Guideline on the treatment of forests in National Parks of Mecklenburg- Vorpommern
صدر في 2005-09-14 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Richtlinie zur Behandlung der Wälder in den Nationalparken von Mecklenburg-Vorpommern.
- اللغة
- German
- النوع
- أخرى
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
- الموضوعات
- Forestry
- الكلمات المفتاحية
- national parks, public forest, recreational forest, enforcement/compliance, protected area
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790-2 Richtlinie zur Behandlung der Wälder in den Nationalparken von Mecklenburg Vorpommern Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und des Umweltministeriums Vom 14. September 2005 – VI 220/5321.1 – Fundstelle: AmtsBl. M-V 2005 S. 1293 Aufgrund des § 23 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium folgende Richtlinie: 1. GrundsatzNationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten [§ 24 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.1818) geändert worden ist]. Dies gilt insbesondere für die Gebiete, die sich in einem nicht oder wenig vom Menschen beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich eigendynamisch in einen solchen Zustand zu entwickeln. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sollen geeignete Entwicklungsmaßnahmen ergriffen werden (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes). Dazu dienen nachfolgende Festlegungen. 2. Gegenstand und Ziel der Waldbehandlung2.1 Gegenstand der Waldbehandlung sind Bestände, die durch zurückliegende wirtschaftliche Nutzungen wesentlich gekennzeichnet sind und die keine oder nur geringe Eigendynamik bei der Entwicklung zu naturnahen Zuständen aufweisen. 2.2 Über die in Nummer 2.1 genannten Bestände hinaus können flächenbezogen untergeordnete Gebiete, die im Nationalpark besonderen, nicht wirtschaftsbestimmten Zwecken unterliegen, eine dauerhafte Waldbehandlung erfordern (Pflegebereiche). 2.3 Gegenstand der Waldbehandlung sind auch die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes, sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter diesem entgegenstehen sowie Maßnahmen der Wildbestandsregulierung, die gewährleisten, dass die natürliche Verjüngung in den Wäldern nicht behindert wird. 2.4 Ziel der Waldbehandlung in Beständen nach Nummer 2.1 ist ein Zustand, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. Er zeichnet sich durch diejenige Naturnähe und Stabilität aus, die als grundlegende Voraussetzung für eine weitere eigendynamische Entwicklung (Waldsukzession) angesehen wird. Dieser Zustand wird bestandestypenweise durch Entlassungsziele beschrieben. Die Waldbehandlung ist mit dem Erreichen der Entlassungsziele beendet. Das Ziel der Waldbehandlung in Beständen nach Nummer 2.2 bestimmt sich nach dem festgelegten Zweck gemäß Nummer 4. 2.5 Eignung und Zweckentsprechung der Entlassungsziele und Waldbehandlungsmaßnahmen sind im Rahmen der Forsteinrichtung zu überprüfen. 3. Behandlungskategorien3.1 Zur Regelung der Waldbehandlung werden die Waldbestände mit Ausnahme der Pflegebereiche nach Nummer 4 folgenden Behandlungskategorien zugeordnet: A Bestände, welche die Entlassungsziele nach Nummer 2.4 erreicht haben und keiner weiteren Waldbehandlung unterliegen. B Bestände, welche die Entlassungsziele nach Nummer 2.4 voraussichtlich nach zehn Jahren erreicht haben und für diesen Zeitraum der Waldbehandlung unterliegen. C Bestände, welche die Entlassungsziele nach Nummer 2.4 voraussichtlich nach mehr als zehn Jahren erreicht haben werden und für einen noch nicht festgelegten Zeitraum der Waldbehandlung unterliegen. 3.2 Bei Beständen der Behandlungskategorien B und C kann eine vorzeitige Einstellung von Waldbehandlungsmaßnahmen und Gruppierung nach Behandlungskategorie A erfolgen, wenn Naturereignisse zum Erreichen des Entlassungszieles geführt haben oder wenn es sich um kleinflächige oder isolierte Bestände handelt, die eine zielgerechte Eigenentwicklung des Gesamtgebietes nicht gefährden. 4. Pflegebereiche4.1 Der Zweck einer dauerhaften Waldbehandlung in Waldbeständen nach Nummer 2.2 ist festzulegen. Unter anderem kommen in Betracht: Erhaltung historischer Waldnutzungsformen, Entwicklung von Waldstrukturen im unmittelbaren Umfeld von Ortschaften, die den Anforderungen an Erholungswälder entsprechen, Pflege von Waldbeständen im Rahmen des technischen Küstenschutzes zwischen Düne und Deich, flächiges Erfordernis von Verkehrssicherungsmaßnahmen, zum Beispiel auf Zeltplätzen. 4.2 Eine Waldnutzung zu wirtschaftsbestimmten Zwecken ist ausgeschlossen. 5. Behandlungsmaßnahmen und Durchführung5.1 Waldbehandlungsmaßnahmen in Beständen nach Nummer 2.1 dienen ausschließlich einer raschen und risikoarmen Hinführung der zu behandelnden Bestände zu dem festgelegten Entlassungsziel. Folgende Maßnahmen sind grundsätzlich zulässig: die Entnahme nicht heimischer Baumarten und die Entnahme von Kiefern zur Strukturierung von naturfernen, jungen und mittelalten Beständen dieser Baumart. Pflanzungen sind grundsätzlich nicht durchzuführen. Ausnahmen sind hinsichtlich der ansonsten zu erwartenden Eigenentwicklung zu begründen. 5.2 Waldbehandlungsmaßnahmen in Beständen nach Nummer 2.2 (Pflegebereich) dienen der Erreichung der in Nummer 4 festgelegten Zwecke. 5.3 Art und Weise der Waldbehandlungsmaßnahmen sollen dem Charakter des Nationalparkes nicht entgegenstehen. Das Naturerlebnis der Besucher im Schutzgebiet ist so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. 6. Forsteinrichtung6.1 Die Forsteinrichtung ordnet die Waldbestände aller Eigentumsarten den Behandlungskategorien zu und plant die Behandlungsmaßnahmen für den Landeswald auf der Grundlage dieser Richtlinie. Das Verfahren für den Bundeswald wird gesondert und einvernehmlich geregelt. Die Ergebnisse der Forsteinrichtung sind Teil des Nationalparkplanes. 6.2 Im Rahmen der Forsteinrichtung werden für jeden Nationalpark ausgehend von den jeweiligen naturräumlichen und nutzungshistorischen Voraussetzungen gesondert festgelegt: die Entlassungsziele nach Nummer 2.4, Rahmenbedingungen für vorzeitige Gruppierung nach Behandlungskategorie A gemäß Nummer 3.2, die besonderen Behandlungszwecke von Pflegebereichen nach Nummer 4, die nicht heimischen Baumarten sowie die Waldbehandlungsmaßnahmen nach Nummer 5.1. 7. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten7.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 7.2 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie treten die Richtlinie zur Behandlung der Wälder im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom 1. Juni 1991 (AmtsBl. M-V S. 745), die Richtlinie zur Behandlung der Wälder im Müritz-Nationalpark vom 1. Juni 1991 (AmtsBl. M-V S. 748), die Richtlinie zur Behandlung der Wälder im Nationalpark Jasmund vom 1. August 1991 (AmtsBl. M-V S. 970) und die Vereinbarung zwischen dem Umweltminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Landwirtschaftsminister des Landes Mecklenburg Vorpommern über die Behandlung des Waldes als Grundlage der Betriebsregelungsarbeiten im Forstamt Born (Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft) vom 16. Mai 1994 (unveröffentlicht) außer Kraft.