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قوانين ألمانيا

Hazardous Installation Ordinance

صدر في 1998-05-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VawS).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Hamburg
الموضوعات
Water, Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
freshwater pollution, pollution control, hazardous substances, transport/storage, standards, offences/penalties

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  1. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) Vom 19. Mai 1998 Fundstelle: HmbGVBl. 1998, S. 71 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 22 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 655, 659) Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsatzanforderungen § 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen § 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19 g Absatz 3 WHG) § 6 Gefährdungspotenzial § 7 Weiter gehende Anforderungen § 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften § 9 (aufgehoben) § 10 Anlagen in Schutzgebieten § 11 (aufgehoben) § 12 Rohrleitungen § 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe sowie Rohrleitungen (zu § 19 h Absatz 1 Satz 2 WHG) § 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19 h Absatz 1 Satz 2 WHG) § 15 Verfahren für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung § 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19 h Absätze 1 und 2 WHG) § 17 (aufgehoben) § 18 Vorzeitiger Einbau § 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten § 20 Befüllen § 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen § 22 Sachverständige (zu § 19 i Absatz 2 Satz 3 WHG) § 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19 i Absatz 2 Satz 3 WHG) § 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19 l Absatz 1 Satz 2 WHG) § 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19 l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG) § 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19 i Absatz 1 und § 19 l WHG) § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Bestehende Anlagen § 28a Anpassung von Anlagen an veränderte Anforderungen § 29 Inkrafttreten Auf Grund des § 28 Absatz 4 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Absätze 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1696). 2 Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften. § 2 Begriffsbestimmungen (1) 1 Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. 2 Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. 3 Betriebseinheiten sind Teile von Anlagen, die mit Ausnahme von Befüll- und Entleervorgängen gegeneinander abgesperrt sind. (2) 1 Gasförmig sind Stoffe, die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder die bei 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. 2 Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung veröffentlichten Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten. 3 Zu den festen Stoffen rechnen auch solche wassergefährdenden Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind. 4 Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig noch fest sind. (3) 1 Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise in das Erdreich oder vollständig in Bauteile eingebettet sind, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen. 2 Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. (4) 1 Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. 2 Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. 3 Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. (5) 1 Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. 2 Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. 3 Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. 4 Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang. (6) 1 Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. 2 Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. 3 Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. 4 Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechnungen Gültigkeit. (7) 1 Rohrleitungen sind feste oder biegsame Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. 2 Rohrleitungen können eigenständige Rohrleitungsanlagen oder Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe sein. (8) 1 Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. 2 Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegt nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. 3 Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. 4 Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden. (9) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazugehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung. (10) 1 Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten Anlagen oder Anlagenteilen. 2 Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. 3 Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen. (11) Schutzgebiete sind 1.Wasserschutzgebiete nach § 19 Absatz 1 Nummern 1 und 2 WHG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich, 2.Heilquellenschutzgebiete nach § 34 HWaG, 3.Überschwemmungsgebiete nach § 52 HWaG, 4.Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 96 Absatz 4 HWaG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Absatz 1 WHG erlassen ist. (12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können. (13) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen dienen. § 31) Grundsatzanforderungen Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist: 1.Anlagen müssen grundsätzlich so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. Sofern die zuständige Wasserbehörde im Einzelfall auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, oder wegen besonderer Eigenschaften des wassergefährdenden Stoffes nichts anderes bestimmt, gilt Satz 3 auch nicht für feste wassergefährdende Stoffe. 2.Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. 3.Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind. 4.Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. 5.Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben. 6.Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist nicht erforderlich bei Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Absatz 3 und bei Heizölverbraucheranlagen. Bei diesen Anlagen haben die Betreiber die amtlich bekannt gemachten Merkblätter »Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen« an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) - ABl. EG Nr. L 114 S. 1 - registrierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung im Rahmen des Öko-Audits erstellt wurden, wenn diese Unterlagen in Form und Inhalt der Betriebsanweisung nach Satz 1 entsprechen. Fußnoten 1) Geändert 2. 4. 2002 (HmbGVBl. S. 31) - siehe dazu die Regelung in § 2 Nummer 1 der Verordnung vom 2. 4. 2002 (HmbGVBl. S. 31) § 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen (1) Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang. (2) 1 Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann die zuständige Behörde an bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Anforderungen stellen. 2 Dabei können festgelegt werden allgemeine Schutzmaßnahmen, besondere Schutzmaßnahmen, Überwachungsmaßnahmen, Maßnahmen im Schadensfall. § 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (Zu § 19 g Absatz 3 WHG) 1 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 19 g Absatz 3 WHG gelten insbesondere technische Vorschriften und Baubestimmungen sowie gleichwertige Regelungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger eingeführt sind. 2 Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. § 6 Gefährdungspotential (1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach ihrem Gefährdungspotential. (2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab von der für die Anlage geltenden Gefährdungsstufe nach Absatz 3 sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes. (3) 1 Die für die Anlage geltende Gefährdungsstufe bestimmt sich nach der Wassergefährdungsklasse (WGK) der in der maßgeblichen Betriebseinheit enthaltenen wassergefährdenden Stoffe und deren Rauminhalt, bei gasförmigen Stoffen deren Masse. 2 Maßgebliche Betriebseinheit einer Anlage ist die Betriebseinheit, für die sich nach Anwendung der nachstehenden Tabelle die höchste Gefährdungsstufe ergibt. 3 Dabei richtet sich die Einstufung von Stoffen in eine WGK nach der auf Grund von § 19 g Absatz 5 WHG erlassenen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung der Gefährlichkeit wassergefährdender Stoffe. 4 Für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, ist die Gefährdungsstufe nach der WGK 3 zu ermitteln. Rauminhalt in m3 oder Masse in t WGK 1 WGK 2 WGK 3 ≤ 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A > 0,1 ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C > 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D > 100 ≤ 1000 Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D § 7 Weiter gehende Anforderungen Die zuständige Behörde kann an Anlagen nach § 19 g Absätze 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19 g Absatz 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19 h Absatz 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn anderenfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen von § 19 g Absätze 1 und 2 WHG oder von § 28 HWaG nicht erfüllt sind. § 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren. § 9 (aufgehoben) § 102) Anlagen in Schutzgebieten (1) 1 Anlagen, die auf Grund einer Verordnung nach § 19 WHG in Verbindung mit §§ 27, 34 und 52 HWaG zulässig sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. 2 Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. 3 Die zuständige Behörde kann bei Fass- und Gebindelägern kleineren Auffangräumen zustimmen, wenn wenigstens die Anforderungen nach der Tabelle in Nummer 2.1 des Anhangs zu § 4 Absatz 1 eingehalten werden. (2) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1.Die Anlagen müssen so gesichert werden, dass sie beim höchstmöglichen Wasserstand nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern. Hierzu müssen sie mit mindestens der 1,3-fachen Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils gesichert werden. Ausgenommen hiervon sind ortsfest genutzte schwimmende oder schwimmfähige Anlagen. 2.Die Anlagen sind so aufzustellen, dass beim höchstmöglichen Wasserstand kein Wasser in Entlüftungs oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann. Die Möglichkeit einer Beschädigung durch Treibgut, Unterspülung, Abdrift, Eis- und Wasserdruck muss ausgeschlossen sein. (3) Weiter gehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und den §§ 27, 34, 52 und 54 HWaG bleiben unberührt. Fußnoten 2) Neu gefasst 2. 4. 2002 (HmbGVBl. S. 31) - siehe dazu die Regelung in § 2 Nummer 1 der Verordnung vom 2. 4. 2002 (HmbGVBl. S. 31) § 11 (aufgehoben) § 12 Rohrleitungen (1) 1 Oberirdische Rohrleitungen für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie Befüll- und Entleerleitungen für derartige Stoffe müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2 Bei Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe mit lösbaren Verbindungen kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Rahmen einer Sicherheitsbetrachtung für den Einzelfall weitergehende Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Rückhaltemöglichkeiten, festlegen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. 3 Gleiches gilt, wenn im Verlaufe einer Rohrleitung Einrichtungen wie Pumpen, Absperrorgane oder Molchschleusen angeordnet sind. (2) 1 Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. 2 Sicherheitsgründe nach Satz 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. 3 Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen zum Anschluss an unterirdische Anlagen notwendig sind und für Rohrleitungen für die Verbindung unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden. 4 Sofern von der zuständigen Behörde im Einzelfall auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Einbauortes oder wegen der Eigenschaften des wassergefährdenden Stoffes nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 auch nicht für unterirdische Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, sowie für feste und gasförmige Stoffe. (3) 1 Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. 2 Die Kontrollschächte müssen so beschaffen sein, dass sie durch regelmäßige Sichtkontrollen oder Leckagesonden überwacht werden können. 3 Diese Rohrleitungen müssen 1.doppelwandig sein, wobei Undichtheiten der Rohrwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden müssen, oder 2.als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt und die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter zurückfließen, oder 3.mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein, wobei auslaufende Stoffe in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden müssen; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt 1996 I Seite 1938, 1997 I Seite 447) mit einem Flammpunkt bis 55 Grad Celsius führen. 4 Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. 5 Satz 3 gilt nicht für Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, oder wegen besonderer Eigenschaften des wassergefährdenden Stoffes nichts anderes bestimmt; für diese Rohrleitungen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (4) 1 Im Übrigen müssen Rohrleitungen so ausgeführt sein, dass eine Heberwirkung ausgeschlossen ist. 2 Satz 1 gilt nicht für Rohrleitungen zur Verbindung von Tanks oder Tankabteilen nach dem Heberprinzip, die selbstsichernd als Saugeleitung ausgelegt sind. § 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe sowie Rohrleitungen (zu § 19 h Absatz 1 Satz 2 WHG) (1) Einfach oder herkömmlich sind: 1.Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe, 2.Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Absatz 3, 3.Anlagen zum Lagern nur in erwärmtem Zustand pumpfähiger Stoffe. (2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich 1.hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn a)die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und b)Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum und c)Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 vom Hundert bei ortsfesten und bei ortsbeweglichen die im Anhang zu § 4 genannten Vomhundertsätze des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter, sowie 2.hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn a)diese den für sie geltenden technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen oder b)es sich um gefahrgutrechtlich zulässige Behälter und Verpackungen bis 450 l Rauminhalt handelt. (3) Oberirdische Rohrleitungen, die § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 4 entsprechen, und unterirdische Rohrleitungen, die § 12 Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 4 entsprechen, sind einfach oder herkömmlich. § 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (Zu § 19 h Absatz 1 Satz 2 WHG) (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn 1.sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Absatz 3 entsprechen oder 2.bei oberirdischer Lagerung eine gegen die wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe a)in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und den Witterungseinflüssen und gelagerten Stoffen gegenüber beständigen Behältern oder Verpackungen gelagert oder umgeschlagen oder b)in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können. (2) Anlagen zum Lagern und Abfüllen unverpackter fester Stoffe im Freien, bei denen ein Schutz gegen Witterungseinflüsse aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch einfach oder herkömmlich, wenn sie eine gegen die wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und stoffundurchlässige Bodenfläche haben und mit Einrichtungen ausgestattet sind oder Vorkehrungen getroffen worden sind, die jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer durch ein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten verhindern. § 15 Verfahren für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (1) 1 Für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorrichtungen wird auf Antrag die Eignungsfeststellung nach § 19 h Absatz 1 Satz 1 WHG erteilt. 2 Für die serienmäßige Herstellung kann auf Antrag eine Bauartzulassung nach § 19 h Absatz 2 Satz 1 WHG erteilt werden. 3 Sind nur Teile einer Anlage nicht einfacher oder herkömmlicher Art, bedürfen nur sie der Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung. (2) 1 Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gerätesicherheitsrechtliche Zulassungen sowie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf. 2 Der Sachverständige ist vor Antragstellung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu bestimmen. 3 Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der in Hamburg zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind. § 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (Zu § 19 h Absätze 1 und 2 WHG) Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. § 17 (aufgehoben) § 18 Vorzeitiger Einbau (1) Anlagen, deren Verwendung nach § 19 h WHG nur nach Eignungsfeststellung, wasserrechtlicher oder gewerberechtlicher Bauartzulassung oder nach Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. (2) 1 Die zuständige Behörde kann für den Fall des vorzeitigen Einbaus Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn 1.nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen ist, dass die Eignung der Anlage, erforderlichenfalls mit Nachbesserungen, festgestellt werden kann und 2.an dem vorzeitigen Einbau ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Anlagenbetreibers besteht und 3.der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, alle bis zur Eignungsfeststellung durch ihn verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Eignungsfeststellung nicht erteilt wird, den früheren Zustand wieder herzustellen. 2 Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluss des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Gerätesicherheitsrechts (Bauartzulassung) zu führen ist und noch nicht vorliegt. 3 Vorschriften anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt. § 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 1 Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 VbF und die auf Grund von § 4 Absatz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 867) erlassenen Rechtsvorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung auch auf solche Anlagen zum Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2 Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Absätze 2 und 3 VbF und § 2 VbF bezeichneten Anlagen und Behälter. § 20 Befüllen (1) 1 Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. 2 Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. 3 Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen. (2) Behälter in Anlagen zum Lagern von extra leichtem Heizöl (Heizöl EL), Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist. (4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen. § 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie bei Anlagen zum Abfüllen wassergefährdender Stoffe die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nummern 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19 g Absatz 1 WHG, wenn 1.die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden und von dort schadlos entsorgt werden können, 2.die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasseranlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 10 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), an die Direkteinleitung oder nach § 11 a HmbAbwG an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasser- beziehungsweise abwasser-rechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen und 3.der Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit der Abwasseranlage vom Betreiber entsprechend dem Hamburgischen Abwassergesetz erbracht wird. (2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nummer 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen. § 22 Sachverständige (Zu § 19 i Absatz 2 Satz 3 des WHG) (1) 1 Sachverständige nach § 19 i Absatz 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. 2 Die Organisationen werden von der zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt. 3 Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. 4 Die Anerkennung wird verlängert, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Organisation ihre Pflichten nicht hinreichend erfüllt. 5 Sie kann widerrufen werden, wenn die Organisation die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder ihren Pflichten nach Absatz 7 nicht nachkommt. (2) 1 Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Hamburg. 2 Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. 3 Die zuständige Behörde kann die Vorlage der entsprechenden Anerkennungen, Urkunden und Nachweise verlangen. (3) Organisationen werden anerkannt, wenn sie 1.nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten oder zu bestellenden Personen a)auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, b)zuverlässig sind und c)hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, 2.Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, 3.die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenartig kontrollieren, 4.die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, 5.den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und 6.ihren Hauptsitz in Hamburg haben. (4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (5) 1 Das Verfahren zur Anerkennung kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. 2 Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG. (6) 1 Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. 2 Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (7) Die zuständige Behörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, dass sie die Bestellung neuer Sachverständiger anzeigen oder die Bestellung eines Sachver-ständigen aufheben, insbesondere, wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat oder die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht oder nicht mehr vorliegen. (8) 1 Mit der Auflösung von Organisationen im Sinne der Absätze 3 und 4, der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses oder des Vergleiches erlischt die Anerkennung. 2 Die Bestellung von sachverständigen Personen durch die betroffene Organisation ist in diesem Fall gegenstandslos. § 231) Überprüfung von Anlagen (Zu § 19 i Absatz 2 Satz 3 WHG) (1) 1 Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Absatz 2 Satz 3 Nummern 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen, 1.unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe, 2.oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Absatz 3, in Gebieten nach § 10 Absatz 1 der Gefährdungsstufen B, C und D, 3.Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h WHG oder einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. 2 Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen, 1.oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B, 2.Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Gebieten nach § 10 Absatz 1 der Gefährdungsstufen C und D. 3 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. (2) 1 Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19 i Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. 2 Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht. (3) Die Prüfung nach § 19 i Absatz 2 Satz 3 Nummern 2, 3 und 5 WHG entfällt für oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe C außerhalb von Gebieten nach § 10 Absatz 1, wenn der Betreiber einer solchen Anlage gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass er für die Anlage einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19 l WHG abgeschlossen hat, der die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann. (4) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g WHG berücksichtigt werden. (5) 1 Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn die Anlage im Rahmen der UmweltbetriebVerordnung (EG) Nummer 761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei 1.die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19 i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und 2.in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden. 2 In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse. (6) 1 Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. 2 Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. 3 Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden. Fußnoten 1) Neu gefasst 2. 4. 2002 (HmbGVBl. S. 31) - siehe dazu die Regelung in § 2 Nummer 1 der Verordnung vom 2. 4. 2002 (HmbGVBl. S. 31) § 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (Zu § 19 l Absatz 1 Satz 2 WHG) (1) Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind: 1.Alle Tätigkeiten nach § 19 l WHG an a)Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, b)Anlagen zum Umgang mit extra leichtem Heizöl (Heizöl EL) der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Absatz 3, c)Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Heizöl EL, der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 6 Absatz 3, d)Feuerungsanlagen. 2.Alle Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g Absätze 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten: a)Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen, b)Herstellen von Räumen und Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum, c)Ausheben von Baugruben für alle Anlagen, d)Aufbringen von Schutzanstrichen und -beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind, e)Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen. 3.Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden, 4.Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind. (2) Bei Anlagen, die Teil eines eingetragenen Standortes nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 sind, brauchen folgende Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt zu werden, wenn dafür Personal, das entsprechend Absatz 1 Nummer 3 qualifiziert ist, eingesetzt wird: 1.Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe C sowie von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B nach § 6 Absatz 3, 2.Aufstellen von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Fässern und Gebinden der WGK 3 mit der Gefährdungsstufe C. § 25 Technische Überwachungsorganisationen (Zu § 19 l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG) (1) Technische Überwachungsorganisationen nach § 19 l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich. (2) Beim Abschluss eines Überwachungsvertrages nach § 19 l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG hat die Technische Überwachungsorganisation folgende Anforderungen zu beachten: 1.Der Fachbetrieb muss über eine betrieblich verantwortliche Person verfügen. Personen, die als betrieblich Verantwortliche tätig sein wollen, müssen die dafür erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer nicht auf dem Firmengelände stattfindenden Prüfung nachweisen. 2.Die Technische Überwachungsorganisation oder eine von ihr beauftragte Stelle hat für ihren Bereich die betrieblich Verantwortlichen zu schulen, soweit deren Kenntnisse für die Prüfung nach Nummer 1 Satz 2 nicht ausreichen. 3.Die Technische Überwachungsorganisation hat im Rahmen einer Erstbesichtigung des Fachbetriebes zu prüfen, ob die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. 4.Die Technische Überwachungsorganisation hat sich im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen des Fachbetriebs zu vergewissern, dass die personellen und gerätetechnischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. 5.Stellt die Technische Überwachungsorganisation fest, dass der Fachbetrieb seinen Verpflichtungen nach § 19 l WHG nicht nachkommt, hat sie ihn auf seine Pflichten hinzuweisen und erforderlichenfalls eine erneute Schulung vorzusehen. Sind trotz dieser Maßnahmen die Mängel des Fachbetriebs noch so erheblich, dass eine ordnungsgemäße Arbeit als nicht erreichbar anzusehen ist, hat die Technische Überwachungsorganisation den Überwachungsvertrag fristlos zu kündigen. In den Überwachungsvertrag ist ein entsprechender Kündigungsvorbehalt aufzunehmen. Solche Kündigungen sind der Anerkennungsbehörde nach § 22 unverzüglich mitzuteilen. § 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (Zu § 19 i Absatz 1 und § 19 l WHG) (1) 1 Fachbetriebe nach § 19 l WHG haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde die Fachbetriebseigenschaft nach § 19 l Absatz 2 WHG nachzuweisen. 2 Hierzu hat der Fachbetrieb 1.eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist oder 2.eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorzulegen. (2) 1 Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19 g Absätze 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig 1.entgegen § 8 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, 2.entgegen der Vorschriften des § 10 Absätze 1 und 2 in einem Schutzgebiet eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, 3.entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Absatz 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, 4.Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 dafür anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein, 5.als Betreiber entgegen § 23 Absatz 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgerecht überprüfen lässt, 6.entgegen § 28 Absatz 4 erstmals prüfpflichtige, bestehende Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt, 7.entgegen § 28 Absatz 5 bestehende Anlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt, 8.entgegen § 28 a Nummer 1 die Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, 9.entgegen § 28 a Nummer 4 Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt. § 28 Bestehende Anlagen (1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nummer 6 und §§ 9, 11 und 20 bis spätestens zum 31. Dezember 1999 zu erfüllen, soweit nicht diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden. (2) 1 Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde. 2 Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden. (3) Anlagen, die nach der Anlagenverordnung vom 11. August 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 165) der Eignungsfeststellung nicht bedurften, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung. (4) 1 Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund von § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 2000 prüfen zu lassen. 2 Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 3. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird. (5) 1 Der Betreiber hat bestehende Anlagen, mit Ausnahme der Anlagen nach Absatz 6, unverzüglich der zuständigen Behörde unter Verwendung des von dieser Behörde zugelassenen Formblatts mit den zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) und unter Mitteilung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme beziehungsweise Umwidmung anzuzeigen, soweit eine solche Anzeige nicht bereits nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. 2 Die zuständige Behörde kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, wenn dies zur wasserwirtschaftlichen Beurteilung der Anlage erforderlich ist. (6) Die Anzeigepflicht nach Absatz 5 entfällt für 1.Anlagen für feste Stoffe, 2.oberirdische Rohrleitungen und 3.oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Absatz 3, jedoch nur bis zu einem Rauminhalt von 1 m³ bei flüssigen Stoffen beziehungsweise 1 t bei Gasen. § 28 a Anpassung von Anlagen an veränderte Anforderungen Wird die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert und werden dadurch für Anlagen mit entsprechenden Stoffen Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gilt für Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingebaut oder aufgestellt waren, dass 1.die Anforderungen nach § 3 Nummer 6 und § 20 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung zu erfüllen sind, 2.andere als die in Nummer 1 genannten Anforderungen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde gelten. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden, 3.Anlagen, die bisher der Eignungsfeststellung nicht bedurften, auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung bedürfen, 4.bestehende Anlagen, die auf Grund von § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung prüfen zu lassen sind. Diese Prüfung gilt im Hinblick auf den Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird. § 29 Inkrafttreten (1) 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Anlagenverordnung vom 11. August 1987 außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 gelten Anerkennungen nach § 22 erst für die Zeit ab dem 1. Januar 1999. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 10 der bisherigen Anlagenverordnung . Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Mai 1998. Anhang zu § 4 Absatz 1 1.Anforderungen: Die folgenden Anforderungen richten sich an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen auch zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nummern 2 und 3. 1.1Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen: F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche F1 = stoffundurchlässige Fläche F2 = wie F1, aber mit Nachweis. 1.2Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten: R0 = kein Rückhaltevermögen R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (zum Beispiel Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks). R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. 1.3Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art: I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (zum Beispiel Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. 1.4Zugrunde zu legendes Volumen: Das in der Tabelle unter der Nummer 2.1 zur Ermittlung der Anforderungen zu Grunde zu legende Volumen R2 ist das Volumen der größten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen. 1.5Einhaltung der Anforderungen: Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden. 2.Tabellen 2.1Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe, ausgenommen: a)Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit wassergefährdenden Stoffen, b)Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Flüssigkeiten im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Volumen in m3 WGK 1 WGK 2 WGK 3 ≤ 0,1 F0 +R0 +I0 F0 +R0 +I0 F0 +R0 +I0 > 0,1 - ≤ 1 F0 +R0 +I0 F1 +R1 +I0 /F1 +R0 +I1 /F0 +R3 +I0 F1 +R1 +I1 /F2 +R2 +I0 /F0 +R3 +I0 >1 - ≤10 F1 +R1 +I0 /F1 +R0 +I1 /F0 +R3 +I0 F1 +R1 +I1 /F1 +R2 +I0 /F0 +R3 +I0 F1 +R1 +I1 +I2 /F2 +R2 +I1 /F0 +R3 +I0 >10 - ≤100 F1 +R1 +I1 /F1 +R2 +I0 /F0 +R3 +I0 F1 +R1 +I1 +I2 /F2 +R2 +I1 /F0 +R3 +I0 F2 +R2 +I1 +I2 /F1 +R3 +I1 +I2 >100 F1 +R1 +I1 +I2 /F2 +R2 +I1 /F0 +R3 +I0 F2 +R2 +I1 +I2 /F1 +R3 +I1 +I2 F2 +R2 +I1 +I2 /F1 +R3 +I1 +I2 Erläuterungen: + zusätzlich / wahlweise Bei Fass- und Gebindelägern ist die Größe des nach der Tabelle in Nummer 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 wie folgt zu staffeln: Gesamtrauminhalt Vges in m3 Rauminhalt des Rückhaltevolumens ≤ 100 10 vom Hundert (v.H.) von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes > 100 - ≤ 1000 3 v.H. von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 > 1000 2 v.H. von Vges, wenigstens jedoch 30 m3 Bei Kleingebindelägern, bei denen das Volumen der einzelnen Behälter nicht mehr als 20 l beträgt, genügt R0, wenn die Stoffe a)im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder in geschlossenen Räumen gelagert werden und b)die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Bodenflächen (F-Anforderungen) sowie an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, wie sie sich für die jeweilige Gefährdungsstufe der Lagerungsanlage aus der Tabelle unter Nummer 2.1 ergeben, bleiben unberührt. 2.2Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen: Behälter/Verpackungen WGK 1 WGK 2 WGK 3 Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F1 +R1 +I0 F2 +R1 +I0 F2 +R1 +I0 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F1 +R0 +I0 F1 +R1 +I2 F1 +R1 +I2 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0 +R0 +I0 F1 +R0 +I2 F1 +R0 +I2 Erläuterungen: + zusätzlich Beim Befüllen und Entleeren von Notstromanlagen und Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt; ausgenommen hiervon sind Heizölverbraucheranlagen, deren Jahresverbrauch 100 m3 übersteigt und deren Behälter mehr als viermal je Jahr befüllt werden. Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt: a)Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlagsanlage grundsätzlich mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann. b)Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

Hazardous Installation Ordinance · Nelum