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قوانين ألمانيا

Hemp Export Ordinance

صدر في 2002-10-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (Hanfeinfuhrverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
fibre crops, seeds/planting material, international trade, offences/penalties, plant production, crops
الفئات
*, agriculture

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  1. 4044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 Auf Grund des § 3 Abs. 2, der §§ 15, 16 und 21 Nr. 1 und 3 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durch führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 3 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 15 und § 21 durch Artikel 196 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf. § 2 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 die Bundesfinanz verwaltung zuständig ist. § 3 Zulassung (1) Die Zulassung als Einführer von nicht zur Aussaat bestimmten Samen von Hanf wird auf Antrag erteilt an 1. Forschungseinrichtungen oder 2. natürliche oder juristische Personen, die rechtmäßig am Handel mit Hanf oder an der Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen beteiligt sind. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er erheblich oder wiederholt gegen betäubungsmittel rechtliche Vorschriften verstoßen hat. (3) Die Zulassung ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Nachweis der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen, 3. Angabe der beabsichtigten Verwendungszwecke der einzuführenden Hanfsamen und 4. Verpflichtungserklärung über die Vorlage der Beschei nigungen über die Behandlung der Hanfsamen nach Artikel 17a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durch führungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisa tion für Faserflachs und -hanf (ABl. Nr. L 35 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid und ist auf drei Jahre befristet. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Inhaber der Zulassung nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. (5) Wer einen Antrag gemäß Absatz 2 gestellt hat oder als Einführer zugelassen ist, hat der Bundesanstalt jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich zu melden, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorge schrieben ist. § 4 Lizenz (1) Die EWG-Lizenzverordnung findet keine Anwen dung. (2) Die Lizenz nach Artikel 17a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ist durch Einreichung des teilausgefüll ten Lizenzformulars bei der Bundesanstalt zu beantragen; dazu sind die Felder 4, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18 und bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen auch Feld 20 auszu füllen. (3) Bei Rohhanf und bei zur Aussaat bestimmten Hanf samen darf jede Einfuhrlizenz nur einmal zur Einfuhr ver wendet werden. (4) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat der Ausstel lung. Endet die Zulassung des Einführers nach § 3 jedoch vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums, gilt die Lizenz nur bis zum Ende dieser Zulassung. (5) Die eingeführte Menge darf die in der Lizenz ge nannte Menge um 10 vom Hundert übersteigen. (6) Auf der Rückseite der Lizenz ist durch die Zollstelle, die die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen hat, die eingeführte Menge unter Angabe des Zollpapiers und des Datums der Abschreibung zu vermerken. (7) Die Lizenz ist von ihrem Inhaber innerhalb von einem Monat nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückzusenden. Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (Hanfeinfuhrverordnung) Vom 14. Oktober 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2002 4045 (8) Die Lizenz kann jederzeit widerrufen oder zurück genommen werden, wenn die Zulassung des Einführers nach § 3 widerrufen wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten Angaben in der Lizenz bestehen. § 5 Prüfung von Einfuhrbedingungen (1) Bei der Einfuhr von Rohhanf ist der Lizenzantrag zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der hierfür zuständigen Zoll stelle vorzulegen. Die zuständige Zollstelle entnimmt von jeder Rohhanf-Einfuhrsendung eine Probe zur Unter suchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Bundes anstalt zu übermitteln. Die Nummer der Warenprobe vermerkt die Zollstelle, die die Probe nimmt, auf dem teil ausgefüllten Lizenzformular, mit dem der Einführer bei der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 2 die Lizenz beantragt. (2) Bei zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ist dem Antrag auf Erteilung der Lizenz das aufgrund des OECD Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgut ausgestellte Zertifikat beizufügen. Bei Sorten, die nicht im Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungs regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) in der jeweils gel tenden Fassung aufgeführt sind, ist zusätzlich ein amtlich bestätigtes Attest des Ausfuhrstaates über den Tetra hydrocannabinolgehalt der Sorte beizufügen. Bei Sorten, die die Voraussetzungen für die Erteilung des in Satz 1 genannten Zertifikats nicht erfüllen, genügt die Vorlage des in Satz 2 genannten Attestes. § 6 Behandlung Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers ist die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat be stimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume zu verlängern. § 7 Bescheinigung Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt inner halb von einem Monat nach der Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen die Bescheinigung nach Artikel 17a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 vorzulegen. Er hat dabei die Bescheinigung einer Lizenz zuzuordnen durch Angabe der Registriernum mer der Lizenz. § 8 Muster, Formulare (1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und Be scheinigungen kann die Bundesanstalt Muster im Bun desanzeiger bekannt geben oder Formulare bereithalten. (2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Formulare bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht recht zeitig zurücksendet oder 2. entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 14. Oktober 2002 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t

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