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قوانين ألمانيا

Gas Emission Ordinance 2007

صدر في 2004-08-31 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsverordnung 2007 – ZuV2007).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
pollution control, air quality/air pollution, emissions, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2255 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Zweck § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge Abschnitt 2 Allgemeine Regeln zur Bestim mung der Kohlendioxid-Emissionen § 4 Bestimmung der Emissionsfaktoren § 5 Bestimmung der energiebedingten Kohlendioxid-Emissio nen § 6 Bestimmung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emis sionen § 7 Emissionsberechnung auf der Grundlage einer Bilanzie rung des Kohlenstoffgehalts § 8 Ermittlung der Emissionen auf Grundlage des Eigenver brauchs § 9 Messung der Kohlendioxid-Emissionen Abschnitt 3 Besondere Regeln der Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen § 10 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen § 11 Zuteilung für Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen § 12 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen § 13 Frühzeitige Emissionsminderungen Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften § 14 Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge § 15 Ordnungswidrigkeiten § 16 Inkrafttreten Anhänge 1 bis 9 Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 16 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211) und des § 10 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) verordnet die Bundesregierung: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Zweck Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs bereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der näheren Bestimmung der Berechnung der Zuteilung von Berechtigungen zur Emission von Treib hausgasen, der im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu fordern den Angaben und der Art der beizubringenden Nach weise sowie deren Überprüfung. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Kapazität: die auf den Regelbetrieb bezogene, instal lierte Produktionsleistung pro Jahr; sofern sich aus den Anforderungen der Genehmigung der Anlage eine geringere maximale Produktionsleistung ergibt, so ist diese maßgeblich; 2. Auslastung: der Quotient aus der durchschnittlichen tatsächlichen Produktionsleistung und der Kapazität einer Anlage; 3. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs; der Regelbetrieb beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Anlage entsprechend dem Ablauf der Inbetriebsetzung nach Abschluss eines Probebetriebs erstmals die mit ihr bezweckte Funk tion unter Normalbetriebsbedingungen aufnimmt und fortführen kann; die Sonderregelungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zuteilungs gesetzes 2007 bleiben unberührt; 4. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit; 5. Aktivitätsrate: die eingesetzte Menge eines Stoffs pro Kalenderjahr, der zur Emission von Kohlendioxid führt; 6. unterer Heizwert: die Wärmemenge, die bei voll ständiger Verbrennung einer definierten Menge Brennstoff entsteht, sofern der Wassergehalt des Brennstoffs und des Wassers, das bei der Verbren nung entsteht, sich in gasförmigem Zustand be finden, wobei die Wärmerückgewinnung durch die Kondensierung des Wasserdampfes im Abgas nicht mitgerechnet wird; Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissions berechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsverordnung 2007 – ZuV 2007) Vom 31. August 2004 2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 7. Emissionsfaktor: Quotient aus der bei der Hand habung eines Stoffs freigesetzten Menge nicht bio genen Kohlendioxids und der eingesetzten Menge dieses Stoffs. Dabei bezieht sich der Emissionsfaktor eines Brennstoffes auf den unteren Heizwert des Brennstoffes. Für den Zweck der Kohlenstoffbilanz entspricht der Emissionsfaktor auch dem Einbin dungsfaktor; 8. biogene Kohlendioxid-Emissionen: Emissionen aus der Oxidation von nicht fossilem und biologisch abbaubarem, organischem Kohlenstoff zu Kohlen dioxid; 9. Konversionsfaktor: Koeffizient, der den Grad der Um wandlung des in den Brennstoffen oder Rohstoffen enthaltenen Kohlenstoffs zu Kohlendioxid angibt. Bei vollständiger Umwandlung ist der Konversions faktor 1. Bei Verbrennungsprozessen entspricht der Konversionsfaktor dem Oxidationsfaktor; bei Nicht Verbrennungsprozessen entspricht der Konversions faktor dem Umsetzungsfaktor; 10. Gichtgas: das bei der Roheisenerzeugung aus dem Hochofen an der Gicht (oberer Abschluss des Hoch ofens) austretende Gasgemisch aus ca. 23 Volumen Prozent Kohlendioxid, ca. 23 Volumen-Prozent Kohlenmonoxid, ca. 49,5 Volumen-Prozent Stick stoff und ca. 4,5 Volumen-Prozent Wasserstoff; 11. Konvertergas: das bei der Rohstahlerzeugung nach dem Sauerstoffblasverfahren aus dem Konverter austretende Gasgemisch aus ca. 15 Volumen-Pro zent Kohlendioxid, ca. 65 Volumen-Prozent Kohlen monoxid, ca. 18 Volumen-Prozent Stickstoff und ca. 2 Volumen-Prozent Wasserstoff; 12. Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung von Grundstoffen entstehendes, brennbares Prozess gas, z. B. Gichtgas und Konvertergas. § 3 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge (1) Soweit die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 keine abweichenden Regelungen enthalten, sind die für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Zuteilungs antrag nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes anzugebenden Daten und Informatio nen, soweit verfügbar, im Einklang mit der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Bericht erstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1; Nr. L 177 S. 4) zu erheben und anzugeben. Soweit die Anforderungen der in Satz 1 genannten Leitlinien nicht eingehalten werden können, sind die Daten und Informationen mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu erheben und anzugeben. (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 6 oder § 13 Abs. 7 dieser Verordnung erforderlichen Angaben in den Zuteilungsanträgen zu machen. Soweit diese Angaben die vorherige Durch führung von Berechnungen voraussetzen, ist neben den geforderten Angaben jeweils auch die angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, die den Angaben zugrunde liegenden Ein zelnachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der übernächsten auf die Zuteilungsentschei dung folgende Zuteilungsperiode vorzuweisen. Abschnitt 2 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen § 4 Bestimmung der Emissionsfaktoren (1) Die Angabe von Emissionsfaktoren erfolgt auf der Grundlage der spezifischen Eigenschaften der eingesetz ten Stoffe. Dabei sind die Genauigkeitsgrade nach dem Ebenenkonzept der Entscheidung 2004/156/EG zu wäh len. Soweit die Anforderungen dieser Leitlinien aus tech nischen Gründen nicht eingehalten werden können oder der erforderliche Mehraufwand wirtschaftlich nicht ver tretbar ist, können allgemein anerkannte Standardwerte für die Emissionsfaktoren der Stoffe verwendet werden, die von der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde veröf fentlicht werden. Sofern für die eingesetzten Stoffe keine allgemein anerkannten Standardwerte vorhanden sind, ist eine Ableitung der spezifischen Emissionsfaktoren mit dem im Einzelfall höchsten Grad an Genauigkeit und Bestimmtheit erforderlich. (2) Die Emissionsfaktoren für energiebedingte Emis sionen berechnen sich als Quotient aus dem Kohlenstoff gehalt und dem unteren Heizwert des Brennstoffs sowie der anschließenden Umrechnung in Kohlendioxid durch die Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und 12. Dabei sind der Kohlenstoffgehalt und der untere Heizwert nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. (3) Eine Berechnung des Kohlenstoffgehalts aus dem unteren Heizwert der Brennstoffe über statistische Me thoden ist grundsätzlich nicht zulässig. Soweit bei dem Brennstoff Vollwert-Steinkohle keine Angaben über den Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs vorliegen und das Gemisch der Brennstoffchargen wegen spezifischer örtli cher Umstände nicht bekannt ist, kann ausnahmsweise eine statistische Methode nach der Formel in Anhang 1 zu dieser Verordnung angewandt werden, wenn die Methodenkonsistenz zwischen der Ermittlung der Emis sionsfaktoren für den Zuteilungsantrag und für die Berichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes sichergestellt ist. Satz 2 gilt nicht für Anthrazit. (4) Die Emissionsfaktoren für prozessbedingte Emis sionen ermitteln sich vorbehaltlich der Regelungen in § 6 Abs. 2 bis 8 aus der stöchiometrischen Analyse der entsprechenden chemischen Reaktionen und der an schließenden Umrechnung des hierdurch bestimmten Kohlenstoffs in Kohlendioxid durch Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und 12. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2257 § 5 Bestimmung der energie bedingten Kohlendioxid-Emissionen (1) Die energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Brennstoffs, dem unteren Heiz wert, dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor und dem Oxidationsfaktor des Brennstoffs. Wird mehr als ein Brennstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je Brennstoff zu ermitteln und zu addieren. (2) Für die Ermittlung der energiebedingten Kohlen dioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die Anga ben enthalten über 1. die Aktivitätsraten der Brennstoffe, 2. die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren der Brenn stoffe, 3. die Oxidationsfaktoren der Brennstoffe und 4. die unteren Heizwerte der Brennstoffe. § 6 Bestimmung der prozess bedingten Kohlendioxid-Emissionen (1) Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmos phäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion ent steht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten techno logischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus die ser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung pro zessbedingter Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der Regel über den für die Emission von Kohlendioxid rele vanten Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlen dioxid-Emissionen sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emis sionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbeding ten Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren. Die besonderen Regelungen der Absät ze 2 bis 8 bleiben unberührt. (2) Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid Emissionen aus der Produktion von Zementklinker, Branntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1 über den Produktausstoß erfolgen. Die prozessbedingten Emissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produk tes pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfak tor. Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren 0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Zementklinker, 0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder 0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Dolomit in Ansatz zu bringen. Werden mehrere der in Satz 3 genannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addie ren. (3) Für den Hochofenprozess werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion nach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlen dioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozess bedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbeding ten Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerech net. (4) Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygen stahlwerk werden die gesamten prozessbedingten Koh lendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz sowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag von Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozess bedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anla gen Dritter ermittelt; die dem Oxygenstahlwerk zuzu rechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verord nung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kup pelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen dem Oxygenstahlwerk zugerechnet. (5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Koh lendioxid-Emissionen als Differenz zwischen der gesam ten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissio nen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den entsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem Hochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln, den Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berech nung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die zuständige Behörde darüber zu informieren, an welche Anlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und wel che Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen ist. (6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crack und Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch: 1. Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchio metrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung, 2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2. rechnerische Bestimmung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerations prozess und die stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des An hangs 5 zu dieser Verordnung oder 3. Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms nach der Formel 3 des Anhangs 5 zu dieser Verord nung. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführten Luft konstant 79,07 Volumen-Prozent. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge be stimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung. (7) Die Berechnung der prozessbedingten Kohlen dioxid-Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von Petrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige Kohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der Formel in Anhang 6 zu dieser Verordnung. (8) Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasser stoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlen dioxid-Emissionen pro Jahr durch: 1. Ermittlung über den Kohlenstoffgehalt der eingesetz ten Kohlenwasserstoffe nach Formel 1 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung oder 2. Ermittlung über die Produktionsmenge des Wasser stoffs und das Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasser stoff in den eingesetzten Kohlenwasserstoffen sowie dem eingesetzten Wasser nach Formel 2 des An hangs 7 zu dieser Verordnung. Es ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die Angaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit höherer Genauigkeit ermittelt werden können. (9) Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlen dioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben ent halten über 1. die Aktivitätsraten der Rohstoffe oder Produkte, 2. die Emissionsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte, 3. die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte und 4. die Einzelfaktoren der jeweils einschlägigen Berech nungsformeln in den Anhängen 2 bis 7 zu dieser Ver ordnung. § 7 Emissionsberechnung auf der Grund lage einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts (1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 und 6 kann die Ermittlung der gesamten Kohlendioxid-Emissio nen auf Basis einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts des emissionsrelevanten Brenn- und Rohstoffeinsatzes sowie des aus den Brenn- und Rohstoffen stammenden Kohlenstoffs in den Produkten der Anlage erfolgen. Pro dukte umfassen hierbei auch Nebenprodukte und Abfäl le. Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtkohlenstoff gehalt des jährlichen Brenn- und Rohstoffeinsatzes und dem aus den eingesetzten Brennstoffen und emissions relevanten Rohstoffen stammenden Kohlenstoff in den Produkten einer Anlage sowie der anschließenden Um rechnung des in Kohlendioxid überführten Kohlenstoffs mit dem Quotienten aus 44 und 12. (2) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte Emissionen parallel nach den Vorschriften des § 6 zu ermitteln, sofern eine Zuteilung nach § 13 des Zuteilungs gesetzes 2007 beantragt wird. (3) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag Angaben ent halten über 1. die jährlichen Aktivitätsraten der Brenn- und der Roh stoffe und der Produkte, 2. die Kohlenstoffgehalte der Brenn- und der Rohstoffe und der Produkte und 3. im Fall des Absatzes 2 zusätzlich die nach § 6 ermittel ten prozessbedingten Emissionen. § 8 Ermittlung der Emissionen auf Grundlage des Eigenverbrauchs Die Emissionen einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes kön nen im Rahmen des Zuteilungsantrags gemeinsam ermit telt werden. Für einheitliche Anlagen zur Verarbeitung von Erdöl und Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmier stoffraffinerien kann die Ermittlung der Emissionen nach den §§ 5 und 6 auf der Grundlage der Aktivitätsraten des im Rahmen der Mineralölsteuererhebung von den Inha bern von Mineralölherstellungsbetrieben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes für die Aufrechterhal tung des Betriebs verwendeten und von dem zuständi gen Hauptzollamt anerkannten steuerfreien Mineralöls erfolgen. Dies gilt nur für Emissionen, die von dem durch die Zollsteuerbehörden anerkannten Eigenverbrauch erfasst werden. § 9 Messung der Kohlendioxid-Emissionen (1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 bis 7 können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt ermittelt werden, wenn diese Messung nachweislich ein genaueres Ergebnis bringt als die Emissionsermittlung über Aktivitätsraten, untere Heizwerte sowie Emissions und Konversionsfaktoren oder über eine Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts. Die Messung ist auch zulässig, soweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen nach den Verfahren der §§ 5 bis 7 aus technischen Grün den nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßi gen Mehraufwand führen würde, wenn gewährleistet ist, dass die Messung ein hinreichend genaues Ergebnis bringt. Dabei müssen die direkt bestimmten Emissionen unmittelbar einer in den Anwendungsbereich des Treib hausgas-Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage zugeordnet werden können. Der Betreiber muss die Mes sungen anhand flankierender Emissionsberechnungen bestätigen. (2) Im Hinblick auf die für die direkte Ermittlung der Emissionen anzuwendenden Messverfahren gilt § 3 ent sprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2259 (3) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte Emissionen nach den Vorschriften des § 6 parallel zu ermitteln und anzugeben, sofern eine besondere Zutei lung nach § 13 des Zuteilungsgesetzes 2007 beantragt wird. (4) Für die Emissionsermittlung nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten über 1. die Gründe für die bessere Eignung der Messung gegenüber den Verfahren der §§ 5 bis 7, 2. die Methode und die hinreichende Genauigkeit des Messverfahrens, 3. die Maßzahl der gesamten direkt ermittelten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Tonnen, 4. im Fall des Absatzes 3 zusätzlich die nach § 6 ermittel ten prozessbedingten Emissionen und 5. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die technische Unmög lichkeit oder den unverhältnismäßigen Mehraufwand einer Bestimmung nach den §§ 5 bis 7. Abschnitt 3 Besondere Regeln der Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen § 10 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen (1) Die Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr berechnen sich nach den Vorschriften des Abschnitts 2 unter Zugrundlegung der jeweiligen Basisperiode nach § 7 des Zuteilungsgesetzes 2007. Dabei werden die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen Mittel der Kohlendioxid-Emissio nen einer Anlage pro Jahr in den in Ansatz zu bringenden Jahren errechnet. (2) Zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage in der für die Zuteilung relevanten Basis periode nach § 7 Abs. 4 und 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 sind für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen worden sind oder deren Kapazitäten in diesem Zeitraum letztmalig erweitert oder verringert worden sind, die Koh lendioxid-Emissionen des Kalenderjahres der Inbetrieb nahme auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen. Dabei sind anlagen- und branchenspezifische Einflussfaktoren zu berücksichtigen. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen worden sind, erfolgt die Hochrechnung für das Betriebsjahr 2001. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen worden sind, erfolgt die Hochrechnung für das Betriebsjahr 2002. (3) Die Hochrechnungen der Emissionen nach Ab satz 2 werden durch den jeweiligen Antragssteller durch geführt und sind Teil des Zuteilungsantrags nach § 7 Abs. 8 des Zuteilungsgesetzes 2007. Zur Berechnung werden die tagesdurchschnittlichen Emissionen der An lage im Jahr der Inbetriebnahme auf ein volles Betriebs jahr hochgerechnet. Die Berechnung erfolgt nach For mel 1 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung. (4) Soweit der Betrieb einer Anlage besonderen anla gen- oder branchentypischen Einflussfaktoren unterliegt, sind diese bei der Hochrechnung der Emissionen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere den witterungsabhängigen Anlagenbetrieb und saisonale Produktionsschwankungen. Die Berücksichtigung der Einflussfaktoren ist bei der Hochrechnung von Emissio nen im Zuteilungsantrag auszuweisen. Die Berechnung für den witterungsabhängigen Anlagenbetrieb erfolgt nach Formel 2 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung, die Berechnung der saisonalen Produktionsschwankungen nach Formel 3 oder Formel 4 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung. (5) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 3 und 4 können Antragsteller andere Berechnungsverfah ren für die Hochrechnung der Emissionen nach Absatz 2 in Ansatz bringen, sofern die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Verfahren für die Emissionshochrechnung der Anlagen nicht geeignet sind. Dabei sind die Gründe für die Anwendung eines anlagenspezifischen Berech nungsverfahrens und der Berechnungsgang für das ver wendete Verfahren im Rahmen des Zuteilungsantrags anzugeben. (6) Bei Zuteilungsanträgen nach § 7 Abs. 12 des Zutei lungsgesetzes 2007 gilt § 12 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Die Prognose nach § 12 Abs. 5 muss dabei unter Berück sichtigung der historischen Daten der Anlage aus der Basisperiode erfolgen. Bei Abweichungen von diesen historischen Daten sind die prognostizierten Angaben hinreichend ausführlich zu begründen und durch aus sagekräftige Unterlagen zu belegen. (7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten über 1. die Kapazität der Anlage, 2. das Datum der Inbetriebnahme, 3. im Fall des § 7 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 das Datum der Wiederinbetriebnahme nach der letzt maligen Verringerung oder Erweiterung der Kapazität der Anlage und 4. im Fall des § 7 Abs. 4 oder 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 die nach den Absätzen 2 bis 5 erforderlichen Angaben. § 11 Zuteilung für Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen (1) Die nach § 8 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 anzumeldenden durchschnittlichen jährlichen Kohlen dioxid-Emissionen einer Anlage bestimmen sich nach den Vorschriften des Abschnitts 2. Dabei werden die zu erwartenden jährlichen Aktivitätsraten, die vorgesehenen Brennstoffe, Rohstoffe oder die für die Emissionen von Kohlendioxid relevanten Produkte sowie die jeweiligen Emissionsfaktoren und Konversionsfaktoren zugrunde gelegt. Die in Ansatz zu bringenden jährlichen Aktivitäts raten ergeben sich aus der zu erwartenden durchschnitt lichen jährlichen Produktionsmenge. 2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 (2) Der Betreiber hat einen Emissionswert je erzeugter Produkteinheit anzugeben; dabei ist das Verhältnis der erzeugten Produkteinheit zur gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge zu benennen. Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit bestimmt sich aus dem Quotient der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen und der zu erwartenden durch schnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage. (3) Bei der Herstellung mehrerer Produkte in einer Anlage sind mehrere Emissionswerte zu bilden, sofern eine hinreichend genaue Zuordnung der Kohlendioxid Emissionen zu den erzeugten Produkteinheiten möglich ist. Mehrere in einer Anlage erzeugte Produkte können zu Produktgruppen zusammengefasst werden, sofern die Emissionswerte der einzelnen Produkte innerhalb einer Produktgruppe nicht mehr als 10 Prozent voneinander abweichen. Dabei ist der Emissionswert für die Produkt gruppen gewichtet nach dem jeweiligen Anteil der Pro dukte in der Produktgruppe zu ermitteln. Das jeweilige Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten oder der ge bildeten Produktgruppen zur gesamten masse- und volu menbezogenen Produktionsmenge ist anzugeben. (4) Werden in einer Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt und ist die Bildung eines Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit nach den Absätzen 2 und 3 nicht möglich, so können die durchschnittlich jährlichen Emissionen auf eine andere Bezugsgröße bezogen wer den. Dabei ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in einem festen Verhältnis zur Produktionsmenge steht und somit Veränderungen der Produktionsmenge aufgrund geringerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der Anlage und dadurch bedingten Veränderungen der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen hinreichend genau abgebildet werden. Als Bezugsgröße kommt vor allem die Menge der vorgesehenen Brenn oder Rohstoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugs größe zur gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge ist anzugeben. Die fehlende Möglich keit der Bildung eines Emissionswertes je erzeugter Pro dukteinheit ist hinreichend genau zu begründen. (5) Die Berechnung nach den vorstehenden Absätzen erfolgt auf der Grundlage einer vom Betreiber abzuge benden Prognose für die erforderlichen Angaben. Hierfür hat der Betreiber alle zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Informationen und Unterlagen zu verwer ten. In den Fällen des § 8 Abs. 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 soll die Prognose der erforderlichen Angaben unter Berücksichtigung der historischen Daten der Anlage erfolgen. Sind historische Daten nicht verfügbar oder Abweichungen bei bestimmten Angaben darzulegen, so sind branchen- und anlagentypische Angaben zu ver wenden. Die prognostizierten Angaben sind hinreichend ausführlich zu begründen und durch aussagekräftige Unterlagen zu belegen. (6) Bei Zuteilungsanträgen nach § 8 Abs. 6 des Zutei lungsgesetzes 2007 gilt § 12 Abs. 2 bis 6 entsprechend. (7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zutei lungsantrag ergänzend zu den entsprechend prognos tizierten Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten über 1. die erwartete Kapazität und die erwartete Auslastung der Anlage, 2. die erwartete durchschnittliche jährliche Produktions menge sowie die Menge und Art der erzeugten Pro dukteinheiten der Anlage, 3. das Verhältnis der Produkteinheiten, Produktgruppen oder Stoffeinheiten zur gesamten Produktionsmenge der Anlage, 4. das Datum der Inbetriebnahme, 5. im Fall der Absätze 2 und 3 den Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und 6. im Fall des Absatzes 4 die durchschnittlichen jähr lichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage. § 12 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen (1) Die nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 anzugebenden durchschnittlichen jährlichen Koh lendioxid-Emissionen einer Anlage sind das rechnerische Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen jähr lichen Produktionsmenge und dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit. Die in Ansatz zu bringenden jährlichen Aktivitätsraten leiten sich aus der sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der An lage ab. Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit ist die Summe aus dem energiebezogenen Emissions wert je erzeugter Produkteinheit und dem prozessbezo genen Emissionswert je erzeugter Produkteinheit. Die Festlegung des Emissionswertes erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Als energiebezogener Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt 1. bei Strom erzeugenden Anlagen maximal 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeu gung, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissions wert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung; überschreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Kraftwerks techniken und dem vorgesehenen Brennstoff ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; 2. bei Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser (Nieder temperaturwärme) maximal 290 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Ver wendung der besten verfügbaren Techniken erreich bare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von 215 Gramm Kohlendioxid je Kilo wattstunde; überschreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowatt stunde, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfüg baren Techniken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; 3. bei Anlagen zur Erzeugung von Prozessdampf maxi mal 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2261 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; über schreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Tech niken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; 4. bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen hinsichtlich der Stromerzeugung der Emissionswert pro erzeugter Produkteinheit Strom in Kilowattstunden Nettostrom erzeugung, der bei einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom gemäß Nummer 1 zugrunde zu legen ist; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; hinsichtlich der Wär meerzeugung gilt der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit Wärme in Kilowattstunden, der bei einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließ lichen Erzeugung von Warmwasser gemäß Nummer 2 oder Prozessdampf nach Nummer 3 zugrunde zu legen ist; 5. bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zement klinker in Produktionsanlagen mit a) drei Zyklonen 315 Gramm Kohlendioxid je erzeug tem Kilogramm Zementklinker, b) vier Zyklonen 285 Gramm Kohlendioxid je erzeug tem Kilogramm Zementklinker und c) fünf oder sechs Zyklonen 275 Gramm Kohlen dioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker; 6. bei Anlagen zur Herstellung von Glas a) für Behälterglas 280 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und b) für Flachglas 510 Gramm Kohlendioxid je erzeug tem Kilogramm Glas; 7. bei Anlagen zur Herstellung von Ziegeln a) für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel, b) für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel, c) für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlen dioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel und d) für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlen dioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel. Der Emissionswert für prozessbedingte Kohlendioxid Emissionen wird für die in Satz 1 genannten Produkte nach Maßgabe des § 6 ermittelt. (3) Für eine Anlage, die andere als die in Absatz 2 genannten Produkte herstellt, gibt der Betreiber einen Emissionswert je erzeugter Produkteinheit an. Der anzu setzende Emissionswert für Kohlendioxid ist der Wert, der bei Zugrundelegung der besten verfügbaren Techni ken erreichbar ist. Als beste verfügbare Techniken gelten die Produktionsverfahren und Betriebsweisen, die bei Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt die Emission klimawirksamer Gase, insbesondere von Kohlendioxid, bei der Herstellung eines bestimmten Produkts auf ein Maß reduzieren, das unter Berücksichtigung des Kosten-/Nutzen-Verhältnis ses, der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nutz baren Brenn- und Rohstoffe sowie der Zugänglichkeit der Techniken für den Betreiber möglich ist. Der Betreiber hat darzulegen, dass der in Ansatz gebrachte Emissionswert für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. Die Begrün dung muss hinreichend genaue Angaben enthalten über 1. die besten verfügbaren Produktionsverfahren und techniken, 2. die Möglichkeiten der Effizienzverbesserung und 3. die Informationsquellen, nach denen die besten ver fügbaren Techniken ermittelt wurden. (4) Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit bestimmt sich aus dem Quotienten der durchschnitt lichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen und der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktions menge der Anlage. Sofern der gebildete Emissionswert energiebedingte und prozessbedingte Kohlendioxid Emissionen je erzeugter Produkteinheit beinhaltet, so sind ihre Anteile getrennt auszuweisen. Sollen in einer Anlage mehrere Produkte hergestellt werden, gilt § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend. Die in Ansatz zu bringende, erwartete durchschnittliche jährliche Produktionsmenge leitet sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage ab. Das Verhältnis der erzeugten Produkteinheit zur gesam ten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge ist anzugeben. (5) Die Berechnung nach den vorstehenden Absätzen erfolgt auf der Grundlage einer vom Betreiber abzugebe nen Prognose für die erforderlichen Angaben. Hierzu hat der Betreiber alle zum Zeitpunkt der Antragstellung vor handenen Informationen und Unterlagen zu verwerten. Die Prognose soll insbesondere bei Kapazitätserweite rungen nach § 11 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorrangig unter Berücksichtigung der historischen Daten der Anlage erfolgen. Sind historische Daten nicht ver fügbar oder Abweichungen bei bestimmten Parametern darzulegen, so sind branchen- oder anlagentypische Angaben zu verwenden. Die prognostizierten Angaben sind hinreichend ausführlich zu begründen und durch aussagekräftige Unterlagen zu belegen. (6) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 11 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zutei lungsantrag ergänzend zu den entsprechend prognos tizierten Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten über 1. die erwartete Kapazität und die erwartete Auslastung der Anlage, 2. die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emis sionen der Anlage, 3. die erwartete durchschnittliche jährliche Produktions menge sowie die Menge und Art der erzeugten Pro dukteinheiten der Anlage, 4. das Datum der Inbetriebnahme oder geplanten Inbe triebnahme, 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 sowie des Absatzes 3 eine Begründung gemäß Absatz 3 Satz 4, 6. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 sowie des Absatzes 3 die für die Emission von Kohlendioxid rele vanten Brenn- und Rohstoffe und 7. in den Fällen des Absatzes 4 das Verhältnis der Pro dukteinheiten, Produktgruppen oder Stoffeinheiten zur gesamten Produktionsmenge der Anlage. 2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 § 13 Frühzeitige Emissionsminderungen (1) Für die Berechnung frühzeitiger Emissionsminde rungen werden die energiebedingten jährlichen Kohlen dioxid-Emissionen einer Anlage nach den Vorschriften des Abschnitts 2 unter Zugrundelegung der jeweiligen Angaben für die in Ansatz zu bringenden Jahre der Refe renzperiode und der Basisperiode bestimmt. Dabei wer den die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen Mittel der energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der An lage pro Jahr in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jah ren der Referenzperiode oder Basisperiode errechnet. (2) Der Betreiber hat die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode und in der Basisperiode anzugeben. Diese Angaben bestimmen sich aus dem Quotienten der jeweiligen durchschnitt lichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emis sionen und der jeweiligen durchschnittlichen jährlichen Produktionsmengen der Anlage. Die jeweiligen Produkti onsmengen leiten sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jahren ab. Das Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten zu den jeweiligen gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmengen ist anzugeben. (3) Mehrere in einer Anlage hergestellte Produkte können zu Produktgruppen zusammengefasst werden, sofern eine hinreichend genaue Zuordnung der durch schnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid Emissionen zu den erzeugten Produkteinheiten möglich ist und die durchschnittlichen jährlichen energiebeding ten Kohlendioxid-Emissionen der einzelnen Produkte nicht mehr als 10 Prozent voneinander abweichen. Dabei sind die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen für die Produktgruppe gewich tet nach dem jeweiligen Anteil der Produkte in der Pro duktgruppe zu ermitteln. Das jeweilige Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten oder der gebildeten Produkt gruppen zu den gesamten masse- oder volumenbezoge nen Produktionsmengen ist anzugeben. (4) Die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen können auf eine andere Be zugsgröße bezogen werden, sofern eine Zuordnung zu den erzeugten Produkteinheiten nach Absatz 3 Satz 1 nicht möglich ist. Dabei ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in einem festen Verhältnis zur Produktions menge steht und somit Veränderungen der Produktions menge aufgrund geringerer oder höherer Kapazitäts auslastungen der Anlage und dadurch bedingten Ver änderungen der durchschnittlichen jährlichen Kohlen dioxid-Emissionen hinreichend genau abgebildet wer den. Als Bezugsgröße kommt vorrangig die Menge der vorgesehenen Brenn- oder Rohstoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugsgröße zu den gesamten masse oder volumenbezogenen Produktionsmengen ist anzu geben. (5) Die Emissionsminderung ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Koh lendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkt einheit in der Referenzperiode und durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basis periode. Dabei muss die gewählte Bezugsgröße in der Referenzperiode und in der Basisperiode identisch sein. (6) Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gilt als er zeugte Produkteinheit die erzeugte Wärmemenge in Megajoule. Die Strom- und Wärmeproduktion der Kraft Wärme-Kopplungsanlage wird als Wärmeäquivalent an gegeben. Soweit eine Anlage vor der Modernisierung ausschließlich Strom produzierte, ist die erzeugte Pro dukteinheit Strom in Kilowattstunden. Die Strom- und Wärmeproduktion der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wird in diesem Fall als Stromäquivalent angegeben. Die relative Minderung der ermittelten Kohlendioxid-Emissio nen je erzeugter Produkteinheit für Kraft-Wärme-Kopp lungsanlagen wird nach Formel 1 oder 2 des Anhangs 9 zu dieser Verordnung ermittelt. (7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 12 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zutei lungsantrag ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten 1. über die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen, der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmengen und der arbeitsbezo genen Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopp lungsanlage in der Basisperiode und der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode und 2. für die Berechnung der Emissionsminderung die Fak toren der Berechnungsformeln in Anhang 9 zu dieser Verordnung. Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften § 14 Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge (1) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizie rung der Zuteilungsanträge nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die tatsachen bezogenen Angaben im Zuteilungsantrag auf ihre Rich tigkeit hin zu überprüfen. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der beantragten Berechtigungen vertretbar ist und einer ordentlichen Aufgabenerfüllung entspricht, kann der Sachverständige die vorgelegten Belege stichprobenartig überprüfen. (2) Von der Verifizierung ausgenommen sind Be wertungen mit erheblichem Beurteilungsspielraum; der Sachverständige überprüft dabei nur die tatsachenbezo genen Angaben, auf die der Betreiber in seiner jeweiligen Herleitung verweist. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie § 12 Abs. 3 hat der Sachverständige zu bestätigen, dass nach seiner Einschätzung der im Zu teilungsantrag ausgewiesene Emissionswert für Kohlen dioxid der Wert ist, der bei Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. (3) Für die Überprüfung der Richtigkeit hat der Sach verständige die im Antrag gemachten Angaben oder deren Herleitung mit den vom Betreiber vorzulegenden Nachweisen sowie der Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abzugleichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2263 Der Sachverständige hat über die Prüfung der tatsachen bezogenen Angaben hinaus den Antrag als Ganzes sowie die ihm vorgelegten Nachweise jeweils auf ihre innere Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit zu überprüfen. (4) Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätig keiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten dele giert, hat er dies in seinem Prüfbericht anzuzeigen. (5) Soweit dem Sachverständigen eine Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, hat er in seinem Prüf bericht zu vermerken, inwieweit ein Nachweis geführt wurde und zu begründen, warum die eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegen steht. (6) Der Sachverständige hat in seinem Prüfbericht eidesstattlich zu erklären, dass bei der Verifizierung des Antrags die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit nach den jeweiligen Regelungen seiner Zulassung als Umweltgut achter oder seiner Bestellung als Sachverständiger gemäß § 36 der Gewerbeordnung gewahrt war und er bei der Erstellung des Antrags nicht mitgewirkt hat. Für sons tige nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes bekannt gegebene Sachverständige gilt Satz 1 entsprechend. § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht. § 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. August 2004 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü rg e n Tr i t t i n 2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 Anhang 1 (zu § 4 Abs. 3) Bestimmung des spezifischen Kohlendioxid Emissionsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren Heizwert Formel 0,054829 + Hu · 0,023736 44EF = ––––––––––––––––––––––––––––– · ––– Hu 12 EF heizwertbezogener CO2-Emissionsfaktor in t CO2/GJ Hu unterer Heizwert des Brennstoffs in GJ/t Anhang 2 (zu § 6 Abs. 3) Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für den Hochofenprozess Formel 1 44 EHO;proz = PRE · (0,3565 – 0,047) · –––– + ERS 12 EHO;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio nen aus dem Hochofenprozess in t CO2 PRE Roheisenproduktion in t ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz (Kalkstein, Dolomit) in t Formel 2 44 Gges – GabgEges;proz = PRE · (0,3565 – 0,047) · ––––– + ERS · –––––––––––––––1 12 2 Gges Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio nen, die dem Hochofenprozess zuzurechnen sind, in t CO2 PRE Roheisenproduktion in t ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz (Kalkstein, Dolomit) in t Gges gesamter Gichtgasanfall Gabg Abgabe von Gichtgas an Anlagen Dritter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2265 Anhang 3 (zu § 6 Abs. 4) Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für Oxygenstahlwerke Formel 1 44 Eges;proz = REin · 0,047 + ∑Cin;and – ∑Cout+ · ––––– + ERS 12 Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio nen aus der Stahlherstellung im Oxygenstahlwerk in t CO2 REin Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t Cin;and Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. in t Cout Output an Kohlenstoff im Stahl etc. in t ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz in t Formel 2 44 Gges – GabgEges;proz = REin · 0,047 + ∑Cin;and – ∑Cout+ · ––––– + ERS · ––––––––––––1 12 2 Gges Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio nen, die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnen sind, in t CO2 REin Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t Cin;and Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. in t Cout Output an Kohlenstoff im Stahl etc. in t ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz in t Gges gesamter Konvertergasanfall Gabg Abgabe von Konvertergas an Anlagen Dritter 2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 Anhang 4 (zu § 6 Abs. 5) Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für Anlagen, die Kuppelgase aus Hochofenanlagen und Oxygenstahlwerken nutzen Formel 44 GGichtG;abgEges;proz = PRE · (0,3565 – 0,047) · ––––– + ERS · ––––––––––––––––1 12 2 GGichtG;ges 44 GKonvG;abg+ REin · 0,047 + ∑Cin;and – ∑Cout+ · ––––– + ERS · ––––––––––––1 12 2 GKonvG;ges Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emis sionen aus dem Hochofenprozess und der Stahlherstellung in Oxy genstahlwerken, die bei Abgabe von Kuppelgasen an Drittanlagen den Drittanlagen zuzurechnen ist, in t CO2 PRE Roheisenproduktion in t ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoff einsatz (Kalkstein, Dolomit) im Hochofen in t REin Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t Cin;and Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. im Stahlwerk in t Cout Output an Kohlenstoff im Stahl etc. im Stahlwerk in t ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoff einsatz in t GKonvG;ges gesamter Konvertergasanfall im Stahlwerk GKonvG;abg Abgabe von Konvertergas an die jeweilige Drittanlage GGichtG;ges gesamter Gichtgasanfall im Hochofen GGichtG;abg Abgabe von Gichtgas an die jeweilige Drittanlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2267 Anhang 5 (zu § 6 Abs. 6) Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren in Erdölraffinerien Formel 1 44 Eges;proz = Cgem;t0 – Cgem;t1+ · ––––– 12 Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2 Cgem;t0 gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t Cgem;t1 gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t Formel 2 44 Eges;proz = Cber;t0 – Cber;t1+ · ––––– 12 Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2 Cber;t0 berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t Cber;t1 berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t Formel 3 44 Eges;proz = Vber · aCO2 · –––––––––––––– 22,4 · 1000 Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2 Vber aus der Mengenmessung des Gasstroms bestimmter Jahresvolumen strom des Abgases (umgerechnet in trockenes Abgas) in Nm3 aCO2 gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Anteilen (Konzentration in Vol-%/100) Wenn eine Messung des Kohlenmonoxids vor der Umwandlung in Kohlendioxid erfolgt, ist das Kohlenmonoxid in die Rechnung einzubeziehen. Dabei wird unterstellt, dass das Kohlenmonoxid vollständig zu Kohlendioxid umgesetzt wird. Formel 4 Berechnung der trockenen Abgasmenge aus der zugeführten Luftmenge bei konstantem Inertgasanteil von 79,07 Volumen-Prozent. Vluft,tr · 79,07Vber = ––––––––––––––––––––––––– 100 – aCO2 – bCO – cO2 Vluft,tr Volumenstrom der zugeführten Luft (umgerechnet in getrocknete Luft) in Nm3 pro Zeiteinheit aCO2 gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-% bCO gemessener Kohlenmonoxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-% cO2 gemessener Sauerstoffgehalt des trockenen Abgases in Vol-% 2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 Anhang 6 (zu § 6 Abs. 7) Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der Kalzinierung von Petrolkoks in Erdölraffinerien Formel 44 Eges;proz = Cin;ges – Cout;Koks+ · ––––– 12 Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2 Cin;ges gesamter Kohlenstoff-Input des Kalzinierungsprozesses in t Cout;Koks Kohlenstoff-Output des Kalzinierungsprozesses im Koks in t Anhang 7 (zu § 6 Abs. 8) Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der Wasserstoffherstellung in Erdölraffinerien Formel 1 44 Eges;proz = ∑Cin;KW · ––––– 12 Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio nen in t CO2 Cin;KW Input an Kohlenstoff in den verarbeiteten Kohlenwasserstoffen in t (ohne Brennstoffeinsatz) Formel 2 44 Eges;proz = Hout;H2 – Hin;H2O+ · 2 · kC/H · ––––– · 1000 12 Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2 Hout;H2 Output an Wasserstoff in kmol Hin;H2O Input an Wasserstoff im Wasserdampf in kmol kC/H Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis der eingesetzten Kohlenwasser stoffe insgesamt in mol/mol Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2269 Anhang 8 (zu § 10) Emissionshochrechnung ohne zusätzliche Einflüsse Formel 1 EH = Et · 365 und Et = EBz ÷ tB EH Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr Et tagesdurchschnittliche Emissionen im Betriebszeitraum des Kalenderjahres der Inbetriebnahme tB Anzahl der Kalendertage des Betriebszeitraums im Kalenderjahr der Inbe triebnahme EBz Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetrieb nahme Emissionshochrechnung für witterungsabhängigen Anlagenbetrieb (Berücksichtigung von Heizperioden) In diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der witterungsabhängigen Produktion der Anlage das volle Jahr hochgerechnet. Die Bestimmung der Gradtagszahl erfolgt nach VDI 3807 (VDI 3807, Blatt 1: Energieverbrauchskennwerte für Gebäude, Grund lagen). Dabei sind die standortspezifischen Daten des Deutschen Wetterdiens tes maßgeblich. Alternativ kann auf die Daten des Deutschen Wetterdienstes für ein Testreferenzjahr zurückgegriffen werden, die von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt wird. Formel 2 EH = EBz · G15 ÷ GTZ GTZ kumulierte Gradtagszahl für die Betriebsdauer der Anlage im ersten Betriebsjahr G15 Gradtagszahl des Kalenderjahres nach VDI 3807, Blatt 1 EH Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr EBz Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetrieb nahme 2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 Emissionshochrechnung bei saisonalen Produktionsschwankungen (Kampagnenbetrieb) In diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme unter Berücksichtigung saisonaler Produktionsschwankungen auf das volle Jahr hochgerechnet. Formel 3 Für die Fälle des § 7 Abs. 4 Zuteilungsgesetz 2007 EH = EBz ÷ PM1+ · f PM2 + PM3+ ÷ 2g Formel 4 Für die Fälle des § 7 Abs. 5 Zuteilungsgesetz 2007 EH = EBz ÷ PM1+ · PM2 PM1 Produktionsmenge innerhalb des ersten Betriebsjahres PM2 Produktionsmenge innerhalb des zweiten Betriebsjahres PM3 Produktionsmenge innerhalb des dritten Betriebsjahres, 2003 EH Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr EBz Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetrieb nahme Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2271 Anhang 9 (zu § 13 Abs. 6) Berechnung der relativen Emissionsminderung bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Bei der Berechnung der spezifischen Emissionen wird neben der tatsächlich produzierten Wärme auch das Wärmeäquivalent des erzeugten Stroms als erzeugte Produktmenge in Ansatz gebracht. Neben den Produktmengen und Emissionen in der Referenzperiode und der Basisperiode ist vom Betreiber die mittlere arbeitsbezogene Stromverlustkenn zahl anhand konkreter, hinreichend genauer und verifizierter Zeitreihen für die abzubildenden Energieströme nachzuweisen. Bezugsgröße Wärme Formel 1 WVorgängerQVorgänger + –––––––––––––––EBestand âa,Vorgänger∆er = 1 – –––––––––––––––– · –––––––––––––––––––––––––––––––EVorgänger WBestandQBestand + –––––––––––––––âa,Bestand ∆er spezifische Emissionsminderung EBestand Gesamtemissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode in t CO2 EVorgänger Gesamtemissionen der Anlage vor der Modernisierung in der Refe renzperiode in t CO2 QBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit gestellte thermische Energie in MJ QVorgänger von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode bereitgestellte thermische Energie in MJ WBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit gestellte elektrische Energie in MJ WVorgänger sofern die Anlage vor der Modernisierung Strom in Kraft-Wärme Kopplung erzeugt hat: von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ âa, Bestand arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopp lungsanlage in der Basisperiode nach FW 308 (11/2002) âa, Vorgänger sofern die Anlage vor der Modernisierung Strom in Kraft-Wärme Kopplung erzeugt hat: arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode entspre chend FW 308 (11/2002) Bezugsgröße Strom Formel 2 EBestand WVorgänger∆er = 1 – –––––––––––––––– · –––––––––––––––––––––––––––––––EVorgänger WBestand + QBestand · âa ∆er spezifische Emissionsminderung EBestand Gesamtemissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode in t CO2 EVorgänger Gesamtemissionen der Anlage vor der Modernisierung in der Refe renzperiode in t CO2 QBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit gestellte thermische Energie in MJ 2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 WVorgänger von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ WBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit gestellte elektrische Energie in MJ âa arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopp lungsanlage in der Basisperiode nach FW 308 (11/2002)

Gas Emission Ordinance 2007 · Nelum