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قوانين ألمانيا

Hessen Non-Edible Animal Products Disposal Act Implementation Law

صدر في 2005-07-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Hessen
الموضوعات
Livestock, Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
animal by-products, offences/penalties, waste disposal, waste non-domestic sources, waste management, organic waste, transport/storage, enforcement/compliance

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  1. § 1 Ziel des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseiti gungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri sche Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechts akte der Europäischen Gemeinschaft. § 2 Beseitigungspflichtige (1) Beseitigungspflichtig nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Be seitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe in Selbstverwaltung wahr. (2) Die Beseitigungspflichtigen können Verarbeitungsbetriebe und Verbren nungs- oder Mitverbrennungsanlagen selbst errichten, erwerben und betreiben oder durch vertraglich verpflichtete Un ternehmer (Dritte) errichten oder betrei ben lassen. Dabei sind die Grundsätze ei ner sparsamen und wirtschaftlichen Be triebsführung zu beachten. Verträge der Beseitigungspflichtigen mit Dritten nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministe riums. § 3 Einzugsbereiche (1) Die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseiti gungsgesetzes werden im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen von der für das Veterinärwesen zuständigen Ministe rin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung bestimmt. (2) Bei der Bestimmung der Einzugs bereiche ist eine geordnete und für die Beseitigungspflichtigen sowie die Verur sacher von tierischen Nebenprodukten fi nanziell vorteilhafte Entsorgung sowie die Wahrung der Leistungsfähigkeit von Ein richtungen nach § 3 des Tierische Neben produkte-Beseitigungsgesetzes zu ge währleisten. In dieser Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das der Be seitigungspflicht unterliegende Material mit Genehmigung der zuständigen Be hörde auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungs- oder Mitverbrennungs anlagen außerhalb des Einzugsbereiches nach Satz 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf. § 4 Kosten der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten der Beseitigung (Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und endgültiges Beseitigen). (2) Zur Deckung der Kosten der Besei tigung erheben sie von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren und Auslagen aufgrund einer Satzung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54). § 11 Abs. 2 Satz 2 des Tierische Nebenpro dukte-Beseitigungsgesetzes und § 15 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgeset zes zum Tierseuchengesetz vom 22. De zember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), bleiben unberührt. (3) Ist dem Inhaber eines Verarbei tungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage die Beseitigungs pflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Ne benprodukte-Beseitigungsgesetzes über tragen, so gelten die Abs. 1 und 2 sinn gemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Gebühren ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt ver langt werden kann. Dieses Entgelt wird nach den Selbstkostenpreisvorschriften der §§ 5 und 6 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von zwei vom Hundert auf die Selbstkosten ermittelt. (4) Die Satzungen nach Abs. 2 und die Entgeltlisten nach Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Be hörde. Rabatte oder Nachlässe dürfen nicht gewährt werden. (5) Die Genehmigung für die Gebüh ren- und Auslagenerhebung wird erteilt, wenn der Beseitigungspflichtige nach weist, dass bei einer vorkalkulatorischen Betrachtung durch die Erhebung der Ge bühren und Auslagen eine Überschrei tung der entstehenden Selbstkosten nicht zu erwarten ist. Überschreitungen der Selbstkosten aus vorangegangenen Be rechnungszeiträumen sind bei der Ge bührenkalkulation in Ansatz zu bringen. 542 Nr. 18 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 27. Juli 2005 D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n : Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG)*) Vom 19. Juli 2005 *) GVBl. II 356-178 (6) Die Genehmigung der Entgeltlisten nach Abs. 3 wird erteilt, wenn 1. das Unternehmen nachweist, dass die geforderten Entgelte in Anbetracht sei ner gesamten Kosten- und Erlöslage bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unter Berücksichtigung der Kosten und der möglichen Erlöse bei diesen Leistungen erforderlich sind und 2. die Entgelte den Erfordernissen einer sicheren und kostengünstigen Bereit stellung der Beseitigungsdienstleis tung Rechnung tragen. Zur wirtschaftlichen Betriebsführung gehört es, dass das Unternehmen, auch bei der Vergabe von Aufträgen durch Markterkundung und Angebotseinholung von Dritten, die Möglichkeiten zur kos tengünstigen Bereitstellung der notwen digen Leistungen sowie zu einem vorteil haften Einsatz oder Absatz der Erzeugnis se einschließlich der Energiegewinnung erkundet und nutzt. Bei der Vergabe von Aufträgen ist mit dem Auftragnehmer die Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu vereinbaren. (7) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Ist vor Ablauf der Frist eine neue Genehmigung beantragt, so können bis zur Entschei dung über den Antrag die zuletzt geneh migten Entgelte unter dem Vorbehalt ei ner Nachberechnung erhoben werden. (8) Die nach Abs. 4 und 9 zuständige Behörde, das für das Veterinärwesen zu ständige Ministerium, die Hessische Tier seuchenkasse sowie die Landkreise und kreisfreien Städte können von den Besei tigungspflichtigen – auch für zurücklie gende Rechnungsperioden – verlangen, dass ihnen Einblick in die für die Kosten und Erlöse maßgeblichen Betriebsunterla gen und -einrichtungen gewährt wird und ihnen Auskünfte und Abschriften von Un terlagen gegeben werden; sie können hierzu Zutritt zum Betrieb verlangen. Zu diesem Zweck können Sachverständige beauftragt werden, denen die in Satz 1 genannten Befugnisse zu gewähren sind. (9) Wird nachträglich festgestellt, dass die Ermittlung der Selbstkosten nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß erfolgte, so kann die zuständige Behörde eine erteilte Genehmigung widerrufen. Sie kann die Rückzahlung der durch die nicht ord nungsgemäße Ermittlung der Selbstkos ten erzielten Mehrerlöse anordnen. § 5 Vergütung (1) Sind für die Erzeugnisse, die aus den Nebenprodukten im Sinne des § 4 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Be seitigungsgesetzes hergestellt werden, oder für die aus ihnen gewonnene Ener gie Erlöse möglich, welche die mit der Beseitigung der abzugebenden tierischen Nebenprodukte zusammenhängenden Kosten übersteigen, haben die Beseiti gungspflichtigen den Besitzern der Ne benprodukte für die Abgabe eine ange messene Vergütung zu gewähren. (2) Die nach § 4 Abs. 4 zuständige Behörde kann die für die einzelnen tieri schen Nebenprodukte zu gewährende Vergütung festsetzen. § 4 Abs. 3, 6 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Unternehmen ein hinreichender Gewinnanreiz für eine möglichst weitge hende Umwandlung der Erzeugnisse in Verarbeitungserzeugnisse oder Energie oder den Absatz zu diesem Zweck ver bleibt. Ein Beseitigungspflichtiger kann beantragen, dass eine Festsetzung geän dert wird, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern. Wird nachträglich festgestellt, dass die erzielten oder erziel baren Erlöse höher sind als die bei der Festsetzung zugrunde gelegten Erlöse, so kann die zuständige Behörde eine festge setzte Vergütung nachträglich erhöhen. § 6 Zuständige Behörden Die für die Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte so wie darauf beruhender Rechtsverordnun gen zuständigen Behörden werden durch die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister bestimmt. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fas sung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), han delt, wer 1. eine Gebühr im Sinne des § 4 Abs. 2 oder ein Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 3 ohne Genehmigung erhebt oder 2. im Fall des § 5 eine zu niedrige Vergü tung gewährt. § 8 Aufhebung bisherigen Rechts (1) Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 522)1) wird aufgehoben. (2) Das Gesetz zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506)2) wird aufgehoben. Nr. 18 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 27. Juli 2005 543 1) Hebt auf GVBl. II 356-135 2) Hebt auf GVBl. II 356-176 § 9 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. 544 Nr. 18 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 27. Juli 2005 Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Wiesbaden, den 19. Juli 2005 D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r K o c h f ü r U m w e l t , l ä n d l i c h e n R a u m u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z D i e t z e l

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