalten. Die hier tätigen Tierärztinnen und Tierärzte müssen über eine spezielle Fachkunde auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Epidemiologie ver fügen. Im Tierseuchenkrisenfall können sie vom Ministerium zur Mitwirkung im Landeskrisenzentrum hinzugezogen werden. (2) Der Tierseuchenbekämpfungsdienst ist zuständig für die 1. Erarbeitung von Konzepten zur Vorbeugung von Tierseuchen, 2. Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung, 3. Erarbeitung von speziellen Monitoring- und Bekämpfungsprogrammen, Seite 5 von 14 4. epidemiologische Untersuchung im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche, 5. Erarbeitung von Krisenplänen und Lageberichten, 6. Planung und Analyse von Tierseuchenübungen. (3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Tierseuchenbekämpfungsdienst diese beraten im Hinblick auf 1. Maßnahmen zur Erkennung von Tierseuchen und zu deren Bekämpfung, 2. Maßnahmen zur Vorbeugung vor und zur Verhinderung der Verschleppung von Gefahren, 3. die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche. (4) Beim Ministerium und bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sind zur Bekämpfung anzei gepflichtiger Tierseuchen Tierseuchenbekämpfungszentren einzurichten. Das Ministerium regelt das Verfahren zur Aktivierung dieser Einrichtungen im Falle des Verdachts oder der Feststellung des Aus bruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche durch Verwaltungsvorschrift. Für die Unterstützung der Bekämpfung und zur Erfüllung der Berichtspflichten sind neben dem geltenden EU- und Bundesrecht das Tierseuchenbekämpfungshandbuch sowie das Krisenfallverwaltungsprogramm des Tierseuchen Nachrichtensystems anzuwenden. § 6 Datenverarbeitung Das Ministerium kann das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte anweisen, einzeltierbe zogene Daten an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere zu übermitteln. § 7 Tierseuchenverfügungen (1) Die in § 24 Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tier seuchen vorgesehenen Anordnungen können durch tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen er lassen werden. (2) Eine schriftliche Tierseuchenverfügung muss unter Angabe der Tierseuche als „Tierseuchenverfü gung“ bezeichnet werden. (3) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung sofort zu verkünden, und ist eine rechtzeitige Be kanntgabe auf dem sonst für die Behörde üblichen oder vorgeschriebenen Weg nicht möglich, kann die Allgemeinverfügung durch Rundfunk, Fernsehen, Lautsprecher, elektronische Medien oder in an derer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die erlassende Behörde hat anschließend auf diese Bekanntgabe unverzüglich in der sonst vorgesehenen Weise unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Bekanntgabe hinzuweisen. Abschnitt 2 Tierseuchenkasse Seite 6 von 14 § 8 Rechtsstellung, Sitz, Selbstverwaltungsrecht (1) Für das Land Mecklenburg-Vorpommern besteht eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Neubrandenburg. (2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten selbst und in eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Sie besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein Dienst siegel. § 9 Aufgaben (1) Die Tierseuchenkasse hat nach Maßgabe dieses Gesetzes 1. Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes zu ersetzen, 2. Kosten nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes zu erstatten und 3. Anzeigen nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung entgegenzunehmen, die an gezeigten Daten zu erfassen, zu speichern und an die Zentrale Datenbank HI-Tier zu übermit teln; dies gilt auch für Stichtagsmeldungen von Tierhaltungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung für die in § 26 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung genannten Tier arten. (2) Sie kann 1. Kosten und Schäden ersetzen, die durch Tierseuchen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten oder Zoonosen und deren Bekämpfung entstehen, 2. ganz oder teilweise die Kosten für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseu chen, seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten und Zoonosen sowie bei der Förderung der Ge sundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen, 3. Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und anderen seuchenhaft verlaufenden Erkran kungen unterstützen, 4. Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenhaft verlaufenden Erkrankungen dienen und 5. Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall treffen sowie deren Kosten übernehmen. (3) Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten. § 10 Organe Seite 7 von 14 (1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. (2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt jeweils sechs Jahre. Die erste Amtsperiode begann am 29. März 1993. § 11 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Das Ministerium beruft 1. drei beitragspflichtige Tierhalter als Mitglieder auf Vorschlag der Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, 2. drei Mitglieder auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. und 3. drei approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte des öffentlichen Veterinärwesens des Landes Mecklenburg-Vorpommern, davon je ein Mitglied aus dem Ministerium, dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei und einem Landkreis. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satzes 2 zu berufen. (2) Der Verwaltungsrat beschließt über 1. den Haushaltsplan, 2. den Jahresabschluss und die Entlastung der Geschäftsführung, 3. die Meldepflicht und die Beiträge der Tierhalter, 4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens, 5. Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht nur auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen, 6. das Erheben einer Umlage, falls die eingezahlten Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Deckung der Leistungen im Haushaltsjahr nicht ausreichen, 7. die Bildung von Rücklagen und die Aufnahme von Darlehen und 8. die Satzungen der Tierseuchenkasse. (3) Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ers ten Sitzung zusammen. Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal. (4) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode eine Person, die den Vorsitz führt. Neuwahlen während der Amtsperi ode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt die Person ihr Amt bis zur Wahl ihres Nachfol gers weiter. Das Ministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine Stellvertretung für den Vorsitz. Seite 8 von 14 (5) Das Ministerium kann die Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hat. § 12 Aufgaben des Vorsitzes des Verwaltungsrates Der Vorsitz des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er kann diese Befugnis auf die Geschäftsführung übertragen. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkas se verpflichtet werden soll, kann die vorsitzende Person des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit ei nem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben. § 13 Geschäftsführung der Tierseuchenkasse (1) Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkas se. Sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller Bediensteten der Tierseuchenkasse. (2) Als Geschäftsführung wird vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ein appro bierter Tierarzt mit Spezialkenntnissen in der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen be stellt. Die Geschäftsführung ist hauptamtlich tätig. Ihre Vertretung wird durch den Verwaltungsrat be stimmt. § 14 Aufsicht über die Tierseuchenkasse (1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht des Ministeriums. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Tierseuchenkasse Auskunft über deren Angelegenheiten ver langen. (2) Die Satzungen, der Haushaltsplan, der Jahresabschluss und die Entlastung der Geschäftsführung der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. (3) Der Jahresabschluss ist von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung des Ministeriums. (4) Die Satzungen und der Jahresabschluss sind von der Tierseuchenkasse in der Anlage Amtlicher An zeiger des Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen. Abschnitt 3 Entschädigungen und Beihilfen § 15 Gewährung von Entschädigungen (1) Die Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag des Tierhalters Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. (2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung ge währt, dem Entschädigungsberechtigten auch die nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des Tiergesundheitsge setzes zusätzlich zu erstattenden Kosten. Ist von der Tierseuchenkasse mit Dienstleisterinnen oder Seite 9 von 14 Dienstleistern eine vertragliche Rahmenvereinbarung getroffen worden, kann sie die Höhe der Erstat tung dieser zusätzlichen Kosten auf die darin vereinbarten Beträge begrenzen. (3) Entschädigungen werden nur gewährt für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tö tung, der Impfung, der Behandlung oder der diagnostischen Untersuchung in Mecklenburg-Vorpom mern befunden haben. § 16 Gewährung von Beihilfen (1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag des Tierhalters Beihilfen gewähren, insbesondere für 1. Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten entstehen, 2. die Tötung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere, 3. Schutzimpfungen und Maßnahmen diagnostischer Art und 4. Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen oder der Verbesserung der Gesundheit von Haustieren dienen. Die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der Gewährung von Beihilfen nach Satz 1 werden durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt. § 15 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag des Tierhalters in einzelnen besonderen Härtefällen, in de nen eine Entschädigung oder eine Beihilfe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, Beihilfen für Tier verluste durch Tierseuchen und seuchenhaft verlaufende Tierkrankheiten oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewähren. (3) Beihilfen werden nur für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten gewährt, soweit tierge sundheits- und beihilferechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. § 17 Seuchenfeststellung (1) Die Feststellung einer Tierseuche wird durch den Amtstierarzt getroffen. Soweit noch kein amtli ches Untersuchungsergebnis vorliegt, hat dieser das verdächtige Tier oder den Tierkörper unverzüg lich zu untersuchen und erforderlichenfalls weiterführende Untersuchungen anzuordnen. (2) Aufgrund der Untersuchungen hat sich der Amtstierarzt gutachterlich darüber zu äußern, ob eine Tierseuche vorliegt, die nach § 15 des Tiergesundheitsgesetzes einen Entschädigungsanspruch be gründet. (3) Der Amtstierarzt ist verpflichtet, unverzüglich nach der Seuchenfeststellung die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung angegebenen Tierzahl mitzuteilen. § 18 Schätzung Seite 10 von 14 (1) Der bei der Entschädigung oder Beihilfe zu Grunde zu legende gemeine Wert des Tieres oder sei ner verwertbaren Teile ist durch den Amtstierarzt, soweit möglich, vor der Tötung, sonst unverzüglich danach zu schätzen. Der Amtstierarzt kann Schätzer oder andere sachkundige Personen wie Zuchtre ferentinnen und -referenten oder Bienensachverständige hinzuziehen, wenn ihm dies erforderlich er scheint. (2) Auf Verlangen des Tierhalters hat der Amtstierarzt zwei Schätzer hinzuzuziehen; in diesem Fall gilt als Wert das Mittel der von dem Amtstierarzt und den Schätzern ermittelten Beträge. Die Verpflich tung zur Schätzung entfällt, wenn Beihilfen nach festen Sätzen gewährt werden. (3) Die Schätzer sind durch den Verwaltungsrat in ausreichender Zahl zu bestellen und auf die gewis senhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Die Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die fachlichen Anforderungen an die Schätzer, das Verfahren der Schätzung und die Höhe der Aufwandsentschädigung werden durch Satzung der Tierseuchenkasse geregelt. (4) Der Amtstierarzt hat über das Ergebnis der Schätzung eine Niederschrift zu erstellen und diese mit Unterschrift aller an der Schätzung beteiligten Personen an die Tierseuchenkasse im Rahmen der An tragstellung weiterzuleiten. Die Tierseuchenkasse prüft das Ergebnis der Schätzung und kann es in begründeten Einzelfällen korrigieren. § 19 Antragstellung auf Entschädigung (1) Der Antrag auf Entschädigung ist durch den Tierhalter an den Landrat des Landkreises oder den Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als zuständige Stelle nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Tierge sundheitsgesetzes innerhalb der dort genannten Frist von 30 Tagen zu richten. Der Antrag ist unter Beifügung der für die Entschädigung nach § 15 Absatz 1 und die Erstattung der Kosten nach § 15 Ab satz 2 begründenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an die Tierseuchenkasse weiterzuleiten. (2) Die Tierseuchenkasse setzt die Entschädigung und die Erstattung durch schriftlichen Bescheid fest und zahlt sie innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Entschädigungsantrages bei der Tierseuchen kasse aus. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist überschritten werden; dies ist dem betroffe nen Tierhalter mitzuteilen. Für die Festsetzung der Entschädigung ist § 16 Absatz 4 Satz 1 des Tierge sundheitsgesetzes zu berücksichtigen. Abschnitt 4 Beiträge der Tierhalter und Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse § 20 Erhebung der Beiträge (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse von den Tierhaltern jährlich Beiträge nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. Die Tierseuchenkasse kann auch Beiträge für Tierarten, die in § 20 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes nicht genannt sind, sowie für Maß nahmen erheben, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenhaft verlau fenden Tierkrankheiten dienen. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt der Verwaltungsrat durch Satzung. Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (2) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere oder Bienen- und Hummelvöl ker am Tag der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Die Seite 11 von 14 Tierseuchenkasse gibt hierzu rechtzeitig amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben zum Namen des einzelnen Tierhalters, zu seiner Anschrift, der zwölfstelligen Registriernummer nach der Viehverkehrs verordnung oder der Bienenseuchen-Verordnung sowie zur Art und Zahl seiner der am Stichtag vor handenen und der Beitragserhebung unterliegenden Tiere oder Bienen- und Hummelvölker vorsehen. Die Erhebung von Art und Anzahl der Tiere muss der Registrierung nach § 26 Absatz 1 der Viehver kehrsverordnung entsprechen. Soweit die Beitragserhebung davon abhängt, können auch Angaben über die Nutzungsrichtung, die Haltungsform, das Alter und das Gewicht der Tiere erhoben werden. Bei Schweinen sowie Schafen und Ziegen sind die Angaben nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Viehver kehrsverordnung zu erheben. Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtli che Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet. (3) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. Januar eines jeden Jahres bestimmt. Die in Ab satz 2 geforderten Angaben sind der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Tierseuchenkasse übermittelt die vom Tierhalter zum Stichtag erhobenen Tierzahlen sowie Tierhalter, die ihre Tierhaltung aufgegeben oder einem anderen Tierhalter übergeben haben, elektronisch an die für die Registrierung nach § 26 Absatz 1 der Viehver kehrsverordnung zuständigen Behörden. Die Pflicht eines neuen Tierhalters zur Anzeige seiner Tier haltung gemäß § 26 Absatz 1 Viehverkehrsverordnung bleibt von dieser Regelung unberührt. (4) Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Anzahl der Tiere oder der Bienen- und Hum melvölker durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 5 Prozent, mindestens aber um mehr als zehn Tiere oder fünf Bienen- oder Hummelvölker oder wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu auf genommen, so ist der Tierhalter verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse unverzüglich mit zuteilen. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, in diesen Fäl len für die zusätzlichen Tiere oder Bienen- und Hummelvölker Beiträge nach Maßgabe des Absatzes 1 nachzuerheben. (5) Viehhandels-, Transportunternehmen und Sammelstellen entrichten Beiträge für 8 Prozent der jeweils im Vorjahr umgesetzten Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und des umgesetzten Ge flügels. Sie haben die Zahl der jeweils im Vorjahr umgesetzten beitragspflichtigen Tiere anhand der Viehhandels- und Transportkontrollbücher nachzuweisen; werden die Bücher nicht vorgelegt, ist die Zahl zu schätzen. Für die Übermittlung der Angaben gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (6) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der amtsfreien Gemeinden, der Ämter und der Tierseuchenkasse berechtigt, 1. Grundstücke, Wohnungen, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, zu betreten; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, 2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen, 3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierhaltern zu verlan gen. (7) Die Angaben der Tierhalter dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Tier seuchenkasse Leistungen erbringt. Seite 12 von 14 § 21 Erstattung durch das Land (1) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Entschädigungen und Kosten, soweit es dazu ver pflichtet ist, nach Maßgabe des § 16 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsge setzes. (2) Für die Erstattung der Kosten nach § 16 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Das Land erstattet darüber hinaus zur Hälfte Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung, Tilgung, Bekämpfung oder Überwachung von bestimmten Tierseuchen und Zoonosen, die dem einzelnen Tier halter Kosten verursachen. Voraussetzung ist, dass es sich um Tierarten handelt, die der Beitrags pflicht unterliegen, und dass die Maßnahmen durch das Ministerium für das ganze Land oder Teile des Landes angeordnet wurden. (4) Das Land kann sich auch an Kosten beteiligen, die der Tierseuchenkasse für Vorhaltemaßnahmen zur Tötung von Tieren im Tierseuchenfall entstehen. (5) Die Tierseuchenkasse rechnet mit dem Land über die von ihr verauslagten Beträge vierteljährlich nach Tierarten getrennt ab. Im vierten Quartal des jeweiligen Haushaltsjahres kann die Abrechnung monatlich erfolgen. Bei unvorhergesehenen Bekämpfungs- oder Entschädigungsmaßnahmen kann ab weichend von Satz 1 monatlich abgerechnet werden. Abschnitt 5 Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes § 22 Kostentragungspflicht Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, tragen 1. die Anstellungskörperschaften die Kosten der auf Veranlassung von Behörden vorgenomme nen Amtsverrichtungen der Amtstierärzte und der an ihrer Stelle nach § 24 Absatz 2 des Tierge sundheitsgesetzes hinzugezogenen anderen Tierärzte sowie die Kosten der zur Unterstützung der Amtstierärzte hinzugezogenen Sachverständigen, 2. die Behörden, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügen, die Kosten, die ihnen durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen. § 23 Kosten der amtstierärztlichen Überwachung (1) Die Kosten der amtstierärztlichen Überwachung von Tierhaltungen, Betrieben, sonstigen Einrich tungen und Veranstaltungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, den aufgrund des Tiergesundheitsge setzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes fal len dem Tierhalter, Unternehmer oder Veranstalter zur Last. Das Gleiche gilt bei den amtstierärztli chen Untersuchungen. Ausgenommen hiervon sind Routinekontrollen ohne besonderen Anlass. Ne ben dem Unternehmer oder Veranstalter haftet auch der Eigentümer oder Besitzer der Tiere, die be aufsichtigt, untersucht oder überwacht werden, für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die an Seite 13 von 14 demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner. (2) Der Tierhalter trägt auch die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art oder tier ärztlichen Behandlungen, die aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes, der nach dem Tiergesundheits gesetz erlassenen Rechtsvorschriften oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaft oder der Europäischen Union angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Landkreisen, den kreisfreien Städten, den Ämtern oder den amtsfrei en Gemeinden übernommen werden. § 24 Kostentragungspflicht der Ordnungsbehörden Die örtlichen Ordnungsbehörden haben 1. auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen nach § 1 Absatz 3 zu überwachen oder überwachen zu lassen, 2. die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes vorgeschrieben werden, 3. auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zuständige Be hörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahmen diagnostischer Art, Zerle gung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen, 4. im Bedarfsfall auf ihre Kosten die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von sol chen sowie Streu, Dünger oder andere Materialien, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierische Nebenpro dukte-Beseitigungsgesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt. 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Implementation Act on the Animal Health Act (TierGesGAG M-V) · Nelum