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قوانين ألمانيا

Genetic Emergency Plan Ordinance

صدر في 1997-12-10 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten (Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
genetically modified organism (GMO), pollution control, authorization/permit, data collection/reporting, inspection, ecofriendly products/ecofriendly processes, offences/penalties

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  1. <!-- page 1 --> 2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil | Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten (Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV)‘) Vom 10. Dezember 1997 Auf Grund des $ 30 Abs. 2 Nr. 16 des Gentechnik- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), der durch Artikel 5 & 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: 81 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 im Sinne des $ 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes durchgeführt werden. Die $$ 3 und 4 gelten nicht für gen- technische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden. $2 Begriffsbestimmungen (1) Unfall im Sinne dieser Verordnung ist jedes Vor- kommnis, das ein vom Betreiber nicht beabsichtigtes Ent- weichen gentechnisch veränderter Organismen in bedeu- tendem Umfang aus der gentechnischen Anlage mit sich bringt und zu einer Gefahr für die in $ 1 Nr. 1 des Gentech- nikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter führen kann. (2) Ein außerbetrieblicher Notfallplan im Sinne dieser Verordnung enthält Informationen und legt Organisations- und Sicherheitsmaßnahmen fest, um im Falle eines Unfalls die in $ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder Institutsgelän- des, auf dem die gentechnische Anlage betrieben wird, zu schützen. 83 Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen (1) Die zuständige Behörde hat vor Beginn einer gen- technischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3 oder 4 auf der Grundlage der vom Betreiber zu liefernden Unterlagen im Zusammenwirken mit anderen in ihrer Zuständigkeit betroffenen Behörden, insbesondere mit den für die all- gemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, einen außerbetrieblichen Notfall- plan zu erstellen, sofern ein Unfall zu einer erheblichen Gefahr für die in $ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder Institutsgeländes, auf dem die gentechnische Anlage betrieben wird, führen kann. Die in $ 11 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie in $ 12 Abs. 8 Satz 1 des Gentechnik- gesetzes vorgesehenen Fristen sind auch für die Erstel- lung des außerbetrieblichen Notfallplans einzuhalten. Wenn die für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfall- *) Diese Verordnung dient'der Umsetzung der Artikel 14 bis 16 der Richt- linie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen vom 23. April 1990 (ABl. EGNr.L117S. 1). plans relevante gentechnische Arbeit erst zu einem späte- ren Zeitpunkt aufgenommen wird, ist es ausreichend, wenn der außerbetriebliche Notfallplan zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser gentechnischen Arbeit vorliegt. Bei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben Sicherheitsstufe kann auf einen bereits erstellten außerbe- trieblichen Notfallplan Bezug genommen werden, soweit keine sicherheitsrelevanten Änderungen des außerbe- trieblichen Notfallplans erforderlich sind. (2) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Anfrage der Be- hörde alle für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht in den Anmelde- oder Genehmigungsunter- lagen enthalten sind. (3) Der außerbetriebliche Notfallplan ist erforderlichen- falls durch die zuständige Behörde zu aktualisieren. (4) Sind im Falle eines Unfalis grenzüberschreitende Auswirkungen nicht auszuschließen, unterrichtet die zuständige Behörde die von den betroffenen Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union oder den anderen Vertrags- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum benannten Behörden unverzüglich über die Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans und spricht seine Durchführung mit ihnen ab. 84 Informationen über außerbetriebliche Notfallpläne Die zuständige Behörde hat andere Behörden, deren Zuständigkeit im Falle eines Unfalls nach $ 3 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls betroffen sein kann, sowie andere gegebenen- falls betroffene Einrichtungen unaufgefordert über den Inhalt des außerbetrieblichen Notfallplans zu informieren. Bei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben Sicherheitsstufe hat die Unterrichtung nur dann zu erfolgen, wenn sicherheitsrelevante Änderungen des außerbetrieblichen Notfallplans vorliegen. Die zuständige Behörde hat die Informationen über den außerbetriebli- chen Notfallplan in geeigneter Weise auch der Öffentlich- keit zugänglich zu machen. 85 Meldepflichten (1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgen- des anzugeben: 1. die Umstände des Unfalls, 2. die Identität und Mengen der entwichenen gentech- nisch veränderten Organismen, 3. alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die in $ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen, 4. die getroffenen Maßnahmen.

  2. <!-- page 2 --> Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil | Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1997 (2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach Absatz 1 unverzüglich dem Robert Koch-Institut und den anderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit ebenfalls betroffen sein kann. 86 Erforderliche Maßnahmen Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zustän- digkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. 87 Analyse des Unfalls (1) Die zuständige Behörde hat eine Analyse des Unfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben. (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den in $ 5 Abs. 2 genannten Behörden. 88 Unterrichtungspflichten (1) Sind bei einem Unfall grenzüberschreitende Auswir- kungen nicht auszuschließen, hat die zuständige Behörde die von den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen 2883 Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Behörden unverzüglich zu unterrichten. (2) Das Robert Koch-Institut hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften umgehend über jeden Unfall zu informieren. Einzelheiten über die Umstände des Unfalls, die Identität und Mengen der entwichenen gen- technisch veränderten Organismen, die getroffenen Not- fallmaßnahmen und ihre Wirksamkeit sind anzugeben. Eine Analyse des Unfalls ist zusammen mit Empfehlungen zur Begrenzung seiner Auswirkungen und Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft zu übermitteln. 89 Übergangsregelung Die zuständige Behörde hat in den Fällen des $ 3 Abs. 1 Satz 1 für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits angemeldeten oder genehmigten gen- technischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 inner- halb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern nicht die angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit beendet ist. 810 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. Dezember 1997 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer

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