Freshwater Quality Ordinance
صدر في 1997-07-09 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Süßwasserqualitätsverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Rheinland-Pfalz
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- water resources management, inland waters, freshwater pollution, water quality standards, classification/declassification, enforcement/compliance, pollution control, standards
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Süßwasserqualitätsverordnung Vom 9. Juli 1997* GVBl. S. 244 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Auf Grund des § 123 a des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuß des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung (1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden. (2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte. (4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Anforderungen an die Gewässerbenutzung (1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen. (2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 aufgeführten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind. (3) Abweichungen von den Anforderungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, 1.bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen, 2.wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte auf Grund natürlicher Anreicherung überschritten werden. (4) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Probenahme- und Analyseverfahren (1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt. (2) Für die Überwachung gilt § 93 LWG. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG sollen ausgenutzt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5* Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Ministerin für Umwelt und Forsten Fußnoten *) Verkündet am 29. 7. 1997 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2) Bezeichnung der Salmoniden- und Cyprinidengewässer I. Salmonidengewässer Nr. Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung von bis 01 Ahr Landesgrenze Nordrhein-Westfalen Mündung in den Rhein 02 Kyll Hallschlag Mündung in die Mosel 03 Schwarzbach Clausen Landesgrenze Saarland 04 Wied Steinebach Mündung in den Rhein 05 Nister unterhalb Nister-Möhrendorf Mündung in die Sieg 06 Sieg Landesgrenze Nordrhein-Westfalen Landesgrenze Nordrhein-Westfalen II Cyprinidengewässer Nr. Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung von bis 01 Rhein Landesgrenze Frankreich Landesgrenze Nordrhein-Westfalen 02 Mosel Landesgrenze Saarland Mündung in den Rhein 03 Saar Landesgrenze Saarland Mündung in die Mosel 04 Nahe Landesgrenze Saarland Mündung in den Rhein