Hessen Implementation Act for the Wastewater Charges Act (HAbwAG)
صدر في 2016-06-09 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- ألمانيا · Hessen
- الموضوعات
- Environment, Water
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, offences/penalties, data collection/reporting, protection of environment, effluent waste water/discharge, freshwater pollution, water charges, fees/royalties
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Amtliche Abkürzung: HAbwAG Neugefasst: 09.06.2016 Gültig ab: 01.01.2016 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 2016, 71 Gliederungs-Nr: 85-64 Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2030 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 14a eingefügt und § 20 neu ge fasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 01.01.2016 Inhaltsverzeichnis 01.01.2024 bis 31.12.2030 ERSTER TEIL - Abgabepflicht, Umlage der Abgabe, Abgabesatz 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 1 - Abgabepflicht für Dritte 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 2 - Abwälzbarkeit der Abgabe 02.07.2020 bis 31.12.2030 § 2a - Ermäßigung des Abgabesatzes 01.01.2024 § 3 - Ausnahme von der Abgabepflicht 01.01.2016 bis 31.12.2030 ZWEITER TEIL - Bewertungsgrundlagen 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 4 - Nachklärteiche 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 4a - Bewertung von Stickstoff 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 5 - Niederschlagswasser 01.01.2024 DRITTER TEIL - Ermittlung der Schädlichkeit 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 6 - Ermittlung auf Grund des Bescheides 01.01.2024 Seite 1 von 13 Titel Gültig ab § 7 - Vorlage von Daten und Unterlagen 01.01.2024 bis 31.12.2030 § 8 - Pauschalierung bei Kleineinleitungen 01.01.2024 bis 31.12.2030 VIERTER TEIL - Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 9 - Zuständigkeiten 01.01.2024 bis 31.12.2030 § 10 - Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist 01.01.2024 bis 31.12.2030 § 11 - Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung 01.01.2024 bis 31.12.2030 § 12 - Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 13 - Überwachung 01.01.2024 bis 31.12.2030 § 14 - Anwendung von Verfahrensvorschriften 01.01.2024 bis 31.12.2030 § 14a - Verordnungsermächtigung 07.06.2023 bis 31.12.2030 FÜNFTER TEIL - Verwendung der Abgabe 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 15 - Zweckbindung 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 16 - Vergabegrundsätze 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 17 - Verwaltungsaufwand 01.01.2016 bis 31.12.2030 SECHSTER TEIL - Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grund rechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 18 - Bußgeldvorschriften 01.01.2016 § 19 - Einschränkung von Grundrechten 01.01.2016 bis 31.12.2030 § 20 - Übergangsbestimmung 01.01.2024 bis 31.12.2030 § 21 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 07.06.2023 bis 31.12.2030 Inhaltsübersicht Seite 2 von 13 ERSTER TEIL Abgabepflicht, Umlage der Abgabe, Abgabesatz § 1 Abgabepflicht für Dritte § 2 Abwälzbarkeit der Abgabe § 2a Ermäßigung des Abgabesatzes § 3 Ausnahme von der Abgabepflicht ZWEITER TEIL Bewertungsgrundlagen § 4 Nachklärteiche § 4a Bewertung von Stickstoff § 5 Niederschlagswasser DRITTER TEIL Ermittlung der Schädlichkeit § 6 Ermittlung auf Grund des Bescheides § 7 Vorlage von Daten und Unterlagen § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen VIERTER TEIL Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung § 9 Zuständigkeiten § 10 Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist § 11 Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung § 12 Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger § 13 Überwachung § 14 Anwendung von Verfahrensvorschriften § 14a Verordnungsermächtigung FÜNFTER TEIL Verwendung der Abgabe § 15 Zweckbindung § 16 Vergabegrundsätze § 17 Verwaltungsaufwand SECHSTER TEIL Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grund rechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten § 18 Bußgeldvorschriften § 19 Einschränkung von Grundrechten § 20 Übergangsbestimmung § 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten ERSTER TEIL Abgabepflicht, Umlage der Abgabe, Abgabesatz § 1 Abgabepflicht für Dritte (zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes) Die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffent lichen Rechts sind, außer für eigene Einleitungen, an Stelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger Seite 3 von 13 als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einlei ten. § 2 Abwälzbarkeit der Abgabe (zu § 9 Abs. 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Die Gemeinden wälzen 1. die ihnen für eigene Einleitungen entstehenden, 2. die ihnen nach § 1 an Stelle von Abwassereinleitern entstehenden, 3. die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegten Aufwendungen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), in der jeweils geltenden Fassung ab. Dasselbe gilt für die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufwendungen gehören zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben. (2) Führen Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), oder zu einem Verlust der ohne diese Störung erreichbaren Vergünstigungen nach § 9 Abs. 5 oder 6 des Abwasserabgabengesetzes, so können die Zuleiter der dafür ursächlichen Schad stoffe der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abga benerhöhung herangezogen werden. § 2a Ermäßigung des Abgabesatzes (zu § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes) (1) In den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Abwasserabgabengesetzes dürfen die als Konzentrati onswerte festgelegten Anforderungen nach § 3 Abs. 3 der Abwasserverordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. (2) Für Abwasser nach Anhang 1 der Abwasserverordnung ist von einer Verdünnung entgegen dem Stand der Technik auszugehen, wenn der Fremdwasseranteil an der Jahresschmutzwassermenge 50 Prozent überschreitet. Wird der Fremdwasseranteil nach Satz 1 überschritten, ist bei der Entschei dung über die Gewährung der Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der geschätzten be stehenden Verdünnung, unter Abzug der nach Satz 1 noch zulässigen Verdünnung, verringerter Kon zentrationswert zugrunde zu legen. Dieser Wert ist auf der Grundlage der im Veranlagungsjahr insge samt anfallenden Abwassermengen nach Anhang 3 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Ju li 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2017 (GVBl. S. 383), der Anforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung und der Überschreitung des nach Satz 1 noch zulässigen Fremdwasseranteils von der Wasserbehörde festzulegen. Wenn die Jahresschmutz wassermenge nach § 6 Abs. 1 Satz 5 geschätzt wird, entfällt die Ermäßigung des Abgabesatzes nach Seite 4 von 13 § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Abwasserver ordnung. (3) Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen der 1. Größenklassen 1 und 2 nach Anhang 1 der Abwasserverordnung wird für die Parameter Stick stoff, gesamt, und Phosphor, gesamt, nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn für den Para meter Chemischer Sauerstoff eine Ermäßigung des Abgabensatzes nach § 9 Abs. 5 des Abwas serabgabengesetzes zu gewähren ist, 2. Größenklasse 3 nach Anhang 1 der Abwasserverordnung wird für den Parameter a) Phosphor, gesamt, eine Ermäßigung nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1 gewährt, b) Stickstoff, gesamt, nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn die Anforderungen nach Nr. 1 und zusätzlich diejenigen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Abwasserabgaben gesetzes für den Parameter Ammoniumstickstoff eingehalten werden. § 3 Ausnahme von der Abgabepflicht (zu § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Im Falle des § 10 Abs. 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes wird der maßgebliche Dreijahres zeitraum nach der Inbetriebnahme der Anlage festgestellt. Der Abgabepflichtige hat den tatsächli chen Zeitpunkt der Inbetriebnahme innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Wurden bereits Aufwendungen mit der auf den davor liegenden Zeitraum ent fallenden Abwasserabgabe verrechnet, ist die Abgabe nachzuerheben. Ist die Abgabe für den Dreijah reszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Abwasser abgabengesetzes zurückzuzahlen. (2) Die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderungen sind vom Abgabepflichtigen nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt auf der Grundlage der im Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes festgelegten Jahresschmutzwassermenge und Über wachungswerte, die vor und nach der Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbe handlungsanlage einzuhalten sind. Enthält der Bescheid nach § 4 Abs. 1des Abwasserabgabengeset zes nicht die in Satz 2 genannten Festlegungen, erfolgt der Nachweis nach Satz 1 durch die Ermitt lung nach § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes. Vor der Inbetriebnahme sind die Überwachungs werte maßgebend, die galten, bevor mit der Errichtung oder Erweiterung der Abwasserbehandlungs anlage begonnen wurde. Nach der Inbetriebnahme sind die Überwachungswerte maßgebend, die spä testens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes festgesetzt sind. Für den Nachweis nach Satz 1 in einem zu behandelnden Abwasserteilstrom sind die Frachten vor und nach der Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungsan lage abweichend von Satz 2 oder 3 auf der Basis von mit der Wasserbehörde abzustimmenden Mes sungen vom Abgabepflichtigen auf seine Kosten zu ermitteln und durch die Wasserbehörde festzustel len. (3) Die nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes geforderte Minderung der Gesamtschadstoff fracht ist vom Abgabepflichtigen nachzuweisen. Seite 5 von 13 (4) Die Abgabepflichtigen, deren Abwasser nicht unter Anhang 1 der Abwasserverordnung fällt, kön nen auch Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnen, die sie an nicht abgabepflichtige Dritte zur Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage leisten. ZWEITER TEIL Bewertungsgrundlagen § 4 Nachklärteiche (zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes) Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung in Anspruch ge nommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag der Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem ge schätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird von der Wasserbehörde geschätzt. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen. § 4a Bewertung von Stickstoff (zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes) Ist der Überwachungswert für Stickstoff nach dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwas serbehandlungsanlage oder nur in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober nach Anhang 1 der Abwas serverordnung einzuhalten, ist dieser Wert der Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers im gesam ten Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen. § 5 Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn für die an eine Abwasserbehandlungsanlage nach Anhang 1 der Abwasserverordnung über die Mischkanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen zur Rückhaltung und zur Behandlung des Nie derschlagswassers (Entlastungsanlagen) ein dem Stand der Technik entsprechender Rückhalt der Schmutzfracht in einer Schmutzfrachtberechnung nachgewiesen wird und diese Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden. Die Anforderungen an die Schmutzfrachtberechnung werden von dem für den Gewässerschutz zuständi gen Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht. (2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn die Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. Von den Anforderungen nach Satz 1 bleibt die Abgabefreiheit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes unberührt. (3) Die Abgabepflicht für Niederschlagswasser entsteht auf Antrag des Einleiters nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von Abwasseranlagen zum Rückhalt oder zur Behandlung von Niederschlagswasser, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 Seite 6 von 13 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. Nach der tatsächlichen Inbetriebnahme ist deren Zeitpunkt für die Bestimmung des Dreijahreszeitraums nach Satz 1 maßgeblich. Die tatsäch liche Inbetriebnahme ist vom Abgabepflichtigen binnen eines Monats der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Ist die Abgabe für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise ge zahlt, ist sie zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist nicht zu verzinsen. (4) In den Fällen des Abs. 3 Satz 1 entsteht die Abgabepflicht rückwirkend, wenn die dort genannten Anlagen nicht in Betrieb genommen oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach der Inbetriebnahme nicht eingehalten werden. Die rückwirkend erhobene Abgabe ist von Beginn der Rückwirkung an entsprechend § 238 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), zu verzinsen. DRITTER TEIL Ermittlung der Schädlichkeit § 6 Ermittlung auf Grund des Bescheides (zu § 4 Abs. 1, 4 und 5; § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzuset zen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, erfolgt diese Schätzung auf der Grundlage einer Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach der Methode des gleitenden Minimums. Die se Methode wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen durch das für den Gewässerschutz zuständi ge Ministerium bekannt gemacht. Die Abgabepflichtigen haben die für die Schätzung nach Satz 2 not wendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen nach der Methode des gleitenden Minimums der Wasserbehörde in schriftlicher und elektronischer Form unter Verwendung der Vordrucke nach § 7 Abs. 2 vorzulegen. Soweit Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung entgegen Anhang 3 der Abwassereigenkontrollverordnung nicht mit einer Durchflussmesseinrichtung ausgestattet sind, erfolgt die Schätzung der Jahresschmutzwassermenge durch Verdoppelung der ver kauften Wassermenge. Die verkaufte Wassermenge ist vom Abgabepflichtigen der Wasserbehörde mitzuteilen. Die Jahresschmutzwassermenge ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Die Daten nach Satz 4 und die Mitteilung nach Satz 6 sind in der in § 7 Abs. 1 genannten Frist vorzulegen. (2) Beantragt ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 des Ab wasserabgabengesetzes, hat dieser die für die Schätzung der Vorbelastung des unmittelbar entnom menen Wassers erforderlichen Messwerte der Schadstoffkonzentrationen der Wasserbehörde vorzule gen. (3) Erklärt ein Abwassereinleiter nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der Was serbehörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kür zer als drei Monate sein darf, 1. eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, hat er nachzu weisen, welche anteilige Jahresschmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt; sind diese Angaben oder Nachweise unrichtig oder wird die erklärte Abwassermenge nicht eingehalten, gilt § 4 Abs. 5 Satz 6 des Abwasserabgabengesetzes, Seite 7 von 13 2. einen niedrigeren Wert als den im Bescheid festgelegten Überwachungswert einhalten wird, hat er Inhalt und Umfang seines Messprogramms der Wasserbehörde vor Beginn des Erklä rungszeitraums zur Zulassung vorzulegen. § 7 Vorlage von Daten und Unterlagen (zu den §§ 6 und 11 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Ermittlung der Zahl der Schadein heiten durch Berechnung oder Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erfor derlichen Daten und Unterlagen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen (Abgabeer klärung). Der Nachweis über die Einhaltung eines erklärten Wertes nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabga bengesetzes nach dem behördlich zugelassenen Messprogramm ist bis zu dem im Satz 1 genannten Termin vorzulegen. Die Wasserbehörde kann weitere für die Berechnung der Abwasserabgabe not wendige Daten und Unterlagen vom Abgabepflichtigen anfordern. Die Wasserbehörde kann für die Prüfung von Angaben des Abgabepflichtigen die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangen. (2) Für Abgabeerklärungen nach Abs. 1 Satz 1 sowie für die Festsetzung der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 1 und der Vorauszahlungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 sind die amtlich vorgeschriebenen Vor drucke zu verwenden. Diese werden von dem für den Gewässerschutz zuständigen Ministerium im In ternet eingestellt; auf die Einstellung und deren Fundstelle ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen hinzuweisen. (3) Für jede Abwasserbehandlungsanlage, in der das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, einschließlich der daran angeschlossenen Abwasseranlagen und deren Einleitungen ist der Wasserbehörde eine eigenständige Abgabeerklärung vorzulegen. Die erforderlichen Daten und Unterlagen zu Abwasseranlagen zur Ableitung und Behand lung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation und zu deren Einleitungen sind in der Ab gabeerklärung nach Satz 1 für die Abwasserbehandlungsanlage vorzulegen, der die in dieser Trennka nalisation anfallenden Schmutzwässer zugeführt werden. Soweit mehrere juristische Personen für die von Satz 1 umfassten Einleitungen abgabepflichtig sind, hat jeder dieser Abgabepflichtigen eine Abga beerklärung für seine Direkteinleitungen nach Satz 1 vorzulegen. Für alle Kleineinleitungen nach § 8, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2, des Abwasserabgabengesetzes ist der Wasserbehörde eine eigen ständige Abgabeerklärung durch den Abgabepflichtigen nach § 1 vorzulegen. (4) Die Vorlage einer Abgabeerklärung für die Einleitung von Schmutzwasser aus einer Abwasserbe handlungsanlage, die nicht dem Anhang 1 der Abwasserverordnung unterliegt, ist abweichend von Abs. 1 Satz 1 in Abstimmung mit der Wasserbehörde nicht erforderlich, soweit die für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Daten und Unterlagen der Wasserbehörde bereits vorlie gen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu dem nach Abs. 1 Satz 1 genannten Termin vorge legt werden. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes bleibt hiervon unberührt. (5) Sofern nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Erklärung über Einwohnerzah len oder Flächengrößen abzugeben ist, sind die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres maß gebend. § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen Seite 8 von 13 (zu § 8 des Abwasserabgabengesetzes) (1) Bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 8, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren 1. gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die min destens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muss durch die Gemeinde, in der das Abwasser anfällt, sichergestellt sein, 2. Schmutzwasser nach Nr. 1 in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben anfällt und unter Beachtung der abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Belange des Grundwasserschutzes und der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anforderungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung Ver wendung findet. (2) Der für Kleineinleitungen nach § 1 Abgabepflichtige hat in der Abgabeerklärung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 anzugeben, wie viele 1. Einwohner in seinem Entsorgungsgebiet insgesamt ihr Abwasser in Kleinkläranlagen behandeln und über Kleineinleitungen nach § 8, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2, des Abwasserabga bengesetzes entsorgen und 2. der Einwohner nach Nr. 1 ihr Schmutzwasser nach Nr. 1 über Kleinkläranlagen entsorgen, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. VIERTER TEIL Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung § 9 Zuständigkeiten (1) Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt der nach § 65 des Hessi schen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl S. 764), für die Überwachung der jeweiligen Abwassereinleitung zuständi gen Behörde. Im Einzelfall kann eine andere als die nach Satz 1 zuständige Behörde bestimmt wer den; § 65 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Hessischen Wassergesetzes gilt entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 zuständige Behörde kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Hessische Landesamt für Natur schutz, Umwelt und Geologie beteiligen. (2) Für Kleineinleitungen, für die eine kreisfreie Stadt nach § 1 abgabepflichtig ist, obliegt der Voll zug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes der oberen Wasserbehörde; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist. § 10 Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist Seite 9 von 13 (1) Die Abwasserabgabe wird jährlich nach Ablauf des Veranlagungsjahres von Amts wegen festge setzt. (2) Die Festsetzungsfrist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Im Falle ei ner Überschreitung der Frist für die Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, verlängert sich die Festsetzungsfrist nach Satz 1 um den Zeitraum der Fristüberschreitung. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, wenn die Abgabe hinterzo gen worden ist. In den Fällen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes und des § 5 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes beginnt die Frist nach Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme. § 11 Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung (1) Die Abgabe wird drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Auf die Abga be sind Vorauszahlungen in Höhe des zuletzt festgesetzten oder bei zu erwartenden Änderungen in Höhe des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen, soweit ein Jahresbetrag in Höhe von mindes tens 1 000 Euro zuletzt festgesetzt wurde oder zu erwarten ist. Die Vorauszahlung ist jeweils am 1. Juli des Veranlagungsjahres fällig, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszah lungsbescheides. (2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge ver jähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. § 12 Erhebung der Abgabe, Abgabegläubiger Die Abgabe wird von der für die Festsetzung nach § 9 zuständigen Behörde erhoben und von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vereinnahmt. Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht dem Land zu. § 13 Überwachung Die Wasserbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz, diesem Ge setz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Sie können hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Abgabepflichtigen haben die Überwachung zu dul den. Sie haben insbesondere zur Prüfung, ob die für die Abwasserabgabe maßgeblichen Werte einge halten werden, 1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit und 2. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die unmittelbar an Betriebsgrundstücke und -räu me nach Nr. 1 angrenzen, wenn sie nicht zum befriedeten Besitztum gehören, zu gestatten. Sie haben ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu ma chen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. § 14 Seite 10 von 13 Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Soweit im Abwasserabgabengesetz oder in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verfahren nach dem Hessi schen Verwaltungsverfahrensgesetz und der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), in der jeweils gelten den Fassung. (2) Für die Stundung und den Erlass von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 222 und 227 der Abgabenordnung entsprechend. 227 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Entscheidung über das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Len kungszweck des Abwasserabgabengesetzes zu beachten ist. An die Stelle der Finanzbehörde tritt die nach § 9 zuständige Wasserbehörde. (3) Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß oder nur unvollständig nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. § 152 der Abgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden. (4) Soweit die Abgabe oder die Vorauszahlung erst nach Fälligkeit entrichtet wird, sind Zinsen in Höhe von 6 Prozent für das Jahr vom Fälligkeitstag bis zum Eingang der Abgabe oder Vorauszahlung zu zah len. § 14a Verordnungsermächtigung Die für den Gewässerschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermäch tigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über 1. den für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu führenden Nachweis eines dem Stand der Technik entsprechenden Rückhalts der Schmutzfracht in einer Schmutzfrachtberechnung, 2. den für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu führenden Nachweis eines dem Stand der Technik entsprechenden Rückhalts von Stoffen, 3. die für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 maßgebenden allge mein anerkannten Regeln der Technik, 4. die für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 maßgebenden Anfor derungen an den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen, 5. die Methode des gleitenden Minimums nach § 6 Abs. 1 Satz 2, 6. die für die Nichtberücksichtigung von Einwohnern bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinhei ten bei Kleineinleitungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, 7. Übergangszeiträume für a) das Führen der Nachweise nach Nr. 1 und 2, b) die Einhaltung der maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 3, Seite 11 von 13 c) die Einhaltung der maßgebenden Anforderungen an den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen nach Nr. 4, d) die Anwendung der Methode des gleitenden Minimums nach Nr. 5, e) die Anpassung von Kleinkläranlagen zur Einhaltung der maßgebenden allgemein aner kannten Regeln der Technik nach Nr. 6. FÜNFTER TEIL Verwendung der Abgabe § 15 Zweckbindung (zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes) Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden nach Abzug der Mittel zur Deckung des Verwaltungs aufwandes nach § 17 der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes entsprechend ver wendet. Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wur den, gelten als Einnahmen aus der Abwasserabgabe. § 16 Vergabegrundsätze (zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist im Rahmen seiner Zweckbindung bevorzugt zu verwen den für Maßnahmen 1. an örtlichen und regionalen Schwerpunkten der Gewässersanierung, 2. in sektoralen Schwerpunkten der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Fakto ren. § 17 Verwaltungsaufwand (zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungs aufwand ist nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken. Der bezogen auf das Haushaltsjahr entstandene Verwaltungsaufwand wird pauschal auf 5 Prozent der in dem jeweiligen Haushaltsjahr erzielten Einnahmen aus der Abwasserabgabe festge setzt. SECHSTER TEIL Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grund rechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten § 18 Seite 12 von 13 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die notwendigen Daten oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6 die Mittei lung der verkauften Wassermenge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Wasserbehörde vorlegt, 2. entgegen § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 die für eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Berech nung oder Schätzung erforderlichen Daten oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. einer Duldungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach § 13 Satz 3 bis 5 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Abwasserabgabengesetzes. § 19 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. § 20 Übergangsbestimmung Auf die vor dem 1. Januar 2024 anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 jeweils geltenden Fassung weiter Anwendung. § 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Seite 13 von 13