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Hamburg Tree Protection Ordinance (BaumschutzVO)

صدر في 2023-02-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ألمانيا · Hamburg
الموضوعات
Forestry, Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
protection forest, forest management/forest conservation, plant protection, liability/compensation, offences/penalties, protected area, protection of habitats, protection of species, protection of environment, biodiversity

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  1. Amtliche Abkürzung: BaumschutzVO Ausfertigungsdatum: 28.02.2023 Gültig ab: 08.03.2023 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 2023, 81 Gliederungs-Nr: 791-1-3 Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) Vom 28. Februar 20231) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.03.2023 bis 08.03.2026 Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung des Hamburgischen Baumschutz rechts vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81). Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28. Februar 2023 08.03.2023 Eingangsformel 08.03.2023 § 1 - Schutzgegenstand 08.03.2023 § 2 - Anwendungsbereich 08.03.2023 § 3 - Schutzzweck 08.03.2023 § 4 - Verbote 08.03.2023 § 5 - Freigestellte Maßnahmen 08.03.2023 § 6 - Ausnahmen im Einzelfall, Verfahren 08.03.2023 § 7 - Ersatzpflanzungen 08.03.2023 § 8 - Ersatzzahlungen 08.03.2023 § 9 - Sicherheitsleistung 08.03.2023 § 10 - Haftung bei Rechtsnachfolge 08.03.2023 § 11 - Folgenbeseitigung 08.03.2023 § 12 - Ordnungswidrigkeiten 08.03.2023 § 13 - Übergangsvorschrift 08.03.2023 bis 08.03.2026 § 14 - Außerkrafttreten 08.03.2023 Seite 1 von 15 Titel Gültig ab Anlage 08.03.2023 Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun desnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt ge ändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 29 des Bundesnaturschutzgeset zes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), wird verordnet: § 1 Schutzgegenstand (1) Bäume sind als Landschaftsbestandteile geschützt, sofern 1. sie einen Stammumfang von 80 cm oder mehr haben, 2. es sich um Baumgruppen oder -reihen von mindestens drei Bäumen handelt, deren Kronenbe reiche sich berühren oder ineinander übergehen, und einer von ihnen einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist; wobei nur die Bäume geschützt sind, die einen Stammumfang von mindestens 30 cm haben, oder 3. es sich um mehrstämmige Bäume handelt und wenigstens ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist. Der Stammumfang nach Satz 1 ist in einer Höhe von 130 cm über dem Boden zu messen; liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßge bend. (2) Als Landschaftsbestandteile geschützt sind ferner Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm. (3) Nicht geschützt sind 1. für den Verkauf vorgesehene Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und im Gartenfachhandel, 2. Obstbäume außer Walnussbäumen und Esskastanien. § 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Bäume und Hecken, 1. die Bestandteile des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer, von Naturschutzgebieten, Na turdenkmalen oder Landschaftsschutzgebieten mit Ausnahme der Gebiete der a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest vom 14. Sep tember 1993 (HmbGVBl. S. 263), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), Seite 2 von 15 b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 39), zuletzt geändert am 12. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 702), c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor vom 5. Mai 1987 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), für alle Gehölze, die nicht Flurgehölze im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über das Land schaftsschutzgebiet Ohmoor sind, d) Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Berg stedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Samm lung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 6. Okto ber 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), e) Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neu graben vom 12. März 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-f), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), f) Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-m), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), in der jeweils geltenden Fassung sind, 2. die Wald nach § 1 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geän dert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in der jeweils geltenden Fassung sind, 3. deren Beseitigung als Bestandteil eines nach § 15 BNatSchG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Eingriffs in einer behördlichen Zulassung nach § 17 Absatz 1 oder 3 BNatSchG ge nehmigt ist, 4. für deren Beseitigung als Bestandteil eines gesetzlich geschützten Biotops eine Ausnahmege nehmigung nach § 30 Absatz 3 BNatSchG erteilt wurde. § 3 Schutzzweck Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Bäume und Hecken 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der klein klimatischen Verhältnisse sowie wegen ihrer Bedeutung für die Schaffung, Erhaltung oder Ent wicklung von Biotopverbundfunktionen, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere wegen ih rer Bedeutung für die Erholung und das Naturerleben des Menschen, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder Seite 3 von 15 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu sichern. § 4 Verbote (1) Es ist verboten, die geschützten Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu beseitigen, insbe sondere zu fällen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen. (2) Als Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des zu schützenden Wurzelbereichs. Als zu schützender Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Kro ne von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, bei Hecken zuzüglich 0,5 m. Störun gen sind insbesondere: 1. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, 2. die Verlegung von Leitungen oder Kabeln, 3. die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, insbesondere von Zufahrten und Stellplätzen, 4. die Versiegelung des Bodens mit Asphalt, Beton oder anderen wasser- und luftundurchlässigen Materialien, 5. die Verschmutzung oder Verdichtung des Bodens, insbesondere durch die Lagerung von Mate rialien wie Gartenabfällen, Bodenaushub, Schutt und Unrat und durch Befahren mit schwerem Gerät, 6. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen, 7. das Ausbringen von wachstumsbeeinträchtigenden Stoffen, insbesondere von Tausalzen oder Herbiziden, 8. das Entzünden oder Brennenlassen von Feuer. § 5 Freigestellte Maßnahmen Die Verbote nach § 4 gelten nicht für 1. das regelmäßige fachgerechte Beschneiden zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Formbäumen und Hecken sowie zur Beseitigung des Zuwachses von Kopfbäumen, 2. fachgerechte Schnittmaßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 23 Absatz 5 des Hamburgi schen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geän dert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), in der jeweils geltenden Fassung, Seite 4 von 15 3. die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und Hecken sowie von umgestürzten Bäu men, 4. das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen mit einem Umfang von bis zu 15 cm und in einem Abstand von bis zu 1,5 m von der Gebäudewand, von Dachüberständen oder von Vor bauten wie beispielsweise Balkonen oder Wintergärten, 5. Maßnahmen zur Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Nutzung der dem Bahnbetrieb die nenden Anlagen innerhalb eines beidseitigen Bereichs gemessen von der Mitte der äußeren Gleisachse, a) von 6 m, b) von mehr als 6 m bis zu 25 m, wenn die Maßnahmen auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Pflege- und Entwicklungsplans durchgeführt werden; Rechte Dritter bleiben unberührt; sollen Maßnahmen auf Grundstücken Dritter durchge führt werden, ist für die Genehmigung die Zustimmung der Betroffenen vorzulegen, 6. Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Gewässerunterhaltung, 7. Maßnahmen zur Unterhaltung, Sicherung und Verstärkung der öffentlichen und privaten Hoch wasserschutzanlagen, 8. Maßnahmen der Wegebaulastträger nach dem Hamburgischen Wegegesetz und dem Bundes fernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Maßnah men nach § 11 Absatz 2 FStrG, 9. Maßnahmen der zuständigen Behörde in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hambur gischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), in der jeweils geltenden Fassung, 10. Maßnahmen der zuständigen Behörde auf staatlichen Friedhöfen im Sinne des § 19 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, 11. Maßnahmen zur fachgerechten Pflege, Instandsetzung oder Restaurierung der unter Denkmal schutz stehenden Grünanlagen, Parks und Gärten, sofern sie mit dem Denkmalschutzamt abge stimmt wurden, 12. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder zur Vermeidung erheblicher Sachschäden; die ergriffenen Maßnahmen und die sie aus lösende Gefahrensituation sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch die Eigentüme rin oder den Eigentümer des Grundstücks, auf dem der gefährdende Baum steht, die an dem Grundstück dinglich berechtigte Person oder den verfügungsberechtigten Kleingartenverein an zuzeigen; hierfür ist eine von der ausführenden Person unterzeichnete Dokumentation vorzule gen, die folgende Angaben enthalten muss: Standort, Stammumfang, Kronendurchmesser und Art des betroffenen Gehölzes, das Prüfergebnis der ausführenden Person, dass eine entspre Seite 5 von 15 chende Gefahrensituation vorliegt, und welche Notmaßnahmen daraus abzuleiten sind, sowie das Datum der Ausführung der Maßnahmen. § 6 Ausnahmen im Einzelfall, Verfahren (1) Von den Verboten des § 4 sind von der zuständigen Behörde auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn 1. die Durchführung eines Bauvorhabens, auf das im Übrigen rechtlich ein Anspruch besteht oder das im Wege einer Befreiung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung genehmigt werden soll, sonst nicht oder nur mit unzumut baren Beschränkungen verwirklicht werden kann, 2. im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen Maßnahmen im Wurzelbereich eines Baumes oder einer Hecke unvermeidbar sind oder 3. die Stand- oder Bruchsicherheit des Baumes oder der Hecke nicht mehr gegeben ist und die sich daraus ergebenden Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. (2) Von den Verboten des § 4 kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn 1. durch die unveränderte Erhaltung des Baumes oder der Hecke eine im Übrigen zulässige Nut zung eines Grundstücks nicht oder nur mit erheblichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung erheblich beeinträchtigt wird, 2. im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen Maßnahmen im Wurzelbereich eines Baumes oder einer Hecke erfolgen, 3. die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung, Instandsetzung oder Restaurierung eines Baudenkmals, Ensembles oder Bodendenkmals im Sinne von § 4 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung die Veränderung oder Beseitigung ei nes Baumes oder einer Hecke erfordert, 4. der Baum oder die Hecke krank ist, 5. die beantragte Maßnahme der Entwicklung oder Erhaltung des Baumes oder des verbleibenden Baumbestandes dient, 6. der Baum oder die Hecke in der jeweils geltenden Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfrem der Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), auf geführt ist, oder Seite 6 von 15 7. der Baum oder die Hecke zur Verhinderung der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlin gen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. 2016 EU Nr. L 317 S. 4, 2020 Nr. L 35 S. 51, 2021 Nr. L 65 S. 61), geändert am 15. März 2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), vollständig oder teilweise beseitigt werden muss. (3) Antragsberechtigt sind die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, auf dem eine nach den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise zugelassene, nach § 4 Absatz 1 jedoch verbotene Maßnahme durchgeführt werden soll oder auf dem die Ersatzpflanzung erfolgen soll, sowie an dem Grundstück dinglich Berechtigte, bei Kleingartenpachtflächen auch der verfügungsberechtigte Kleingartenverein. Für Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 2 FStrG ist auch der Träger der Straßenbaulast für die Bun desfernstraßen antragsberechtigt. Für Flächen, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, sind auch die jeweils Unterhaltungspflichtigen sowie die Leitungsunternehmen antragsberech tigt; Leitungsunternehmen können nur eine Genehmigung nach Absatz 2 Nummer 2 beantragen. Im Hafengebiet ist auf Grundstücken der Hamburg Port Authority auch die oder der jeweilige Nutzungs berechtigte antragsberechtigt. (4) Der Antrag ist zu begründen. Ihm sind nähere Angaben zum Antragsgegenstand, insbesondere zum Standort und zur Art des Baumes, zum Stammumfang, zum Kronendurchmesser, zur Höhe, Län ge und Art der Hecke, zum Grund und Zeitpunkt der Durchführung der beantragten Maßnahme, zum Umfang und Standort der beabsichtigten Ersatzpflanzung und zu den grundstücksbezogenen Eigen tumsverhältnissen beizufügen. Es kann verlangt werden, dass dem Antrag weitere Unterlagen, bei spielsweise Pläne oder Gutachten von vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen, beige fügt werden. (5) Die Entscheidung über die Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 kann mit Auflagen und Nebenbestim mungen versehen werden. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. § 7 Ersatzpflanzungen (1) Wird für die Beseitigung eines Baumes, einer Hecke oder von Abschnitten einer Hecke eine Geneh migung nach § 6 erteilt, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, eine angemesse ne und zumutbare Ersatzpflanzung vorzunehmen und zu erhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit für die beantragte Beseitigung in einem Bebauungsplan oder Grünordnungsplan eine Kompensation festgesetzt ist, und in den Fällen des § 6 Absatz 2 Nummer 5. (2) Die Ersatzpflanzung für Bäume und Hecken bemisst sich nach der Anlage. Für Bäume, für die eine Fällgenehmigung beantragt wird, erfolgt eine Bewertung mit Wertpunkten gemäß der Anlage. Aus der Anzahl dieser Wertpunkte ergibt sich die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume. Als Ersatzpflanzung für Bäume und Hecken sind standortgeeignete Pflanzen vorzusehen. Es sollen heimische Laubgehöl ze verwendet werden. Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem der Baum oder die Hecke stand, oder auf einem anderen in der näheren Umgebung gelegenen Grundstück der Antragstellerin oder des Antragstellers. Soweit die Grundstücksgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Einzelfall auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden, Seite 7 von 15 wenn hierdurch ein gleichwertiger Ausgleich erreicht werden kann. Näheres ergibt sich aus der Anla ge. (3) Art und Umfang des zu leistenden Ersatzes und, soweit erforderlich, die Durchführung von Maß nahmen zur Sicherung des Aufwuchses sowie zur Pflege und zur Entwicklung von Ersatzpflanzungen sind in der Ausnahmegenehmigung festzulegen. § 8 Ersatzzahlungen (1) Ist eine Ersatzpflanzung nach § 7 wegen der Grundstücksverhältnisse nicht oder nicht im erforder lichen Umfang möglich, so hat die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller in der Ausnahmegenehmigung eine Ersatzzahlung aufzuerlegen. (2) Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Er satzpflanzung einschließlich der im Einzelfall erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächen bereitstellung und Pflege. (3) Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zu verwenden, durch die Werte oder Funktionen des Naturhaushaltes oder des naturbezogenen Orts- und Landschaftsbildes wiederhergestellt oder verbessert werden. § 9 Sicherheitsleistung Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die angeordnete Ersatzpflanzung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Ver pflichtungen nach § 7 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerli chen Gesetzbuchs anzuwenden. § 10 Haftung bei Rechtsnachfolge Ausnahmegenehmigungen nach § 6 einschließlich der damit verbundenen Regelungen nach §§ 7 bis 9 gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger von Grundstückseigentüme rinnen oder Grundstückseigentümern, dinglich Verfügungsberechtigter sowie verfügungsberechtigter Kleingartenvereine. § 11 Folgenbeseitigung (1) Wer entgegen § 4 Absatz 1 geschützte Bäume oder Hecken oder Teilabschnitte von Hecken besei tigt, insbesondere fällt, zerstört oder abschneidet, ist verpflichtet, eine Ersatzpflanzung entsprechend § 7 vorzunehmen. (2) Soweit eine Ersatzpflanzung nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise möglich ist, ist eine Ersatzzah lung nach § 8 zu leisten. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Seite 8 von 15 1. entgegen § 4 Absatz 1 geschützte Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört oder beschädigt oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion beein trächtigt oder 2. entgegen § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 den zu schützenden Wurzelbereich stört oder 3. entgegen § 5 Nummer 12 eine Anzeige unterlässt. (2) Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig entgegen § 7 einer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder entgegen § 8 einer Verpflichtung zur Ersatzzahlung nicht nachkommt. § 13 Übergangsvorschrift Abweichend von § 5 Nummer 5 Buchstabe b sind Maßnahmen zur Gewährleistung der bestimmungs gemäßen Nutzung der dem Bahnbetrieb dienenden Anlagen innerhalb eines beidseitigen Bereichs von mehr als 6 m bis zu 12 m, gemessen von der Mitte der äußeren Gleisachse, von den Verboten des § 4 freigestellt, wenn die Stand- oder Bruchsicherheit des Baumes nicht mehr gegeben ist und sich dar aus Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert ergeben. Die Gefahrensituation und die ergriffenen Maßnahmen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde beizubringen. § 14 Außerkrafttreten (1) Die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrecht I 791-i) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. (2) § 13 tritt am 8. März 2026 außer Kraft. Anlage I Berechnung des Ersatzbedarfs für die Fällung eines Baumes Der für die Fällung eines Baumes erforderliche Ersatzbedarf wird anhand von Baumtyp (Nummer 1.1), Stammumfang (Nummer 1.2), Kronendurchmesser (Nummer 1.3) und Zustand (Nummer 1.4) unter Berücksichtigung möglicher Zuschläge (Nummer 1.5) und Abschläge (Nummer 1.6) über Wertpunk te (Nummern 1.1 bis 1.7) ermittelt. Die Anzahl der Wertpunkte gibt Auskunft über die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume (Nummer 2). 1. Baumbewertung 1.1 Baumtyp Tabelle 1.1: Baumtyp Seite 9 von 15 Wertpunkte Laubbaum 2 Nadelbaum 1 Nadelbaum, naturraumtypisch 2 1.2 Stammumfang Tabelle 1.2: Stammumfang Wertpunkte weniger als 80 cm*) 1 80 cm bis weniger als 160 cm 2 160 cm bis weniger als 240 cm 3 240 cm bis weniger als 320 cm 4 ab 320 cm 5 *) Baum als Teil einer Baumgruppe oder Baumreihe sowie mehrstämmiger Baum (§ 1 Ab satz 1). Ein mehrstämmiger Baum wird als Gesamt-Baum betrachtet, für dessen Zuordnung zu Wert punkten der Stammumfang des dicksten Stämmlings maßgebend ist. Misst dieser 80 cm oder mehr, werden Wertpunkte entsprechend der Staffelung der Stammumfänge vergeben. Für je den weiteren Stämmling ab einem Stammumfang von 80 cm ist ein weiterer Wertpunkt zu ver geben. Höchstens vier Wertpunkte können für einen mehrstämmigen Baum angerechnet wer den. 1.3 Kronendurchmesser Tabelle 1.3: Kronendurchmesser Wertpunkte Seite 10 von 15 weniger als 5 m 1 5 m bis weniger als 10 m 2 10 m bis weniger als 15 m 3 15 m bis weniger als 20 m 4 ab 20 m 5 möglicher Zuschlag bei säulenförmiger Kronenform bis zu 3 1.4 Zustand Tabelle 1.4: Zustand Wertpunkte sehr schlecht, absterbend 0 und Begrenzung der bis dahin erreichten Wertpunkte auf höchstens 5 schlecht, sehr stark geschädigt, zum Beispiel altersbedingt 1 mittel, weniger gut, stark geschädigt 2 gut, geschädigt 3 sehr gut, gesund bis leicht geschädigt 4 1.5 Zuschläge 1.5.1 Orts- und Landschaftsbild Seite 11 von 15 Tabelle 1.5.1: Zuschlag Orts-/Landschaftsbild Wertpunkte besonders herausragende Bedeutung für das Orts- oder Land schaftsbild bis zu 2 1.5.2 Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz Tabelle 1.5.2: Zuschlag Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz Wertpunkte insbesondere Habitatbaum, Baumhöhlen, Horst, übergeordneter Artenschutz, zum Beispiel Flugleitlinien Fledermäuse Lage im Biotopverbundsystem bis zu 3 1.5.3 Sonstige Besonderheiten des Einzelfalls Tabelle 1.5.3: Zuschlag Besonderheiten des Einzelfalls Wertpunkte insbesondere seltene Baumart historischer Parkbestandteil, kulturlandschaftliche Beson derheit Denkmalschutz/Teil eines Ensembles Bedeutung für Landschaftsachse, Grüne Ringe 1 1.6 Abschläge Tabelle 1.6: Abschlag Besonderheiten des Einzelfalls (gilt nicht für Habitatbäume) Seite 12 von 15 Wertpunkte insbesondere Störung von Ortsbildbezügen Anforderungen der Verkehrssicherheit Entwicklungsmöglichkeit am Standort flächenhafter Bestand Förderung von Biotopentwicklungsmaßnahmen Pflegehieb Pflanze der Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Abzug von bis zu 4 Wertpunkten 1.7 Zusammenstellung der Wertpunkte Tabelle 1.7: Zusammenstellung der Wertpunkte WertpunkteNummer niedrigster Wert höchster Wert 1.1 Baumtyp 1 2 1.2 Stammdurchmesser 1 5 1.3 Kronendurchmesser 1 5 1.4 Zustand 0 4 1.5 Zuschläge 1.5.1 Orts- und Landschaftsbild 0 2 1.5.2 Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz 0 3 1.5.3 Sonstige Besonderheiten des Einzelfalls 0 1 Seite 13 von 15 1.6 Abschlag Besonderheiten des Einzelfalls -4 0 Summe -1 22 2. Ersatzpflanzung Tabelle 2: Wertpunkteabhängige Ersatzpflanzung Wertpunkte Anzahl zu pflanzender Ersatzbäume 0 bis 4 (unbedeutend) 0 5 bis 7 (untergeordnet) 1 8 und 9 (noch wertvoll) 2 10 und 11 (weniger wertvoll) 3 12 und 13 (wertvoll) 5 14 und 15 (sehr wertvoll) 7 16 und 17 (besonders wertvoll) 10 18 und 19 (herausragend) 13 20 bis 22 (besonders herausragend) 15 Bei der Beseitigung von Bäumen werden klein- und mittelkronige Baumarten durch klein- und mittel kronige Bäume mit einem Mindest-Stammumfang von 16 cm bis 18 cm, großkronige Baumarten durch großkronige Bäume mit einem Mindest-Stammumfang von 18 cm bis 20 cm ersetzt. Die Qualität der zu pflanzenden Bäume hat handelsüblicher Baumschulware, dreimal verpflanzt mit Ballen, zu entspre chen. Als Ersatzpflanzungen kommen nur Baumarten in Betracht, die den Vorgaben nach § 1 im Laufe ihres Wachstums entsprechen können. Soweit die Grundstücksverhältnisse die Pflanzung von Ersatzbäumen nicht oder nur in reduzierter Zahl zulassen, kann auch eine Heckenpflanzung als Ersatz vorgesehen werden. Die Anpflanzung ei ner zusammenhängenden Hecke von 15 m Länge in der Qualität drei Pflanzen handelsüblicher Baum schulware je laufendem Meter, Höhe 1 m bis 1,25 m, zweimal verpflanzt mit Ballen, entspricht dabei einem Ersatzbaum. Kommen auch Hecken nicht in Betracht, kann auch eine artenreiche Dachbegrü nung unter Verwendung von Saatgutmischungen aus Kräutern, Gräsern und Sedumsprossen mit mehr Seite 14 von 15 als 20 Arten als Ersatzpflanzung festgesetzt werden. Die Herstellung einer Fläche von mindestens 15 m2 mit mindestens 8 cm durchwurzelbarer Substratauflage entspricht einem Ersatzbaum. II Berechnung des Ersatzbedarfs für die Beseitigung von Hecken und Heckenabschnitten Für jeden laufenden Meter entfernter Hecke ist ein Meter Hecke mit je drei Pflanzen handelsüblicher Baumschulware in der Qualität 1 m bis 1,25 m, zweimal verpflanzt mit Ballen, als Ersatz zu pflanzen. Für je 15 laufende Meter Hecke kann der Ersatz auch durch einen Baum handelsüblicher Baumschul ware mit einem Mindest-Stammumfang von 16 cm bis 18 cm, dreimal verpflanzt mit Ballen, erfolgen. Soweit die Grundstücksverhältnisse die Ersatzpflanzung von Hecken oder Ersatzbäumen nicht oder nur teilweise zulassen, kann auch eine artenreiche Dachbegrünung unter Verwendung von Saatgutmi schungen aus Kräutern, Gräsern und Sedumsprossen mit mehr als 20 Arten als Ersatzpflanzung fest gesetzt werden. Die Herstellung einer Fläche von mindestens 15 m2 mit mindestens 8 cm durchwur zelbarer Substratauflage entspricht einer zu pflanzenden Hecke von 15 m Länge. Fußnoten *) Baum als Teil einer Baumgruppe oder Baumreihe sowie mehrstämmiger Baum (§ 1 Absatz 1). Seite 15 von 15

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