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Hessen Waste Water Charges Act Implementation Law

صدر في 2005-09-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Hessen
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
water charges, effluent waste water/discharge, freshwater pollution, offences/penalties, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment, fees/royalties

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  1. 664 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 6. Oktober 2005 Inhaltsübersicht E R S T E R T E I L Abgabepflicht, Umlage der Abgabe § 1 Abgabepflicht für Dritte § 2 Abwälzbarkeit der Abgabe § 3 Ausnahme von der Abgabepflicht Z W E I T E R T E I L Bewertungsgrundlagen § 4 Nachklärteiche § 5 Niederschlagswasser D R I T T E R T E I L Ermittlung der Schädlichkeit § 6 Ermittlung aufgrund des Bescheides § 7 Vorlage von Daten und Unterlagen § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen V I E R T E R T E I L Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung § 9 Zuständigkeit § 10 Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist § 11 Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung § 12 Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger § 13 Überwachung § 14 Anwendung von Verfahrens vorschriften F Ü N F T E R T E I L Verwendung der Abgabe § 15 Zweckbindung § 16 Vergabegrundsätze § 17 Verwaltungsaufwand S E C H S T E R T E I L Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten § 18 Bußgeldvorschriften § 19 Einschränkung von Grundrechten § 20 Anhängige Verfahren, Aufhebung bisherigen Rechts § 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten E R S T E R T E I L Abgabepflicht, Umlage der Abgabe § 1 Abgabepflicht für Dritte (zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes) Die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Kör perschaften des öffentlichen Rechts sind, außer für eigene Einleitungen, anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwas ser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten. § 2 Abwälzbarkeit der Abgabe (zu § 9 Abs. 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Die Gemeinden wälzen 1. die ihnen für eigene Einleitungen ent stehenden, 2. die ihnen nach § 1 anstelle von Ab wassereinleitern entstehenden, 3. die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegten Aufwendungen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung ab. Das selbe gilt für die zum Zwecke der Abwas serbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufwendun gen gehören zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommu nale Abgaben. (2) Führen Störungen der Abwasser behandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Abwasserabgabengeset zes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 115) oder zu einem Verlust der ohne diese Störung erreichbaren Ver günstigungen nach § 9 Abs. 5 oder 6 des Abwasserabgabengesetzes, so können die Zuleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe der Schädlichkeit ihrer Ein leitung entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abgabenerhöhung herangezogen werden. § 3 Ausnahme von der Abgabepflicht (zu § 10 Abs. 2 bis 4 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Die obere Wasserbehörde kann das Einleiten von Abwasser in Untergrund schichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n : Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG)*) Vom 29. September 2005 *) GVBl. II 85-64 nicht geeignet ist, auf Antrag von der Ab gabepflicht widerruflich befreien, wenn das Einleiten in den Untergrund wegen des Wohls der Allgemeinheit einer Einlei tung in ein oberirdisches Gewässer vorzu ziehen ist. (2) Im Falle des § 10 Abs. 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes wird der maß gebliche Dreijahreszeitraum nach der In betriebnahme der Anlage festgestellt. Wurden bereits Aufwendungen mit der auf den davor liegenden Zeitraum entfal lenden Abwasserabgabe verrechnet, ist die Abgabe nachzuerheben. Ist die Ab gabe für den Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Abwasser abgabengesetzes zurückzuzahlen. (3) Die Abgabepflichtigen, deren Ab wasser nicht unter Anhang 1 der Abwas serverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1106, 2625) fällt, können auch Aufwen dungen nach § 10 Abs. 3 des Abwasser abgabengesetzes verrechnen, die sie an nicht abgabepflichtige Dritte zur Errich tung und Erweiterung einer Abwasserbe handlungsanlage leisten. Z W E I T E R T E I L Bewertungsgrundlagen § 4 Nachklärteiche (zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes) Wird ein Gewässer oder ein Gewässer teil als Nachklärteich zur Abwasserbe handlung in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klär technisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag der Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wir kungsgrad der zur Nachklärung errichte ten und betriebenen Einrichtungen ver mindert wird. Der Umfang der Verminde rung wird von der Wasserbehörde ge schätzt. Der Wirkungsgrad der Nach klärung ist frühestens für das der An tragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen. § 5 Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Die Einleitung von Niederschlags wasser ist auf Antrag abgabenfrei, wenn die Abwasseranlage den jeweils in Be tracht kommenden Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. (2) Die Abgabepflicht entsteht auf An trag des Einleiters nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen In betriebnahme von Abwasseranlagen, die den jeweils in Betracht kommenden Re geln der Technik entsprechen. Der maß gebliche Dreijahreszeitraum wird nach der Inbetriebnahme festgestellt. Werden die Anlagen nicht in Betrieb genommen, die jeweils in Betracht kommenden Re geln der Technik nach der Inbetriebnah me nicht eingehalten oder ist die Abgabe pflicht für den davor liegenden Zeitraum nach Satz 1 nicht entstanden, entsteht die Abgabepflicht rückwirkend. Die rückwir kend erhobene Abgabe ist von Beginn der Rückwirkung an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Ist die Abgabe für den Dreijahreszeitraum be reits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist nicht zu verzinsen. D R I T T E R T E I L Ermittlung der Schädlichkeit § 6 Ermittlung aufgrund des Bescheides (zu § 4 Abs. 1, 2 und 5; § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer Schätzung von der Was serbehörde festzulegen. Sie ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung der Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergeb nissen mitzuteilen. (2) Erklärt ein Abwassereinleiter nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der Wasserbehörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines be stimmten Zeitraumes eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwasser menge einhalten wird, hat er nachzu weisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Sind diese Angaben oder Nachweise un richtig oder wird die erklärte Abwasser menge nicht eingehalten, gilt § 4 Abs. 5 Satz 6 des Abwasserabgabegesetzes. § 7 Vorlage von Daten und Unterlagen (zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Ist nach dem Abwasserabgabenge setz oder diesem Gesetz eine Berechnung der Schadeinheiten durch die Abgabe pflichtigen oder eine Schätzung vorge sehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Daten und Unter lagen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. (2) Erklärungen und erforderliche An gaben nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind unter Verwen dung von amtlich vorgeschriebenen Vor drucken abzugeben. (3) Sofern nach dem Abwasserab gabengesetz oder diesem Gesetz eine Erklärung über Einwohnerzahlen abzu Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 6. Oktober 2005 665 geben ist, sind die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres maßge bend. § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen (zu § 8 des Abwasserabgabengesetzes) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabga bengesetzes bleiben die Einwohner un berücksichtigt, deren gesamtes Schmutz wasser in einer Abwasserbehandlungsan lage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Tech nik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muss dabei sicher gestellt sein. Ferner bleiben die Einwoh ner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig entweder anderweitig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt oder zur Bodenbehandlung verwendet wird. V I E R T E R T E I L Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung § 9 Zuständigkeiten Die Durchführung des Abwasserabga bengesetzes und dieses Gesetzes obliegt den nach § 55 des Hessischen Wasserge setzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) zuständigen Wasserbehörden. Sie können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie beteiligen. § 55 Abs. 2 des Hes sischen Wassergesetzes gilt für Entschei dungen nach dem Abwasserabgabenge setz und diesem Gesetz entsprechend. § 10 Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist (1) Die Abwasserabgabe wird jährlich nach Ablauf des Veranlagungsjahres von Amts wegen festgesetzt. (2) Die Festsetzungsfrist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeit raumes, im Falle des § 7 seit Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, wenn die Abgabe hinterzogen worden ist. In den Fällen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes und des § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes beginnt die Frist nach Ablauf des Jahres der Inbetrieb nahme. § 11 Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung (1) Die Abgabe wird drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Auf die Abgabe sind Vorauszahlun gen bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten oder des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen. Die Vorauszahlung ist je weils am 1. Juli des Veranlagungsjahres fällig, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungs bescheides. (2) Der Anspruch auf Zahlung der Ab gabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in fünf Jah ren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstat tungsanspruch entstanden ist. § 12 Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger Die Abgabe wird von der für die Fest setzung nach § 9 zuständigen Behörde er hoben und von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vereinnahmt. Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht dem Land zu. § 13 Überwachung Die Wasserbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabga bengesetz und diesem Gesetz begründe ten Verpflichtungen, soweit die Überwa chung nicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Sie kön nen hierzu Anordnungen für den Einzel fall erlassen. Die Abgabepflichtigen ha ben die Überwachung zu dulden. Sie ha ben insbesondere zur Prüfung, ob die für die Abwasserabgabe maßgeblichen Wer te eingehalten werden, 1. das Betreten von Betriebsgrund stücken und -räumen während der Be triebszeit und 2. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die unmittelbar an Betriebs grundstücke und -räume nach Nr. 1 angrenzen, wenn sie nicht zum befrie deten Besitztum gehören, zu gestatten. Sie haben ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtun gen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. § 14 Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Soweit im Abwasserabgabengesetz oder in diesem Gesetz oder in einer auf grund dieser Gesetze erlassenen Rechts verordnung nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verfahren nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz und der Hessischen Landeshaushaltsord nung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 219). 666 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 6. Oktober 2005 (2) Für die Stundung und den Erlass von Ansprüchen aus dem Abgabeschuld verhältnis gelten die §§ 222 und 227 der Abgabenordnung entsprechend. § 227 der Abgabenordnung ist mit der Maßga be anzuwenden, dass bei einer sachlichen Unbilligkeit der Lenkungszweck des Ab wasserabgabengesetzes zu beachten ist. An die Stelle der Finanzbehörde tritt die nach § 9 zuständige Wasserbehörde. (3) Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Da ten und Unterlagen nicht oder nicht frist gemäß oder nur unvollständig nach kommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. § 152 der Abgaben ordnung ist sinngemäß anzuwenden. (4) Soweit die Abgabe oder die Voraus zahlung erst nach Fälligkeit entrichtet wird, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert vom Fälligkeitstag bis zum Eingang der Abgabe oder Vorauszahlung zu zahlen. F Ü N F T E R T E I L Verwendung der Abgabe § 15 Zweckbindung (zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes) Die Einnahmen aus der Abwasserab gabe werden nach Abzug der Mittel zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach § 17 der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes entsprechend verwendet. Rückflüsse aus Zuwendun gen, die aus dem Aufkommen der Ab wasserabgabe gewährt wurden, gelten als Einnahmen aus der Abwasserabgabe. § 16 Vergabegrundsätze (zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes) Das Aufkommen aus der Abwasserab gabe ist im Rahmen seiner Zweckbin dung bevorzugt zu verwenden für Maß nahmen 1. an örtlichen und regionalen Schwer punkten der Gewässersanierung, 2. in sektoralen Schwerpunkten der Ge wässerverschmutzung durch beson ders schädliche Faktoren. § 17 Verwaltungsaufwand (zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes) Der durch den Vollzug des Abwasser abgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand ist nach Maßgabe des jeweiligen Haushalts plans aus dem Aufkommen der Abwas serabgabe zu decken. Der in einem Haus haltsjahr entstandene Verwaltungsauf wand ist dem für die Abwasserabgabe zu ständigen Ministerium über die obere Wasserbehörde zum 1. November für das jeweilige laufende Haushaltsjahr, erstmals zum 1. November 2005, getrennt nach Sach- und Personalaufwand, zu melden. S E C H S T E R T E I L Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten § 18 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig 1. einer Anforderung der Wasserbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rich tig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig nachkommt, 2. entgegen § 7 Abs. 1 die für eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Be rechnung oder Schätzung erforderli chen Daten oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. einer Duldungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach § 13 Satz 3 bis 5 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahn det werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständi ge Behörde; dies gilt auch für die Verfol gung und Ahndung von Ordnungswidrig keiten nach § 15 des Abwasserabgaben gesetzes. § 19 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes ein geschränkt. § 20 Anhängige Verfahren, Aufhebung bisherigen Rechts (1) Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes An wendung. Bereits nach dem nach Abs. 2 aufzuhebenden Gesetz laufende Fristen bleiben unberührt. (2) Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 22. Mai 1997 (GVBl. I S. 248)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 241), wird aufgehoben. Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 6. Oktober 2005 667 1) Hebt auf GVBl. II 85-24 668 Nr. 23 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 6. Oktober 2005 § 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Wiesbaden, den 29. September 2005 D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r K o c h f ü r U m w e l t , l ä n d l i c h e n R a u m u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z D i e t z e l

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