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قوانين ألمانيا

General Mining Police Ordinance of the Environment Ministry

صدر في 1978-07-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPVO) des Umweltministeriums.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Baden-Württemberg
الموضوعات
Mineral resources
الكلمات المفتاحية
mining, minerals, inspection, legal proceedings/administrative proceedings, pollution control, enforcement/compliance, authorization/permit
الفئات
metals-base, metals-precious, minerals-critical

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  1. §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht nach den Berggesetzen, dem Gasspeichergesetz und der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Boden- schätze unterliegen.

  2. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Unternehmer derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, 2. Aufsichtsperson, wer vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortli- che Person bestellt wurde, 3. Weisungsbefugte Person, wer vom Unternehmer oder einer Aufsichtsperson zur Aufrechterhal- tung oder Wiederherstellung sicherheitlicher und ordnungsgemäßer Verhältnisse in einem be- grenzten Betriebsbereich oder zur verantwortlichen Wahrnehmung von Sonderaufgaben insbe- sondere gegenüber dritten Personen bestimmt wurde, 4. Sachverständiger jeder, der vom Regierungspräsidium Freiburg für eine bestimmte Sachverstän- digentätigkeit aus dem Bereich des Bergwesens anerkannt wurde, 5. Fachkundige Person, wer auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnis einschlägiger Bestimmungen die notwendige Fachkunde hat, die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen, 6. Unterwiesene Person, wer auf die Durchführung vom Unternehmer übertragener Arbeiten vorbe- reitet und über mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet wurde, 7. Betriebsanweisungen die vom Unternehmer schriftlich festzulegenden allgemeinen sicherheitli- chen Regelungen für besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkei- ten, 8. Dienstanweisungen Betriebsanweisungen, die sich an bestimmte Personen oder Personengrup- pen richten, 9. Arbeitsstätten alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Verkehrswege sowie sonstige Betriebsberei- che, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind, - Seite 15 von 64 - 10. Überdruckanlagen alle technischen Arbeitsmittel, die einen Druck erzeugen oder in deren Inne- rem durch die Betriebsweise ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht oder entstehen kann, 11. Druckgase die Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt oder deren Dampfdruck bei 50° C mehr als 3 bar beträgt, sowie Blausäure, 12. Druckgasbehälter ortsbewegliche verschließbare Behälter, die mit Druckgas gefüllt werden und nicht am Ort ihres Füllens verbleiben mit Ausnahme der Ausrüstungsteile, die deren Sicherheit nicht beeinflussen, 13. Füllanlagen die Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern mit Ausnahme der ortsfesten Behäl- ter zur Lagerung der Gase, die in Druckgasbehälter abgefüllt werden sollen, sowie ihrer festver- legten Entleerungsleitungen bis zum Hauptabsperrventil der Füllanlage, 14. Dampfkesselanlagen die Dampfkessel und die sonstigen Einrichtungen, die dem Betrieb der Dampfkesselanlagen dienen, insbesondere das Kesselgerüst, die Einmauerung und die Ummantelung, die Einrichtung für die Feuerung, die Einrichtung innerhalb und außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufberei- tung und Zuleitung von Brennstoffen, die Luftvorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, und die Geblä- se für die Feuerung, die Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich der Saugzuganlagen und des Schorn- steins sowie der in der Rauchgasabführung eingebauten Anlagen zur Verminderung von Luftver- unreinigungen, die Speisewasservorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die Speisevorrichtungen mit den zum Dampfkessel führenden Speiseleitungen, die absperrbaren Überhitzer und die Zwischenüberhitzer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler, die Druckausdehnungsgefäße, soweit sie nicht zum Dampfkessel gehören, sowie die Verbin- dungsleitungen zwischen Dampfkessel und Druckausdehnungsgefäß, der Kesselaufstellungsraum oder der zur Unterbringung des Dampfkessels und der zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen erforderliche Teilraum und die im Kesselaufstellungsraum be- findlichen Dampf- und Heißwasserleitungen und deren Armaturen, 15. Dampfkessel Behälter- oder Rohranordnungen, in denen Wasserdampf von höherem Druck als dem atmosphärischen Druck zum Zweck der Verwendung außerhalb dieser Anordnung erzeugt wird (Dampferzeuger) oder Heißwasser von höherer Temperatur als der dem atmosphärischen Druck entsprechenden Sie- detemperatur zum Zweck der Verwendung außerhalb dieser Anordnung erzeugt wird (Heißwas- sererzeuger) oder Wasserdampf oder Heißwasser durch zwei getrennte, Wasser enthaltende Druckteile erzeugt wird, sofern der Wasserdampf oder Heißwasser abgebende Druckteil eine Einheit mit dem durch Brennstoff oder elektrischem Strom beheizten Druckteil bildet, sowie alle mit ihm verbundenen Einrichtungen und Leitungen mit Ausnahme der Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaßleitungen, die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, und der Einrichtungen, in denen der erzeugte Dampf überhitzt oder gekühlt wird und die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, es sei denn, daß sie sich in einem Behälter des Dampf- kessels befinden, der unter einem höheren als dem atmosphärischen Druck steht, 16. (aufgehoben) 17. (aufgehoben) 18. Sprengmittel alle explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffe, Zündmittel und Spreng- zubehör, die zur Ausführung von Sprengarbeiten bestimmt und erforderlich sind, - Seite 16 von 64 - 19. Brennbare Flüssigkeiten die Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35° C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50° C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehen- den Gefahrklasse gehören: a) Gefahrklasse A: Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100° C haben und hinsichtlich der Wasserlöslich- keit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar Gefahrklasse A I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C, Gefahrklasse A II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21° C bis 55° C, Gefahrklasse A III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° bis 100° C; b) Gefahrklasse B: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C, die sich bei 15° C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15° C in Wasser lösen; brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen den brennbaren Füssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich,«. 20. Brandgefährdete Bereiche jeder Betrieb oder Betriebsteil, in dem selbstentzündliche, leicht ent- zündliche, brandfördernde oder bei Bränden nur schwer zu löschende Stoffe oder Gegenstände in solcher Menge vorhanden sind, daß im Falle ihrer Entzündung ein gefährlicher Brand entste- hen kann, 21. Explosionsgefährdete Bereiche jeder Betrieb oder Betriebsteil, in dem auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftre- ten kann, 22. Explosionsfähige Atmosphäre ein aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäu- ben bestehendes Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündstelle aus selbständig fortpflanzt, 23. Feuerarbeiten sind Handhabungen von technischen Arbeitsmitteln, bei deren Ingebrauchnahme durch Funken, Flammen und hohe Temperaturen Brände oder Explosionen entstehen können, 24. Untersuchung mindestens eine eingehende Besichtigung zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, erforderlichenfalls nach deren vollständiger oder teilweiser Reinigung und unter Anwendung von Werkzeugen oder anderen Ar- beitsgeräten und sonstigen Hilfsmitteln, sowie bei technischen Arbeitsmitteln das betriebstech- nisch zweckmäßige Erproben ihrer einwandfreien Arbeitsweise, erforderlichenfalls unter Durch- führung hierzu erforderlicher Messungen, durch einen Sachverständigen, 25. Prüfung mindestens eine eingehende Besichtigung zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, erforderlichenfalls unter Anwendung von Werkzeugen oder anderen Arbeitsgeräten und sonsti- gen Hilfsmitteln, sowie bei technischen Arbeitsmitteln das betriebstechnisch zweckmäßige Er- proben ihrer einwandfreien Arbeitsweise durch eine fachkundige Aufsichtsperson, 26. Überprüfung mindestens eine Besichtigung zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel und bei technischen Arbeitsmitteln das betriebstechnisch zweckmäßige Erproben ihrer einwandfreien Arbeitsweise durch eine fachkundige Person. ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Erster Unterabschnitt - Seite 17 von 64 - Grundregeln

  3. §3 Verhalten im Betrieb (1) Im Betrieb hat sich jeder so zu verhalten, daß niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Jeder hat Handlungen zu unterlassen, die das Leben oder die Gesundheit einer Person gefährden oder die Sicherheit des Betriebes sowie dessen Nachbarschaft mehr als nach den Umständen unver- meidbar gefährden können. Jeder hat derartige Handlungen Dritter nach Möglichkeit zu verhindern oder zu unterbinden. (3) Jeder, der von einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Person oder für die Sicherheit des Betriebes oder dessen Nachbarschaft oder von Anzeichen einer solchen Gefahr Kenntnis erhält, muß unverzüglich versuchen, diese Gefahr abzuwenden, gefährdete Personen warnen und die nächst erreichbare Aufsichtsperson unterrichten. (4) Werden Einrichtungen, die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit einer Person dienen, oder sicherheitliche Maßnahmen vorübergehend unwirksam, sind unverzüglich mindestens gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen; werden solche Einrichtungen oder Maßnahmen aus zwingenden Gründen vorübergehend außer Wirkung gesetzt, sind diese Vorkehrungen durch eine Aufsichtsperson oder die weisungsbefugte Person zu treffen.

  4. §4 Sicherheit des Betriebes (1) Zur Gewährleistung sicherer Verhältnisse im Betrieb sind bei der Gestaltung der Arbeitsstätten und des Arbeitsablaufes sowie bei der Durchführung der Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln so- wie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. (2) Arbeiten, die durch gegenseitige Beeinflussung eine Gefahr für Beschäftigte hervorrufen können, sind zur Vermeidung dieser Gefahr aufeinander abzustimmen. Zweiter Unterabschnitt Besondere Verpflichtungen des Unternehmers

  5. §5 Betriebsaufsicht (1) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß 1. für alle Arbeiten im Betrieb Aufsichtspersonen in der erforderlichen Zahl bestellt und soweit er- forderlich, weisungsbefugte Personen bestimmt werden, 2. den Pflichten der Aufsichtsperson auch bei Ausfall der damit unmittelbar betrauten Aufsichts- person jederzeit zuverlässig nachgekommen wird, 3. mindestens eine für die Abwendung aller betrieblichen Gefahren geeignete und mit den hierzu erforderlichen Befugnissen ausgestattete Aufsichtsperson für die Dauer der Anwesenheit von Personen im Betrieb anwesend ist oder innerhalb kurzer Zeit anwesend sein kann, 4. die Zahl, die Namen und die untertägigen Arbeitsstätten der im Betrieb anwesenden Personen festgestellt werden können und 5. nach jeder Schicht festgestellt wird, ob sich an besonders gefährlichen Arbeitsstätten oder unter Tage noch Personen aufhalten. - Seite 18 von 64 - (2) Der Unternehmer darf nur solche Personen zu Aufsichtspersonen bestellen, welche die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

  6. §6 Bekanntgabe der Verordnung (1) Der Unternehmer muß den Aufsichtspersonen, den weisungsbefugten Personen, den mit Ausbil- dungsbefugnissen betrauten Personen, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsratsmit- gliedern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Abdrucke dieser Verordnung innerhalb von 6 Monaten nach In- krafttreten gegen Empfangsbestätigung durch Unterschrift mit Datumsangabe aushändigen. Die Emp- fangsbestätigungen müssen zum Betriebsbuch genommen werden. (2) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß alle Beschäftigten von den für sie einschlägigen Vorschrif- ten dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Beschäftigte, welche die deutsche Sprache nicht beherr- schen, müssen von diesen Vorschriften in einer ihnen verständlichen Sprache Kenntnis erhalten. (3) Der Unternehmer muß einen Abdruck dieser Verordnung in jedem Betrieb und in jeder Werksanla- ge, die selbständiger Teil eines Betriebes ist, an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen.

  7. §7 Betriebsanweisungen (1) Der Unternehmer muß zur Regelung von wiederkehrenden Arbeitsvorgängen und Arbeitsabläufen Betriebsanweisungen erlassen. (2) Die nach dieser Verordnung erlassenen Betriebsanweisungen sind dem Regierungspräsidium Frei- burg vorzulegen und den betroffenen Beschäftigten, den zuständigen Aufsichtspersonen und wei- sungsbefugten Personen, den zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat ge- gen Empfangsbestätigung durch Unterschrift mit Datumsangabe auszuhändigen. Die Betriebsanwei- sungen und die Empfangsbestätigungen müssen für die Dauer ihrer Gültigkeit zum Betriebsbuch ge- nommen werden. (3) Die Betriebsanweisungen sowie die bergbehördlichen Anordnungen, deren Bekanntmachung vom Regierungspräsidium Freiburg gefordert wird, müssen für die Dauer ihrer Gültigkeit an dafür geeigne- ten Stellen in den Werksanlagen der Betriebe zum Aushang gebracht oder zur Einsicht ausgelegt und stets in gut lesbarem Zustand gehalten werden.

  8. §8 Untersuchung, Prüfung, Überprüfung (1) Der Unternehmer hat regelmäßige und angemessene Zeitabstände festzulegen, nach denen be- triebliche Einrichtungen, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen oder die Si- cherheit des Betriebes und dessen Nachbarschaft von besonderer Bedeutung sind, mindestens einer Überprüfung unterzogen werden müssen. Das gilt nicht, sofern in dieser Verordnung oder in anderen bergbehördlichen Verordnungen Fristen für Untersuchungen, Prüfungen oder Überprüfungen vorge- schrieben sind. (2) Der Unternehmer hat für die fristgerechte Durchführung der nach dieser Verordnung oder nach an- deren bergbehördlichen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfun- gen zu sorgen sowie die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Sachverständigen über alle erforderlichen Unterla- gen und Nachweise verfügen und zu den Ergebnissen der Untersuchungen schriftliche Berichte anfer- tigen; er hat die Berichte dem Regierungspräsidium Freiburg unverzüglich vorzulegen. Über die Ergeb- nisse der Prüfungen sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der prü- fenden Person zu versehen sind; die Nachweise sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren. (4) Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel unter Berücksichtigung der sicherheitli- chen Erfordernisse durch Betriebsanweisungen festzulegen, diese Anweisungen den mit den Prüfungen - Seite 19 von 64 - und Überprüfungen beauftragten Personen auszuhändigen und diese Personen vor Aufnahme ihrer Tä- tigkeit darüber zu unterweisen. (5) Bei Untersuchungen, Prüfungen oder Überprüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen Aufsichtspersonen unverzüglich mitzuteilen. (6) Eine Untersuchung ersetzt eine Prüfung oder eine Überprüfung, eine Prüfung ersetzt eine Überprü- fung.

  9. §9 Betriebsbuch (1) Der Unternehmer muß ein Betriebsbuch führen, in das die geltenden Betriebspläne, bergbehördli- che Anordnungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, die Bestellung von Aufsichtspersonen, das Ergebnis von Untersuchungen und Prüfungen sowie die weiteren in dieser Verordnung geforderten Unterlagen aufzunehmen sind. (2) Der Unternehmer muß das Betriebsbuch einschließlich seiner Nachträge 1. den zuständigen Aufsichtspersonen, 2. den zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit und 3. dem Betriebsrat gegen Bestätigung durch Unterschrift mit Datumsangabe unverzüglich zur Kenntnis geben, soweit de- ren Geschäftsbereiche betroffen werden; die Bestätigungen sind zum Betriebsbuch zu nehmen. (3) Der Unternehmer muß dafür sorgen, daß die Aufsichtspersonen, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsrat das Betriebsbuch jederzeit einsehen können.

  10. § 10 Besondere Betriebsereignisse Der Unternehmer hat besondere Betriebsereignisse, die für sicherheitliche Schlußfolgerungen von Be- deutung sind, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist, dem Landesbergamt unverzüglich an- zuzeigen. Hierzu gehören insbesondere Wasserdurchbrüche, Gebirgsschläge, Verschüttungen, Verbrü- che und Schwimmsandeinbrüche größeren Ausmaßes, Gasausbrüche, Brände, Verpuffungen, Explosio- nen, Zerknall, Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit Sprengmitteln und bei der Kennzeichnung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln, jedes nach Art oder Menge ungewöhnliche Auftreten von Wasser oder schädlichen Wettern, größere Störungen an Einrichtungen der Förderung, Fahrung, Bewetterung und Wasserhaltung, wesentliche Schäden oder Mängel an Dampfkesselanlagen und an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Befördern und Aufbereiten brennbarer Flüssigkeiten, größere Rutschun- gen in Tagebauen oder an Halden sowie Massenerkrankungen. Dritter Unterabschnitt Besondere Verpflichtungen der Beschäftigten

  11. § 11 Anweisungen (1) Aufsichtspersonen und weisungsbefugte Personen sind berechtigt und verpflichtet, die zur Auf- rechterhaltung oder Wiederherstellung sicherheitlicher und ordnungsgemäßer Verhältnisse in ihrem Verantwortungsbereich erforderlichen Anweisungen zu erteilen. (2) Die Beschäftigten haben die Betriebsanweisungen des Unternehmers sowie die Anweisungen der Aufsichtspersonen und der weisungsbefugten Personen zu befolgen, soweit sie zum Zwecke der Ge- währleistung sicherheitlicher und ordnungsgemäßer Betriebsverhältnisse erlassen wurden. - Seite 20 von 64 - (3) Verkehrsregelnde Hinweise sind zu beachten. (4) Signale sind zu befolgen; dies gilt nicht für Signale, die keine sicherheitliche Bedeutung haben. Be- steht Unklarheit über die Bedeutung eines Signales, ist seine Wiederholung abzuwarten; dies gilt nicht, wenn ein Signal »Halt« oder »Not aus« bedeuten kann.

  12. § 12 Unterrichtung der Beschäftigten (1) Die Aufsichtspersonen müssen die Beschäftigten bei betrieblichen Änderungen, insbesondere bei der Zuweisung oder beim Wechsel des Arbeitsortes oder des Arbeitsplatzes oder bei der Änderung des Betriebs- oder Arbeitsablaufes, über die damit verbundenen besonderen Gefahren und deren Abwehr unterrichten. (2) Mit der Unterrichtung können auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder andere zuverlässige und mit den besonderen Gefahren des Arbeitsortes oder des Arbeitsplatzes vertraute Personen beauftragt werden.

  13. § 13 Weisungsbefugte Personen (1) Die Aufsichtspersonen müssen eine von zwei oder mehreren Personen, die untertägige Arbeiten ge- meinsam durchführen, zur weisungsbefugten Person bestimmen. Satz 1 findet für übertägige Arbeiten entsprechende Anwendung soweit es die Sicherheit erfordert. Es dürfen nur solche Personen bestimmt werden, welche die erforderliche Qualifikation besitzen und die deutsche Sprache beherrschen. (2) Die weisungsbefugten Personen haben die ihnen zugeteilten Beschäftigten zur Befolgung der von den Aufsichtspersonen erteilten Anweisungen anzuhalten. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn Arbeiten bei dauernder Anwesenheit einer Aufsichtsperson durchgeführt werden.

  14. § 14 Kontrollbefahrungen (1) In jeder Schicht muß von den Aufsichtspersonen mindestens eine Kontrollbefahrung der belegten Arbeitsorte durchgeführt werden. Aufsichtspersonen, die infolge unvorhersehbarer Ereignisse an der Durchführung einer fälligen Kontrollbefahrung verhindert sind, müssen im Einzelfall eine andere zuver- lässige Person mit der Durchführung der Kontrollbefahrung beauftragen. (2) Mit nur einem Beschäftigten belegte untertägige Arbeitsstätten sowie Arbeitsstätten mit erhöhter Gefährdung für die Beschäftigten müssen in jeder Schicht mindestens zweimal befahren werden, so- fern nicht die Aufsichtsperson wegen der Außergewöhnlichkeit der Arbeit ständig anwesend ist. Das Landesbergamt kann die Durchführung einer größeren Zahl von Kontrollbefahrungen anordnen, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kontrollbefahrungen muß ein zeitlicher Abstand von mindestens zwei Stunden liegen. (3) Die zusätzlichen Kontrollbefahrungen an mit nur einem Beschäftigten belegten untertägigen Ar- beitsstätten können durch unmißverständliche Kontrollmeldungen ersetzt werden, soweit es sich um Arbeiten oder Arbeitsstätten ohne erhöhte Gefährdung für die Beschäftigten handelt und wenn eine si- chere gegenseitige Verständigungsmöglichkeit zwischen den Beschäftigten der einen Arbeitsstätte mit Beschäftigten einer benachbarten Arbeitsstätte besteht. Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften

  15. § 15 Sicherung der Betriebsanlagen (1) Übertägige Betriebsanlagen sind durch Mauern, Zäune, Aufschüttungen, Gräben oder in sonst ge- eigneter Weise so abzugrenzen, daß sie nicht unbeabsichtigt betreten werden können. Die Abgrenzung - Seite 21 von 64 - kann unterbleiben, wenn der Schutz des öffentlichen Verkehrs oder die Sicherheit von Personen diese nicht erfordert. (2) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen müssen so abgesperrt sein, daß die unterirdischen An- lagen von Unbefugten nicht ohne Gewaltanwendung betreten werden können. (3) Öffnungen und Vertiefungen, bei denen Absturzgefahr besteht, sind so zu sichern, daß niemand un- beabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen ausreichend belastbar und gegen seitliches Verschieben gesichert sein. (4) Zur Sicherung der Beschäftigten vor gefährlichen Wasserzuflüssen sind die erforderlichen Maßnah- men zu treffen. Dies gilt auch zur Sicherung der Nachbarschaft vor betriebsbedingten gefährlichen Wasserzuflüssen. (5) Betriebsanlagen sind gegen Blitzgefahr zu schützen, soweit es nach Lage, Bauweise oder Nutzung erforderlich ist. Blitzschutzanlagen sind wenigstens alle zwei Jahre zu untersuchen.

  16. § 16 Sicherung der Erdoberfläche (1) Der Unternehmer muß die Erdoberfläche in Bereichen, in denen durch betriebliche Maßnahmen ge- fährliche Bewegungen an Halden oder Böschungen oder an der sonstigen Erdoberfläche oder in denen durch unterirdische Anlagen gefahrdrohende Tagesbrüche, Rutschungen, Erdrisse oder Senkungen ent- standen oder zu erwarten sind, durch geeignete Maßnahmen gegen Gefahren für Personen oder die Umgebung sichern. Das Regierungspräsidium Freiburg kann bei derartigen entstandenen oder zu er- wartenden Einwirkungen Art und Umfang der Maßnahmen erforderlichenfalls anordnen; dies gilt insbe- sondere für die Festlegung von Sicherheitsfesten. (2) Die Herstellung von Grubenbauen oder Bohrlöchern in Sicherheitsfesten und andere Schwächungen der Sicherheitsfesten bedürfen der Erlaubnis des Landesbergamtes.

  17. § 17 Betreten der Betriebsanlagen (1) Unbefugten ist das Betreten des Betriebes und der auf Grund von § 16 Abs. 1 abgesperrten Berei- che verboten. Der Unternehmer muß dieses Verbot an den Eingängen und an den Grenzen des Be- triebsgeländes sowie an den Grenzen der nach § 16 Abs. 1 abgesperrten Bereiche unter Hinweis auf diese Verordnung gut sichtbar auf Tafeln bekannt machen. (2) Den Beschäftigten ist das Betreten des Betriebsgeländes nur gestattet, soweit dies im Zusammen- hang mit ihrer Tätigkeit im Betrieb erforderlich ist. (3) Personen, die nicht im Betrieb beschäftigt sind, dürfen das Betriebsgelände nur nach vorheriger Zustimmung des Unternehmers betreten. Betriebsunkundige Personen sind, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden können, durch eine zuverlässige Person begleiten zu lassen.

  18. § 18 Rauschmittelverbot (1) Im Betrieb ist der Genuß alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel verboten, so- weit dadurch die Sicherheit beeinträchtigt wird. (2) Personen, die betrunken oder sonst berauscht sind und damit sich selbst oder Dritte gefährden kön- nen, ist der Aufenthalt innerhalb des Betriebes verboten; sie dürfen nicht beschäftigt werden. Zur Ab- wendung von Gefahren, die von diesen Personen ausgehen, hat der Unternehmer geeignete Maßnah- men zu treffen.

  19. § 19 Markscheiderische Zeichen und Festpunkte - Seite 22 von 64 - Markscheiderische Zeichen und vermessungstechnische Festpunkte dürfen nicht durch Unbefugte ent- fernt, beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden. Wer Veränderungen an solchen Zeichen und Festpunkten feststellt, hat dies dem Unternehmer mitzuteilen. DRITTER ABSCHNITT Arbeitsschutz Erster Unterabschnitt Gesundheitliche Anforderungen an Beschäftigte

  20. § 20 (aufgehoben)

  21. § 21 (aufgehoben)

  22. § 22 (aufgehoben)

  23. § 23 (aufgehoben)

  24. § 24 (aufgehoben) Zweiter Unterabschnitt Sonstige Anforderungen an Beschäftigte

  25. § 25 Beschäftigungseinschränkungen (1) Personen dürfen mit Arbeiten, an die erhöhte sicherheitliche Anforderungen zu stellen sind oder durch deren fehlerhafte Ausführung sie selbst oder andere Personen unmittelbar gefährdet werden können, sowie an besonders gefährlichen Arbeitsorten nur beschäftigt werden, wenn sie für diese Ar- beiten ausgebildet wurden, die erforderlichen Kenntnisse besitzen, betriebserfahren und zuverlässig sind sowie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Andere Personen dürfen für diese Ar- beiten nur zum Zwecke der Ausbildung und nur unter ständiger Anwesenheit einer fachkundigen Per- son herangezogen werden. (2) Fremdsprachige Personen dürfen mit selbständigen Arbeiten nur beschäftigt werden, sofern sie die Anweisungen der Aufsichtspersonen oder der weisungsbefugten Personen, den Inhalt schriftlicher Aus- hänge sowie die Bedeutung von Verbots- und Warntafeln richtig erfassen und sich in deutscher Spra- che verständigen können.

  26. § 26 (aufgehoben) Dritter Unterabschnitt Arbeitsstätten und Arbeitsablauf

  27. § 27 Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätten (1) Arbeitsstätten sind so einzurichten, auszustatten und zu unterhalten, daß die Beschäftigten ihre Ar- beiten ohne Gefährdung für sich und andere Personen vornehmen können. Hierbei sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie die sonsti- gen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. (2) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten ist für ausreichenden Schutz der Beschäftigten gegen Absturz und vor gefährdenden Einwirkungen, insbesondere durch - Seite 23 von 64 - 1. fallende, abrollende oder umstürzende Gegenstände, 2. mechanische Einrichtungen, 3. gefährliche Arbeitsstoffe, 4. Lärm, Erschütterungen, 5. unzuträgliche Temperaturen, Feuchtigkeit und sonstige klimatisch schädliche Einflüsse, 6. Sauerstoffmangel, Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube, 7. elektrischen Strom, elektrostatische Aufladung, 8. ultraviolette und ionisierende Strahlen sowie Laserstrahlen zu sorgen. (3) Arbeitsstätten müssen gefahrlos zugänglich sein und im Notfall schnell verlassen werden können. Fluchtwege sind zu kennzeichnen. (4) Arbeitsstätten sind so einzurichten, daß die Beschäftigten die Arbeitsvorgänge an ihrem Arbeits- platz überblicken können. (5) Arbeitsstätten, an denen sich Personen aufhalten, sind ausreichend zu erhellen oder zu beleuchten; Verkehrswege sind bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter zu beleuchten, soweit dies die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Eine Notbeleuchtung ist einzurichten, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuch- tung Unfallgefahren zu befürchten sind. (6) Den Beschäftigten sind geeignete Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, wenn Arbeiten sitzend verrichtet werden können und der Arbeitsablauf dadurch nicht behindert wird. (7) Gefahrdrohende Verunreinigungen oder Ablagerungen an Arbeitsstätten müssen unverzüglich be- seitigt werden. (8) Das Regierungspräsidium Freiburg kann Maßnahmen für eine zweckdienliche Gestaltung der Ar- beitsstätten anordnen, wenn die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen.

  28. § 28 Schutz gegen Staub (1) Die Entstehung gesundheitsgefährlicher Stäube ist soweit zu vermindern, wie es der Stand der Technik ermöglicht. Der Unternehmer hat entsprechend dafür zu sorgen, daß geeignete Betriebsver- fahren geplant und durchgeführt werden, geeignete Maschinen, maschinelle Anlagen und sonstige Ein- richtungen des Betriebes beschafft, errichtet, angeordnet, betrieben, erhalten und geeignete Hilfsstof- fe verwendet werden. (2) Entstandene gesundheitsgefährliche Stäube sind zu bekämpfen; ihre Ausbreitung auf die Arbeits- stätte ist soweit zu vermeiden, wie es der Stand der Technik ermöglicht. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entstandene Stäube niedergeschlagen, abgesaugt, gefiltert oder auf andere Weise un- schädlich gemacht werden.

  29. § 29 Schutz gegen Lärm (1) An Arbeitsstätten, an denen der Beurteilungspegel 85 dB(A) erreicht und überschreitet, sind techni- sche und organisatorische Maßnahmen zur Lärmbekämpfung zu treffen. - Seite 24 von 64 - (2) Läßt sich der Beurteilungspegel nicht unter 85 dB(A) senken, muß der Unternehmer geeignete per- *) sönliche Schallschutzmittel zur Verfügung stellen. Fußnoten *) Absatz 2 aufgehoben, soweit er untertägige Betriebe betriftt.

  30. § 30 Verkehrssicherheit im Betrieb Straßen, Wege, Treppen, Leitern, Rampen, Bühnen, Brücken und ähnliche dem Personen- oder Fahr- zeugverkehr dienende Anlagen und Einrichtungen sind verkehrssicher einzurichten und zu unterhalten. Sie dürfen durch Lagern und Befördern von Gegenständen nicht versperrt werden.

  31. § 31 Arbeiten in Bunkern und Behältern (1) Schüttgut in Bunkern oder Behältern darf nicht betreten werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Arbeiten zu Reparaturzwecken, wenn 1. die Austrittsöffnungen zuverlässig verschlossen sind, 2. das Schüttgut keine Brücken oder Hohlräume gebildet hat und 3. Sicherungen gegen Absturz getroffen sind. Das Verbot ist an Bunkern und Behältern gut sichtbar bekanntzumachen. (2) In Bunkern, Behältern und engen oder schwer zugänglichen Räumen wie Kesseln, Röhren und Ka- nälen, dürfen Arbeiten nur auf Anweisung einer Aufsichtsperson durchgeführt werden; diese hat die Si- cherungsmaßnahmen zu bestimmen. Während des Aufenthaltes von Personen in den genannten Ein- richtungen muß ständig eine Person unmittelbar außerhalb des Gefahrenbereiches anwesend sein.

  32. § 32 Gestaltung des Arbeitsablaufes (1) Bei der Gestaltung des Arbeitsablaufes ist für ausreichenden Schutz der Beschäftigten vor gefähr- denden Einwirkungen zu sorgen. (2) Das Regierungspräsidium Freiburg kann Maßnahmen für einen möglichst gefahrlosen Arbeitsablauf anordnen, wenn die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen. Vierter Unterabschnitt Arbeitskleidung und Schutzausrüstung

  33. § 33 Pflichten der Beschäftigten (1) Die Beschäftigten müssen Arbeitskleidung tragen, die den anerkannten Erfordernissen des Unfall- und des Gesundheitsschutzes entspricht. Sie müssen persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Staubmasken, Gehörschutzmittel, Schürzen, Schutzbrillen, Haarnetze, Schutzhandschuhe, Handleder, Knieschoner und Schienbeinschützer verwenden, soweit dies zum Schutz vor Verletzungen oder ande- ren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist. (2) Unter Tage müssen Kopfschutzhelme und Sicherheitsschuhwerk getragen werden. Dies gilt auch in übertägigen Betriebsbereichen, soweit dies zum Schutz vor Kopf- und Fußverletzungen erforderlich ist. - Seite 25 von 64 - (3) In unmittelbarer Nähe bewegter und nicht abgedeckter Teile von technischen Arbeitsmitteln ist enganliegende Kleidung zu tragen. Das Haar ist zu schützen, soweit dies zum Schutz vor Verletzungen erforderlich ist. (4) Bei Feuer- und Trennarbeiten darf nur Arbeitskleidung getragen werden, die nicht mit leichtent- zündlichen oder brennbaren gefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist. (5) Besteht bei Arbeiten Absturzgefahr, müssen die Beschäftigten Höhensicherungsgeräte oder Sicher- heitsleinen mit Auffang- oder Sicherheitsgurten benutzen, sofern nicht der Absturzgefahr durch Errich- tung ausreichend bemessener Arbeitsbühnen oder durch sonstige gleichwertige Schutzmaßnahmen begegnet werden kann.

  34. § 34 Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer muß den Beschäftigten die nach § 33 Abs. 1 und 2 erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Diese muß dem Stand der Technik entsprechen. (2) Der Unternehmer muß den Beschäftigten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung stellen, soweit dies zum Schutz vor Durchnässung erforderlich ist. Fünfter Unterabschnitt Sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume

  35. § 35 Umkleide-, Wasch- und Aufenthaltsräume (1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten geeignete Räume und Einrichtungen zum Umkleiden und zum Waschen sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung zu stellen. (2) Für weibliche Personen sowie für Jugendliche sind besondere Umkleide- und Waschräume zur Verfü- gung zu stellen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend einzu- richten und zu belüften, stets sauber zu halten und bei kalter Witterung zu beheizen. (4) Wascheinrichtungen sind mit hygienisch einwandfreiem Wasser zu versorgen. (5) Übertägige Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, sind mit der Bezeichnung »kein Trinkwasser« zu versehen. Dies gilt nicht für Hydranten und Löschwasseranschlüsse. Satz 1 gilt auch für Untertagebetriebe, in denen Trinkwasserleitungen verlegt sind.

  36. § 36 Toiletten (1) Über Tage sind die erforderlichen Toiletten zur Verfügung zu stellen. Für weibliche Personen müssen gesonderte Toiletten vorhanden sein. (2) Unter Tage sind in erforderlicher Anzahl an geeigneten Stellen chemische Trockentoiletten aufzu- stellen. (3) Toiletten sind stets sauber zu halten und in regelmäßigen Abständen zu desinfizieren.

  37. § 37 Trinkwasser und andere Getränke (1) Für die Beschäftigten müssen Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung stehen. (2) Leitungen für Trinkwasser dürfen nicht mit Leitungen für Brauchwasser verbunden sein. VIERTER ABSCHNITT - Seite 26 von 64 - Technische Arbeitsmittel Erster Unterabschnitt Allgemeine Anforderungen an technische Arbeitsmittel und Maschinen

  38. § 38 Bereitstellung technischer Arbeitsmittel (1) Der Unternehmer hat die für eine gefahrlose Durchführung bestimmter Arbeiten erforderlichen technischen Arbeitsmittel bereitzustellen. (2) Die für die gefahrlose Durchführung bestimmter Arbeiten vom Unternehmer bereitgestellten tech- nischen Arbeitsmittel sind zu benutzen. Andere als die vom Unternehmer bereitgestellten technischen Arbeitsmittel dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis des Unternehmers nicht benutzt werden.

  39. § 39 Errichtung und Betrieb technischer Arbeitsmittel (1) Technische Arbeitsmittel sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu er- richten, zu betreiben, zu unterhalten und zu überwachen. Sie dürfen nicht zweckfremd verwendet wer- den, sofern nicht ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. (2) Technische Arbeitsmittel, die sicherheitliche Mängel aufweisen, müssen unverzüglich instandge- setzt oder aus dem Betrieb gezogen werden, soweit ihre Weiterbenutzung bis zur Instandsetzung nicht gefahrlos erfolgen kann oder die Gefährdung nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt wird.

  40. § 40 Bedienung technischer Arbeitsmittel (1) Technische Arbeitsmittel, für deren Verwendung eine besondere Ausbildung oder Einweisung not- wendig ist, dürfen nur von Personen bedient werden, welche die hierfür erforderliche Ausbildung oder Einweisung erhalten haben und hierzu befugt sind. (2) Für bestimmte Arbeiten mit und an technischen Arbeitsmitteln sind auf Anforderung des Landes- bergamtes vom Unternehmer 1. besondere Sicherheitsauflagen zu erfüllen oder 2. Betriebsanweisungen zu erlassen.

  41. § 41 Errichtung und Betrieb von Maschinen (1) Maschinen müssen an ihrem Aufstellungsort und vom regelmäßigen Arbeitsplatz des Bedienungs- personals aus jederzeit stillgesetzt werden können. Stillsetzungsvorrichtungen müssen leicht erkenn- bar sein und gefahrlos bedient werden können. Ferngesteuerte Maschinen müssen sich sofort selbsttä- tig stillsetzen, wenn die der Stillsetzung dienende Fernsteuerung unterbrochen wird. Es muß sicherge- stellt sein, daß sie nach Beseitigung dieser Unterbrechung nicht selbsttätig wieder anlaufen. (2) Maschinenteile sind mit Schutzeinrichtungen auszustatten, soweit deren Berührung zu einer Gefahr für eine Person führen kann. Das gleiche gilt für Maschinenteile, die durch Auftreten von Fliehkräften die Umgebung besonders gefährden können. Satz 1 gilt nicht, soweit die Ausstattung mit Schutzein- richtungen dem Verwendungszweck des Maschinenteils entgegensteht. (3) Gefährliche Betriebsbereiche an Maschinen sind durch geeignete andere Maßnahmen abzusichern, soweit eine Ausstattung mit Schutzeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 nicht möglich ist. Diese Be- triebsbereiche dürfen nur betreten werden, wenn die Maschinen nicht in Betrieb sind und auch nicht in - Seite 27 von 64 - Betrieb gesetzt werden können; dies gilt nicht, soweit andere ausreichende Sicherungsmaßnahmen ge- troffen sind.

  42. § 42 Inbetriebnahme von Maschinen Maschinen dürfen nur von den für ihre Bedienung zuständigen Personen in Gang gesetzt werden; diese müssen sich vorher davon überzeugen, daß sich niemand im Gefahrenbereich aufhält, keine maschi- nellen Mängel erkennbar sind und keine Schutzeinrichtungen fehlen, oder daß gegebenenfalls andere Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Sofern der Gefahrenbereich nicht überschaubar ist, dürfen Ma- schinen erst in Gang gesetzt werden, wenn dies vorher durch ein Warnsignal angekündigt worden ist.

  43. § 43 Bedienung und Wartung von Maschinen (1) Der Unternehmer muß Personen, die Maschinen bedienen, reinigen, warten oder in Stand setzen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen und geeigneten technischen Arbeitsmittel zur Verfü- gung stellen. Andere Hilfsmittel dürfen für diese Tätigkeit nicht verwendet werden. (2) Der Unternehmer muß Personen, die Maschinen bedienen, reinigen, warten oder in Stand setzen, über die mit dieser Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahren und deren Abwehr im Sinne des § 12 eingehend unterrichten. (3) Die Bedienungs-, Reinigungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanweisungen des Herstellers sind zu beachten, sofern das Landesbergamt keine anderweitige Handhabung zuläßt oder anordnet. (4) In Gang befindliche Maschinen dürfen nur gereinigt, gewartet oder instandgesetzt werden, soweit dies ohne Gefahr für eine Person geschehen kann. (5) Für die Dauer der Durchführung von Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten an einer Maschine, die für diesen Zweck stillgesetzt worden ist, müssen an den Betriebspunkten, an denen sie in Gang gesetzt werden kann. Warntafeln mit der Aufschrift angebracht werden, daß diese Maschine nicht in Gang gesetzt werden darf, sofern nicht verschließbare Schalter wirksam sind, die ein unbefug- tes oder irrtümmliches Ingangsetzen zuverlässig verhindern.

  44. § 44 Stetigförderer (1) Stetigförderer dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der Austragstelle und von anderen Stel- len aus jederzeit stillgesetzt werden können, soweit dies für die Sicherheit von Personen erforderlich ist. (2) Es muß gewährleistet sein, daß der Stetigförderer nach einer Stillsetzung, die von einer anderen Stelle als der üblichen Bedienungsstelle aus erfolgt, erst wieder in Gang gesetzt werden kann, wenn der Grund für diese Stillsetzung fortgefallen ist. (3) Stetigförderer dürfen im Bereich der Antriebs-, Druck-, Spann-, Umkehr- und Umlenkrollen nur bei Stillstand gereinigt werden, sofern nicht Einrichtungen vorhanden sind, die ein Reinigen während des Betriebes gefahrlos ermöglichen. (4) Förderbandanlagen müssen zur Vermeidung von Bränden stets sauber gehalten werden. Unter Tage dürfen nur Gurte verwendet werden, die schwer entflammbar sind.

  45. § 45 Krane und andere Hebezeuge (1) Krane und andere Hebezeuge dürfen nur nach den vom Hersteller angegebenen Einsatzmöglich- keiten verwendet und belastet werden. An diesen Geräten müssen der Hersteller und die zulässige Höchstbelastung gut lesbar angegeben sein, an Kranen zusätzlich Baujahr, Typ und Fabrik- oder Seri- ennummer. - Seite 28 von 64 - (2) Krane und andere Hebezeuge müssen so aufgestellt und betrieben werden, daß ihre Standsicher- heit stets gewährleistet ist und sie sich auch unter Last nicht verlagern können. (3) Mit Kraftmaschinen angetriebene Krane sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Instandsetzung oder Änderung und darüber hinaus in Zeitabständen von höchstens vier Jahren einer Untersuchung und einer Probebelastung mit dem 1.25-fachen der angegebenen Höchst- belastung in Ruhe und Bewegung zu unterziehen. Eine Probebelastung muß auch nach einer wesentli- chen Änderung oder Erneuerung des Seileinbandes vorgenommen werden. Eine Untersuchung vor der erstmaligen Inbetriebnahme kann entfallen, wenn für den Kran der Nachweis einer Typprüfung vorliegt. (4) Mit Kraftmaschinen angetriebene Krane sind einschließlich ihrer tragenden Teile in höchstens jährli- chen Abständen sowie nach besonderen Beanspruchungen zur Feststellung ihrer Betriebssicherheit ei- ner Prüfung zu unterziehen. Turmdrehkrane sind zusätzlich bei jeder Aufstellung und nach jedem Um- rüsten zu prüfen. (5) Das Schrägziehen, Losreißen oder Schleifen von Lasten mit Kranen ist verboten. (6) Der Aufenthalt im Gefahrenbereich von Kranen ist verboten. Eine Verbotstafel ist gut sichtbar anzu- bringen.

  46. § 46 Zentrifugen Zentrifugen müssen jährlich mindestens einmal einer Prüfung und mindestens alle drei Jahre in zerleg- tem Zustand einer Untersuchung unterzogen werden. Zwischen den jährlichen Prüfungen muß ein zeit- licher Abstand von mindestens zehn und höchstens vierzehn Monaten liegen.

  47. § 47 Schußapparate und Eintreibgeräte Schußapparate und Eintreibgeräte dürfen nur an Beschäftigte über 21 Jahre abgegeben werden, die in ihrer Handhabung unterwiesen sind. Sie sind unter Verschluß aufzubewahren, solange sie nicht unmit- telbar verwendet werden. Zweiter Unterabschnitt Überdruckanlagen, Verbrennungsmotoren, elektrische Anlagen, Meßgeräte

  48. § 48 Allgemeine Anforderungen an Überdruckanlagen (1) Überdruckanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den Betriebsdrücken mit ausreichender Si- cherheit standhalten. Sie müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die unzulässige Drücke sicher verhindern. (2) Unter Druck stehende Schläuche und Leitungen sind so zu sichern, daß niemand durch deren Um- herschlagen auch beim Lösen der Anschlüsse oder Verbindungen gefährdet werden kann. Sie dürfen keinen unzulässigen Beanspruchungen ausgesetzt werden.

  49. § 49 Druckgasbehälter und Füllanlagen (1) Druckgasbehälter und Füllanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur er- richten, zu betreiben, zu unterhalten und zu überwachen. (2) Druckgasbehälter, für die nach anderen Rechtsvorschriften eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, dürfen nur verwendet werden, wenn deren Bauart zugelassen ist. (3) Für die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Überwachung sowie für wesentliche Än- derungen von Druckgasbehältern und Füllanlagen ist dem Regierungspräsidium Freiburg ein Sonderbe- - Seite 29 von 64 - triebsplan vorzulegen. In diesem Sonderbetriebsplan sind vom Unternehmer die Zeitabstände für Un- tersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen von Druckgasbehältern und Füllanlagen festzulegen. (4) Absatz 3 gilt nicht für Druckgasbehälter, 1. in die Getränke gefüllt sind und die unter dem Druck eines Druckgases stehen, 2. die mit unbrennbaren und ungiftigen Druckgasen gefüllt sind, wenn die Behälter zwischen Füllen und Entleeren offen sind oder wenn durch entsprechende Einrichtungen, die das Eindringen von Luft verhindern sollen, ein Überdruck im Behälter von mehr als 0.2 bar ausgeschlossen ist, 3. in die Flüssigkeiten oder feste Stoffe gefüllt sind, die zum Schutz gegen Explosionen, zum Mi- schen oder zum Fördern mit einem Druckgas im gasförmigen Zustand überlagert sind, ausge- nommen Behälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden, und ausgenommen die Löschmittel/Treibgas-Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher, 4. die als zum Betrieb notwendige Bestandteile von Fahrzeugen oder von ortsbeweglichen Be- triebsanlagen mit diesen dauernd fest verbunden sind, ausgenommen die Behälter für Druckga- se, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden, 5. 3 die einen Rauminhalt von nicht mehr als 50 cm aufweisen, 6. in denen bei einer Füllung mit gasförmigen Druckgasen bei 15° C kein höherer Überdruck als 1 bar entstehen kann. (5) Absatz 3 gilt nicht für Füllanlagen zum Füllen 1. von Druckgasen in die in Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Druckgasbehälter, 2. von unbrennbaren und ungiftigen Druckgasen in Behältern nach Absatz 4 Nr. 5, 3. von Acetylen. (6) Druckgasbehälter, die Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden kön- nen, sind unverzüglich vom Druck zu entlasten und zu entleeren. Füllanlagen in nicht ordnungsgemä- ßem und für Beschäftigte oder Dritte gefährlichem Zustand sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen.

  50. § 50 Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen (1) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen dürfen nur verwendet werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Luftverdichter, denen Behälter zum Speichern der Druckluft oder Rohrleitungsnetze angeschlos- sen sind, müssen unmittelbar nach ihrer Endstufe mit einem Nachkühler und einem Ölabschei- der versehen sein. Bei Luftverdichtern bis zu 18 kW Antriebsleistung darf die Druckleitung zwi- schen Luftverdichter und Druckluftbehälter als Nachkühler ausgebildet sein; hierbei darf der Öl- abscheider fehlen. 2. Unmittelbar am Druckstutzen der einzelnen Stufen darf die Temperatur 160° C, bei einstufigen Luftverdichtern 200° C nicht überschreiten; bei einem Enddruck bis 11 bar sind jeweils um 20° C höhere Temperaturen zulässig. 3. Ortsfeste Luftverdichter mit mehr als 18 kW Antriebsleistung müssen an den einzelnen Drucks- tutzen und unmittelbar nach der Endstufe mit geeigneten Temperaturmeßeinrichtungen verse- - Seite 30 von 64 - hen sein. Die Druckluft muß unmittelbar nach der Endstufe auf 60° C oder weniger gekühlt wer- den. 4. Ortsfeste Luftverdichter bis 18 kW Antriebsleistung und ortsveränderliche Luftverdichter müs- sen mit Meßstellen versehen sein, an denen die Temperatur der verdichteten Luft zuverlässig gemessen werden kann. (2) Nachkühler, Ölabscheider, Druckluftbehälter und deren Zuleitungen sowie das unmittelbar an den Druckstutzen anschließende Leitungsstück sind nach einer Betriebsanweisung zu entleeren und zu rei- nigen. Ölkrusten und andere Anlagerungen sind zu entfernen. (3) Zum Schmieren des Verdichterteiles darf nur Öl verwendet werden, dessen Eigenschaften den vor- gesehenen Betriebsbedingungen entsprechen. Die Eignung muß durch ein Prüfzeugnis eines Sachver- ständigen nachgewiesen sein.

  51. § 51 Verdichter für brennbare oder giftige Gase (1) Verdichter für brennbare oder giftige Gase müssen vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung sowie in höchstens jährlichen Abständen ge- prüft werden. (2) Verdichter für brennbare oder giftige Gase dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn sicherge- stellt ist, daß sich in ihrem Gehäuse kein explosionsfähiges Gemisch befindet oder bilden kann. Die hierfür erforderlichen Betriebsanweisungen sind zu erlassen und am Aufstellungsort dieser Verdichter auszuhängen. Die Verdichter dürfen nur von besonders ausgebildeten oder unterwiesenen Personen bedient und gewartet werden. (3) Verdichter für brennbare oder giftige Gase dürfen nur auf Anweisung einer Aufsichtsperson geöffnet werden, welche die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt hat. Die Verdichter sind vor dem Öffnen gasfrei zu machen. Die Gase sind gefahrlos abzuleiten.

  52. § 52 Dampfkesselanlagen (1) Dampfkesselanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu be- treiben, zu unterhalten und zu überwachen. (2) Für die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Überwachung sowie für wesentliche Än- derungen von Dampfkesselanlagen ist dem Regierungspräsidium Freiburg ein Sonderbetriebsplan vor- zulegen. In diesem Sonderbetriebsplan sind vom Unternehmer die Untersuchungen und Prüfungen vor der Inbetriebnahme, sowie die Zeitabstände für wiederkehrende Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen an der Dampfkesselanlage festzulegen. (3) Dampfkesselanlagen, die für Beschäftigte oder Dritte gefährliche Mängel aufweisen, sind unverzüg- lich außer Betrieb zu setzen. (4) Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ein Sachverständiger die Ordnungsmäßigkeit der Anlage be- scheinigt und die Wiederinbetriebnahme freigegeben hat.

  53. § 53 Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren (1) Die Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren unter Tage bedarf der Erlaubnis des Regierungsprä- sidiums Freiburg. (2) Absatz 1 findet für Verbrennungsmotoren von Fahrzeugen und anderen Maschinen keine Anwen- dung, wenn deren Bauart für den Einsatz unter Tage zugelassen ist.

  54. § 54 - Seite 31 von 64 - (aufgehoben)

  55. § 55 (aufgehoben)

  56. § 56 (aufgehoben)

  57. § 57 Gasmeßgeräte Gasmeßgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn deren Eignung von einer vom Regierungspräsidi- um Freiburg anerkannten Prüfstelle festgestellt worden ist. FÜNFTER ABSCHNITT Arbeitsstoffe

  58. § 58 (aufgehoben)

  59. § 59 *) Kunststoffe Unter Tage und in explosionsgefährdeten Bereichen über Tage dürfen nur solche Kunststoffe oder aus Kunststoffen bestehende Betriebsmittel verwendet werden, deren brandtechnische, hygienische und elektrische Eigenschaften keine Gefahr für Personen bedeuten. Fußnoten *) § 59 aufgehoben, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft. SECHSTER ABSCHNITT Sicherung gegen Brand- und Explosionsgefahr

  60. § 60 Plan für Brand- und Explosionsschutz (1) Zur Verhütung der Entstehung und der Ausbreitung von Bränden oder Explosionen und zum Lö- schen von Bränden müssen vom Unternehmer die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden. Er muß sicherstellen, daß zur Brandbekämpfung eine ausreichende Zahl von Personen vorhanden ist, die in der Handhabung der Feuerlöschgeräte und -einrichtungen unterwiesen sind. (2) Über die nach Absatz 1 getroffenen Vorkehrungen muß vom Unternehmer ein Sonderbetriebsplan über den Brand- und Explosionsschutz aufgestellt werden. (3) Die in dem Sonderbetriebsplan für den Brand- und Explosionsschutz genannten Einrichtungen müs- sen jederzeit leicht erkennbar und einsatzbereit sein; ihre ungehinderte Benutzbarkeit ist vom Unter- nehmer sicherzustellen. (4) Der Sonderbetriebsplan für den Brand- und Explosionsschutz muß vom Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung an einer geeigneten Stelle im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitgehal- ten werden.

  61. § 61 Aufsichtsperson für Brand- und Explosionsschutz - Seite 32 von 64 - Der Unternehmer muß eine Aufsichtsperson für den Brand- und Explosionsschutz bestellen und für die- se Aufsichtsperson eine Dienstanweisung erlassen.

  62. § 62 Feuerlöschgeräte und Feuerlöscheinrichtungen (1) Unter Tage dürfen nur Feuerlöschgeräte verwendet werden, deren Bauart für die Verwendung unter Tage zugelassen ist. (2) Der Unternehmer hat Personen, die in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, jährlich in der Bedienung der Feuerlöschgeräte und sonstigen Feuerlöscheinrichtungen zu un- terweisen. (3) Feuerlöschgeräte und sonstige Feuerlöscheinrichtungen müssen über Tage in zweijährlichen und unter Tage in jährlichen Zeitabständen geprüft werden. Die Prüfungen nach Satz 1 können auch von fachkundigen Personen des Herstellers oder Lieferers vorgenommen werden.

  63. § 63 Brandschutz an Tagesschächten und in Untertagebetrieben (1) Einziehende Tagesöffnungen müssen von brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen mindestens 20 m entfernt sein. Der Unternehmer muß sicherstellen, daß sie bei Ausbruch eines Brandes über Tage schnell und zuverlässig gegen das Eindringen von Feuer oder Brandgasen abgedichtet werden können. (2) Feuerarbeiten an einziehenden Tagesschächten dürfen nur durchgeführt werden, wenn und soweit der Unternehmer die einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen vorher als Betriebsanweisung schriftlich festgelegt hat. (3) Der Ausbau und die Einbauten von untertägigen Werkstätten, Maschinenräumen, Abstell- und Aus- besserungsräumen für Fahrzeuge mit Eigenantrieb und Brennkammern müssen unbrennbar sein.

  64. § 64 Feuerstätten (1) Feuerstätten und elektrische Strahlungsöfen dürfen nur an bestimmten Betriebspunkten eingerich- tet, aufgestellt oder betrieben werden, die vom Unternehmer vorher festgelegt sind. (2) In einem Umkreis von mindestens 0.5 m um Feuerstätten, Rauchrohre und elektrische Strahlungs- öfen dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert oder verwendet, Kleider und Wäschestücke auch nicht getrocknet werden. (3) Zur Verbrennung benötigte Luft von mit Flammen arbeitenden technischen Arbeitsmitteln darf nicht aus explosionsgefährdeten Bereichen angesaugt werden.

  65. § 65 Aufbewahrung brennbarer Schmier- und Putzmittel Brennbare Schmier- und Putzmittel sowie leicht entzündliche Abfälle müssen in geschlossenen ortsver- änderlichen Behältnissen aus nicht brennbarem Material oder in geschlossenen und feuerfest umklei- deten ortsfesten Behältnissen aufbewahrt werden, die nicht allgemein zugänglich sind. Behältnisse für brennbare Schmier- und Putzmittel müssen in regelmäßigen, höchstens jährlichen Zeitabständen ge- leert und gereinigt werden. Geleerte ortsveränderliche Behältnisse, die noch gasförmige, flüssige oder feste Reste von Stoffen mit einem Flammpunkt bis zu 55° C enthalten, dürfen nicht an allgemein zu- gänglichen Stellen abgestellt oder aufbewahrt werden.

  66. § 66 Festlegung brandgefährdeter Bereiche (1) Brandgefährdete Bereiche dürfen nur dort eingerichtet werden, wo entstehende Brände zu keiner Gefährdung der Umgebung innerhalb und außerhalb des Betriebes führen können. Die Grenzen der - Seite 33 von 64 - brandgefährdeten Bereiche sind vom Unternehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik festzulegen. (2) Der Unternehmer hat um brandgefährdete Bereiche unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Schutzstreifen festzulegen, in denen sich keine Gebäude, technischen Arbeitsmittel oder sonstigen Stoffe oder Gegenstände befinden dürfen, die nach ihrer Menge und Beschaffenheit die Entstehung oder Ausbreitung von Bränden erleichtern. Bei der Festlegung dieser Schutzstreifen sind Art, Menge und Brandgefährlichkeit der in den brandgefährdeten Bereichen befindlichen technischen Arbeitsmittel oder sonstigen Stoffe oder Gegenstände angemessen zu berücksichtigen. (3) Brandgefährdete Bereiche, in denen selbstentzündliche oder leicht entzündliche Stoffe vorhanden sind, und deren Schutzstreifen dürfen explosionsgefährdete Bereiche nicht überdecken. (4) Die Grenzen der Schutzstreifen um brandgefährdete Bereiche sind durch Tafeln oder ähnliche Hin- weise zu kennzeichnen, soweit dies für die Sicherheit des Betriebes und seiner Umgebung erforderlich ist. (5) Abweichend von § 68 Nr. 1 dürfen in brandgefährdeten Bereichen und deren Schutzstreifen Feu- erarbeiten durchgeführt und funkenreißende technische Arbeitsmittel verwendet werden, wenn eine schriftliche Anweisung des Unternehmers vorliegt, in der Art und Umfang der durchzuführenden Arbei- ten und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind, und eine fachkundige Aufsichtsperson ständig anwesend ist.

  67. § 67 Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche (1) Die Grenzen von explosionsgefährdeten Bereichen sind vom Unternehmer nach den allgemein an- erkannten Regeln der Technik zu ermitteln und durch Tafeln oder ähnliche Hinweise zu kennzeichnen. Bei ihrer Ermittlung sind die Kriechwege der explosionsfähigen Gemische angemessen zu berücksichti- gen. (2) Innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche sind Maßnahmen zu treffen, durch welche die Zün- dung explosionsfähiger Gemische verhindert wird. Es ist sicherzustellen, daß die Temperatur der sich betriebsmäßig erwärmenden Oberfläche von technischen Arbeitsmitteln nicht die Zündtemperatur der explosionsfähigen Gemische erreicht. Mit Flammen arbeitende technische Arbeitsmittel dürfen nur ver- wendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind. (3) Für notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten dürfen abweichend von § 68 Nr. 1 Feuerar- beiten durchgeführt werden, wenn explosionsfähige Gemische nicht vorhanden sind, eine schriftliche Anweisung des Unternehmers vorliegt, in der Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind, und eine fachkundige Aufsichts- person ständig anwesend ist.

  68. § 68 Vorsorgemaßnahmen in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen In brand- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie deren Schutzstreifen ist folgendes zu beachten: 1. Feuerarbeiten, Rauchen sowie der Umgang mit Feuer, offenem oder verwahrtem Licht, glühen- den Gegenständen und funkenreißenden technischen Arbeitsmitteln sind verboten. 2. Die Verwendung funkenreißender Bremsbeläge ist verboten. Treib- und Keilriemen dürfen nur verwendet werden, wenn sie schwer entflammbar sind. 3. Die Bearbeitung und die Verwendung von Kunststoffen sowie von Treib- und Keilriemen ist ver- boten, sofern nicht geeignete Maßnahmen getroffen werden, die eine gefahrlose Ableitung der gefährlichen elektrostatischen Aufladungen gewährleisten. 4. Maschinen, Geräte, Behältnisse, Rohrleitungen und andere technische Arbeitsmittel, in denen sich elektrisch erregbare Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe, Gase oder Nebel befinden oder bilden - Seite 34 von 64 - können, dürfen nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, daß eine gefährliche elektrostati- sche Aufladung verhindert wird.

  69. § 69 Brennbare Flüssigkeiten (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten sind nach den allge- mein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu überwachen. (2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, für die nach anderen Rechtsvorschriften eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, dürfen nur verwendet werden, wenn de- ren Bauart zugelassen ist. (3) Für die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Überwachung sowie für wesentliche Ände- rungen von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten sowie für den sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten unter Tage ist dem Regierungspräsidium Freiburg ein Sonderbetriebsplan vorzulegen. In diesem Sonderbetriebsplan sind vom Unternehmer die Zeitabstän- de für Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen der Anlagen festzulegen. (4) Auf Verlangen des Regierungspräsidiums Freiburg hat der Unternehmer den Flammpunkt und die Wasserlöslichkeit der Flüssigkeit durch die Vorlage einer schriftlichen Versicherung des Herstellers oder Lieferers oder einer Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen. (5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen, in denen brennbare Flüssigkeiten für den Betrieb des Fahrzeuges mitgeführt werden sowie auf Anlagen zum La- gern, Abfüllen oder Befördern von brennbaren Flüssigkeiten in der für den Handgebrauch erforderli- chen Menge.

  70. § 70 Brennbare Gase Der Umgang mit brennbaren Gasen unter Tage bedarf der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Frei- burg. Dies gilt nicht für natürlich zufließende Gase und für Azetylen im tragbaren Geleucht. Im übrigen findet § 69 Abs. 1 und 2 auf Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Gase ent- sprechende Anwendung. SIEBTER ABSCHNITT Umgang mit Sprengmitteln Erster Unterabschnitt Anforderungen an den Umgang mit Sprengmitteln

  71. § 71 Allgemeine Sicherheitsanforderungen (1) Beim Umgang mit Sprengmitteln sind die anerkannten Regeln der Sprengtechnik zu beachten. Der Umgang mit Sprengmitteln hat so zu erfolgen, daß Personen nicht gefährdet und gemeinschädliche Einwirkungen vermieden werden. (2) Der Umgang mit anderen als vom Unternehmer bereitgestellten Sprengmitteln ist verboten. (3) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel die wesentliche Mängel der Kennzeichnung, Verpa- ckung und Beschaffenheit aufweisen, dürfen nicht ausgegeben oder verwendet werden. Derartige Sprengmittel sind an den Lieferer zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.

  72. § 72 Verlust und Auffinden von Sprengstoffen - Seite 35 von 64 - (1) Der Verlust von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln ist der nach § 75 Abs. 2 bestellten Aufsichtsperson unverzüglich zu melden und dem Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen. (2) Über den Fund von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist die nächsterreichbare Auf- sichtsperson zu verständigen. Diese hat die Sicherstellung zu veranlassen und die für das Sprengwe- sen bestellte Aufsichtsperson oder den Unternehmer zu benachrichtigen, welche über die weitere Ver- wendung zu entscheiden haben. Abweichend von Satz 2 kann über die Verwendung von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, die im Haufwerk oder am Sprengort gefunden worden sind und mit vorangegangenen Sprengarbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ein Sprengberechtigter entscheiden. (3) Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, die nicht zum Umgang in diesem Be- trieb bestimmt sind oder deren Herkunft zweifelhaft ist, sind dem Regierungspräsidium Freiburg anzu- zeigen.

  73. § 73 Maßnahmen gegen unbeabsichtigte Zündung (1) Beim Umgang mit Sprengmitteln ist sicherzustellen, daß eine unbeabsichtigte Zündung durch offe- nes Licht, Feuer, Funken, Streuströme, elektrostatische Aufladungen oder auf andere Weise nicht erfol- gen kann. (2) Der Umgang mit Sprengmitteln bei Gewitter ist verboten, wenn die Gefahr einer Zündung durch Blitzeinschlag besteht. Zur Abwehr derartiger Gefahren muß der Unternehmer für rechtzeitige und ge- eignete Gewitterwarnung sorgen. Bei Eintritt der Gefahr sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen, der Allgemeinheit und der Umgebung zu treffen.

  74. § 74 Nichtdetonierte Sprengladungen Bohrlochpfeifen oder andere Bohrlöcher, die Sprengstoff enthalten oder enthalten haben, dürfen nicht ausgekratzt, ausgeblasen, ausgebohrt oder tiefer gebohrt werden; sie dürfen jedoch erneut geladen werden. Keile, Haken oder andere Gegenstände dürfen nicht eingetrieben werden. Zweiter Unterabschnitt Berechtigte Personen und Hilfskräfte

  75. § 75 Voraussetzungen für den Umgang mit Sprengmitteln (1) Der Umgang mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln ist nur Inhabern sprengstoffrecht- licher Erlaubnisse oder Befähigungsscheine und vom Erlaubnisinhaber dazu bestellten Personen sowie ihren Hilfskräften gestattet. (2) Der Unternehmer muß für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln eine Aufsichtsperson bestellen und für diese eine Dienstanweisung erlassen.

  76. § 76 Sprengberechtigte (1) Zur selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen nur Personen bestellt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Fachkunde, körperliche Eignung und Zuverlässigkeit be- sitzen und nach einem vom Regierungspräsidium Freiburg anerkannten Plan ausgebildet sind sowie ei- nen vom Regierungspräsidium Freiburg ausgestellten Berechtigungsschein besitzen (Sprengberechtig- te). (2) Der Berechtigungsschein wird nur für den Umgang mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmit- teln in dem Betrieb oder dessen Betriebsteil ausgestellt, in dem die betreffende Person beschäftigt ist. - Seite 36 von 64 - (3) Der Berechtigungsschein kann eingezogen oder widerrufen werden, wenn Tatsachen eintreten, wel- che die Versagung der Ausstellung des Berechtigungsscheines nach Absatz 1 rechtfertigen würden. (4) Das Regierungspräsidium Freiburg kann anordnen, daß sich Sprengberechtigte einer Sonder- oder Wiederholungsausbildung unterziehen, wenn dies zur Erweiterung oder Aufrechterhaltung der erforder- lichen Fachkunde angezeigt ist. (5) Der Unternehmer muß für die Sprengberechtigten eine Dienstanweisung erlassen. (6) Der Unternehmer muß ein Verzeichnis der Sprengberechtigten führen. (7) Die Namen der Sprengberechtigten sind im Sprengmittellager durch ständigen Aushang und an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle bekannt zu machen.

  77. § 77 Sprengmittelausgeber und -beförderer (1) Mit der selbständigen Ausgabe oder der Beförderung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zünd- mitteln dürfen nur Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet, die erforderliche kör- perliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen und vom Erlaubnisinhaber nach § 75 Abs. 1 schriftlich bestellt sind (Sprengmittelausgeber oder -beförderer). (2) Der Unternehmer muß Sprengmittelausgeber und -beförderer für ihre Tätigkeit unterweisen. (3) Der Unternehmer muß die Sprengmittelausgeber und -beförderer dem Regierungspräsidium Frei- burg namhaft machen und sie in einem Verzeichnis führen. (4) Die Namen der Sprengmittelausgeber und -beförderer sind im Sprengmittellager durch ständigen Aushang und an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle bekannt zu machen.

  78. § 78 Hilfskräfte Berechtigte Personen dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln von Hilfskräften helfen lassen. Sie müssen diese Hilfskräfte ständig beaufsichtigen.

  79. § 79 Aufzeichnungen der Sprengberechtigten (1) Jeder Sprengberechtigte muß ein eigenes Sprengbuch führen. Ausnahmen von Satz 1 kann das Re- gierungspräsidium Freiburg bewilligen, wenn der Sprengmittelnachweis auf andere, gleichwertige Wei- se geführt wird. (2) Im Sprengbuch sind Art und Menge der empfangenen, verbrauchten oder abgegebenen Sprengstof- fe und sprengkräftigen Zündmittel einzutragen. Im einzelnen sind einzutragen: 1. der Name des Sprengberechtigten, 2. bei patronierten Sprengstoffen die Nummern der Kisten oder Pakete sowie die Zahl der Patronen der jeweiligen Sprengstoffart, 3. bei nicht patronierten Sprengstoffen die Menge sowie, falls angebbar, Kisten- und Container- nummern, 4. bei sprengkräftigen Zündern die Nummern der Pakete oder Schachteln sowie die Stückzahl der jeweiligen Zünder, 5. bei Sprengschnur die Nummer der Rolle und die jeweiligen Längen und 6. das Datum des Empfanges, des Verbrauchs oder der Abgabe. - Seite 37 von 64 - Die Eintragungen müssen bei Bestandsänderungen unverzüglich vorgenommen werden. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg kann anordnen, daß die Uhrzeiten der Sprengungen in das Sprengbuch eingetragen werden. (4) Sprengbücher und andere Nachweise, in denen keine Eintragungen mehr vorgenommen werden, sind dem Unternehmer abzuliefern. Der Unternehmer hat diese bis zum Ablauf von zwölf Monaten, von dem Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

  80. § 80 Weitergabe von Sprengmitteln Die Sprengberechtigten dürfen die empfangenen Sprengstoffe und sprengkräftigen Zündmittel nicht an andere Personen weitergeben. Die Weitergabe an einen anderen Sprengberechtigten ist gestattet, wenn eine Aufsichtsperson die Weitergabe in den Sprengbüchern der beiden Sprengberechtigten oder in den anderen Nachweisen der beiden Sprengberechtigten vermerkt. Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Beförderung von Sprengmitteln

  81. § 81 Sprengmittellagerung (1) Jeder Betrieb, in dem mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln umgegangen wird, muß über ein Sprengmittellager verfügen. (2) Sprengmittellager, in denen sich Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel befinden, müssen verschlossen sein, solange sich niemand darin aufhält. Die Schlüssel sind gegen unbefugten Zugriff si- cher zu verwahren. (3) Bei Betriebseinstellung müssen zugehörige Sprengmittellager aufgelöst werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen unter Angabe des weiteren Verbleibs dem Regie- rungspräsidium Freiburg angezeigt werden.

  82. § 82 Verschluß der Sprengmittel (1) Angelieferte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen unverzüglich in ein Sprengmittel- lager gebracht werden, sofern sie nicht unverzüglich verwendet werden. (2) Nicht unter sicherem Verschluß befindliche Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen nicht ohne Beaufsichtigung gelassen werden.

  83. § 83 Errichtung und Betrieb von Sprengmittellagern Die Errichtung und der Betrieb eines Sprengmittellagers sowie eine wesentliche Änderung des Spreng- mittellagers oder der Höchstmenge der darin zu lagernden Sprengstoffe und sprengkräftigen Zündmit- tel bedürfen der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg. Das Lager darf erst in Betrieb genom- men werden, wenn es vom Regierungspräsidium Freiburg abgenommen und durch Ausstellung eines Betriebsscheines zur Inbetriebnahme freigegeben worden ist.

  84. § 84 Gemeinsame Lagerung von Sprengmitteln Sprengmittel einer der nachfolgend genannten Gruppen dürfen nicht mit Sprengmitteln einer anderen Gruppe gemeinsam gelagert werden: 1. Sprengstoffe und Sprengschnüre (Gruppe 1), - Seite 38 von 64 - 2. andere sprengkräftige Zündmittel (Gruppe 2), 3. sonstige Sprengmittel (Gruppe 3). Es sind getrennte Lagerräume einzurichten. Anzünder für Pulverzündschnüre dürfen nicht gemeinsam mit anderen Zündmitteln in einem Lagerraum aufbewahrt werden.

  85. § 85 Betretungsverbot von Sprengmittellagern (1) Das Betreten des Sprengmittellagers ist nur Personen gestattet, die dazu vom Erlaubnisinhaber be- rechtigt worden sind. (2) Der Aufenthalt in übertägigen Sprengmittellagern ist bei Gewitter verboten.

  86. § 86 Arbeiten in Sprengmittellagern Im Sprengmittellager dürfen Arbeiten, die nicht der Annahme, Aufbewahrung oder Ausgabe der Sprengmittel dienen, nur durchgeführt werden, wenn sich im Lager keine Sprengstoffe und Zündmittel befinden. Dies gilt nicht für Instandhaltungsarbeiten, wenn sie in Anwesenheit der für den Umgang mit Sprengmitteln bestellten Aufsichtsperson geführt werden und keine Zündgefahr besteht.

  87. § 87 Sprengmittelverzeichnis Für jedes Sprengmittellager ist ein Verzeichnis über den Bestand an Sprengstoffen und sprengkräfti- gen Zündmitteln zu führen; zum Bestand gehören nicht Mengen von Sprengstoffen und sprengkräfti- gen Zündmitteln in den vorübergehend im Lager aufbewahrten Sprengmittelkästen der Sprengberech- tigten. Jede Bestandsänderung im Sprengmittellager ist vom Sprengmittelausgeber unverzüglich in das Verzeichnis einzutragen.

  88. § 88 Annahme und Ausgabe von Sprengmitteln (1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen im Sprengmittellager nur vom Sprengmittelaus- geber angenommen oder ausgegeben werden. Die Ausgabe darf nur in der Reihenfolge der Anliefe- rung und nur an nach § 75 Abs. 1 bestellte Personen erfolgen. (2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die länger als den sprengtechnischen Regeln entspre- chend gelagert sind, dürfen nicht ausgegeben werden. Derartige Sprengmittel sind an den Lieferer zu- rückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.

  89. § 89 Bedarf an Sprengmitteln Sprengberechtigte dürfen nur die während der laufenden Schicht voraussichtlich benötigten Mengen von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln empfangen.

  90. § 90 Nichtverbrauchte Sprengmittel Nichtverbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen am Schichtende in das Spreng- mittellager zurückgebracht werden.

  91. § 91 Aufbewahrung von Sprengmittelkästen im Sprengmittellager (1) Die von den Sprengberechtigten zurückgegebenen Sprengmittelkästen müssen im Sprengmittella- ger aufbewahrt werden. - Seite 39 von 64 - (2) Verschlossene Sprengmittelkästen, die vom Sprengberechtigten nicht innerhalb von zwei Wochen wieder abgeholt worden sind, müssen von der nach § 75 Abs. 2 bestellten Aufsichtsperson im Beisein eines Dritten geöffnet werden. Die im Sprengmittelkasten enthaltenen Sprengstoffe und sprengkräfti- gen Zündmittel sind in den Bestand des Lagers wieder zu vereinnahmen.

  92. § 92 Vorübergehende Aufbewahrung außerhalb von Sprengmittellagern (1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, welche die Sprengberechtigten nicht unmittelbar nach dem Empfang verwenden, dürfen nur in dazu vom Unternehmer bestimmten Sprengmittelkammern oder unter Tage auch in Sprengmittelkisten oder -truhen unter sicherem Verschluß aufbewahrt werden. (2) Sprengmittelkammern, -kisten und -truhen, die keine Sprengstoffe oder sprengkräftigen Zündmittel enthalten, dürfen nicht verschlossen werden. (3) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht gemeinsam in einem Lagerraum aufbewahrt werden dürfen, müssen auch in Sprengmittelkammern, -kisten oder -truhen getrennt aufbewahrt wer- den. (4) In Sprengmittelkammern, -kisten und -truhen dürfen sich neben Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln nur zum Umgang damit bestimmtes Gezähe und Sprengzubehör in besonderem Fach be- finden.

  93. § 93 Beförderung von Sprengmitteln (1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen nur in den vom Betrieb zur Verfügung gestell- ten Sprengmittelkästen befördert werden. Soll die Beförderung auf andere, sicherheitlich gleichwerti- ge Weise erfolgen, ist hierüber ein Sonderbetriebsplan vorzulegen. Die Beförderung loser, unverpack- ter Sprengstoffe in Sprengmittelkästen ist verboten. Die Sprengstoffmenge, die in einem Sprengmittel- kasten getragen wird, darf 20 kg nicht überschreiten. (2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden dürfen, müssen voneinander getrennt befördert werden. Andere Gegenstände dürfen nicht mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln gemeinsam befördert werden, es sei denn, daß hier- durch keine Gefahren eintreten können. (3) Bei der Beförderung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln mit Fahrzeugen und ande- ren Beförderungseinrichtungen ist die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß keine Gefahren eintre- ten können. Derartige Transporte müssen auffällig und eindeutig gekennzeichnet sein.

  94. § 94 Sprengmittelkästen (1) Es dürfen nur Sprengmittelkästen verwendet werden, die den betrieblichen Anforderungen genü- gen. Sie müssen widerstandsfähig und sicher verschließbar sein. Soweit sie aus Eisen bestehen, müs- sen sie verzinkt oder verzinnt und, soweit sie aus Holz bestehen, mit Zinkblech ausgeschlagen sein. Sprengmittelkästen für Pulversprengstoffe dürfen nicht aus Eisen bestehen. (2) Sprengmittelkästen müssen fortlaufend numeriert werden. Sprengmittelkästen für Pulverspreng- stoffe sind zusätzlich besonders zu kennzeichnen. (3) Sprengmittelkästen, die keine Sprengstoffe oder sprengkräftigen Zündmittel enthalten, dürfen nicht verschlossen werden. Vierter Unterabschnitt Sprengarbeit

  95. § 95 Allgemeine Vorschriften für die Sprengarbeit - Seite 40 von 64 - (1) Sprengarbeiten dürfen nur von Sprengberechtigten oder vom Unternehmer selbst ausgeführt wer- den, wenn er auf Grund der Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz dazu berechtigt ist. (2) Sprengberechtigte dürfen Sprengarbeiten nur an den Sprengstellen ausführen, die ihnen von der Aufsichtsperson zugewiesen sind. Sind an einer Sprengstelle mehrere Sprengberechtigte tätig, ist einer von ihnen zu bestimmen, der die Verantwortung für die Sprengarbeit trägt. (3) Der Sprengberechtigte darf sich Hilfskräften bedienen, wenn es der Umfang der Sprengarbeit erfor- dert oder Ausbildungszwecken dient. Diese Hilfskräfte müssen unterwiesen sein. (4) Das Regierungspräsidium Freiburg kann anordnen, daß Sprengberechtigte, die an mehreren Sprengstellen Sprengarbeit ausführen, mit anderen Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen.

  96. § 96 Sicherheitsmaßnahmen vor Aufnahme der Sprengarbeit (1) Vor der Aufnahme der Sprengarbeit hat der Sprengberechtigte Unbefugte zum Verlassen seiner Ar- beitsstätte zu veranlassen; er darf mit der Sprengarbeit erst beginnen, wenn sich Unbefugte nicht an seiner Arbeitsstätte aufhalten. (2) Vor Aufnahme der Sprengarbeit hat der Sprengberechtigte die nach § 13 Abs. 1 bestimmten wei- sungsbefugten Personen benachbarter Arbeitsstätten über die beabsichtigte Sprengarbeit zu unterrich- ten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Sprengberechtigten über derartige benachbarte Ar- beitsstätten rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, soweit dies erforderlich ist.

  97. § 97 Einbringen der Sprengladungen (1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen erst unmittelbar vor dem Zünden in die Lade- räume eingebracht werden. (2) Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung fertiggemacht werden. Das gleiche gilt für die Herstellung der Verbindung zwischen Zünder und Sprengschnur. (3) Zünderdrähte dürfen erst unmittelbar vor dem Verbinden der einzelnen Ladungen abisoliert wer- den. (4) Es dürfen an einer Sprengstelle nur so viele Sprengladungen eingebracht werden, daß sie in einem Zündgang gezündet werden können. Alle eingebrachten Sprengladungen müssen in einem Zündgang gezündet werden. (5) Zum Einbringen von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln in Laderäume dürfen nur sol- che Ladestöcke, Laderohre und Ladeschläuche verwendet werden, bei denen Funken und gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können. Ladestöcke dürfen an den Enden nicht hohl sein; dies gilt nicht beim Einbringen von Sprengschnüren. Bei Bohrungen zur geophysikalischen Untersu- chung des Untergrundes dürfen nur Ladestangen und Taster verwendet werden, die mindestens an den Teilen, die mit Sprengstoffpatronen in Berührung kommen, aus nicht funkenreißendem Werkstoff bestehen. (6) Patronierter Sprengstoff darf nicht aus der Patronenhülle entfernt werden. Beim Teilen von Spreng- stoffpatronen darf kein Sprengstoff verstreut werden; der geteilte Sprengstoff ist restlos zu verbrau- chen.

  98. § 98 Verdämmen der Sprengladungen (1) Jede Sprengladung muß verdämmt werden. Bei Sprengladungen mit anderen als Pulversprengstof- fen kann auf die Verdämmung verzichtet werden, wenn durch die Detonation der Sprengladung keine anderen Explosionen oder Brände ausgelöst werden können. - Seite 41 von 64 - (2) Zum Verdämmen dürfen nur hierfür geeignete Stoffe verwendet werden. Unter Tage ist die Verwen- dung brennbarer Stoffe hierzu verboten. Das Regierungspräsidium Freiburg kann die Verwendung be- stimmten Verdämmungsmaterials anordnen. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das für die Sprengarbeit erforderliche Verdämmungsma- terial in ausreichender Menge an der Sprengstelle zur Verfügung steht.

  99. § 99 Zündleitungen (1) Es dürfen nur Zündleitungen verwendet werden, die eine ordnungsgemäße Zündung sicherstellen und eine unbeabsichtigte Zündung ausschließen. (2) Zündleitungen müssen so verlegt werden, daß keine unbeabsichtigte Zündung eintreten kann; ins- besondere dürfen sie nicht unmittelbar neben anderen elektrischen Leitungen oder spannungsführen- den Teilen verlegt werden. Mehrere Zündleitungen müssen so verlegt werden, daß beim Anschließen der Zünderdrähte an eine Zündleitung oder bei der Herstellung des Zündstromkreises keine Verwechs- lungen auftreten können. Ihre blanken Enden müssen durch Verdrillen kurzgeschlossen sein, solange sie nicht an die Zündstromquelle angeschlossen sind. (3) Jede Sprengstelle muß eine eigene Zündleitung haben.

  100. § 100 Elektrische Zündung (1) An einer Sprengstelle dürfen nur Sprengzünder gleicher Widerstandsgruppe verwendet werden. (2) Die Zünderdrähte sind vor ihrer Verwendung auf unversehrte Isolation zu überprüfen. (3) Zum Zünden dürfen nur die vom Unternehmer gestellten Zündvorrichtungen benutzt werden. Diese sind mindestens einmal monatlich mit zugelassenen Prüfgeräten auf ihre Leistung und Beschaffenheit zu prüfen. (4) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß Vorrichtungen zum elektrischen Zünden nicht unbefugt betätigt werden können. Das gleiche gilt an Stelle des Unternehmers für den Sprengberechtigten, so- weit ihm solche Vorrichtungen ordnungsgemäß übergeben wurden. (5) Zentralzündungen bedürfen der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg.

  101. § 101 Zündschnurzündung Die Verwendung von Pulverzündschnüren bedarf der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg.

  102. § 102 Sichern der Sprengstelle vor dem Zünden (1) Der Sprengberechtigte hat vor dem Zünden sicherzustellen, daß nur die der Sprengstelle zugehöri- gen Sprengladungen gezündet werden können. (2) Der Sprengberechtigte hat den Gefahrenbereich um die Sprengstelle vor dem Zünden durch geeig- nete Maßnahmen abzusperren; Unbefugte haben den abgesperrten Bereich unverzüglich zu verlassen. Der Sprengberechtigte hat sicherzustellen, daß sich alle Personen aus dem abgesperrten Bereich ent- fernen.

  103. § 103 Zünden der Sprengladungen Der Sprengberechtigte darf den Zündkreis erst an die Zündstromquelle anschließen und zünden, nach- dem er sich davon überzeugt hat, daß sich keine Person an der Sprengstelle und in ihrem Gefahrenbe- reich aufhält. - Seite 42 von 64 -

  104. § 104 Verhalten nach dem Sprengen (1) Das Betreten der Sprengstelle und ihres Gefahrenbereiches ist verboten, soweit die Absperrung nicht aufgehoben ist. Der Sprengberechtigte darf die Sprengstelle und ihren Gefahrenbereich vor Auf- hebung der Absperrung betreten, wenn die Schwaden abgezogen sind und, sofern Zweifel an der ord- nungsgemäßen Zündung bestehen oder mit Versagern zu rechnen ist, seit der Zündung eine Wartezeit von mindestens 15 Minuten verstrichen ist. (2) Der Sprengberechtigte hat die Sprengstelle nach dem Zünden auf Versager oder andere Unregel- mäßigkeiten zu überprüfen. (3) Zur Beseitigung von Gefahren, welche bei der Überprüfung nach Absatz 2 festgestellt worden sind, darf der Sprengberechtigte Hilfskräfte, soweit erforderlich, in den abgesperrten Gefahrenbereich mit- nehmen. (4) Der Sprengberechtigte hat die Absperrung der Sprengstelle und ihres Gefahrenbereiches aufzuhe- ben, soweit keine Gefahren bestehen. (5) Die Rechte und Pflichten des Sprengberechtigten nach den Absätzen 1 bis 4 können mit Zustim- mung der für den Umgang mit Sprengmitteln bestellten Aufsichtsperson von einem anderen Spreng- berechtigten wahrgenommen werden, wenn die Sprengung am Ende einer Schicht erfolgte und dem Sprengberechtigten die Erfüllung seiner Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4 nicht möglich war. Dies gilt auch, wenn dem Sprengberechtigten im Einzelfall die Erfüllung seiner Pflichten nach den Absätzen 2 bis 4 aus anderen Gründen nicht möglich war.

  105. § 105 Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit beim Schachtabteufen Beim Abteufen und Weiterteufen von Schächten dürfen außerdem 1. Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel erst dann zur Sprengstelle befördert werden, wenn sich dort keine für die Sprengarbeit entbehrlichen Gegenstände befinden, 2. Schlagpatronen nur an einer von der für den Umgang mit Sprengmitteln bestellten Aufsichtsper- son bestimmten Stelle außerhalb des Schachtes fertiggemacht werden, 3. Schlagpatronen nicht mit anderen Sprengstoffen und Zündmitteln im gleichen Sprengmittelkas- ten zur Sprengstelle befördert werden, 4. nur Zündleitungen verwendet werden, die gegen Zugbeanspruchung gesichert und nicht mit an- deren Leitungen zu einer Mehrfachleitung vereinigt sind, 5. beim Verbinden der Zünderdrähte und beim Anschließen der Zünderdrähte an die Zündleitung neben dem Sprengberechtigten höchstens zwei Personen an der Sprengstelle anwesend sind, 6. Zünderdrähte an die Zündleitung erst angeschlossen werden, wenn alle elektrischen Anlagen, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis nach § 54 bedürfen, zwischen Zünd- und Sprengstelle spannungsfrei geschaltet sind und 7. Sprengladungen nur von über Tage, einer Zwischensohle oder einer sicheren Nische aus und erst gezündet werden, nachdem der Sprengberechtigte durch Messung des elektrischen Wider- standes des Zündkreises einen ordnungsgemäßen Stromdurchgang festgestellt hat.

  106. § 106 Zusätzliche Vorschriften für die Sprengarbeit über Tage und in Tagebauen - Seite 43 von 64 - (1) Für Sprengarbeiten in Tagebauen und über Tage ist dem Regierungspräsidium Freiburg ein Sonder- betriebsplan vorzulegen. (2) Der Sprengberechtigte hat bei der Sprengarbeit in Tagebauen und über Tage sowie bei Arbeiten zur geophysikalischen Untersuchung des Untergrundes unverwechselbare und weithin gut hörbare akusti- sche Signale folgender Bedeutung zu geben: Erstes Signal - ein langer Ton: »Sofort in Deckung gehen« Zweites Signal - zwei kurze Töne: »Es wird gezündet« Drittes Signal - drei kurze Töne: »Sprengung beendet« Die Bedeutung der Signale ist gut sichtbar an geeigneten Stellen auf Tafeln bekanntzumachen. (3) Der Sprengberechtigte darf das zweite Signal erst geben, wenn der Gefahrenbereich abgesperrt und von Personen verlassen ist. (4) Sprengungen sind so anzusetzen und zu bemessen, daß zu schützende Bauwerke, Gegenstände und Anlagen, insbesondere öffentliche Plätze, Straßen, Eisenbahnen, Kanäle, Deiche, Versorgungslei- tungen und Naturdenkmäler nicht beschädigt werden können. ACHTER ABSCHNITT Rettungswesen und Arbeiten in gesundheitsschädlichen Gasen

  107. § 107 Rettungsvorkehrungen (1) Über und unter Tage müssen die erforderlichen Vorkehrungen zur Rettung von Personen und zur Versorgung Verletzter getroffen werden. (2) Der Unternehmer muß eine Aufsichtsperson für die Überwachung des Rettungswesens bestellen.

  108. § 108 Rettungsmaßnahmen (1) Der Unternehmer muß dafür sorgen, daß 1. den unter Tage Beschäftigten mindestens je ein Verbandspäckchen zur Verfügung steht, 2. in unmittelbarer Nähe von stark oder ständig belegten Arbeitsstätten oder an anderen geeigne- ten zentralen Stellen Mittel für die Erste Hilfe unter Berücksichtigung bestehender besonderer Unfallgefahren in ausreichender Menge und in gekennzeichneten Behältnissen bereitstehen, 3. für die Beförderung Verletzter oder Kranker geeignete Transportmittel zur Verfügung stehen und 4. Verletzte und Kranke bei Bedarf unverzüglich ärztlich versorgt werden. (2) Der Unternehmer hat in den Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als fünfzehn Beschäftigten in einer Schicht einen Raum bereitzustellen, der für Maßnahmen der Ersten Hilfe ausgestattet und je- derzeit benutzbar ist. - Seite 44 von 64 - (3) Die unter Tage Beschäftigten müssen die nach Absatz 1 Nr. 1 zur Verfügung gestellten Verbands- päckchen mit sich führen. (4) Der Unternehmer hat mindestens in jährlichen Abständen durch einen Arzt feststellen zu lassen, ob die für die Erste Hilfe getroffenen Maßnahmen ausreichen; das Ergebnis ist festzuhalten.

  109. § 109 Erste Hilfe (1) Der Unternehmer muß dafür sorgen, daß in jeder Schicht 1. 10 vom Hundert der Belegschaft in der Ersten Hilfe ausgebildet sind, 2. alle Aufsichtspersonen in der Ersten Hilfe ausgebildet sind, 3. auf Anordnung des Regierungspräsidiums Freiburg für untertägige oder für besonders gefährli- che Arbeitsstätten oder für Arbeitsstätten, die mit mehr als fünf Beschäftigten belegt sind, wei- tere Personen in der Ersten Hilfe ausgebildet sind, 4. bei der Ausbildung in der Ersten Hilfe die besonderen Gefährdungsmöglichkeiten, die sich aus der betrieblichen Eigenart ergeben, angemessen berücksichtigt sind und 5. die in der Ersten Hilfe ausgebildeten Personen mindestens in Abständen von drei Jahren erneut in der Ersten Hilfe unterwiesen werden. (2) Der Unternehmer hat über die Ausbildung und die Unterweisung der in der Ersten Hilfe ausgebilde- ten Personen einen Nachweis zu führen.

  110. § 110 Bildung einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr (1) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß für untertägige Betriebe sowie für brand- oder explosions- gefährdete übertägige Betriebe oder Betriebsteile eine betriebseigene oder eine betriebsfremde Gru- benwehr oder Gasschutzwehr mit den für die Rettung und für Arbeiten in gesundheitsschädlichen Ga- sen erforderlichen Geräten und Einrichtungen zur Verfügung steht. (2) In Unternehmen mit eigener Gruben- oder Gasschutzwehr muß der Unternehmer Beschäftigte in ausreichender Zahl bestellen, die als Gruben- oder Gasschutzwehrmitglieder im Gebrauch von Atem- schutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten ausgebildet und in der erforderlichen Zahl jederzeit ein- satzbereit sind. (3) Für untertägige Betriebe, in denen keine eigene Grubenwehr eingerichtet ist, hat der Unternehmer Beschäftigte in ausreichender Zahl zu bestellen, die als Wegweiser für betriebsfremde Wehren im Ge- brauch von Atemschutzgeräten ausgebildet und in der erforderlichen Zahl jederzeit einsatzbereit sind. (4) Das Regierungspräsidium Freiburg kann anordnen, wieviele Personen im Gebrauch von Atemschutz- geräten und Wiederbelebungsgeräten ausgebildet und wieviele Wehrmitglieder oder Wegweiser jeder- zeit einsatzbereit sein müssen.

  111. § 111 Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (1) Unternehmer müssen für Betriebe, denen nach § 110 Abs. 1 eine Grubenwehr oder Gasschutzwehr zur Verfügung stehen muß, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenret- tungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein. (2) Der Unternehmer muß die Grubenwehren und Gasschutzwehren durch die Hauptstelle für das Gru- benrettungswesen überwachen lassen. - Seite 45 von 64 - (3) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen unter der verantwortlichen Leitung von Personen steht und mit Fachkräften des Gasschutzwesens besetzt ist, die persönlich und fachlich geeignet sind.

  112. § 112 Rettungspläne (1) Der Unternehmer muß einen Sonderbetriebsplan für das Rettungswesen aufstellen. (2) Der Unternehmer muß für Aufstellung, Ausbildung, Ausrüstung, Einsatz und Überwachung der Gru- ben- oder Gasschutzwehren und Wegweiser sowie Umfang, Aufbewahrung und Überwachung der für die Rettung und für Arbeiten in gesundheitsschädlichen Gasen erforderlichen Geräte und Einrichtun- gen unter Mitwirkung der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen einen Rettungsplan aufstellen. Die- ser Plan bedarf der Zulassung durch das Regierungspräsidium Freiburg.

  113. § 113 Einsatz der Grubenwehr oder Gasschutzwehr Der Unternehmer muß die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen beim Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr unverzüglich benachrichtigen. Er hat zur Sicherung der eingesetzten Mannschaften Er- satzmannschaften und Ersatzgeräte in ausreichender Zahl bereitzustellen.

  114. § 114 Atemschutzgeräte (1) Es dürfen nur solche Atemschutzgeräte zum Schutz gegen gesundheitsschädliche Gase verwendet werden, deren Bauart zugelassen ist. (2) Für die Überwachung, Wartung und Instandhaltung der für die Rettung aus Gasgefahr und für Arbei- ten in gesundheitsschädlichen Gasen erforderlichen Geräte hat der Unternehmer Gerätewarte in aus- reichender Zahl zu bestellen. (3) Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte einschließlich Zubehör sind mit Ausnahme der Fluchtgeräte in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren. (4) Atemschutzgeräte mit Ausnahme der Fluchtgeräte sowie Wiederbelebungsgeräte dürfen nur von Personen verwendet werden, die im Gebrauch dieser Geräte ausgebildet sind. (5) Atemschutzgeräte mit Ausnahme der Fluchtgeräte sowie Wiederbelebungsgeräte müssen mindes- tens in jährlichen Abständen auf ihre Verwendungsfähigkeit untersucht werden.

  115. § 115 Ausrüstung mit Fluchtgeräten (1) Jede unter Tage befindliche Person muß ein geeignetes Fluchtgerät mit sich führen, das vom Unter- nehmer zur Verfügung zu stellen ist. (2) Der Unternehmer muß die Personen, die nach Absatz 1 ein Fluchtgerät mit sich führen müssen, mit dem Gebrauch dieser Fluchtgeräte vertraut machen. NEUNTER ABSCHNITT Vermessungsarbeiten

  116. § 116 (aufgehoben)

  117. § 117 (aufgehoben)

  118. § 118 - Seite 46 von 64 - (aufgehoben)

  119. § 119 (aufgehoben)

  120. § 120 (aufgehoben)

  121. § 121 (aufgehoben) ZEHNTER ABSCHNITT Schutz der Umwelt

  122. § 122 Maßnahmen gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Betriebes (1) Der Unternehmer muß die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwir- kungen des Betriebes sowie zum Schutz der Allgemeinheit oder der Umgebung vor Gefahren und vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen sowie zur Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung während und nach Beendigung des Betriebes treffen. (2) Betriebsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß das Landschaftsbild nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg kann erforderliche Anordnungen erlassen, wenn die vom Unter- nehmer getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen.

  123. § 123 Wassergefährdende Stoffe Unbeabsichtigt ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind unverzüglich zu beseitigen, so daß keine Schäden an Gewässern entstehen.

  124. § 124 Schutz von Mutterboden Mutterboden und Abraum müssen gesondert abgetragen und getrennt gelagert werden.

  125. § 125 Wiedernutzbarmachung von verlassenem Tagebaugelände Ausgebeutetes oder verlassenes Tagebaugelände sowie Bruchgelände von Untertagebetrieben müssen in einen nutzbaren Zustand gebracht werden. Entsprechendes gilt auch für Gelände, das für Tagesanla- gen in Anspruch genommen worden ist, die nicht mehr einem Betrieb im Sinne des § 1 dienen oder zu dienen bestimmt sind.

  126. § 126 Verfüllung von Bohrlöchern Bohrlöcher müssen unverzüglich verfüllt werden, wenn sie aufgegeben, nicht mehr benötigt oder ei- ner anderweitigen Nutzung nicht zugeführt werden. Sie müssen so abgedichtet werden, daß Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nicht austreten oder in andere Gebirgsschichten nicht eindringen so- wie von über Tage Flüssigkeiten nicht in das Bohrloch gelangen können. ZWEITER TEIL Vorschriften für Untertagebetriebe ERSTER ABSCHNITT Grubenbaue

  127. § 127 - Seite 47 von 64 - Auffahrung von Grubenbauen (1) Der Unternehmer hat bei der Auffahrung von Grubenbauen die Sicherheit von Personen und den Schutz vor Gemeinschäden ausreichend zu berücksichtigen. (2) Die Auffahrung von Grubenbauen in Sicherheitsfesten bedarf der Erlaubnis des Regierungspräsidi- ums Freiburg; dies gilt auch für andere Schwächungen der Sicherheitsfesten. (3) Die Auffahrung von Grubenbauen und das Herstellen von Bohrlöchern sind dem Regierungspräsi- dium Freiburg anzuzeigen, wenn durch diese Arbeiten gefährliche Einwirkungen auf die in § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 4 bis 6 genannten Einrichtungen und Bereiche zu besorgen sind. Dem Regierungspräsidium Freiburg ist ferner anzuzeigen, wenn Grubenbaue oder Bohrlöcher den Be- reich innerhalb einer Entfernung von 50 m um Markscheiden oder Grenzen von Bergbauberechtigun- gen erreichen.

  128. § 128 Beschaffenheit von Grubenbauen (1) Grubenbaue müssen derart errichtet und erhalten werden, daß sie auch mit angelegtem Atem- schutzgerät sicher befahren werden können. Die Erhaltung nach Satz 1 ist nicht erforderlich für nach § 130 Abs. 1 kenntlich gemachte oder erkennbar abgegrenzte ausgeraubte Grubenbaue. (2) Wasser- oder Schlammansammlungen, Vertiefungen oder sonstige Hindernisse, welche die Befah- rung erschweren oder Fahrende gefährden können, sind zu beseitigen oder abzudecken. (3) In Grubenbauen mit maschineller Förderung oder mit gleitendem Haufwerk sind geeignete Fahrwe- ge anzulegen, wenn dies zu einer gefahrlosen Fahrung erforderlich ist. (4) Fahrwege müssen mindestens eine Breite von 0.80 m und eine Höhe von 1.80 m aufweisen.

  129. § 129 Ausgänge zur Tagesoberfläche (1) In jedem untertägigen Betrieb müssen zwei befahrbare Ausgänge vorhanden sein. (2) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß von jedem belegten Arbeitsort die Tagesoberfläche auf zwei getrennten befahrbaren Wegen erreichbar ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Auffahrung von Grubenbauen zur Aus- und Vorrichtung bis zur Herstellung des Durchschlages und von sonstigen Grubenbauen, soweit diese für die Sicherheit er- forderlich sind.

  130. § 130 Sperrung von Grubenbauen (1) Für betriebliche Zwecke dauernd oder vorübergehend nicht benötigte oder aus sicherheitlichen Gründen nicht befahrbare Grubenbaue müssen an ihren Zugängen zur Vermeidung des unbeabsichtig- ten Betretens kenntlich gemacht werden; dies gilt nicht für ausgeraubte Grubenbaue, wenn durch eine erkennbare Abgrenzung sichergestellt ist, daß niemand durch das Zubruchgehen dieser Grubenbaue gefährdet wird. g (2) Verlassene zu Tage ausgehende Grubenbaue mit einer Neigung von mehr als 40 müssen verfüllt werden. (3) Andere verlassene zu Tage ausgehende Grubenbaue müssen fest, dicht und dauerhaft abgedämmt oder abgesperrt werden, sofern nicht das Regierungspräsidium Freiburg ihre Verfüllung angeordnet hat.

  131. § 131 Schutz vor Wassereinbrüchen und Gasausbrüchen (1) Tagesöffnungen sind erforderlichenfalls gegen Überflutungen zu sichern. - Seite 48 von 64 - (2) Die Auffahrung von Grubenbauen, bei der mit Gefahren durch Wassereinbrüche oder Gasausbrüche zu rechnen ist, muß dem Regierungspräsidium Freiburg angezeigt werden. Andere Grubenbaue, deren Belegschaft im Falle eines Wassereinbruches oder eines Gasausbruches gefährdet werden kann, dürfen nicht belegt werden.

  132. § 132 Sicherung gegen Steinfall (1) Grubenbaue müssen in Zeitabständen, die den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, auf ausrei- chende Sicherheit gegen Steinfallgefahr überprüft werden. In belegten Arbeitsstätten haben die nach § 13 Abs. 1 bestellten weisungsbefugten Personen diese Überprüfung vor Aufnahme der Arbeiten zu Be- ginn jeder Schicht, nach Arbeitspausen und nach dem Sprengen vorzunehmen, wobei auch auf Spreng- versager und Sprengstoffreste zu achten ist. (2) Gegen Steinfallgefahr sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 130 Abs. 1 genannten Grubenbaue.

  133. § 133 Geneigte Grubenbaue g (1) Förder- und Fahrrollen, Bohrlöcher, Schurren sowie alle anderen Grubenbaue mit mehr als 40 Nei- gung müssen an den oberen Öffnungen und an den Zugängen gegen Absturz von Personen gesichert sein. Sie müssen an den unteren Öffnungen, Austragsenden und Zugängen derart gesichert sein, daß Personen durch herabfallendes Haufwerk oder andere herabfallende Gegenstände nicht gefährdet wer- den können. (2) In geneigten Grubenbauen ist für einen sicheren Halt der Fahrenden zu sorgen. g (3) Befahrbare Grubenbaue mit mehr als 75 Neigung müssen in Abständen von höchstens 7 m mit Ruhebühnen ausgestattet sein; die Fahrten müssen die Durchstiege der Ruhebühnen überdecken. Bei g einer Steighöhe von mehr als 7 m dürfen die Fahrten höchstens eine Neigung von 90 aufweisen. (4) Bohrlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 1 m und Schächte müssen mit einer Befahrungs- einrichtung ausgestattet werden, wenn sie als Fluchtweg benötigt werden. (5) Sind in Schächten mit mehr als 40 m Teufe Förder- oder Abteufanlagen vorhanden, so müssen diese für die Seilfahrt eingerichtet werden. g (6) Lose Gegenstände müssen von befahrbaren Grubenbauen mit mehr als 40 Neigung so weit ent- fernt gelagert werden, daß sie nicht in diese Grubenbaue hineinfallen können. g (7) Befahrbare Grubenbaue mit mehr als 40 Neigung, insbesondere deren Ausbau und Einbauten, müssen von losen Gegenständen freigehalten werden. (8) Arbeiten an oder in Förder- oder Fahrrollen, Bohrlöchern oder Schurren dürfen nur unter besonderen Sicherungsmaßnahmen in Anwesenheit einer unterwiesenen Person erfolgen, die sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufhält, um rechtzeitig warnen und Hilfe herbeiholen zu können. (9) Bei Arbeiten in den in Absatz 8 genannten Grubenbauen müssen die Beschäftigten kurz angeseilt sein. (10) In Förderrollen darf vom Austrag her nur dann eingestiegen werden, wenn sie zuvor leer gefördert worden sind.

  134. § 134 Beleuchtung Schachtumbrüche, Anschläge von Haspelbergen, Werkstätten und Fahrzeugräume, in denen nicht nur gelegentlich Personen verkehren oder sich aufhalten, müssen durch eine ortsfeste Beleuchtung ausrei- - Seite 49 von 64 - chend erhellt werden. Das Regierungspräsidium Freiburg kann für andere Bereiche des Grubengebäu- des zusätzlich zum tragbaren Geleucht die Anbringung einer ortsfesten Beleuchtung anordnen, wenn die Beleuchtung durch tragbares Geleucht den sicherheitlichen Anforderungen nicht genügt.

  135. § 135 Tragbares Geleucht (1) Unter Tage muß jede Person ein tragbares Geleucht mit sich führen. (2) Wer mit einem offenen Geleucht ausgerüstet ist, muß hierfür Anzündmittel mit sich führen. (3) In Grubenbauen, in denen sich Grubengas oder andere brennbare Gase ansammeln können, darf nur ein Geleucht verwendet werden, dessen Bauart zugelassen ist. (4) Das Entleeren von Karbidbehältern von Acetylenlampen ist unter Tage verboten und über Tage nur an den vom Unternehmer hierfür bestimmten geeigneten Stellen gestattet.

  136. § 136 Sprechverbindungen In Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als zehn Personen in einer Schicht ist zwischen über Tage und den belegten Sohlen eine Fernsprechverbindung einzurichten. Das Regierungspräsidium Freiburg kann die Einrichtung von Fernsprechverbindungen in anderen Betrieben oder die Einrichtung zusätzli- cher Fernsprechverbindungen anordnen.

  137. § 137 Haspelberge (1) Haspelberge müssen an allen Zugängen so abgesperrt sein, daß niemand unbeabsichtigt hineinge- langen kann und Förderwagen nicht unbeabsichtigt eingeschoben werden können. (2) Der Aufenthalt in Fördertrumen von Haspelbergen während des Treibens ist verboten. Unterhalb des untersten Anschlages in Haspelbergen darf während des Treibens nur gearbeitet werden, wenn die Arbeiten durch Bühnen geschützt sind. Außerhalb des Fördertrums darf in Haspelbergen während des Treibens nur gearbeitet oder gefahren werden, wenn die Arbeitenden oder Fahrenden nicht gefährdet werden. (3) Nach Einstellung des Treibens dürfen das Fördertrum, oder der Sumpf erst betreten werden, wenn der Haspelführer verständigt worden ist. (4) Während der Durchführung von Arbeiten oder während der Fahrung im Fördertrum von Haspelber- gen darf keine Förderung im Haspelberg stattfinden. (5) Personen, welche den Haspelberg betreten wollen, haben den Haspelführer über ihre Absicht zu un- terrichten und ihm das Verlassen des Haspelberges anzuzeigen. (6) Vor Arbeiten im Haspelberg muß die Aufsichtsperson den Haspelführer und die Anschläger über Art, Umfang und Dauer der Arbeiten unterrichten; an den Signalvorrichtungen an allen Anschlägen sind Warntafeln mit der Aufschrift »Arbeiten im Haspelberg! Signalgeben verboten!« anzubringen, sofern nicht auf andere Weise gewährleistet ist, daß die Inbetriebnahme des Haspels während der Arbeiten ausgeschlossen ist oder die im Haspelberg Arbeitenden gegen gefährliche Einwirkungen der Haspelför- derung geschützt sind. Die Tafeln dürfen erst nach Beendigung der Arbeiten entfernt werden.

  138. § 138 Besondere Vorschriften für Grubenbaue in Salzlagerstätten (1) In Salzlagerstätten ist vom Unternehmer zusätzlich folgendes zu beachten: 1. Beiderseits der Markscheiden müssen Sicherheitsfesten mit einer Breite von mindestens 50 m stehen bleiben. An Betriebsgrenzen zwischen selbständigen Betriebsanlagen, um Tagesschäch- te, um offene und nicht wasserdicht verfüllte Tagesbohrlöcher, gegen Auflagerungsflächen was- - Seite 50 von 64 - serführender Schichten und um ersoffene Grubenbaue sind Sicherheitsfesten gesondert festzu- legen. 2. Der Verlauf von Tagesbohrlöchern ist festzulegen und dem Landesbergamt anzuzeigen. 3. Arbeiten, bei denen Grenzen der Lagerstätte oder Störungen in der Lagerstätte unbeabsichtigt angefahren werden, sind einzustellen. 4. Nach dem Anfahren von Grenzen der Lagerstätten oder Störungen in der Lagerstätte sind geeig- nete Maßnahmen zum Schutz vor hiermit verbundenen Gefahren zu treffen. 5. Das Anfahren von Grenzen der Lagerstätte oder Störungen in der Lagerstätte ist dem Regie- rungspräsidium Freiburg anzuzeigen. 6. Bei Ortsvortrieben im frischen Feld ist in geeigneter Weise vorzubohren. 7. Jedes Auftreten von Wasser und Lauge, sofern es sich dabei nicht zweifelsfrei um Wetter- oder Versatzlauge handelt, ist unter Angabe von Menge und Zusammensetzung dem Regierungsprä- sidium Freiburg anzuzeigen. 8. Anzeichen, die ein Auftreten von Wasser oder Lauge befürchten lassen, und wesentliche Ände- rungen bei bisherigen Zuflüssen von Wasser oder Lauge sind dem Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen. (2) Die Sicherheitsfeste um nicht wasserdicht verfüllte Tagesbohrlöcher in Salzlagerstätten muß sich allseitig bis zu einer Entfernung von mindestens 50 m um das Bohrloch erstrecken. Dies gilt nicht für Solebohrlöcher. (3) Die Auffahrung von Grubenbauen und das Herstellen von Bohrlöchern zur Feststellung der Grenzen der Salzlagerstätte oder von Störungen in dieser Lagerstätte sowie zur Untersuchung der Schichten, die an diese Lagerstätte angrenzen, bedürfen der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg. (4) Die Gewinnung von Salzen durch Auslaugen mittels Bohrlöchern bedarf der Erlaubnis des Regie- rungspräsidiums Freiburg. ZWEITER ABSCHNITT Ausbau

  139. § 139 Einbringen und Überprüfen des Ausbaues (1) In Grubenbaue muß bei ihrer Herstellung unverzüglich Ausbau eingebracht werden. Dies gilt nicht für Grubenbaue in erfahrungsgemäß standfestem und zuverlässigem Gebirge. (2) Der Ausbau muß nach Ausbauregeln ausgeführt werden, die im Betriebsplan festgelegt und der Be- legschaft bekanntgemacht sind. (3) An besonders gefährdeten Stellen sowie bei schlechter werdendem, gebrächem oder druckhaftem Gebirge muß der Ausbau verstärkt werden. (4) Der Ausbau muß in Zeitabständen, die den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, auf ausreichende Sicherheit überprüft werden. (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß stets erforderliches Ausbaumaterial in ausreichender Menge und Beschaffenheit zur Verfügung steht.

  140. § 140 Auswechseln und Entfernen des Ausbaues - Seite 51 von 64 - (1) Beim Auswechseln und Entfernen (Rauben) des Ausbaues müssen Vorkehrungen gegen ungewoll- tes Hereinbrechen des Gebirges getroffen werden. (2) Raubarbeiten dürfen nur von einer sicheren Stelle aus und von dafür unterwiesenen und von der Aufsichtsperson dazu bestimmten Personen ausgeführt werden. (3) Gebirgsanker dürfen nur dann geraubt werden, wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. (4) Ausbau darf nicht von einem Beschäftigten allein geraubt oder ausgewechselt werden. DRITTER ABSCHNITT Fahrung und Förderung

  141. § 141 Fahrung und Benutzung der Fahrwege (1) Nach § 130 Abs. 1 kenntlich gemachte oder abgegrenzte Grubenbaue dürfen nicht betreten wer- den. (2) Sind besondere Fahrwege eingerichtet und als solche gekennzeichnet, dürfen nur diese zur Fahrung benutzt werden. (3) Es ist verboten, bewegte Fördermittel ohne besondere der Fahrung dienende Einrichtungen zu überqueren oder zwischen nichtgesicherten Förderwagen hindurchzusteigen.

  142. § 142 Regelung des Förderbetriebes (1) Für die Beaufsichtigung des Förderbetriebes ist eine Aufsichtsperson zu bestellen. (2) Der Unternehmer muß für den Förderbetrieb eine Betriebsanweisung erlassen. (3) Fahrzeuge mit eigener Antriebsmaschine sowie Häspel dürfen nur von nachweislich für deren Be- trieb besonders ausgebildeten Personen bedient werden. (4) Für die Förderung mit Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine sind die erforderlichen Verkehrsre- gelungen zu treffen; diese Regelungen sind zu beachten. (5) Gegenstände dürfen nur befördert werden, wenn sie so sicher verladen sind, daß sie zu keinen Ge- fährdungen führen. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Förderung von Hand.

  143. § 143 Verwendung von Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine (1) Es dürfen nur solche Fahrzeuge mit eigener Antriebsmaschine verwendet werden, deren Bauart für die Verwendung unter Tage zugelassen ist. (2) Der Betrieb von Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine bedarf der Erlaubnis des Regierungsprä- sidiums Freiburg. (3) Fahrzeuge mit eigener Antriebsmaschine müssen in vom Unternehmer festgelegten Zeitabständen überprüft und geprüft sowie jährlich mindestens einmal untersucht werden. Der Zeitabstand darf nicht mehr als fünfzehn Monate betragen.

  144. § 144 Betrieb von Fahrzeugen und Förderwagen (1) Auf geneigter Bahn stehende Fahrzeuge und Förderwagen müssen gegen Abrollen gesichert sein. - Seite 52 von 64 - (2) Es ist verboten, Fahrzeuge oder Förderwagen frei laufen zu lassen. Dies gilt nicht für Förderwagen in besonders dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Gleisabschnitten, bei Verteilungsstellen und bei Wagenumläufen. (3) Fahrzeuge oder Förderwagen, die zusammen bewegt werden, müssen gekuppelt sein. Dies gilt nicht für das Bewegen an Anschlagspunkten, Ladestellen und beim Verschieben. (4) Die Kupplungen der Fahrzeuge und Förderwagen müssen gefahrlos bedient werden können. (5) Fahrzeuge und Förderwagen dürfen von Hand während der Fahrt nur an- oder abgekuppelt werden, wenn dies mittels besonderer Vorrichtungen gefahrlos erfolgt.

  145. § 145 Verhalten von Personen auf Fahrzeugen (1) Das Mitfahren auf Fahrzeugen oder anderen Fördermitteln ist verboten, sofern nicht entsprechend der Bauartzulassung besondere Einrichtungen für die Beförderung von Personen vorhanden sind und benutzt werden oder eine Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg vorliegt. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Fahrrädern. (2) Das Besteigen oder Verlassen des Fahrzeuges oder anderer Fördermittel während der Fahrt ist ver- boten, sofern dies nicht durch die Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg nach Absatz 1 aus- drücklich gestattet ist. (3) Das Bedienen von Fahrzeugen von außerhalb des Führerstandes oder Fahrersitzes ist verboten. Dies gilt nicht bei Fernsteuerung.

  146. § 146 Signale (1) Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgen- de Ausführungssignale: 1. Hörbare Signale »Halt« = 1 Schlag oder 1 Ton »Auf« oder »Vorwärts« = 2 Schläge oder 2 Töne »Ab« oder »Rückwärts« = 3 Schläge oder 3 Töne, 2. Signale mit feststehender Leuchte: »Halt« = 1 mal Ausschalten »Auf« oder »Vorwärts« = 2 mal kurz Ausschalten »Ab« oder »Rückwärts« = 3 mal kurz Ausschalten (2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen. - Seite 53 von 64 - (3) Zur Signalgebung dürfen nur die in Absatz 1 genannten und nach Absatz 2 festgelegten Signale verwendet werden. Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständi- gung erfolgt. (4) Die in Absatz 1 genannten und nach Absatz 2 festgelegten Signale sind allen Beschäftigten durch Aushang bekannt zu machen. (5) Signale dürfen nur mit den dazu vorgesehenen Einrichtungen von den dazu befugten Personen ge- geben werden. (6) Es muß sichergestellt sein, daß die Signale unverwechselbar sind. Die Signale müssen deutlich ge- geben werden.

  147. § 147 Förderbetrieb in unübersichtlichen Strecken (1) Zur Vermeidung von Gefährdungen muß das Herannahen von Zügen oder Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine in unübersichtlichen Strecken, an Streckenabzweigungen oder -kreuzungen, an un- übersichtlichen Schienenübergängen sowie an Wettertüren durch geeignete Einrichtungen oder Maß- nahmen angezeigt werden. (2) Streckenabschnitte, die nicht oder nur mit verminderter Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Dies gilt auch für im Förderbereich abgestellte Gegen- stände, wenn dies zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist.

  148. § 148 Höchstgeschwindigkeit und Höchstbelastung (1) An den Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine müssen die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die zulässige Höchstbelastung in geeigneter Weise angegeben werden. (2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die zulässige Höchstbelastung dürfen nicht überschritten werden. (3) Die Fahrgeschwindigkeit ist den örtlichen Verhältnissen so anzupassen, daß niemand gefährdet wird.

  149. § 149 Beleuchtung der Fahrzeuge (1) Die Beleuchtung von Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine muß während der Fahrt eingeschal- tet werden. (2) Züge müssen während der Fahrt an beiden Enden eine Beleuchtung führen; der Schluß des Zuges kann auch durch einen Rückstrahler gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht bei Verschiebearbeiten in hell erleuchteten oder in für die Fahrung gesperrten Grubenbauen; Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Beim Bewegen von Förderwagen von Hand muß eine in Fahrtrichtung leuchtende Lampe mitgeführt werden. Dies gilt nicht in Grubenbauen, die durch eine ortsfeste Beleuchtung ausreichend erhellt sind.

  150. § 150 Abstände Der Abstand zwischen schienengebundenen Betriebsmitteln untereinander und zwischen diesen Be- triebsmitteln und anderen ortsfesten oder beweglichen Gegenständen oder dem Gebirge muß so groß gehalten werden, daß bei ihrem Betrieb keine Gefährdungen entstehen können. Er muß mindestens 0.30 m betragen.

  151. § 151 Bewegen von Wagen und Zügen - Seite 54 von 64 - Wagen oder Züge dürfen nicht geschoben werden. Dies gilt nicht beim Bewegen von Förderwagen von Hand sowie bei Verschiebearbeiten, wenn der Triebfahrzeugführer die gesamte Zuglänge stets überbli- cken kann und höchstens mit Schrittgeschwindigkeit fährt.

  152. § 152 Förderung in Haspelbergen (1) Zur Förderung in Haspelbergen dürfen Häspel nur verwendet werden, wenn sie mit einer selbst- tätig wirkenden Bremsvorrichtung ausgestattet sind. Jede Bremse muß so ausgelegt sein, daß alle im Betrieb auftretenden Seilzug- und Antriebskräfte mit mindestens 1.5-facher Sicherheit aufgenommen werden; sie darf nur auf den Seilträger oder auf ein nicht ausrückbares Vorgelege wirken. Die Funkti- onsfähigkeit der Bremsvorrichtung darf nicht durch Festlegen oder andere Maßnahmen eingeschränkt werden. (2) Bei Häspeln zur Förderung in Haspelbergen dürfen nur Seile verwendet werden, die eine ausrei- chende Sicherheit aufweisen. Das gleiche gilt für die Verbindung des Seiles mit dem Haspel und dem Förderwagen. (3) Die Haspelanlagen zur Förderung in Haspelbergen sind in jährlichen Abständen zu prüfen; die Seile und ihre Anhängevorrichtungen sind in vom Unternehmer festgelegten Zeitabständen zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen und Überprüfungen sind im Betriebsbuch festzuhalten. (4) Für die Haspelförderung in Haspelbergen müssen geeignete Signaleinrichtungen geschaffen wer- den, sofern nicht eine andere Signalgebung oder eindeutige mündliche Verständigung möglich ist. (5) An den oberen und unteren Anschlagpunkten von Haspelbergen müssen Sperren eingerichtet wer- den, die ein Abgehen von Förderwagen verhindern oder abgehende Förderwagen aufhalten. An den Zwischenanschlägen müssen Sperren eingerichtet werden, die ein Abgehen von Förderwagen verhin- dern.

  153. § 153 Verwendung nichtschienengebundener Fahrzeuge (1) Nichtschienengebundene Fahrzeuge mit eigener Antriebsmaschine dürfen nur in Grubenbauen ver- wendet werden, soweit deren Sohle und deren Abmessung eine ausreichende Sicherheit für den Fahr- betrieb gewährleisten. (2) Auf die Förderung mit nichtschienengebundenen Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine findet § 150 entsprechende Anwendung. VIERTER ABSCHNITT Bewetterung

  154. § 154 Wetterversorgung (1) Der Unternehmer hat durch Bewetterung dafür zu sorgen, daß in allen Grubenbauen 1. für die Atmung ausreichend frische Wetter vorhanden sind, 2. ein erträgliches Klima gewährleistet ist, 3. die Werte für die maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) schädlicher Gase, Dämpfe, Nebel und Stäube nicht überschritten werden und 4. die Wetter weniger als 1 vom Hundert Grubengas enthalten. - Seite 55 von 64 - 3 (2) In allen belegten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m /min Frisch- wetter zur Verfügung stehen. Die Wettergeschwindigkeit darf in belegten oder der regelmäßigen Fah- rung dienenden Grubenbauen 6 m/sek nicht überschreiten. (3) Der Unternehmer muß für die Bewetterung eine Aufsichtsperson bestellen und für diese eine Dienstanweisung erlassen.

  155. § 155 Wetterstrom (1) Die Grubenbaue sind durch einen durchgehenden Wetterstrom zu bewettern. Auch bei natürlicher Bewetterung ist eine stets eindeutige Wetterrichtung sicherzustellen. Söhlige Grubenbaue von mehr als 30 m Länge - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden, von mehr als 15 m Länge - sowie ge- neigte Grubenbaue dürfen nicht durch Wetteraustausch allein bewettert werden. Kann ein Grubenbau nicht wirksam durch den durchgehenden Wetterstrom oder durch Wetteraustausch bewettert werden, ist Sonderbewetterung anzuwenden. (2) Die Bewetterung ausschließlich durch ausblasende Druckluft ist verboten. (3) Wird die Wetterführung unterbrochen, sind die betroffenen Grubenbaue zu räumen; sie dürfen zum Betreten erst dann freigegeben werden, wenn die Unterbrechung beseitigt ist und die in § 154 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen wieder vorliegen.

  156. § 156 Wetterführung (1) Die Wetterströme sind durch geeignete Maßnahmen zu unterteilen, um die Ausdehnung gefährli- cher Auswirkungen wettertechnischer Störungen auf andere Betriebsbereiche zu vermeiden. (2) Die Führung von Wettern in einem Grubenbau in verschiedenen Richtungen mit Hilfe von Wetter- scheidern ist verboten. (3) Müssen der Wetterführung dienende Türen häufig geöffnet oder offen gehalten werden und wird da- durch die Bewetterung wesentlich gestört, sind Wetterschleusen einzurichten. (4) Der Wetterführung dienende Türen und andere Abschlüsse müssen selbsttätig schließen. Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.

  157. § 157 Überwachung der Bewetterung (1) Zur Überwachung der Bewetterung müssen in den Hauptwetterstrecken unter Angabe des Stre- ckenquerschnittes mit Wettertafeln ausgerüstete Wettermeßstellen eingerichtet werden. Das Regie- rungspräsidium Freiburg kann die Einrichtung weiterer Wettermeßstellen anordnen, wenn eine ord- nungsgemäße Überwachung der Wetterverhältnisse dies erfordert. (2) An den Wettermeßstellen ist die Wettermenge mindestens in halbjährlichen Abständen sowie nach Änderungen der Wetterrichtung und anderen wesentlichen Änderungen der Wetterführung durch Mes- sungen festzustellen. Das Regierungspräsidium Freiburg kann kürzere Abstände und Messungen an an- deren Stellen anordnen. (3) In Salzbergwerken müssen außerdem gestundete oder für betriebliche Zwecke nicht mehr benötig- te Grubenbaue, soweit sie nicht abgedämmt sind, auf das Vorhandensein schädlicher Gase durch Mes- sungen überwacht werden. Der Unternehmer muß Art und Zeitpunkt der Messungen bestimmen. Das Regierungspräsidium Freiburg kann Messungen nach Satz 1 auch für andere Betriebe anordnen, wenn eine ordnungsgemäße Überwachung der Wetterverhältnisse dies erfordert. (4) Das Ergebnis der Messungen nach Absatz 2 ist auf den Wettertafeln mit Angabe des Datums zu vermerken. Das Ergebnis der Messungen nach den Absätzen 2 und 3 ist außerdem der nach § 154 Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson bekanntzugeben und in ein Wetterkontrollbuch einzutragen. - Seite 56 von 64 -

  158. § 158 Meldepflicht Wer Anzeichen des Auftretens von 1 vom Hundert oder mehr Grubengas oder von schädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen in den Wettern feststellt, hat dies der nächsterreichbaren Aufsichtsperson sofort mitzuteilen. FÜNFTER ABSCHNITT Felshohlbau

  159. § 159 Abweichende Regelungen für den Felshohlbau Auf den Felshohlbau finden folgende Vorschriften des ersten und zweiten Teiles dieser Verordnung kei- ne Anwendung: §§ 20 bis 24, 110 bis 121, 125, 127 Abs. 2 und 3, 128 Abs. 1, 129, 134, 135, 142, Abs. 1 und 2, 143, 146 und 156 bis 158.

  160. § 160 Beschäftigungsbeschränkungen in Betrieben des Felshohlbaues (1) (aufgehoben) (2) Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln dürfen nur beschäftigt werden, soweit sie weder sich noch andere Personen infolge dieser Mängel gefährden können.

  161. § 161 Ausrüstung mit Fluchtgeräten in Betrieben des Felshohlbaues Das Regierungspräsidium Freiburg kann anordnen, daß jede unter Tage befindliche Person ein geeigne- tes Fluchtgerät mit sich zu führen hat, das vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen ist.

  162. § 162 Beleuchtung in Felshohlbauen Felshohlbaue, in denen sich nicht nur gelegentlich Personen aufhalten, müssen ausreichend erhellt werden. Sofern die Beschäftigten kein tragbares Geleucht mit sich führen, ist es in ausreichender An- zahl an geeigneten Stellen bereit zu halten.

  163. § 163 Verwendung von Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine in Felshohlbauen (1) Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit eigenem Antrieb durch Dieselmotoren sind vor ihrem erstma- ligen Einsatz im Untertagebereich der Baustelle und weiter monatlich einmal auf ihren Gehalt an Koh- lenmonoxid (CO) in den Abgasen nach der Prüfröhrchenmethode zu untersuchen. (2) Fahrzeuge mit einem Gehalt von mehr als 0.12 Vol-% CO in den Abgasen dürfen unter Tage nicht eingesetzt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nur gelegentlich in den Untertagebereich ein- fahren, wenn durch geeignete Maßnahmen in der Wetterführung gewährleistet ist, daß der Gehalt an CO in der Luft zu keinem Zeitpunkt mehr als 0.005 Vol-% in den Wettern beträgt. (4) Die Verwendung von Fahrzeugen mit Ottomotor im Untertagebereich ist verboten.

  164. § 164 Signale in Felshohlbauen - Seite 57 von 64 - Der Unternehmer hat für den Fahr- und Förderbetrieb mindestens die Ausführungssignale »Halt«, »Auf oder Vorwärts« sowie »Ab oder Rückwärts« einheitlich und unverwechselbar festzulegen und bekannt zu machen. SECHSTER ABSCHNITT Besucherbergwerke und Schauhöhlen

  165. § 165 Abweichende Regelungen für Besucherbergwerke und Schauhöhlen (1) Für Besucherbergwerke und Schauhöhlen gelten die Vorschriften dieses Abschnittes. Ferner finden folgende Vorschriften entsprechende Anwendung: §§ 1 bis 19, 54, 55, 109 und 180 bis 187. (2) Für Errichtungs-, Änderungs- und Reparaturarbeiten in Besucherbergwerken und Schauhöhlen fin- det die gesamte Verordnung entsprechende Anwendung.

  166. § 166 Betriebsplan für Besucherbergwerke und Schauhöhlen Der Unternehmer hat im Betriebsplan insbesondere die für die Besichtigung vorgesehenen Wege und Sicherheitsmaßnahmen darzustellen.

  167. § 167 Besucherwege (1) Der vom Landesbergamt zugelassene Plan mit den Besucherwegen ist am Eingang, und an vom Re- gierungspräsidium Freiburg festgelegten zentralen Punkten im Besucherbergwerk oder der Schauhöhle auszuhängen und stets in gut lesbarem Zustand zu halten. (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Besucher die für die Besichtigung zugelassenen We- ge nicht unbeabsichtigt verlassen können. Auf besondere Gefährdungen ist durch entsprechende Be- schilderung zweifelsfrei aufmerksam zu machen.

  168. § 168 Ausschilderung und Fluchtweg Die Besucherwege sind auszuschildern. Insbesondere ist der Fluchtweg zum Ausgang oder zu Sammel- punkten einheitlich und unverwechselbar zu bezeichnen.

  169. § 169 Beleuchtung in Besucherbergwerken und Schauhöhlen Die für die Besichtigung zugelassenen Wege müssen durch eine ortsfeste Beleuchtung ausreichend er- hellt sein. Der Führer hat ein tragbares Geleucht mit sich zu führen. Tragbares Geleucht ist in ausrei- chender Menge bereitzuhalten.

  170. § 170 Belüftung Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Besucherbergwerke und Schauhöhlen ausreichend belüftet werden. DRITTER TEIL Vorschriften für Tagebaue und Tagesanlagen ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Anforderungen - Seite 58 von 64 -

  171. § 171 Zugang zu Tagebauen und Tagesanlagen (1) Zu jedem Tagebau und zu jeder Tagesanlage muß mindestens ein sicher begehbarer Zugang einge- richtet und unterhalten werden. g (2) Fußwege mit mehr als 30 Neigung sind als Treppen anzulegen und mit mindestens einem Handlauf zu versehen.

  172. § 172 Böschungen und Bermen (1) Höhe und Böschungswinkel der Strossen sowie die Breite der Bermen sind so zu bemessen, daß die Beschäftigten und die Umgebung nicht gefährdet werden. (2) Bermen sind so anzulegen und zu unterhalten, daß die Sicherheit des Personen- und Fahrverkehrs nicht beeinträchtigt wird. (3) Halden und Kippen sind so anzulegen und zu betreiben, daß keine Gefahren für Personen im Be- trieb sowie keine Gefahren und keine erheblichen Nachteile und Belästigungen für die Umgebung ent- stehen. (4) Zur Vermeidung von Überhängen ist das Unterschrämen oder das Unterhöhlen von Böschungen verboten.

  173. § 173 Aufenthalt im Böschungsbereich (1) Auf oder an Böschungen sowie in deren unmittelbarer Nähe dürfen sich Personen nur aufhalten, wenn die Böschungen vorher durch eine fachkundige Person auf ihren Zustand überprüft worden sind. Bestehen Anzeichen einer Gefahr, daß Massen abrutschen, dürfen sich Personen nur nach Weisung und unter Beaufsichtigung einer Aufsichtsperson im Gefahrenbereich aufhalten. Die Überprüfung ist zu wiederholen nach Sprengungen, nach starken Regenfällen sowie bei Eintritt von Frost oder Tauwetter. (2) Bei der Wahrnehmung von Gefahren für Personen im Betrieb oder für die Umgebung durch unbeab- sichtigte Massenbewegungen müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

  174. § 174 Sicherung gegen Absturz Fahrzeuge oder andere Gegenstände dürfen am Tagebaurand oder auf den Bermen nur so abgestellt oder gelagert werden, daß sie nicht abstürzen und durch ihren Absturz Personen gefährden können. Dies gilt für die Lagerung von Haufwerk entsprechend. ZWEITER ABSCHNITT Fahrzeuge und fahrbare Arbeitsgeräte

  175. § 175 Grundregeln (1) Auf die Förderung in Tagebauen und Tagesanlagen finden die §§ 141 Abs. 3, 142 Abs. 3 bis 5, 144, 146 Abs. 2 bis 6, 147 und 150 entsprechende Anwendung. (2) Das Mitfahren auf Fahrzeugen oder anderen Fördermitteln ist verboten, sofern nicht besondere Ein- richtungen für die Beförderung von Personen vorhanden sind oder eine Erlaubnis des Regierungspräsi- diums Freiburg vorliegt. Das Besteigen oder Verlassen des Fahrzeuges oder anderer Fördermittel wäh- rend der Fahrt ist verboten, sofern dies nicht durch die Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg nach Satz 1 ausdrücklich gestattet ist. - Seite 59 von 64 - (3) Der Unternehmer muß für den Förderbetrieb eine Betriebsanweisung erlassen, wenn dies aus si- cherheitlichen Gründen erforderlich ist.

  176. § 176 Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten (1) Fahrzeuge mit Eigenantrieb sowie fahrbare Arbeitsgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den Einsatzzweck geeignet und betriebssicher sind. Lade- und Transportfahrzeuge, die sich im steinschlaggefährdeten Bereich aufhalten, müssen ein widerstandsfähiges Schutzdach haben. Planier- und Schürfgeräte müssen außerdem mit einem Überrollschutz ausgerüstet sein. (2) An den Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine müssen die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die zulässige Höchstbelastung in geeigneter Weise angegeben werden. Die zulässige Höchstgeschwin- digkeit und die zulässige Höchstbelastung dürfen nicht überschritten werden. (3) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge und Arbeitsgeräte müssen vor Inbetriebnahme geprüft wer- den. Während des Betriebes müssen sie in vom Unternehmer festgelegten Zeitabständen überprüft und geprüft sowie jährlich mindestens einmal untersucht werden. Die Untersuchung nach Satz 2 kann entfallen, wenn Untersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften in gleichen oder kürzeren Zeitab- ständen vorgenommen werden.

  177. § 177 Bedienung und Betrieb von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten (1) Das Bedienen von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten von außerhalb des Führerstandes oder Fahrersitzes ist verboten. Dies gilt nicht bei Fernsteuerung. (2) Die Fahrgeschwindigkeit ist den örtlichen Verhältnissen derart anzupassen, daß niemand gefährdet wird.

  178. § 178 Großgeräte (1) Bagger und Absetzer mit einem Dienstgewicht von mehr als 800 t dürfen erstmals oder nach einer wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn sie einer Untersuchung unterzogen worden sind, und der Sachverständige der Inbetriebnahme schriftlich zugestimmt hat. (2) Die in Absatz 1 genannten Geräte sind zur Kontrolle ihrer statischen Sicherheit in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Zeitabstände für diese Untersuchungen sind vom Unternehmer festzulegen.

  179. § 179 Seilbahnen und Aufzüge (1) Die Beförderung von Personen mit Seilbahnen oder Aufzügen bedarf der Erlaubnis des Regierungs- präsidiums Freiburg. (2) § 176 Abs. 1 und 3 findet entsprechende Anwendung. VIERTER TEIL Schlußvorschriften für alle Betriebe

  180. § 180 Bauartzulassungen (1) Für die Erteilung von Bauartzulassungen ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig, soweit in dieser Verordnung oder in anderen bergbehördlichen Verordnungen Bauartzulassungen vorgeschrieben sind. Den Bauartzulassungen des Regierungspräsidiums Freiburg stehen Bauartzulassungen der Berg- - Seite 60 von 64 - behörden anderer Bundesländer sowie anderer nach anderen Rechtsvorschriften für Bauartzulassun- gen zuständigen Stellen gleich. (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bauartzulassung sind die für die Beurteilung erforderlichen Be- schreibungen, Berechnungen und Zeichnungen beizufügen. Das Regierungspräsidium Freiburg kann verlangen, daß ihm die für die Beurteilung erforderliche Anzahl von Musterstücken überlassen wird. (3) Die Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn die Bauart dem Stand der Technik entspricht. Die Zulas- sung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Das Regierungspräsidium Freiburg kann insbesondere die Art der Verwendung des technischen Arbeitsmit- tels bestimmen. (4) Das Regierungspräsidium Freiburg bestimmt die Kennzeichen, mit denen der Bauart nach zugelas- sene technische Arbeitsmittel zu versehen sind. (5) Das Regierungspräsidium Freiburg erteilt dem Antragsteller einen Bescheid über die Bauartzulas- sung. In den Bescheid sind die wesentlichen Merkmale der technischen Arbeitsmittel sowie Beschrän- kungen, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und die nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichen aufzu- nehmen.

  181. § 181 Anerkennung von Sachverständigen und Prüfstellen (1) Als Sachverständiger kann vom Regierungspräsidium Freiburg anerkannt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist und die Gewähr bietet, daß er seine Tätigkeit als Sachverständiger unabhän- gig und frei von Weisungen ausübt. (2) Als Prüfstellen können vom Regierungspräsidium Freiburg technische Überwachungsorganisatio- nen oder technische Prüfinstitute anerkannt werden, soweit sie über persönlich und fachlich geeigne- tes Personal verfügen.

  182. § 182 Anordnungen (1) Das Regierungspräsidium Freiburg kann Anordnungen für den Einzelfall erlassen, wenn 1. der Zustand von technischen Arbeitsmitteln und sonstigen Betriebseinrichtungen, 2. die Art und Weise der Ausführungen von Arbeiten oder 3. die Gestaltung des Arbeitsablaufes im übrigen nicht den Vorschriften dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen vollziehbaren Anordnungen des Regierungspräsi- diums Freiburg entsprechen und die Unterbindung oder Beseitigung der hierdurch hervorgeru- fenen Störungen zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Das Regierungspräsidium Freiburg kann auch die erforderlichen Anordnungen erlassen, um den Eintritt einer Störung nach Satz 1 zu ver- hüten. (2) Das Regierungspräsidium Freiburg kann zur Ermittlung und Aufklärung von Tatsachen, die Maßnah- men nach Absatz 1 rechtfertigen, die erforderlichen Anordnungen erlassen. (3) Das Regierungspräsidium Freiburg hat unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 diejenigen zu treffen, die den geringsten Eingriff in den Betrieb darstellen. (4) Wenn es die Belange des § 147 bad. BG, Art. 178 württ. BG oder § 196 ABG erfordern, kann das Re- gierungspräsidium Freiburg anordnen, daß der Unternehmer einmal oder wiederholt Messungen, Prü- fungen oder Untersuchungen vornimmt oder durch einen vom Regierungspräsidium Freiburg anerkann- ten Sachverständigen vornehmen läßt und die Ergebnisse dem Regierungspräsidium Freiburg anzeigt.

  183. § 183 Ausnahmen - Seite 61 von 64 - Das Regierungspräsidium Freiburg kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen vollziehbaren Anordnungen bewilligen, soweit der Schutz der in § 147 bad. BG, Art. 178 württ. BG oder § 196 ABG genannten Belange in ande- rer Weise gewährleistet ist.

  184. § 184 Übergangsvorschriften (1) Anlagen und technische Arbeitsmittel, für die nach dieser Verordnung erstmals Erlaubnisse, Aus- nahmebewilligungen oder Bauartzulassungen erforderlich sind, dürfen weiter betrieben werden. Für sie müssen die erforderlichen Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen oder Bauartzulassungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auf Be- triebsvorgänge, für die erstmals Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen oder Sonderbetriebspläne erfor- derlich sind, entsprechende Anwendung. (2) Gestattungen wie Erlaubnisse, Genehmigungen, Berechtigungsscheine und Betriebsplanzulassun- gen, die für vorhandene Anlagen und technische Arbeitsmittel sowie für Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben unberührt, wenn sie nicht widerrufen werden. Sie kön- nen widerrufen werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr erteilt werden könnten; andere gesetzliche Widerrufsvorschriften bleiben unberührt.

  185. § 185 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 156 Abs. 2 Nr. 1 bad. BG, Art. 190 Abs. 2 Nr. 1 württ. BG und § 207 Abs. 2 Nr. 1 ABG sowie von § 4 Abs. 2 Nr. 1 Gasspeichergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Vorschriften des § 3 über das Verhalten im Betrieb, 2. den Vorschriften des § 4 über die Sicherheit des Betriebes, 3. den in den §§ 5, 6 und 8 bis 10 dem Unternehmer auferlegten besonderen Sicherheitsverpflich- tungen, 4. den in den §§ 11 bis 14 den Beschäftigten auferlegten besonderen Sicherheitsverpflichtungen, 5. den Sicherheitsvorschriften der §§ 15 bis 19, 6. den Vorschriften der §§ 20 bis 24 über gesundheitliche Anforderungen an Beschäftigte, 7. den Vorschriften der §§ 25 und 26 über sonstige Anforderungen an Beschäftigte, 8. den Vorschriften der §§ 27 bis 32 über Arbeitsstätten und Arbeitsablauf, 9. den Vorschriften der §§ 33 und 34 über Arbeitskleidung und Schutzausrüstung, 10. den Vorschriften der §§ 35 und 36 über sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume sowie des

  186. § 37 über Trinkwasser und andere Getränke, 11. den Vorschriften der §§ 38 bis 47 über allgemeine Anforderungen an technische Arbeitsmittel und Maschinen, 12. den Vorschriften der §§ 48 bis 57 über Überdruckanlagen. Verbrennungsmotoren, elektrische An- lagen und Meßgeräte, 13. den Vorschriften der §§ 58 und 59 über Arbeitsstoffe, - Seite 62 von 64 - 14. den Vorschriften der §§ 60 bis 70 über die Sicherung gegen Brand- und Explosionsgefahr, 15. den Vorschriften der §§ 71 bis 74 über Anforderungen an den Umgang mit Sprengmitteln, 16. den Vorschriften der §§ 75, 76 Abs. 1 und 77 bis 80 über die berechtigten Personen und Hilfs- kräfte, 17. den Vorschriften der §§ 81 bis 94 über Aufbewahrung und Beförderung von Sprengmitteln, 18. den Vorschriften der §§ 95 bis 106 über Sprengarbeit, 19. den Vorschriften der §§ 107 und 110 bis 115 über das Rettungswesen und Arbeiten in gesund- heitsschädlichen Gasen, 20. den Vorschriften der §§ 117, 119 und 121 über Vermessungsarbeiten, 21. den Vorschriften der §§ 124 bis 126 über den Schutz der Umwelt, 22. den Vorschriften der §§ 127 bis 133, 135, 137 und 138 über Grubenbaue, 23. den Vorschriften der §§ 141 bis 145, 148 bis 152 und 153 Abs. 2 über Fahrung und Förderung, 24. den Vorschriften der §§ 154 und 155 Abs. 1 und 2 über die Bewetterung, 25. den Vorschriften der §§ 160 und 162 bis 164 über den Felshohlbau, 26. den gemäß § 165 für Besucherbergwerke und Schauhöhlen geltenden Vorschriften, soweit ein Verstoß nach den bisherigen Vorschriften dieser Verordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt sowie den Vorschriften der §§ 166 bis 170 über Besucherbergwerke und Schauhöhlen, 27. den Vorschriften der §§ 171 bis 174 über allgemeine Anforderungen an Tagebaue und Tagesanla- gen, 28. den Vorschriften der §§ 175 bis 179 über Fahrzeuge und fahrbare Arbeitsgeräte in Tagebauen und Tagesanlagen zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 156 Abs. 2 Nr. 2 bad. BG, Art. 190 Abs. 2 Nr. 2 württ. BG und § 207 Abs. 2 Nr. 2 ABG sowie von § 4 Abs. 2 Nr. 2 Gasspeichergesetz handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieser Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Verfügung für einen bestimmten Tatbestand auf die entsprechende Bußgeldvorschrift der Berggesetze oder des Gasspeichergesetzes verweist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 156 Abs. 3 bad. BG, Art. 190 Abs. 3 württ. BG und § 207 Abs. 3 ABG sowie nach § 4 Abs. 3 Gasspeichergesetz mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet wer- den.

  187. § 186 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: - Seite 63 von 64 - 1. Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Wirtschaftsministeriums für den Geltungsbereich des bad. BG in den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden vom 25. Juli 1957 (GBl. S. 77), ge- ändert durch Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 22. November 1971 (GBl. S. 515), 2. Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes Baden-Württemberg für den Geltungsbe- reich des württembergischen und des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 18. Juli 1957 (GBl. S. 77), geändert durch Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 22. November 1971 (GBl. S. 515), 3. Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes über die Errichtung und den Betrieb von Dampfkes- selanlagen vom 2. August 1967 (GBl. S. 197), geändert durch Verordnung des Wirtschaftsminis- teriums vom 22. November 1971 (GBl. S. 491), 4. Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau vom 2. August 1967 (GBl. S. 207), geändert durch Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 22. November 1971 (GBl. S. 491). Stuttgart, den 14. Juli 1978 In Vertretun Kistner © juris GmbH - Seite 64 von 64 -

General Mining Police Ordinance of the Environment Ministry · Nelum