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قوانين ألمانيا

Hazardous Waste Charges Ordinance

صدر في 2000-03-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung - SoAbfGebO).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Berlin
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
waste disposal, waste management, hazardous waste, fees/royalties

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  1. Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung - SoAbfGebO)[1] Vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281) BRV 2127-12-3 Zuletzt geändert durch Art. I Vierte ÄndVO vom 28. 12. 2012 (GVBl. 2013 S. 4) Lfd. Nr. Änderndes Gesetz Datum Fundstelle Betroffen Hinweis 1. Art. II ÄndVO 29. 9. 2000 GVBl. S. 482 Anlage mWv 1. 12. 2000 2. § 1 iVm Anl. Nr. 35 7. Aufhebungsgesetz 4. 3. 2005 GVBl. S. 125 § 8 mWv 17. 3. 2005 3. Art. II VO zur Änd. der SoAbfEV und der SoAbfGebO 6. 4. 2011 GVBl. S. 152 Titel, §§ 1, 2, 3, 7, Anlage mWv 21. 4. 2011 4. Art. I Vierte ÄndVO 28. 12. 2012 GVBl. 2013 S. 4 §§ 1, 2, Anlage mWv 1. 2. 2013 Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet: [1] Titel geänd. mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152). Inhaltsübersicht § 1 Gebührenerhebung § 2 Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung § 3 Gebührenerhöhung § 4 Gebührenpflicht von Behörden § 5 Auslagen § 6 Rahmengebühren § 7 Vollstreckung § 8 Übergangsregelung § 9 Inkrafttreten Anlage: Gebührenverzeichnis Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfGebO Sonderabfallgebührenordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.02.2013 BLN § 1 [1] Gebührenerhebung (1) 1Die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen erhebt für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. 2Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) 1Entsorgen Erzeuger oder Besitzer gefährliche Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen, werden keine Gebühren erhoben. 2Dasselbe gilt, wenn ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Antrag zurückgenommen wird, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. (3) 1Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. 2Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (4) Bei den unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Gebührenschuld mit Übernahme der entsprechenden Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage. [1] § 1 Abs. 1 Satz 1 geänd., Abs. 2, 3 und 4 angef. mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152); Abs. 2 und Abs. 4 neu gef. mWv 1. 2. 2013 durch VO v. 28. 12. 2012 (GVBl. 2013 S. 4). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfGebO Sonderabfallgebührenordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.02.2013 BLN § 2 [1] Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung (1) 1Die Gebühr für die unter den Tarifstellen 1 und 5 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich jeweils nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden; mindestens sind 20 Euro Entsorgungskosten je entsorgter Tonne Abfall anzusetzen. 2Die Prozentsätze ergeben sich aus dem Verhältnis der jährlich veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Prüfung von Entsorgungsvorgängen zu der Gesamtsumme der erwarteten Entsorgungskosten dieser Vorgänge im selben Jahr. (2) 1Die sich aus Absatz 1 für die jeweilige Gebührenperiode ergebenden Prozentsätze werden von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,5 Prozent kaufmännisch gerundet. 2Für Abfälle zur Verwertung wird eine Ermäßigung um 0,25 Prozent festgesetzt. (3) Die Prozentsätze sind von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung vor Beginn der Gebührenperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. (4) Die Prozentsätze dürfen einen Höchstwert von 12 vom Hundert nicht übersteigen. (5) 1Entsorgungskosten im Sinne des Absatz 1 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. 2Diese sind der zentralen Einrichtung unverzüglich nach durchgeführter Entsorgung unter Angabe der entsprechenden Begleitscheindaten nachzuweisen. 3Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben. 4Werden diese der zentralen Einrichtung durch den Abfallerzeuger oder –besitzer nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen. (6) Soweit in einer Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland entsorgt wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung gleichartige Kosten erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen. [1] § 2 Abs. 5 Sätze 2 und 3 eingef., bish. Satz 2 wird Satz 4 mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152); Überschr. geänd., Abs. 1 und Abs. 2 neu gef., Abs.3, 4 und Abs. 5 Sätze 1 und 4, Abs. 6 geänd. mWv 1. 2. 2013 durch VO v. 28. 12. 2012 (GVBl. 2013 S. 4). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfGebO Sonderabfallgebührenordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.02.2013 BLN § 3 [1] Gebührenerhöhung Die Gebühr nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese bei der zentralen Einrichtung anfällt. [1] § 3 Abs. 1 geänd., Abs. 2 aufgeh., bish. Abs. 1 wird alleiniger Wortlaut mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfGebO Sonderabfallgebührenordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.02.2013 BLN § 4 Gebührenpflicht von Behörden Die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, sofern sie Gebührenschuldner sind, zur Zahlung von Gebühren und Auslagen verpflichtet. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfGebO Sonderabfallgebührenordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.02.2013 BLN § 5 Auslagen Auslagen sind der zentralen Einrichtung gesondert zu erstatten. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfGebO Sonderabfallgebührenordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.02.2013 BLN § 6 Rahmengebühren Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1.nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, 2.nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfGebO Sonderabfallgebührenordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.02.2013 BLN § 7 [1] Vollstreckung Gebührenforderungen der zentralen Einrichtung werden gemäß § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573), nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt. [1] § 7 neu gef. mWv 21. 4. 2011 durch VO v. 6. 4. 2011 (GVBl. S. 152). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfGebO Sonderabfallgebührenordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.02.2013 BLN § 8 [1] Übergangsregelung [aufgehoben] [1] § 8 aufgeh. mWv 17. 3. 2005 durch G v. 4. 3. 2005 (GVBl. S. 125). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfGebO Sonderabfallgebührenordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.02.2013 BLN § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber SoAbfGebO Sonderabfallgebührenordnung Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 01.02.2013 BLN Anlage[1] zu § 1 Sonderabfallgebührenverordnung Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR 1 Zuweisung angedienter Abfälle Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet. 2 Änderung eines Zuweisungsbescheides 100 bis 500 3 Zurückweisung angedienter Abfälle 200 bis 2 000 4 Widerruf a) eines Zuweisungsbescheides oder eines Entsorgungsnachweises 100 bis 500 b) eines Zuweisungsbescheides und eines Entsorgungsnachweises 200 bis 500 5[2] Entgegennahme der notwendigen Unterlagen. Prüfung und Feststellung, ob der jeweilige Entsorgungsvorgang einer Andienungspflicht unterliegt. Nach § 2 berechneter Prozentsatz der Entsorgungskosten; gemäß Tarifstellen 6 und 7 anfallende Gebühren werden verrechnet. 6 Ausfertigung einer Nachweisbestätigung 100 7 Entgegennahme/Bearbeitung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen 100 8 Änderung oder Ergänzung eines Nachweises im Sinne der Tarifstellen 6 und 7 50 bis 100 9 Erteilung der Nachweisnummern, je 1 bis 50 Nummern 50 10 Erteilung oder Änderung sonstiger Kennnummern bzw. der zugehörenden Stammdaten 25 bis 100 11 Anordnung der Andienung von andienungspflichtigen Abfällen 500 bis 5 000 12 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs a) gegen eine der vorgenannten Amtshandlungen 50 bis 1 000 b) gegen Kostenentscheidungen 50 bis 200 13 Anfertigung von Fotokopien je Seite 1 14 Zweitausfertigung 100 [1] Anl. neu gef. mWv 1. 2. 2013 durch VO v. 28. 12. 2012 (GVBl. 2013 S. 4). [2] Beachte hierzu die Übergangsregelung in Art. II der Vierten Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung.

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