Guidelines of the Ministry of Rural Development, Environment and Consumer Protection for the National Park “Lower Oder Valley“
صدر في 2005-12-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Behandlungsrichtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz für den Nationalpark Unteres Odertal.
- اللغة
- German
- النوع
- أخرى
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- national parks, transport/storage, ecosystem conservation, protected area, policy/planning, biodiversity
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97 97 Amtsblatt für Brandenburg Gemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg 17. Jahrgang Potsdam, den 1. Februar 2006 Nummer 4 Inhalt Seite Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2004 (RAP Stra 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ModInstR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Änderung des Erlasses des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Förderung der behindertengerechten Anpassung von Mietwohnungen (Wohnraumanpassungserlass) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Behandlungsrichtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz für den Nationalpark Unteres Odertal Projektkomplex: Wegenetz im Nationalpark Unteres Odertal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 Beilage: Amtlicher Anzeiger Nr. 4/2006 98 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2004 (RAP Stra 04) Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nr. 1/2006 - Straßenbau Sachgebiet 06.2: Straßenbaustoffe; Qualitätssicherung Vom 5. Januar 2006 Der Runderlass richtet sich an die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg, die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisange hörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg. Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 12/2005 vom 20. April 2005 hat das Bundesministerium für Ver kehr, Bau- und Wohnungswesen die „Richtlinien für die Aner kennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2004 (RAP Stra 04)“ bekannt gegeben. Auf Grund neuer Regelwerke wurden neue Tätigkeitsfelder der Prüfstellen in die RAP Stra 04 aufgenommen und in die Kombi nationen der Prüfungsarten und Fachgebiete eingeordnet. Stel len, die im Rahmen von Baugrunduntersuchungen und Grün dungsbeurteilungen gutachterlich tätig werden, bedürfen keiner Anerkennung gemäß den RAP Stra 04. Prüfstellen, die bisher für die Prüfungsart „Fremdüberwachungs prüfungen“ in den Fachgebieten „D: natürliche Mineralstoffe“, „E: industrielle Nebenprodukte, künstliche Mineralstoffe“ so wie „F: Recyclingbaustoffe“ anerkannt waren, können für die Prüfungsart „Baustoffeingangsprüfungen“ des Fachgebietes „Gesteinskörnungen“ nach Einreichung der zusätzlich in den RAP Stra 04 festgelegten Unterlagen ohne förmliches Verfahren anerkannt werden. Anträge für das Fachgebiet „I: Gemische für Schichten ohne Bindemittel“ werden vergleichbar behandelt. Für Prüfungsarten anderer Fachgebiete mit neuen Regelwerken sind die Unterlagen (zum Beispiel Prüfverfahren, Geräte) eben falls zu aktualisieren. Neue Anträge beziehungsweise Anträge für Erweiterungen sind gemäß den RAP Stra 04 zu stellen. Anerkennungen von Prüfstellen anderer Bundesländer werden nach Antrag auf den entsprechenden Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg erweitert und für drei Jahre befristet. Die Berücksichtigung von Prüfstellen anderer Bundesländer erfolgt im Land Brandenburg nur für Fachgebiete mit unbefristeten An erkennungen. Bei der Bearbeitung der Anträge wird die Regelung des All gemeinen Rundschreibens Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Nummer 20/2005 vom 15. August 2005 bezüglich des Höchstalters des Prüfstellenlei ters und seines Stellvertreters berücksichtigt. Prüfungen wasserwirtschaftlicher und anderer umweltrelevanter Parameter von Baustoffen und Baustoffgemischen sind von Prüfstellen durchzuführen, die hierfür von der zuständigen Was ser- beziehungsweise Umweltbehörde eines Bundeslandes aner kannt sind. Die nach RAP Stra 04 anerkannten Prüfstellen kön nen dafür Unteraufträge vergeben. In Brandenburg ist eine behördliche Anerkennung von Labora torien für die Untersuchung von Stoffen zur Verwertung und von Böden hinsichtlich umweltrelevanter Parameter durch die zu ständige Umweltbehörde nicht vorgesehen. Prüfungen wasserwirtschaftlicher und anderer umweltrelevanter Parameter sind in Brandenburg von Prüfstellen durchzuführen, die in der „Liste der Laboratorien für die Durchführung von umwelt relevanten Prüfungen im Sinne der brandenburgischen Anforde rungen im Straßenbau für wiederverwertbare Straßenbaustoffe, Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte“ eingetragen sind. Die Liste ist im Internet unter www.ls.brandenburg.de ab rufbar. Anträge für die Aufnahme in diese Liste sind an den Lan desbetrieb Straßenwesen Brandenburg zu stellen. Die Laboratorien müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Kenntnis der für Böden, Recyclingbaustoffe und/oder in dustrielle Nebenprodukte relevanten Untersuchungen, ein schließlich der Probenvorbereitungsmethoden, der Eluat herstellung und der zu prüfenden physikalischen, chemi schen beziehungsweise physikalisch-chemischen Parameter Nachweis der diesbezüglich gültigen Akkreditierungs urkunde einschließlich Anlage (bestätigt durch die Deutsche Akkreditierungssystem Prüfwesen GmbH, vertreten im Deutschen Akkreditierungsrat) sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen. Hiermit werden die „Richtlinien für die Anerkennung von Prüf stellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Aus gabe 2004 (RAP Stra 04)“ für den Bereich der Bundesfernstra ßen und der Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständig keitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreis angehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen. Die RAP Stra 04 ersetzen die „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Stra ßenbau, Ausgabe 1998 (RAP Stra 98)“. Die Runderlasse des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Num mer 39/1999 vom 15. September 1999 (ABl. S. 1090) und Num mer 36/2000 vom 6. Dezember 2000 (ABl. 2001 S. 122) werden hiermit aufgehoben. Die Bescheinigungen über die Anerkennung der Prüfstellen gemäß RAP Stra 98 verlieren am 1. Juli 2006 ihre Gültigkeit. Im Auftrag der obersten Straßenbaubehörde des Landes Branden burg führt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg das An erkennungsverfahren für Prüfstellen gemäß RAP Stra 04 durch. Die anerkannten Prüfstellen werden in einer Liste zusammenge stellt. Diese Liste ist im Internet unter www.ls.brandenburg.de ab rufbar. 99 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 Die RAP Stra 04 sind beim FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen. Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211), wird die Geltung die ses Runderlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet. Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ModInstR) Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Vom 21. Dezember 2005 1. Die Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und In standsetzung von Mietwohnungen (ModInstR) vom 29. Au gust 2002 (ABl. S. 874), geändert durch den Runderlass vom 23. September 2004 (ABl. S. 746), wird wie folgt ge ändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr“ durch die Wörter „Infrastruktur und Raumordnung“ ersetzt. b) In Nummer 6.6 wird die Abkürzung „MSWV“ durch die Angabe „Ministerium für Infrastruktur und Raumord nung (MIR)“ ersetzt. c) In den Nummern 7.1.1, 7.1.2 und 8 wird die Abkürzung „MSWV“ durch die Abkürzung „MIR“ ersetzt. d) In Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2005“ durch die Angabe „31. Dezember 2006“ ersetzt. 2. Dieser Änderungserlass tritt am Tage nach seiner Unter zeichnung in Kraft. Er findet Anwendung für alle der Be willigungsstelle vorliegenden noch nicht beschiedenen An meldungen und Anträge. Änderung des Erlasses des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Förderung der behindertengerechten Anpassung von Mietwohnungen (Wohnraumanpassungserlass) Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Vom 21. Dezember 2005 1. Der Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Förderung der behindertengerechten An passung von Mietwohnungen (Wohnraumanpassungserlass) vom 16. März 2004 (ABl. S. 169) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr“ durch die Wörter „Infrastruktur und Raumordnung“ ersetzt. b) In Nummer 1.3 werden die Wörter „Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr durch die Wörter „Infrastruktur und Raumordnung“ ersetzt. c) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2005“ durch die Angabe „31. Dezember 2006“ ersetzt. 2. Dieser Änderungserlass tritt am Tage nach seiner Unter zeichnung in Kraft. Er findet Anwendung für alle der Be willigungsstelle vorliegenden noch nicht beschiedenen An meldungen und Anträge. Behandlungsrichtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz für den Nationalpark Unteres Odertal Projektkomplex: Wegenetz im Nationalpark Unteres Odertal Vom 21. Dezember 2005 0. Inhaltsverzeichnis I. Projektübersicht II. Erläuterung der Ziele und Maßnahmen III. Wegekarten IV. Wegeverzeichnis I. Projektübersicht 1 Projektabgrenzung: Gebiet des Nationalparks 2 Ziel der Behandlungsrichtlinie: Festschreibung eines Netzes von Wegen zur touristischen und wirtschaftlichen Nutzung im Nationalpark 3 Hauptmaßnahmen: Festlegung der touristisch nutzbaren Wege, unterschieden in Wander- und Radwanderwege und der für die weitere Nut zung erforderlichen (Wirtschafts-)Wege Darstellung dieser Wege in einer Karte Kennzeichnung der Wege Aktualisierung der Wanderkarte mit den festgelegten Wan der- und Radwanderwegen im Nationalpark und der Natio nalparkregion sowie den Reitwegen in der Region 100 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 4 Wichtige gesetzliche Grundlagen: § 3 NatPUOG (Zweck des Nationalparks)* § 6 Abs. 1 Nr. 6 NatPUOG (Gebote)* § 6 Abs. 2 NatPUOG (Gebote)* § 7 Abs. 2 Nr. 14 und 17 NatPUOG (Verbote)* § 8 Abs. 1 Nr. 3 NatPUOG (Zulässige Handlungen)* § 15 NatPUOG (Duldungspflicht)* § 51 BbgNatSchG (Wegemarkierung)** 5 Umsetzungsinstrumentarien/Abstimmungen: Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die Instandset zung und Unterhaltung Abstimmung mit Eigentümern/Baulastträgern Regelmäßige Kontrolle des Erhaltungszustandes der Wege Abstimmung über sonstige Nutzungen mit den zuständigen Behörden (zum Beispiel Landesumweltamt, Abt. RO, Forst verwaltungen) und den Bewirtschaftern II. Erläuterung der Ziele und Maßnahmen 1 Ziel der Behandlungsrichtlinie Ziel der Behandlungsrichtlinie „Wegenetz im Nationalpark“ ist es, ein ausreichend dichtes Radwege- und Wanderwegenetz für Besucher des Schutzgebietes unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Vorgaben des Nationalparkgesetzes dauerhaft festzuschreiben und somit die Nationalparkbesu cher naturschutzverträglich zu lenken und zu leiten. Die We ge innerhalb des Nationalparks sollen vornehmlich von Fuß gängern/Wanderern und Radwanderern genutzt werden (Nut zungsarten 1 und 2 der Tabelle unter Nummer IV.). Das Reiten soll in der angrenzenden Nationalparkregion stattfinden und dort gefördert werden. Für einheimische Kremser- und Kutschbetriebe werden Sonderregelungen (Befreiungen) er möglicht. Gleichzeitig sollen die Wege, die für eine langfristi ge landwirtschaftliche (Nutzungsart 3) und sonstige Nutzung (Fischerei/Forst - Nutzungsart 4), Hochwasserschutz, Gefah renabwehr und Ähnliches (Nutzungsart 5) erforderlich sind, dargestellt werden. Wege mit der Nutzungsart 6 sind öffentli che Straßen, die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sind. Kombinationen der einzelnen Nutzungsarten sind mög lich. Die Behandlungsrichtlinie ist die Grundlage für die Erarbeitung des Wege- und Gewässerplanes im Rahmen des Unternehmens flurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ und dient damit auch der Klärung der zukünftigen Eigentümer und der Träger der Baulast zur Absicherung der Unterhaltung und Herstellung der Verkehrssicherheit (siehe auch Nummer 3.1). Über den We ge- und Gewässerplan des Flurbereinigungsverfahrens wird die Behandlungsrichtlinie umgesetzt. * Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks „Unteres Odertal“ (Nationalpark gesetz „Unteres Odertal“ - NatPUOG) vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114), ge ändert durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106) ** Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) in der Fassung der Be kanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) 2 Inhalt der Behandlungsrichtlinie Das touristische Wegenetz dient der Erholung und der Umwelt bildung. Es soll ermöglichen, die Besucher an die Natur heran zuführen, um ihr Verständnis für diese Lebensräume und die dort ablaufenden Prozesse zu wecken. Gleichzeitig sollen alle Wege, die eine dauerhafte Nutzung der Schutzzone II gewähr leisten, festgeschrieben werden. Grundlage ist das Wegenetz der Agrarstrukturellen Entwick lungsplanung Unteres Odertal (AEP), in welches das Wegenetz des Entwurfs des Pflege- und Entwicklungsplanes für das Ge wässerrandstreifenprojekt „Unteres Odertal“ (PEPL) aufge nommen wurde. Die notwendige Befahrung der Deichverteidi gungswege durch landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge zur Errei chung der genutzten Flächen wird durch die zuständigen unte ren Wasserbehörden genehmigt. Diese Genehmigungen gelten gleichzeitig als naturschutzrechtliche Bestätigung für das zuläs sige Befahren des Nationalparks durch die Landwirte. Zusätzlich sind in die Behandlungsrichtlinie die Wege aufge nommen worden, die für die gewerbliche Fischerei zum Errei chen ihrer Gewässer erforderlich sind und die Bestandteil der Fi schereikonzeption sind, sowie die festgelegten Pfade für Angler durch die Schutzzone I im Bereich des Deichvorlandes an der Oder. Kurze Deichabfahrten und Zuwegungen für die gewerbli che Fischerei werden in der Behandlungsrichtlinie nicht darge stellt. Sie werden über Grunddienstbarkeiten in Abstimmung mit der Nationalparkverwaltung geregelt. Die Nutzung von Wegen auf Hochwasserschutzanlagen und von Wegen, die der Gefahrenabwehr dienen, hat sich dem Hoch wasserschutz unterzuordnen (Wege 5, 8, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 24, 25, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 45, 50, 51, 66, 67, 68, 72, 73, 74, 83, 100). Wege, die ausschließlich der fischereilichen Nutzung von Gewäs sern dienen, die zur geplanten Schutzzone I gehören, sind mit Aus weisung der Schutzzone I nicht mehr Bestandteil der Behand lungsrichtlinie (Wege 11, 12, 26, 27, 28, 40, 41, 42, 47, 48 und 86). Das Gleiche gilt für die Nutzungsart Forstwirtschaft in der geplanten Schutzzone I (die Wege 9, 13, 14, 59 und 60 sind dann nur noch Rad- beziehungsweise Fußwege, der Weg 60 entfällt). Die öffentlich gewidmeten Straßen sind ebenfalls Bestandteil der Behandlungsrichtlinie. Alle aufgeführten Wege und Straßen innerhalb des Nationalparks sind in einem Wegekartensatz dargestellt und in einer Tabelle auf gelistet, in der auch die jeweiligen Nutzungsarten beschrieben sind. Kartensatz und Tabelle sind Bestandteile der Behandlungsrichtli nie (Nummern III. und IV. der Behandlungsrichtlinie). Der Kartensatz umfasst sechs Einzelkarten, nach Nutzungsarten getrennt: Karten 1/2: Touristisches Wegenetz, getrennt nach Fuß- und Radwegen (Nutzungsarten 1 und 2) mit Kennzeich nung der Wege, die nur im Sommer nutzbar sind Karte 3: Wirtschaftswege für die dauerhafte landwirtschaft liche Nutzung der Schutzzone II (Nutzungsart 3) 3 101 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 Karte 4: Wirtschaftswege für die gewerbliche Fischerei und die Angelnutzung sowie Wege für die forstliche Nut zung (Nutzungsart 4), unterschieden in dauerhaft bestehende Wege und Wege, die mit Ausweisung von Schutzzone I Flächen aufgegeben werden Karte 5: Wege, die für den Hochwasserschutz erforderlich sind (Nutzungsart 5) Karte 6: Wege und Straßen, die für den öffentlichen Verkehr einschließlich Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sind (Nutzungsart 6) Karte 7: Gesamtkarte (Wege außerhalb des Nationalparks und am Rand sind ohne Berücksichtigung mög licher Nutzungen nur dargestellt, wenn ihre Verbin dungsfunktion oder die Fortführung des Weges in die Region deutlich gemacht werden sollen. Sie zei gen die Vernetzung des Nationalpark-Wegenetzes mit der angrenzenden Nationalparkregion.) Hauptmaßnahmen 3.1 Klärung von Eigentum und Unterhaltungsverpflich tungen Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens werden alle Eigen tumsverhältnisse neu geordnet. Es ist vorgesehen, dass alle We ge in kommunales Eigentum überführt werden, ausgenommen die Wege, die sich auf Hochwasserschutzanlagen befinden und im Eigentum des Landes sind beziehungsweise als Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen eingestuft sind. Die Unterhaltung ist durch eine Grunddienstbarkeit zu sichern, damit Befahrbarkeit und Begehbarkeit dauerhaft gewährleistet werden. Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens wird auch der erforderliche Aus baugrad der einzelnen Wege festgelegt. Wege, die nur für die weitere Nutzung der Schutzzone II ent sprechend den Zielen dieser Behandlungsrichtlinie erforderlich sind, sollten durch die jeweiligen Eigentümer unterhalten wer den. Der Eigentümer kann die Unterhaltung einvernehmlich auf die Nutzer übertragen. Die notwendigen Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen und Wege sind nur im Einvernehmen, der B 166 im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung zulässig (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 NatPUOG). 3.2 Allgemeine Anforderungen an das Wegenetz im Natio nalpark Herstellung und Sicherung der Erlebbarkeit des gesamten Nationalparks durch ein ausreichend dichtes Wegenetz unter Beachtung naturschutzfachlicher Erfordernisse und Ver knüpfung mit dem regionalen Wegenetz Darstellung des Wegenetzes in einer öffentlich zugänglichen Wanderkarte „Nationalpark Unteres Odertal“ Sicherung der eingetragenen Nutzungsmöglichkeiten Kennzeichnung und Beschilderung der Wege Herstellen der Verkehrssicherheit (Verkehrssicherungspflicht) und Instandhaltung Darstellung des Wegenetzes, das zur naturschutzkonformen Nutzung der Schutzzone II und zur Gefahrenabwehr erfor derlich ist Abstimmung der Mehrfachnutzungen nach Art, Umfang und Intensität (zum Beispiel Geschwindigkeitsbegrenzun gen, zeitliche Begrenzungen - Horstschutz) Ausstattung des Wegenetzes durch notwendige Elemente der touristischen Infrastruktur (Sitzgruppen in ausreichen den Abständen, Aussichtstürme und Aussichtspunkte, Infor mations- und Unterrichtungstafeln, Parkplätze an den Na tionalpark-Eingängen) 3.3 Festgelegte Wander- und Radwanderwege von regionaler und überregionaler Bedeutung (zum Teil außerhalb des Nationalparks) Die bereits zwischen den zuständigen Behörden abgestimmten Wander- und Radwander- und Reitwege innerhalb des National parks und der Nationalparkregion wurden in die „Topografische Karte Nationalpark Unteres Odertal 1 : 50 000 - Ausgabe mit Wanderwegen -“ aufgenommen und farblich differenziert dar gestellt. Wanderwege Gebietswanderweg Geesow - Schwedt - Stolzenhagen Uferwanderweg Mescherin - Lunow Moränenweg Mescherin - Gramzow - Lychen Schwedter Rundweg Großer Gartzer Rundweg Rundweg Gartz - Mescherin - Geesow Rundweg Teerofenbrücke Lehrpfade Walderlebnispfad Teerofen/Wildbahn Quellerlebnispfad Densenberge Auenpfad Criewen (noch nicht in der Wanderkarte dar gestellt) Radwege Oder-Neiße-Radweg Stolper-Turm-Rundweg Radrundweg Oder - Welse Uckermärkischer Radrundweg (im Bau) Polderwege 4 Gesetzliche Grundlagen Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks „Unteres Odertal“ (Nationalparkgesetz „Unteres Odertal“ - NatPUOG) vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106) § 3 (Zweck des Nationalparks), letzter Satz: Der Nationalpark dient auch einer umweltschonenden, na turnahen Erholung und der Entwicklung des Fremden verkehrs, soweit das mit Satz 1 zu vereinbaren ist. 102 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 § 6 (Gebote) Abs. 1 Nr. 6: (Es ist zu gewährleisten, dass) die deutsch-polnische Zu sammenarbeit in Fragen des Naturschutzes, der Umwelt information und naturnahen Erholung verstärkt wird. § 6 (Gebote) Abs. 2: Die Nationalparkverwaltung soll zur Ausführung der in die sem Gesetz vorgesehenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungs maßnahmen und zur Verwirklichung der Gebote nach Absatz 1 und des Zwecks nach § 3 innerhalb von drei Jahren nach In krafttreten dieses Gesetzes Behandlungsrichtlinien aufstellen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden und öffentlichen Stellen zu beachten sind. Die Behandlungsrichtlinien sind mit dem Kuratorium nach § 14 Abs. 3 abzustimmen. § 7 (Verbote) Abs. 2 Nr. 14: (Es ist verboten), außerhalb der dafür gekennzeichneten We ge mit Kraftfahrzeugen, mit Kutschen oder Gespannen oder dem Rad zu fahren oder zu reiten. § 7 (Verbote) Abs. 2 Nr. 17: (Es ist verboten) die Wege zu verlassen. Die Verbote des § 7 Abs. 2 Nr. 14 und 17 gelten nicht für Hausgrundstücke und eingefriedete Gärten sowie für not wendige Maßnahmen zur Erfüllung von hoheitlichen Auf gaben der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes, der Zollbehörden, der Wasserstraßenverwaltung, der Was serbehörden, der Gewässerunterhaltungspflichtigen, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und der Polizei (§ 8 „Zuläs sige Handlungen“ Abs. 2), für die Landwirtschaft in der Schutzzone II (§ 9 „Landwirtschaft“), für die Forstwirt schaft in der Schutzzone II (§ 10 „Forstwirtschaft“), für die Wildbestandsregulierung (§ 11 „Jagd“) und gewerbliche Fi scherei in der Schutzzone II (§ 12 „Fischerei“). Das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 17 gilt nicht für die Angelfischerei in der Schutzzone II (§ 12 „Fischerei“). § 8 (Zulässige Handlungen) Nr. 3: (Ausgenommen von den Verboten des § 7 sind) die notwen digen Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Straßen und Wege mit Ausnahme des Überzie hens vorhandener Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Beton decken ... im Einvernehmen mit der Nationalparkverwal tung ..., der Bundesfernstraßen ... im Benehmen mit der Na tionalparkverwaltung; diese Arbeiten sind nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Durchführung an den Schutzzielen des Nationalparks auszurichten; des Einvernehmens oder Be nehmens bedarf es nicht, wenn eine Unterhaltungsmaßnah me zur Abwehr einer konkreten Gefahr ... unmittelbar gebo ten ist. § 15 (Duldungspflicht): Nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 und 2 des Brandenburgi schen Naturschutzgesetzes sind die Eigentümer und Nut zungsberechtigten der im Nationalpark liegenden Flächen verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Land schaftspflege, insbesondere zur Verwirklichung des Zwe ckes nach § 3, zu dulden. Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) § 51 (Wegebenutzung) Abs. 1: Wanderwege sollen markiert werden. 5 Umsetzungsinstrumentarien für die Behandlungsricht linie Die Mittel zur Umsetzung sollen bereitgestellt werden durch: Landesmittel: Mittel aus dem Flurbereinigungsverfahren Mittel der EU: für nachhaltige ländliche Ent wicklung (LEADER+, ELER); Fonds für Re gionalentwicklung (EFRE-Strukturfonds) Sonstige Mittel : Mittel des Landkreises Kommunale Mittel Haushaltsmittel des Nationalparks Projektmittel von Non-Governmental Organi zations Mittel von Sponsoren und Stiftungen 103 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 III. Wegekarten 104 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 105 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 106 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 107 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 108 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 109 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 IV. Straßen und Wege/Wegeabschnitte innerhalb des Nationalparks (Wegeverzeichnis) Nr. NLP Nutzungsarten geplanter Ausbaugrad Bemerkungen Teilbereich Nord (Staffelde bis Teerofenbrücke) 1 1 2 Pflaster, Spurplatten Polder 8 2 1 2 Pflaster/Bitumen Gartzer Schrey bis Nationalparkgrenze, ONF 3 1 unbefestigt Rundweg Seeberge Mescherin 4 1 unbefestigt Gartzer Schrey und Schäferberge bis Nationalparkgrenze 5 1 2 4 5 Bitumen Deichweg bis Friedrichsthal, ONF 6 3 Spurplatten Wirtschaftsweg Schutzzone II 7 3 4 Spurplatten Wirtschaftsweg Schutzzone II 8 1 2 3 4 5 Spurplatten Radweg B 2 zum Oderdeich durch den Polder 5/6 9 1 2 4 6 Bitumen, Pflaster Teerofendamm, Teilstück ONF bis Teerofenbrücke, noch Forstwirtschaftsweg 10 1 4 unbefestigt Gatower Weg, Teerofen nach Friedrichsthal, GGS, nicht in AEP, Nutzung durch Fischer endet mit SZ I 11 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei, FWSZ I 12 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei, FWSZ I 13 1 4 unbefestigt Walderlebnispfad, noch Forstwirtschaftsweg 14 1 2 4 unbefestigt Radweg Walderlebnispfad, noch Forstwirtschaftsweg 101 1 2 6 Bitumen B 113 (Brücke über die Westoder bis zur Staatsgrenze) Teilbereich Polder 10 15 1 2 4 5 Bitumen Deichweg von Teerofenbrücke bis Scheitdammbrücke, ONF 16 1 2 4 5 Bitumen Deichweg von Teerofenbrücke bis Abzweig Zollweg (18) 17 1 2 3 4 5 Betonspurplatten Deichweg, Polderrundweg von Abzweig Zollweg bis Scheitdammbrücke, Landw. bis Ausweisung SZ I 18 1 2 4 5 Betonspurplatten Zollweg 19 1 2 Betonspurplatten Verbindungsweg zwischen 17 und 18, AUNN 20 1 2 5 unbefestigt Schustergrabenweg, AUNN 21 1 2 4 Betonspurplatten Gatower Querweg, AUNN, Wirtschaftsweg für Fischerei 22 3 Betonspurplatten Wirtschaftsweg für Schutzzone II 23 3 unbefestigt Wirtschaftsweg für Schutzzone II, Kontrollweg für Abwasserpipeline 85 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei 99 4 unbefestigt Weg zum Auslauf der Abwasserleitung, nur für die Papierwerke 102 3 unbefestigt Wirtschaftsweg für Schutzzone II 103 3 unbefestigt Kontrollweg für die Abwasserpipeline 104 1 2 Pflaster/Bitumen Verbindung zwischen den Wegen 15 und 24 über die Fußgängerbrücke an der Schwedter Schleuse 105 3 Spurplattenweg Parallelweg zum Deich an der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße Teilbereich Polder A/B 24 1 2 5 Bitumen/ Betonspurplatten Deichweg, Polderrundweg von Stadtbrücke Schwedt zur GÜST (Bitumen bis zur Schleuse) 25 1 2 4 5 Betonspurplatten Querweg Eiswachhaus Polder B 26 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei, FWSZ I 27 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei, FWSZ I 28 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei, FWSZ I 29 3 Betonspurplatten Wirtschaftsweg für Schutzzone II 30 1 2 3 4 5 6 Bitumen B 166 von Stadtbrücke Schwedt zur GÜST 31 1 2 4 5 Betonspurplatten Deichweg von GÜST bis Abzweig Querdeich 32 1 2 4 5 Bitumen Deichweg Stadtbrücke Schwedt bis Schöpfwerk Schwedt I 33 1 2 4 5 Bitumen Deichweg Schöpfwerk Schwedt I bis Abzweig Querdeich, ONF 34 1 2 4 5 Betonspurplatten „Schwedenweg“, AUNN 110 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 Nr. NLP Nutzungsarten geplanter Ausbaugrad Bemerkungen 35 1 2 3 4 5 Betonspurplatten Weg an der „Alten Oder“ 36 1 2 3 4 5 Betonspurplatten Landgrabenbrückenweg, AUNN 37 3 4 Betonspurplatten Wirtschaftsweg für Schutzzone II 38 1 2 3 4 5 Betonspurplatten Weg von Criewen zum Saathener Wehr (Auenpfad) 39 3 Betonspurplatten Wirtschaftsweg für Schutzzone II 40 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei (einschließlich Abzweig), FWSZ I 41 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei, FWSZ I 43 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei 44 3 4 Betonspurplatten/ unbefestigt Wirtschaftsweg für Schutzzone II 45 1 2 3 4 5 Betonspurplatten Weg zum Crieort, AUNN 49 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei 50 1 2 3 4 5 Betonspurplatten Weg am Fittesee, nicht in AEP 51 1 2 4 5 Betonspurplatten Querdeich 98 1 2 4 unbefestigt Weg vom Eiswachhaus zur Querfahrtspitze 100 3 5 Betonspurplatten Parallelweg zum Querfahrtdeich, Landwirtschaft bis Ausweisung Schutzzone I 106 3 Betonspurplatten Parallelweg zum Deich an der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße 107 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei 108 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei, Erschließung des Schweinekolks 109 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei, FWSZ I, Ersatz für die Wege 42, 86 und 97 110 1 2 Bitumen Umfahrung GÜST Teilbereich Mitte I (Zützen/Criewen) 52 1 unbefestigt Südlicher Weg in den Densenbergen von Criewen nach Stützkow 53 1 unbefestigt Nördlicher Weg in den Densenbergen von Criewen nach Stützkow 54 1 unbefestigt Verbindungsweg zwischen 52 und 53 55 1 Bohlenpfad Quellerlebnispfad 56 1 unbefestigt Schöneberger Weg, Abschnitt bei Criewen durch Schutzzone I, nicht in AEP Teilbereich Mitte II (Schöneberg/Stolpe) 57 1 2 3 4 5 6 Bitumen Ortsverbindungsstraße Schöneberg - Felchow (NLP-Bereich) 58 1 2 unbefestigt Weg von Stützkow nach Neugalow, UWW (NLP-Bereich) 59 1 2 4 Decke ohne Bindemittel Weg von Schöneberg nach Crussow (NLP-Bereich), frei für Anlieger 60 1 2 4 unbefestigt Weg von Schöneberg nach Stolpe (NLP-Bereich), Aufgabe Forstwirtschaftsweg bei Ausweisung SZ I 61 1 2 unbefestigt Weg Altgalow nach Stolpe, 2. Abschnitt (NLP-Bereich), frei für Kremser und Kutschen 62 1 2 3 4 5 6 Bitumen Ortsverbindungsstraße von Crussow nach Stolpe (NLP-Bereich) 87 4 unbefestigt Wirtschaftsweg bis Ausweisung Schutzzone I (Forstwirtschaft) 111 1 2 3 6 Natursteinpflaster Ortsverbindungsstraße von Crussow nach Felchow (NLP-Bereich) Teilbereich Süd (Stolpe/Gellmersdorf/Stolzenhagen) 63 1 2 3 4 6 Pflaster Ortsverbindung von Stolpe nach Gellmersdorf (NLP-Bereich), Naturstein- und Betonsteinpflaster 64 1 2 unbefestigt 1. Teilstück Rundweg Gellmersdorf, GGS 65 1 2 6 Betonsteinpflaster 2. Teilstück Rundweg Gellmersdorf, Zufahrt Waldfrieden, GGS, Versorgung 84 1 2 6 Natursteinpflaster Zufahrt Sondernutzungsgebiet Stolpe (Pflaster vorgesehen) Teilbereich Lunow-Stolper Trockenpolder 66 1 2 5 Bitumen Deichweg vom Querdeich bis Kreisgrenze UM/BAR, ONF 67 1 2 4 5 Betonspurplatten Deichweg von Querdeich bis Beginn Bitumen Höhe Lunow 68 1 2 4 5 Bitumen Deichweg von Ende Spurplatten bis Grenze NLP, teilweise ONF 69 3 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Schutzzone II 70 3 4 Betonspurplatten Wirtschaftsweg für Schutzzone II 111 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 Nr. NLP Nutzungsarten geplanter Ausbaugrad Bemerkungen 71 3 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Schutzzone II 72 1 2 3 4 5 Betonspurplatten Weg von Stolpe zur Oder 73 1 2 3 4 5 unbefestigt Weg von NLP-Grenze bis zum Oderdeich 74 3 4 5 Betonspurplatten Wirtschaftsweg für Berufsfischerei 75 3 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei, Weg zur Instandhaltung der Pipelines 76 4 unbefestigt Anglerpfad, nicht in AEP 77 4 unbefestigt Anglerpfad, nicht in AEP 78 4 unbefestigt Anglerpfad, nicht in AEP 79 4 unbefestigt Anglerpfad, nicht in AEP 80 4 unbefestigt Anglerpfad, nicht in AEP 81 3 4 Bitumen Wirtschaftsweg für Berufsfischerei 82 4 unbefestigt Wirtschaftsweg für Berufsfischerei 83 1 2 3 4 5 Betonspurplatten (Brücke und Brücken rampe Asphalt) Weg zur Brücke Alt Galow 96 3 unbefestigt Wirtschaftsweg für Schutzzone II, Abzweig von Weg 72 Abkürzungsverzeichnis: Nutzungsart: NLP: Nationalpark Unteres Odertal 1 Fußweg ONF: Oder-Neiße-Fernradwanderweg 2 Radweg AUNN: Aufgabe der Unterhaltung bei Nichtnutzung 3 Weg für Landwirtschaft/sonstige Nutzer (Forderung des Entwurfs des PEPL) 4 Weg für gewerbliche Fischerei/Angelfischerei/Forst GÜST: Grenzübergangsstelle Schwedt 5 Hochwasserschutzanlage, Deichverteidigungsweg UM: Landkreis Uckermark 6 frei für alle Kfz BAR: Landkreis Barnim UWW: Uferwanderweg GGS: Gebietswanderweg Geesow - Stolzenhagen AEP: Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Unteres Odertal FWSZ I: Weg entfällt bei Ausweisung der Schutzzone I in diesem Bereich Fett geschriebene Nutzungsarten-Kennziffer: Weg entfällt nach Ausweisung der Schutzzone I in diesem Bereich für diese Nutzungsart 112 Amtsblatt für Brandenburg Gemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 4 vom 1. Februar 2006 Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Postanschrift: 14460 Potsdam, Telefon: (03 31) 8 66-0. Der Bezugspreis beträgt jährlich 56,24 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen. Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein. Die Lieferung dieses Blattes erfolgt durch die Post. Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw. Abbestellungen, Änderungswünsche und sonstige Anforderungen sind an die Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH zu richten. 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