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Framework Plan of the Joint Task Improvement of Agricultural Structure and Coastal Protection 2022-2025

صدر في 2022-04 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2022-2025.
اللغة
German
النوع
policy
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Agricultural and rural development, Livestock, Environment, Fisheries and aquaculture, Forestry, Land and soil, Water
الكلمات المفتاحية
agricultural development, cooperative/producer organization, sustainable use, agricultural land, urban and peri-urban agriculture, farming, animal health, ranching/captive breeding, animal production, special fund, policy/planning, ecofriendly products/ecofriendly processes, environmental planning, protection of environment, data collection/reporting, climate change, fishery management and conservation, coastal zone management, aquaculture, forest management/forest conservation, afforestation/reforestation, land tenure, land reform, land consolidation, flood, hazards, water supply

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  1. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2022-2025 Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2022 bis 2025 INHALTSVERZEICHNIS Seite Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" ................................ 1 Geschäftsordnung des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz ............................................................. 4 Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" für den Zeitraum 2022 bis 2025 ................................................................................................. 6 Teil I ................................................................................................................................................................................... 6 A. Einführung ............................................................................................................................................................................. 6 B. Allgemeine beihilferechtliche Bestimmungen ..................................................................................................................... 9 Teil II – Förderungsgrundsätze ........................................................................................................................................... 11 Förderbereich 1: Integrierte ländliche Entwicklung ................................................................................................................. 11 Förderbereich 2: Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen ............................................................................................. 26 A. Einzelbetriebliche Förderung ............................................................................................................................................... 26 Anlage 1 – Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung ..................................................................... 31 Anlage 2 – Übernahme von Bürgschaften ............................................................................................................................ 36 Anlage 3 – Förderung von Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft ............................................................................ 37 B. Beratung .............................................................................................................................................................................. 41 Anlage 1 – Mindestanforderungen an Beratungsanbieter und Beratungskräfte nach 1.5.1 ............................................... 42 Förderbereich 3: Verbesserung der Vermarktungsstrukturen ................................................................................................. 43 A. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse ..................................... 43 B. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen der Fischwirtschaft .......................................................... 51 Förderbereich 4: Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege ............................................................................................................................ 53 A. Förderung der Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege .............................................................. 56 B. Förderung des ökologischen Landbaus und anderer besonders nachhaltiger gesamtbetrieblicher Verfahren .................. 59 C. Förderung von besonders nachhaltigen Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen .............................. 62 D. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland .............................................................................. 70 E. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen und extensiven Obstbeständen ..................................... 75 F. Förderung besonders nachhaltiger und tiergerechter Haltungsverfahren .......................................................................... 77 G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft .......................................................................... 82 H. Nicht-produktiver investiver Naturschutz ............................................................................................................................ 85 I. Vertragsnaturschutz ............................................................................................................................................................. 87 J. Schutz vor Schäden durch den Wolf ...................................................................................................................................... 88 K. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie………………………………....………………………………………………………………………………………………………………....... 91 Anlage 1 – Kombinationstabelle Standardwerte Wirtschaftsdüngeranfall ................................................................................ 92 Anlage 2 ...................................................................................................................................................................................... 93 Anlage 3 – Umrechnungsschlüssel.............................................................................................................................................. 93 Anlage 4 – Biologische oder biotechnische Maßnahmen des Pflanzenschutzes ........................................................................ 94 Förderbereich 5: Forsten ........................................................................................................................................................... 95 A. Naturnahe Waldbewirtschaftung .......................................................................................................................................... 95 B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur .......................................................................................................................................... 99 C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ............................................................................................................................... 102 D. Erstaufforstung ..................................................................................................................................................................... 106 E. Vertragsnaturschutz im Wald ................................................................................................................................................ 108 F. Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald ............... 109 Förderbereich 6: Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere ........................................................................ 114 Anlage 1 – Mindestens zu erhebende Merkmale 116 Förderbereich 7: Wasserwirtschaftliche Maßnahmen ............................................................................................................ 117 Förderbereich 8: Küstenschutz ................................................................................................................................................. 119 Förderbereich 9: Benachteiligte Gebiete ................................................................................................................................. 120 Anhang zum Rahmenplan 2022 bis 2025: Garantieerklärung ................................................................................................... 122 Teil III - Sonderrahmenpläne ............................................................................................................................................. 127 Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: „Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 .............................................................................................................................................................. 128 Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ .......................................... 131 133 Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: „Förderung der ländlichen Entwicklung“.... ........................................................................................................................................ Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: „Maßnahmen zum Insektenschutz in der Agrarlandschaft“ ....................................................................... 134 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten schutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr. 48 S. 2231) § 1 Gemeinschaftsaufgabe (1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küs tenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91 a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenom men: 1. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch a) rationellere Gestaltung land- und forstwirt schaftlicher Betriebe, b) Ausgleich natürlicher Standortnachteile, c) sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Be rücksichtigung der bäuerlichen Familienbetrie be für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind; 2. Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung ein schließlich Vertragsnaturschutz und Landschafts pflege; 3. Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesit zes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leis tungsfähigen Naturhaushaltes; 4. Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz; 5. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen; 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch a) Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch und forstwirtschaftlicher Erzeuger, b) Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Still legung von Vermarktungseinrichtungen zur Ra tionalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeug nisse; 7. Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländli cher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpo litik der Europäischen Union, welche Investitionen a) in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben, b) in kleine Infrastrukturen, c) in Basisdienstleistungen, d) zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz, e) zugunsten des ländlichen Tourismus und f) zur Verbesserung des kulturellen und natürli chen Erbes von Dörfern umfassen können; 8. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließen den oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten (Küstenschutz). (2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe. § 2 Allgemeine Grundsätze (1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, 1. eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewähr leisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemein samen Markt der Europäischen Union zu ermögli chen, 2. die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und res sourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, zu gewährleisten und 3. den Küstenschutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes zu beachten. (2) Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden. Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungs maßnahmen abzustimmen. Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Län dern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäi schen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und im Falle der Buchstaben a bis c außerdem nur, wenn besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind. GAKG 1 § 3 Förderungsarten Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften bestehen. § 4 Gemeinsamer Rahmenplan (1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. (2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzpla nung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Ent wicklung anzupassen und fortzuführen. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berück sichtigen. § 5 Inhalt des Rahmenplans (1) Der Rahmenplan bezeichnet 1. die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durch zuführenden Maßnahmen, 2. die den Maßnahmen zugrundeliegenden Zielvorstel lungen, 3. die Arten der Förderung und 4. die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel. (2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Ver wendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzun gen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden. § 6 Planungsausschuss (1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuss. Ihm gehören der Bundesminister für Ernährung und Land wirtschaft als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an. Eine Vertretung ist zulässig. (2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme. (3) Der Planungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder. (4) Der Planungsausschuss gibt sich eine Geschäftsord nung. § 7 Anmeldung zum Rahmenplan (1) Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den Rahmenplan für das folgende Jahr vorschlagen. Die Vorschläge sind zu begründen. (2) Bis zum 30. September jedes Jahres melden die Länder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft die von ihnen für das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenplans an. Die Anmeldung enthält Angaben über 1. die Art und den Umfang der jährlich durchzuführen den Maßnahmen sowie 2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maß nahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren. Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Über jährige Maßnahmen, die bereits in Vorjahren angemeldet, begründet und zur Durchführung beschlossen wurden, müssen in den Folgejahren nicht erneut begründet wer den. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuss zur Beschlussfassung vor. (4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. § 8 (weggefallen) § 9 Durchführung des Rahmenplans (1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder. GAKG 2 (2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregie rung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchfüh rung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe. § 10 Erstattung (1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91 a Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Höhe von 1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2) 2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erforderlichen Vorpla nung (§ 1 Absatz 2). (2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entspre chend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der be reitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit. § 11 Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel (1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Ausgleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstatteten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an den Bund abzuführen. (2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden. (3) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger wegen Nichterfüllung der Bedingung zurückgezahlt werden, lei tet das Land in Höhe des Bundesanteils einschließlich der anteiligen Zinsen an den Bund weiter. (4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bun desmittel an, in den Fällen der Absätze 1 und 3 vom Be ginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats. Der am Ersten des Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. § 12 (Inkrafttreten) GAKG 3 Geschäftsordnung des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz Der Planungsausschuss für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" hat sich nach § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" folgende Geschäftsordnung gegeben: I. Organisation des Planungsausschusses § 1 Bezeichnung Der Planungsausschuss führt die Bezeichnung "Planungs ausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz" (PLANAK). § 2 Mitglieder Jedes Land teilt dem Vorsitzenden mit, welcher Minister (Senator) Mitglied des Planungsausschusses ist und wer dieses Mitglied im Planungsausschuss vertritt. § 3 Vorsitz (1) Der Vorsitzende (oder sein Vertreter) führt die Geschäf te des Planungsausschusses nach Maßgabe dieser Ge schäftsordnung; er leitet die Sitzungen des Planungsaus schusses. (2) Der PLANAK wählt ohne Aussprache einen Minister (Senator) zum Vertreter des Vorsitzenden. § 4 Unterausschuss (1) Der Planungsausschuss setzt zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlussfassung einen Unterausschuss ein. (2) Der Unterausschuss setzt sich aus einem Beauftragten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirt schaft als Vorsitzenden sowie aus je einem Beauftragten der übrigen Mitglieder des Planungsausschusses zusam men. II. Verfahren der Anmeldung zum Rahmenplan § 5 Anmeldung (1) Der Planungsausschuss beschließt über die Form und den Umfang der Anmeldung nach §§ 5 und 7 GAKG. (2) Die Länder übersenden dem Vorsitzenden ihre Anmel dung. § 6 Widerruf Eine Zustimmung gemäß § 7 Abs. 1 GAKG wird durch Er klärung gegenüber dem Vorsitzenden widerrufen; die Er klärung soll in schriftlicher Form abgegeben werden. Der Vorsitzende setzt die übrigen Mitglieder des Planungsaus schusses von der Erklärung in Kenntnis. III. Verfahren des Planungsausschusses § 7 Sitzungsort (1) Der Planungsausschuss tagt am Sitz des Vorsit zenden. Der Planungsausschuss kann Ausnahmen beschließen. (2) Eine Beschlussfassung durch den Planungsaus schuss kann ggf. auch im Umlaufverfahren gemäß §13 erfolgen. § 8 Einberufung (1) Der Vorsitzende beruft den Planungsausschuss nach Bedarf ein. Der Planungsausschuss ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Mitglied des Planungsaus schusses verlangt. (2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen, bzw. das Umlaufverfahren gem. § 13 vor. Hierzu werden die vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern vorgeschlagenen Beratungsgegenstände in einer Ta gesordnung zusammengestellt und allen Mitgliedern des Planungsausschusses spätestens vierzehn Tage vor der Beschlussfassung zugesandt. § 9 Beschlussfähigkeit (1) Vor Eintritt in die Beratungen stellt der Vorsitzen de die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und die Beschlussfähigkeit fest. Der Planungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Bund und mindestens neun Länder vertreten sind. (2) Über nicht mit der Einladung mitgeteilte Tages ordnungspunkte darf nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht; § 11 gilt in diesem Falle nicht. § 10 Beratung und Beschlussfassung (1) Jedes Mitglied des Planungsausschusses kann zu den Beratungsgegenständen Anträge stellen. Die schriftlichen Anträge sollen bis spätestens 1 Woche vor dem Termin der Beschlussfassung vorgelegt wer den. (2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt worden, so ist über den weitestgehenden An trag zuerst abzustimmen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende, welcher Antrag der weitest gehende ist. (3) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor Erledi gung der Sachanträge abzustimmen. (4) Vor der Abstimmung stellt der Vorsitzende die erforderliche Stimmenmehrheit fest. GO PLANAK 4 § 11 Auslegung der Geschäftsordnung Abweichung von der Geschäftsordnung Über Meinungsverschiedenheiten bei Auslegungen der Geschäftsordnung entscheidet der Planungsausschuss; über Abweichungen von der Geschäftsordnung ist ein ein stimmiger Beschluss des Planungsausschusses erforder lich. § 12 Allgemeine Verfahrensgrundsätze (1) Den Sitzungen des Planungsausschusses wird in der Regel eine Sitzung des Unterausschusses vorgeschaltet. Im Unterausschuss sollen die Entscheidungen des Planungs ausschusses vorbereitet werden. (2) Die Sitzungen des Planungsausschusses sind nicht öf fentlich. (3) Jedes Mitglied des Planungsausschusses, bzw. des Un terausschusses kann zu den Sitzungen höchstens drei Bera ter hinzuziehen. (4) Der Planungsausschuss kann weitere Personen zulas sen. Er kann zu den einzelnen Beratungsgegenständen Sachverständige heranziehen und - soweit erforderlich Berichterstatter bestellen. § 13 Umlaufverfahren (1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Angelegenheit für nicht erforderlich, so kann der Beschluss auf schriftlichem Wege gefasst werden (Umlaufverfahren). Bei Bedarf ist ein verkürztes Umlaufverfahren möglich. (2) Der Vorsitzende teilt den Gegenstand der Beschlussfas sung, einen Entscheidungsvorschlag und den Zeitpunkt, bis zu dem ein Votum zu dem Entscheidungsvorschlag beim Vorsitzenden eingegangen sein muss, schriftlich mit (Zeit punkt der Beschlussfassung). Der Zeitpunkt der Beschluss fassung nach Satz 1 muss mindestens 2 Wochen nach dem Tag des Abgangs der Mitteilung liegen, beim verkürzten Umlaufverfahren 10 Tage. (3) Die Ablehnung des Entscheidungsvorschlags sowie Stimmenthaltung sind schriftlich zu erklären; Schweigen gilt als Zustimmung. (4) Widerspricht ein Mitglied innerhalb der Frist nach Ab satz 2 schriftlich der Durchführung des Umlaufverfahrens, so setzt der Vorsitzende die Angelegenheit auf die Tages ordnung der nächsten Sitzung des Planungsausschusses. § 14 Sitzungsniederschrift (1) Über die Sitzungen des Planungsausschusses wird eine Niederschrift durch BMEL vorgelegt. Die Nieder schrift ist vertraulich. Die Vertraulichkeit kann vom Planungsausschuss durch Beschluss aufgehoben wer den. (2) Die Niederschrift muss enthalten: a) die Namen der Teilnehmer, b) die behandelten Beratungsgegenstände, c) eine kurze Darstellung des Verlaufs der Verhand lung und der abgegebenen Erklärungen, d) die Anträge, e) die Beschlüsse, f) das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vor sitzenden zu unterzeichnen und sodann den übrigen Mitgliedern zu übersenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die Mitglieder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so ent scheidet der Planungsausschuss. GO PLANAK 5 Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" für den Zeitraum 2022 bis 2025 Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz, dem der Bundesminister, die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft als Vorsitzende/r, der Bundesminister, die Bundesministerin der Finanzen sowie die sechzehn für Agrar struktur und Küstenschutz zuständigen Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder angehören, hat in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK Gesetz - GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Ok tober 2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr. 48 S. 2231) geändert wurde, folgenden gemeinsamen Rahmenplan am 2. Dezember 2021 und 22. Februar 2022 beschlossen. Die Anwendung der Fördermaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Soweit die GAK-Maßnahmen zur Umsetzung der Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung (ELER-Verordnung) beitragen können, werden sie als nationale Rahmenregelung nach Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung angemeldet; die Durchführung der Maßnah-men erfolgt entsprechend der dafür von der Europäischen Kommission erteilten Genehmigung. TEIL I A. Einführung 1. Durch die Aufnahme von Artikel 91a in das Grund gesetz wurde 1969 die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes zur Gemeinschaftsaufgabe er klärt. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe, deren Durchführung den Ländern obliegt, wirkt der Bund mit, weil die Ver besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für die Gesamtheit der Lebensverhältnisse in Deutschland bedeutsam ist. Die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern dokumentiert sich in einer gemein samen Planung und Finanzierung der Maßnahmen. 2. In Ausführung von Artikel 91a GG ist am 3. September 1969 das Gesetz über eine Gemein schaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GemAgrG; BGBl. I S. 1573) erlassen worden. Es ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten und wird, ge ändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140), seit dem 1. Januar 1973 mit dem Ziel durchge führt, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleis ten und deren Eingliederung in den Gemeinsamen Markt der Europäischen Gemeinschaften zu erleichtern sowie den Küstenschutz zu verbessern. Entsprechend dieser allgemeinen Zielsetzung wählt der Planungsausschuss unter Bezugnahme auf Artikel 91a GG die Einzelmaß nahmen aus, die in den Anwendungsbereich des GAKG fallen. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Ag rarstruktur und des Küstenschutzes" vom 11. November 1993 ist der Ziel- und Aufgabenkatalog der Gemein schaftsaufgabe erweitert worden. Zur Verbesserung und langfristigen Sicherung der Produktions- und Arbeitsbe dingungen in der Land- und Forstwirtschaft können durch diese Änderung auch Maßnahmen gefördert wer den, die eine markt- und standortangepasste Landbe wirtschaftung umfassen. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrar struktur und des Küstenschutzes" vom 8. August 1997 wurden als eigenständiger Fördertatbestand Maßnah men land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnut zung ihrer Bausubstanz zum Aufgabenbereich der Ge meinschaftsaufgabe erhoben. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar struktur und des Küstenschutzes“ vom 11. Oktober 2016 ist die Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäi schen Union in die GAK aufgenommen worden. Darüber hinaus wurden die Fördermöglichkeiten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege erweitert und soweit möglich an die ELER-Verordnung angepasst. 3. Die Fördermaßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten schutzes“ sind ein zentrales Element für die Umsetzung der nationalen Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014 bis 2020 in der Bundesre publik Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick lung des ländlichen Raums (ELER-Verordnung). Sie bil den als nationale Rahmenregelung gemäß Artikel 6 Ab satz 3 dieser Verordnung die gemeinsamen Bestandteile, die von den Ländern in ihren Programmen zur Entwick lung des ländlichen Raums umgesetzt und durch eigene Fördermaßnahmen ergänzt werden können. Daneben tragen sie zur Umsetzung der nationalen Fischerei strategie nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vom 15.05.2014 über den Europäischen Meeres- und Fische reifonds (EMFF) bei. 4. Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird von Bund und Ländern ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. Der gemeinsame Rahmenplan ist für den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung aufzustellen, A. Einführung 6 jedes Jahr sachlich zu prüfen und der Entwicklung anzu passen. Der Rahmenplan enthält die Maßnahmen, die in den ein zelnen Haushaltsjahren durchgeführt werden, und gibt die Förderungsarten (Zuschüsse, Bürgschaften) sowie die Ziele der einzelnen Maßnahmen an. Außer den Mit teln und Maßnahmen muss der Rahmenplan auch allge meine Grundsätze für die Vergabe der ausgewiesenen Mittel enthalten, um eine einheitliche Förderung der Maßnahmen in den Ländern zu gewährleisten. Der Rahmenplan wird aufgrund von Anmeldungen der Länder und Vorschlägen des Bundes aufgestellt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nimmt die Anmeldungen entgegen und legt sie mit sei nen eigenen Vorschlägen dem Planungsausschuss vor. Die Anmeldungen sind zu begründen nach Art und Um fang der Maßnahmen und haben die voraussichtlichen Kosten zu enthalten. 5. Der Rahmenplan wird vom Planungsausschuss be schlossen, in dem der Bund durch den Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft sowie den Bundesmi nister der Finanzen und die Länder durch je eine Minis terin/Minister (Senator) vertreten sind. Der Bund hat ebenso viele Stimmen wie die 16 Länder zusammen. Der Planungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder, so dass zu einer Beschlussfassung 25 Stimmen erforderlich sind. Der Planungsausschuss hat bei seinem Beschluss über die Förderungsgrundsätze und den Rahmenplan räumli che und sachliche Schwerpunkte zu bilden. Zwischen allen Maßnahmen, die im Rahmen der Ge meinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirt schaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" durchgeführt werden, erfolgt eine enge Koordinierung. 6. Bei der Aufstellung des Rahmenplans sind die unter schiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern wie auch die geschlechterspezifi schen Auswirkungen des Verwaltungshandelns in der Weise zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Gleich stellung von Frauen und Männern erreicht wird. Unter Berücksichtigung der maßnahmespezifischen Zuwen dungsvoraussetzungen stehen die Fördermaßnahmen Männern und Frauen unabhängig von Rasse oder ethni scher Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter o der sexueller Veranlagung gleichermaßen offen. 7. Es besteht Einigkeit zwischen Bund und Ländern darüber, dass Aufgaben, die nicht überwiegend der Ag rarstrukturverbesserung, sondern der Erhaltung der Kulturlandschaft, der Landschaftspflege und Erholungs funktion der Landschaft oder dem Tierschutz dienen, nicht als Gemeinschaftsaufgabe anzusehen sind und da her allein aus Landesmitteln finanziert werden können. Die Länder unterrichten den Planungsausschuss über die Abgrenzung derartiger Maßnahmen gegenüber denen der Gemeinschaftsaufgabe. Unabhängig von der unterschiedlichen Zuordnung müs sen bei der Durchführung agrarstruktureller Maßnah men im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe die Erfor dernisse der Raumordnung, der Landesplanung, der de mografischen Entwicklung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes beachtet werden, um die struktu rellen sowie ökologischen Rahmenbedingungen des ländlichen Raumes zu verbessern. Im Rahmen der Förderung soll verstärkt dazu beige tragen werden, eine mit ökologisch wertvollen Land schaftselementen vielfältig ausgestattete Landschaft zu erhalten und zu schaffen, den Erosionsschutz zu sichern und den Tierschutz zu verbessern. Maßnahmen mit der Folge der Umwandlung oder einer sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung seltener oder ökologisch wertvoller Biotope gemäß § 30 BNatSchG dürfen nicht gefördert werden. Andere wertvolle Land schaftsbestandteile sollen nicht beeinträchtigt werden. Als solche kommen vor allem in Betracht: Feuchtgebiete, Trockenbiotope, für die Biotopvernetzung bedeutsame Land schaftsbestandteile, natur- und kulturhistorisch bedeutsame Land schaftsbestandteile. Bund und Länder weisen auf den notwendigen Schutz der im Interesse des Naturschutzes und der Land schaftspflege erhaltenswerten Landschaftsbestandteile hin. Die Erhaltung der Landschaftsbestandteile ist mit anderen Interessen und Belangen abzuwägen. 8. Gehen die Anmeldungen der Länder erheblich über die Mitfinanzierung des Bundes hinaus, bleibt die An wendung der Förderungsgrundsätze auf die regionalen Schwerpunkte beschränkt, die vom Planungsausschuss auf Vorschlag der Länder beschlossen werden. 9. Von den in diesem Rahmenplan beschlossenen An sätzen kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Bund dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die im Rahmenplan festgelegten Ziele nicht wesentlich verän dert. Abweichungen über diesen Rahmen hinaus bedür fen der Zustimmung des Planungsausschusses. Die vor herige Zustimmung des Bundes ist bei Umschichtungen innerhalb der einzelnen Maßnahmengruppen nicht er forderlich. In einer 3-jährigen Pilotphase (2019 bis 2021) werden zudem länderinterne Umschichtungen zwischen einzelnen Maßnahmengruppen den Ländern in eigener Verantwortung überlassen. Voraussetzung dafür A. Einführung 7 ist, dass die Länder das BMEL halbjährlich über vorge nommene bzw. geplante Umschichtungen, das betroffene Finanzvolumen und die Gründe der Umschichtungen un terrichten. Von dieser Regelung ausgenommen sind etwaige Maß nahmen zu Lasten des Küstenschutzes, des präventiven Hochwasserschutzes, der integrierten ländlichen Ent wicklung und alle weiteren Maßnahmen, für die zweck gebunden GAK-Bundesmittel bereitgestellt werden. Die se bedürfen – unabhängig von der jeweiligen finanziellen Dimensionen hinsichtlich der Einhaltung der jeweils festgelegten Sockelbeträge und Additionalitäten – in je dem Fall der vorherigen Abstimmung mit dem Bund. 10. Im Zuwendungsbescheid ist auf die Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbes serung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" hin zuweisen. Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvo lumen von über 50.000 Euro ist in geeigneter Weise (Er läuterungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rah men der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Ag rarstruktur und des Küstenschutzes" vom Bund und je weiligen Land mitfinanziert werden. Die Erläuterungstafeln müssen das Logo des Bundesmi nisteriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis ent halten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Ge meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem jeweiligen Land mitfinanziert wurde. Weitere Einzelheiten regeln die Länder. A. Einführung 8 B. Allgemeine beihilferechtliche Bestim mungen Bei der Durchführung von beihilferechtlich notifizier ten oder freigestellten GAK-Fördergrundsätzen zu be achtende Grundsätze. I. Anwendungsbereich Diese Bestimmungen sind anzuwenden auf GAK För dermaßnahmen, die dem Recht der staatlichen Beihil fen nach Artikel 107 ff AEUV unterliegen, d.h. auf GAK Fördermaßnahmen im Nicht-Anhang-I-Bereich sowie auf mit rein nationalen Mitteln finanzierte GAK- För dermaßnahmen im Anhang-I-Bereich, mit Ausnahme des Bereichs der Fischerei und Aquakultur. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden auf GAK Fördermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft, die entsprechend dem one-window-approach nach Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht dem Beihilferecht unterliegen, d.h. auf mit ELER-Mitteln oder nationalen Topups finanzierte GAK Fördermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft. II. Begriffsbestimmungen Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Ar beitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf. Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu einem Nicht-Anhang-I-Erzeugnis ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro päischen Union (AEUV) genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Er zeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erst verkauf. Für die Begriffsbestimmungen von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gelten folgende Definitionen: bei Freistellungen nach der Agrarfreistellungsver ordnung1 die Definition im Anhang I der Verord nung (EU) Nr. 702/2014, 1 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Bin nenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 01.07.2014, S.1). bei Freistellungen nach der allgemeinen Gruppen freistellungsverordnung2 die Definition im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und bei Notifizierungen nach dem Agrarrahmen3 die Definition nach Randnummer 35 Abs. 13 des Ag rarrahmens. III. Fördervoraussetzungen 1.1 Anreizeffekt Es werden nur Förderungen mit Anreizeffekt gewährt. Das Unternehmen muss dafür vor Beginn der Maß nahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt haben. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: • Name und Größe des Unternehmens, • Beschreibung des Vorhabens oder der Tätig-keit einschließlich • des voraussichtlichen Beginns und Abschlus-ses, • Standort des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, • voraussichtliche Kosten des Vorhabens bzw. der Tätigkeit, • Zuwendungsart, • Höhe der beantragten Förderung. Anträge von großen Unternehmen im Rahmen einer Notifizierung müssen darüber hinaus auch eine kontra faktische Analyse nach Randnummer 72 des Agrar rahmens enthalten. Der Anreizeffekt der Maßnahme wird nach Plausibilitätsprüfung der kontrafaktischen Analyse gemäß den Vorgaben nach Randnummer 73 des Agrarrahmens bestätigt. Abweichend davon wird für die Förderung in folgenden Fällen kein Anreizeffekt verlangt, beziehungsweise wird ein Anreizeffekt als gegeben angesehen: bei Freistellungen nach der Agrarfreistellungsver ordnung für Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 702/2014, bei Freistellungen nach der allgemeinen Gruppen freistellungsverordnung für Maßnahmen nach Ar tikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und bei Notifizierungen nach dem Agrarrahmen für Maßnahmen nach Randnummer 75 des Agrarrah mens. 2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1). 3 Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 01.07.2014, S.1.). B. Beihilferechtliche Bestimmungen 9 1.2 Förderausschluss Nicht gefördert werden dürfen Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ab satz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 des Agrarrahmens befinden, es sei denn, die Förde rung ist gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. gemäß Artikel 1 Absatz 4 lit. c), 2. Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. nach Randnummer 26 des Agrarrahmens zulässig, oder die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihil fe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. 1.3 Anmeldeschwellen Bei freigestellten Vorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. Bei nach dem Agrarrahmen notifizierten Regelungen sind die Anmeldeschwellen für Einzelbei hilfen nach Randnummer 37 des Agrarrahmens zu beachten. 1.4 Kumulierbarkeit Beihilfen können mit Mitteln anderer öffentlicher För derprogramme kumuliert werden, wenn sie andere beihilfefähige Kosten betreffen. Werden die Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt oder lassen sich jeweils die beihilfefä higen Kosten der zu kumulierenden Beihilfen nicht bestimmen, ist eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme möglich, sofern die jeweiligen beihilferechtlichen Obergrenzen eingehalten werden und sofern dies im jeweiligen Fördergrundsatz ausdrücklich zugelassen ist. 1.5 Förderumfang Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist nur förderfä hig, wenn sie nicht zurückerstattet wird. Investitionsbeihilfen an große Unternehmen sind auf die Nettomehrkosten beschränkt, die im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Bei hilfe anfallen („Nettomehrkosten-Ansatz“). Der Netto mehrkosten-Ansatz erfolgt unter Beachtung der Rand nummern 95 bis 97 des Agrarrahmens. 1.6 Sonstiges Auf die ab dem 1. Juli 2016 geltende europarechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von Einzelbeihilfen wird vorsorglich hingewiesen. Bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung sind nach Arti kel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. nach Randnummer 128 des Agrarrahmens Beihilfen von mehr als 60.000 € zu veröffentlichen. Bei anderen Un ternehmen sind nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. nach Randnummer 128 des Agrarrah mens Beihilfen von mehr als 500.000 € zu veröffentli chen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Freistellung erhaltene Förderungen im Einzelfall nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Europäischen Kommission geprüft werden können. B. Beihilferechtliche Bestimmungen 10 Förderbereich 1: Integrierte ländliche Entwicklung Maßnahmen Die Maßnahmen 1.0 bis 9.0 werden bis 31.12.2023 auch im Sonderrahmenplan ländliche Entwicklung umgesetzt. 1.0 Planungsinstrumente der ländlichen Entwicklung 2.0 Regionalmanagement 3.0 Dorfentwicklung 4.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastruk turmaßnahmen 5.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestal tung des ländlichen Raumes 6.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume 7.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung 8.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen 9.0 Regionalbudget Begriffsbestimmungen Region ist ein Gebiet mit räumlichem oder funktionalem Zusammenhang. Lokale Aktionsgruppen sind öffentlich-private Partner schaften im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/20131. Regionalmanagement ist eine querschnittsorientierte Dienstleistung zur Initiierung, Organisation und Umset zungsbegleitung ländlicher Entwicklungsprozesse. Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Be völkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder le bensnotwendigen Bedarfs. Dorfgemäße Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrich tungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungs stätten für die ländliche Bevölkerung. Einrichtungen für Basisdienstleistungen sind Einrichtun gen, die zum Zwecke der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung geschaffen werden. 1 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäische Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verodnung (EG) Nr. 103/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013). Mehrfunktionshäuser sind Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländli chen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwe cke. Finanzschwache Gemeinden/Gemeindeverbände werden von den Ländern entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten ausgewählt. Die Stadtstaaten verfahren gebietsbezogen entsprechend. Als sachgerechte Kriterien für Finanzschwäche gelten die Teilnahme an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm der Empfang von Schlüsselzuweisungen aus dem kom munalen Finanzausgleich eine hohe Verschuldung (insbesondere Höhe der Kas senkreditbestände) sowie sonstige einnahme- oder ausgabeseitige Kriterien (z. B. geringe Steuer-, Finanz- oder Umlagekraft, Arbeits losenquote, Höhe der Sozialausgaben). Die Auswahl des Kriteriums oder der Kriterien obliegt den Ländern. Die Länder teilen dem Bund die Kriterien mit, an hand derer die Auswahl getroffen wurde. Im Ergebnis dürfen höchstens 50 Prozent der Gemein den/Gemeindeverbände des jeweiligen Flächenlandes bzw. der Gebiete eines Stadtstaates höhere Fördersätze gewährt werden. Abweichungen hiervon sind zu begrün den und nur im Einvernehmen mit dem Bund zulässig. Allgemeiner Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrar struktur im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse, einschließ lich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Ge bäudeleerständen, Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Lan desplanung, Belange des Natur-, Umwelt- und Klima schutzes, Reduzierung der Flächeninanspruchnahme demografischen Entwicklung sowie der Digitalisierung die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Ag rarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländli cher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirt schaftskraft beitragen. 1 ILE 11 Die Umsetzung gebietsbezogener lokaler Entwicklungs strategien (LEADER) kann mit den Maßnahmen 1.0 bis 9.0 unterstützt werden. Förderung finanzschwacher Gemeinden/ Gemeinde verbände In finanzschwachen Gemeinden/Gemeindeverbänden können bei den Maßnahmen 1.0 bis 5.0 und 8.0 bei Zu wendungen an Gemeinden/Gemeindeverbände und bei den Maßnahmen 3.0, 5.0 und 8.0 zusätzlich den Teilneh mergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse nach FlurbG, soweit sie die Maßnahmen auf Grundlage des FlurbG für Gemeinden/Gemeindeverbände als Träger der Maßnahmen ausführen und soweit sie die von diesen ver ursachten Ausführungskosten zu tragen haben, um bis zu 20 Prozentpunkte höhere Fördersätze gewährt werden. Der Fördersatz darf insgesamt 90 % nicht überschreiten. Die Förderung ist befristet bis zum 31.12.2023. 2 In den Stadtstaaten entsprechende Verwaltungseinheiten. 1.0 Planungsinstrumente der ländlichen Ent wicklung 1.1 Zuwendungszweck Schaffung strategisch-planerischer regionaler, gemeindli cher und dörflicher Grundlagen für ländliche Entwicklung. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind die Vorbereitung und Erarbeitung a) von integrierten Konzepten zur ländlichen Entwick lung (ILEK), b) von Plänen für die Entwicklung in ländlichen Gemein den und c) der Dorfentwicklungsplanung. 1.2.2 Nicht förderfähig sind: a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung. 1.3 Zuwendungsempfänger a) Gemeinden und Gemeindeverbände2 b) Zusammenschlüsse der regionalen Akteure gemäß Nummer 1.6.4 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden für Vorhaben nach Nummer 1.2.1 a c) Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammen schlüsse für Vorhaben nach Nummer 1.2.1 c. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 1.4.2 Zuschüsse können bei Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 a) und b) bis zu einer Höhe von 75 % und bei Maß nahmen nach Nummer 1.2.1 c) bis zu einer Höhe von 65 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. Bei Dorfent wicklungsplanungen, die der Umsetzung eines von der zu ständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maß nahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwick lungsstrategie (LEADER) dienen, kann der vorgenannte Fördersatz um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. 1.4.3 Der Zuschuss je Konzept/Planung kann bei Maß nahmen nach Nummer 1.2.1 a) und b) für einen Zeitraum von 7 Jahren einmalig bis zu 70.000 Euro betragen. Eine Fortschreibung des Konzepts/der Planung ist mit einem Zuschuss von bis zu 35.000 Euro möglich. Die Festlegung der Kosten kann bis zu einem Volumen von 50.000 Euro auf Basis von Pauschalen erfolgen. 1 ILE 1.0 ILEK 12 1.5 Zuwendungsvoraussetzungen Die Konzepte/Planungen nach Nummer 1.2.1 a) und b) müssen mindestens folgende Elemente beinhalten: a) Kurzbeschreibung des Gebietes, b) Analyse der Stärken und Schwächen des Gebietes, c) Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungs felder und Leitprojekte, d) und bei ILEK nach Nummer 1.2.1. a zusätzlich e) Auflistung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren, f) regionale Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte, g) Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung. Bei der Erarbeitung des Konzeptes/der Planung nach Nummer 1.2.1 a), b) und c) sollen gleichwertige Lebens verhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundver sorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Be hebung von Gebäudeleerständen, der Natur-, Umwelt und Klimaschutz, die Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, die demografische Entwick lung sowie die Möglichkeiten der Digitalisierung und Da tennutzung berücksichtigt werden. Die Dorfentwicklungsplanung kann in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert werden. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Die Konzepte/Planungen nach Nummer 1.2.1 a) und b) können sich bei begründetem Bedarf problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte beschrän ken. 1.6.2 Das Konzept/die Planung nach Nummer 1.2.1 a) und b) ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vor handenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten o der Strategien in der Region abzustimmen. Der Abstim mungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil des Konzeptes/der Planung. Die Dorfentwicklungsplanung berücksichtigt die vorge nannten Planungen, Konzepte oder Strategien. 1.6.3 Je genau abgegrenzter Region ist bezogen auf die Aktivitäten der ländlichen Entwicklung jeweils nur ein ILEK nach Nummer 1.2.1 a förderfähig. 1.6.4 In die Erarbeitung des ILEK nach Nummer 1.2.1 a sollen die Bevölkerung und die relevanten Akteure der Re gion einschließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen werden. Dazu gehören in der Regel a) die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen, b) die Gebietskörperschaften, c) die Einrichtungen der Wirtschaft, d) die Verbraucherverbände, e) die Umweltverbände, f) die Träger öffentlicher Belange. 1 ILE 1.0 ILEK 13 2.0 Regionalmanagement 2.1 Zuwendungszweck Ländliche Entwicklungsprozesse durch a) Information und Aktivierung der Bevölkerung, b) Identifizierung und Erschließung regionaler Entwick lungspotenziale, c) Identifizierung zielgerichteter Projekte, d) Identifizierung von digitalen Anwendungsmöglichkei ten und Projekten, e) Vernetzung der regionalen Akteure zu initiieren, zu begleiten, zu organisieren und Entwick lungskonzepte umzusetzen. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 2.2.1 Förderfähig sind Personal- und Sachleistungen für die Durchführung des Regionalmanagements. 2.2.2 Nicht förderfähig sind: a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung, c) einzelbetriebliche Beratung. 2.3 Zuwendungsempfänger a) Gemeinden und Gemeindeverbände, b) Zusammenschlüsse der regionalen Akteure gemäß Nummer 2.6.2 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden. 2.4 Art und Höhe der Zuwendungen 2.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 2.4.2 Ein Zuschuss kann für einen Zeitraum von höchs tens sieben Jahren bis zu einer Höhe von 75 % der förder fähigen Ausgaben gewährt werden. Der Zuschuss kann bei erfolgreicher Evaluierung des Entwicklungsprozesses ein malig um höchstens fünf Jahre verlängert werden. 2.4.3 Der Zuschuss kann jährlich bis zu 90.000 Euro be tragen. Die Festlegung der Kosten kann bis zu einem Volu men von 50.000 Euro je Jahr auf Basis von Pauschalen er folgen. 2.5 Zuwendungsvoraussetzungen Das Regionalmanagement ist nur dann förderfähig, wenn Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die Funk tion des Regionalmanagements wahrnehmen. 2.6 Sonstige Bestimmungen 2.6.1 Das Regionalmanagement stimmt sich mit den Stel len in der Region ab, die ähnliche Ziele verfolgen. Der Ab stimmungsprozess ist zu dokumentieren. 2.6.2 In die Arbeit eines geförderten Regionalmanage ments sollen die relevanten Akteure der Region ein schließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen werden. Dazu gehören in der Regel a) die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen, b) die Gebietskörperschaften, c) die Einrichtungen der Wirtschaft, d) die Verbraucherverbände, e) die Umweltverbände, f) die Träger öffentlicher Belange. 2.6.3 Je genau abgegrenzter Region ist bezogen auf die Aktivitäten der ländlichen Entwicklung jeweils nur ein Re gionalmanagement förderfähig. 1 ILE 2.0 Regionalmanagement 14 3.0 Dorfentwicklung3 3.1 Zuwendungszweck Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländli chen Bevölkerung. 3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 3.2.1 Förderfähig sind: a) die Initiierung, Begleitung, Umsetzung und Versteti gung von Veränderungsprozessen einschließlich Dorf moderation, b) die Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern, c) die Schaffung, Erhaltung und der Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen, d) Mehrfunktionshäuser, Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie Co-Working Spaces, e) die Schaffung, Erhaltung und der Ausbau sonstiger so zialbezogener dörflicher Infrastruktureinrichtungen, f) die Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden ein schließlich des Innenausbaus und der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen, g) die Verlegung von Nahwärmeleitungen, h) die Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und der Aus bau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen, i) Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz, j) die Umnutzung dörflicher Bausubstanz, k) der Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innen bereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen so wie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmate rialien, l) die Entwicklung von IT- und softwaregestützten Lö sungen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Ge biete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 7 des GAKG und die Durchführung von Schulungsmaßnah men zu deren Implementierung und Anwendung, 3 Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 3.0 durchgeführten Vorhaben um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU Beihilferechts erforderlichen Schritte erfolgt auf Ebene der Länderbehörde. m) Investitionen in öffentlich zugängliche Elektroladeinf rastruktur, sofern diese in Zusammenhang mit weite ren nach Nummer 3.2.1 geförderten Dorfentwick lungsmaßnahmen erfolgen. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusam menhang mit Vorhaben nach Nummer 3.2.1 sowie Pro jektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden. 3.2.2 Nicht förderfähig sind: a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Ge werbe- und Industriegebieten, b) der Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG4 und dem LwAnpG5 sowie des Ankaufs von bebauten Grundstücken durch Ge meinden und Gemeindeverbände zur Realisierung von Vorhaben nach Nummer 3.2.1, soweit dieser 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben nicht über steigt, c) Kauf von Lebendinventar, d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung, f) laufender Betrieb, g) Unterhaltung, h) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB. 3.3 Zuwendungsempfänger a) Gemeinden, Gemeindeverbände2, Teilnehmergemein schaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemein nützige juristische Personen, b) natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht unter a) genannte juristische Personen des öf fentlichen Rechts sowie des privaten Rechts. 3.4 Art und Höhe der Zuwendungen 3.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 4 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 Jahressteuergesetz (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794 – Nr. 63). 5 Gesetz über die Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und öko logische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik – Landwirtschaftsanpassungsgesetz – neugefasst durch Bekanntmachung vom 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418) zuletzt geändert durch Artikel 40 G vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586). 1 ILE 3.0 Dorfentwicklung 15 3.4.2 Für die Finanzierung der Vorhaben können Zu schüsse in folgender Höhe gewährt werden: a) bis zu 65 % der förderfähigen Ausgaben bei Zuwen dungsempfängern nach Nummer 3.3 a), b) bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben bei Zuwen dungsempfängern nach Nummer 3.3 b). 3.4.3 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der zu ständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maß nahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwick lungsstrategie (LEADER) dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen von 3.4.2 erhöht werden. 3.4.4 Bei Vorhaben von landesweitem Interesse können für Vorarbeiten Zuschüsse bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. Dies ist von der Bewilligungs behörde zu begründen. 3.4.5 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfän ger nach Nummer 3.3 a) mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden und im Rahmen von bürger schaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatz steuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Ab rechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssät zen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksich tigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleis tungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht über schreiten. 3.5 Zuwendungsvoraussetzungen 3.5.1 Die Vorhaben können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert werden. 3.5.2 Die unter 3.2.1 j) genannten Vorhaben können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umset zung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden. 3.6 Sonstige Bestimmungen 3.6.1 Vorhaben, die außerhalb eines Konzeptes/einer Planung nach Maßnahme 1.0 oder einer lokalen Entwick lungsstrategie (LEADER) durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Dörfer ausgewählt wer den, aus denen die geplanten Vorhaben für eine nachhal tige Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Ziele gleichwertiger Lebensverhältnisse einschließ lich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäude leerständen, der demografischen Entwicklung, der Redu zierung der Flächeninanspruchnahme und der Möglich keiten der Digitalisierung und Datennutzung hervorge hen. 3.6.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wi derrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung, b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung, c) EDV-Ausstattung innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 1 ILE 3.0 Dorfentwicklung 16 4.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Inf rastrukturmaßnahmen6 4.1 Zuwendungszweck Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Straßen und Wege sowie touris tischer Einrichtungen. 4.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 4.2.1 Förderfähig sind dem ländlichen Charakter ange passte Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Er schließung der landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen o der touristischen Entwicklungspotenziale. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie Architekten- und In genieurleistungen im Zusammenhang mit diesen Vorha ben können ebenfalls gefördert werden. 4.2.2 Nicht förderfähig sind: a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Ge werbe- und Industriegebieten, b) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG, c) Kauf von Lebendinventar, d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung, f) laufender Betrieb, g) Unterhaltung, h) Vorhaben für Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.3 b) mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtungen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die - im Falle von Wegebau - dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen, i) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB. 4.3 Zuwendungsempfänger a) Gemeinden, Gemeindeverbände2 und andere Körper schaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen, b) natürliche Personen und Personengesellschaften so wie nicht unter Nummer 4.3 a) genannte juristische Personen des privaten Rechts. 4.4 Art und Höhe der Zuwendungen 4.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 6 Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 4.0 durchgeführten Vorhaben um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU Beihilferechts erforderlichen Schritte erfolgt auf Ebene der Länderbehörde. 4.4.2 Für die Finanzierung der Vorhaben können Zu schüsse in folgender Höhe gewährt werden: a) bis zu 65 % der förderfähigen Ausgaben bei Zuwen dungsempfängern nach Nummer 4.3 a), b) bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben bei Zuwen dungsempfängern nach Nummer 4.3 b). 4.4.3 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der zu ständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maß nahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwick lungsstrategie (LEADER) dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen von 4.4.2 erhöht werden. 4.4.4 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfän ger nach Nummer 4.3 a) mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden und im Rahmen von bürger schaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatz steuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Ab rechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssät zen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksich tigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleis tungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht über schreiten. 4.5 Zuwendungsvoraussetzungen Die Vorhaben können in Orten mit bis zu 10.000 Einwoh nern gefördert werden. 4.6 Sonstige Bestimmungen Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung, b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung, c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 1 ILE 4.0 Infrastrukturmaßnahmen 17 5.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes7 5.1 Zuwendungszweck Gestaltung des ländlichen Raumes und Neuordnung der ländlichen Grundstücksstrukturen. 5.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 5.2.1 Förderfähig sind: a) Bodenordnung und Gestaltung des ländlichen Raums in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG, b) freiwilliger Nutzungstausch. 5.2.2 Nicht förderfähig sind: a) Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland, b) Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland, c) Beschleunigung des Wasserabflusses, d) Bodenmelioration, e) Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine, f) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Ge werbe- und Industriegebieten, g) Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs, h) Kauf von Lebendinventar, i) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, j) Leistungen der öffentlichen Verwaltung, k) laufender Betrieb, l) Unterhaltung, m) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB. Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die Vorhaben 5.2.2 a) bis e) im Einvernehmen mit der zustän digen Naturschutzbehörde durchgeführt werden. 5.3 Zuwendungsempfänger a) Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammen schlüsse, b) Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtsper sonen, 7 Die Maßnahme ist nach Artikel 15 und 43 der Verordnung (EU) Nr.702/2014 freigestellt. Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.49473 (2017/XA) bei der Europäischen Kommission registriert. c) einzelne Beteiligte, d) bei freiwilligem Landtausch und freiwilligem Nut zungstausch: Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen. 5.4 Art und Höhe der Zuwendungen 5.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 5.4.2 In Verfahren nach FlurbG können Zuschüsse bis zu 75 % der nach § 105 FlurbG förderfähigen Ausführungs kosten gewährt werden, bei Weinbergsflurbereinigungen bis zu 65 %. Die Länder können Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und Verfahren mit hoher Bedeu tung für den Klimaschutz, die Klimafolgenanpassung oder den Erhalt der Kulturlandschaft (Identifizierung nach von den Ländern festgelegten Kriterien) mit bis zu 80 % för dern. 5.4.3 Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausführungs kosten nach FlurbG und der Aufwendungen für den frei willigen Nutzungstausch ist von den Ausgaben auszuge hen, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zu schüsse und sonstiger Leistungen Dritter zu den Ausfüh rungskosten oder zu den anderen Aufwendungen als Ver pflichtung verbleiben. 5.4.4 In Verfahren nach §§ 53 bis 64b LwAnpG beträgt der Zuschuss bis zu 90 % der förderfähigen Ausführungskos ten nach § 105 FlurbG. 5.4.5 Reduzieren sich die Zuschusssätze nach 5.4.2 wäh rend laufender Verfahren, gilt der Zuschusssatz zum Zeit punkt der Anordnung. 5.4.6 Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 100 % der Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens förderfähig. 5.4.7 Im freiwilligen Nutzungstausch kann für nicht-in vestive Aufwendungen der Tauschpartner und für Leis tungen für eine langfristige Pachtbindung zum Zwecke der Erhaltung der Kulturlandschaft und zur standortange passten Landbewirtschaftung (Pachtprämie) ein Zuschuss gewährt werden. Der Zuschuss darf 75 % der förderfähi gen Ausgaben der Tauschpartner nicht überschreiten. Die Pachtprämie8 darf einmalig 200 Euro/ha nicht über schreiten. 5.4.8 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der zu ständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maß nahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwick lungsstrategie (LEADER) dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen von 5.4.2 und 5.4.7 erhöht werden. 8 Die Pachtprämie wird nur an Nichtlandwirte als Verpächter unter Be achtung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) ge währt. 1 ILE 5.0 Ländl. Grundbesitz 18 5.4.9 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfän ger nach Nummer 5.3 können mit bis zu 60 % des Betra ges, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unterneh men (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach all gemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. 5.4.10 Beiträge der Beteiligten nach § 10 FlurbG und § 56 Absatz 2 LwAnpG sind keine Zuschüsse Dritter. 5.5 Zuwendungsvoraussetzungen 5.6 Sonstige Bestimmungen 5.6.1 Zuwendungen können in Verfahren nach FlurbG und LwAnpG, die durch Beschluss angeordnet sind, für Vorarbeiten sowie für Vorhaben des freiwilligen Nut zungstausches gewährt werden. 5.6.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wi derrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung, b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung, c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 9 Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 31.12.2023 unter der Nummer SA.60037 (2020/X) bei der Europäischen Kommission registriert. 6.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume9 6.1 Zuwendungszweck Ziel der Förderung ist es, unterversorgte ländliche Gebiete besser an die Breitbandnetze anzuschließen. Durch klein räumige Maßnahmen, die Lücken in der bestehenden Breitbandinfrastruktur schließen, ergänzt die GAK-Förde rung das Bundesprogramm für den Breitbandausbau und die damit angestrebten Versorgungsziele. Damit soll ins besondere landwirtschaftlichen Unternehmen ein adä quater Zugang zu modernen Informations- und Kommuni kationstechnologien ermöglicht werden. 6.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 6.2.1 Förderfähig sind a) Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke: Zuschüsse zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen. Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert al ler Erlöse und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und –betriebs. Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung o der Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis zur Gebäudeinnenwand förderfähig; bei funkbasierten Lö sungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastruk turelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfä hig. b) Verlegung von Leerrohren: Die Verlegung von Leerrohren (die für Breitbandinfra struktur genutzt werden können) - mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard, z.B. „drei- oder mehrfach D 50“ - seitens des Zuwendungsempfängers als Bauherr o der sofern der Zuwendungsempfänger allein über die Nut zung der Leerrohre verfügungsberechtigt ist. Die Leer rohre müssen groß genug für mindestens drei Kabelnetze und unterschiedliche Netztopologien sein. Die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltenem Glasfaserkabel und die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffent licher Telekommunikationsnetze. c) Vorbereitung und Begleitung: Informationsveranstaltungen, Machbarkeitsuntersuchun gen, Planungsarbeiten und Aufwendungen, die der Vorbe reitung und Begleitung von Maßnahmen nach a) und b) dienen. 1 ILE 6.0 Breitband 19 6.2.2 Nicht förderfähig sind: Leistungen der öffentlichen Verwaltung. 6.3 Zuwendungsempfänger a) Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste b) Gemeinden und Gemeindeverbände10. 6.4 Art und Höhe der Zuwendungen 6.4.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung und besteht aus einem nicht rück zahlbaren Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben. 6.4.2 Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 % der för derfähigen Ausgaben. 6.4.3 Wird die Beihilfe in einem wettbewerblichen Aus wahlverfahren gewährt, wird der Beihilfehöchstbetrag nach Nummer 6.6.1 festgesetzt. Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren gewährt, darf der Beihilfebetrag nach Nummer 6.6.2 nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebserlös aus der Investition. Der auf der Grundlage realistischer Projektionen ermittelte Betriebserlös wird im Voraus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. 6.5 Zuwendungsvoraussetzungen Eine Förderung nach der Nummer 6.2.1 a) und b) ist in Ge bieten möglich, in denen kein Breitbandnetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des - mindestens zwei Jahre langen - Zeitraums, in dem der geförderte Netzaus bau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen, das zuver lässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens: a) 100 Mbit/s bieten kann, um Haushalte und sozioöko nomische Schwerpunkte anzuschließen. Das geför derte Netz muss mindestens die Up- und Downloadge schwindigkeiten verdoppeln und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von 100 Mbit/s bieten können. b) 100 Mbit/s, aber unter 300 Mbit/s bieten kann, um ausschließlich sozioökonomische Schwerpunkte anzu schließen. Das geförderte Netz muss mindestens die Up- und Downloadgeschwindigkeiten verdoppeln und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von min destens 1 Gbit/s bieten können. Gebiete, in denen min destens ein Netz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, dass zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von 10 In den Stadtstaaten entsprechende Verwaltungseinheiten. mindestens 300 Mbit/s bieten kann, sind nichtbeihilfe fähig. Gebiete, in denen mindestens zwei Netze vor handen oder glaubhaft geplant sind, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten können, sind ebenfalls nicht beihilfefä hig. 6.6 Sonstige Bestimmungen 6.6.1 Wird die Beihilfe in einem transparenten und diskri minierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahren unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität, unbe schadet der geltenden Vergabevorschriften, gewährt, er hält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Für die Zwecke des wettbewerblichen Auswahlverfahrens legt die Gemeinde oder der Gemeindeverband im Voraus objektive, transparente und diskriminierungsfreie quali tative Zuschlagskriterien fest, die gegen den beantragten Beihilfebetrag abzuwägen sind. Bei vergleichbarer Quali tät erhält der Bieter, der den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt hat, die Beihilfe. 6.6.2 Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahl verfahren einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Einheit ein festes Breitbandnetz ausbaut und verwaltet, so er bringt die Gemeinde oder der Gemeindeverband bzw. die interne Einheit ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Gemeinde oder der Gemeindever band gewährleistet eine getrennte Buchführung, bei der die Mittel für den Netzbetrieb von anderen Mitteln, die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zur Verfügung ste hen, getrennt verwaltet werden. Die Erteilung von Kon zessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparen tes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Aus wahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Techno logieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevor schriften, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. 6.6.3 Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden aktiven und passiven Zugang auf Vorleistungsebene nach Art. 2 Nr. 139 der Verordnung (EU) Nr. 651/201411 einschließlich physischer Entbünde lung. Ein Vorhaben kann anstelle einer physischen Ent bündelung eine virtuelle Entbündelung vorsehen, wenn das virtuelle Zugangsprodukt von der nationalen Regulie rungsbehörde als der physischen Entbündelung gleich wertig erklärt wird. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens 7 Jahre und Zugang auf Vorleistungs ebene zur physischen Infrastruktur, einschließlich Leer rohren und Masten, wird ohne zeitliche Begrenzung ge währt. Für das gesamte geförderte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in de 11 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarktin der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar-beitsweise der Europäischen Union vom 17.06.2014 (ABl. L 143 vom 26.06.2014), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23.07.2021. 1 ILE 6.0 Breitband 20 nen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Ver pflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des geförderten Netzes durchgesetzt. Bei NGA-Netzen muss die Möglichkeit einer vollständigen Entbündelung geboten werden. 6.6.4 Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den Preisbildungsverfahren der BNetzA und auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten gelten. In Ermangelung solcher veröffentlichten Preise gelten die in Art. 52 Abs. 8 ii) bzw. iii) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geregelten Benchmarks. 6.6.5 Die Förderung nach Nummer 6.2.1 a) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zu wendungszweck innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nicht mehr gewährleistet ist. 6.6.6 Die Verlegung der nach Nummer 6.2.1 b) geförder ten Leerrohre ist zu dokumentieren. Den an der Nutzung interessierten Netzbetreibern sind alle erforderlichen In formationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 6.6.7 Die Förderung nach Nummer 6.2.1 b) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geför derten Leerrohre innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können. 6.6.8 Bereits bei Antragstellung sind geeignete projekt spezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunkt bezogene Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Beurteilung des Umfangs der Zielerreichung ermöglichen. 6.6.9 Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 6.5 werden durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Art. 52 Absatz 4 a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 überprüft. 6.6.10 Für die Förderung sind darüber hinaus verbind lich: a) die Vorgaben aus den von der EU genehmigten Pro grammen der Bundesländer zur Breitbandförderung (soweit vorhanden) und b) die Vorgaben in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, insb. Art. 52 und Art. 4 Abs. 1 lit. y). 7.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung 7.1 Zuwendungszweck Sicherung, Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung. 7.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 7.2.1 Förderfähig sind: Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, einschließ lich des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebs stätte, deren Förderung die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwen dung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Ar beitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Bei hilfen erfüllen. Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, Architek ten- und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen. 7.2.2 Nicht förderfähig sind: a) Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erforderlich sind, b) laufender Betrieb, c) Unterhaltung, d) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, e) Investitionen in Wohnraum, f) Erwerb unbebauter Grundstücke, g) über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der re gionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) förderfähige Vorhaben, h) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammen hängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen, i) Ersatzinvestitionen, j) Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits ab geschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen. 7.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden eigenständige Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. Euro im Sinne der Definition des Artikels 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstun ternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [ABl L 124 vom 20.05.2003, S. 39]. 1 ILE 7.0 Kleinstunternehmen 21 Nicht förderfähig sind landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Nummer 1.3 des Agrarinvestitionsförde rungsprogramms (AFP), Unternehmen gemäß Nummer 2.3 der Diversifizierung sowie Ärzte, Zahnärzte, Psycho therapeuten und Apotheker. 7.4 Art und Höhe der Zuwendungen 7.4.1 Die Zuwendungen für Investitionen können als Zu schüsse von bis zu 45 % der förderfähigen Ausgaben als De-minimis-Beihilfe gewährt werden. 7.4.2 Bei Investitionen, die der Umsetzung eines von der zuständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maß nahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwick lungsstrategie (LEADER) dienen, kann der Fördersatz um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. 7.4.3 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. Die Festlegung der Kosten kann bis zu einem Investitionsvolumen von 100.000 Euro auf Basis von Pau schalen erfolgen. 7.4.4 Der Gesamtwert der einem Kleinstunternehmer ge währten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen. 7.5 Zuwendungsvoraussetzungen Die Maßnahmen können nur in den von den Ländern defi nierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrar politik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und nur, wenn die zuständige Behörde den Bedarf für die Be reitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichti gung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe festgestellt oder bestätigt hat. 7.6 Sonstige Bestimmungen 7.6.1 Bei Gütern oder Dienstleistungen, die ihrer Art nach überwiegend regional, das heißt innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde in der die Betriebstätte liegt, angeboten oder erbracht werden, kann unterstellt wer den, dass diese regelmäßig der Grundversorgung dienen. Ansonsten ist der Beitrag zur Grundversorgung im Einzel fall zu begründen. 7.6.2 Der Zuwendungsempfänger hat die erforderliche Qualifikation für die Führung des Be triebes, ein Wirtschaftlichkeitskonzept sowie die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, ggf. unter Vorlage der Bestätigung der Hausbank, nachzuweisen. 7.6.3 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeit raumes von 12 Jahren ab Fertigstellung bzw. ab Er werb der Betriebsstätte, Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung bzw. ab Erwerb der Betriebsstätte, EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 7.6.4 Ausgaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher För derungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Kreditanstalt für Wieder aufbau, der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unterneh men und für KMU) oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern hierbei die beihilferechtlichen Förder höchstgrenzen nicht überschritten werden. 1 ILE 7.0 Kleinstunternehmen 22 8.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleis tungen12 8.1 Zuwendungszweck Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen der Grundversorgung für die ländliche Be völkerung. 8.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 8.2.1 Förderfähig sind: a) der Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen, b) der erforderliche Grundstückserwerb, soweit dieser 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben nicht über steigt. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen in diesem Zusammenhang sowie Projektausgaben für Architekten und Ingenieurleistungen können ebenfalls gefördert wer den. 8.2.2 Nicht förderfähig sind: a) der Erwerb von Geschäftsanteilen, b) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB, c) Leistungen der öffentlichen Verwaltung, d) laufender Betrieb, e) Unterhaltung, f) Erwerb unbebauter Grundstücke, g) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammen hängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG gefördert Strom oder Wärme erzeugen, h) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen, i) Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Be rufsschulen betreffen, j) stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern. 12 Die Prüfung, ob es sich bei den im Rahmen von 8.0 durchgeführten Vorhaben um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt sowie die Vornahme der für die Einhaltung des EU Beihilferechts erforderlichen Schritte erfolgt auf Ebene der Länder behörde. 8.3 Zuwendungsempfänger a) Gemeinden, Gemeindeverbände2, Teilnehmergemein schaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemein nützige juristische Personen, b) natürliche Personen, Personengesellschaften, sowie nicht unter a) genannte juristische Personen des öf fentlichen Rechts sowie des privaten Rechts. Vorhaben, die nach Maßnahme 7.0 förderfähig sind, kön nen nicht im Rahmen dieser Maßnahme gefördert werden. 8.4 Art und Höhe der Zuwendungen 8.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 8.4.2 Für die Finanzierung der Vorhaben können Zu schüsse in Höhe von bis zu 65 % der förderfähigen Ausga ben gewährt werden. 8.4.3 Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der zu ständigen Landesbehörde anerkannten ILEK nach Maß nahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwick lungsstrategie (LEADER) dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen von 8.4.2 erhöht werden. 8.4.4 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfän ger nach Nummer 8.3 a) mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden können mit bis zu 60 % des Be trages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unter nehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach all gemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. 8.5 Zuwendungsvoraussetzungen 8.5.1 Vorhaben können in Orten mit bis zu 10.000 Ein wohnern gefördert werden. 8.5.2 Die Vorhaben können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Ag rarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und nur dann, wenn die zuständige Behörde den Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der be treffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Be rücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrich tungen in Ortsnähe festgestellt oder bestätigt hat. 8.6 Sonstige Bestimmungen 8.6.1 Vorhaben, die außerhalb eines Konzeptes/einer Planung nach Maßnahme 1.0 oder einer lokalen Entwick lungsstrategie (LEADER) durchgeführt werden, sollen auf der Grundlage von Konzepten der Dörfer ausgewählt wer 1 ILE 8.0 Basisdienstleistungen 23 den, aus denen die geplanten Vorhaben für eine nachhal tige Dorfentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und der Ziele gleichwer tiger Lebensverhältnisse hervorgehen. 8.6.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Wi derrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung, b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung, c) EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Fertigstellung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 9.0 Regionalbudget 9.1 Zuwendungszweck Unterstützung einer engagierten und aktiven eigenver antwortlichen ländlichen Entwicklung sowie Stärkung der regionalen Identität in Form eines Regionalbudgets. 9.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 9.2.1 Mit dem Regionalbudget können dem allgemeinen Zweck der Förderung dieses Förderbereichs entspre chende Kleinprojekte durchgeführt werden, die der Um setzung eines ILEK nach Maßnahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) die nen. 9.2.2 Nicht förderfähig im Rahmen des Regionalbudgets sind: a) Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Ge werbe- und Industriegebieten, b) der Landankauf, c) Kauf von Tieren, d) Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunter nehmen der Grundversorgung, e) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, f) Leistungen der öffentlichen Verwaltung, g) laufender Betrieb, h) Unterhaltung, i) Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB, j) einzelbetriebliche Beratung, k) Personal- und Sachleistungen für die Durchführung ei nes Regionalmanagements, l) Personalleistungen. 9.3 Zuwendungsempfänger 9.3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind: Zusammenschlüsse der regionalen Akteure gemäß Num mer 1.6.4 mit eigener Rechtspersönlichkeit oder mit ei nem in administrativer und finanzieller Sicht verantwort lichem Partner mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die über ein Regionalmanagement nach Maßnahme 2.0 oder ein von der zuständigen Landesbehörde anerkanntes ILEK nach Maßnahme 1.0 Nummer 1.2.1 a oder eine lokale Entwicklungsstrategie (LEADER) verfügen. 1 ILE 9.0 Regionalbudget 24 9.3.2 Der Erstempfänger leitet die Zuwendung nach Maß gabe landesrechtlicher Regelungen an den Träger des Kleinprojektes (Letztempfänger) weiter. Letztempfänger können sein a) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, b) natürliche Personen und Personengesellschaften. 9.4 Art und Höhe der Zuwendungen 9.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 9.4.2 Die Höhe des Regionalbudgets beträgt je Region jährlich bis zu 200.000 Euro einschließlich eines Eigenan teils des Erstempfängers in Höhe von 10 %. Das Regional budget ist in dem Jahr zu verwenden, für das es bewilligt wurde. 9.4.3 Die förderfähigen Gesamtkosten eines Kleinprojek tes je Letztempfänger betragen maximal 20.000 Euro, die Höhe des Zuschusses bis zu 80 %. 9.5 Zuwendungsvoraussetzungen Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt anhand der Aus wahlkriterien durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus Vertretern regionaler Akteure zusammensetzt. Dabei ist zu gewährleisten, dass weder der Bereich Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes noch eine ein zelne Interessensgruppe mehr als 49 % der Stimmrechte hat. 9.6 Sonstige Bestimmungen 9.6.1 Diese Maßnahme ist bis zum 31.12.2023 befristet. 9.6.2 Eine Region kann jährlich nur mit einem Regional budget im Sinne dieser Maßnahme unterstützt werden. 9.6.3 Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18.12.2013 (De-minimis-Beihilfe) zu beachten. 9.6.4 Der Erstempfänger kontrolliert die Verwendung der für die Kleinprojekte aus dem Regionalbudget verwende ten Mittel. 1 ILE 9.0 Regionalbudget 25 Förderbereich 2: Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen: A. Einzelbetriebliche Förderung B. Beratung A. Einzelbetriebliche Förderung Maßnahmen 1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 2.0 Diversifizierung Begriffsbestimmungen a) Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrages über die Ar beits-weise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang I-Erzeugnis ist. b) Kooperationen im Rahmen der Agrarinvestitionsför derung sind Zusammenschlüsse im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20131 von mindestens zwei landwirtschaftli chen Betrieben („kollektive Investitionen“) im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 von Landwirten oder Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, die mit weiteren Landwirten und Einrichtungen zusammenarbeiten. Die Organisationen und Einrichtungen der Land- und Er nährungswirtschaft müssen überwiegend von Mitglie dern aus land- und ernährungswirtschaftlichen Unter nehmen getragen werden und auf vertraglicher Grund lage zusammenarbeiten. c) Operationelle Gruppen (OG) gemäß Artikel 56 der Ver ordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind Teil der Europäi schen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP Agri). Sie wer den von Landwirten und/oder Unternehmen der Ver arbeitung und Vermarktung in Verbindung mit anderen Interessengruppen, wie z. B. Forschern und Beratern, gegründet mit dem Ziel, innovative Erzeugnisse, Ver fahren, Prozesse und Technologien zu entwickeln, durchzuführen und zu begleiten. d) Nichtproduktive Investitionen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind Investitionen, die nicht zu einer erheb lichen Steigerung des Wertes des Betriebes oder seiner Rentabilität führen. Sie dienen zur Verwirkli chung von im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, vor allem gemäß Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. 1.0 Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 1.1 Zuwendungszweck Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhalti gen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten, multifunktionalen und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen geför dert werden. Gefördert werden Maßnahmen zur a) Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingun gen; b) Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten; c) Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung; unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie d) Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klima schutzleistungen der landwirtschaftlichen Unterneh men, insbesondere zur Emissionsminderung; e) Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind Investitionen in langlebi ge Wirtschaftsgüter, die a) die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchsta be a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllen o der b) die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchsta be d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllen o der 1 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Ver ordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487). 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP 26 c) die Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchsta be a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllen sowie d) der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang I-Erzeugnissen dienen und e) durch Schaffung der baulichen und technischen Vo raussetzungen einem oder mehreren der unter Num mer 1.1 genannten Zuwendungszwecke dienen. Darüber hinaus sind besondere Anforderungen f) in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Um welt- oder Klimaschutz und zusätzlich g) im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tier schutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu er füllen. Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturka tastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhält nisse sind von den besonderen Anforderungen ausgenom men. Die besonderen Anforderungen des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen ei nes anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder im Rahmen der Stärkung regionaler Wertschöp fungsketten erfolgt, des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effi zienz des Ressourceneinsatzes (z. B. von Wasser und/oder Energie) oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen. Die se Anforderungen sind z. B. durch Einhaltung der Vor gaben gemäß Anlage 3 erfüllt. Förderfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbe weglichem Vermögen; Investitionen in Bewässerungsanlagen, wenn eine Was sereinsparung von mindestens 15 % erreicht wird. Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden.2 Die zuständige Landesbe hörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition 2 Es sind die Vorgaben des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu beachten. getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann. Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen sind ausschließlich für Sonderkulturen förderfähig. Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innen wirtschaft, einschließlich der für den Produktionspro zess notwendigen Computersoftware, bis zum markt üblichen Wert des Wirtschaftsgutes; Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außen wirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Aufbringung von Wirtschaftsdün gern oder zu einer deutlichen Minderung von Umwelt belastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutz mitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Um weltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen.3 Diese Teilmaßnahme ist vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 ausgesetzt. allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Be ratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durch führbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen. Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolu men von mehr als 100.000 Euro förderfähig. Erschließungskosten sind nur förderfähig, soweit die Er schließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentli cher Betriebsteile in den Außenbereich dient. 1.2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen: a) Landankauf, b) der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschafts anteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen, sowie Ersatzinvestitionen, c) Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, mit Ausnahme der unter Nummer 1.2.1 genannten Maschi nen und Geräte, d) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlich keiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, e) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, f) Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude, 3 Die förderfähigen Maschinen und Geräte sind in Anlage 3 Teil A) aufge führt. 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP 27 g) Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klima tisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie die von den Ländern festge legten besonderen Anforderungen an den Ressourcen schutz erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieb lichen Umsetzung besonders tiergerechter oder stand ortangepasster Produktionsverfahren, h) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammen hängende bauliche Anlagen und technische Einrichtun gen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können, i) Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcher zeugnissen. 1.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden Kleinst-, kleine oder mittlere Unterneh men im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/20144, unbeschadet der gewählten Rechtsform, wenn entweder deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbe wirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Er zeugnisse zu gewinnen und die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssiche rung der Landwirte (ALG)5 genannte Mindestgröße er reicht oder überschritten wird oder das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützi ge oder mildtätige Zwecke verfolgt. Als Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch die Im kerei sowie die Wanderschäferei. Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens be trägt. 4 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeits weise der Europäischen Union (Abl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1). 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 20c des Gesetzes vom 22. No vember 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Allgemeine Anforderungen Der Zuwendungsempfänger hat: a) berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Füh rung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Per sonen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Vorausset zung erfüllen, b) grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen. Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen. c) wenn die Länder es vorgeben, eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss ent spricht, und d) einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen. Das Investitionskonzept soll eine Ab schätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden Maßnahmen zulassen. Im Falle von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150.000 Euro kann ein vereinfachtes Investi tionskonzept verwendet werden. Abweichend ist bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klima schutz mindestens die Finanzierbarkeit der geplanten Maßnahme nachzuweisen. e) im Falle von Kooperationen den Kooperationsvertrag und bei Kooperationen gemäß Artikel 35 der Verord nung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. OG zusätzlich den Ge schäfts- bzw. Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen, die die Konzeption und die Ziele der Kooperation auf zeigen, vorzulegen. Die Länder stellen im Rahmen der Durchführung der För derung nach diesen Grundsätzen sicher, dass die Prosperi tät des Zuwendungsempfängers geprüft wird. 1.4.2 Existenzgründung Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wur den und die auf eine erstmalige selbstständige Existenz gründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvorausset zungen der Nummer 1.4.1 mit der Maßgabe, dass a) ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP 28 b) die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnah men durch eine differenzierte Planungsrechnung nach zuweisen ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hof nachfolge neu gegründet werden. 1.4.3 Junglandwirte Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchs tens 40 Jahre alt), die nach Nummer 1.5.2 i) gefördert wer den, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummer 1.4.1 sowie ggf. 1.4.2 nachweisen, dass die geförderte Investiti on während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunterneh mer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Zuwendungsart Die Zuwendungen können als Zuschüsse und Bürgschaften gewährt werden. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Ab weichend hiervon beträgt das Mindestinvestitionsvolumen für Investitionen nach Nummer 1.2 in Verbindung mit Nummer 1.5.5 zur Installation eines weichen oder elas tisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung 10.000 Euro. Die Förderung wird begrenzt auf ein förderfähiges Investi tionsvolumen von 5,0 Mio. Euro. Diese Obergrenze kann unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hinsichtlich des Übergangs der alten zur neuen EU-Förderperiode in den Jahren von 2014 bis 2022 höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausge schöpft werden. Der Gesamtwert der nach Nummer 1.5.2 gewährten Beihil fen darf, ausgedrückt als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben, den Wert von 40 % nicht übersteigen. Dies gilt nicht für nichtproduktive Investitionen nach Nummer Buchstabe f) für diese Teilinvestition und für Aufschläge nach den Nummern 1.5.3 und 1.5.4. 1.5.2 Höhe der Zuwendungen a) Für Investitionen nach Nummer 1.2.1 g), die die bauli chen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 Teil B erfüllen sowie für Maß nahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturka tastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsver hältnisse kann ein Zuschuss bis zu 40 % der förderfähi gen Ausgaben gewährt werden. b) Für spezifische Investitionen zum Umwelt und Klima schutz nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil A und Teil B Nummer 2, Nummer 3.2 und Nummer 4 kann ein Zuschuss bis zu 40 % der förderfähigen Aus gaben gewährt werden. c) Für Investitionen in Bewässerungsanlagen kann ein Zuschuss bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben ge währt werden. d) Für sonstige Investitionen nach Nummer 1.2.1 sowie für Erschließungsmaßnahmen kann ein Zuschuss bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. e) Für Kombinationen von Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 Buchstabe g), die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 Teil B erfüllen, mit Maßnahmen ge mäß Anlage 3 Teil B Nummer 1.2 bis 1.6 kann ein Zuschuss von bis zu 40 % der förderfähigen Ge samtausgaben gewährt werden. gemäß Anlage 1 Teil A erfüllen, mit Maßnahmen ge mäß Anlage 3 Teil B Nummer 1.2 bis 1.6 kann ein Zuschuss von bis zu 30 % der förderfähigen Ge samtausgaben gewährt werden. f) Für nichtproduktive Investitionen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil B Nummer 1.1 und Nummer 3.1 kann ein Zuschuss von bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben für diese Teilinvestition ge währt werden. g) Der Abstand zwischen dem Fördersatz nach Anlage 1 Teil A und Anlage 1 Teil B muss mindestens 20 % Punkte betragen. Bei der Haltung von Milchkühen und Aufzuchtrindern, Mastrindern und Mutterkühen be trägt der Abstand mindestens 10 %-Punkte. h) Die Länder können aus Landesmitteln den Fördersatz um bis zu 5 %-Punkte aufstocken. i) Junglandwirteförderung Bei Junglandwirten nach Nummer 1.4.3 kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10 % der förderfähigen Ausgaben, max. 20.000 Euro, gewährt werden. j) Förderung der Betreuung Betreuergebühren werden bis zu einer Höhe von 2,5 % des förderfähigen Investitionsvolumens bis zu 500.000 Euro, 1,5 % des 500.000 Euro überschreitenden förderfä higen Investitionsvolumens als förderfähig anerkannt. 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP 29 Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6.000 Euro, der Höchstbetrag 17.500 Euro. Der Fördersatz beträgt max. 60 % der förderfähigen Be treuergebühren. Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach den Nummern 1.5.2 a) – i) ist ausgeschlossen. 1.5.3 Höhe der Zuwendung im Falle von Kooperationen Investitionen nach Nummer 1.2, die im Rahmen einer Ko operation durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 10 %-Punkten auf die unter Nummer 1.5.2 ge nannten Zuschusssätze erhalten. 1.5.4 Höhe der Zuwendung im Falle von Investitionen im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP Agri) Investitionen nach Nummer 1.2, die im Rahmen des EIP durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 20 %-Punkten auf die unter Nummer 1.5.2 genannten Zuschusssätze erhalten. 1.5.5 Höhe der Zuwendungen im Falle von Modernisie rungsmaßnahmen für eine besonders tiergerechte Haltung Investitionen nach Nummer 1.2, die im Rahmen der Um stellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deck zentrum oder Abferkelbereich), oder zur Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs bei der Kälberhaltung durchgeführt werden und insofern zur Erfüllung mindestens der Anforderungen der Tier SchNutztV in den hierfür möglichen Übergangsfristen die nen oder die auf eine Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mast rindern oder Mutterkühen ausgerichtet sind, können einen Aufschlag von 10 %-Punkten auf die unter Nummer 1.5.2 Buchstabe d) genannte Zuschusshöhe erhalten. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31.12.2025. 1.5.6 Bürgschaften Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Ge samtfinanzierung der förderfähigen Investitionen erfor derlich sind, können gemäß Anlage 2 anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften von den Ländern übernommen wer den. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Zweckbindungsfrist Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbe halt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeit raumes von 12 Jahren ab Fertigstellung, Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 1.6.2 Evaluation Die Länder stellen im Zuge der Durchführung der Förde rung sicher, dass die für eine Evaluation der Förderung nach diesem Grundsatz erforderlichen Daten erhoben werden können. Die Länder können hierzu die Buchfüh rungsauflage nach Nummer 1.4.1 nutzen. Beim BMEL-Jahresabschluss können die Länder die Erstel lung nachfolgender, zwischen Bund und Ländern abge stimmter Abschnitte der Buchführung jeweils für fakultativ erklären: Forderungenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Kredit instituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Un ternehmen, persönliche Angaben. Anstelle des BMEL-Jahresabschlusses kann in Ausnahme fällen zur Vermeidung von Härten von den Bewilligungs behörden auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresab schlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderwürdigkeit verlangt werden. 1.6.3 Kumulierbarkeit Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderpro gramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfä higkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder ist möglich. Neben einer investiven Förderung ist in demselben Be reich eine Förderung nach der Maßnahme „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirt schaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Land schaftspflege“ (MSUL), Teilmaßnahme F „Förderung be sonders tiergerechter Haltungsverfahren“, möglich. Die Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden. 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP 30 1.6.4 Beihilferechtliche Bestimmungen Die Maßnahme ist für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Pflicht zur beihil ferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.6 Zusätzlich sind für eine Förderung außerhalb der geneh migten Entwicklungspläne der Länder folgende beihilfe rechtliche Bestimmungen zu beachten: a) Für Investitionen in die Primärproduktion sind die An forderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und für die Verarbeitung und Vermarktung die Anforderungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 einzuhalten. b) Für nichtproduktive Investitionen gelten die Voraus setzungen gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe e) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. c) Investitionen in Bewässerungsanlagen sind nur unter Beachtung der Vorgaben von Artikel 14 Absatz 6 Buch stabe f) sowie Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 förderfähig. d) Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Natur katastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsver hältnisse (Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder an haltende Regenfälle oder Dürre), sind nur für Sonder kulturen förderfähig. Es gelten die Voraussetzungen gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. e) Zudem sind die Vorgaben von Artikel 14 Absatz 9 und Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 einzu halten. f) Ausgedrückt als absolute Zahl dürfen Beihilfen, die als Staatliche Beihilfen gewährt werden, den Betrag von 500.000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvor haben nicht übersteigen. Anlage 1 Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerech te Haltung Teil A) Basisförderung Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der fol genden Anforderungen zu schaffen: Generelle Anforderung Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslicht durchlässige Flächen mindestens 3 % der Stallgrundfläche bei Schweinen und Geflügel, 5 % bei allen übrigen Tierarten betragen. Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Auf zuchtrinder Förderfähig sind Laufställe. Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig lie gen können. Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier eine Liegebox bereitzustellen. Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter trocke ner Einstreu oder anderem komfortschaffenden Mate rial (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Quali tät) versehen werden. Bei Hochboxen können Kom fortmatten eingesetzt werden. Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu stellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn durch geeignete technische oder manuelle Verfahren die Tiere ständig Zugang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz Verhältnis von maximal 1,5 : 1 zulässig. Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5,5 m2 je Großvie heinheit betragen. Bei Stallneubauten müssen die Lauf-/Fressgänge bei Milchkühen mindestens 3,5 m und Laufgänge 2,5 m breit sein, so dass sich die Tiere stressfrei begegnen können. Anforderungen an die Kälberhaltung Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden. Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig liegen können. 6 Die entsprechende Kurzbeschreibung für die Laufzeit bis 30.06.2023 wurde unter der Nummer SA.102069 bei der Europäischen Kommission registriert. 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP - Anlage 1 Basisförderung 31 Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Ein streu versehen werden (ausgenommen sind hier Maß nahmen nach Nummer 1.5.5). Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung) Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter tro ckener Einstreu oder anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden. Perforierte Böden (mit einer Spaltenbreite von max. 3,5 cm) dürfen höchstens 50 % der nutzbaren Stallfläche ausmachen, es sei denn, die Liegefläche ist mit einer perforierten Gummimatte ausgelegt, die mindestens 50 % der Stallfläche ausmacht. Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu stellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleich zeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig. Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. Die Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Ein streu versehen werden. Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5,5 m2 je Großvie heinheit betragen. Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen Der Liegebereich muss  ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu ver sehen werden oder  mit Tiefstreu versehen werden oder  mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein. Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organi sches und faserreiches Beschäftigungsmaterial angebo ten werden. Zudem müssen in einer ausreichenden An zahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das or ganische Beschäftigungsmaterial soll bewühlbar, kau bar und essbar sein und einen ernährungsphysiologi schen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh, Silage und Pellets. Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zucht sauen und Zuchtebern Im Falle der Trogfütterung ist je Sau bzw. Jungsau ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite es zulässt, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Der Liegebereich muss für Eber, Zucht- und Jungsauen in Gruppenhaltung  planbefestigt sein und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden oder  mit Tiefstreu versehen werden oder  mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein. Für Zucht- und Jungsauen im Abferkelbereich muss mindestens ein Teil des Liegebereiches als Komfortlie gefläche (z. B. Gummimatte im Schulterbereich) ausge stattet sein. Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organi sches und faserreiches Beschäftigungsmaterial angebo ten werden. Zudem müssen in einer ausreichenden An zahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann. Das or ganische Beschäftigungsmaterial soll bewühlbar, kau bar und essbar sein und einen ernährungsphysiologi schen Nutzen haben. Besonders geeignet hierfür sind Heu, Stroh, Silage und Pellets. Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung im Abferkelbereich mindestens ein Beschäftigungselement zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür sind eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschäf tigung induziert, Raufutter oder vergleichbare organi sche Elemente. Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung ab Einstallen in den Abferkelbereich bis zum Abferkeln Nestbaumaterial zur Verfügung gestellt werden. Geeig net hierfür sind langfaserige, organische Materialien, die am Boden verändert und mit dem Maul erfasst und getragen werden können. § 30 Absatz 7 Satz 2, 2. Halb satz der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Tier SchNutztV) findet keine Anwendung. Im Falle von Stallneubauten ist das Güllesystem derart auszugestalten, dass es durch langfaserige, organische Materialien insgesamt nicht beeinträchtigt werden kann. Anforderungen an die Haltung von Ziegen Für jedes Tier ist ein Fressplatz bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fres sen können. 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP - Anlage 1 Basisförderung 32 Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht ausge stattet sein. Neben der nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mind. 0,5 m2 nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind. Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter tro ckener Einstreu versehen werden. Es müssen Aufzuchtbuchten für Zicklein vorhanden sein, die so bemessen sind, dass alle Zicklein gleichzei tig liegen können. In Stall und Auslauf müssen ausreichend Bürsten und Reibungsflächen zur Verfügung stehen. Anforderungen an die Haltung von Schafen Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden sowie einer Ablamm- bzw. Absonderungsbucht ausge stattet sein. Liegeplätze müssen ausreichend mit geeigneter tro ckener Einstreu versehen werden. Ein Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung muss vorhanden sein. Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehen nen Im Außenbereich müssen für alle Tiere ausreichende Schutzeinrichtungen natürlicher oder baulicher Art (z. B. Unterstände, Bäume, Sträucher) zur Verfügung stehen, die ausreichend breit und so verteilt und zu sammenhängend angelegt sind, dass sie von den Hüh nern von jeder Stelle des Außenbereiches schnell er reicht werden können. Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Legehennen Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der den Tieren ab der 10. Lebens woche zur Verfügung steht. Im Stall müssen den Tieren ab der 3. Lebenswoche erhöhte Sitzstangen angeboten werden. Die Sitzstan gen- länge muss für Junghennen ab der 10. Lebenswo che mindestens 12 cm je Tier aufweisen. Die Sitzstan gen müssen für Jung- und Legehennen so installiert sein, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ru hen aller Tiere möglich ist. In der Volierenhaltung muss für Junghennen der Zugang zu den einzelnen Ebenen re gulierbar sein. Neben Vorrichtungen zur Regulierung des Lichteinfalls für tageslichtdurchlässige Flächen muss bei künstlicher Beleuchtung eine an die unterschiedlichen Funktions bereiche der Haltungseinrichtung angepasste Abstu fung der Lichtintensität möglich sein. Die Beleuchtung muss für die Tiere flackerfrei sein. Der Einstreubereich (inklusive Kaltscharrraum) ist so zu strukturieren und auszustatten, dass den Tieren zu sätzlich zur Einstreu verschiedenartig manipulierbares und auswechselbares Beschäftigungsmaterial (z. B. Heuraufen, Pickblöcke, Stroh- oder Luzerneballen) zur Verfügung steht. Anforderungen an die Haltung von Mastputen Der Stall muss mindestens gemäß den bundeseinheitli chen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen vom März 20137 ausgestattet sein. Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum bzw. Wintergarten verbunden sein. Stall und Kalt scharrraum bzw. Wintergarten sind mit Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen) auszustatten. Für Mobilställe ist kein Kaltscharrraum erforderlich, die Bodenfläche muss aber je nach Zustand (Trocken heit) ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen werden. Anforderungen an die Haltung von Masthühnern Die nutzbare Bodenfläche muss planbefestigt und aus reichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden. Für Mobilställe muss die Bodenfläche nicht planbefes tigt sein, aber je nach Zustand (Trockenheit) ausrei chend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden. Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen Der Stall muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf und jederzeit zugängliche, ausreichend bemes sene Bademöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Bademöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Enten oder Gänse den ganzen Kopf ins Wasser ste cken können. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Bereitstellung von klarem Wasser für das Baden gewährleisten. 7 Die Eckwerte sind online verfügbar auf der Internetseite des Verban des Deutscher Putenerzeuger e.V. und abgefasst auf Basis einer Über arbeitung der bundeseinheitlichen Eckwerte zur Haltung von Mastpu ten vom 17.09.1999. 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP - Anlage 1 Basisförderung 33 Anforderung an die Haltung von Pferden Förderfähig sind Anlagen/Systeme zur Haltung in Gruppen mit Auslauf. Für jedes Pferd ist ein Fressplatz bereitzustellen, des sen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Der Stallraum muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein, der ausreichend mit geeigneter tro ckener Einstreu versehen wird. Ein besonderes Abteil für kranke, verletzte, unverträgli che oder neu eingestallte Tiere muss bei Bedarf einge richtet werden können, Dieses muss mindestens Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd ge währleisten. Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren jederzeit ein geeigneter Auslauf zur Verfügung steht. Im Sommer wird den Pferden zusätzlich regelmäßiger Weidegang angeboten. Teil B) Premiumförderung Mit den zu fördernden Investitionen sind zusätzlich zu den Anforderungen des Teils A) die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforde rungen zu schaffen: Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Auf zuchtrinder Förderfähig sind Laufställe, die über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Milchkühe (4,5 m2/GV) ver fügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:  bei regelmäßigem Sommerweidegang und  bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindes tens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden. Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu stellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Wenn die Tiere ständig Zu gang zum Futter haben, ist ein Tier-Fressplatz Verhältnis von maximal 1,2 : 1 zulässig. Werden Melk verfahren angewendet, bei denen die Kühe über den Tag verteilt gemolken werden (z. B. automatische Melk systeme), ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von maxi mal 1,5 : 1 zulässig. Anforderungen an die Kälberhaltung Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren entweder während der Weideperiode täglich ein Aus lauf mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung ge boten werden kann oder die Tiere im Offenstall (ein schließlich Kälberhütten) gehalten werden. Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung) Die verfügbare Fläche muss  bis 350 kg Lebendgewicht mind. 3,5 m2 pro Tier und  über 350 kg Lebendgewicht mind. 4,5 m2 pro Tier betragen. Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzu stellen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleich zeitig fressen können. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 zulässig. Sofern den Tieren ein permanenter Zugang zum Futter ermöglicht wird, ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zu lässig. 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP - Anlage 1 Premiumförderung 34 Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen Der Stall muss über einen Auslauf für mindestens ein Drittel der Mutterkühe (4,5 m2/GV) verfügen. Auf einen Auslauf kann verzichtet werden:  bei regelmäßigem Sommerweidegang und  bei einer Stallmodernisierung, wenn ein Auslauf aufgrund der Stalllage nicht möglich ist und mindes tens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung gestellt werden. Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen Für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfü gung stehen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben. Zusätzlich zu den nach der TierSchNutztV vorgeschrie benen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigne ter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu 12 Tiere. Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zucht sauen und Zuchtebern Die Haltungseinrichtung für Eber muss eine Fläche auf weisen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben. Für Jungsauen und Sauen muss im Zeitraum nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Ab ferkeltermin eine uneingeschränkt nutzbare Bodenflä che zur Verfügung stehen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben. Zusätzlich zu den nach der TierSchNutztV vorgeschrie benen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigne ter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu 12 Tiere. Anforderungen an die Haltung von Ziegen Die nutzbare Stallfläche muss mind. 1,5 m2/Ziege und 0,35 m2/Zicklein betragen. Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ganzjährig ein Auslauf zur Verfügung steht. Im Stall- o der Auslaufbereich sind geeignete Klettermöglichkeiten zu schaffen. Anforderungen an die Haltung von Schafen Die nutzbare Stallfläche muss mind. 1,5 m2/Schaf und 0,35 m2/Lamm betragen. Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen und ge staltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht. Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen Soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraums aus bauli chen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss der Stall über einen Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen. Die gesamte Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein. Für Mobilställe sind kein Dachüberstand und keine Befestigung erfor derlich. Anforderungen an die Bodenhaltung von Jung- und Le gehennen Der Kaltscharrraum muss mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallgrundfläche entsprechen und mit geeig neter manipulierbarer Einstreu sowie ausreichend be messenen und gleichmäßig verteilten Staub- oder Sandbädern ausgestattet sein. Die Grundfläche des Kaltscharrraums darf nicht in die Berechnung der maximalen Besatzdichte einbezogen werden. Zur Optimierung des Stallklimas müssen bei Volieren haltung Kanäle zur Kotbandbelüftung vorhanden sein. Anforderungen an die Haltung von Mastputen Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen max. 35 kg und bei Putenhähnen max. 40 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. Der Kaltscharrraum bzw. Wintergarten muss mindes tens 800 cm2/Putenhahn und 500 cm2/Puten-henne umfassen und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet sein. Anforderungen an die Haltung von Masthühnern Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase max. 25 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP - Anlage 1 Premiumförderung 35 Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Mastenten max. 25 kg und bei Mastgänsen max. 30 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mind. 2 m2/Mastente bzw. 4 m2/ Mastgans zur Verfügung steht. Anforderung an die Haltung von Pferden Die nutzbare Liegefläche muss mindestens 9 m2/Pferd und mindestens 7 m2/Pony betragen. Anlage 2 Übernahme von Bürgschaften 1. Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der förderfähigen Investition er forderlich sind, können anteilige modifizierte Ausfall bürgschaften von den Ländern übernommen werden, soweit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicher heiten gedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann. Der Bund übernimmt hierfür befristet bis zum 31. De zember 2022 mit gesonderter Erklärung eine Garantie von 60 %. 2. Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden, die bei Antragstellung auf Bürgschaftsüber nahme noch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind. Eine Darlehenszusage unter dem aus drücklichen Vorbehalt der Bürgschaftsgewährung ist unschädlich. 3. Die Bürgschaften decken höchstens 70 % des Ausfalls an der Hauptforderung, den marktüblichen Zinsen so wie den Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung, für die Kosten jedoch nur bis zu 2 % des Bürgschafts höchstbetrages für die Hauptforderung. Ab Eintritt des Verzuges des Kreditnehmers ist der Zinssatz in die Bürgschaft einbezogen, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatz anspruches ist auf den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)8 zuzüglich 5 % p. a begrenzt, es sei denn, im Schadensfall wird ein hö herer Ersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und von dem bürgenden Land gebilligte Regelzinssatz überschritten werden. Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszin sen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren und Prüfungskosten sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen auch nicht mit telbar gegenüber dem bürgenden Land in die Ausfall berechnung einbezogen werden. Der Selbstbehalt der Hausbanken beträgt mindestens 30 %; er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oder auf Dritte übertragen werden. 4. Der Darlehensnehmer hat eine marktübliche Provision (einschließlich Risikoentgelt) für die Gewährung der Bürgschaft zu entrichten und so weit wie möglich Si cherheiten – vorrangig Grundpfandrechte – zur Verfü gung zu stellen. Dies gilt auch, wenn er nachträglich da für geeignetes Vermögen erlangt. Zu den Sicherheiten, die vor Feststellen des Ausfalls zu verwerten sind, ge 8 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Ar tikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert wor den ist. 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP - Anlage 2 36 hören auch etwaige für das Darlehen gegebene Bürg schaften Dritter. Bei haftungsbeschränkenden Rechts formen ist Voraussetzung für die Vergabe einer Aus fallbürgschaft, dass alle Gesellschafter, die einen we sentlichen Einfluss auf den Darlehensnehmer ausüben können, für das Darlehen mithaften, zumindest aber ei ne selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehens- höhe abgeben. 5. Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder sowie die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen sind ausgeschlossen. Anlage 3 Förderung von spezifischen Investitionen zum Um welt- und Klimaschutz Teil A) Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft9 Förderfähig sind folgende Maschinen und Geräte zur: 1. Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern 1.1 Injektionsgeräte für die Aufbringung von Gülle, Gär resten, Jauche und Sickersaft mit und ohne Tankwa gen. 1.2 An Tankwagen angebaute Geräte zur Direkteinarbei tung von Gülle, Gärresten, Jauche und Sickersaft, wie Grubber, Scheibeneggen, Scheibenschlitzgeräte und vergleichbare Techniken, mit und ohne Tankwagen. 1.3 Schleppschuhverteiler mit und ohne Tankwagen. 1.4 Aufbringungsgeräte gemäß Punkt 1.1 – 1.3 in Verbin dung mit Pumpe, Haspel und Schlauch (Verschlau chungsverfahren). Die Geräte müssen nachweislich dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Gerä te in einem Testverfahren nach DLG10 oder VERA11 erfolg reich geprüft wurden. 2. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 2.1 Spritz- und Sprühgeräte für den Obst-, Garten- und Weinbau, die nicht angelagerte Spritzflüssigkeit auf fangen und in den Tank zurückfördern und die Ab drift um mindestens 90 % gegenüber herkömmlichen Sprühgeräten verringern können, ohne die Wirksam keit der Anwendung zu verringern. 2.2 Pflanzenschutzgeräte mit Sensorsteuerung, die ent weder Lücken in der Zielfläche erkennen und die Dü sen entsprechend abschalten oder die z. B. in Flä chenkulturen Unkräuter oder Pilzbefall erkennen und die Düsen entsprechend einschalten. Die mögliche Mitteleinsparung der Geräte muss durch eine Prüfung des Julius Kühn-Instituts nachgewiesen werden. 2.3 Feldspritzgeräte mit Assistenzsystemen zur automa tischen Teilbreitenschaltung und Gestängeführung und automatischer Innenreinigung. 2.4 Feldspritzgeräte mit Mehrkammersystemen zur ge zielten teilflächenspezifischen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. 9 Diese Teilmaßnahme ist vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 ausgesetzt. 10 Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft. Die DLG führt u. a. Prüfungen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten durch. 11 Verification of Environmental Technologies for Agricultural Produc tion. VERA ist eine multinationale Kooperation zwischen Dänemark, den Niederlanden und Deutschland zur Prüfung und Verifizierung von Umwelttechnologien im landwirtschaftlichen Sektor. 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP - Anlage 3 37 Die unter Punkt 2.1 – 2.4 genannten Geräte müssen vom Julius Kühn-Institut geprüft und anerkannt worden sein. Selbstfahrende Maschinen sind sowohl bei der Aufbrin gung von Wirtschaftsdüngern als auch bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht förderfähig. 3. Mechanischen Unkrautbekämpfung Maschinen und Geräte zur mechanischen Unkrautbekämp fung für Reihenkulturen, die über eine elektronische Rei henführung (mittels GPS, Ultraschall oder optischer Senso ren) verfügen. Maschinen und Geräte mit einer mechanischen Reihenfüh rung (z. B. durch Taster) sind nicht förderfähig. Teil B) Bauliche und sonstige Anlagen Förderfähig sind folgende Investitionen zur: 1. Emissionsminderung in Stallbauten 1.1 Abluftreinigungsanlagen 1.2 Kot-Harn-Trennung 1.3 Verkleinerte Güllekanäle 1.4 Emissionsarme Stallböden 1.5 Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung 1.6 Güllekühlung 2. Emissionsminderung in Verbindung mit Stallbau ten 2.1 Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger Die Investitionen müssen zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirt schaftsdüngern außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vor gaben hinausgeht. 2.2 Festmistlagerstätten Die Investitionen müssen zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von Festmist außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Sie haben über eine Mindest lagerkapazität zu verfügen, die zwei Monate über die be triebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinaus geht. Lagerstätten für Geflügelmist müssen, alle anderen Festmistarten können, zudem über eine feste Überdachung verfügen. 3. Emissionsminderung unabhängig von Stallbauten 3.1 Nachrüstung von Abdeckungen für in Betrieb befind liche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger 3.2 Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger Die Investitionen müssen zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirt schaftsdüngern außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der La gerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die La gerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hin ausgeht. Diese Teilmaßnahme ist vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 ausgesetzt. 4. Ressourcenschonende Einrichtungen zum Um weltschutz 4.1 geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme für Sonderkulturen insbesondere im Freiland 4.2 Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte mit inte griertem System zur Vermeidung von Pflanzenschutz mitteleinträgen 4.3 „Biobett“-System zur Vermeidung von Pflanzen schutzmitteleinträgen 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 1.0 AFP - Anlage 3 38 2.0 Investitionen zur Diversifizierung 2.1 Verwendungszweck Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedin gungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion er wirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkom mensquellen aus selbständiger Tätigkeit wird unterstützt und damit ein Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes geleistet. 2.2 Gegenstand der Förderung/ Förderausschluss 2.2.1 Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zu sätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b] ELER- Verordnung12 sowie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/201313 (De-minimis Beihilfen) erfüllen. Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die nachfol gend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördern den Vorhaben notwendig sind: a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweg lichem Vermögen; b) Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquel len, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüb lichen Wert des Wirtschaftsgutes; c) allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Baugenehmigungen, Durch führbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen; d) Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof” können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden. Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschluss kleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkohol- produk tion bis zu 10 hl) förderbar. Brennereigeräte können ge fördert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Brennereien handelt. 2.2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen: a) Investitionen, die ausschließlich die Erzeugnisse gem. Anhang-I des Vertrages über die Arbeitsweise der Eu ropäischen Union (AEUV) betreffen, b) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlich keiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, c) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, d) Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuerba ren Energien, die nach EEG förderfähig sind. 2.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden: Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, 2.3.1 deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % Umsatzerlöse) darin besteht, durch Boden bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeug nisse zu gewinnen, und 2.3.2 die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssi cherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße er reichen oder überschreiten, 2.3.3 Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Be trieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemein nützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, 2.3.4 Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten, mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Abs. 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum land wirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Exis tenz gründen oder entwickeln. 2.3.5 Nicht gefördert werden a) Unternehmen bei denen die Kapitalbeteiligung der öf fentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, b) Unternehmen die sich im Sinne der „Leitlinien der Ge meinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Schwierigkeiten befinden. Als Tierhaltung im Sinne von Ziff. 2.3.1 gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei. 12 Verordnung (EU) Nr.1305/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013. 13 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L352/1 vom 24.12.2013). 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 2.0 Diversifizierung 39 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen Der Zuwendungsempfänger hat in Form eines Investiti onskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnah men zu erbringen. 2.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Zuwendungsart Die Zuwendungen werden als Zuschüsse und als De minimis-Beihilfe gewährt. 2.5.2 Mindestinvestitionsvolumen Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro. 2.5.3 Höhe des Zuschusses Es kann ein Zuschuss von bis zu 25 % der Bemessungs grundlage gewährt werden. 2.6. Sonstige Bestimmungen 2.6.1 De-minimis Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. 2.6.2 Zweckbindung Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung, b) Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 2.6.3 Kumulierbarkeit Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderpro gramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfä higkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilfe- rechtli chen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden. 2 A. Einzelbetriebliche Förderung 2.0 Diversifizierung 40 B. Beratung Maßnahmen 1.0 Beratung 1.1 Zuwendungszweck Verbesserung der wirtschaftlichen tier- und umweltbezoge nen Produktionsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen und an zukünftige Anforderungen ausge richteten Landwirtschaft. 1.2 Gegenstand der Förderung 1.2.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Bera tungsleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse (Beihilfeempfänger) a) zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, b) zur Verbesserung des Tierwohls, c) zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, des Umwelt , Natur- und Klimaschutzes. Die Beratung muss den Vorgaben des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/201414 entsprechen. 1.2.2 Nicht förderfähig sind Beratungsleistungen, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert werden. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Anbieter der Beratungs leistungen nach Nummer 1.2.1 unbeschadet der gewählten Rechtsform. Der Endbegünstigte der Beihilfe ist der landwirtschaftliche Betrieb, der eine vergünstigte Beratungsleistung erhält. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung o der Vollfinanzierung gewährt. 14 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit be stimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 193 vom 1.7.2014, S. 1). 1.4.2 Die Zuwendungen für die Beratungsleistungen kön nen bis zu 80 % der Kosten, in den Fällen 1.2.1 b) und c) bis zu 100 % der Kosten betragen. Die Zuwendung ist auf 1.500 Euro je Beratungsleistung be grenzt. 1.5 Zuwendungsvoraussetzungen 1.5.1 Die Beratungsleistungen sind von öffentlichen oder privaten fach- und sachkundigen Stellen zu erbringen. Diese bedürfen der Auswahl (bei einer ELER-Kofinanzierung ge mäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/201315) bzw. Zulassung durch die Länder. Die ausge wählten/zugelassenen Beratungsanbieter und Beratungs kräfte müssen mindestens die Kriterien nach der Anlage erfüllen. 1.5.2 Der Beratungsanbieter verpflichtet sich, betriebliche Daten der beratenen Betriebe für eine anonymisierte über betriebliche Auswertung auf Verlangen den zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen. 1.6 Sonstige Bestimmungen Die Maßnahme ist nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere Artikel 22, freigestellt.16 Über die Beratungsleistungen wird zwischen dem landwirt schaftlichen Betrieb und dem Anbieter der Beratungsleis tungen ein Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag ist Grundlage zur Beantragung der Förderung bei der zuständigen Stelle. Die Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind einzuhalten. 15 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwick lung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 487). 16 Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.47038 (2016/XA) bei der Europäischen Kommission registriert. 2 B. Beratung 41 Anlage 1 Mindestanforderungen an Beratungsanbieter und Beratungskräfte nach 1.5.1 1. Anforderungen an den Beratungsanbieter Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführung der Beratung müssen vorhanden sein. Nachweis einer mindestens zweijährigen Ausübung der Beratungstätigkeit; es können Ausnahmen zugelassen werden, sofern das Beraterpersonal über eine ausrei chende Qualifikation verfügt (siehe Nummer 2). Bei Antragstellung auf Auswahl oder Zulassung hat der Beratungsanbieter im Antrag darzustellen, inwieweit die Auswahl- bzw. Zulassungsvoraussetzungen erfüllt wer den. Die Trennung von Beratung und Kontrolle ist sicherzu stellen. 2. Anforderungen an die Qualifikation der Bera tungskräfte 2.1 Die ausreichende Qualifikation der Beratungskräfte ist anzunehmen, wenn sie: mindestens einen einschlägigen Hochschulabschluss (Bachelor, Master oder Diplom) nachweisen, in Ausnah mefällen können auch Beratungskräfte mit Meister-, Techniker- oder einem vergleichbaren Abschluss aner kannt werden. eine beratungsmethodische Qualifikation nachweisen. mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Bera tungskraft nachweisen; im begründeten Einzelfall kann die Anerkennungsstelle hiervon Ausnahmen zulassen. Für Beratung in Spezialbereichen können in Einzelfällen Be ratungskräfte mit einschlägigen Qualifikationen zugelassen werden. 2.2 Beraterinnen und Berater haben den Nachweis zu erbringen, dass sie regelmäßig an Fortbildungsveran staltungen teilnehmen. Bei geförderten Beratungs maßnahmen wird die Teilnahme an den länderspezi fisch angebotenen Fortbildungen verpflichtend gefor dert. 2.3 Die Beratungskräfte müssen die persönliche Zuver lässigkeit und persönliche Eignung nachweisen oder erklären. 3. Verpflichtungen für Beratungsanbieter und Beratungskräfte Beratungsanbieter und Beratungskräfte verpflichten sich, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhängig und frei von Interessen Dritter erfolgt, insbesondere, dass im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Be ratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- o der Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmens bezogene Dienstleistungen vorgenommen und keine Rechtsberatung durchgeführt wird. Eine konkrete Pro duktwerbung ist ausdrücklich untersagt. Die Beratungsanbieter und Beratungskräfte erklären ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Liste der zuge lassenen Beratungsanbieter und Beratungskräfte durch die für die Zulassung zuständige Stelle der Länder. Die Beratungskräfte verpflichten sich, die im Zusammen hang mit der Beratung erhaltenen Informationen ver traulich zu behandeln. 4. Versagung und Widerrufung der Zulassung Die Zulassung als Beratungsanbieter/ Beratungskraft ist insbesondere zu versagen oder zu widerrufen, wenn Tatsa chen die Annahme rechtfertigen, dass die Beratungskraft nicht die notwendige fachliche Quali fikation oder die erforderliche Unabhängigkeit besitzt. die Beratungskraft sich als nicht zuverlässig erwiesen hat. Beratungsanbieter/ Beratungskräfte sind als nicht zuverlässig zu beurteilen, wenn sie durch ihr Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des (versuchten) Subventionsbetruges ge mäß § 264 des Strafgesetzbuches begangen haben. 5. Die für die Zulassung zuständige Stelle wird von den Bundesländern benannt. 6. Die Zulassungsstellen der Bundesländer ver öffentlichen regelmäßig die Liste der in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Bera tungsanbieter und Beratungskräfte. 2 B. Beratung - Anlage 1 42 Förderbereich 3: Verbesserung der Vermarktungsstrukturen Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen: A. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse B. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen der Fischwirtschaft A. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse Maßnahmen 1.0 Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusam menschlüssen 2.0 Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 3.0 Kooperationen (Zusammenarbeit) Begriffsbestimmungen a) Erzeugerzusammenschlüsse sind Erzeugerorganisationen sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätspro dukte und deren Vereinigungen. Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarmarktstrukturrecht aner kannt sein. Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben. Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereini gungen müssen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sein. b) Kooperationen im Rahmen der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur sind Zu sammenschlüsse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20131 (ELER-Verordnung) von Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen der Verarbeitung und Ver marktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, 1 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L347 S. 487 vom 20.12.2013). die mit weiteren Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Organisationen und Einrichtungen zusammenarbeiten. Die Organisationen und Einrichtungen der Land und Ernährungswirtschaft müssen überwiegend von Mitgliedern aus land- und ernährungswirt schaftlichen Unternehmen getragen werden und auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit bezieht sich vor allem auf folgende Prioritäten: Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, Erstellung eines Ge schäftsplans oder eines gleichwertigen Plans o der einer lokalen Vermarktungsstrategie, spezifische Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Geschäftsplans, einer Ent wicklungsstrategie oder einer auf Innovation ausgerichteten Aktion. c) Operationelle Gruppen (OG) gemäß Artikel 56 der ELER-Verordnung sind Teil der Europäischen Inno vationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“. Sie werden von Landwirten und/oder Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors in Verbindung mit anderen Interessenträgern, z. B. Forschern und Beratern, ge gründet. Die OG leisten einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der EIP entsprechend Artikel 55 der ELER Verordnung. d) Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 der ELER Verordnung nach Qualitätsregelungen erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestellt werden. 3 A. Vermarktungsstrukt. landw. Erzeugnisse 43 e) Unternehmensgrößen KMU umfassen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen. Mittelgroße Unternehmen sind Unternehmen oberhalb der KMU, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von 200 Mio. Euro nicht überschreiten. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finan ziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestim mungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/20142 (Agrarfreistellungsverordnung) Anwen dung. f) Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourcenein satzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und/oder Energie. g) Der Geschäftsplan enthält zumindest die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/20143 be stimmten Angaben. 2 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L193 S. 1 vom 01.07.2014). 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländli chen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Über gangsvorschriften (ABl EU Nr. L 227 S. 1 vom 31.07.2014). 1.0 Gründung und Tätigwerden von Erzeuger zusammenschlüssen4 1.1 Zuwendungszweck Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tä tigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstüt zen sowie deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Organisationskosten. Beihilfefähige Kosten sind: a) Gründungskosten, b) Personal- und Geschäftskosten, c) Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software. 1.2.2 Nicht förderfähig sind: a) Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrecht lichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unter nehmen der Verarbeitung und Vermarktung land wirtschaftlicher Erzeugnisse steht, b) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatz steuer, c) Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betref fen, d) Abschreibungsbeträge für Investitionen, e) Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Ver triebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstü cken und Gebäuden, f) Erzeugerorganisationen wie Unternehmen oder Genos senschaften, deren Zweck die Leitung eines oder meh rerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind, g) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, 4 Die Maßnahme ist nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt. Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.50629 (2018/XA) bei der Europäi schen Kommission registriert. 3 A. Vermarktungsstrukt. landw. Erzeugnisse 1.0 Erzeugerzusammenschlüsse 44 h) Branchenverbände sowie sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Ver tretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen, i) Erzeugerzusammenschlüsse, deren Ziele mit den Arti keln 152 Absatz 1 Buchstabe c) und 156 der Verord nung (EU) Nr. 1308/20135 unvereinbar sind. 1.3 Zuwendungsempfänger Erzeugerzusammenschlüsse. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 1.4.2 Die Zuwendungen werden den Erzeugerzusammen schlüssen für die ersten fünf Jahre als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen gezahlt. Die Zuwendungen dürfen im ersten und zweiten Jahr bis zu einer Höhe von 60 %, im dritten Jahr bis zu 50 %, im vierten Jahr bis zu 40 % und im fünften Jahr bis zu 20 % der Organisationskosten ge währt werden. Für Erzeugerzusammenschlüsse, die aus schließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten oder vermarkten, gelten jeweils um 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen. Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationskosten darf den in der Tabelle angegebenen prozentualen Anteil der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeuger zusammenschlusses nicht übersteigen. Jahr nach der Aner ken nung nicht ausschließlich Qualitätsprodukte ausschließlich Qualitätsprodukte Anteil an den Organi sationskos ten Höhe der nachge wiesenen Verkaufs erlöse Anteil an den Organi sationskos ten Höhe der nachge wiesenen Verkaufs erlöse in % 1. Jahr 60 5 75 7 2. Jahr 60 5 75 7 3. Jahr 50 4 65 6 4. Jahr 40 3 55 5 5. Jahr 20 2 35 4 1.4.3 Für die Berechnung der Zuwendungen kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlöse berücksichtigt werden. 1.4.4 Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen beläuft sich auf maximal 400.000 Euro. 5 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 61 vom 20.12.2013). 1.5 Zuwendungsvoraussetzungen 1.5.1 Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Sie müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vor gelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt werden. 1.5.2 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde lie gende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind einzu halten. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen spä testens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirk licht worden sind. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Soweit Maßnahmen nach diesem Förderungsgrund satz ohne Kofinanzierung aus dem Europäischen Land wirtschaftsfonds zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) durchgeführt werden und nicht vom Entwick lungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) erfasst sind, werden die Zuwendungen nach diesem Förderungs grundsatz gewährt auf Grundlage und in Übereinstimmung mit der Agrarfreistellungsverordnung (insbesondere Arti kel 19). 1.6.2 Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammen schluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr. 1.6.3 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde lie gende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Un terlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Erzeu gerzusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss a) die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Ab satzmengen erreichen kann und b) zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder c) neue Märkte erschließt oder d) der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt. 1.6.4 Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch die dafür nach Landesrecht zuständige Stelle ent standen sind. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig. 3 A. Vermarktungsstrukt. landw. Erzeugnisse 1.0 Erzeugerzusammenschlüsse 45 1.6.5 Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendun gen zu den Organisationskosten kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäfts plans überprüft worden ist. Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht voll ständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern. 1.6.6 Die Zuwendung zu den Organisationskosten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung auflöst. 2.0 Investitionen in die Verarbeitung und Ver marktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 2.1 Zuwendungszweck Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen, Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeu gung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht sowie von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Ko operationen und OG oder deren Mitglieder zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeuger ebene beizutragen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Ver besserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes – insbe sondere von Wasser und/oder Energie – leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 2.2.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sor tierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etiket tierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirt schaftlichen Erzeugnisse dienen. Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung und/oder Digitalisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sein. Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzufüh ren. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist durch die zuständige Behörde um drei Jahre verlängert werden. Die Vorhaben können sich in Projektabschnitte gliedern. 2.2.2 Innovative Investitionen im Rahmen der EIP können ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese innovativen Investitionen im Rahmen der Tätigkeit einer OG oder deren Mitglieder unterstützt werden. Allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingeni eurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, Kosten der Vorplanung, Pro jektdurchführung und -begleitung, die im direkten Zu sammenhang mit den Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 stehen, können ebenfalls gefördert werden. 3 A. Vermarktungsstrukt. landw. Erzeugnisse 2.0 Investitionen 46 2.2.3 Nicht förderfähig sind: a) Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem An kauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden. b) eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen, c) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfal lenden Ausgaben, d) Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Ma schinen und Einrichtungen, e) Wohnbauten nebst Zubehör, f) Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen, g) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatz steuer, Kauf von Patenten und nicht an die zu fördernde Investition gebundene Lizenzen sowie Marken, h) Abschreibungsbeiträge für Investitionen, i) Aufwendungen, die unmittelbar der landwirtschaftli chen Erzeugung dienen, j) Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, k) Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen, l) Verwaltungskosten der Länder, m) Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis ein schließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entspre chend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8 der Verord nung (EG) Nr. 853/20046, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungs verordnung sind, 6 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebens mittel tierischen Ursprungs vom 28.10.2008 (ABl. L 277 S. 8 vom 18.10.2008). n) Aufwendungen für Ölmühlen soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung sind, o) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, p) anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden, q) Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften), r) Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbo te und Beschränkungen führen würde. 2.2.4 Das Vorhaben muss mit den europäischen und nati onalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen. UVP7-pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist. 2.3 Zuwendungsempfänger a) Erzeugerzusammenschlüsse, b) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeu gung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht sowie c) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Ko operationen und OG oder deren Mitglieder. 2.4 Art und Höhe der Zuwendungen 2.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 2.4.2 Es können Zuwendungen zu den förderfähigen Auf wendungen für Investitionen in folgender Höhe gewährt werden: a) Für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirt schaftlichen Erzeugnissen aa) Erzeugerzusammenschlüsse bis zu 35 %, sofern diese mehr als 50 % Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 40 %, ab) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung bis zu 25 %, so fern diese mehr als 50 % Qualitätsprodukte erfas sen und vermarkten bis zu 30 %, ac) Mittelgroße Unternehmen bis zu 20 %, sofern die se mehr als 50 % Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 25 %, 7 Umweltverträglichkeitsprüfung. 3 A. Vermarktungsstrukt. landw. Erzeugnisse 2.0 Investitionen 47 ad) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von Kooperationen bis zu 35 %, sofern diese mehr als 50 % Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 40 % ae) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von OG oder deren Mitgliedern bis zu 55 %. b) Für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeug nissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen für mittlere Un ternehmen bis zu 10 % und für Kleinst- und kleine Un ternehmen bis zu 20 %. Für die Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 2.3, die ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und ver markten, gelten jeweils bis zu 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen. Die festgesetzten Höchsts ätze gemäß Artikel 17 Absatz 3 der ELER-Verordnung dürfen nicht überschritten werden. 2.4.3 Bei einer gleichzeitigen Förderung der Investitions vorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zuwendungen, die im Anhang der ELER-Verordnung und in der Agrarfreistellungsverordnung und der Verord nung (EU) Nr. 651/20148 (Allgemeine Gruppenfreistel lungsverordnung) aufgeführten Zuwendungssätze bzw. Obergrenzen der Zuwendungen, nicht übersteigen. 2.5 Zuwendungsvoraussetzungen 2.5.1 Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten die Zuwen dungsvoraussetzungen der Maßnahme 1.0 „Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen“ (Num mern 1.5.1, 1.5.2 erster Absatz und 1.6.3). 2.5.2 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lie ferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzu sammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgese hen werden. 2.5.3 Im Rahmen des Investitionskonzeptes ist ein Nach weis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen. 2.5.4 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht sowie Unter nehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirt schaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen 8 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1 vom 26.06.2014). und OG oder deren zu fördernde Mitglieder dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen sein. 2.5.5 Der dem Unternehmen der Verarbeitung und Ver marktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und OG oder deren Mitgliedern zu grunde liegende Vertrag bzw. Kooperationsvereinbarung und der Geschäfts- bzw. Aktionsplan sowie sonstige Unter lagen müssen die Konzeption und die Ziele der Kooperati on aufzeigen. Er muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von der Kooperation erstellten Anlieferungs- und Ver marktungsregelungen am Markt anzubieten. 2.5.6 Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigne ter Weise darzustellen. 2.5.7 Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen sind nur förderfähig, wenn a) mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dar gelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von beste henden Unternehmen der Schlachtung und Fleischver arbeitung (insbesondere von Kleinst-, kleinen und mitt leren Unternehmen) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöp fungskette und der Verkürzung von Tiertransportzei ten dient. Die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag des Antragstellers extern durch einen unab hängigen Sachverständigen mit ausgewiesenen Fach kenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten (d. h. über Länder grenzen hinausgehenden) Betrachtung mindestens die folgenden Teilanalysen umfassen: Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette, Abschätzung des Regionalvermarktungspotentials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes, Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes, Analyse der Wettbewerbersituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitä ten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes. Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Mo dernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent verbunden ist. 3 A. Vermarktungsstrukt. landw. Erzeugnisse 2.0 Investitionen 48 b) in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angebo ten wird, einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen (d. h. ohne Mindestanliefe rungsmengen). Die Förderung von Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen ist bis zum 31.12.2024 befristet. 2.6 Sonstige Bestimmungen 2.6.1 Soweit Maßnahmen nach diesem Fördergrundsatz ohne Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden und nicht vom EPLR erfasst sind, werden die Zuwendun gen nach diesem Fördergrundsatz gewährt auf Grundlage und in Übereinstimmung mit der Agrarfreistellungsverordnung (insbesondere Arti kel 17)9 sowie der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (ins besondere Artikel 17)10. 2.6.2 Soweit Maßnahmen nach diesem Fördergrundsatz mit Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden und gleichzeitig eine Verarbeitung zu Nicht-Anhang-I Erzeugnissen erfolgt, werden die Zuwendungen nach die sem Fördergrundsatz gewährt auf Grundlage und in Über einstimmung mit Artikel 44 der Agrarfreistellungsverord nung. Die Beihilfe wird nicht eingeführt, bevor die Kom mission das einschlägige EPLR genehmigt hat.11 2.6.3 Im Rahmen der beihilferechtlichen Freistellung dieses Fördergrundsatzes nach der Agrarfreistellungsver ordnung und der Allgemeine Gruppenfreistellungsverord nung gelten folgende Anmeldeschwellen: a) Nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c) und k) der Ag rarfreistellungsverordnung: Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ge mäß Artikel 17: 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtland wirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwol lerzeugung gemäß Artikel 44: 7,5 Mio. Euro pro In vestitionsvorhaben b) Nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c) der Allgemei nen Gruppenfreistellungsverordnung: 9 Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.62911 (2021/XA) bei der Europäi schen Kommission registriert. 10 Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.60527 (2020/X) bei der Europäischen Kommission registriert. 11 Die Kurzbeschreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 30.06.2023 unter der Nummer SA.62911 (2021/XA) bei der Europäi schen Kommission registriert. Investitionsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. Euro pro Unter nehmen und Investitionsvorhaben 2.6.4 Werden Maßnahmen mittelgroßer Unternehmen ohne Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt und sind diese nicht im EPLR erfasst, ist eine gesonderte beihilfe rechtliche Notifizierung dieses Förderungsgrundsatzes erforderlich. Die Zuwendungen werden auf Grundlage und Übereinstimmung mit dem Agrarrahmen (insbesondere Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.4.) gewährt.12 Für Einzelinvestitionsbeihilfen im Rahmen dieser Notifi zierung gelten die Anmeldeschwellen nach Randnummer 37 Buchstabe a) und c) des Agrarrahmens13. 2.6.5 Sofern eine OG oder deren Mitglieder einen Antrag auf Förderung stellen, können die Ergebnisse der Entwick lung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Techno logien in der Land- und Ernährungswirtschaft (Nummer 2.2.2) über die EIP-Vernetzungsstelle Deutschland allen Interessenten zugänglich gemacht werden. 2.6.6 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeit raums von zwölf Jahren ab Fertigstellung und technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren jeweils nach Abschluss des Vorhabens nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend ver wendet werden. 12 Die staatliche Beihilfe Nummer SA. 59238 (2020/N) i.V.m. Nummer SA. 42954 (2015/N) wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 13 Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. EU Nr. C 204 S. 1 vom 01.07.2014). 3 A. Vermarktungsstrukt. landw. Erzeugnisse 2.0 Investitionen 49 3.0 Kooperationen (Zusammenarbeit)14 3.1 Zuwendungszweck Die Förderung zielt darauf ab, durch Zusammenarbeit die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirt schaftlicher Erzeugnisse besser an die Erfordernisse des Marktes und einer nachhaltigen Entwicklung anzupassen, Versorgungsketten und die nachhaltige Versorgung mit Lebens-, Futtermitteln und Biomaterialien effizienter zu machen und einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie eine Anpassung an den Klimawandel zu leisten, die regionale Zusammenarbeit zu stärken und damit zur Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten im Markt beizutra gen. 3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 3.2.1 Förderfähig sind im Bereich der Erzeugung, Verar beitung und Vermarktung landwirtschaftlicher und Nicht Anhang-I-Erzeugnisse a) die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteil nehmern im Agrarsektor bei der Organisation von Res sourcen, b) eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwi schen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung lo gistischer Plattformen für die Förderung kurzer Ver sorgungsketten und lokaler Märkte. 3.2.2 Folgende bei der Durchführung gemäß Nummer 3.2.1 anfallende Kosten können gefördert werden: a) Konzepte für die Zusammenarbeit zwischen den ver schiedenen Akteuren in der Land- und Ernährungs wirtschaft, b) Durchführbarkeitsstudien und Kosten für die Erstel lung eines Geschäftsplans oder eines gleichwertigen Plans, c) laufende Kosten der Zusammenarbeit. 3.2.3 Nicht förderfähig sind: a) Aufwendungen für Aktivitäten (Direktkosten spezifi scher Projekte im Zusammenhang mit der Durchfüh rung des Geschäftsplans, einer Entwicklungsstrategie oder einer auf Innovation ausgerichtete Aktion), die be reits über die Maßnahme 2.0 „Investitionen in die Ver arbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Er zeugnisse“ gefördert werden, b) die Förderung von Branchenverbänden. 14 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i.V.m Nummer SA.42921 (2015/N) wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommis sion vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 3.3 Zuwendungsempfänger Kooperationen. 3.4 Art und Höhe der Zuwendungen 3.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 3.4.2 Die Zuwendungen für die Förderung gemäß Num mer 3.2.2 a) und b) können bis zu 50 % der zuwendungs fähigen Kosten betragen. 3.4.3 Die Zuwendungen für die Förderung gemäß Num mer 3.2.2 c können im ersten und zweiten Jahr bis zu 60 %, im dritten Jahr bis zu 50 %, im vierten Jahr bis zu 40 % und im fünften Jahr bis zu 20 % der förderfähigen Kosten betragen. Die Zuwendungen für die Zusammenarbeit können bis zu fünf Jahren gewährt werden. Betrifft die Zuwendung gemäß den Nummern 3.4.2 und 3.4.3 ausschließlich Qualitätserzeugnisse, gelten jeweils um 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen. 3.4.4 Der Gesamtbetrag der Zuwendungen beläuft sich bei Kooperationen auf bis zu 200.000 Euro. 3.4.5 Bei einer gleichzeitigen Förderung der Vorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zuwen dungen die im Anhang der ELER-Verordnung und im Ag rarrahmen aufgeführten Zuwendungssätze bzw. Ober grenzen der Zuwendungen nicht übersteigen. 3.5 Zuwendungsvoraussetzungen Die einschlägigen Wettbewerbsregelungen, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV und die Artikel 206 bis 210 a) der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, sind einzuhal ten. Die Förderung von Kooperationen setzt voraus, dass sich mindestens zwei Einrichtungen an dieser beteiligen. 3.6 Sonstige Bestimmungen Soweit Maßnahmen nach diesem Förderungsgrundsatz ohne Kofinanzierung aus dem ELER durchgeführt werden und nicht vom EPLR erfasst sind, ist eine gesonderte bei hilferechtliche Notifizierung dieses Fördergrundsatzes erforderlich. Die Zuwendungen nach diesem Fördergrund satz werden auf Grundlage und Übereinstimmung mit dem Agrarrahmen (insbesondere Kapitel 1 Abschnitt 1.1.11.) gewährt. 3 A. Vermarktungsstrukt. landw. Erzeugnisse 3.0 Kooperationen 50 B. Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen der Fischwirtschaft Maßnahmen 1.0 Verarbeitung und Vermarktung fisch wirtschaftlicher Erzeugnisse 1.1 Verwendungszweck Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Innovati onspotentiale zu erschließen sowie den Energieeinsatz und Umweltbelastungen zu verringern. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind die nach  Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b i) bis iii) und Buchsta be c ii) und iv) und  Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ange messenen Aufwendungen. Artikel 69 Absatz 2 ist zu beach ten. Hiernach sind insbesondere folgende Maßnahmen förder fähig: a) Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakul turerzeugnisse: Die Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, einschließ lich von  Arten mit Vermarktungspotenzial,  unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen,  mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fi scherei- und Aquakulturerzeugnissen, die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Er leichterung  der Zertifizierung und die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küstenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden,  der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse. b) Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnis sen: Investitionen, die  zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbe lastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen,  die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern,  die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutz ten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind,  der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen,  der Verarbeitung von ökologischen Aquakulturerzeug nissen dienen,  zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen. 1.2.2 Investitionen können a) auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließ lich technischer Einrichtungen, b) auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Um bau und/oder Modernisierung von technischen Ein richtungen ausgerichtet sein. Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzufüh ren. 1.2.3 Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen auch die Kosten der Vorplanung, die im direkten Zusammen hang mit der Investition stehen, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten der Länder handelt. 1.2.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen: a) Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung handelt, b) rechtlich gebotene Maßnahmen, c) der Erwerb von Grundstücken, d) Wohnbauten nebst Zubehör, e) Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeig neter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist, f) eingebrachte Grundstücke, Gebäude Einrichtungen und technische Anlagen, 3 B. Vermarktungsstruktur Fischwirtschaft 51 g) Ersatzbeschaffungen und Reparaturen, h) Eigenleistungen, i) Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öffent lichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist, j) Anschaffungskosten für Personenkraft- und Vertriebs fahrzeuge, k) Kosten für Büroeinrichtungen, l) Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Zinsen, Steuern, Abschreibungen, m) Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken, n) Betriebskosten. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Erzeugerzusammen schlüsse für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, jeweils unabhängig von der gewählten Rechtsform, sein, Unter nehmen der Be- und Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und des Handels sowie Direkt vermarkter entsprechender Erzeugnisse. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Gefördert werden ausschließlich in Nummer 1.2.1 genannte Maßnahmen, die den einschlägigen Vorgaben des EMFF und dem zugehörigen Operationellen Programm für Deutschland -Bereich Verarbeitung und Vermarktung entsprechen. 1.4.2 Jede Förderung setzt voraus, dass die betriebswirt schaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Hierfür sind geeignete Nachweise vorzulegen. 1.4.3 Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Zu den Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 können Zuschüsse bis zu 25 % der förderfähigen Aufwendungen des Vorha bens gewährt werden. 1.5.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten a) Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeit raums von zwölf Jahren ab Fertigstellung, b) technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwen dungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. 1.6 Sonstige Bestimmungen Bei Maßnahmen, die ohne Ko-Finanzierung aus dem EMFF durchgeführt werden, sind zusätzlich zu Nummer 1.4.1 die einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen zu beach ten. 3 B. Vermarktungsstruktur Fischwirtschaft 52 Förderbereich 4: Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaf tung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen: A. Förderung der Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste sowie umwelt gerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege B. Förderung des ökologischen Landbaus und anderer besonders nachhaltiger gesamtbetrieblicher Verfahren C. Förderung von besonders nachhaltigen Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen D. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland E. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen F. Förderung besonders nachhaltiger und tiergerechter Haltungsverfahren G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft H. Nicht-produktiver investiver Naturschutz I. Vertragsnaturschutz J. Schutz vor Schäden durch den Wolf K. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogel schutzrichtlinie Allgemeine Bestimmungen 1.0 Begriffsbestimmungen für mehrere Maß nahmengruppen 1.1 Verpflichtungszeitraum Der Verpflichtungszeitraum beginnt an dem Tag, von dem an der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen nach den Grundsätzen dieses Förderbereichs und nach den im Rahmen der Grundsätze dieses Förderbereichs von den Ländern erlassenen Verwaltungsbestimmungen erfüllen muss. Bei Maßnahmen nach den Maßnahmengruppen B bis E, G und I darf er die Dauer von fünf Jahren nicht unterschrei ten und kann bis zum Ende des EU-Förderzeitraums ver längert werden. Bei Maßnahmen nach Maßnahmengruppe F darf der Ver pflichtungszeitraum die Dauer von einem Jahr nicht unter schreiten und kann jährlich bis zum Ende des EU Förderzeitraums für die Dauer eines weiteren Jahres ver längert werden. Die Förderung erfolgt in Verbindung mit einer Revisions klausel zur Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbe dingungen sowie zum Ausschluss einer Doppelfinanzie rung von Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131. Wird die Anpassung vom Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflich tung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden. 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608). Für MSUL-Maßnahmen, die eine Förderung gemäß oder in der Art von Artikel 28, 29 und 33 der VO (EU) Nr. 1305/20132 erfahren, können in der Übergangszeit ab 2021 abweichende Verpflichtungszeiträume gem. den jeweiligen Bestimmungen der Art. 28 Abs. 5, Art. 29 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1305/2013 in der durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/22203 geänderten Fassung eingegangen werden. 1.2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind vorbehaltlich spezieller Rege lungen bei einzelnen Maßnahmen: Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchsta be a) der Verordnung Nr. 1307/2013, die eine landwirt schaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwie gend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. 2 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 347). 3Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förde rung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Ände rung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022. 4 MSUL 53 1.3 Gebiet Die Begriffe „Gebiet“, „gebietsspezifisch“ oder „gebietsbe zogen“ beziehen sich auf Gebiete, die kleiner sind als die Gesamtheit der ländlichen Räume eines Landes und die mittels objektiver Kriterien abgegrenzt werden können. 1.4 Art und Höhe der Zuwendung Grundlage für die Beträge bei den Maßnahmengruppen B bis G sind bundesweite Durchschnittswerte und –betrach tungen. Sie sind grundsätzlich so bemessen, dass damit Einkommensverluste auf Standorten ausgeglichen werden können, deren natürliches Einkommenspotenzial dem bundesweiten Durchschnitt entspricht. Im Falle einer Förderung nach den Maßnahmengruppen B bis G können die Länder die unter „Art und Höhe der Zu wendung“ genannten Beträge um bis zu 30 % anheben oder absenken. Alternativ können die Länder die Höhe der Zuwendungen in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit der Standorte nach den Ertragsmesszahlen (EMZ) der betreffenden Flä chen staffeln. In diesem Falle können sie die unter „Art und Höhe der Zuwendung“ genannten Beträge um bis zu 80 % (Standorte ab 8.000 EMZ) anheben und um bis zu 30 % (Standorte mit weniger als 4.000 EMZ) absenken. Soweit in Gebieten oder auf bestimmten Flächen des Zu wendungsempfängers Teile der Zuwendungsvorausset zungen auf andere Weise öffentlich-rechtlich vorgeschrie ben sind, dürfen durch die Zuwendung nur die Zuwen dungsvoraussetzungen ausgeglichen werden, die nicht anderweitig rechtlich vorgeschrieben sind. Die Länder können in diesen Fällen die Höhe der entsprechenden Verringerung der Zuwendungshöhe bestimmen. 1.5 Ertragsmesszahl Ertragsmesszahl (EMZ) Für die Berechnung der Höhe der Zuwendung nach der Standortqualität wird die Ertragsmesszahl je Hektar an gewendet. Sie wird folgendermaßen bestimmt: Fläche in Ar (100 m²), für die die Ackerzahl gilt, × Ackerzahl = EMZ. Ist eine Fläche kleiner als ein Hektar, kommt die Zuwen dungshöhe zur Anwendung, die der EMZ entspricht, die sich bei Hochrechnung der EMZ auf einen Hektar ergibt. 2.0 Weitere Verwaltungsbestimmungen Im Falle einer Förderung nach den Maßnahmengruppen B bis G gelten die folgenden Verwaltungsbestimmungen: 2.1 Allgemeine Pflichten Bei Maßnahmen nach den Maßnahmengruppen B bis E sowie G (Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013), verpflichten sich Zu wendungsempfänger, während des Verpflichtungszeit raumes die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gem. Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/20134, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii) und iii) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einschlägigen Mindestanforderungen für den Ein satz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln oder sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts zu beachten, die mit den Zuwendungsvoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen (relevante Grundanforderungen). Bei Maßnahmen nach Maßnahmengruppe F (Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) verpflichten sich Zu wendungsempfänger, während des Verpflichtungszeit raumes die einschlägigen obligatorischen Grundanforde rungen nach Tiret 1 sowie die sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen nach Tiret 4 zu beachten, die mit den Zuwendungsvoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen. Soweit die Maßnahmen und die entsprechenden maßnah menspezifisch relevanten Grundanforderungen nicht be reits Gegenstand der Nationalen Rahmenregelung Deutschlands nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind, werden sie von den Ländern in ihren Entwicklungs programmen für den ländlichen Raum nach der Verord nung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. in länderspezifischen För derrichtlinien dargestellt. 2.2 Kürzung oder Nichtgewährung der Zuwendung Die Zuwendung wird gemäß Artikel 97 Absatz 1 und 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Ab satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gekürzt oder nicht gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraumes aufgrund einer ihm zure chenbaren Handlung oder Unterlassung die Pflichten nach Nummer 2.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in seinem gesamten Betrieb erfüllt. In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der in dem Förder jahr zu gewährenden Zuwendung, in dem die Pflichten nach Nummer 2.1 nicht erfüllt wurden oder werden, ge kürzt oder nicht gewährt. Die Entscheidung über die Höhe der Kürzung oder über die Nichtgewährung der Zuwen dung ergeht entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Europäischen Rechts. Im Übrigen gelten die nationalen Bestimmungen. 4 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). 4 MSUL 54 2.3 Veränderungen im Verpflichtungszeitraum 2.3.1 Umwandlung der Verpflichtung Im Falle der Umwandlung einer Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gelten die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Delegier ten Verordnung (EU) Nr. 807/20145, im Falle einer an derweitigen Anpassung der Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gelten die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014. 2.3.2 Vergrößerung der Fläche des Betriebes (Maßnah mengruppen B bis E sowie G und I) Im Falle der Vergrößerung der Fläche des Betriebes (Maß nahmengruppen B bis E sowie G und I) während der Dauer der Verpflichtung gelten die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014. 2.3.3 Vergrößerung des Tierbestandes (Maßnahmen gruppe F) Im Falle der Vergrößerung des Tierbestandes eines in eine Fördermaßnahme nach Maßnahmengruppe F einbezoge nen Betriebszweiges während der Dauer der Verpflichtung können die Länder eine entsprechende Anpassung der Verpflichtung unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vornehmen. 2.3.4 Übergang von Betrieben, Flächen oder Betriebs zweigen an andere Personen Im Falle des Übergangs von Betrieben, Flächen oder Be triebszweigen an andere Personen während des Verpflich tungszeitraums gelten für flächenbezogene Verpflichtungen die Bestimmun gen des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und für tierschutzbezogene Verpflichtungen die Bestim mungen des Artikels 47 Absatz 5 dieser Verordnung i. V. m. Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014. 2.3.5 Sonstige Veränderungen Für den Fall sonstiger, von den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 nicht erfasster betrieblicher Veränderungen im Verpflich tungszeitraum, ist eine angemessene Anpassung der Ver pflichtung möglich. 5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländli chen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 1). Dabei sind bei flächenbezogenen Verpflichtungen die Vo raussetzungen des Artikels 47 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu beachten. Bei tierbezogenen Verpflichtungen kann eine entspre chende Anpassung der Verpflichtung unter den Vorausset zungen des Artikels 14 Absatz 2 der Delegierten Verord nung (EU) Nr. 807/2014 vorgenommen werden. 2.3.6 Veränderungen durch höhere Gewalt In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstän de gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 i.V. mit Artikel 4 der De legierten Verordnung (EU) Nr. 640/20146. 2.3.7 Anwendung mehrerer Maßnahmen Im Falle der Anwendung mehrerer Maßnahmen nach Maßnahmengruppen B bis G auf Flächen des Betriebes gilt Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 808/20147, sowie die in Anlage 1 (Kombinationstabelle) dargelegten Kombinati onsmöglichkeiten bzw. Ausschlüsse. 6 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingun gen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwal tungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaß nahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48). 7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 18). 4 MSUL 55 A. Förderung der Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste sowie umwelt gerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege Maßnahmen 1.0 Erarbeitung von Konzepten zur markt- und stand ortangepassten sowie umweltgerechten Landbe wirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege im Wege der Zusammenar beit (MSUL-Konzepte) 2.0 Konzeptbegleitung zur markt- und standortange passten sowie umweltgerechten Landbewirtschaf tung einschließlich Vertragsnaturschutz und Land schaftspflege im Wege der Zusammenarbeit (MSUL Management) Allgemeiner Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist es, Effektivität und Effizienz von Maßnahmen zur markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege sowie beson ders tiergerechter Haltungsverfahren im Wege der Zu sammenarbeit der beteiligten Antragsteller mit anderen relevanten Akteuren zu steigern. 1.0 Erarbeitung von Konzepten zur markt- und standortangepassten sowie umweltgerech ten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege im Wege der Zusammenarbeit (MSUL Konzepte) 1.1 Verwendungszweck Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, die strategisch-planerische Grundla ge für eine effektive und effiziente markt- und standortan gepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege mit Maßnahmen der GAK zu schaffen. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2023 befristet. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig ist die Erarbeitung integrierter Konzep te zur markt- und standortangepassten sowie umweltge rechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsna turschutz und Landschaftspflege als Vorplanung i. S. d. § 1 Absatz 2 GAKG im Rahmen von Kooperationen. 1.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind: a) Maßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor gaben vorgeschrieben sind, b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung, c) Aufwendungen nach Nummer 1.2.1 bei Erzeugerzu sammenschlüssen, Kooperationen oder Operationellen Gruppen im Sinne der Begriffsbestimmungen des För derbereichs 3 „Verbesserung der Vermarktungsstruk turen“. 1.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden können: 1.3.1 Betriebsinhaber oder Zusammenschlüsse von Be triebsinhabern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1307/2013 mit eigener Rechtsper sönlichkeit, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flä chen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirt schaften, 1.3.2 Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern im vorge nannten Sinne mit eigener Rechtspersönlichkeit mit ande ren relevanten Akteuren gemäß Nummer 1.4.4, die sich zum Zweck der gemeinsamen Konzeptentwicklung gemäß Nummer 1.1 gebildet haben. 4 A. Zusammenarbeit 1.0 MSUL-Konzepte 56 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 MSUL-Konzepte beziehen sich auf a) die Gesamtheit des landwirtschaftlichen Betriebs eines Betriebsinhabers oder b) die Gesamtheit oder Teile der landwirtschaftlichen Betriebe mehrerer Betriebsinhaber oder c) die Gesamtheit oder Teile der landwirtschaftlichen Betriebe von Zusammenschlüssen von Betriebsinha bern. 1.4.2 Die Konzepte sollen folgende Elemente enthalten: a) eine Analyse der betriebswirtschaftlichen bzw. land wirtschaftlichen Ausgangslage, b) eine Beschreibung der Belange des Umwelt-, Natur bzw. Tierschutzes, c) eine Auflistung der Entwicklungsziele unter Berück sichtigung der Prioritäten nach Artikel 5 der Verord nung (EU) Nr. 1305/2013, soweit diese im Rahmen ei ner markt- und standortangepassten sowie umweltge rechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertrags naturschutz und Landschaftspflege relevant sind. d) Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungs felder und der konkreten Maßnahmen zur markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbe wirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege sowie besonders tiergerechter Hal tungsverfahren, e) einen Arbeits- und Zeitplan, f) Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung. 1.4.3 MSUL-Konzepte können sich problemorientiert auf thematische Schwerpunkte beschränken. 1.4.4 Die Konzepte werden im Wege der Zusammenarbeit der beteiligten Antragsteller mit anderen relevanten Akteuren erstellt. Als relevante Akteure kommen insbesondere in Betracht: a) die Vertretungen des landwirtschaftlichen Berufsstan des, b) die Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirt schaft, c) die Wasser- und Bodenverbände bzw. entsprechende Unterhaltungsverbände, d) die Anbauverbände des ökologischen Landbaus, e) die Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemein deverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), f) die anerkannten Naturschutzverbände, g) die Umweltverbände, h) die Landwirtschaftskammern bzw. entsprechende Ein richtungen in Ländern, in denen keine Landwirt schaftskammern bestehen, i) die Gebietskörperschaften, j) andere Träger öffentlicher Belange. Näheres zur Auswahl der relevanten Akteure regeln die Länder. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 1.5.2 Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 80 % ge währt werden. Die Länder können Konzepte mit besonde rer Bedeutung für Umwelt-, Natur-, Klimaschutz oder Tier schutz mit bis zu 100 % fördern. 1.5.3 Der Zuschuss je Konzept kann einmalig bis zu 50.000 Euro betragen. Eine Fortschreibung in der nächsten Förderperiode ist mit einem Zuschuss von bis zu 20.000 Euro möglich. 1.6 Andere Verpflichtungen Das Konzept ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten behördenverbindlichen Planungen, Konzepten oder Strategien abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. 4 A. Zusammenarbeit 1.0 MSUL-Konzepte 57 2.0 Konzeptbegleitung zur markt- und stand ortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Ver tragsnaturschutz und Landschaftspflege im Wege der Zusammenarbeit (MSUL Management) 2.1 Verwendungszweck Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, die Entwicklungsprozesse zur markt und standortangepassten sowie umweltgerechten Land bewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege sowie besonders tiergerechter Hal tungsverfahren zu initiieren, zu organisieren und die Um setzung entsprechender Projekte zu begleiten. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2023 befristet. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 2.2.1 Förderfähig ist das MSUL-Management zur a) Information, Beratung und Aktivierung der Beteiligten, b) Identifizierung und Erschließung räumlicher oder sach licher Entwicklungspotenziale, c) Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Maß nahmen, d) Umsetzung des Arbeitsplans nach Nummer 1.4.2. Näheres regeln die Länder. 2.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind: a) Maßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor gaben vorgeschrieben sind, b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung. 2.2.3 Nicht zuwendungsfähig sind ferner Aufwendungen nach Nummer 2.2.1 bei Erzeugerzusammenschlüssen, Kooperationen oder operationellen Gruppen im Sinne der Begriffsbestimmungen des Förderbereichs 3 „Verbesse rung der Vermarktungsstrukturen“. 2.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden können: 2.3.1 Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1307/2013 mit eigener Rechtspersönlichkeit, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und die Betriebe selbst bewirtschaften. 2.3.2 Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern im vorge nannten Sinne mit eigener Rechtspersönlichkeit mit ande ren relevanten Akteuren gemäß Nummer 2.4.2. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Das MSUL-Management ist nur förderfähig, wenn Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die Funkti on des Managements wahrnehmen. 2.4.2 Das Management erfolgt im Wege der Zusammen arbeit der beteiligten Antragssteller mit anderen relevan ten Akteuren. Als relevante Akteure kommen insbesondere in Betracht: a) die Vertretungen des landwirtschaftlichen Berufsstan des, b) die Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirt schaft, c) die Wasser- und Bodenverbände bzw. entsprechende Unterhaltungsverbände, d) die Anbauverbände des ökologischen Landbaus, e) die Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemein deverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), f) die anerkannten Naturschutzverbände, g) die Umweltverbände, h) die Landwirtschaftskammern bzw. entsprechende Ein richtungen in Ländern, in denen keine Landwirt schaftskammern bestehen, i) die Gebietskörperschaften, j) andere Träger öffentlicher Belange. Näheres zur Auswahl der relevanten Akteure regeln die Länder. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 2.5.2 Ein Zuschuss kann für einen Zeitraum von höchs tens sieben Jahren bis zu einer Höhe von 80 % gewährt werden. Die Länder können Konzepte mit besonderer Bedeutung für Umwelt-, Natur-, Klimas- oder Tierschutz mit bis zu 100 % fördern. 2.5.3 Der Zuschuss kann jährlich bis zu 50.000 Euro be tragen. 2.6 Andere Verpflichtungen Die Arbeitsschritte sowie die Abstimmung unter den Akteuren der Zusammenarbeit, ihre Informations- und Vernetzungsaktivitäten sowie Fortschritte bei der Kon zeptumsetzung sind zu dokumentieren. 4 A. Zusammenarbeit 1.0 MSUL-Management 58 B. Förderung des ökologischen Landbaus und anderer besonders nachhaltiger gesamtbetrieblicher Verfahren Maßnahmen 1.0 Ökologische Anbauverfahren 2.0 Emissionsarme und Gewässer schonende Ausbrin gung von Wirtschaftsdüngern Begriffsbestimmungen Ökologische Anbauverfahren Ökologische Anbauverfahren werden angewendet, wenn die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flä chen eines Betriebes nach Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/20078 und nachfolgend der Verordnung (EU) Nr. 2018/8489 in ihrer jeweils geltenden Fassung, durch geführt wird. Bezugsfläche Die Bezugsfläche ist Grundlage für die Bemessung der Zuwendung für Maßnahme 3.0 und wird gemäß dem An trag auf Direktzahlungen des Antragstellers festgestellt. Die Bezugsfläche wird durch Multiplikation der Anzahl der flüssigen Wirtschaftsdünger erzeugenden GVE des Betrie bes mit 0,5 Hektar errechnet. Sie darf in keinem Falle grö ßer als die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betrie bes sein. Eine flächenspezifische Verpflichtung leitet sich daraus nicht ab. 8 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologi schen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung. 9 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018, S. 1). 1.0 Ökologische Anbauverfahren 1.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesse rung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbe dingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Gegenstand der Zuwendung ist die Einführung oder Beibe haltung eines ökologischen Anbauverfahrens. 1.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen Der Zuwendungsempfänger betreibt für die Dauer des Verpflichtungszeitraums im gesamten Betrieb10 ökologi schen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und nachfolgend der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 in ihrer jeweils geltenden Fassung. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich: 1.5.1 bei Einführung der Maßnahme 590 Euro je Hektar Gemüsebau, 250 Euro je Hektar Ackerfläche, 250 Euro je Hektar Grünland und 950 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen. Für die ersten beiden Jahre des Verpflichtungszeitraumes kann der Betrag angehoben werden auf 935 Euro je Hektar Gemüsebau, 310 Euro je Hektar Ackerfläche, 310 Euro je Hektar Grünland und 1.275 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen. In diesem Fall werden die für das dritte bis fünfte Jahr zu gewährenden Beträge auf die in Nummer 1.5.2 genannten Beträge abgesenkt. 10 Ausgenommen der Bereiche Aquakultur und Bienenhaltung. 4 B. Ökolandbau/andere Verfahren 1.0 Ökologische Anbauverfahren 59 1.5.2 bei Beibehaltung der Maßnahme 360 Euro je Hektar Gemüsebau, 210 Euro je Hektar Ackerfläche, 210 Euro je Hektar Grünland und 750 Euro je Hektar Dauer- oder Baumschulkulturen. 1.5.3 Für den zusätzlichen Arbeitszeitbedarf für die Be triebsführung, beschränkt auf die Bereiche Aufzeichnun gen, Antragswesen, Information und Weiterbildung zur Erfüllung der Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nachfolgend der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 und der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschafts rechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, kann sich die Zuwendung um 40 Euro je Hektar, jedoch höchstens um 600 Euro je Unternehmen zum Ausgleich der erforderlichen betrieblichen Transaktionskosten nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhöhen. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Abweichungen von den Vorschriften der Verord nung (EG) Nr. 834/2007 und nachfolgend der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 in ihrer jeweils geltenden Fassung für die ökologische Bienenhaltung oder für die ökologische Aquakultur stellen keinen Verstoß gegen die Zuwendungs bestimmungen dar. 1.6.2 Wird in einem Entwicklungsprogramm eines Lan des die Maßnahme „Qualitätsregelungen für Agrarerzeug nisse und Lebensmittel“ nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angeboten, so dürfen die Fixkosten für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung nicht zur Berechnung des Förderbetrages für dasselbe Erzeugnis im Rahmen der Förderung des ökologischen Landbaus heran gezogen werden. 1.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenrege lung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. 1.6.4 Im Falle einer rein nationalen Finanzierung und der damit verbundenen Durchführung eines beihilferechtli chen Notifizierungsverfahrens sind die Vorgaben des Ag rarrahmens11 insbesondere in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten und des Beihilfehöchstbetrags zu berücksichtigen. 11 Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1) 2.0 Emissionsarme und Gewässer schonende Ausbringung von Wirtschaftsdüngern12 2.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhal tiger gesamtbetrieblicher Verfahren der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingun gen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Gefördert wird die emissionsarme und Gewässer schonen de Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG13 mit Ausbringungsverfahren, die die Verflüch tigung von umweltschädigenden Gasen nach dem Stand der Technik deutlich reduzieren: 2.2.1 Ausbringung der Gesamtmenge der vom Betrieb auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger nach § 2 DüngeG. 2.2.2 Ausbringung von Teilmengen der vom Betrieb aus zubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger nach § 2 Dün geG. 2.2.3 Aufbauend auf einer Förderung nach Nummer 2.2.1 können die Länder zusätzlich festlegen, dass die gemäß § 6 Absatz 8 und 9 DüV14 vorgegebene Sperrfrist für die Aus bringung von flüssigem Wirtschaftsdünger nach § 2 Dün geG um 2 Monate ausgeweitet wird. 2.2.4 Von einer Förderung nach Nummer 2.2 sind Betrie be ausgeschlossen, die bereits auf Grund einer Nebenbe stimmung im Bescheid zur Genehmigung des Betriebes nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG15) i. V. m. § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungs bedürftige Anlagen (4. BImSchV16) verpflichtet sind, Geräte nach Nummer 2.4.1 zu verwenden. 2.2.5 Von einer Förderung nach Nummer 2.2.3 ausge schlossen sind Betriebe, deren Lagerkapazität für flüssigen Wirtschaftsdünger ausreicht, um einen Zeitraum von 8 Monaten ohne Ausbringung überbrücken zu können, und deren Investition in den Aufbau dieser Lagerkapazität aus Mitteln der öffentlichen Hand gefördert worden ist. 12 Die rechtlichen Bestimmungen der DüV in § 6 (3) führen zu erhöhten Anforderungen bei der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf bestelltem Ackerland ab 01.02.2020, auf Grünland, Dauergrünland und Feldfutterbau ab 01.02.2025. Die Berechnungen müssen ggf. entspre chend angepasst werden. 13 Düngegesetz vom 09.01.2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Arti kel 1 des Gesetzes vom 05.05.2017 (BGBl. I S.1068) geändert worden ist. 14 Düngeverordnung vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.04.2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist. 15 Bundesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist. 16 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 3756). 4 B. Ökolandbau/andere Verfahren 2.0 Emmissionsarme Ausbringung von Wirtschaftsdünger 60 2.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Der Zuwendungsempfänger sorgt bei einer Förde rung nach Nummer 2.2.1 im Verpflichtungszeitraum dafür, dass der gesamte flüssige Wirtschaftsdünger i. S. des § 2 DüngeG, auf den Flächen des Betriebes mit Geräten ausgebracht wird, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden bzw. unter den Grünland- oder mehrjährigen Acker futterpflanzenbestand einbringen. Optional können die Länder zulassen, dass der Zuwen dungsempfänger den Wirtschaftsdünger auf betriebsfrem den landwirtschaftlichen Flächen ausbringt. 2.4.2 Der Zuwendungsempfänger sorgt bei einer Förde rung nach Nummer 2.2.2 im Verpflichtungszeitraum dafür, dass Teilmengen des flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes nach § 2 DüngeG im Rahmen der überbetriebli chen Maschinenverwendung mit Geräten ausgebracht werden, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden bzw. unter den Grünland- oder mehrjährigen Ackerfutter pflanzenbestand einbringen. 2.4.3 Der Zuwendungsempfänger muss Ausbringungs zeitpunkte und Ausbringungsmengen je Hektar nachwei sen. 2.4.4 Legen die Länder aufbauend auf einer Förderung nach Nummer 2.2.1 fest, dass der Zuwendungsempfänger eine Sperrfrist für die Ausbringung von flüssigem Wirt schaftsdünger nach § 2 DüngeG zu beachten hat, die ge genüber der Sperrfrist gemäß § 6 Absatz 8 und 9 DüV um 2 Monate ausgeweitet wird, muss der Zuwendungsemp fänger nachweisen, dass die betriebliche Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger ausreicht, um einen Zeit-raum von 8 Monaten ohne Ausbringung überbrücken zu können. Die Länder sehen dafür eine zusätzliche Zuwen-dung nach Nummer 2.5.3 vor. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt bei einer Förde rung nach Nummer 2.2.1 jährlich 60 Euro je Hektar Be zugsfläche. 2.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bei einer Förde rung nach Nummer 2.2.2 30 Euro je nachweislich gemäß Nummer 2.4.2 ausgebrachter Wirtschaftsdüngermenge, die dem Standard-Wirtschaftsdüngeranfall einer GVE nach Anlage 2 entspricht, jedoch nicht mehr als 60 Euro je Hek tar landwirtschaftlich genutzte Fläche. 2.5.3 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bei Beachtung zusätzlicher Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 2.2.3 zusätzlich zur Zuwendung nach 2.5.1 20 Euro je Hektar Bezugsfläche. 2.6 Andere Verpflichtungen Geräte nach Anlage 8 der DüV zum Ausbringen von Dün gemitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, dürfen nicht angewendet werden. 4 B. Ökolandbau/andere Verfahren 2.0 Emmissionsarme Ausbringung von Wirtschaftsdünger 61 C. Förderung von besonders nachhaltigen Verfahren im Ackerbau oder bei einjährigen Sonderkulturen Maßnahmen 1.0 Vielfältige Kulturen im Ackerbau 2.0 Beibehaltung von Zwischenfrüchten und Untersaa ten über den Winter 3.0 Anbauverfahren auf erosionsgefährdeten Standor ten 4.0 Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur 5.0 Klima, Wasser und Boden schonende Nutzung oder Umwandlung von Ackerland Begriffsbestimmungen Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren sind Verfahren der Saat von Getreide oder anderen Ackerkulturen bzw. des Pflanzens von bestimmten Acker- oder Feldgemüsekultu ren, bei denen auf eine Bodenbearbeitung vor der Saat oder Pflanzung verzichtet wird. Die Saat oder Pflanzung erfolgt nach der Ernte der Vor- oder Zwischenfrucht direkt in den allenfalls oberflächlich streifenweise bearbeiteten Ackerboden. Die Rückstände des Pflanzenmaterials der Vor- oder Zwischenfrucht verbleiben als Mulch auf dem Boden bzw. zwischen den bearbeiteten Streifen. Der Boden erfährt nur in den eigentlichen Saat- und Pflanzreihen einen mechanischen Eingriff. Blühstreifen und -flächen werden jährlich auf ggf. wech selnden Ackerflächen durch Neuansaat geeigneter blüten reicher Saatgutmischungen angelegt. Mehrjährige Blühstreifen und -flächen werden auf einer bestimmten Ackerfläche durch Ansaat einer geeigneten blütenreichen Saatgutmischung angelegt, die bei nachlas sendem Blühaspekt innerhalb des Verpflichtungszeitraums ggf. erneuert werden kann. Schutzstreifen werden auf einer bestimmten Ackerfläche durch Ansaat einer geeigneten, in der Regel Gräser beton ten Saatgutmischung bestellt, mit der Bestände etabliert und beibehalten werden, die Wildtieren als Schutz-, Auf zucht- und Rückzugsflächen dienen können. Schonstreifen werden jährlich auf ggf. wechselnden Acker flächen angelegt, in dem auf die Bestellung verzichtet und die Selbstbegrünung zugelassen wird. Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze werden auf bestimmten Ackerflächen, in erosionsgefährdeten Be reichen oder entlang von Gewässern oder biologisch sen siblen Bereichen (Biotopen) angelegt. Sie entsprechen den in § 8 Absatz 1 Ziffern 1., 2. und 3. der Agrarzahlungen Verpflichtungenverordnung17 genannten Mindestgrößen. Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen werden auf be stimmten Ackerflächen als nutzbare, durch Ansaat einer geeigneten, in der Regel Gräser betonten Saatgutmischung begrünten Streifen entlang von Gewässern oder auf erosi onsgefährdeten Flächen quer zum Hang, bzw. quer zur Hauptwindrichtung oder in erosiven Tiefenlinien angelegt, die mindestens für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten werden. Ackerrandstreifen werden jährlich auf ggf. wechselnden Flächen mit derselben Fruchtart wie auf dem Gesamt schlag bestellt; außer Bestellmaßnahmen ist keine weitere Bearbeitung der Ackerrandstreifen zulässig. Ihre Breite darf drei Meter nicht unterschreiten. 17 Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Stan dards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung-AgrarZahlVerpflV vom 17.12.2014 (BAnz AT 23.12.2014). 4 C. Nachhaltige Verfahren Ackerbau 62 1.0 Vielfältige Kulturen im Ackerbau 1.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhal tiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürli chen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch ein vielfältiges Anbauspektrum im Ackerbau, soweit es im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums steht. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Gefördert wird der Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen auf der Ackerfläche des Be triebes. 1.2.2 Zusätzlich kann der Anbau einer überjährigen Blüh fläche gefördert werden. 1.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1.1 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflich tungszeitraum auf der Ackerfläche des Betriebes jährlich mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten an. 1.4.1.2 Zusätzlich kann der Zuwendungsempfänger über jährige Blühflächen anlegen. 1.4.2.1 Der Anbau jeder Hauptfruchtart darf 10 % der Ackerfläche nicht unterschreiten und er darf 30 % der Ackerflächen nicht überschreiten. Der Anbau von Raufut tergemengen, die Leguminosen enthalten, darf 40 % der Ackerfläche nicht überschreiten. 1.4.2.2 Der Anbau der überjährigen Blühflächen darf 5 % der Ackerfläche nicht unterschreiten. 1.4.3 Auf mindestens 10 % der Ackerfläche sind eine oder mehrere der folgenden Kulturen anzubauen: Leguminosen, Gemenge, die Leguminosen enthalten. 1.4.4 Der Getreideanteil darf 66 % der Ackerfläche nicht überschreiten. 1.4.5 Die Anlage von überjährigen Blühflächen erfolgt nach Aberntung der Hauptfrucht entweder durch eine Herbstsaat bis 01.10. oder durch eine Frühjahrsaussaat bis spätestens zum 15.05. des Folgejahres mit einer standort angepassten Saatgutmischung um blütenreiche Bestände zu etablieren, die Feldvögeln, Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutz pflanzen dienen können. Die Länder legen die erforderlichen Methoden der Etablie rung und die zu verwendenden Saatgutmischungen, Pflan zenarten oder -sorten fest und berücksichtigen dabei, dass die daraus erwachsenden Bestände von gegebenenfalls angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturen deutlich un terscheidbar sind. Auf die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzen schutzmitteln und von stickstoffhaltigen Düngemitteln wird verzichtet. Der Aufwuchs der Blühfläche muss bei Herbstansaat min destens bis zum zweiten auf das Jahr der Ansaat der Blüh fläche folgenden Jahr bzw. bei Frühjahrsansaat bis zu dem auf das Jahr der Ansaat folgenden Jahr auf der Fläche ver bleiben. Die Blühflächen müssen bis mind. 15.02. beibehalten wer den. Sofern Länder von der Ermächtigung nach § 5 Absatz 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Ge brauch gemacht und einen vom 15.02. abweichenden Termin bestimmt haben, gilt dieser. 1.4.6 Der aus den überwinternden Blühflächen entstande ne Aufwuchs darf auch nach dem Zeitpunkt nach Nummer 1.4.5 Satz 5 nur mechanisch beseitigt werden. Erforderli che Pflegemaßnahmen bei Blühflächen werden von den Ländern nach Maßgabe der gebietsspezifisch verfolgten Umweltziele festgelegt. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt bis zu 90 Euro je Hektar Ackerfläche. 55 Euro je Hektar Ackerfläche bei Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologi scher Anbauverfahren erhalten. 100 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflichtung nach Nummer 1.4.3 erbracht wird, indem auf mindes tens der Hälfte des in Nummer 1.4.3 genannten Anteils der Ackerfläche großkörnige Leguminosen angebaut werden. 65 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflichtung nach Nummer 1.4.3 in Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbau verfahren erhalten, erbracht werden, indem auf min destens der Hälfte des in Nummer 1.4.3 genannten An teils der Ackerfläche großkörnige Leguminosen ange baut werden. 110 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflichtung nach Nummer 1.4.3 durch großkörnige Leguminosen erbracht wird. 75 Euro je Hektar Ackerfläche, wenn die Verpflichtung nach Nummer 1.4.3 von Betriebsinhabern, die eine Bei hilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten, durch großkörnige Legumi nosen erbracht wird. 1.5.2 Bei Anlage einer überjährigen Blühfläche nach 1.2.2 beträgt die jährliche Zuwendung pro Hektar Blühfläche 850 €. 4 C. Nachhaltige Verfahren Ackerbau 1.0 Vielfältige Kulturen 63 1.5.3 Soweit eine Fläche, die mit Leguminosen bebaut ist, als ökologische Vorrangfläche gemäß Artikel 45 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/201418 ausge wiesen wird, werden die Beträge nach Nummer 1.5.1 um 20 Euro je Hektar abgesenkt. 1.5.4 Soweit eine Fläche, auf der eine Blühfläche angelegt ist, als ökologische Vorrangfläche gemäß Artikel 45 Absatz 2, 5 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ausgewiesen wird, wird der Betrag nach Nummer 1.5.2 um 380 Euro je Hektar abgesenkt. 1.6 Andere Verpflichtungen Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, gelten nicht als Hauptfruchtart. 1.7 Sonstige Bestimmungen 1.7.1 Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil von 10 % der Ackerfläche nach Nummer 1.4.2 bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zusammenge fasst werden bis die in Nummer 1.4.2 genannten Anbauan teile erreicht werden. 1.7.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenrege lung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. 18 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Be triebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpoli tik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1). 2.0 Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten über den Winter 2.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhal tiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürli chen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen. 2.2 Gegenstand der Förderung Gefördert wird der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Ackerbau, soweit sie über den Winter hin beibehalten werden. Ausgenommen von der Förderung ist der Anbau von Zwischenfrüchten auf Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten, die nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 bis 3 der Düngeverordnung von den Landesregie rungen durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind. Dies gilt auch für Flächen, auf denen nach § 13a Absatz 2 Num mer 7 zweiter Halbsatz der Dünge-verordnung ein Zwi schenfruchtanbau nicht erforderlich ist, sowie in Gebieten in den Fällen des § 13a Absatz 4 Satz 2 und des § 15 Absatz 1 der Düngeverordnung. 2.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflichtungs zeitraum auf mindestens 5 % der Ackerfläche des Betrie bes Untersaaten oder nach der Ernte der Hauptfrüchte Zwischenfrüchte an. 2.4.2 Die Länder legen einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Zwischenfrüchte oder Untersaaten beibehalten werden müssen. Der Zeitpunkt muss in dem auf das Jahr der An saat der Zwischenfrüchte oder Untersaaten folgenden Jahr liegen. 2.4.3 Auf die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und von mineralischen Stickstoff düngemitteln wird verzichtet. Eine Startdüngung bleibt im Bedarfsfall zulässig. Der aus den Untersaaten oder Zwi schenfrüchten entstandene Aufwuchs darf auch nach dem Zeitpunkt nach Nummer 2.4.2 nur mechanisch beseitigt werden. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 75 Euro je Hektar Zwischenfrüchte oder Untersaaten. 45 Euro je Hektar Zwischenfrüchte oder Untersaaten bei Betrieben, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten. 4 C. Nachhaltige Verfahren Ackerbau 2.0 Zwischenfrüchte/Untersaaten 64 Soweit eine gemäß Nummer 2.4 mit Untersaaten oder Zwischenfrüchten bebaute Fläche als ökologische Vorrang fläche gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Delegierten Verord nung (EU) Nr. 639/2014 ausgewiesen wird, wird der Be trag nach Nummer 2.5 um 75 Euro je Hektar abgesenkt. 2.6 Sonstige Bestimmungen 2.6.1 Im Falle der Beschränkung der Förderung auf be stimmte Gebiete können die Länder abweichend von den Bestimmungen der Nummer 2.4 festlegen, dass nur auf Ackerflächen des Betriebes, die in dem Gebiet liegen, Zwi schenfrüchte angebaut oder Untersaaten bis zu dem nach Nummer 2.4.2 festgelegten Zeitpunkt beibehalten werden müssen. 2.6.2 In diesem Fall legen die Länder nach Maßgabe des in dem Gebiet liegenden betrieblichen Ackerflächenanteils fest, in welchem Umfang der Betrieb Zwischenfrüchte oder Untersaaten bis zu dem nach Nummer 2.4.2 festgelegten Zeitpunkt in dem Gebiet beibehalten muss. 2.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenrege lung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. 3.0 Anbauverfahren auf erosionsgefährdeten Standorten 3.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung eines besonders nachhaltigen Anbauverfahrens zur Verbesserung der na türlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch eine die Erosion minimierende Bestellung von Ackerbaukulturen, soweit es im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürli chen Lebensraums steht. 3.2 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Anwendung von Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren in von den Ländern festzulegenden erosionsgefährdeten Gebieten. 3.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 3.4 Zuwendungsvoraussetzungen 3.4.1 Der Zuwendungsempfänger wendet im Verpflich tungszeitraum auf erosionsgefährdeten Ackerflächen des Betriebes Direktsaat- oder Direktpflanzverfahren an. Pflanzenreste der Vorkulturen müssen auf der Bodenober fläche verbleiben. 3.4.2 Soweit die Direktsaat oder das Direktpflanzverfah ren in eine vorangegangene Zwischenfrucht erfolgt, darf diese ausschließlich mechanisch zerstört werden (Ab schlegeln). 3.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 65 Euro je Hek tar erosionsgefährdeter Ackerfläche. 3.6 Andere Verpflichtungen Die Förderung nach Nummer 3.2 erfolgt in erosionsge fährdeten Gebieten, die von den Ländern nach entspre chenden Kriterien festgelegt werden. 3.7 Sonstige Bestimmungen Die Länder können zulassen, dass Direktsaat- oder Direkt pflanzverfahren auf ggf. jährlich wechselnden Teilflächen der in dem erosionsgefährdeten Gebiet gelegenen Acker flächen des Betriebes angewendet werden. 4 C. Nachhaltige Verfahren Ackerbau 3.0 Anbauverfahren erosionsgefähr. Standorte 65 4.0 Integration naturbetonter Strukturelemen te der Feldflur 4.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung besonders nachhal tiger Verfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Heraus nahme von Ackerflächen aus der Produktion sowie Bereit stellung von naturbetonten Strukturelementen der Feld flur, soweit diese Verfahren im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürli chen Lebensraums stehen. 4.2 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Bereitstellung und standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen, auf denen Blüh-, Schutz-, Schon- oder Ackerrandstreifen, Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen sowie Hecken bzw. Knicks, Baum reihen oder Feldgehölze (Struktur- und Landschaftsele mente) insbesondere streifenweise etabliert sowie bewirt schaftet, gepflegt oder unterhalten werden. 4.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 4.4 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 4.2 sind, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum eine oder mehrere der folgen den Struktur- und Landschaftselemente auf der Ackerflä che seines Betriebes anlegt und nach den Bestimmungen dieser Maßnahme bewirtschaftet, pflegt oder unterhält: Blühstreifen, mehrjährige Blühstreifen, Schutzstreifen, Schonstreifen, Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze, Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen, Ackerrandstreifen. Diese Flächen werden vom Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeitraum wie folgt bewirtschaftet: 4.4.1 Es werden die nachfolgend aufgeführten Pflanzen bestände oder andere Struktur- oder Landschaftselemente etabliert, die zur Integration der Belange des Umwelt schutzes in die landwirtschaftliche Produktion in dem jeweiligen Gebiet oder zur Erhaltung von pflanzengeneti schen Ressourcen geeignet sind. Die zu verwendenden Saatgutmischungen, Pflanzenarten oder -sorten bzw. Ma terialien werden von den Ländern festgelegt. Ackerrand streifen werden jährlich mit derselben Fruchtart wie auf dem Gesamtschlag bestellt. 4.4.2 Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, die Stickstoff enthalten, wird verzichtet. 4.4.3 Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel angewendet wer den dürfen, soweit dies zur Sicherung der Zielerreichung der Maßnahme notwendig ist. 4.4.4 Blühstreifen werden jährlich mit einer standortan gepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten. Die Länder können zulassen, dass Blühstreifen jährlich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden. Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zu lassen. 4.4.5 Mehrjährige Blühstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können, die Nützlingen, Bienen oder an deren Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflan zen dienen können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unter schreiten. Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Bestandes nicht, wird die Fläche erneut bestellt. Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zu lassen. 4.4.6 Schutzstreifen werden im ersten Jahr des Verpflich tungszeitraums durch Ansaat einer geeigneten Saatgutmi schung angelegt, deren Aufwuchs beibehalten wird, um Wildtieren als Schutz-, Aufzucht- und Rückzugsfläche die nen zu können. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unter schreiten. Gelingt die Etablierung eines geeigneten Aufwuchses nicht, wird die Fläche erneut bestellt. 4.4.7 Schonstreifen werden im ersten Jahr des Verpflich tungszeitraums angelegt, in dem auf jegliche Bestellung und Pflege verzichtet und die Selbstbegrünung zugelassen wird. Sie werden grundsätzlich für die Dauer des Ver pflichtungs-zeitraums nicht bewirtschaftet. Ihre Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten. Die Länder können zulassen, dass Schonstreifen jährlich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt werden. Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zu lassen. 4 C. Nachhaltige Verfahren Ackerbau 4.0 Strukturelemente 66 4.4.8 Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums auf bestimmten Ackerflächen, in erosionsgefährdeten Gebie ten oder entlang von Gewässern oder biologisch sensiblen Bereichen (Biotopen) angelegt und für die Dauer des die Pflege und Etablierung der Landschaftselemente betref fenden Verpflichtungszeitraums nach Vorgaben der Län der unterhalten oder gepflegt. 4.4.9 Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums durch Ansaat einer geeigneten, in der Regel Gräser betonten Saatgutmi schung angelegt, deren Aufwuchs beibehalten wird. Ge wässerschutzstreifen werden entlang von Gewässern, Erosions-schutzstreifen auf erosionsgefährdeten Flächen quer zum Verlauf der Hangneigung bzw. quer zur Hauptwindrichtung und in Tiefenlinien angelegt. Ihre Brei te darf fünf Meter nicht unterschreiten und 30 Meter nicht überschreiten. 4.4.10 Ackerrandstreifen werden jährlich in etablierten Hauptkulturen dadurch angelegt, dass an einem oder meh reren Feldrändern eines Schlages nach der Aussaat bis zur Ernte auf einer Breite von mindestens drei Metern keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen erfolgen. Die Länder können zulassen, dass Ackerrandstreifen jähr lich auf anderen Ackerflächen des Betriebes angelegt wer den. Soweit aus agrarökologischer Sicht geboten, d. h. be sonders hochwertige Arten vorkommen oder potenziell vorkommen und eine agrarökologisch begründete Maß nahmenkulisse besteht, können die Länder Abweichungen von der streifenweisen Anlage zulassen oder Ackerflächen bis zur Größe eines bewirtschafteten Ackerschlages voll ständig in die Förderung einbeziehen. 4.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der jährlichen Zuwendung im Verpflichtungs raum beträgt bei 4.5.1 Blühstreifen 850 Euro je Hektar Ackerfläche, 4.5.2 mehrjährigen Blühstreifen 850 Euro je Hektar Ackerfläche, bei Verwendung von Saatgutmischungen, die nach den Vorgaben der Erhaltungsmischungsverordnung erzeugt worden sind 935 Euro je Hektar Ackerfläche, 4.5.3 Schutzstreifen 770 Euro je Hektar Ackerfläche, 4.5.4 Schonstreifen 670 Euro je Hektar Ackerfläche, 4.5.5 Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölzen 2.500 Euro je Hektar Ackerfläche, 4.5.6 Gewässer- und Erosionsschutzstreifen 760 Euro je Hektar Ackerfläche und bei 4.5.7 Ackerrandstreifen 880 Euro je Hektar Ackerfläche. 4.5.8 Soweit Strukturelemente nach den Nummern 4.4.3 bis 4.4.9 als ökologische Vorrangfläche gemäß Artikel 45 Absatz 2, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ausgewiesen werden, werden die Beträge nach Nummer 4.5 um 380 Euro je Hektar, im Falle von Hecken oder Knicks nach Nummer 4.5.5 um 510 Euro je Hektar abgesenkt. 4.5.9 Abweichend von den Bestimmungen der Num mern 4.5.1 bis 4.5.7 können die Länder die Zuwendung im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen nach den Ertrags messzahlen (EMZ) der betreffenden Fläche staffeln. Ein Verweis auf die Nationale Rahmenregelung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 3 der VO (EU) Nr. 1305/2013 ist nicht möglich, wenn eine Anhebung im Rahmen der Staffe lung über 30 % hinausgeht. 4.6 Andere Verpflichtungen Mit Ausnahme der Hecken bzw. Knicks, Baumreihen oder Feldgehölze, der Gewässer- oder Erosionsschutzstreifen sowie der Ackerrandstreifen darf der Aufwuchs auf den bereitgestellten Ackerflächen grundsätzlich nicht genutzt werden. 4.7 Sonstige Bestimmungen 4.7.1 Die erforderlichen Methoden der Etablierung oder die erforderlichen Pflegemaßnahmen werden von den Ländern nach Maßgabe der gebietsspezifisch verfolgten Umweltziele festgelegt. Die Länder können von den Anforderungen nach den Nummern 4.4.3 bis 4.4.9 abweichen oder gegebenenfalls geeignetere Bearbeitungsmaßnahmen vorschreiben, wenn dies im Rahmen eines Konzeptes, das auf die Verbesserung der Umweltwirkung dieser Maßnahme zielt, geboten ist. Die Länder können ferner Abweichungen von den Anfor derungen nach den Nummern 4.4.3 bis 4.4.9 ausnahms weise und im Einvernehmen mit den für Umweltfragen zuständigen Stellen zulassen, wenn die Beachtung dieser Anforderungen zu Ergebnissen führen würde, die insbe sondere im Hinblick auf die angestrebten Umweltziele unangemessenen sind. 4.7.2 Die Länder berücksichtigen bei der Festlegung der Saatgutmischungen, Pflanzenarten oder -sorten, dass die daraus erwachsenden Bestände von gegebenenfalls an grenzenden landwirtschaftlichen Kulturen oder den natür lichen bzw. zu Zwecken der gezielten Begrünung angesä ten Pflanzengesellschaften deutlich unterscheidbar sind. 67 4 C. Nachhaltige Verfahren Ackerbau 4.0 Strukturelemente 67 4.7.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenrege lung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. 5.0 Klima, Wasser und Boden schonende Nut zung oder Umwandlung von Ackerland 5.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die Anwendung nachhaltiger Pro duktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Nutzung des Ackerlandes als Grünland, soweit diese Verfahren mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind. 5.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Gefördert werden Ackerflächen, auf denen eine der beiden folgenden Nutzungsänderungen zur besonderen Berück sichtigung der Belange des Klima-, Wasser- und Boden schutzes vorgenommen werden: 5.2.1 Nutzung des Ackerlandes als Grünland, 5.2.2 Dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen in Dau ergrünland. 5.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 5.4 Zuwendungsvoraussetzungen 5.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf diesen Flächen auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. 5.4.2 Der Zuwendungsempfänger baut im Verpflichtungs zeitraum auf den betreffenden Ackerflächen Gras oder andere Grünfutterpflanzen an, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Wiesen, Mähweiden oder Weiden sind (Standardmischungen). 5.4.3 Der Zuwendungsempfänger behält den Grünlandbe stand für die Dauer des Verpflichtungszeitraums bei und nutzt ihn mindestens einmal im Jahr als Wiese, Mähweide oder Weide. 5.4.4 Der Zuwendungsempfänger verzichtet bei der Grün landerneuerung auf eine wendende oder lockernde Bo denbearbeitung. 5.4.5 Im Falle der Umwandlung von Ackerflächen in Dau ergrünland können die Länder die Verwendung besonders umweltfreundlicher und standortgeeigneter Saatgutmi schungen festlegen. 5.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der jährlichen Zuwendung im Verpflichtungs raum beträgt bei 4 C. Nachhaltige Verfahren Ackerbau 5.0 Umwandlung von Ackerland 68 5.5.1 der Grünlandnutzung von Ackerflächen nach Num mer 5.2.1 270 Euro je Hektar Ackerfläche und 360 Euro je Hektar Ackerfläche in von den Ländern festgesetzten Überschwemmungsgebieten und sonstige von den Ländern zu definierende sensible Gebiete. 5.5.2 bei der Umwandlung von Ackerflächen in Dauer grünland nach Nummer 5.2.2 1.300 Euro je Hektar Ackerfläche und 1.700 Euro je Hektar Ackerfläche bei Verwendung be sonders umweltfreundlicher und standortgeeigneter Saatgutmischungen. 5.5.3 Abweichend von den Bestimmungen der Nummern 5.5.1 bis 5.5.2 können die Länder die Zuwendung im Rah men der Abweichungsmöglichkeiten gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen nach den Ertragsmesszah len (EMZ) der betreffenden Fläche staffeln. 5.6 Andere Verpflichtungen Im Falle der Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrün land gemäß Nummer 5.2.2 darf die Fläche abweichend von Nummer 5.4.3 auch nach Ablauf des Verpflichtungszeit raumes nicht mehr in Ackerland umgewandelt werden. 4 C. Nachhaltige Verfahren Ackerbau 5.0 Umwandlung von Ackerland 69 D. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland Maßnahmen 1.0 Extensive Nutzung des Dauergrünlandes 2.0 Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflä chen 3.0 Extensive Bewirtschaftung zur Erhaltung pflanzen genetisch wertvoller Grünlandvegetation 4.0 Altgrasstreifen und Altgrasinseln im Dauergrünland Begriffsbestimmungen Dauergrünland Es gilt die Definition nach Artikel 4 Buchstabe h) und i) der Verordnung 1307/2013: Hauptfutterfläche (HFF) Hauptfutterfläche ist die Dauergrünlandfläche zuzüglich der Ackerfläche, auf der Ackerfutter als Hauptfrucht ange baut wird. Raufutter fressende Großvieheinheit (RGV) Eine Raufutter fressende Großvieheinheit ist eine Groß vieheinheit gemäß Anlage 3 bezogen auf Tiere, die nahezu ausschließlich mit pflanzlichem Futter ernährt werden können, das relativ rohfaserreich ist. Dazu gehören insbe sondere Gras, Heu, Stroh oder Silomais. Keine Raufutter fresser sind Tiere, die überwiegend mit energiereichen Pflanzenteilen ernährt werden (Getreidekörner, Hülsen früchte u. a.) und Geflügel. Raufutterfresser sind insbeson dere Rinder, Büffel, Schafe, Ziegen, Equiden und Damwild. Schonfläche Eine Schonfläche im Grünland wird angelegt, in dem wäh rend eines festgelegten Zeitraums auf die Nutzung des Aufwuchses verzichtet wird. Altgrasstreifen und Altgrasinseln Auf Dauergrünland entstehen über das Stehenlassen von Grünlandaufwüchsen bei der Mahd oder Beweidung Alt grasbestände, die als Streifen oder Inseln temporär auf der Wiese oder Weide verbleiben. Bei einjährigen Altgrasstrei fen und -inseln wird der Aufwuchs erst beim letzten Schnitt mit gemäht/beweidet. Überjährigen Altgrasstreifen und -inseln bleiben auch über den Winter mindestens bis zum ersten Schnitt bzw. Beweidungsgang im Folgejahr stehen. Nach dem Schnitt oder der Beweidung der übrigen Wiese oder Weide verbleibt hier ein Blütenangebot, von dem die Insekten profitieren. Die Pflanzen gelangen hier auch zur Samenreife, was für den Erhalt der Vielfalt der Pflanzenarten auf Grünland wichtig ist. 1.0 Extensive Nutzung des Dauergrünlandes 1.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist eine besonders nachhaltige und standortangepasste Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes zur Verbesserung der natürlichen und wirt schaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Ver besserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergeht. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Gefördert wird die extensive Nutzung des Dauergrünlan des eines Betriebes, der nicht mehr als 1,4 Raufutter fres sende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterflä che hält. 1.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung auf dem Dauergrünland (Grünlanderneuerung durch Nachsaat). 1.4.2 Der Zuwendungsempfänger bringt im Verpflich tungszeitraum auf dem Dauergrünland keine minerali schen Stickstoffdüngemittel aus. 1.4.3 Der Zuwendungsempfänger bringt im Verpflich tungszeitraum auf dem Dauergrünland jährlich nicht mehr Wirtschaftsdünger aus, als dem Dunganfall eines Gesamt viehbesatzes des Betriebes von 1,4 GVE je Hektar land wirtschaftlich genutzte Fläche (LF) entsprechen. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 130 Euro je Hek tar Dauergrünland. 1.6 Andere Verpflichtungen 1.6.1 Der Zuwendungsempfänger nimmt im Verpflich tungszeitraum auf den Dauergrünlandflächen des Betrie bes keine der folgenden Maßnahmen vor: Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Beregnung, Meliorationen. Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise ge nehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. 4 D. Nachhaltige Verfahren Dauergrünland 1.0 Extensive Nutzung 70 1.6.2 Der Mindestbesatz des Dauergrünlandes darf 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland nicht unterschreiten. 1.6.3 Der Zuwendungsempfänger nutzt das Dauergrün land im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal im Jahr. 2.0 Extensive Bewirtschaftung von Dauergrün landflächen 2.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Anwendung besonders nach haltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirt schaftung von bestimmten Dauergrünlandflächen zur Ver besserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produkti onsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebens raumes einhergehen. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Gefördert werden: 2.2.1 Die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauer grünlandflächen oder bestimmter anderer beweidbarer Flächen durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdün gung. 2.2.2 Die umweltgerechte Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter anderer beweid barer Flächen durch andere Nutzungsbeschränkungen. 2.2.3 Aufbauend auf eine Förderung nach den Nummern 2.2.1 oder 2.2.2 können die Länder zusätzliche Zuwen dungsvoraussetzungen nach Nummer 2.4.4 vorgeben. Sie sehen dafür eine zusätzliche Zuwendung nach Nummer 2.5.3 vor. 2.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet auf den be treffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flächen auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung. 2.4.2 Bei einer Förderung nach Nummer 2.2.1 verzichtet der Zuwendungsempfänger auf den betreffenden Dauer grünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flä chen auf die Anwendung von mineralischen Stickstoffdün gemitteln. 2.4.3 Bei einer Förderung nach Nummer 2.2.2 verzichtet der Zuwendungsempfänger auf den betreffenden Dauer grünlandflächen oder den betreffenden beweidbaren Flä chen in einem von den Ländern flächen- oder gebietsspezi fisch festzulegenden Zeitraum zwischen März und Sep tember, der zwei Monate nicht unterschreitet, auf Pflege maßnahmen (z. B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsäen oder die Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdün ger. Die Beweidungsdichte darf in diesem Zeitraum 1,5 GVE je Hektar nicht überschreiten. 2.4.4 In den Fällen der Nummern 2.2.1 oder 2.2.2 oder unabhängig davon können die Länder für die jeweilige Dauergrünlandfläche oder für das jeweilige Gebiet, in dem 4 D. Nachhaltige Verfahren Dauergrünland 2.0 Extensive Bewirtschaftung 71 die Dauergrünlandfläche oder die betreffende beweidbare Fläche liegt, weitere zusätzliche Anforderungen festlegen, die der Erreichung gebietsspezifischer Umweltziele die nen. Die Länder sehen dafür eine zusätzliche Zuwendung nach Nummer 2.5.3 vor. Als weitere zusätzliche Anforderungen kommen insbeson dere folgende Auflagen in Betracht: a) Auflagen Stufe 1 Anlage einer Schonfläche bei der ersten Schnittnutzung, die 10 % der Schlaggröße nicht unterschreiten darf, Beschränkung von Art oder Menge der Anwendung eines Düngemittels, das nicht bereits ausgeschlossen ist, Verschiebung des Zeitpunkts des frühesten Weidegangs um 2 Wochen, Absenkung der Beweidungsdichte auf nicht mehr als 1 RGV / ha, Verschiebung des Zeitpunkts für Pflegemaßnahmen wie Walzen oder Schleppen um 4 Wochen, Verschiebung des Zeitpunkts für den ersten Schnitt um 4 Wochen, Beweidung durch eine bestimmte Nutztierart (z. B. Ziegen oder Schafe), Ausschluss der intensiven Portionsweide. b) Auflagen Stufe 2 Früheste Nutzung ab 1. August, Anlage einer zweijährigen Schonfläche, die mind. 5 % der Schlaggröße nicht unterschreitet, Beweidung mit mehreren Nutztierarten gleichzeitig und Verbot der Zufütterung vom 01.05. bis 01.10. 2.4.5 Im Falle zusätzlicher Anforderungen nach Nummer 2.4.4, die der Erreichung gebietsspezifischer Umweltziele dienen, dokumentiert der Zuwendungsempfänger Art und Datum der auf der Fläche vorgenommenen Bewirtschaf tungsmaßnahmen. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Im Falle der Förderung nach Nummer 2.2.1 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung 150 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche. 2.5.2 Im Falle der Förderung nach Nummer 2.2.2 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung 160 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche. 2.5.3 Im Falle der Förderung nach Nummer 2.2.3 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung zusätzlich zu einer Förderung nach Nummer 2.5.1 oder nach Nummer 2.5.2 a) Im Falle von Auflagen nach 2.4.4 a) Stufe 1 70 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweid bare Fläche pro Auflage. b) Im Falle von Auflagen nach 2.4.4 b) Stufe 2 140 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere be weidbare Fläche pro Auflage. c) Die Auflagen und die unter a) und b) dargestellten Prämiensätze können, soweit fachlich sinnvoll, mitei nander kombiniert werden. Die Prämiensätze einzelner Auflagen können dabei, unter Berücksichtigung der in der EU-VO 1305/2013 (ELER), § 28 (8) festgesetzten Höchstförderbeträge, addiert werden, soweit dabei nicht für denselben Verpflichtungsinhalt doppelt be zahlt wird. 2.6 Andere Verpflichtungen 2.6.1 Der Zuwendungsempfänger nimmt im Verpflich tungszeitraum auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder anderen beweidbaren Flächen keine der folgenden Maßnahmen vor: Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Beregnung, Meliorationen. Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise ge nehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. 2.6.2 Der Zuwendungsempfänger nutzt das Dauergrün land im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal im Jahr. 2.7 Sonstige Bestimmungen 2.7.1 Die Länder können auf die Anforderung einer Do kumentation nach Nummer 2.4.5 verzichten, wenn der Zuwendungsempfänger die Maßnahme im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im ländlichen Raum gemäß der Maßnahmengruppe A durchführt und die Begleitung und Bewertung der Maßnahme Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist. 2.7.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenrege lung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. 4 D. Nachhaltige Verfahren Dauergrünland 2.0 Extensive Bewirtschaftung 72 3.0 Extensive Bewirtschaftung zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandve getation 3.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Beibehaltung besonders nach haltiger und standortangepasster Verfahren der Bewirt schaftung von Dauergrünlandflächen mit einer pflanzen genetisch wertvollen Grünlandvegetation zur Verbesse rung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbe dingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergehen. 3.2 Gegenstand der Förderung 3.2.1 Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung be stimmter Dauergrünlandflächen oder bestimmter anderer beweidbarer Flächen zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation durch Nachweis des Vor kommens von mindestens vier Kennarten. 3.2.2 Aufbauend auf einer Förderung nach Nummer 3.2.1 können die Länder zusätzlich den Nachweis des Vorkom mens von mindestens weiteren zwei oder vier Kennarten ermöglichen und dafür eine zusätzliche Zuwendung nach Nummer 3.5.2 vorsehen. 3.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 3.4 Zuwendungsvoraussetzungen 3.4.1 Der Zuwendungsempfänger verzichtet im Verpflich tungszeitraum auf den betreffenden Dauergrünlandflächen oder den betreffenden anderen beweidbaren Flächen auf jede Form der Bodenbearbeitung außer Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen oder Nachmahd. Grünlanderneue rung erfolgt ausschließlich durch Nachsaat. Der Zuwendungsempfänger dokumentiert Art und Datum der auf den betreffenden Flächen vorgenommenen Bewirt schaftungsmaßnahmen. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 3.2.1 ist: 3.4.2 Der Zuwendungsempfänger kann in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraums nachweisen, dass auf den betref fenden Flächen mindestens vier verschiedene Kennarten vorkommen. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 3.2.2 ist: 3.4.3 Der Zuwendungsempfänger kann in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraums nachweisen, dass auf den betref fenden Flächen mindestens weitere zwei oder vier ver schiedene Kennarten vorkommen. 3.5 Art und Höhe der Zuwendungen 3.5.1 Im Falle der Förderung nach Nummer 3.2.1 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung 180 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere beweidbare Fläche. 3.5.2 Im Falle der Förderung nach Nummer 3.2.2 beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung. 240 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere be weidbare Fläche bei zwei zusätzlichen Kennarten oder 300 Euro je Hektar Dauergrünland oder andere be weidbare Fläche bei vier zusätzlichen Kennarten. 3.6 Sonstige Bestimmungen 3.6.1 Die Länder erstellen ggf. einen landes- bzw. gebiets spezifisch zu differenzierenden Katalog von krautigen Pflanzen, die als Kennarten anzeigen, dass es sich bei der betreffenden Dauergrünlandfläche oder anderen beweid baren Fläche um eine pflanzengenetisch wertvolle Grün landvegetation handelt. Ähnlich aussehende, leicht ver wechselbare Kennarten können zu Gruppen zusammenge fasst werden. Der Katalog sollte mindestens 20 und höchs tens 40 Kennarten bzw. Kennartengruppen umfassen. 3.6.2 Die Länder können auf die Anforderung einer Do kumentation nach Nummer 3.4.1 Satz 3 verzichten, wenn der Zuwendungsempfänger die Maßnahme im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im ländlichen Raum gemäß der Maßnahmengruppe A durchführt und die Begleitung und Bewertung der Maßnahme Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist. 3.6.3 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenrege lung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. 4 D. Nachhaltige Verfahren Dauergrünland 3.0 Erhaltung Grünlandvegetation 73 4.0 Altgrasstreifen und Altgrasinseln im Dauer grünland 4.1 Verwendungszweck Zuwendungszweck ist die temporäre Nutzungsaufgabe von Grünland zur Bereitstellung von Altgrasstreifen und inseln als zusätzliche Lebensräume für wildlebende Tier und Pflanzenarten in der Kulturlandschaft. 4.2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Dauergrünlandschläge, auf denen auf mindestens 10 % und höchstens 25 % der Fläche als Alt grasstreifen und -inseln zeitweise aus der Produktion ge nommen werden. 4.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 4.4 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger im Verpflichtungszeit raum Altgrasstreifen und/oder -inseln auf mindestens 10 % und höchstens 25 % der Fläche mindestens bis zum letzten Mahdtermin/Weidetermin (frühestens 01.09) des gleichen (unterjährige Altgrasstreifen und -inseln) oder ersten Mahdtermin/Weidetermin (frühestens 01.03.) des folgenden (überjährige Altgrassteifen und -inseln) Jahres stehen lässt. 4.4.1 Die Altgrasstreifen und -inseln bilden entweder a) eine zusammenhängende Fläche oder b) die Teilflächen sind mindestens 0,3 ha groß. Ist der Grünlandschlag kleiner als 0,5 ha, kann der gesamte Schlag in die Maßnahme eingebracht werden. Die Länder können von diesen Vorgaben zu Form, Breite und Lage der Altgrasstreifen und -inseln abweichen, wenn dies aus naturschutzfachlichen Gründen geboten und er forderlich ist. 4.4.2 Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemittel, die Stickstoff enthalten, wird auf den Altgras streifen und -inseln verzichtet. Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise ge nehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. 4.4.3 Der Zuwendungsempfänger schützt im Verpflich tungszeitraum auf Weiden die Altgrasstreifen und -inseln durch geeignete Maßnahmen (z. B. Elektrozaun) vor den Weidetieren. 4.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Höhe der jährlichen Zuwendung im Verpflichtungs raum beträgt bei 4.5.1 unterjährigen Altgrasstreifen und -inseln 140 € je Hektar unterjährigen Altgrasstreifen und inseln 4.5.2 überjährigen Altgrasstreifen und -inseln 164 € je Hektar überjährigen Altgrasstreifen und inseln 4.6 Sonstige Bestimmungen 4.6.1 Die Maßnahme kann mit den Maßnahmen D 1 und D 2 kombiniert werden: bei Kombination mit Maßnahme D1 beträgt die Förde rung bei einjährigen Altgrasstreifen 109 €/ha und bei überjährigen Altgrasstreifen 124 €/ha; bei Kombination mit Maßnahme D2a beträgt die Förde rung bei einjährigen Altgrasstreifen 22 €/ha und bei überjährigen Altgrasstreifen 29 €/ha; bei Kombination mit Maßnahme D2b beträgt die För derung bei einjährigen Altgrasstreifen 124 €/ha und bei überjährigen Altgrasstreifen 137 €/ha. 4.6.2 Die Lage der Altgrasstreifen und -inseln kann jähr lich variieren. 4 D. Nachhaltige Verfahren Dauergrünland 4.0 Altgrasstreifen/Altgrasinseln 74 Maßnahmen 1.0 Förderung biologischer und biotechnischer Maß nahmen des Pflanzenschutzes 2.0 Förderung extensiver Obstbestände Begriffsbestimmungen Extensiver Obstbestand Ein extensiver Obstbestand ist eine mit Obstbäumen be pflanzte Fläche, deren Stammhöhe bis zum Kronenansatz mindestens 1,80 m misst und deren Bestandsdichte 100 Bäume/ha nicht überschreitet. 1.0 Förderung biologischer und biotechnischer Maßnahmen des Pflanzenschutzes 1.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders nachhaltiger und standortangepasster Produk tionsverfahren bei Dauerkulturen zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingun gen, die im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Gefördert wird die Anwendung von biologischen und bio technischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes in Dauer kulturen. 1.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Der Zuwendungsempfänger wendet in Dauerkultu ren eine oder mehrere in Anlage 4 genannten Maßnahmen des biologischen und biotechnischen Pflanzenschutzes in bestimmtem Flächenumfang an. 1.4.2 Der Zuwendungsempfänger wendet Pflanzen schutzmittel mit dem gleichen Bekämpfungsziel wie die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme nach Anlage 4, die in der Anlage nicht genannt sind, auf den nach Nummer 1.2 bewirtschafteten Flächen in fachlich begründeten Fällen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde an. 1.5 Art und Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus Anlage 4 nach Maßgabe der entsprechenden Spalte. 4 E. Nachhaltige Verfahren Dauerkulturen 1.0 Biolog./biotechn. Pflanzenschutz 75 E. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen und extensiven Obstbeständen 2.0 Förderung extensiver Obstbestände 2.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders nachhaltiger und standortangepasster Produk tionsverfahren im Obstbau zur Verbesserung der natürli chen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums stehen. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 2.2.1 Gefördert wird die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen. 2.2.2 Gefördert wird die Pflanzung von Hochstamm Obstbäumen zur extensiven Obsterzeugung. 2.3 Zuwendungsempfänger 2.3.1 Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften, 2.3.2 andere Landbewirtschafter, 2.3.3 Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristischen Personen. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 sind: 2.4.1 Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass im Verpflichtungszeitraum mindestens ein Erhaltungsschnitt erfolgt. 2.4.2 Die Beseitigung von Bäumen während des Ver pflichtungszeitraums ist nicht zulässig. 2.4.3 Der Antragsteller muss einen Nachweis erbringen, dass die Person, die die Pflegearbeiten durchführt, über eine fachliche Qualifikation für Schnittmaßnahmen (z. B. entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbescheini gung, Teilnahmebescheinigung an Schnittkurs, Baumwart) verfügt. 2.4.4 Eine regelmäßige Bewirtschaftung bzw. Pflege unter und zwischen den Bäumen ist zu gewährleisten. Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.2.2 sind darüber hinaus: 2.4.5 Verwendung von regional typischen und an die örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepassten Obstbaumsorten mit einer Mindeststammhöhe von 1,80 m. Die Länder können entsprechende Sortenlisten erstellen. 2.4.6 Der gepflanzte Baum muss auf einer Sämlingsunter lage oder einer stark wachsenden Unterlagensorte vere delt sein. 2.4.7 Bei der Pflanzung ist ein Mindestabstand zwischen den Bäumen von 10 Metern einzuhalten. 2.4.8 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich bei Neupflanzungen zur Offenhaltung der Baumscheibe, zum Schutz der Jungbäume gegen Wildverbiss und bei Bewei dung zu einer geeigneten Baumabsicherung. 2.4.9 Nach der Pflanzung abgestorbene Bäume sind mit entsprechenden Bäumen zu ersetzen. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich im Fall einer Förderung nach Nummer 2.2.1 5 Euro pro gepfleg tem Baum. 2.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt im Fall einer För derung nach Nummer 2.2.2 55 Euro pro gepflanztem Baum im Pflanzjahr und 5 Euro pro Baum und Jahr für die Pflege in den Folgejahren. 2.6 Andere Verpflichtungen Im Falle einer Förderung nach Nummer 2.2.1 können im Verpflichtungszeitraum abgestorbene Bäume bis zum En de des Verpflichtungszeitraums gefördert werden, soweit sie ausreichend verwurzelt sind. 2.7 Sonstige Bestimmungen 2.7.1 Die Länder können Abweichungen von der Anforde rung nach Nummer 2.4.2 ausnahmsweise zulassen, wenn die Beachtung dieser Anforderung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. 2.7.2 Die Länder können von der Stammhöhe von mindes tens 1,80 m in begründeten Fällen abweichen (z. B. beste hende Bestände, traditionell übliche andere Stammhöhe). 2.7.3 Eine Förderung wirtschaftlich tätiger anderer Land bewirtschafter setzt voraus, dass die Maßnahme im ein schlägigen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen ist, es sei denn, sie wird gemäß und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. 4 E. Nachhaltige Verfahren Dauerkulturen 2.0 Extensive Obstbestände 76 F. Förderung besonders nachhaltiger und tiergerechter Haltungsverfahren Maßnahmen 1.0 Sommerweidehaltung 2.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und mit Weide 3.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und auf Stroh 4.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall mit Außenaus lauf und auf Stroh II. Begriffsbestimmungen Laufstall: Jeder Stall, in dem sich die Tiere frei bewegen können und ihr natürliches Bewegungsverhalten möglichst wenig eingeschränkt wird. Dies umfasst insbesondere Liegeboxen-, Fressboxen-, Tieflauf- und Tretmistställe in der Rinderhaltung. Fixierungen erfolgen nur kurzzeitig, z. B. zur Fütterung oder zum Melken. Gruppenhaltung: Haltung von Schweinen in Gruppen, in denen sich die Tiere frei bewegen können und ihr natürli ches Bewegungsverhalten möglichst wenig eingeschränkt wird, dies umfasst insbesondere Ein- und Mehrflächenstäl le sowie die Hüttenhaltung. Fixierungen erfolgen nur in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten, z. B. zum Decken oder Abferkeln. Nutzbare Stallfläche: Die befestigte, überdachte Fläche im Stall, die den Tieren als uneingeschränkt nutzbare Boden fläche zur Bewegung, zum Koten und zum Liegen effektiv zur Verfügung steht, auch für die Tiere erreichbare Futter vorlageflächen zählen dazu, ausgenommen sind jedoch Gänge und Transportflächen, Lagerplatz von Futtermitteln, Laufhof und andere Auslaufflächen, auch nicht, wenn sie überdacht und ganztägig zur Verfügung stehen. Bei Au ßenklimaställen in der Rinderhaltung, die in teilweiser oder vollständig offener Bauweise ausgeführt sind sowie bei der Outdoor- bzw. Hüttenhaltung von Schweinen gehö ren im Sinne der Förderung ausschließlich die überdach ten Flächen zur nutzbaren Stallfläche bzw. uneinge schränkt nutzbaren Bodenfläche. GVE: Großvieheinheit, Umrechnungsschlüssel in Anlage 3. 1.0 Sommerweidehaltung 1.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden An forderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarpro duktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrund lagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung. 1.2 Gegenstand der Förderung Förderausschluss Gefördert wird die Sommerweidehaltung von Milchkühen, deren Nachkommen in der Aufzuchtphase oder von Mast rindern. 1.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren im Zeit raum zwischen dem 01.05. und dem 30.11. – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – in fünf aufeinander folgenden Mo naten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Trän kevorrichtung. Die Länder können den Zeitraum von 5 Monaten unter anteiliger Absenkung der Beihilfe nach Nummer 1.5 auf bis zu 3 Monate verkürzen. Die Länder können die Tiere in Weidegruppen untergliedern. Ein jähr licher Wechsel zwischen den Weidegruppen ist möglich. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 60 Euro jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahres viehbestand). 1.5.2 Im Falle einer gleichzeitigen Förderung nach Maß nahme B, Nummer 1.2 ist die Zuwendung abzusenken und die Absenkung entsprechend zu begründen. Die Absen kung kann über den in den Allgemeinen Bestimmungen Nummer 1.4 genannten Prozentsatz hinausgehen. 4 F. Tiergerechte Haltungsverfahren 1.0 Sommerweidehaltung 77 2.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und mit Weide 2.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden An forderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarpro duktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrund lagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht, von Mastrindern in Laufställen oder Schweinen in Gruppenbuchten mit plan befestigten oder teilperforierten Flächen und mit Weide haltung. 2.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Jeder Milchkuh stehen mindestens 5,5 Quadratmeter nutzbare Stallfläche je GVE zur Verfü gung. 2.4.2 Jedem Mast- oder Aufzuchtrind (ohne Mutterkuh haltung) stehen bis zu einem Lebensalter von 8 Monaten mindestens 3,5 Quadratmeter nutzbare Stallfläche und ab einem Lebensalter von 9 Monaten mindestens 4,5 Quadratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung. 2.4.3 Jedem Schwein steht eine uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur Verfügung, die um mindestens 20 % größer ist, als nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)19 vorgeschrieben. Je Abferkelbucht sind mindestens 6 Quadratmeter vorzusehen. 2.4.4 Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. 2.4.5 Bei Milchkühen, Mast- und Aufzuchtrindern muss jedem Tier ein Grundfutterfressplatz bereitstehen, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen kön nen. 2.4.6 Im Falle der Vorratsfütterung bei Milchkühen, Mast und Aufzuchtrindern muss ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2:1 sichergestellt werden. 2.4.7 Milchkühen, Aufzucht-, Mastrindern, Mast- und Zuchtschweinen sind im Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 1. Oktober – soweit Krankheit oder zu erwarten de Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung zu gewähren. 19 TierSchNutztV; Bekanntmachung vom 31.08.2006 (BGBL.I S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung. 2.4.8 Die Liegeflächen im Stall sind ausreichend mit ge eigneter trockener Einstreu oder mit anderem Komfort schaffenden Material (Komfortmatten) geprüfter und an erkannter Qualität zu versehen. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agra rinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geför derten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahres viehbestand) Jahreserzeugung: 80 Euro für Milchkühe, 75 Euro für Aufzucht- und Mastrinder, 80 Euro für Mastschweine, 70 Euro für Zuchtschweine. 2.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand) Jahreserzeugung 200 Euro für Milchkühe, 85 Euro für Aufzuchtrinder, 140 Euro für Mastrinder, 130 Euro für Mastschweine, 140 Euro für Zuchtschweine. 2.5.3 Nummer 1.5.2 gilt entsprechend. 2.6 Andere Verpflichtungen Der Beihilfeempfänger stellt den Tieren einen Stall zur Verfügung, dessen tageslichtdurchlässige Fläche mindes tens 3 % der Stallgrundfläche bei Schweinen sowie 5 % der Stallgrundfläche bei den anderen Tierarten entspricht. 2.7 Sonstige Bestimmungen Die Länder können für Mast- und Aufzuchtrinder im Ein zelfall die nutzbare Stallfläche nach Nummer 2.4.2 nach adäquatem Alter der Tiere staffeln, wenn die Anwendung bei kleinrahmigen Rinderrassen zu unangemessenen Er gebnissen führen würde. 4 F. Tiergerechte Haltungsverfahren 2.0 Gruppen/Laufstall mit Weide 78 3.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall und auf Stroh 3.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden An forderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarpro duktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrund lagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung. 3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Milch- oder Mutterkühen, Rindern zur Aufzucht, Mastrin dern in Laufställen oder Schweinen in Gruppenbuchten mit jeweils planbefestigten oder mit teilperforierten Flä chen und Aufstallung auf Stroh. 3.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 3.4 Zuwendungsvoraussetzungen 3.4.1 Jeder Milch und Mutterkuh stehen mindestens 5,5 Quadratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung. 3.4.2 Nummern 2.4.2 bis 2.4.6 gelten entsprechend. Die Bestimmungen der Nummern 2.4.4 bis 2.4.6 gelten ent sprechend auch für Mutterkühe. 3.4.3 Die Liegeflächen werden regelmäßig mit geeigne tem trockenem Stroh versehen, so dass diese ausreichend gepolstert sind. In den ersten Tagen nach dem Abferkeln sind Ausnahmen hiervon möglich. 3.5 Art und Höhe der Zuwendungen 3.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand): 20 Euro für Milchkühe, 45 Euro für Mutterkühe, Aufzucht- und weibliche Mast rinder, 290 Euro für männliche Mastrinder, 90 Euro für Mastschweine, 120 Euro für Zuchtschweine. 3.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand): 150 Euro für Milchkühe, 55 Euro für Mutterkühe, Aufzucht- und weibliche Mast rinder, 355 Euro für männliche Mastrinder, 135 Euro für Mastschweine, 185 Euro für Zuchtschweine. 3.5.3 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Nummer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand): 100 Euro für Milchkühe, 120 Euro für Aufzuchtrinder, 365 Euro für Mastrinder, 205 Euro für Mastschweine, 175 Euro für Zuchtschweine. 3.5.4 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Nummer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbe stand): 225 Euro für Milchkühe, 130 Euro für Aufzuchtrinder, 430 Euro für Mastrinder, 250 Euro für Mastschweine, 240 Euro für Zuchtschweine. 3.5.5 Nummer 1.5.2 gilt entsprechend. 3.6 Andere Verpflichtungen Die Nummer 2.6 gilt entsprechend. 3.7 Sonstige Bestimmungen Die Nummer 2.7 gilt entsprechend. 4 F. Tiergerechte Haltungsverfahren 3.0 Gruppen/Laufstall auf Stroh 79 4.0 Haltung in Gruppen oder im Laufstall mit Außenauslauf und auf Stroh 4.1 Verwendungszweck Verwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsstrukturen an die weiter steigenden An forderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarpro duktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrund lagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung. 4.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Milchkühen, Rindern zur Aufzucht, Mastrindern oder Schweinen in Laufställen bzw. Gruppenbuchten mit plan befestigten oder mit teilperforierten Flächen jeweils mit Außenauslauf sowie Aufstallung auf Stroh. 4.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2. 4.4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.4.1 Die Nummern 2.4.1 bis 2.4.6 und 3.4.3 gelten ent sprechend. 4.4.2 Jeder Milchkuh stehen mindestens 3 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfü gung. 4.4.3 Jedem Mast- und Aufzuchtrind außer Mutterkuhhal tung bis zu einem Lebensalter von 8 Monaten stehen min destens 2 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung. 4.4.4 Jedem Mast- und Aufzuchtrind außer Mutterkuhhal tung ab einem Lebensalter von 9 Monaten stehen mindes tens 2,5 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung. 4.4.5 Entweder stehen jedem Zuchtläufer und jedem Mastschwein bis zu einem Lebensalter von 4 Monaten mindestens 0,4 Quadratmeter und ab einem Lebensalter von 5 Monaten mindestens 0,6 Quadratmeter planbefestig te oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung oder jedem Zuchtläufer und jedem Mastschwein bis 60 kg Le bendgewicht stehen mindestens 0,4 Quadratmeter und über 60 kg Lebendgewicht mindestens 0,6 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfü gung. 4.4.6 Jeder Jungsau und Sau stehen mindestens 1,3 Qua dratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfügung. 4.4.7 Jedem Eber stehen mindestens 6 Quadratmeter planbefestigte oder teilperforierte Außenfläche zur Verfü gung. 4.5 Art und Höhe der Zuwendungen 4.5.1 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand): 40 Euro für Milchkühe, 80 Euro für Aufzuchtrinder, 325 Euro für Mastrinder, 195 Euro für Mastschweine, 310 Euro für Zuchtschweine. 4.5.2 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand): 165 Euro für Milchkühe, 85 Euro für Aufzuchtrinder, 390 Euro für Mastrinder, 240 Euro für Mastschweine, 375 Euro für Zuchtschweine. 4.5.3 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Nummer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP), Anlage 1, geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist nach Nummer 1.6.1 jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand): 120 Euro für Milchkühe, 155 Euro für Aufzuchtrinder, 395 Euro für Mastrinder, 310 Euro für Mastschweine, 365 Euro für Zuchtschweine. 4.5.4 Im Falle der Kombination mit einer Förderung nach Nummer 2.2 gelten folgende Beträge für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbe stand): 245 Euro für Milchkühe, 160 Euro für Aufzuchtrinder, 460 Euro für Mastrinder, 360 Euro für Mastschweine, 430 Euro für Zuchtschweine. 4 F. Tiergerechte Haltungsverfahren 4.0 Gruppen/Laufstall Auslauf und Stroh 80 4.5.5 Nummer 1.5.2 gilt entsprechend. 4.6 Andere Verpflichtungen Die Nummer 2.6 gilt entsprechend. 4.7 Sonstige Bestimmungen Die Nummer 2.7 gilt entsprechend. 4 F. Tiergerechte Haltungsverfahren 4.0 Gruppen/Laufstall Auslauf und Stroh 81 G. Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft Maßnahmen 1.0 Pflanzengenetische Ressourcen 2.0 Tiergenetische Ressourcen Begriffsbestimmungen Sortenerhaltung ist die Sicherung der genetischen Identität einer Sorte nach den Grundsätzen der systematischen Erhaltungszüchtung. Bei Obstarten und Wein fällt darunter auch die Pflanzung und Pflege von Reisermutterpflanzen. Seltene und gefährdete einheimische Nutztierassen: Nutz tierassen, die nach dem „Nationalen Fachprogramm tier genetische Ressourcen“ in die Kategorie „Beobachtungs population (BEO)“, „Erhaltungspopulation (ERH)“ oder „phänotypische Erhaltungspopulation (PERH)“ eingestuft wurden. Erhaltungszuchtprogramm: Zuchtprogramm, dessen Zuchtziele, Zuchtplanung und sonstige Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die genetische Varianz in der Zuchtpo pulation zu erhalten. 1.0 Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen 1.1 Verwendungszweck Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforde rungen oder geringerer Leistungen, die beim Anbau und der Sortenerhaltung bedrohter, regional angepasster Nutzpflanzen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig ist a) der landwirtschaftliche Anbau und b) die Sortenerhaltung gefährdeter heimischer Nutzpflanzen. 1.2.2 Für Flächen, die im Rahmen einer Maßnahme für die extensive Grünlandnutzung gefördert werden, wird keine Zuwendung nach Nummer 1.2.1 a) gewährt. 1.2.3 Für Flächen, die nach der Maßnahme C 1.0 „Vielfäl tige Kulturen im Ackerbau“ gefördert werden, wird keine Zuwendung nach Nummer 1.2.1 a) gewährt. 1.2.4 Nicht gefördert wird die Erhaltung von Sorten nach Ziff. 1.2.1. b), die nach Ziff. 1.4.1 b) beim Bundessortenamt als Amateursorten angemeldet werden. 1.3 Zuwendungsempfänger Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG)20 und deren Zusammenschlüsse, unbeschadet der gewählten Rechtsform. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentli chen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb für die Dauer des Verpflichtungszeitraums selbst bewirtschaftet und sich verpflichtet, a) im Falle einer Förderung nach Nummer 1.2.1 a) die Fläche, für die die Zuwendung bewilligt worden ist, mit Saat- oder Pflanzgut oder Mischungen aus Saat- oder 20 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBL.I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBL.I S. 154) geändert worden ist. 82 4 G. Vielfalt genetischer Ressourcen 1.0 Pflanzengenetische Ressourcen 82 Pflanzgut gefährdeter heimischer Nutzpflanzen zu be stellen, die als solche registriert und anerkannt sind; b) im Falle einer Förderung nach Nummer 1.2.1 b) eine Sortenerhaltung durchführt und die Sorte, sofern nicht bereits geschehen, innerhalb des Förderzeitraums als Erhaltungssorte beim Bundessortenamt zuzulassen, bei Obst im Rahmen der Anbaumaterialverordnung21 als Standardmaterial (§ 5) mit Registrierung des Inver kehrbringers (§ 1) in Verbindung mit § 13 a Pflanzen beschauverordnung22. 1.4.2 Der Anbau ist zu dokumentieren; die Dokumentati on ist auf Anfrage der überprüfenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Es kann ein Verwertungsnachweis gefordert werden. Die Länder melden der Bundesanstalt für Land wirtschaft und Ernährung (BLE) jährlich die geförderte Fläche je Sorte oder Herkunft. 1.4.3 Die Auswahl der förderfähigen Nutzpflanzen erfolgt durch die zuständigen Länderbehörden, auf Basis von Empfehlungen des Beratungs- und Koordinierungsaus schusses des Fachprogramms zur Erhaltung und nachhal tigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen landwirt schaftlicher und gartenbaulicher Kulturpflanzen. 1.4.4 Die förderfähigen Nutzpflanzen werden in einem allgemein zugänglichen zentralen Verzeichnis bei der Bun desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ge führt. Die Länder können mit regional /gebietsspezifischen Listen die förderfähigen Nutzpflanzen eingrenzen. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendungen werden von den Ländern auf der Grundlage der durchschnittlich zu erwartenden Ein kommenseinbußen oder zusätzlichen Kosten im Vergleich zu herkömmlich verwendeten Nutzpflanzen sowie etwai ger Bewirtschaftungsauflagen innerhalb der im Folgenden genannten Unter- und Obergrenzen festgelegt. Diese be tragen jährlich je Sorte oder Herkunft bei ein- bis zweijährigen Kulturen 250 - 750 Euro je erhaltener Sorte bzw. 50 bis 100 Euro für den Anbau je Hektar; bei einem Anbauumfang bis zu einem Hektar kann ein Zuschlag von bis zu 75 Euro gewährt werden, bei Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen 500 1.000 Euro je erhaltener Sorte bzw. 250 bis 400 Euro für den Anbau je Hektar, bei Dauerkulturen 300 - 700 Euro je erhaltener Sorte zum Reiserschnitt bei Dauerkulturen (mindestens drei 21 Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist. 22 Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BAnz AT 04.05.2017 V1) geändert worden ist. Mutterbäume je Sorte) bzw. 500 bis 1.000 Euro für den Anbau je Hektar. 1.5.2 Der Umfang der Förderung ist auf 10 Hektar je Sorte und Betrieb bzw. 10 Sortenerhaltungen je Betrieb oder Erhalter bzw. 50 Sortenerhaltungen bei einem entspre chenden Zusammenschluss beschränkt. 1.6 Sonstige Bestimmungen Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Saat- oder Pflanzgut gefährdeter heimischer Nutzpflanzen oder aus anderen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die nach der Nummer. 1.2.1 a) bewirtschaftete Fläche gegen über der bewilligten Fläche bzw. die Anzahl Sorten in Sor tenerhaltung gegenüber der bewilligten Anzahl, wird für die Berechnung der Zuwendung der tatsächliche Umfang der bebauten Flächen bzw. die durchschnittliche Anzahl Sorten in Sortenerhaltung, für die die Zuwendung gewährt wird, während des Verpflichtungszeitraums zugrunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von Zu wendungen verzichtet, die sich auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen beziehen. 83 4 G. Vielfalt genetischer Ressourcen 1.0 Pflanzengenetische Ressourcen 83 2.0 Tiergenetische Ressourcen 2.1 Verwendungszweck Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforde rungen oder geringerer Leistungen, die bei der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Förderfähig ist die Zucht oder Haltung seltener oder ge fährdeter einheimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen. 2.3 Zuwendungsempfänger Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG), deren Zusammenschlüsse und sowie andere Tierhalter unbe schadet der gewählten Rechtsform, soweit sie Landbewirt schafter sind. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentli chen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb für die Dauer des Verpflichtungszeitraums selbst bewirtschaftet und sich verpflichtet, förderfähige Nutztierrassen gemäß den Vorgaben der Fachgremien des Fachprogramms zu verwenden und im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraumes mindes tens die bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten, diese Tiere in ein Zuchtbuch, das bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege von einer tierzuchtrechtlich aner kannten Zuchtorganisation geführt werden muss, ein tragen zu lassen, mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen sowie der Einrichtung, die das betreffende und genehmigte Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhande nen genetisch relevanten Daten bereitzustellen und sich bereit erklären, auf Anfrage an Programmen zur Gewinnung von Material für den Aufbau der Mindestre serve der „Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilzunehmen. 2.4.2 Die Auswahl von förderfähigen Nutztierrassen er folgt durch die zuständigen Länderbehörden auf Basis von Empfehlungen des Fachbeirates für tiergenetische Res sourcen nach den Grundsätzen des Nationalen Fachpro gramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergene tischer Ressourcen. 2.4.3 Die förderfähigen Nutztierrassen werden in einem allgemein zugänglichen zentralen Verzeichnis bei der Bun desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ge führt. Die Länder können mit regional /gebietsspezifischen Listen die förderfähigen Nutztierras sen eingrenzen. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendungen werden von den Ländern auf der Grundlage der durchschnittlich zu erwartenden Einkom menseinbußen oder zusätzlichen Kosten im Vergleich zu herkömmlich verwendeten Nutztiere sowie etwaiger Be wirtschaftungsauflagen innerhalb der im Folgenden ge nannten Unter- und Obergrenzen festgelegt. Diese betra gen für die Zucht oder Haltung jährlich, bis zu 200 Euro je Großvieheinheit bei Zuchttieren, bis zu 200 Euro je Großvieheinheit zusätzlich bei Vater tieren, 25 bis 240 Euro je Großvieheinheit zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm. 2.6 Sonstige Bestimmungen 2.6.1 Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Nutztieren seltener Rassen oder aus anderen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die Anzahl der gehaltenen Nutz tiere gegenüber der bewilligten Tierzahl, wird für die Be rechnung der Zuwendung die durchschnittliche Anzahl der Tiere, für die die Zuwendung gewährt wird, während des Verpflichtungszeitraums zugrunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen beziehen. 2.6.2 Die Förderung ist Teil der Nationalen Rahmenrege lung Deutschlands nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. 84 4 G. Vielfalt genetischer Ressourcen 2.0 Tiergenetische Ressourcen 84 H. Nicht-produktiver investiver Naturschutz Maßnahmen 1.0 Nicht-produktiver investiver Naturschutz 1.1 Zuwendungszweck Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Le bensräumen sowie Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten der Agrarlandschaft. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind: a) investive Maßnahmen des Naturschutzes zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von  Feuchtbiotopen wie Tümpel und sonstige Kleinge wässer,  Hecken, Feldgehölzen, Uferbepflanzungen, Baum reihen,  wiedervernässten Flächen, die zwecks landwirt schaftlicher Nutzung trockengelegt wurden,  Kleinbiotopen der Agrarlandschaft wie Sölle oder Wallhecken,  zusammenhängenden Biotopen,  Trockenmauern,  Halboffen- und Offenlandlebensräumen (z. B. Ent buschung),  Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten der Agrarlandschaft (z. B. Weißstorchhorste, Fle dermausquartiere, Greifvogelnisthilfen). b) Grunderwerb von landwirtschaftlich genutzten sowie landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für Zwecke der Biotopgestaltung nach Nummer 1.2.1 a durch Zuwen dungsempfänger nach Nummer 1.3.3, c) Erstellung von Schutzkonzepten einschließlich not wendiger Voruntersuchungen (auch wenn diese keine Umsetzung des geplanten Vorhabens zur Folge haben), Architekten- und Ingenieurleistungen. 1.2.2 Nicht förderfähig sind: a) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen, b) Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen, c) Kauf von Tieren, d) Erwerb und Neuanlage von Streuobstbeständen, die über die Maßnahme „E 2.2.2 Förderung extensiver Obstbestände“ förderfähig sind, e) Aufwendungen und Dienstleistungen, die von staatli chen Stellen erbracht werden bzw. dort anfallen, f) Maßnahmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 Bun desnaturschutzgesetz23 darstellen, g) Unterhaltung. 1.3 Zuwendungsempfänger 1.3.1 Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften, 1.3.2 andere Landbewirtschafter, 1.3.3 Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristischen Personen. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 1.4.2 Die Zuwendung kann bis zu 100 %, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis zu 90 %, der förderfähigen Ausgaben betragen. 1.4.3 Die Zuschüsse orientieren sich an den marktübli chen Kosten. Bei der Festlegung der Kosten können Stan dardkalkulationen in Anlehnung an Vergütungssätze des KTBL oder anderweitiger vorliegender vom jeweiligen Land anerkannter naturschutzfachlicher und landwirt schaftlicher Kalkulationen verwendet werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Kalkulationen anhand fairer, aus gewogener und überprüfbarer Berechnungsmethoden erfolgen. 1.4.4 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfän ger nach Nummer 1.3 mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden können mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeits leistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. 23 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert geworden ist. 4 H. Nicht-produktiver investiver Naturschutz 85 1.5 Zuwendungsvoraussetzungen 1.6 Sonstige Bestimmungen Die Förderung des Grunderwerbs nach Nr. 1.2.1 b) erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke innerhalb von 12 Jahren veräu ßert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entspre chend verwendet werden. 4 H. Nicht-produktiver investiver Naturschutz 86 I. Vertragsnaturschutz 1.1 Zuwendungszweck Schutz und Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten in der Agrarlandschaft. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig ist die Bewirtschaftung und Pflege land und fischereiwirtschaftlich genutzter sowie landwirt schaftlich nutzbarer Flächen nach Vorgaben des Natur schutzes. 1.2.2 Nicht förderfähig sind: a) Erwerb landwirtschaftlicher Produktionsrechte und Zahlungsansprüche, b) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, c) Leistungen der öffentlichen Verwaltung, d) Kauf von Tieren, e) Kauf von Maschinen und Geräten, f) Investive Naturschutzmaßnahmen nach Buchstabe H des Förderbereichs 4 des GAK-Rahmenplans, g) Maßnahmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 Bun desnaturschutzgesetz darstellen. 1.3 Zuwendungsempfänger a) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buch stabe a der Verordnung Nr. 1307/2013, die eine land wirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, aus üben und den Betrieb selbst bewirtschaften, b) andere Landbewirtschafter, c) Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 1.4.2 Die Zuwendungen orientieren sich an den marktüb lichen Kosten. Bei der Festlegung der Kosten können Stan dardkalkulationen in Anlehnung an Vergütungssätze des KTBL oder anderweitiger vorliegender vom jeweiligen Land anerkannter naturschutzfachlicher und landwirt schaftlicher Kalkulationen verwendet werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Kalkulationen anhand fairer, aus gewogener und überprüfbarer Berechnungsmethoden erfolgen. Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 1.2.1 bestimmt sich nach den durch die naturschutzfachlichen Auflagen zu erwartenden Einkommensverlusten und zusätzlichen Kos ten im Vergleich zu einer Bewirtschaftung ohne Natur schutzauflagen oder den Kosten der Beibehaltung der na turschutzfachlichen Bewirtschaftung gemäß Nummer 1.2.1. Details zur Höhe der Prämien ergeben sich aus den rechtlichen Vorgaben der EU zur Kalkulation der Prämien für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, die sinnge mäß anzuwenden sind. 1.5 Zuwendungsvoraussetzungen Die Landbewirtschaftung und Pflege erfolgt nach natur schutzfachlichen Vorgaben. Die Vorgaben erfolgen auf der Grundlage eines naturschutzfachlichen Konzepts oder einer entsprechenden Fachplanung, die von den Natur schutzbehörden festgelegt wird. 1.6 Sonstige Bestimmungen Die naturschutzfachlichen Konzepte oder Fachplanungen müssen mindestens folgende Elemente enthalten: a) Abgrenzung und Kurzbeschreibung der Fördergebiete oder der Fördervorhaben, b) Kurzbeschreibung des naturschutzfachlichen Zustands, c) Auflistung der naturschutzfachlichen Entwicklungsziele und Benennung geeigneter Indikatoren für die Zieler reichung, d) Beschreibung der naturschutzfachlichen Vorgaben und etwaiger Kombinationsmöglichkeiten. 87 4 I. Vertragsnaturschutz 87 J. Schutz vor Schäden durch den Wolf Maßnahmen 1.0 Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf 2.0 Laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schä den durch den Wolf 1.0 Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf24 1.1 Zuwendungszweck Zur Unterstützung einer nachhaltigen Landbewirtschaf tung durch Weidehaltung und zur Verringerung von Kon flikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung können Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2022. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztie ren in Weidehaltung (Schafe und Ziegen; Rinder, Haus pferde und Hausesel bis 1 Jahr; Damtiere, Lamas und Alpa kas). Gefördert werden können: a) Erwerb und Installation wolfsabweisender Schutzzäu ne, b) Erwerb und Installation wolfsabweisender Einrichtun gen, die auf digitaler Technik beruhen, c) Nachrüstung vorhandener Zäune, d) Ausrüstungsgegenstände (z. B. Stromgeräte), e) Anschaffung von Herdenschutzhunden, einschließlich Qualifikation von Personen, die mit den Herdenschutz hunden arbeiten sowie die Ausbildung der Hunde, f) Errichtung von Untergrabschutz, g) Einrichtung von Nachtpferchen. 1.2.2 Nicht förderfähig sind: a) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen, b) Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen, c) laufende Betriebsausgaben. 24 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.55264 (2020/N) wurde mit Ent scheidung der Europäischen Kommission vom 13.03.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 1.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden können: 1.3.1 Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften, 1.3.2 andere Landbewirtschafter mit Ausnahme von Ge meinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in Nummer 1.2.1 genannten landwirtschaftlichen Nutztiere der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege, zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder dem Hochwasser- und Küstenschutz dient. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 1.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 a kann die Zuwendung bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben betragen, die über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehen. Alternativ kann die Förderung bis zu 80 % der Gesamtausgaben für diese Maßnahmen betragen. 1.4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 b bis g kann die Zuwendung bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben betragen. 1.4.4 Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 30.000 EUR pro Jahr an die jeweilige Zuwendungsempfän gerin oder den jeweiligen Zuwendungsempfänger oder Betrieb begrenzt. Die Zuwendung darf nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen. 1.4.5 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfän ger nach Nummer 1.3 können mit bis zu 60 % des Betra ges, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unterneh men (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für diese Arbeitsleistungen darf die Summe der baren Ausga ben nicht überschreiten. 1.4.6 Die Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 1.5 Zuwendungsvoraussetzungen 1.5.1 Zuwendungsvoraussetzung ist die Haltung von un ter 1.2.1 genannten Tieren. 1.5.2 Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme muss von der nach Landesrecht zustän digen Behörde bestätigt werden. 4 J. Schutz vor Schäden durch den Wolf 1.0 Investitionen 88 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Kumulierbarkeit Die Vorhaben können gleichzeitig aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden, soweit die Zuwendun gen die einschlägigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen und insgesamt 100 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. 1.6.2. Beihilferechtliche Bestimmungen Die in dem Beschluss der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA 55264 (2020/N), „GAK: Investi tionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf“ vom 13.03.2020 enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 2.0 Laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf 25 2.1 Zuwendungszweck Zur Unterstützung einer nachhaltigen Landbewirtschaf tung durch Weidehaltung und zur Verringerung von Kon flikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung können zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2022. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Förderfähig sind zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaft lichen Nutztieren in Weidehaltung (Schafe und Ziegen; Rinder, Hauspferde und Hausesel bis 1 Jahr; Damtiere, Lamas und Alpakas) zur Sicherung umweltfreundlicher Weidepraktiken. Gefördert werden können zusätzliche laufende Betriebs ausgaben für a) wolfsabweisende Zäune, b) Herdenschutzhunde. 2.3 Zuwendungsempfänger Gefördert werden können: 2.3.1 Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften, 2.3.2 andere Landbewirtschafter, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in Nummer 2.2 genannten landwirtschaftlichen Nutz tieren der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege, zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder dem Hochwasser- und Küstenschutz dient. 25 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.57368 (2020/N) wurde mit Ent scheidung der Europäischen Kommission vom 22.01.2021 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 4 J. Schutz vor Schäden durch den Wolf 2.0 Laufende Betriebsausgaben 89 2.4 Art und Höhe der Zuwendungen 2.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschuss für einen Verpflichtungszeitraum von 5 bis maximal 7 Jahre ge währt. 2.4.2 Die jährliche Zuwendung für die laufenden Be triebsausgaben beträgt bis zu 1.230 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfs abweisende Zäune bei Schafen und Ziegen, bis zu 620 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfs abweisende Zäune bei Rindern, Hauspferden und Hauseseln bis zu 1 Jahr; Damtieren, Lamas und Alpakas, bis zu 235 Euro je Kilometer feststehenden Elektro zaun, bis zu 1.920 Euro je Herdenschutzhund. 2.4.3 Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 450 EUR pro Hektar beweidete Fläche und Jahr an den jeweili gen Zuwendungsempfänger oder Betrieb begrenzt. 2.5. Zuwendungsvoraussetzungen 2.5.1 Die Förderung setzt voraus, dass die Weidehaltung in Wolfsgebieten bzw. in von den Ländern ausgewiesenen Gefährdungsgebieten erfolgt. 2.5.2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich wäh rend des gesamten Verpflichtungszeitraums die Bewei dung sowie die Pflege und Sicherung der Zäune aufrecht zuerhalten sowie den zweckmäßigen Einsatz der Herden schutzhunde sicherzustellen. 2.5.3 Gefördert werden nur Zuwendungsempfänger, die eine Investitionsförderung nach 1.0 oder einem vergleich baren Landesprogramm erhalten haben oder bei denen die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wurde. 2.6 Sonstige Bestimmungen 2.6.1 Die Förderung setzt voraus, dass die Weidehaltung aus Gründen des Umweltschutzes (insbesondere Natur schutz und Landschaftspflege) erforderlich ist. 2.6.2 Sind die Zuwendungsvoraussetzung aufgrund äuße rer, vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretender Ereignisse nicht mehr gegeben, endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zah lungen gefordert werden. Der Ausstieg aus einem laufen den Verpflichtungszeitraum steht der Bewilligung einer neuen Agrarumwelt-, Klima- oder Tierschutzmaßnahme nicht entgegen. 2.6.3 Kumulierbarkeit Die Vorhaben können gleichzeitig aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme zum Ausgleich laufender Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden, soweit die Zuwendungen die einschlägigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen und insgesamt die in den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 genann ten Höchstbeträge nicht überschritten werden. Anderweitig erhaltene Zuschläge oder Prämien für diesel ben förderfähigen Kosten werden auf die genannten Höchstbeträge mindernd angerechnet. 2.6.4 Eine Förderung wirtschaftlich tätiger anderer Land bewirtschafter setzt voraus, dass die Maßnahme im ein schlägigen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen ist, es sei denn, sie wird gemäß und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. 4 J. Schutz vor Schäden durch den Wolf 2.0 Laufende Betriebsausgaben 90 K. Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH - und der Vogel schutzrichtlinie Maßnahmen 1.0 Förderung besonders nachhaltiger Verfah ren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-26 und der Vogelschutzrichtlinie27 1.1 Zuwendungszweck Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzen schutzmitteln im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie zum Schutz der Bio diversität sowie Erhalt und Entwicklung von Lebensräu men und Arten. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig ist der in § 4 Absatz 1 der PflSchAnwV28 festgelegte Verzicht auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Natur denkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, im Sinne des § 30 des BNatSchG29, die in Natura 2000-Gebieten liegen. 1.3 Zuwendungsempfänger Siehe Allgemeine Bestimmungen, Nummer 1.2 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. 1.4.2 Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den durch die Vorgaben von § 4 der PflSchAnwV zu erwarten den Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten im Vergleich zu einer Bewirtschaftung ohne diese Auflagen. 1.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt 382 Euro je Hektar produktiv genutzter Ackerfläche, 1.527 Euro je Hektar produktiv genutzter Dauerkultu ren. 26 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. 27 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. 28 Verordnung über Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-Anwendungs-verordnung) vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Sep tember 2021 (BGBl. I S. 4111) geändert worden ist. 29 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutz gesetz). 1.5 Zuwendungsvoraussetzungen 1.6 Sonstige Bestimmungen Zuwendungen im Zusammenhang mit der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie dürfen nur bei Nachteilen gewährt werden, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologi schen Zustands i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen. 4 K. Umsetzung FFH- und Vogelschutzrichtlinie 91 Anlage 1 4 MSUL Anlage 1 - Kombinationstabelle 92 Im Falle der Ausbringung von Teilmengen der betriebli chen Wirtschaftsdüngermenge mit umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren nach Maßnahmengruppe B Num mer 3.2.2 erfolgt die Berechnung der Beihilfe nach folgen den Standardwerten für den Wirtschaftsdüngeranfall einer Großvieheinheit pro Jahr: Milchkühe 20 m3 /GVE Mastrinder 13 m3 /GVE Zuchtschweine 8 m3 /GVE Mastschweine 11 m3 /GVE Aufzuchtferkel 18 m3 /GVE Legehennen 17 m3 /GVE. Umrechnungsschlüssel Bei der Ermittlung des Viehbestandes, des höchstzulässi gen Viehbesatzes, des Mindestviehbesatzes oder der Be rechnung der Beihilfehöhe im Zusammenhang mit den Grundsätzen für die Förderung einer markt- und standort angepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden: Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten 0,300 GVE Mastkälber 0,400 GVE Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren 0,600 GVE Rinder von mehr als 2 Jahren 1,000 GVE Equiden unter 6 Monaten 0,500 GVE Equiden von mehr als 6 Monaten 1,000 GVE Mutterschafe 0,150 GVE Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr 0,100 GVE Ziegen 0,150 GVE Ferkel 0,020 GVE Mastschweine bei Betrachtung der gesamten Mastdauer 0,130 GVE oder bei zweistufiger Betrachtung = Läufer (20-50 kg) 0,060 GVE = sonstige Mastschweine (über 50 kg) 0,160 GVE Zuchtschweine 0,300 GVE Legehennen 0,003 GVE Sonstiges Geflügel 0,014 GVE. Die Länder können diesen Umrechnungsschlüssel ergän zen, wenn seine Anwendung einer im Sinne der jeweiligen Maßnahmengruppe zielgerechten Umsetzung zuwiderläuft oder im Hinblick auf die Beihilfebemessung zu unange messenen Ergebnissen führen würde. Die Länder können die GVE auf der Grundlage von objekti ven Kriterien innerhalb der in diesem Anhang für die je weilige Kategorie festgelegten Grenzen differenzieren. 4 MSUL Anlage 2/Anlage 3 93 Anlage 2 Anlage 3 A n la g e 4 B io lo g is c h e o d e r b io te c h n is c h e M a ß n a h m e n d e s P fl a n z e n s c h u tz e s F r u c h ta r t / K u lt u r a r t S c h ä d li n g B io lo g is c h e / b io te c h n is c h e P fl a n z e n s c h u tz m a ß n a h m e B e ih il fe i n E u r o j e H e k ta r g e fö r d e r te F lä c h e A lle O bs ta rt en , s ow ei t s ie v on d er Z ul as su ng d es M it te ls e rf as st si nd Fr os ts pa nn er B ac ill us t hu ri ng ie ns is V er fa hr en (m in de st en s zw ei m al ig e A nw en du ng ) 75 E ur o/ ha K er no bs t A pf el w ic kl er Ph er om on ve rf ah re n (V er w ir ru ng sm et ho de ) (m in de st en s ei nm al ig e A nw en du ng ) 55 E ur o/ ha K er no bs t A pf el w ic kl er V ir us V er fa hr en (m in de st en s dr ei m al ig e A nw en du ng ) 19 0 Eu ro /h a K er no bs t Sc ha le nw ic kl er V ir us V er fa hr en (m in de st en s zw ei m al ig e A nw en du ng ) 30 E ur o/ ha K er no bs t A pf el w ic kl er K om bi na ti on v on V ir en un d In se kt iz id en (m in de st en s zw ei m al ig e A nw en du ng ) 70 E ur o/ ha K er no bs t Sc ha le nw ic kl er K om bi na ti on v on V ir en u nd In se kt iz id en (m in de st en s ei nm al ig e A nw en du ng ) 20 E ur o/ ha W ei n Tr au be nw ic kl er Ph er om on ve rf ah re n (V er w ir ru ng sm et ho de ) (m in de st en s ei nm al ig e A nw en du ng ) 85 E ur o/ ha W ei n Tr au be nw ic kl er B ac ill us th ur in gi en si s (m in de st en s zw ei m al ig e A nw en du ng ) be i z w ei m al ig er A nw en du ng : 1 35 E u ro /h a be i v ie rm al ig er A nw en du ng : 16 5 Eu ro /h a K er no bs t M eh lig e A pf el bl at t la us N ee m (e in m al ig e A nw en du ng ) 16 5 Eu ro /h a K er no bs t A pf el w ic kl er V ir us in K om bi na ti on m it P he ro m on en u nd In se kt iz id en (m in de st en s dr ei m al ig e A nw en du ng ) 14 0 Eu ro /h a St ei no bs t A m ei se n, O hr w ür m er M ec ha ni sc he L ei m sc hr an ke ( ei nm al ig e A nw en du ng ) 27 5 Eu ro /h a 4 MSUL Anlage 4 94 Förderbereich 5: Forsten Der Förderbereich gliedert sich in folgende Maßnahmengruppen: A. Naturnahe Waldbewirtschaftung B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse D. Erstaufforstung E. Vertragsnaturschutz im Wald F. Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald A. Naturnahe Waldbewirtschaftung Maßnahmen 1.0 Vorarbeiten 2.0 Waldumbau 3.0 Jungbestandspflege 4.0 Bodenschutzkalkung Begriffsbestimmungen Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft. 1.0 Vorarbeiten1 1.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 a) Förderfähig sind Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellung nahmen und Erhebungen, die u.a. der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen. b) Förderfähig sind Maßnahmen, die der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums und Bewirtschaftungsmodelle (z.B. Wald genossenschaften, forstwirtschaftliche Zusammen schlüsse) dienen. Zu den beihilfefähigen Kosten zäh len dabei, sofern sie forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, die Kosten von Studien über das betref fende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien oder die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten. 1 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i. V. m Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i. V. m deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 geneh migt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor den sind. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juris tische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie aner kannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein. Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutio nen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begüns tigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständnis erklärung des Eigentümers vorlegen. 1.4.2 An Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Nr. 1.2.1 b) müssen mindestens zwei Einrichtungen oder Akteure im Forstsektor beteiligt sein. 5 A. Naturnahe Waldbewirtschaftung 1.0 Vorarbeiten 95 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 1.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorarbeiten – soweit sie durch Dritte durchgeführt werden – bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben. 1.5.3 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1. b) wird für einen Zeitraum von höchstens 7 Jahren gewährt. 2.0 Waldumbau2 2.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standort angepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologi schen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Umbau von Reinbeständen und von nicht standortgerech ten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub und Mischbestände sowie Weiterentwicklung und Wieder herstellung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen. 2.2.1 Förderfähig sind Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) mit standort gerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflan zung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestal tung, Schutz der Kultur sowie Pflege während der ersten 5 Jahre. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimi scher Baumarten einzuhalten. 2.2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wild verbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzen zahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförder ten Kulturtyp entsprechen. 2.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor den sind. 2.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre chend Ziffer A. 1.3 sein. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Pla nungen nach A. 1.0, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forst fachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden. 2.4.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut. 2 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i. V .m Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i. V. m deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 geneh migt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 5 A. Naturnahe Waldbewirtschaftung 2.0 Waldumbau 96 2.4.3 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 2.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 % der nachgewiesenen Ausgaben bei Misch kulturen mit mindestens 30 % Laubbaumanteil sowie Voranbau mit Weißtanne, bis zu 85 % der nachgewiesenen Ausgaben bei Laub baumkulturen mit bis zu 20 % Nadelbaumanteil und bei Naturverjüngungsverfahren. 2.5.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Aus gaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. 2.5.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes. 2.5.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grund lage kalkulierter Pauschalen festsetzen. 3.0 Jungbestandspflege3 3.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist die Herstellung einer standortge mäßen, klimaangepassten Baumartenmischung bzw. die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände. 3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 3.2.1 Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraumre gulierung in jungen Beständen. Als junge Bestände gelten Bestände mit einem Durchschnittsalter bis zu 15 Jahren. Die Länder können anstelle des Alters ein anderes ver gleichbares Kriterium wählen. 3.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor den sind. 3.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre chend Ziffer A. 1.3 sein. 3.4 Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstig ten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniser klärung des Eigentümers vorlegen. 3.5 Art und Höhe der Zuwendungen 3.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 3.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der nachgewiesenen Ausgaben. 3.5.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Aus gaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. 3.5.4 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grund lage kalkulierter Pauschalen festsetzen. 3 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i. V. m Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i. V. m deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 geneh migt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 5 A. Naturnahe Waldbewirtschaftung 3.0 Jungbestandspflege 97 4.0 Bodenschutzkalkung4 4.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist die Erhaltung bzw. Wiederherstel lung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Wald böden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes. 4.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 4.2.1 Förderfähig ist eine Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Be stände erwartet werden kann. 4.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah men auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wor den sind. 4.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre chend Ziffer A. 1.3 sein. 4.4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.4.1 Voraussetzung für die Förderung der Bodenschutz kalkung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kal kungsmaßnahme bestätigt; gegebenenfalls ist eine Boden oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen. 4.4.2 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. Bei gemein schaftlicher Durchführung der Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümer auch durch eine öffent liche Bekanntmachung ersetzt werden. 4.5 Art und Höhe der Zuwendungen 4.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 4.5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben. Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bei Wald flächen, deren private Besitzer im Kalkungsgebiet nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, bis zu 100 %. In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage, insbeson dere in Realteilungsgebieten, können auch Waldflä 4 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i. V. m Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i. V. m deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 geneh migt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. chen, die die Voraussetzungen von vorgenanntem Satz nicht erfüllen (Kommunen, größere private Waldbesit zer), im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20 % der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt. 4.5.3 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grund lage kalkulierter Pauschalen festsetzen. 4.6 Sonstige Bestimmungen 4.6.1 Träger einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkal kung im Körperschafts- oder Privatwald können sein: a) private Waldbesitzer, b) kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, c) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, d) das Land, e) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereini gungsgesetz, f) Jagdgenossenschaften. Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig. 5 A. Naturnahe Waldbewirtschaftung 4.0 Bodenschutzkalkung 98 B. Forstwirtschaftliche Infrastruktur Maßnahmen 1.0 Forstwirtschaftlicher Wegebau 2.0 Holzkonservierungsanlagen Begriffsbestimmungen Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft 1.0 Forstwirtschaftlicher Wegebau5 1.1 Verwendungszweck Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infra struktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind Neubau forstwirtschaftlicher We ge, Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befes tigter forstwirtschaftlicher Wege sowie Grundinstandset zung forstwirtschaftlicher Wege aus den unter Ziffer 1.1 genannten Gründen. 1.2.2 Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforder lich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschut zes gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme. 1.2.3 Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebau maßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vor teile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen. 1.2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie We ge innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege, b) grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken, c) Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material, 5 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i. V. m Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i. V. m deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 geneh migt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. d) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfän ger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich über tragen worden sind. e) Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) ge fördert werden. Das Nähere bestimmen die Länder. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre chend Ziffer A. 1.3 sein. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Bei der Durchführung der Maßnahme sind die be hördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen. 1.4.2 Bei Planung und Ausführung der Maßnahme sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z.B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Arbeitsblatt DWA-A 904) in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu beachten. 1.4.3 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 1.5.2 Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung. Dazu gehö ren auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittel baren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt. 1.5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei besonders struktur oder ertragsschwachen Erschließungsgebieten (z.B. Hoch gebirge) kann das Land Ausnahmen zulassen; der Zu schuss darf dabei 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 1.5.4 Die Zuwendung für Betriebe mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche im jeweiligen Bundesland beträgt 60 % der Zuwendung nach Ziffer 1.5.3. 1.5.5 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Aus gaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. 5 B. Forstwirtschaftl. Infrastruktur 1.0 Forstwirtschaftl. Wegebau 99 1.5.6 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein: a) private Waldbesitzer, b) kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, c) anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, d) das Land, e) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereini gungsgesetz, f) Jagdgenossenschaften. Kosten für die Durchführung der Trägerschaft sind nicht förderfähig. 2.0 Holzkonservierungsanlagen6 2.1 Verwendungszweck Zur Vorbeugung von Kalamitäten von Pflanzenschädlingen sollen Einrichtungen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) und dadurch Konservierung von Holz gefördert werden können. Dies ermöglicht Aufarbeitung und Abtransport von Rundholz, das ohne Abtransport und Konservierung zur Vermehrung insbesondere des Borkenkäfers führen würde. Ziel ist dabei auch die Vermeidung eines flächende ckenden Insektizideinsatzes in den Beständen. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 2.2.1 Förderfähig sind Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur Nasslagerung (Wasserla gerung) von Holz und der dafür erforderlichen konservie renden Behandlung aus den unter Ziffer 2.1 genannten Gründen (Holzkonservierungsanlagen). Dies beinhaltet Investitionen zur Beregnung oder zur Einlagerung des Holzes in Gewässer zur Schaffung ungünstiger Bedingun gen für Pilze und Insekten. 2.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Verarbeitungsinvestitionen, b) Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung, c) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfän ger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich über tragen worden sind. 2.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können Besitzer forstwirtschaftli cher Flächen, ausgenommen Bund und Länder, sowie an erkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse entspre chend Ziffer A.1.3 sein. 2.4 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. 2.4.2 Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme ist durch eine geeignete wissenschaftliche Einrichtung der Länder zu belegen. 6 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i. V. m Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i. V. m deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 geneh migt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 5 B. Forstwirtschaftl. Infrastruktur 2.0 Holzkonservierungsanlagen 100 2.5 Art und Höhe der Zuwendungen 2.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 2.5.2 Förderfähig sind die Ausgaben der erstmaligen In vestition einschließlich des Anschlusses, z.B. für Elektrizi tät, sowie das erforderliche technische Gerät. 2.5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2.5.4 Eigenleistungen und Sachleistungen können bis zu 15 % der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewie sen werden 5 B. Forstwirtschaftl. Infrastruktur 2.0 Holzkonservierungsanlagen 101 C. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Maßnahmen 1.0 Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusam menschlüsse (FWZ) Begriffsbestimmungen Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft Als forstfachlich ausgebildetes Personal gelten grundsätz lich Forsttechniker sowie Absolventen der forstwirtschaft lichen und der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten sowie gleichwertige fachliche Qualifikationen. Dritte: Als Dritte gelten Forstdienstleister mit forstfachlich ausge bildetem Personal gemäß vorstehender Begriffsdefinition. Um Dritte handelt es sich nicht, wenn Personal anerkann ter FWZ oder ausschließlich von anerkannten FWZ getra gene Dienstleistungsgesellschaften tätig werden. 1.0 Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ) 1.1 Verwendungszweck Ziel ist die Gewährleistung einer flächendeckenden nach haltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung aller Wald funktionen, insbesondere zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel und zum Erhalt und Ausbau des CO2 Minderungspotentials sowie zur besonderen Berücksichti gung von Anliegen des Biodiversitäts- und Bodenschutzes durch Selbsthilfeeinrichtungen der Waldbesitzer. Dazu sollen strukturelle Nachteile, insbesondere aus Kleinflä chigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zu sammenschlüsse überwunden werden. Die Förderung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätig werden der Zusammenschlüsse besonders unter Einbin dung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Förderfähig sind folgende Projekte zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und Überwindung der Struktur hemmnisse. Eine Kombination der verschiedenen Projekte ist unter Berücksichtigung des in Nr. 1.2.7 b) genannten Förderausschlusses möglich. 1.2.1 Waldpflegevertrag Entgeltliche vertragliche Übernahme der Verwaltung von Mitgliedsflächen zur sachgemäßen und nachhaltigen Be wirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbeding ten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald. Gefördert werden die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Dienstleistungsverträgen einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich aus gebildetes Personal mit einem Festbetrag je Hektar Ver tragsfläche und Jahr. 1.2.2 Mitgliederinformation und -aktivierung Förderfähig sind die Aufwendungen für Maßnahmen zur fachlichen Information und Aktivierung der Mitglieder bzw. der Mitgliederwerbung, z.B. regelmäßige Fachinfor mation, Mitgliederaktivierung und Mitgliederwerbung durch Druckerzeugnisse, über digitale Medien oder Infor mationsstände und Informationsveranstaltungen für Mit glieder sowie für interessierte Waldbesitzer. 1.2.3 Zusammenfassung des Holzangebots Eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung und/oder Koordinierung des Holzangebotes. Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetrieb liche Holzvermarktung durch Forstbetriebsgemeinschaf ten und durch Forstwirtschaftliche Vereinigungen ent sprechend der jeweiligen Aufgabenabgrenzung mit je ei nem Festbetrag je Festmeter vermarkteter Holzmenge. 1.2.4 Professionalisierung von Zusammenschlüssen Zuschussfähig sind die Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal einschließlich Aufwand zur Erstel lung eines Geschäftsplans zur Professionalisierung eines Zusammenschlusses. 1.2.5 Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Organ Mitglieder Gefördert werden die Aufwendungen für die Teilnahme von Beschäftigten und Organ-Mitgliedern an Informations veranstaltungen und Fortbildungsprogrammen, die zu einer besseren Aufgabenerledigung in ihrer Funktion als FWZ und dessen Zielen der Gewährleistung einer flächen deckenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Siche rung aller Waldfunktionen und einer besseren Anpassung an die Folgen des Klimawandels beitragen können. Förderfähig sind: a) Kosten für Organisation und Durchführung der Infor mationsveranstaltung bzw. des Fortbildungspro gramms; diese Kosten dürfen keine Direktzahlungen an die Zuwendungsempfänger umfassen. Die Beihilfe muss dem Anbieter der Informationsveranstaltung bzw. des Fortbildungsprogramms gewährt werden; b) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer. 1.2.6 Projektmanagement Förderfähig sind die Aufwendungen für Organisation und Koordination von zeitlich befristeten Projekten zur Struk turverbesserung, die dem Ziel der Gewährleistung einer flächendeckenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur 5 C. Forstwirtschaftl. Zusammenschlüsse 1.0 Projektförderung 102 Sicherung aller Waldfunktionen und einer besseren An passung an die Folgen des Klimawandels dienen. Hierbei handelt es sich um Projekte, die innerhalb eines definier ten Projektgebiets und einer festgelegten Laufzeit darauf ausgelegt sind, einen konkreten Strukturmangel bzw. mehrere konkre te Strukturmängel zu überwinden (z.B. Klärung von Grundstücksgrenzen), die Bewirtschaftung der angeschlossenen Wald-flächen zu verbessern (z.B. präventiver Waldschutz durch Ein führung eines Borkenkäfermonitorings) oder einem besonderen öffentlichen Interesse im Aufgaben spektrum des anerkannten Zusammenschlusses in konkreter Weise zu dienen (z.B. Erstellung von Nut zungskonzepten für Waldflächen mit besonderer Schutz- oder Erholungsfunktion). Die Projekte sind auf drei Jahre zu befristen. Die Länder können im besonders begründeten Einzelfall Ausnahmen bis zu einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren genehmi gen. 1.2.7 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) die Aufgabenerfüllung durch Dritte einschließlich öf fentlicher Verwaltungen oder Betreuungsorganisatio nen; b) für Maßnahmen der Professionalisierung (Ziffer 1.2.4): Zusammenschlüsse, die bislang Förderung von Ge schäftsführung, Waldpflegeverträgen oder Zusammen fassung des Holzangebots (Holzmobilisierung) erhalten haben, es sei denn es handelt sich um eine Neugrün dung, wesentliche Erweiterung oder Fusion. Als we sentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitglieder zahl des anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammen schlusses um mindestens 30% bei gleichzeitiger Einhal tung der in den Ländern entsprechend Nr. 1.4.3 a) fest gelegten Effizienzkriterien. c) Bodenordnung und Gestaltung des ländlichen Raumes in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG sowie freiwilliger Nutzungstausch 1.3 Zuwendungsempfänger 1.3.1 Zuwendungsempfänger können anerkannte forst wirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bun deswaldgesetzes sein. Hierbei können auch mehrere FWZ gemeinschaftlich als Antragssteller / Zuwendungsempfän ger auftreten. 1.3.2 Zuwendungsempfänger für Aufwendungen nach Nummer 1.2.5 a) (Organisation und Durchführung der Aus- und Fortbildung) sind die Anbieter der Informations veranstaltung bzw. des Fortbildungsprogramms. Die An bieter müssen über geeignete Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen. Endbegünstigte der Beihilfe nach Nummer 1.2.5 a) sind die Zuwendungsempfänger nach Nummer 1.3.1. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Voraussetzungen für die Förderung eines Waldpfle gevertrages (Ziffer 1.2.1): a) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Perso nal oder abweichend von Nr. 1.2.7 a) die Ausführung durch Dritte. b) Je Mitglied ist nur ein Vertrag förderfähig. Eine Förde rung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag im Kalenderjahr besteht und zumindest Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie des Waldschutzes im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft enthält. Die Übertragung der Aufgaben muss in schriftlicher Form mit Vertrag erfolgen. Weitere Einzelheiten regeln die Länder. 1.4.2 Voraussetzungen für die Förderung von Mitglieder information und -aktivierung (Ziffer 1.2.2): Förderfähig sind ausschließlich ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft zu einem festgelegten Stichtag im Ka lenderjahr besteht. Die Länder legen Min destanforderungen z.B. hinsichtlich Auflage, Umfang, In halt und Gestaltung der Medien fest. 1.4.3 Voraussetzungen für die Förderung einer Zusam menfassung des Holzangebots (Ziffer 1.2.3): a) Effizienzkriterien: Die Länder legen als Fördervoraus setzung eine Mindestvermarktungsmenge je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr fest. Sie können zusätzliche Ef fizienzkriterien zu Grunde legen, z. B. Ausschöpfung des Zuwachses. In begründeten Einzelfällen, insbesondere, wenn am deutschen Holzmarkt der Erzeugerpreis für Rohholz im Mittel der vergangenen drei Monate um mindestens 30 Prozentpunkte unter dem Mittel des Er zeugerpreises für Rohholz der vergangenen 5 Jahre liegt, können die Effizienzkriterien ausgesetzt oder an gepasst werden. b) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Perso nal. c) Förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die für die Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusam menschlusses vermarktet wird. Der jeweilige Förder satz für die überbetriebliche Zusammenfassung bzw. für die Koordinierung des Holzabsatzes kann für die jeweilige Holzmenge durch Forstbetriebsgemeinschaf ten bzw. Forstwirtschaftliche Vereinigungen nur einmal beantragt werden. Nicht in Festmeter (fm) verkaufte Hölzer werden in fm umgerechnet. Für nach Raumme ter vermarktetes Holz (rm) gilt der Faktor 0,7, für Waldhackgut (srm) der Faktor 0,4 und für nach Ge wicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 je t (atro). Wei 5 C. Forstwirtschaftl. Zusammenschlüsse 1.0 Projektförderung 103 tere Sortimente, z.B. Stangen, werden nicht mitge rechnet. 1.4.4 Voraussetzungen für die Förderung der Professio nalisierung von Zusammenschlüssen (Ziffer 1.2.4): a) Förderfähig sind nur Zusammenschlüsse, die bislang die Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder der Übernahme der Bewirtschaftung der Mitgliedsflächen nicht erfüllen. b) Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Perso nal. c) Ein Geschäftsplan, der erkennen lässt, dass der forst wirtschaftliche Zusammenschluss dauerhafte Existenz fähigkeit erreicht oder innerhalb des geförderten Zeit raums erreichen wird. Gutachtliche Beurteilungskrite rien sind dabei Mindestfläche in Abhängigkeit vom Er tragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungspotential und Nutzungsgrad, Eigentü merstruktur und Organisationsgrad. 1.4.5 Voraussetzungen für die Förderung des Projekt managements (Ziffer 1.2.6): a) In der Regel muss der FWZ forstfachlich ausgebildetes Personal beschäftigen; sollte für die Durchführung des Projektes kein eigenes forstfachlich ausgebildetes Per sonal erforderlich sein (z.B. Klärung von Grundstücks grenzen), kann die bewilligende Behörde Ausnahmen zulassen. In diesem Fall können auch FWZ gefördert werden, die kein forstfachlich ausgebildetes Personal beschäftigen. Stammpersonal der FWZ kann nicht ge fördert werden. b) Die Zuwendungsfähigkeit der Projekte wird jeweils durch die zuständige Stelle oder Landesbehörde festge stellt. Grundlage dafür ist in jedem Fall ein von dem FWZ mit dem Antrag vorzulegendes Konzept. Das für Forsten zuständige Ministerium kann auch Standard Projekte (Anwendungsfälle) definieren. c) Die jährliche Zuwendung für ein strukturverbesserndes Projekt darf den Betrag von 100.000 Euro nicht über steigen. Für die Gesamtlaufzeit darf der Betrag von 200.000 Euro nicht überschritten werden. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. Die Förderung von Waldpflegevertrag, Mitgliederinforma tion und -aktivierung sowie Zusammenfassung des Holz angebots erfolgt als Festbetragsfinanzierung. Die Förde rung der Professionalisierung, Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Organ-Mitglieder sowie des Projektma nagements erfolgt als Anteilfinanzierung. 1.5.2 Die Höhe der Zuwendung für Waldpflegeverträge (Ziffer 1.2.1) beträgt bis zu 130 Euro/Vertrag/Jahr für Verträge bis zu 2 ha, für Verträge über 2 ha bis 200 ha ein degressiv fallen der Fördersatz von höchstens 65 Euro/ha auf bis zu 8 Euro/ha. Für Verträge über 200 ha Waldbewirtschaftungsfläche wird keine Förderung gewährt. 1.5.3 Die Höhe der Zuwendung für Mitgliederinformation und -aktivierung (Ziffer 1.2.2) beträgt für Neumitglieder im ersten Jahr bis zu 100 Euro, für die anderen Mitglieder bis zu 20 Euro je ordentlichem Mitglied und Jahr. Dabei werden die Aufwendungen mit maßnahmenbezogenen Pauschalsätzen je Mitglied und Jahr gefördert. Die Länder kalkulieren die Fördersätze entsprechend den jeweiligen Vorgaben und den regional üblichen Aufwendungen. 1.5.4 Die Höhe der Zuwendung für die Zusammenfassung des Holzangebots (Ziffer 1.2.3) beträgt bis zu 2 Euro je fm. Die Länder legen die Fördersätze entsprechend den jewei ligen Strukturen fest. Erfolgt durch eine Forstwirtschaftli che Vereinigung lediglich eine Koordinierung des Holzab satzes (Rahmenverträge), beträgt der Zuschuss bis zu 0,20 Euro je fm. 1.5.5 Die Höhe der Zuwendung für die Professionalisie rung (Ziffer 1.2.4) beträgt im ersten Jahr bis zu 90 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihil feintensität wird jedes Jahr um mindestens 10 %-Punkte reduziert. Ab dem 6. Jahr wird kein Zuschuss mehr für die Professionalisierung gezahlt. 1.5.6 Die Höhe der Zuwendung für die Aus- und Fortbil dung der Beschäftigten und Organ-Mitglieder (Ziffer 1.2.5) beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 1.5.7 Die Höhe der Zuwendung für Projektmanagement (Ziffer 1.2.6) beträgt bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. 1.5.8 Die Förderung von Waldpflegevertrag, Mitgliederin formation und -aktivierung sowie Zusammenfassung des Holzangebots (bzw. bis 2013 Mobilisierungsprämie für Holz) kann für einen Zeitraum von jeweils bis zu 10 Jahren, die Förderung der Professionalisierung kann für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren in Anspruch genommen wer den. Abweichend hiervon kann die Förderung der Zusammen fassung des Holzangebots für forstwirtschaftliche Zusam menschlüsse, bei denen mindestens 50 % der Waldbesit zer bzw. der Waldbesitzer der angeschlossenen forstwirt schaftlichen Zusammenschlüsse unter 20 Hektar Waldflä che besitzen, für weitere 10 Jahre in Anspruch genommen werden. 5 C. Forstwirtschaftl. Zusammenschlüsse 1.0 Projektförderung 104 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Verord nung (EU) Nr. 1407/20137 über „De-minimis“-Beihilfen; der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Zusammen schlüsse, die sich zur Umgehung des Schwellenwerts auf spalten, sind nicht förderfähig. 1.6.2 Bis Ende 2013 erstmals bewilligte Förderungen von Geschäftsführung und Kombimodell können bis zum Ende des 10-jährigen Förderzeitraums nach den damaligen Konditionen fortgesetzt werden, wobei die aktuellen bei hilferechtlichen Regelungen nach Nr. 1.6.1 anzuwenden sind. Nr. 1.5.8 Satz 2 gilt analog. 7 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeits weise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). 5 C. Forstwirtschaftl. Zusammenschlüsse 1.0 Projektförderung 105 D. Erstaufforstung Maßnahmen 1.0 Neuanlage von Wald Begriffsbestimmungen Bundeswaldgesetz (BWaldG): Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft. 1.0 Neuanlage von Wald8 1.1 Verwendungszweck Ziel der Förderung ist die Waldmehrung durch Aufforstung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belan ge des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss Förderfähig ist die Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. 1.2.1 Förderfähig sind Saat und Pflanzung jeweils ein schließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung und Sicherung der Kultur während der ersten 5 Jahre. Hierun ter fallen auch Erhebungen, wie z.B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen. 1.2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wild verbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzen zahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförder ten Kulturtyp entsprechen. 1.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurz umtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre sowie die Anpflanzung von schnellwachsenden Bäu men, b) Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädi gung oder erheblichen Beeinträchtigung von Natur schutzgebieten i. S. § 23, Nationalparken i. S. § 24, ge setzlich geschützten Biotopen i. S. § 30 sowie Natura 8 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.59238 (2020/N) i. V .m Nummer SA.39954 (2014/N), sowie i. V. m deren Änderung durch Nummer SA.47138 (2016/N), wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16.12.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2022 geneh migt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 2000 Gebieten i. S. § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen, c) Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern, d) Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen sowie Aufforstungen, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. § 14 BNatSchG darstellen, e) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfän ger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich über tragen worden sind. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juris tische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des BWaldG in der jeweils geltenden Fassung sein. Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutio nen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen 1.4.1 Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortge rechter Baumarten förderungsfähig. Dabei ist ein hinrei chender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhal ten. 1.4.2 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut. 1.4.3 Reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 30 % Laubbaumanteil sind nur in Fällen feh lender standörtlicher Wuchsbedingungen für Laub baumanteile förderfähig. 1.4.4 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der be günstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einver ständniserklärung des Eigentümers vorlegen. 1.5 Andere Verpflichtungen Die Förderung erfolgt unter der Verpflichtung, dass die aufgeforsteten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden. 5 D. Erstaufforstung 1.0 Neuanlage von Wald 106 1.6 Art und Höhe der Zuwendungen 1.6.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 1.6.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 % der nachgewiesenen Ausgaben. 1.6.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Aus gaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. 1.6.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes. 1.6.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grund lage kalkulierter Pauschalen festsetzen. 5 D. Erstaufforstung 1.0 Neuanlage von Wald 107 E. Vertragsnaturschutz im Wald Maßnahmen 1.0 Vertragsnaturschutz im Wald 1.1 Zuwendungszweck Schutz, Erhaltung, und Wiederherstellung von Lebensräu men und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzen arten im Wald sowie Verbesserung der lebensraumtypi schen biologischen Vielfalt der Waldökosysteme. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig ist die Bewirtschaftung, die Pflege oder der Nutzungsverzicht auf forstwirtschaftlich genutzten sowie nutzbaren Flächen nach naturschutzfachlichen Vor gaben. 1.2.2 Nicht förderfähig sind: a) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, b) Leistungen der öffentlichen Verwaltung, c) Kauf von Tieren, d) Kauf von Maschinen und Geräten, e) Maßnahmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 Bun desnaturschutzgesetz darstellen, f) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Waldumwand lungen aufgrund der Landeswaldgesetze, g) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaf tung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft un tersagt ist, z.B. Kernzonen von Nationalparken oder Bi osphärenreservaten, h) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfä ger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich über tragen worden sind, i) Maßnahmen nach den Buchstaben A bis D des Förder bereichs 5 des GAK-Rahmenplans, j) Maßnahmen, die bereits durch andere Förderpro gramme gefördert werden, k) Maßnahmen, die nach Bundeswaldgesetz (BWaldG) oder Landeswaldgesetzen zu den gesetzlichen Pflichten des Waldeigentümers gehören. 1.3 Zuwendungsempfänger a) Inhaber von Forstbetrieben und ihre Zusammenschlüs se, ausgenommen Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutionen befindet, b) Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen. Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstig ten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniser klärung des Eigentümers vorlegen. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 1.4.2 Höhe der Zuwendungen Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 1.2.1 bestimmt sich nach den durch die naturschutzfachlichen Auflagen der Maßnahme (einschließlich des Nutzungsverzichtes) zu erwartenden Einkommensverlusten und zusätzlichen Kos ten im Vergleich zur bisherigen Bewirtschaftung oder den Kosten der Beibehaltung der Bewirtschaftung gemäß Nummer 1.2.1. 1.5 Zuwendungsvoraussetzungen Die Forstbewirtschaftung und Pflege erfolgt nach natur schutzfachlichen Vorgaben, gleiches gilt für den Nutzungs verzicht auf Waldflächen. Die Vorgaben erfolgen auf Grundlage eines fachlichen Konzepts, das oder einer Fach planung, die einvernehmlich zwischen Forst- und Natur schutzbehörde festgelegt wird. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1. Die naturschutzfachlichen Konzepte oder Fachpla nungen müssen mindestens folgende Elemente enthalten: a) Abgrenzung und Kurzbeschreibung der in die Planung einbezogenen Waldflächen und Maßnahmen, b) Kurzbeschreibung des naturschutzfachlichen Zustands, c) Auflistung der naturschutzfachlichen Entwicklungsziele und Benennung geeigneter Indikatoren für die Zieler reichung, d) Beschreibung der naturschutzfachlichen Vorgaben und etwaiger Kombinationsmöglichkeiten. 1.6.2 Bagatellgrenze Die Länder können eine Bagatellgrenze festlegen. 5 E. Vertragsnaturschutz im Wald 108 F. Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald Maßnahmen 1.0 Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen 2.0 Waldschutzmaßnahmen 3.0 Wiederaufforstung 1.0 Maßnahmen zur bestandes- und boden schonenden Räumung von Kalamitätsflä chen9 1.1 Zuwendungszweck Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extrem wetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind Maßnahmen zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen, ein schließlich der Entnahme von Kalamitätshölzern zur Be seitigung von resultierenden Gefahren. Gefördert werden können Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen, Ausgaben für den Einsatz von Unternehmern sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger. 1.2.2 Nicht förderfähig sind a) Maßnahmen des regulären Holzeinschlags, b) der Kauf von Maschinen und Geräten, c) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaf tung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft un tersagt ist, z. B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten, 9 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.56482 (2020/N) wurde mit Ent scheidung der Europäischen Kommission vom 29.06.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2023 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. d) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfän ger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich über tragen worden sind, e) Kommunale Pflichtaufgaben, f) Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelan tragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen er bracht werden. 1.3 Zuwendungsempfänger 1.3.1 Zuwendungsempfänger können natürliche Perso nen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen so wie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein. 1.3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapi talvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen die ser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Per sonen sind nicht förderfähig. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 1.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 1.2.1 bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben. 1.4.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Aus gaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. 1.4.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes. 1.4.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grund lage kalkulierter Pauschalen festsetzen. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendungsempfänger müssen sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklä rung des Eigentümers vorlegen. 5 F. Extremwetterfolgen im Wald 1.0 Schonende Räumung Kalamitätsflächen 109 1.5 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusam menhang stehen mit der Bewältigung der durch Extrem wetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z. B. Borkenkäfer) sowie der Wiederherstellung standort gerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen. 1.6.2 Bei der Räumung sollen aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt geringe Mengen an Totholz im Wald verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes (z. B. Borkenkäfer, Waldbrand) und der Verkehrs- und Arbeits sicherheit dem nicht entgegenstehen. 2.0 Waldschutzmaßnahmen10 2.1 Zuwendungszweck Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extrem wetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 2.2.1 Förderfähig sind a) die Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von Schadorganismen mit Lockstoffen und anderen Maß nahmen des integrierten Pflanzenschutzes. Gefördert werden können Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln (z.B. Lockstoffe, Fallen und andere Materialien), Ausgaben für den Einsatz von qualifizierten Unter nehmern sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, soweit diese über die hierzu notwendigen Kenntnisse ver fügen. b) die Bekämpfung von Schadorganismen durch Auffinden und Aufarbeitung von befallenem oder unmittelbar be fallsgefährdetem Holz (z. B. Sanitärhiebe, Entrinden, Rinde entsorgen, Rücken und Transport von Holz) oder sonstige Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz, Restholz, Reisig soweit herabsetzen, dass Gefährdun gen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder gar nicht erst entstehen. Gefördert werden können Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln (z.B. Polterschutznetze oder anderen für diese Zwe cke zugelassenen Materialien), Ausgaben für den Einsatz von qualifizierten Unter nehmern sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, soweit diese über die hierzu notwendigen Kenntnisse ver fügen. c) die Anlage von Holzlagerplätzen (Nass- und Trockenla ger) zur Lagerung der Kalamitätshölzer. Gefördert werden können 10 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.56482 (2020/N) wurde mit Ent scheidung der Europäischen Kommission vom 29.06.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2023 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 5 F. Extremwetterfolgen im Wald 2.0 Waldschutzmaßnahmen 110 Ausgaben für die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen, die Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt (Ausgaben für Unternehmer sowie Eigen leistungen der Zuwendungsempfänger), Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln, die Unterhaltung und der Betrieb der Lagerplätze für höchstens fünf Jahre (neben Miete bzw. Pacht, Ausgaben für Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger). d) die Wiederherstellung von infolge von Starkregener eignissen beschädigten Waldwegen und der dazugehö rigen notwendigen Anlagen (z. B. Durchlässe, Aus weichstellen). Gefördert werden können Ausgaben für den Kauf des dazu benötigten Bauma terials, Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung durch Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger. e) Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Waldbränden. Gefördert werden können Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln, die Anlage von Waldbrandschutzstreifen mit stand ortgerechten feuerhemmenden Baumarten (Ausga ben für Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger), Vorbereitung, Errichtung und Unterhaltung von Wundstreifen und Brandschutzschneisen (Ausgaben für Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zu wendungsempfänger), Anlage und Erweiterung von Feuerlöschteichen und Löschwasserentnahmestellen (Ausgaben für Unternehmer sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger). Förderfähig sind auch Ausgaben für die forstfachliche Vor bereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen 2.2.2 Nicht förderfähig sind a) Maßnahmen des regulären Holzeinschlags, b) der Kauf von Maschinen und Geräten (ausgenommen für Geräte, die bei Maßnahmen nach Ziffer 2.2.1 c für den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlagen erforderlich sind), c) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaf tung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft un tersagt ist, z. B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen nach Ziffer 2.2.1 e) Anstrich 3 (Wundstrei fen und Brandschutzschneisen) sowie Anstrich 4 (Feu erlöschteiche und Löschwasserentnahmestellen), d) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfän ger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich über tragen worden sind; hiervon ausgenommen sind Maß nahmen nach Ziffer 2.2.1 e) Anstrich 3 (Wundstreifen und Brandschutzschneisen) sowie Anstrich 4 (Feuer löschteiche und Löschwasserentnahmestellen), e) Kommunale Pflichtaufgaben, f) Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelan tragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen er bracht werden. 2.3 Zuwendungsempfänger 2.3.1 Zuwendungsempfänger können natürliche Perso nen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen so wie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein. 2.3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapi talvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen die ser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Per sonen sind nicht förderfähig. 2.4 Art und Höhe der Zuwendungen 2.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 2.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben. Im Fall von Kleinprivatwaldbesitzern (unter 20 ha Wald besitz) kann die Höhe der Zuwendung bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben betragen.11. Die erhöhte Bei hilfeintensität gilt nicht für Geräte nach Ziffer 2.2.2 b). 2.4.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Aus gaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. 11 Satz 2 ist befristet bis zum 31.12.2022. 5 F. Extremwetterfolgen im Wald 2.0 Waldschutzmaßnahmen 111 2.4.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes. 2.4.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grund lage kalkulierter Pauschalen festsetzen. 2.5 Zuwendungsvoraussetzungen 2.5.1 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begüns tigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständnis erklärung des Eigentümers vorlegen. 2.5.2 Die Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 a), b) und c) müssen von einer für Forstschutz zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes oder einer entsprechenden, im Auftrag des Landes tätigen Einrichtung als grundsätzlich geeignet empfohlen worden sein. 2.5.3 Die Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 e) müssen mit dem vom Land erstellten Waldschutzplan in Einklang ste hen. Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 e) kommen nur für Waldgebiete in Betracht, deren Waldbrandrisiko gemäß dem Waldschutzplan mittel bis hoch ist. 2.6 Sonstige Bestimmungen 2.6.1 Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusam menhang stehen mit der Bewältigung der durch Extrem wetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z. B. Borkenkäfer) sowie der Wiederherstellung standort gerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen. 3.0 Wiederaufforstung12 3.1 Zuwendungszweck Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extrem wetterereignisse verursachten Folgen im Wald. Dies sind Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen. Mit der Förderung sollen positive Auswirkungen für die Biologi sche Vielfalt und den Klimaschutz einhergehen. 3.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 3.2.1 Förderfähig sind Wiederaufforstung, Vor-, Nach und Unterbau sowie Nachbesserung in lückigen oder ver lichteten Beständen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen entstanden sind, durch Saat oder Pflan zung sowie Naturverjüngung einschließlich Kulturvorbe reitung. Hierzu gehören auch der Schutz und die Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre. Gefördert werden können Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen Ausgaben für den Kauf von geeignetem forstlichem Vermehrungsgut, Ausgaben für den Kauf von Sachmitteln für den Schutz der Kultur (z. B. Zaunbau), Ausgaben für den Einsatz von Unternehmern sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger. 3.2.2 Nicht förderfähig sind a) Maßnahmen des regulären Holzeinschlags, b) der Kauf von Maschinen und Geräten, c) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaf tung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft un tersagt ist, z. B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten, d) Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfän ger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich über tragen worden sind, e) Kommunale Pflichtaufgaben, 12 Die staatliche Beihilfe Nummer SA.56482 (2020/N) wurde mit Ent scheidung der Europäischen Kommission vom 29.06.2020 mit einer Laufzeit bis 31.12.2023 genehmigt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind verbindlich. 5 F. Extremwetterfolgen im Wald 3.0 Wiederaufforstung 112 f) Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelan tragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen er bracht werden. 3.3 Zuwendungsempfänger 3.3.1 Zuwendungsempfänger können natürliche Perso nen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen so wie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein. 3.3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapi talvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen die ser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in vorgenanntem Satz aufgeführten Per sonen sind nicht förderfähig. 3.4 Art und Höhe der Zuwendungen 3.4.1 Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt. 3.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 3.2.1 bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben. Im Fall von Kleinprivatwaldbesitzern (unter 20 ha Wald besitz) kann die Höhe der Zuwendung bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben betragen.13 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 3.2.1 bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben bei Ver wendung von ausschließlich standortheimischen Baumar ten. 3.4.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zu wendungsempfänger und seiner Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 % der Aus gaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. 3.4.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 % des Marktwertes. 3.4.5 Auf den Ausgabennachweis kann verzichtet werden, wenn die Länder die Zuwendung als Festbetrag auf Grund lage kalkulierter Pauschalen festsetzen. 3.5 Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendungsempfänger müssen sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklä rung des Eigentümers vorlegen. 13 Satz 2 ist befristet bis zum 31.12.2022. 3.6 Sonstige Bestimmungen 3.6.1 Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusam menhang stehen mit der Bewältigung der durch Extrem wetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden (z. B. Borkenkäfer) sowie der Wiederherstellung standort gerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen. 3.6.2 Maßnahmen nach 3.2.1 sind nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer und klimatole ranter Baumarten einzuhalten. Bei der Bestandesbegrün dung sollen die standortheimischen Baumarten so ge pflanzt werden, dass ihr hinreichender Anteil gesichert bleibt. Bei Wiederaufforstungen sind reine Nadelbaumkul turen sowie Mischkulturen mit weniger als 30 % Laub baumanteil bis auf begründete Ausnahmefälle bei fehlen den standörtlichen Wuchsbedingungen für ausreichende Laubbaumanteile (z.B. Höhenlagen der Mittelgebirge und der Alpen) nicht förderfähig. Naturverjüngung von stand ortgerechten Laubbäumen kann bei der Ermittlung des Laubbaumanteils berücksichtigt werden. Bei Verjün gungsmaßnahmen > 1 ha darf der Anteil einer Baumart nicht mehr als 75 % betragen. 5 F. Extremwetterfolgen im Wald 3.0 Wiederaufforstung 113 Förderbereich 6: Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere Maßnahmen 1.0 Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere Begriffsbestimmungen Vollständig erfasstes Masttier: Tier, bei dem die züchterisch relevanten Daten vom Ein stellen in den Mastbetrieb bis zum Abgang des Tieres er hoben wurden. Gesundheitsmonitoring: Systematische Erfassung von Tiergesundheitsdaten und die Bereitstellung dieser für züchterische Zwecke. Zuchtorganisation: Zuchtverband oder Zuchtunternehmen mit tierzuchtrecht licher Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verord nung (EU) 2016/1012. 1.0 Verbesserung von Gesundheit und Robust heit landwirtschaftlicher Nutztiere1 1.1 Zuwendungszweck Die Förderung zielt ab auf: Züchterische Verbesserung der Gesundheit und Ro bustheit landwirtschaftlicher Nutztiere. Dabei werden dafür relevante Merkmale erhoben, ausgewertet und für die Abschätzung der genetischen Qualität der Tiere zur Erreichung eines züchterischen Fortschritts aufbe reitet. Verbesserung der Datengrundlage für züchterische Beurteilungen und züchterische Entscheidungen bei Merkmalen der Gesundheit und Robustheit. Erhöhung der Gewichtung von Merkmalen der Gesund heit und Robustheit bei Selektionsentscheidungen. Verbesserte Information für Abnehmer von Zuchtpro dukten (Landwirte) über die Veranlagung im Bereich Gesundheit und Robustheit auch im Rahmen von Stich proben oder Warentests. 1 Die Förderung ist freigestellt nach Artikel 27 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (Amtsblatt EU Nr. L 193 vom 01.07.2014, S. 1) von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union. Die Kurzbe schreibung dieser Maßnahme ist für die Laufzeit bis 31.12.2022 unter der Nummer SA.61249 (2021/XA) bei der europäischen Kommission regis triert. Beschleunigung des züchterischen Fortschritts in Bezug auf gesundheits- und robustheitsrelevante Merkmale und damit eine Verbesserung der Tiergesundheit und Robustheit in der Praxis und, in geeigneten Fällen, der Verlängerung der Nutzungsdauer der landwirtschaftli chen Nutztiere. 1.2 Gegenstand der Förderung / Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind die einem landwirtschaftlichen Unternehmen (Endbegünstigter) entstehenden Kosten für die Datenerhebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit sowie die Erhebung von Genotypinformationen zu diesem Zweck durch eine Zucht organisation oder eine Kontrollvereinigung unter Aufsicht der Fachbehörde. 1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität. Kosten für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet. Kosten für Merkmalserfassungen, deren Daten züchte risch nicht zur Verbesserung von Gesundheit und Ro bustheit genutzt werden können. Kosten für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnah men berücksichtigt worden sind. Kosten für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlich rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind. 1.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Zuchtorganisationen oder Kontrollvereinigungen, die nach den Bestimmungen des Tierzuchtrechts die Leistungsprüfungen oder Zuchtwert schätzungen vornehmen oder Stellen, die Datenerhebun gen und -auswertungen unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde zur Bestimmung der genetischen Qualität durchführen. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die beteiligten Zuchtorganisationen und Kontrollvereinigungen in ihren Zuchtprogrammen oder Satzungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zu einem Schwerpunkt machen. Der Endbegünstigte der Beihilfe ist das landwirtschaftliche Unternehmen, das eine vergünstigte Dienstleistung erhält. Endbegünstigte können ausschließlich in der Tierzucht tätige landwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform sein, die im Sinne von Anhang I der 6 Gesundheit und Robustheit landw. Nutztiere 114 Verordnung (EU) Nr. 702/2014Kleinstunternehmen, klei ne oder mittlere Unternehmen sind. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bis zu 70 % der förderfähigen Kosten als subventionierte Dienst leistung gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Milchkühe: 15,00 € je kontrollierte Kuh/Jahr, zusätzlich 5,00 € je kontrollierte Kuh/Jahr bei Teilnahme des Betriebes bei einem Gesundheitsmonitoring und zu sätzlich 12,00 € einmalig je typisierte Kuh, weibliches Rind oder weibliches Kalb bei der Erhebung von Genotypin formationen, Mutterkühe: 8,70 € je kontrollierte Mutterkuh/Jahr, Mastrinder: 3,30 € je vollständig erfasstes Mastrind, Mastschweine: 0,70 € je vollständig erfasstes Mast schwein, Zuchtsauen: 9,40 € je kontrollierte Sau und Jahr, Schafe/Ziegen: 8,00 € je kontrolliertes Tier/Jahr, zu sätzlich Milchschafe/Milchziegen: 21,50 € je kontrolliertes Tier/Jahr bei Teilnahme an Milchleistungsprüfung 0,60 € je kontrolliertes Mastlamm. 1.5 Zuwendungsvoraussetzungen 1.5.1 Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tiergesund heit und Robustheit sind im Sinne des Zuwendungszwe ckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welche Merkmale der Gesundheit und Robustheit berücksichtigen, tierzucht rechtlich anerkannter Zuchtorganisationen bereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung von Zuchtproduk ten einschließlich Kreuzungsherkünften hinsichtlich Ge sundheit und Robustheit vorzusehen. 1.5.2 Die Daten erhebende Zuchtorganisation bzw. Kon trollvereinigung unterliegt dabei der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 1.5.3 Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sind mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Merkmale zu berücksichtigen. Darüber hinaus können weitere Merkma le erhoben werden, die auch im Sinne der Verbesserung der Gesundheit und Robustheit stehen. 1.5.4 Die Zuchtorganisation bzw. Kontrollvereinigung muss den zuständigen Bundesbehörden auf Anfrage und der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich auf Basis der ermittelten Daten Informationen zu den erfass ten Merkmalen zur Verfügung stellen und zwar: die erfassten Indikatoren im Sinne des Zuwendungs zweckes. Entwicklungen, Trends und Ergebnisse. aktualisierte langfristige Trends & Ergebnisse über die Merkmalsentwicklung. 1.5.5 Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertun gen und Bewertungen sind zu veröffentlichen. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Beihilfen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, land wirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. 1.6.2 Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechts widrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen. 1.6.3 Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt haben. 1.6.4 Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Maßnahme entstehen, dürfen nur insoweit als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt werden, als sie nicht bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen mitberücksichtigt wor den sind (z. B. Förderung von Erzeugergemeinschaften auf Grund des Marktstrukturgesetzes). 1.6.5 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nach weis der erbrachten Datenerhebung. Über die zu erbrin gende verbilligte Datenerhebung wird zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmer und der Zuchtorganisa tion bzw. Kontrollvereinigung ein Vertrag oder eine Ver einbarung im Rahmen einer Mitgliedschaft abgeschlossen. Der Vertrag oder die Vereinbarung ist Grundlage zur Bean tragung der Förderung bei der zuständigen Stelle. Es müs sen insbesondere folgende Angaben enthalten sein: Name des Betriebes, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Stand ort (Betriebsstätten) und voraussichtliche Kosten des Vor habens sowie die Höhe der Verbilligung inklusive der vo raussichtlichen Anzahl der jeweils einzubeziehenden Tiere (entsprechend der nach Nummer 1.4 gewährten Beträge). 6 Gesundheit und Robustheit landw. Nutztiere 115 Anlage 1 Mindestens zu erhebende Merkmale Milchkühe: Stoffwechselstabilität (Fett/Eiweiß-Quotient, Harn stoffgehalt der Milch) Eutergesundheit (somatische Zellen, Auftreten von Mastitits) Robustheit (Exterieurbeurteilung, Geburtsverlauf) Fruchtbarkeit (Erstkalbealter, Zwischenkalbezeit, Anzahl Kalbungen, Totgeburtenrate) Nutzungsdauer natürliche Hornlosigkeit bei Teilnahme Gesundheitsmonitoring: Diagnoseda ten entsprechend dem „zentralen Diagnoseschlüssel Rind“ Mutterkühe: Robustheit (Exterieurbeurteilung) natürliche Hornlosigkeit Mastrinder: Gesundheit (vorzeitige Abgänge, Abgangsursachen) Entwicklungsvermögen (Wachstum) Schlachtbefunde Sauen: Nutzungsdauer (Anzahl Würfe, Abgänge und Ab gangsursachen) Fruchtbarkeit (Anzahl tot und lebend geborener Fer kel) Mastschweine: Robustheit (vorzeitige Abgänge und Ursachen) Schlachtbefunde Schafe/Ziegen: Robustheit Nutzungsdauer / Abgangsursachen Milchschafe/Milchziegen mit Milchleitungsprüfung: Stoffwechselstabilität (Fett/Eiweiß-Quotient, Harnstoff gehalt der Milch) Eutergesundheit (somatische Zellen, Auftreten von Mastitits) Mastlämmer: Robustheit 6 Gesundheit und Robustheit landw. Nutztiere Anlage 1 116 Förderbereich 7: Wasserwirtschaftliche Maßnahmen Maßnahmen 1.0 Hochwasserschutz 2.0 Andere wasserwirtschaftliche Maßnahmen 1.0 Hochwasserschutz 1.1 Zuwendungszweck Schutz ländlicher Räume vor Hochwasser. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind: a) Neubau und Verstärkung von Hochwasserschutzanla gen, b) Rückverlegung und Rückbau von Deichen, c) Wildbachverbauung. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusam menhang mit Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 a) bis c) kön nen ebenfalls gefördert werden. 1.2.2 Nicht förderfähig sind: a) der Bau von Verwaltungsgebäuden, b) die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten, c) die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaft lichen Anlagen, d) mobile Hochwasserschutzwände, e) gewässerkundliche Daueraufgaben, f) institutionelle Förderungen, g) Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, so weit er 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben über steigt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutz ten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahme fällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden, h) Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern, i) Hochwasserschutzanlagen zum Schutz neuer oder ge planter Siedlungs- und Industriegebiete. 1.3 Zuwendungsempfänger a) Das Land, b) sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, c) Unterhaltungspflichtige an Gewässern. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Art der Zuwendungen Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 1.4.2 Höhe der Zuwendung a) Die Förderung kann bis zu 70 % der nach Abzug von Bei trägen Dritter anfallenden förderfähigen Ausgaben be tragen. b) Die Förderung kann bis zu 80 % betragen, sofern die Un terlieger besondere Vorteile durch die Maßnahme ge nießen. 1.4.3 Ist das Land auf Grund gesetzlicher Verpflichtun gen Begünstigter oder zur Übernahme der Kosten der Maß nahme verpflichtet, werden 60 % der ihm anfallenden för derfähigen Ausgaben vom Bund erstattet. 1.5 Zuwendungsvoraussetzungen 1.5.1 Hochwasserschutzmaßnahmen nach Nummer 1.2.1 a) und b) dürfen nur im Rahmen eines Hochwasser schutzkonzeptes gefördert werden. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begrün deten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch si chergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich günstiger durchgeführt werden kann. 1.6.2 Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG-Hochwasserri siko-management-Richtlinie zu berücksichtigen. 1.6.3 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung, b) technischen Einrichtungen und Maschinen innerhalb ei nes Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 7 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen 1.0 Hochwasserschutz 117 2.0 Andere wasserwirtschaftliche Maßnahmen 2.1 Zuwendungszweck Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer in ländlichen Räumen. 2.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 2.2.1 Förderfähig sind: a) Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung. Durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen; Verbesserung/Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit; Verbesserung der hydromorphologischen Bedin gungen; Verbesserung des Wasserrückhalts in der Land schaft. b) Neubau und Erweiterung von Abwasserbehandlungs anlagen bis zu einer Größe von 5000 Einwohnerwerten (EW) in ländlichen Gemeinden und die dazugehörenden Kanalisationen sowie entsprechende Kanalisationen zu bereits bestehenden Abwasserbehandlungsanlagen, un abhängig von deren Bemessungsgröße. Ausgenommen sind Erschließungsmaßnahmen neuer oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete. c) Neubau und Erweiterung von Wasser sparenden über betrieblichen Einrichtungen zur Entnahme, Speicherung und Zuleitung von Wasser für Beregnungs-zwecke bis zur Übergabestelle an das jeweilige einzelbetriebliche Bewässerungsnetz. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2022 befristet. d) Neubau und Erweiterung von Anlagen zur Wasserspei cherung, Grundwasseranhebung und Pumpanlagen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen. Die Maßnahme ist bis zum 31.12.2022 befristet. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusam menhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 a) bis d) kön nen ebenfalls gefördert werden. 2.2.2 Nicht förderfähig sind: a) der Bau von Verwaltungsgebäuden, b) die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten, c) die Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaft lichen Anlagen, d) gewässerkundliche Daueraufgaben, e) institutionelle Förderungen, f) Grunderwerb zur Realisierung baulicher Anlagen, so weit er 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben über steigt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutz ten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahme fällen kann der Grenzwert für Umwelt-schutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. 2.3 Zuwendungsempfänger a) Das Land, b) sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, c) Unterhaltungspflichtige an Gewässern. 2.4 Art und Höhe der Zuwendungen 2.4.1 Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 2.4.2 Die Förderung kann bei Maßnahmen nach Num mer 2.2.1 b bis d bis zu 70 % und bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 a bis zu 90 % der nach Abzug von Beiträ gen Dritter anfallenden förderfähigen Ausgaben betra gen. 2.4.3 Ist das Land auf Grund gesetzlicher Verpflichtun gen Begünstigter oder zur Übernahme der Kosten der Maß nahme verpflichtet, werden 60 % der ihm anfallenden för derfähigen Ausgaben vorn Bund erstattet. 2.5 Zuwendungsvoraussetzungen 2.5.1 Anlagen nach Nummer 2.2.1 b) dürfen nur geför dert werden, wenn aus mehreren Alternativen die Vor zugslösung durch eine dynamische Kostenvergleichs rechnung (KVR-Leitlinie der Bund/Länder-Arbeits-ge meinschaft Wasser) ermittelt worden ist. 2.5.2 Technische Einrichtungen nach Nummer 2.2.1 c) dürfen nur nach Vorliegen einer Wirtschaftlichkeitsbe rechnung und nur in Regionen gefördert werden, die im langjährigen Mittel von April bis September eine negative klimatische Wasserbilanz aufweisen. 2.6 Sonstige Bestimmungen 2.6.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in be gründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirt schaftlich günstiger durchgeführt werden kann. 2.6.2 Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG-Hoch wasserrisiko-management-Richtlinie zu berücksichtigen. 2.6.3 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbe halt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten a) Grundstücke, Bauten und. baulichen Anlagen inner halb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstel lung, b) technischen Einrichtungen und Maschinen innerhalb ei nes Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 7 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen 2.0 andere wasserwirtschaftl. Maßnahmen 118 Förderbereich 8: Küstenschutz Maßnahmen 1.0 Küstenschutz 1.1 Zuwendungszweck Erhöhung der Sicherheit an den Küsten, auf den Inseln sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Ti degebiet gegen Überflutung und Landverluste durch Sturmfluten und Meeresangriff. 1.2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss 1.2.1 Förderfähig sind: a) Neubau und Verstärkung von Hochwasserschutzwer ken einschließlich Deichverteidigungs- und Treibsel räumwege, b) Sperrwerke und sonstige Bauwerke in der Hochwas serschutzlinie, c) Buhnen, Wellenbrecher und sonstige Einbauten in See, d) Vorlandarbeiten vor Seedeichen bis zu einer Tiefe von 400 m, e) Sandvorspülung, f) Uferschutzwerke. Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusam menhang mit Maßnahmen nach Nummern 1.2.1 a bis f können ebenfalls gefördert werden. Auch die Ausgaben der infolge von Küstenschutzmaßnahmen durchzuführen den Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts pflege sind förderfähig. 1.2.2 Nicht förderfähig sind: a) der Bau von Verwaltungsgebäuden, b) die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten, c) die Unterhaltung von Küstenschutzanlagen, d) der Bau von Schöpfwerken sowie von Be- und Entwäs serungsanlagen als Einzelmaßnahme, e) gewässerkundliche Daueraufgaben, f) institutionelle Förderungen, g) Maßnahmen, die über den für den Küstenschutz unab wendbaren Umfang hinausgehen. 1.3 Zuwendungsempfänger a) Das Land, b) sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, c) Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereini gungsgesetz, wenn die Mittel ausschließlich zum Zwe cke des Grunderwerbs für Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 eingesetzt werden. 1.4 Art und Höhe der Zuwendungen 1.4.1 Art der Zuwendungen Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. 1.4.2 Höhe der Zuwendungen Ist das Land aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Träger des Vorhabens oder zur Übernahme der Kosten der Maß nahme verpflichtet, werden 70% der ihm nach Abzug von Beiträgen Dritter anfallenden förderfähigen Ausgaben vom Bund erstattet. In anderen Fällen soll die Gesamtförderung durch Zuschüsse von Bund und Land für eine Maßnahme 95 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 1.5 Zuwendungsvoraussetzungen 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche oder juristische Personen des Privat rechts weitergeben oder ausleihen. 1.6.2 Zwischen Maßnahmen des Küstenschutzes und sonstigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist in allen Fällen sachlich zu trennen. 1.6.3 Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Ziele der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie zu be rücksichtigen. 1.6.4 Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbe halt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung, technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte in nerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck ent sprechend verwendet werden. 8 Küstenschutz 119 Förderbereich 9: Benachteiligte Gebiete Maßnahmen 1.0 Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in be nachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) Begriffsbestimmung Berggebiete sind Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/20131. Aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete (außer Berggebiete) sind Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete sind Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. 1.0 Ausgleichszulage für benachteiligte Gebie te 1.1 Zuwendungszweck Die Zahlungen sollten durch die Förderung der dauerhaf ten Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteilig ten Gebieten (Berggebiete, aus erheblichen naturbeding ten und anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete) zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhal tung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaf tungsmaßnahmen beitragen. 1.2 Gegenstand der Förderung Gewährung einer Ausgleichszulage zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwir ten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen. 1.3 Zuwendungsempfänger Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchsta be a) der Verordnung Nr. 1307/20132, die eine landwirt 1 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 487 ff). 2 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsrege lungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord nung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates (ABl EU L 347 vom 20.12.2013, S. 608 ff.). schaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung über wiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. 1.4 Zuwendungsvoraussetzungen Förderfähig sind Zuwendungsempfänger nach Abschnitt 1.3, die in benachteiligten Gebieten gemäß Begriffsbe stimmung wirtschaften. Die Ausgleichszulage wird dem Zuwendungsempfänger jährlich auf Antrag gewährt, sofern ein Mindestbetrag von 250 Euro oder eine förderfähige Fläche von mindes tens drei Hektar erreicht wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Mindestbetrag oder die Mindestfläche absenken oder erhöhen. 1.5 Art und Höhe der Zuwendungen 1.5.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. 1.5.2 Bemessungsgrundlage ist die in benachteiligten Gebieten bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche des Unternehmens. 1.5.3 Die Ausgleichszulage beträgt jährlich mindestens 25 Euro (im Durchschnitt des Programmgebietes) und maximal 250 Euro je Hektar landwirtschaftliche Fläche. Die Zahlung spiegelt die gesamten oder einen Teil der Einkommensverluste und der zusätzlichen Kosten auf grund der Benachteiligungen wider. Die Höhe der Zahlungen kann unter Berücksichtigung des Bewirtschaftungssystems oder um unterschiedliche Be nachteiligungsgrade zu berücksichtigen differenziert werden. Die Bundesländer legen in ihren Programmen zur Ent wicklung des Ländlichen Raumes (EPLR) die Höhe der Prämie und die Methode für die Prämienkalkulation und ggf. die Differenzierung der Ausgleichszulage dar. 1.5.4 Die Ausgleichszulage ist eine auf die landwirt schaftliche genutzte Fläche bezogene Zahlung. Liegt die Zahlung für die Ausgleichszulage über dem Mindestbe trag von 25 Euro je Hektar, ist diese oberhalb eines Schwellenwertes der beantragten Fläche des Betriebes im benachteiligten Gebiet degressiv zu gestalten. Die Höhe der Schwellen bestimmen die Länder unter Berück sichtigung ihrer spezifischen Betriebsstrukturen. 9 Benachteiligte Gebiete 120 1.5.5 Flächen in benachteiligten Gebieten außerhalb der vom landesspezifischen EPLR abgedeckten Gebiete können ebenfalls berücksichtigt werden, sofern der landwirtschaftliche Unternehmer antragsberechtigt ist und die übrigen Bedingungen erfüllt. Bei einem Unternehmen mit Flächen in verschiedenen Bundesländern ist der Antrag in dem Land zu stellen, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. In Ausnahmefällen ent scheiden die betroffenen Länder im gegenseitigen Ein vernehmen. 1.6 Sonstige Bestimmungen 1.6.1 Von den Begünstigten der Ausgleichszulage sind im gesamten Betrieb die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) der Artikel 91 bis 95 und des An hangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/20133 einzuhal ten. 1.6.2 Werden diese aufgrund einer unmittelbar vom einzelnen Betriebsinhaber zu verantwortenden Hand lung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamt betrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewäh renden Ausgleichszulage gekürzt oder es wird keinerlei Zahlung geleistet. 3 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwal tung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, Seite 549 ff). 9 Benachteiligte Gebiete 121 Anhang zum Rahmenplan 2022 bis 2025 Garantieerklärung Präambel Die Länder haben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe der Förderungsgrundsätze für das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (seit 1997), für die Förderung von Investitionen zur Diversifizie rung (von 2007-2013), für das Agrarkreditprogramm (von 1991-1996), für die Förderung zur Wiedereinrichtung und Moder nisierung bäuerlicher Familienbetriebe im Haupter werb (von 1991-1996) sowie für die Gewährung von Hilfen zur Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Unternehmen sowie für neu gegründete landwirtschaftliche Unternehmen in Form juristischer Personen und Personengesellschaften (von 1991-1996) modifizierte Ausfallbürgschaften für Kapitalmarktdarlehen mit einer Laufzeit von max. 20 Jahren übernommen und übernehmen weiterhin derartige Bürgschaften bis zur Hö he von insgesamt Baden-Württemberg 78.064.000 € Bayern 146.802.000 € Berlin 718.000 € Brandenburg 135.270.000 € Bremen 2.433.000 € Hamburg 8.480.000 € Hessen 36.008.000 € Mecklenburg-Vorpommern 138.948.000 € Niedersachsen 115.029.000 € Nordrhein-Westfalen 52.425.000 € Rheinland-Pfalz 41.943.000 € Saarland 5.297.000 € Sachsen 51.076.000 € Sachsen-Anhalt 80.773.000 € Schleswig-Holstein 47.982.000 € Thüringen 58.752.000 € insgesamt 1.000.000.000 € zuzüglich anteiliger Zinsen und Nebenkosten. Von diesem Plafonds können in den Ländern Brandenburg 67.776.000 € Mecklenburg-Vorpommern 77.158.000 € Sachsen 6.372.000 € Sachsen-Anhalt 34.546.000 € Thüringen 16.442.000 € insgesamt 202.294.000 € nicht neu vergeben werden. Die Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Bund ge nannt), vertreten durch das Bundesministerium für Ernäh rung und Landwirtschaft und das Bundesministerium der Finanzen, übernimmt hiermit aufgrund des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haus haltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 vom … (BGBl. I S. ) in Verbindung mit den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 Nr. … 60 % der von den Ländern aus den Aus fallbürgschaften zu tragenden Ausfälle bis zu einem Ge samtbetrag von 600.000.000 Euro zuzüglich 60 % der von den Ländern zu tragenden Ausfälle an Zinsen und Neben kosten, für die Kosten jedoch nur bis zum Gesamtbetrag von 12.000.000 Euro nach Maßgabe folgender Bestim mungen.1 I. Die Garantie des Bundes gilt nur für Ausfälle aus solchen Ausfallbürgschaften, 1. bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 der Prä ambel der Garantieerklärungen gegeben sind, 2. über die die Länder in Durchführung der jeweils gel tenden Rahmenpläne der Gemeinschaftsaufgabe „Ver besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ und in der jeweils zulässigen Frist entschieden haben, 3. bei denen eine anderweitige Finanzierung der geför derten Vorhaben nicht möglich war und 4. bei denen die Länder bei der Entscheidung über die Übernahme der Bürgschaften festgelegt haben, dass es sich um Bürgschaften innerhalb des Rahmenplans handelt. II. Die Länder werden dem Bundesministerium für Ernäh rung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster die 1 Zum Zeitpunkt der Erstellung der Druckfassung des GAK-Rahmenplans 2022-2025 war das Haushaltsgesetz 2022 mit dem Bundeshaushaltsplan 2022 noch nicht beschlossen. Die in diesem Absatz fehlenden Angaben zu konkreten gesetzlichen Regelungen in Bezug auf das Haushaltsgesetz und das Kapitel 3208 werden nach Beschluss des Haushaltsgesetzes in der Online-Publikation ergänzt. 122 Anhang zum Rahmenplan Garantieerklärung Namen der kreditgebenden Institute und der Kreditneh mer, die Kreditbeträge, die Laufzeit, die Zinssätze und die Höhe der von ihnen verbürgten Kreditteile sowie die Daten der Kreditverträge (Kreditzusagen), das Datum der Ent scheidung über die Bürgschaft und die Einbeziehung in den Rahmenplan innerhalb eines Monats nach Aushändi gung der Urkunde über die Bürgschaften an den Kredit nehmer mitteilen. Die Länder werden nicht valutierte und wieder ausgeplan te Kredite dem Bund gegenüber stornieren. Die für ein Ka lenderjahr gemeldeten und innerhalb desselben Jahres stornierten Kredite werden auf das Jahreskontingent nicht angerechnet. III. Die Übernahme, Verwaltung und Abwicklung der Bürg schaften werden von den Ländern durchgeführt. Die Län der entscheiden dabei nach pflichtgemäßem Ermessen vor allem darüber, ob 1. nach Maßgabe allgemein gültiger Beurteilungsmaß stäbe eine anderweitige Finanzierung des Vorhabens nicht möglich ist, 2. unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vor schriften der Länder sowie unter entsprechender Würdigung der Interessen des Bundes und der Länder Kreditverträge geändert, insbesondere verbürgte For derungen gestundet, Tilgungen gestreckt, Sicherheiten geändert oder freigegeben werden sowie der Übertra gung der Kredite zugestimmt wird, 3. nach Inanspruchnahme des Bundes aus der Garantie Bürgschaftsforderungen aufgrund der haushaltsrecht lichen Vorschriften der Länder gestundet, niederge schlagen oder erlassen werden. IV. Der Bund - vertreten durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft - und der Bundesrech nungshof sind berechtigt, bei den Ländern die verbürgten Kredite betreffenden Unterlagen jederzeit zu prüfen. Die Länder werden dem Bund die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte erteilen. Die Länder werden die Kreditnehmer und - bezüglich der zu verbürgenden Kredite - die Kreditgeber verpflichten, eine Prüfung des Bundes oder seiner Beauftragten zu dul den, ob eine Inanspruchnahme aus den Ausfallbürgschaf ten in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Län der werden die Kreditnehmer und die Kreditgeber weiter verpflichten, dem Bund die von ihm im Zusammenhang mit den Ausfallbürgschaften erbetenen Auskünfte zu ertei len. Die Länder haben die Kreditnehmer zu verpflichten, die Prüfungskosten zu tragen. V. Der Bund kann aus seiner Garantie erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Länder ihre Verpflichtungen aus der Ausfallbürgschaft dem kreditgebenden Institut ge genüber erfüllt haben. Die Länder sind berechtigt, bei drohenden Ausfällen Ab schlagszahlungen zur Minderung des Ausfalls an Zinsen zu leisten. An den Abschlagszahlungen beteiligt sich der Bund in Höhe von 60 %. Bei Zahlungsanforderungen übersenden die Länder dem Bund einen Schadensbericht und eine Aufstellung über die von den Ländern geleisteten Zahlungen. Nach Abwicklung des Schadensfalls legen die Länder eine Schlussrechnung vor. Der Bund wird den auf ihn entfallenden Anteil innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilungen der Län der erstatten. Erlöse aus der Verwertung der für die verbürgten Kredite gestellten Sicherheiten sowie sonstige Rückflüsse aus den verbürgten Krediten sind in Höhe von 60 % an den Bund abzuführen. Die Länder übersenden hierzu dem Bund ent sprechend der Anlage 2 eine sachlich und rechnerisch fest gestellte Zusammenstellung. Der Erlösanteil des Bundes ist für jedes vorausgegangene Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 bei der Deutschen Bundesbank Filiale Leipzig (BIC: MARK DEF1860), zu überweisen. VI. Die Länder sind verpflichtet, von den von ihnen und ihren beauftragten Stellen vereinnahmten laufenden Bürg schaftsentgelten 60 % an den Bund abzuführen. Der Entgeltanteil des Bundes ist für jedes vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 bei der Deutschen Bundesbank Filiale Leipzig (BIC: MARK DEF1860), zu überweisen. VII. Die Garantie wird übernommen für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung der Rahmenpläne der Ge meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 1. 1991 bis 1994 im Jahre 1991 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2011, 2. 1992 bis 1995 im Jahre 1992 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2012, 3. 1993 bis 1996 im Jahre 1993 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2013, 4. 1994 bis 1997 im Jahre 1994 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2014, 123 Anhang zum Rahmenplan Garantieerklärung 5. 1995 bis 1998 im Jahre 1995 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2015, 6. 1996 bis 1999 im Jahre 1996 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2016, 7. 1997 bis 2000 im Jahre 1997 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2017, 8. 1998 bis 2001 im Jahre 1998 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2018, 9. 1999 bis 2002 im Jahre 1999 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2019, 10. 2000 bis 2003 im Jahre 2000 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2020, 11. 2001 bis 2004 im Jahre 2001 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2021, 12. 2002 bis 2005 im Jahre 2002 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2022, 13. 2003 bis 2006 im Jahre 2003 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2023, 14. 2004 bis 2007 im Jahre 2004 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2024, 15. 2005 bis 2008 im Jahre 2005 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2025, 16. 2006 bis 2009 im Jahre 2006 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2026, 17. 2007 bis 2010 im Jahre 2007 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2027, 18. 2008 bis 2011 im Jahre 2008 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2028, 19. 2009 bis 2012 im Jahre 2009 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2029, 20. 2010 bis 2013 im Jahre 2010 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2030, 21. 2011 bis 2014 im Jahre 2011 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2031, 22. 2012 bis 2015 im Jahre 2012 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2032, 23. 2013 bis 2016 im Jahre 2013 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2033, 24. 2014 bis 2017 im Jahre 2014 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2034, 25. 2015 bis 2018 im Jahre 2015 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2035, 26. 2016 bis 2019 im Jahre 2016 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2036, 27. 2017 bis 2020 im Jahre 2017 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2037, 28. 2018 bis 2021 im Jahre 2018 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2038, 29. 2019 bis 2022 im Jahre 2019 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2039, 30. 2020 bis 2023 im Jahre 2020 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2040, 31. 2021 bis 2024 im Jahre 2021 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2041, 32. 2022 bis 2025 im Jahre 2022 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2042. VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn. 124 Anhang zum Rahmenplan Garantieerklärung Anlage 1 Land: ....................................... Betr.: Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ Übernahme von Bürgschaften im Monat .................... 2022 Bürgschaftsliste Nr. ..................... Lfd. Nr. a) Name des Kreditnehmers b) Name des Kreditinstituts Kredit betrag € Laufzeit Zinssatz a) Datum der Entscheidung über die Bürgschaft und die Einbeziehung der Bürgschaft in den Rahmenplan b) Datum der Aushändigung der Bürgschaftserklärung c) Datum des Kreditvertrages Höhe der Bürgschaft in % Bürgschafts betrag Land € Ausfallgarantie Bund (60 % von Spalte 8) € 1 2 3 4 5 6 7 8 9 125 Garantieerklärung Anlage 1 Anlage 2 Land: ....................................... Betr.: Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ Rückflüsse aus Bürgschaften; Liste Nr. ............. (Rückflüsse in der Zeit vom ...............bis..............2022) Lfd. Nr. a) Name des Kreditnehmers b) Name des Kreditinstituts Nr. der Bürgschaftsliste des Landes Ursprünglicher Kreditbedarf € Rückflüsse im Berichtszeitraum insgesamt € Anteil des Bundes (60 % von Spalte 5) € 1 2 3 4 5 6 126 Garantieerklärung Anlage 2 Teil III Sonderrahmenpläne Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: „Förderung der ländlichen Entwicklung“ Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: „Maßnahmen zum Insektenschutz in der Agrarlandschaft“ 127 Teil III - Sonderrahmenpläne Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz, dem der Bundesminister, die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Vorsitzende/r, der Bundesminister der Finanzen sowie die sechzehn für Agrar struktur und Küstenschutz zuständigen Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder angehören, hat in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK Gesetz - GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch das Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des GAK-Gesetzes vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527) geändert worden ist, folgenden gemeinsamen Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ im Umlaufverfahren am 09.04.2009 beschlossen. Soweit die Maßnahmen zur Umsetzung der Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums beitragen, d. h. soweit sie dem Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials dienen, sind sie Teil der nationalen Rahmenregelung nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung). Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt entsprechend der dafür von der Europäischen Kommission erteilten Genehmigung. 1. Aufgrund des sich abzeichnenden Klimawandels steigt der Meeresspiegel stärker als bisher prognos tiziert. Dies muss bei der Bemessung der Küsten schutzbauwerke berücksichtigt werden. Geplante o der neue Küstenschutzmaßnahmen müssen bis 2025 beschleunigt umgesetzt werden. Die nach dem regulären Rahmenplan der GAK für den Küsten schutz vorgesehenen Mittel reichen dafür nicht aus. 2. Um dem für diese vordringlichen Maßnahmen erfor derlichen zusätzlichen Mittelbedarf gerecht zu wer den, werden den Küstenländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen und Mecklen burg-Vorpommern mit diesem Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Ag rarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ in den Jahren 2009 bis 2025 jährlich zusätzlich bis zu 25 Mio. Euro Bundesmittel, insgesamt 380 Mio. Euro, zur Verfügung gestellt. 3. Diese Mittel können in Anspruch genommen wer den, wenn im jeweiligen Jahr ein pro Land festgeleg ter Sockelbetrag überschritten wird. Die Summe der aus dem regulären Rahmenplan jährlich in Anspruch zu nehmenden Sockelbeträge beläuft sich auf insge samt 102,9 Mio. Euro Bundes- und Landesmittel. 4. Die Förderung von Küstenschutzmaßnahmen aus diesem Sonderrahmenplan erfolgt nach den Grunds ätzen für die Förderung von Küstenschutzmaßnah men des regulären Rahmenplans der GAK und wird gemäß § 10 Abs. 1 Nummer 2 GAKG von Bund und Ländern im Verhältnis 70 : 30 finanziert. 5. Der Mittelbedarf sowie die voraussichtlichen Be darfe von Bund und Ländern im Finanzplanungs zeitraum sind in der Übersicht 5 dargestellt. 6. Der Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten schutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 wird seit dem 01.01.2009 angewendet. Beschluss des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz 1. Der Planungsausschuss stimmt einem Sonderrah menplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Kli mawandels“ für den Zeitraum 2009 bis 2025 zu. Der Sonderrahmenplan besteht aus den Grundsätzen für die Förderung von Küs tenschutzmaßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Ag rarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und einer Finanzierungsregelung (siehe Nummer 2), die festlegt, wie die für den Sonderrah menplan gemäß den Bestimmungen im Ein zelplan 10 zum Bundeshaushalt vorgesehe-nen zusätzlichen Bundesmittel (Kassenmit-tel) für das Haushaltsjahr und die Verpflich tungsermächtigungen auf die Länder Schles wig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bre men und Mecklenburg-Vorpommern (Küs tenländer) verteilt werden. Die in Tabelle 2.3 für das laufende Haushaltsjahr als Verpflich tungsermächtigungen aufgeführten Beträge werden entsprechend als Kassenmittel für das laufende Haushaltsjahr im Sinne der Mit telverteilung in der Tabelle nach Nummer 2.2 angewendet. Der Sonderrahmenplan wird seit dem 01.01.2009 angewendet. 128 SRP Küstenschutz 2. Finanzierungsregelung 2.1 Bundesmittel des Sonderrahmenplanes stehen den Küstenländern für die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen des Küstenschutzes, die in Folge des Klimawandels erforderlich sind, im jeweiligen Haus haltsjahr zu, soweit sie ein bestimmtes finanzielles Volumen der Inanspruchnahme von GAK-Bundes mitteln für Küstenschutzmaßnahmen, das sich am Durchschnitt der Ist-Ausgaben der Jahre 2003 bis 2007 orientiert, überschreiten. Dieses Finanzvolu men beläuft sich auf insgesamt rd. 102,9 Mio. Euro pro Jahr (71,8 Mio. Euro Bundesmittel, 31,1 Mio. Euro Landesmittel) und verteilt sich wie folgt auf die Küstenländer: Küstenland Bundesmittel in Mio. Euro Landesmittel in Mio. Euro Gesamt in Mio. Euro Schleswig-Holstein 17,7 7,6 25,3 Hamburg 6,7 2,9 9,6 Niedersachsen 36,1 15,5 51,6 Bremen 1,1 0,7 1,8 Mecklenburg-Vorpommern 10,2 4,4 14,6 Summe 71,8 31,1 102,9 2.2 Die im Haushaltsjahr 2009 für den Sonderrahmenplan zur Verfügung gestellten Bundesmittel (Kassenmittel) im Um fang von 25 Mio. Euro wurden nach Maßgabe des von den Küstenländern dargelegten Mehrbedarfs in 2009 wie folgt verteilt: Küstenland Mehrbedarf in Mio. Euro Bundesmittel in Mio. Euro Schleswig-Holstein 5,0 3,5 Hamburg 8,4 5,9 Niedersachsen 11,6 8,1 Bremen 8,0 5,6 Mecklenburg-Vorpommern 2,7 1,9 Summe 35,7 25,0 Etwaiger Minderbedarf einzelner Küstenländer wird im Falle des Mehrbedarfs anderer Küstenländer im laufenden Haushaltsjahr einvernehmlich nach dem tatsächlichen Bedarf an Bundesmitteln (Kassenmittel) aus dem Sonderrah menplan verteilt bzw. umgeschichtet. Der Gesamtbedarf an Bundesmitteln aus dem Sonderrahmenplan darf 25 Mio. Euro nicht überschreiten. 129 SRP Küstenschutz 2.3 Die im Haushaltsjahr 2009 für den Sonderrahmenplan zur Verfügung gestellten Verpflichtungsermächtigungen (VE´en) für die Jahre 2010 bis 2025 wurden wie folgt verteilt: Verpflichtungsermächtigungen Jahr SH HH NI HB MV insgesamt Mio. Euro 2010 5,7 3,7 7,0 5,5 3,1 25,0 2011 5,8 3,5 7,0 5,5 3,2 25,0 2012 5,7 3,7 7,0 5,5 3,1 25,0 2013 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0 2014 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0 2015 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0 2016 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0 2017 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0 2018 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0 2019 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0 2020 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0 2021 5,8 4,5 7,0 5,5 2,2 25,0 2022 5,7 4,5 7,0 5,5 2,3 25,0 2023 3,5 2,7 4,2 3,3 1,3 15,0 2024 2,3 1,8 2,8 2,2 0,9 10,0 2025 1,1 0,9 1,4 1,1 0,5 5,0 Summe 81,6 61,3 99,4 78,1 34,6 355,0 Etwaiger Minderbedarf einzelner Küstenländer an VE´en wird im Falle des Mehrbedarfs anderer Küstenländer im laufenden Haushaltsjahr einvernehmlich nach dem tatsächlichen Bedarf an VE´en aus dem Sonderrahmenplan um geschichtet. 2.4 Die Küstenländer teilen dem Bund bis spätestens zum 15.09. das Ergebnis dieser Abstimmung mit (aktualisierte Mit telbedarfsmeldung der Kassenmittel und der VE´en). Küstenländer mit Minderbedarf geben zugewiesene Bundes mittel bzw. VE´en bis spätestens zum 30.09. an den Bund zurück. Der Bund nimmt daraufhin die erforderlichen Um schichtungen und Mittelzuweisungen der Kassenmittel und der VE´en vor. 130 SRP Küstenschutz Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruk tur und des Küstenschutzes“: „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz hat in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufga be "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. 2010 Teil I Nr. 63 S. 1934), folgenden gemeinsamen Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ im Umlaufverfahren am 13.08.2015 beschlossen. Die Maßnahmen, dienen dem Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials unter Berücksichtigung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie. Sie sind Teil der nationalen Rah menregelung nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-Verordnung). Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt entsprechend der dafür von der Europäischen Kommission erteilten Genehmigung. 1. Seit Bestehen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesse rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sind Maßnahmen des Hochwasserschutzes auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 5 GAKG (wasserwirt schaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen) Gegenstand der Förderung. Über die GAK hat sich der Bund im Zeitraum von 2003 bis 2012 an Ausga ben für Hochwasserschutzmaßnahmen der Länder mit insgesamt rund 850 Millionen Euro beteiligt. 2. Erfahrungen zeigen, dass die im Nachgang zu den Extremhochwassern in den Jahren 2002 und 2006 getätigten Investitionen in Hochwasser schutzmaßnahmen bei dem Hochwasser im Juni 2013 erneute hohe Schäden in den entsprechen den Bereichen vermieden haben. Kosten-Nutzen Betrachtungen im Zusammenhang mit der Planung und Realisierung von Hochwasserschutzmaßnah men weisen regelmäßig Schadensvermeidungspo tenziale auf, die um ein Mehrfaches über den Inves titions- und Unterhaltungskosten liegen. Vor diesem Hintergrund hat die 83. Umweltministerkonferenz am 24. Oktober 2014 ein „Nationales Hoch wasserschutzprogramm (NHWSP) - Kriterien und Bewertungsmaßstäbe für die Identifikation und Priorisierung von wirksamen Maßnahmen und Liste der prioritären Maßnahmen zur Verbesse rung des präventiven Hochwasserschutzes“ be schlossen. Es beinhaltet einen Programmvorschlag für prioritäre und überregional wirksame Hochwas serschutzmaßnahmen in den Flussgebietseinheiten Elbe, Donau, Oder, Rhein und Weser. 3. Um vordringliche Investitionsmaßnahmen im Rah men des präventiven Hochwasserschutzes verstärkt zu unterstützen, werden den Ländern mit diesem Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Ver besserung der Agrarstruktur und des Küstenschut zes: Maßnahmen des präventiven Hochwasser schutzes“ zusätzliche investive Mittel nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Bundes zur Verfü gung gestellt. 4. Diese Mittel können in Anspruch genommen wer den, wenn im jeweiligen Jahr mit der Summe der Aufwendungen aller Länder für Maßnahmen des Hochwasserschutzes ein festgelegter Sockelbetrag erreicht wird. Der Sockelbetrag beläuft sich auf insgesamt 227,4 Mio. Euro Bundes-, Landes- und EU-Mittel. Dieser Betrag ergibt sich aus den durchschnittlichen Ist-Ausgaben für den Hoch wasserschutz der Jahre 2009 bis 2013 gemäß GAK-Berichterstattung. 5. Die Förderung von Hochwasserschutzmaßnahmen aus diesem Sonderrahmenplan erfolgt nach den Förderungsgrundsätzen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen des regulären Rahmenplans der GAK mit folgender Maßgabe. Förderungsfähig sind ausschließlich – der Rückbau und die Rückverlegung von Dei chen zur Verbesserung des Hochwasser schutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten; – Maßnahmen zur Gewinnung von Retentions flächen, wie die Schaffung von Hochwasser rückhaltebecken und -poldern; – mit den vorgenannten Maßnahmen zusam menhängende konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen. In Ergänzung zu den im regulären Rahmenplan ge nannten Tatbeständen ist zusätzlich förderfähig – das einmalige Entgelt für eine im Rahmen des Hochwasserschutzes notwendige Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts in Höhe von bis zu 20% des Verkehrswertes der von der Hochwasserschutzmaßnahme betroffenen Grundstücksfläche bzw. Grundstücksteilfläche; 131 SRP Hochwasserschutz – das einmalige Entgelt für einen im Rahmen des Hochwasserschutzes notwendigen Erwerb des Eigentums an einem Grundstück bzw. einer Grundstücksteilfläche. Die Auszahlung des Entgelts ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Der Anspruch auf Erstattung von Förderungsleis tungen durch den Bund (§ 10 GAKG) entfällt anteilig insoweit, als im Zusammenhang mit dem Eigen tumserwerb oder auf der Grundlage des Eigen tumserwerbs durch ein Land Einnahmen erzielt werden. Die Erstattungsleistung des Bundes ist ent sprechend zurückzuzahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnah men, die nicht Gegenstand des „Nationalen Hoch wasserschutzprogramms (NHWSP) – Kriterien und Bewertungsmaßstäbe für die Identifikation und Pri orisierung von wirksamen Maßnahmen und Liste der prioritären Maßnahmen zur Verbesserung des präventiven Hochwasserschutzes“ sind. 6. Die aus Mitteln des Sonderrahmenplans zu finanzie renden Maßnahmen werden entsprechend ihrer überregionalen Bedeutung von allen am Sonder rahmenplan beteiligten Ländern im Einvernehmen priorisiert. Die Priorisierung ist Grundlage für den Beschluss über die Verteilung der Bundesmittel. Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Ersu chen eines Landes zwischen den beteiligten Län dern. 7. Die Länder berichten dem Bund jährlich darüber, für welche Maßnahmen die Mittel des Sonderrah menplans eingesetzt wurden und über den erreich ten Stand der Umsetzung dieser Maßnahmen. 8. Der Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten schutzes: Maßnahmen des präventiven Hochwas serschutzes“ wird seit dem 1. Januar 2015 ange wendet. 132 SRP Hochwasserschutz Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar struktur und des Küstenschutzes“: „Förderung der ländlichen Entwicklung“ Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) hat in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz - GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231), folgenden gemeinsamen Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: „Förderung der ländlichen Entwicklung“ am 27. November 2018 beschlossen. 1. Seit Bestehen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sind Maßnahmen der ländlichen Entwicklung wie Flurbereinigung und landwirtschaftlicher Wegebau Gegenstand der Förderung. Im Laufe der Zeit kamen Maßnahmen hinzu, die stärker die ländliche Entwicklung insgesamt als nur die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in den Blick nahmen, so die Dorferneuerung 1984, das Regionalmanagement 2004 und die Breitbandversorgung 2008. Nach der Änderung des GAKG 2016 kam die Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen hinzu. Der Anteil der GAK-Mittel, die für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung ausgegeben wurden, nahm kontinuierlich zu. 2. Der demographische Wandel mit steigendem Durchschnittsalter, Abnahme der Einwohnerzahlen und Abwanderung insbesondere junger Menschen stellt viele ländliche Gemeinden und Regionen vor besondere Herausforderungen. Infrastruktur, Grundversorgung, Daseinsvorsorge und Beschäftigungsmöglichkeiten sind in vielen Gebieten bereits stark ausgedünnt. 3. Um die Länder in angemessener Weise verstärkt bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zu unterstützen, werden den Ländern mit diesem Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: „Förderung der ländlichen Entwicklung“ zusätzliche Mittel nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Bundes zur Verfügung gestellt. 4. Bund und Länder stimmen darin überein, dass die mit dem Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen Entwicklung“ zur Verfügung gestellten Finanzmittel zusätzlich zu dem bereits bisher bestehenden Engagement der ländlichen Entwicklung im Rahmen der GAK eingesetzt werden sollen (Additionalität). Den Referenzwert hierfür bildet der bisherige Mitteleinsatz für den Förderbereich 1: Integrierte ländliche Entwicklung. Gemäß der Berichterstattung zum Vollzug der GAK haben Bund und Länder im Zeitraum von 2013 bis 2017 jährliche Ausgabemittel von insgesamt 215 Mio. Euro für die Integrierte ländliche Entwicklung bereitgestellt. 5. Die Länder berichten dem Bund jährlich über den erreichten Stand der Umsetzung des Sonderrahmenplans. Sie legen in diesem Zusammenhang insbesondere dar, wie der zusätzliche Einsatz der Mittel des Sonderrahmenplans erreicht worden ist. Sie übermitteln in diesem Zusammenhang ferner eine nach Anzahl und Art der Maßnahmen differenzierte Liste der mit Mitteln des Sonderrahmenplans finanzierten Vorhaben. 6. Die Förderung von Maßnahmen aus diesem Sonderrahmenplan erfolgt nach dem Förderbereich 1: Integrierte ländliche Entwicklung. 7. Der Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: „Förderung der ländlichen Entwicklung“ wird ab dem 1. Januar 2019 angewendet. 133 SRP Ländliche Entwicklung Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar struktur und des Küstenschutzes“: „Maßnahmen zum Insektenschutz in der Agrarlandschaft“ Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) hat in Ausführung des Gesetzes über die Gemein schaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG) in der Fassung der Be kanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. 2010 I S. 2231), folgenden gemeinsamen Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Ag rarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen zum Insektenschutz in der Agrarlandschaft“ am 12. Dezember 2019 be schlossen. 1. Insekten sind ein integraler Bestandteil der biologi schen Vielfalt und spielen in den Ökosystemen eine wichtige Rolle. Sowohl die Gesamtmenge der Insek ten als auch deren Artenvielfalt ist in Deutschland in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Die Land wirtschaft gilt als einer der Hauptverursacher für den Insektenrückgang. Sie ist gleichzeitig aber auch z. B. auf die Bestäubungsleistungen der Insekten an gewiesen. 2. Maßnahmen einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung werden seit langem in der Gemeinschaftaufgabe "Verbesserung der Agrar struktur und des Küstenschutzes" gefördert. Mit der Änderung des Gemeinschaftsaufgabengesetzes (GAKG) 2016 wurde dieser Förderbereich gestärkt und explizit um Maßnahmen einer umweltgerech ten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsna turschutz und Landschaftspflege erweitert. Um eine Trendumkehr beim Insektenrückgang zu bewirken, müssen die bestehenden Maßnahmen verstärkt und zusätzlich neue insektenfördernde Maßnahmen durchgeführt werden. Die nach dem regulären Rahmenplan der GAK für die markt- und standort angepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaf tung einschließlich Vertragsnaturschutz und Land schaftspflege vorgesehenen Mittel sollen daher ver stärkt werden. 3. Um dem für diese vordringlichen Maßnahmen er forderlichen zusätzlichen Mittelbedarf gerecht zu werden, werden den Ländern mit diesem Sonder rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes: Maßnahmen zum Insektenschutz“ ab 2020 jährlich zusätzliche Bundesmittel zur Verfügung gestellt. Damit wird auch eine wesentliche Maßnahme des Aktionsprogramms Insektenschutz der Bundesre gierung umgesetzt. 4. Die Förderung von Insektenschutzmaßnahmen aus diesem Sonderrahmenplan erfolgt nach den Förder grundsätzen für Markt- und standortangepasste so wie umweltgerechte Landbewirtschaftung ein schließlich Vertragsnaturschutz und Landschafts pflege (Förderbereich 4). Förderfähig sind die folgenden Maßnahmen aus dem Förderbereich 4: Ökologische Anbauverfahren (B, 1.0) Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur (C, 4.0) Extensive Nutzung des Dauergrünlands (D, 1.0) Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland flächen (D, 2.0) Extensive Bewirtschaftung zur Erhaltung pflan zengenetisch wertvoller Grünlandvegetation (D, 3.0) Altgrasstreifen und Altgrasinseln im Dauergrün land (D, 4.0) Förderung extensiver Obstbestände (E, 2.0) Nicht-produktiver investiver Naturschutz (H, 1.0) Vertragsnaturschutz (I, 1.0) Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH und der Vogelschutzrichtlinie (K, 1.0) Die Maßnahmen B, 1.0, D 1.0, und D 2.0 werden zeit lich befristet bis zum 31. Dezember 2023 in den Sonderrahmenplan Insektenschutz aufgenommen. Der Sonderrahmenplan kann um weitere, insekten spezifische Schutzmaßnahmen ergänzt werden. 134 SRP Insektenschutz 5. Die Mittel des Sonderrahmenplans Insektenschutz können nur zusätzlich zu den bisher in diesem Be reich durchgeführten Maßnahmen in Anspruch ge nommen werden. Die Länder weisen dem Bund die Additionalität in geeigneter Weise nach, z. B. auf der Grundlage der in den Jahren 2015 bis 2019 veraus gabten Mittel für die unter 4. genannten förderfähi gen Maßnahmen. 6. Die Länder berichten dem Bund jährlich darüber, für welche Maßnahmen die Mittel des Sonderrah menplans Insektenschutz eingesetzt wurden und über den erreichten Stand der Umsetzung dieser Maßnahmen. 7. Der Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten schutzes: Maßnahmen zum Insektenschutz in der Agrarlandschaft“ wird ab dem 1. Januar 2020 ange wendet. 135 SRP Insektenschutz Weitere Informationen unter www.bmel.de @bmel Lebensministerium HERAUSGEBER Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Referat 811 53123 Bonn STAND April 2022 GESTALTUNG BMEL TEXT BMEL DRUCK BMEL BILDNACHWEIS Titel: HildaWeges/StockAdobe.com Diese Publikation wird vom BMEL unentgeltlich abgegeben. Sie darf nicht im Rahmen von Wahlwerbung politischer Parteien oder Gruppen eingesetzt werden.

Framework Plan of the Joint Task Improvement of Agricultural Structure and Coastal Protection 2022-2025 · Nelum