Greenhouse Gas Emissions Trade Act
صدر في 2004-07-08 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz-TEHG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, pollution control, air quality/air pollution, ozone layer, climate change, emissions, authorization/permit, policy/planning, environmental standards, standards, protection of environment
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§ 17 Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 18 Durchsetzung der Abgabepflicht Artikel 1
§ 19 Ordnungswidrigkeiten Gesetz über den Handel mit Berechtigungen Abschnitt 6 zur Emission von Treibhausgasen Gemeinsame Vorschriften (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG)
§ 20 Zuständigkeiten
§ 21 Überwachung Inhaltsübersicht § 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz
§ 23 Elektronische Kommunikation Abschnitt 1
§ 24 Anlagenfonds Allgemeine Vorschriften
§ 25 Einheitliche Anlage
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich Abschnitt 1
§ 3 Begriffsbestimmungen A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Abschnitt 2 Genehmigung
§1 und Überwachung von Emissionen Zweck des Gesetzes
§ 4 Emissionsgenehmigung Zweck dieses Gesetzes ist es, für Tätigkeiten, durch
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Abschnitt 3 Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschafts weiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit Berechtigungen und Zuteilung durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhaus
§ 6 Berechtigungen gasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.
§ 7 Nationaler Zuteilungsplan
§ 8 Verfahren der Planaufstellung, Notifizierung §2
§ 9 Zuteilung von Berechtigungen Anwendungsbereich
§ 10 Zuteilungsverfahren (1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 zu diesem Gesetz genannten Treibhausgase durch die
§ 11 Überprüfung der Zuteilungsentscheidung dort genannten Tätigkeiten. Dieses Gesetz gilt auch für
§ 12 Rechtsbehelfe gegen die Zuteilungsentscheidung die in Anhang 1 genannten Anlagen, die gesondert
§ 13 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgut immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger schriften Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die
§ 14 Emissionshandelsregister nicht in Anhang 1 aufgeführt ist. (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt Abschnitt 4 sich bei den in Anhang 1 genannten Anlagen auf alle Handel mit Berechtigungen 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb
§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen notwendig sind, und
§ 16 Übertragung von Berechtigungen 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des lichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über hen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein kön (ABl. EU Nr. L 275 S. 32). nen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1579 (3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen lie Abschnitt 2 gen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in Genehmigung und einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen Überwachung von Emissionen hang stehen und zusammen die maßgebenden Leis tungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder über schreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher §4 Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen Emissionsgenehmigung 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, (1) Die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes bedarf der Genehmi sind und gung. 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (2) Die Genehmigung setzt voraus, dass der Verant wortliche in der Lage ist, die durch seine Tätigkeit verur (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Emissionen von sachten Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder erstatten. Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse (3) Der Genehmigungsantrag ist vom Verantwortlichen oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab die spätestens mit dem Zuteilungsantrag nach § 10 bei der nen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder zuständigen Behörde zu stellen. Dem Genehmigungsan Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der trag sind beizufügen für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erfor derlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt 1. die Angabe des Namens und der Anschrift des Verant werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter wortlichen, erforscht oder entwickelt werden. 2. eine Darstellung der Tätigkeit, ihres Standortes und (5) Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V zur ausschließ von Art und Umfang der dort durchgeführten Verrich lichen Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Sied tungen und der verwendeten Technologien, lungsabfällen – unabhängig, ob zur Beseitigung oder Ver 3. eine Aufstellung der Rohmaterialien und Hilfsstoffe, wertung – sowie Anlagen nach § 2 des Gesetzes für den deren Verwendung voraussichtlich mit Emissionen Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 verbunden ist, (BGBl. I S. 305) in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geänderten Fassung unter 4. Angaben über die Quellen von Emissionen, liegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 5. Angaben zur Ermittlung und Berichterstattung nach
§ 5,
§3 6. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Begriffsbestimmungen Betrieb genommen worden ist oder werden soll, und (1) Emission im Sinne dieses Gesetzes ist die Freiset 7. alle zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit im Sinne erforderlichen Unterlagen. dieses Gesetzes. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung (2) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind Koh der in Satz 2 genannten Punkte beizufügen. lendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), (4) Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), perfluorierte Kohlen der Antragsteller nur die auf ihrer Internetseite zur Verfü wasserstoffe und Schwefelhexafluorid (SF6). gung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu be (3) Als Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten die in nutzen hat und die vom Antragsteller ausgefüllten Formu Anhang 1 genannten Tätigkeiten. larvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anforderungen nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf (4) Berechtigung im Sinne dieses Gesetzes ist die der Antragsfristen nach § 10 Abs. 3 im Bundesanzeiger Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid und auf der Internetseite der zuständigen Behörde äquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Eine Tonne bekannt. Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem (5) Die Genehmigung enthält folgende Angaben und Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Bestimmungen: Kohlendioxid entspricht. Die Bundesregierung kann 1. Name und Anschrift des Verantwortlichen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen internationaler Stan 2. eine Beschreibung der Tätigkeit und ihrer Emissionen dards die Kohlendioxidäquivalente für die einzelnen sowie des Standortes, an dem die Tätigkeit durch Treibhausgase bestimmen. geführt wird, 3. Überwachungsauflagen, in denen Überwachungs (5) Verantwortlicher im Sinne dieses Gesetzes ist jede methode und -häufigkeit festgelegt sind, natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Tätigkeit im Sinne dieses 4. Auflagen für die Berichterstattung gemäß § 5 und Gesetzes innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken 5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen der Tätigkeit trägt. Bei genehmigungsbedürftigen Anla gemäß § 6. gen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissi- onsschutzgesetzes ist Verantwortlicher der Betreiber der (6) Bei Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des Anlage. Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, ist die 1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmi des Anhangs 2 Teil I zu diesem Gesetz durch Rechtsver gung nach Absatz 1. Die Absätze 2 bis 5 finden im immis ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Anwen regeln. dung, soweit sie zusätzliche Anforderungen enthalten. (2) § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. (7) Bei Anlagen im Sinne von Anhang 1, die vor dem (3) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss vor sei 15. Juli 2004 nach den Vorschriften des Bundes-Immissi- ner Abgabe von einer durch die zuständige Behörde onsschutzgesetzes genehmigt worden sind, sind die bekannt gegebenen sachverständigen Stelle nach den Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 als Bestandteil die Maßgaben des Anhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft wer ser Genehmigung anzusehen. Soweit im Einzelfall die für den. Eine Bekanntgabe als sachverständige Stelle erfolgt die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Neben auf Antrag, sofern der Antragsteller unbeschadet weiterer bestimmungen in der immissionsschutzrechtlichen Ge Anforderungen nach Satz 4 die Anforderungen nach nehmigung nicht enthalten sind und die Genehmigung Anhang 4 zu diesem Gesetz erfüllt. Ohne weitere Prüfung insbesondere bezüglich der Überwachung und Bericht werden auf Antrag erstattung einer weiteren Konkretisierung bedarf, kann die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung durch 1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutach nachträgliche Anordnung nach § 17 des Bundes-Immis- terorganisationen mit einer Zulassung nach dem sionsschutzgesetzes anpassen. Die Betreiber haben Umweltauditgesetz, die für ihren jeweiligen Zulas Anlagen nach Satz 1 der zuständigen Behörde innerhalb sungsbereich zur Prüfung von Erklärungen nach von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Absatz 1 berechtigt sind, und anzuzeigen. 2. Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses (8) Erfüllt der Verantwortliche die in § 5 genannten Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach § 36 Pflichten nicht, haben Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissi dieses Gesetzes Vorrang vor Maßnahmen nach § 17 des onsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei Verstößen gegen worden sind, die Pflichten nach § 5 finden die §§ 20 und 21 des Bun- bekannt gemacht. Die Bundesregierung wird ermächtigt, des-Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung. Er durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra füllt der Verantwortliche die in § 6 Abs. 1 genannten tes die Voraussetzungen und das Verfahren der Prüfung Pflichten nicht, finden ausschließlich die Regelungen die sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der ses Gesetzes Anwendung. Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zustän dige Behörde näher zu regeln. (9) Der Verantwortliche ist verpflichtet, der zustän digen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit, ins (4) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 und der besondere der Lage, der Betriebsweise, des Betriebs Bericht über die Prüfung nach Absatz 3 werden von der umfangs sowie die Stilllegung einer in Anhang 1 bezeich zuständigen Behörde stichprobenartig überprüft und der neten Anlage mindestens einen Monat vor ihrer Verwirk nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde spätestens lichung anzuzeigen, soweit diese Auswirkungen auf die bis zum 31. März des Folgejahres im Sinne des Absatzes 1 Emissionen haben können. zugeleitet. (10) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform des Verantwortlichen, so hat der neue Verantwortliche dies Abschnitt 3 unverzüglich nach der Änderung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Berechtigungen und Zuteilung (11) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde teilt der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde §6 unverzüglich mit, dass für eine von Anhang 1 erfasste Berechtigungen Anlage eine Genehmigung erteilt wurde. Soweit Auswir kungen auf die Emissionen zu erwarten sind, teilen die (1) Der Verantwortliche hat bis zum 30. April eines Jah zuständigen Behörden auch die vollständige oder teil res, erstmals im Jahr 2006, eine Anzahl von Berechtigun weise Stilllegung von Anlagen sowie die Änderung, die gen an die zuständige Behörde abzugeben, die den Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen mit. durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. (2) Berechtigungen werden von der zuständigen Be
§5 hörde nach Maßgabe von § 9 an die Verantwortlichen Ermittlung von zugeteilt und ausgegeben. Emissionen und Emissionsbericht (3) Die Berechtigungen sind zwischen Verantwort lichen sowie zwischen Personen innerhalb der Europäi (1) Der Verantwortliche hat ab dem 1. Januar 2005 die schen Union oder zwischen Personen innerhalb der durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Europäischen Union und Personen in Drittländern im Emissionen nach den Maßgaben des Anhangs 2 Teil I zu Sinne von § 13 Abs. 3 übertragbar. ermitteln und der zuständigen Behörde nach den Maßga ben des Anhangs 2 Teil II zu diesem Gesetz bis zum (4) Die Berechtigungen gelten jeweils für eine Zutei 1. März des Folgejahres über die Emissionen zu berich lungsperiode. Die erste Zuteilungsperiode beginnt am ten. Die Bundesregierung kann Einzelheiten zur Bestim 1. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2007. Die mung der zu ermittelnden Emissionen nach Maßgabe sich anschließenden Zuteilungsperioden umfassen einen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1581 Zeitraum von jeweils fünf Jahren. Berechtigungen einer spätestens zu diesen Zeitpunkten im Bundesanzeiger abgelaufenen Zuteilungsperiode werden vier Monate und über das Internet zu veröffentlichen. nach Ende einer Zuteilungsperiode in Berechtigungen (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord der laufenden Zuteilungsperiode überführt. Das Gesetz nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über den nationalen Zuteilungsplan kann für eine Über Bestimmungen erlassen über die Daten, die für die Auf führung von Berechtigungen von der ersten in die zweite stellung des nationalen Zuteilungsplans für die nächste Zuteilungsperiode Abweichungen von Satz 4 vorsehen. Zuteilungsperiode erhoben werden sollen sowie über das Der Inhaber einer Berechtigung kann jederzeit auf sie ver Verfahren zu ihrer Erhebung durch die zuständige Behör zichten und ihre Löschung verlangen. de.
§7 §9 Nationaler Zuteilungsplan Zuteilung von Berechtigungen Die Bundesregierung beschließt für jede Zuteilungs (1) Verantwortliche haben für jede Tätigkeit im Sinne periode einen nationalen Zuteilungsplan. Dieser ist die dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Grundlage für ein Gesetz über den nationalen Zuteilungs Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den plan; auf Basis des Gesetzes erfolgt die Zuteilung. Der nationalen Zuteilungsplan. Zuteilungsplan enthält eine Festlegung der Gesamt menge der in der Zuteilungsperiode zuzuteilenden (2) Die Zuteilung erfolgt jeweils bezogen auf eine Berechtigungen sowie Regeln, nach denen die Gesamt Tätigkeit für eine Zuteilungsperiode. Die Zuteilungsent menge der Berechtigungen an die Verantwortlichen für scheidung legt nach Maßgabe des Gesetzes über den die einzelnen Tätigkeiten zugeteilt und ausgegeben wird. nationalen Zuteilungsplan fest, welche Teilmengen jähr Die Gesamtmenge der zuzuteilenden Berechtigungen lich auszugeben sind. Die zuständige Behörde gibt diese soll in einem angemessenen Verhältnis zu Emissionen Teilmengen, außer bei Aufnahme oder Erweiterung einer aus volkswirtschaftlichen Sektoren stehen, die nicht in Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt, bis zum 28. Februar den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, Regelungen für zusätzliche Neuanlagen und Anlagen aus. erweiterungen nach Beginn der ersten Zuteilungsperiode werden in den jeweiligen Gesetzen über die nationalen § 10 Zuteilungspläne für die Zuteilungsperioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 so ausgestaltet, dass, sobald die Zuteilungsverfahren in den Gesetzen vorgesehene Reserve erschöpft ist oder (1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag bei weitere Zuteilungsanträge sie erschöpfen würden, zu der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag sind die sätzlich ausreichend Berechtigungen für eine kostenlose zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Abs. 1 erforderlichen Zuteilung zur Verfügung stehen. Unterlagen beizufügen. Die Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden
§8 sein. Ohne weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung Verfahren der werden auf Antrag Planaufstellung, Notifizierung 1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutach (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz terorganisationen, die im Rahmen ihrer jeweiligen und Reaktorsicherheit hat den innerhalb der Bundes Zulassung nach dem Umweltauditgesetz zur Verifizie regierung abgestimmten Entwurf des nationalen Zutei rung nach Satz 3 berechtigt sind, und lungsplans für die zweite sowie für jede weitere Zutei 2. Personen, die nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung lungsperiode nach Anhörung der Länder spätestens drei zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Satz 3 Monate vor dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt im öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind, Bundesanzeiger und über einen Zeitraum von sechs Wochen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Bis gebührenfrei bekannt gemacht. zum dritten Werktag nach Ablauf der Internetveröffent (2) § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. lichung kann jedermann zum Entwurf Stellung nehmen. Die innerhalb der Frist nach Satz 2 eingereichten Stel (3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode lungnahmen sind zu berücksichtigen. sind bis zum 15. Werktag nach Inkrafttreten des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz für jede weitere Zuteilungsperiode jeweils bis zum und Reaktorsicherheit fügt dem Beschluss nach § 7 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zutei Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für lungsperiode vorangeht, zu stellen. Danach besteht der Wirtschaft und Arbeit eine Auflistung bei, die vorbehalt Anspruch nicht mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im lich der Zuteilungsentscheidung nach § 9 für jede Tätig Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach keit die vorgesehene Zuteilungsmenge ausweist. diesem Zeitpunkt. (3) Der Zuteilungsplan einschließlich der Auflistung (4) Die Zuteilungsentscheidung ergeht spätestens drei nach Absatz 2 ist für die zweite sowie für jede weitere Monate vor Beginn der Zuteilungsperiode; dies gilt nicht Zuteilungsperiode 18 Monate vor deren jeweiligem im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit Beginn der Kommission der Europäischen Gemeinschaf nach diesem Zeitpunkt. Die Zuteilungsentscheidung für ten und den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln und die erste Zuteilungsperiode ergeht abweichend von 1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 Satz 1 erster Halbsatz spätestens am 30. Werktag nach schutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit Ablauf der Antragsfrist. Die nach Landesrecht zuständige dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Einzel Behörde erhält einen Abdruck der Zuteilungsent heiten zur Überführung solcher Berechtigungen durch scheidung an Verantwortliche, die in ihrem Zuständig Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun keitsbereich eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 ausüben. desrates bedarf, regeln. (5) Die Bundesregierung kann die Einzelheiten des Zuteilungsverfahrens, insbesondere
§ 14 1. die im Antrag nach Absatz 1 zu fordernden Angaben und Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Emissionshandelsregister Nachweise, (1) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der 2. die Kriterien für die Verifizierung von Zuteilungsanträ Verordnung ... [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle gen nach Absatz 1 Satz 3 und der Verordnung, die von der Kommission der Europäi 3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekannt schen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel „Draft gabe von Sachverständigen durch die zuständige Commission Regulation (EC) No .../2004 of xx/xx/2004 Behörde for a standardised and secured system of registries pur suant to Article 19 (3) of Directive 2003/87/EC and Arti durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des cle 6 (1) of Decision 2003/xx/EC“ (deutsche Übersetzung Bundesrates bedarf, regeln. liegt nicht vor) vorgeschlagen worden ist] ein Emissions handelsregister in der Form einer standardisierten elek
§ 11 tronischen Datenbank. Das Register enthält Konten für Berechtigungen und weist Verfügungsbeschränkungen Überprüfung aus. Es enthält ein Verzeichnis der geprüften und berich der Zuteilungsentscheidung teten Emissionen der einzelnen Tätigkeiten. Bei der Ein Die zuständige Behörde kann die Richtigkeit der im richtung des Registers sind dem jeweiligen Stand der Zuteilungsverfahren gemachten Angaben auch nach Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung träglich überprüfen. Eine Überprüfung ist insbesondere von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Per vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sonenbezogene Daten, die für die Einrichtung und Füh die Zuteilungsentscheidung auf unrichtigen Angaben rung der Konten erforderlich sind, werden am Ende einer beruht. Zuteilungsperiode gelöscht, wenn ein Konto keine Be rechtigungen mehr verzeichnet und der Kontoinhaber die
§ 12 Löschung seines Kontos beantragt. Rechtsbehelfe (2) Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die gegen die Zuteilungsentscheidung Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungs von Berechtigungen verzeichnet werden. Abgegebene entscheidungen nach § 9 haben keine aufschiebende Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde Wirkung. gelöscht. Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem Besitz und Übertragung von Berechtigungen verzeichnet werden. Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe
§ 13 dieses Gesetzes und der Verordnung ... [einsetzen: Anerkennung von Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der Berechtigungen und Emissionsgutschriften Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../ (1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten 2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured sys der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie tem of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive 2003/87/EG für die laufende Zuteilungsperiode ausgege 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC ben worden sind, stehen in der Bundesrepublik Deutsch (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen land ausgegebenen Berechtigungen gleich. worden ist] über sein Konto verfügen. (2) Emissionsgutschriften auf Grund von Projekten nach Artikel 6 und Artikel 12 des Protokolls von Kyoto (3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen seinen Konten gespeicherten Informationen. über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz 2002 II S. 966) werden von der zuständigen Behörde und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in Berechtigun nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzel gen überführt. Die Einzelheiten zur Überführung der heiten zur Einrichtung und Führung des Registers, insbe Emissionsgutschriften werden durch Gesetz geregelt. sondere die in Anhang V der Verordnung ... [einsetzen: (3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 dem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../ Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, 2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured sys werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der tem of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive auf Grundlage von Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen überführt. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur worden ist] aufgeführten Fragen regeln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1583 Abschnitt 4 (2) Soweit der Verantwortliche nicht ordnungsgemäß über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen Handel mit Berechtigungen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verur
§ 15 sachten Emissionen. Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1. Die Schät Anwendbarkeit von zung unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen Vorschriften über das Kreditwesen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 Berechtigungen nach diesem Gesetz gelten nicht als seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 des Kredit (3) Der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlen wesengesetzes. Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 den Berechtigungen, im Falle des Absatzes 2 nach Maß des Kreditwesengesetzes sind auch Termingeschäfte, gabe der erfolgten Schätzung, bis zum 30. April des Fol deren Preis unmittelbar oder mittelbar von dem Börsen gejahres abzugeben. Gibt der Verantwortliche die fehlen oder Marktpreis von Berechtigungen abhängt. den Berechtigungen nicht bis zum 30. April des Folgejah res ab, so werden Berechtigungen, auf deren Zuteilung
§ 16 oder Ausgabe der Verantwortliche einen Anspruch hat, auf seine Verpflichtung nach Satz 1 angerechnet. Übertragung von Berechtigungen (4) Die Namen der Verantwortlichen, die gegen ihre (1) Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 verstoßen, werden im Bun Einigung und Eintragung auf dem in § 14 Abs. 2 bezeich desanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt neten Konto des Erwerbers. Die Eintragung erfolgt auf einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus. Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen. § 19 (2) Soweit für jemanden eine Berechtigung eingetra Ordnungswidrigkeiten gen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger ausgege lässig bener Berechtigungen bei Ausgabe bekannt ist. 1. eine Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4 durchführt, Abschnitt 5 2. entgegen § 4 Abs. 3 Angaben nicht richtig oder nicht Sanktionen vollständig macht,
§ 17 3. entgegen § 4 Abs. 9 und 10 Anzeigen nicht, nicht rich tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, Durchsetzung der Berichtspflicht 4. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 zu (1) Liegt der zuständigen Behörde nicht bis zum widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat 31. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, ein den bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder Anforderungen nach § 5 entsprechender Bericht vor, so verfügt sie die Sperrung des Kontos des Verantwort 5. entgegen § 21 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, lichen für die Übertragung von Berechtigungen an Dritte. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Dies gilt nicht, wenn der Bericht zum 1. März eines Jahres Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder bei der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde vor einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwider gelegen hat. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, handelt. sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach Satz 1 einen den Anforderungen nach § 5 entspre von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. chenden Bericht vorgelegt hat oder eine Schätzung der Emissionen nach § 18 Abs. 2 erfolgt. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abschnitt 6 nach Absatz 1 Satz 1 verfügte Kontosperrung haben G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n keine aufschiebende Wirkung.
§ 20
§ 18 Zuständigkeiten Durchsetzung der Abgabepflicht (1) Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 4 und 5 (1) Kommt der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Abs. 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für
§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Verantwortliche keine Berechtigungen abgegeben hat, Übrigen ist das Umweltbundesamt zuständig. eine Zahlungspflicht von 100 Euro, in der ersten Zutei lungsperiode von 40 Euro, fest. Von der Festsetzung (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 auf Grund nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Wahrnehmung der Aufgaben des Umweltbundesamtes 1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 nach diesem Gesetz mit den hierfür erforderlichen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach auf hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf eine Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen juristische Person übertragen, wenn diese Gewähr dafür fest. bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß § 23 und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt nicht für Befugnisse nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes. Elektronische Kommunikation Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne von Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation Satz 1, wenn die Verwendung der elektronischen Form sowie eine 1. diejenigen, die die Geschäftsführung oder Vertretung bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Sie gibt Erfor der juristischen Person ausüben, zuverlässig und dernisse nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf der Antrags fachlich geeignet sind, fristen nach § 10 Abs. 3 in ihrem amtlichen Veröffentli chungsblatt und auf ihrer Internetseite bekannt. 2. die juristische Person die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation und ein
§ 24 ausreichendes Anfangskapital hat und Anlagenfonds 3. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unter (1) Die zuständige Behörde erteilt Verantwortlichen, fallenden Personen ausgeschlossen ist. deren Tätigkeit demselben Tätigkeitsbereich nach An hang I der Richtlinie 2003/87/EG unterfallen, auf Antrag Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbun die Erlaubnis, einen Anlagenfonds zu bilden, wenn ein desamtes. Treuhänder benannt wird, der die ordnungsgemäße Erfül lung der sich nach Absatz 2 ergebenden Pflichten
§ 21 gewährleistet, und die Kommission der Europäischen Überwachung Gemeinschaften nicht widerspricht. Anlagenfonds kön (1) Die nach § 20 Abs. 1 jeweils zuständige Behörde nen in der ersten und in der zweiten Zuteilungsperiode hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses gebildet werden. Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. (2) Im Falle der Erlaubnis wird die Gesamtmenge der Berechtigungen, die den von dem Anlagenfonds erfass (2) Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer ten Verantwortlichen zustehen, abweichend von § 9 an von Grundstücken, auf denen Tätigkeiten durchgeführt den Treuhänder ausgegeben. Dieser hat gemäß § 6 werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständi Abs. 1 eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die gen Behörde und deren Beauftragten den im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten 1. den Zutritt zu den Grundstücken und Gesamtemissionen der durch den Anlagenfonds erfass 2. die Vornahme von Prüfungen einschließlich der ten Tätigkeiten entspricht. Dem Treuhänder ist die Über Ermittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu tragung von Berechtigungen an Dritte untersagt, wenn gestatten sowie einer der von dem Anlagenfonds erfassten Verantwort lichen keinen den Anforderungen nach § 5 entsprechen 3. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzu den Bericht vorgelegt hat. Die Sanktionen nach § 18 wer legen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich den gegen den Treuhänder verhängt; kommt der Treu sind. händer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so bleibt es bei Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verant der Regelung des § 18. wortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen. (3) Anträge auf Einrichtung eines Anlagenfonds sind (3) § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutz- bis spätestens fünf Monate vor Beginn der jeweiligen gesetzes findet entsprechende Anwendung. Zuteilungsperiode bei der zuständigen Behörde zu stel len.
§ 22 Kosten von Amts § 25 handlungen nach diesem Gesetz Einheitliche Anlage Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde kostende Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI ckende Gebühren. Damit verbundene Auslagen sind zu sowie VII bis IX, die von demselben Betreiber an demsel erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur ben Standort in einem technischen Verbund betrieben schutz und Reaktorsicherheit setzt durch Rechtsverord werden, als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emis die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen sionen gewährleistet ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1585
Anhang 1 Tätigkeiten Treibhausgas Energieumwandlung und -umformung I Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feue CO2 rungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr II Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbri- ketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthese gas, Erdölgas aus der Tertiärforderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssig CO2 gas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme- leistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonsti- ge Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbren nungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate III Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brennstof fe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinen CO2 anlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW IV Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethyles tern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, CO2 naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmo toranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW V Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Die selkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffine riegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbe CO2 lassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW VI Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder CO2 Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien VII Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) CO2 Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung VIII Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen CO2 IX Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit CO2 einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüt tenwerken betrieben 1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 Tätigkeiten Treibhausgas Mineralverarbeitende Industrie X Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen CO2 XI Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je Tag CO2 XII Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen CO2 je Tag XIII Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg/m3 oder mehr beträgt CO2 Sonstige Industriezweige XIV Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen CO2 XV Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag CO2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1587
Anhang 2 Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5 Teil I Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen Ü b e r w a c h u n g d e r Tr e i b h a u s g a s e m i s s i o n e n Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen. Berechnung Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel: Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor. Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen. Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerlän derspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC- Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null. Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden. Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Ver minderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwen den, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind. Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen. Messung Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen. Bilanzierung von Inputs und Outputs Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IX sind über die Bilanzierung und Saldie rung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Bei Elektrostahlwerken kann die Metallurgie nur bis einschließlich zum Strangguss in der Gesamtbilanzierung und Saldierung der CO2-Emissionen erfasst werden. Verbundkraftwerke am Standort von An lagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden. Kohlenstoff ist in der Bilanzierung mit dem Faktor 44/12 in Kohlendioxid-Emissionen umzurechnen. Bei der Ermittlung von Treibhausgasen ist die Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berücksichtigen. Teil II Anforderungen an die Abgabe von Emissionsberichten Ein Emissionsbericht muss folgende Angaben enthalten: A. Anlagedaten einschließlich – Name der Anlage, – Anschrift einschließlich Postleitzahl und Land, – Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten, – Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und – den Namen des Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen. 1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 B. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen berechnet werden: – Tätigkeitsdaten, – Emissionsfaktoren, – Oxidationsfaktoren, – Gesamtemissionen und – Unsicherheitsfaktoren. C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen gemessen werden: – Gesamtemissionen, – Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und – Unsicherheitsfaktoren. D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen. E. Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissi onsbericht abzugeben. F. Bei der Abgabe von Emissionsberichten nach § 5 Abs. 1 ist die Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1589
Anhang 3 Kriterien für die Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 A. Allgemeine Grundsätze 1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 aufgeführten Anlagen unterliegen einer Prüfung. 2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf die Emissionserklärung nach § 5 Abs. 1 und auf die Emissionsermitt lung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen, b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren, c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens. 3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuver lässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass a) die übermittelten Daten zuverlässig sind, b) die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und c) die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind. 4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung in Zusammenhang stehen. 5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umwelt management und die Betriebsprüfung (EMAS) registriert ist. B. Methodik Strategische Analyse 6. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die sachverständige Stelle einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen. Prozessanalyse 7. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die sachverständige Stel le führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln. Risikoanalyse 8. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt. 9. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen. 10. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten. C. Bericht 11. Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob die Emissionserklä rung nach § 5 Abs. 1 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Emissionserklärung ist als zufrieden stellend zu bewerten, wenn die sachverständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wur den. 1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
Anhang 4 Kriterien für Sachverständige nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Ein Sachverständiger muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung geprüft wird, seine Aufgabe profes sionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit a) den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Konkretisierung der Anforderungen des § 5 verabschiedet werden, b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und c) dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten. Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Satz 1 Nr. 2 sind bei genehmigungsbe dürftigen Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissions- handelsgesetzes unterliegen, die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Treib- hausgas-Emissionshandelsgesetzes einzuhalten. Bei diesen Anlagen sind Anforderungen zur Begrenzung von Treibhausgasemissionen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, dass im Einwir kungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt wer den, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissions- handelsgesetz begründet.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Juli 2004 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n