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قوانين ألمانيا

Hamburg Climate Protection Ordinance

صدر في 2020-12-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung-HmbkliSchUmsVO.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ألمانيا · Hamburg
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
certification, energy conservation/energy production, renewable energy

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  1. Amtliche Abkürzung: HmbKliSchUmsVO Fassung vom: 22.12.2020 Gültig ab: 01.01.2021 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Gliederungs-Nr: 754-1-1 Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energienbei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung - HmbKliSchUmsVO) * Vom 22. Dezember 2020 §6 Anerkannte erneuerbare Energien (1) Als erneuerbare Energien anerkannt werden solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geother- mie, feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektri- sche Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden. (2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage muss, sofern Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt werden, für die darin enthaltenen Kollektoren oder für das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festle- gung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. EU Nr. L 285 S. 10), geändert am 25. Oktober 2012 (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), nicht zwingend vor- geschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. (3) Die Nutzung von Geothermie und Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als vollständige Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG anerkannt, wenn 1. bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,00 erreicht wird und der anrechenbare Anteil an erneuerbaren Energien der von der Wärmepum- pe gelieferten Wärmeenergiebedarfe berechnet nach der folgenden Formel mindestens 15 v. H. beträgt: oder 2. bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jahresheizzahl (JHZ) von mindestens 1,20 erreicht wird und damit der Wärmeenergiebedarf zu 100 v. H. gedeckt wird. - Seite 1 von 3 - Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl und Jahresheizzahl richtet sich nach den Vorschriften der VDI- Richtlinie 4650 „Berechnung der Jahresarbeitszahl von Wärmepumpenanlagen - Elektrowärmepum- pen zur Raumheizung und Trinkwassererwärmung“ oder gleichwertigen anerkannten Regeln der Technik. Einsichtnahmestelle der VDI-Richtlinie 4650: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der VDI-Richtli- nie 4650: Beuth Verlag GmbH, Berlin. (4) Der Einsatz von fester Biomasse wird als Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG anerkannt, wenn für den Betrieb einer Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), in der jeweils geltenden Fassung folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Biomasse wird in einem Biomassekessel oder automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger genutzt und 2. es wird ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt. (5) Die Nutzung von Einzelraumfeuerungsanlagen wird in Wohngebäuden nur dann als Nutzung er- neuerbarer Energien anerkannt, wenn 1. ein Kamineinsatz oder ein Heizeinsatz für Kachel- oder Putzöfen mit einem Mindestwirkungs- grad von 80 v. H., in dem ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt wird, oder

  2. 2. ein Grundofen, in dem ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt wird, oder 3. ein Ofen entsprechend DIN EN 14785: 2006-09 „Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren“ mit einem Mindestwirkungsgrad von 90 v. H. oder 4. eine Speichereinzelfeuerstätte nach DIN EN 15250: 2007-06 „Speicherfeuerstätten für fes- te Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren“ oder ein Raumheizer nach DIN EN 13240: 2005-10 „Raumheizer für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen“ mit einem Min- destwirkungsgrad von 80 v. H., in dem ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz einge- setzt wird, zum Einsatz kommt. Die Einzelraumfeuerungsanlage muss mindestens 30 v. H. der Wohnfläche über- wiegend beheizen oder mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet sein. Einsichtnahmestelle der DIN EN 14785, DIN EN 15250, DIN EN 13240: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Um- welt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der DIN EN 14785, DIN EN 15250, DIN EN 13240: Beuth Verlag GmbH, Berlin. (6) Der Einsatz von Biomethan im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GEG wird als Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannt, wenn 1. in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische Gesamtleistung bis zu 50 kW beträgt, Erd- gas mit einem anrechenbaren Biomethananteil von bis zu 15 v. H. zur vollständigen Deckung - Seite 2 von 3 - des Wärmeenergiebedarfs verwendet wird und die Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt oder 2. in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische Gesamtleistung 50 kW übersteigt, Erd- gas mit einem anrechenbaren Biomethananteil von bis zu 15 v. H. zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs verwendet wird und dabei mindestens die Hälfte des Wärmeenergie- bedarfs über eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1853), in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wird. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomethan, soweit es den Voraussetzungen des § 40 Absatz 3 Nummer 2 GEG entspricht. (7) Der Einsatz flüssiger Biomasse wird als Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannt, wenn 1. in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische Gesamtleistung bis zu 50 kW beträgt, Heizöl zu einem anrechenbaren Anteil flüssiger Biomasse von 15 v. H. zur vollständigen De- ckung des Wärmenergiebedarfs verwendet wird und die Nutzung in einem Brennwertkessel er- folgt oder 2. in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische Gesamtleistung 50 kW übersteigt, Heiz- öl zu einem anrechenbaren Anteil flüssiger Biomasse von 15 v. H. zur vollständigen Deckung des Wärmenergiebedarfs verwendet wird und dabei mindestens die Hälfte des Wärmeenergie- bedarfs über eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes erzeugt wird. Die flüssige Biomasse muss den Anforderungen nach § 39 Absatz 3 GEG entsprechen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photo- voltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klima- schutzgesetz und zur Änderung der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten vom 22. De- zember 2020 (HmbGVBl. S. 711) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: HmbGVBl. 2020, 711 - Seite 3 von 3 -

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