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قوانين ألمانيا

Fowl Pest Ordinance

صدر في 2004-11-03 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal health, pests/diseases, poultry, disinfection/disinfestation, offences/penalties, birds

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  1. 3538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtli cher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständig keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 gelten den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2746), 2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 11 der eingangs ge nannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 73a Nr. 4 und 5, des § 78a Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260). Bonn, den 20. Dezember 2005 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung Vom 20. Dezember 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3539 I. Begriffsbestimmung § 1 (1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhüh ner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes gehalten werden. (2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese a) durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen nachgewiesen wird; 2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das Ergebnis der a) virologischen oder b) klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest befürchten lässt; 3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese a) durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen nachgewiesen wird; 4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit, wenn das Ergebnis der a) virologischen oder b) klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krank heit befürchten lässt. II. Allgemeine Vorschriften § 2 (1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen: 1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und An schrift des Transportunternehmens und des bisheri gen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Ge flügels, 2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und An schrift des Transportunternehmens und des Erwer bers, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels, 3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehal ten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere, 4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel gehal ten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes. (2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Na men und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun gen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen. (3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Auf zeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzube wahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorge nommen worden ist. §§ 3 und 4 (weggefallen) § 5 (1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten. (2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung 93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 59 S. 35) entspre chen. Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)*) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte: 1. Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemein schaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1), 2. Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemein schaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1). 3540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke geneh migen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor derlich ist. § 6 (weggefallen) III. Schutzmaßregeln bei Geflügel 1 . A l l g e m e i n e S c h u t z m a ß r e g e l n § 7 (1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühner bestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu las sen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausrei chende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krank heit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen. (2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prü fung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impf pflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp fung nicht entgegenstehen. (3) (weggefallen) (4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügel bestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügel märkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Ver anstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regel mäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoff herstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist. § 8 (1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügel bestand Verluste von 1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder 2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Be sitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache fest stellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen. (2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Grün den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 8a Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzklei dung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unver züglich nach Gebrauch vom Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen. § 8b Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzustel len, dass 1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonsti gen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, 2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseige ner Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüg lich ablegen, 3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gerei nigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, 4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verlade platz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe ein schließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, 5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befes tigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, 6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehre ren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, 7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, 8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtun gen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Be darf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden, 9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände vorgehalten wird. § 8c (1) Wer 1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb hühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3541 2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmä ßig zur Zucht nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jah res nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das Influenza-A Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Untersu chungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anord nen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. (2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind 1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und 2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Unter suchungseinrichtung durchzuführen. (3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zu ständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influ enza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Un tersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind. (4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildle bendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möwen nicht zugänglich sind. 2 . B e s o n d e r e S c h u t z m a ß r e g e l n A. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen § 9 (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krank heit in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes: 1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge schlossenen Stall abzusondern; 1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über den Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl aller verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen; 2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf trag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte haben sich diese Personen sofort zu reinigen und zu desinfizieren; 3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus dem Gehöft entfernt werden; 4. verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer so aufzubewahren, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in Berührung kommen können; 5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tie ren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstän de, die mit Geflügel in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden. (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbei tungsbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. B. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen § 10 Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflü gelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt. § 11 (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sper re: 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und der Geflügelställe oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ bezie hungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubrin gen. 2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge schlossenen Stall abzusondern. 3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem Ge höft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofor tigen Tötung zulässig. 4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeug nisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit Ge nehmigung der zuständigen Behörde aus dem Ge höft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseiti gung nach Anweisung des beamteten Tierarztes ent fernt werden. 5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel darf nur verwertet werden, wenn es unter behördli cher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiter verbreitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten ist. 3542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie ver endetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen be nötigt wird. 7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier arztes zu reinigen und zu desinfizieren. 8. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla gen anbringen und sie nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desin fektionsmittel tränken und stets feucht halten. 9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflü gel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie ren. 10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor her ihr Schuhwerk zu desinfizieren. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab satz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchenbe kämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp fung erforderlich ist. § 12 In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Ver dacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festge stellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt in diesem Falle nicht. § 13 (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Besei tigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an. (1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Be hörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Ge flügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an ordnen. (2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Ab satz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass 1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildge flügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen nach Abklingen der klinischen Symptome nicht ver bracht werden und 2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert wer den. (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Be triebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betrie bes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die be treffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Hal tung einschließlich der Fütterung so vollständig geson dert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzuneh men ist. § 14 Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. In unmittelbarem Anschluss an die Tötung hat der Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel getötet oder vor der Tötung untergebracht wor den ist, sowie die in ihnen vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. § 15 (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zu ständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindes tens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berück sichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstät ten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglich keiten. (2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks 1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswe gen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ oder „Newcastle-Krankheit – Sperrbezirk“ gut sicht bar anzubringen, 2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks in geschlossenen Ställen abzusondern, 3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden, 4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehan delt werden, 5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenom men betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3543 6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen 1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnosti schen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innerge meinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gekenn zeichnet wird, 2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen ande ren Betrieb im Sperrbezirk – im Falle der Newcastle Krankheit auch in einen anderen Betrieb im Beobach tungsgebiet -, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17 behördlich beobachtet wird, 3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden. (4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich auf Ge flügelpest oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu las sen. (5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnah men nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 4 entsprechend. § 16 (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Be hörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwa chungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Die Festlegung des Beobachtungsge biets kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt. (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets 1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswe gen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ oder „Newcastle-Krankheit – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen, 2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden, 3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver bracht werden. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beob achtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobach tungsgebiet verbracht werden. (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab satz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte geneh migen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden. (4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. § 16a In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflü gelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorhe rige Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen abhängig machen. C. Bei Ansteckungsverdacht § 17 (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte, 1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder sonstigen Standorte anordnen. (2) Geflügel und Bruteier dürfen aus Betrieben oder sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobach tung unterliegen, für die Dauer von mindestens sieben Tagen – im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die Dauer von 21 Tagen – nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen 1. für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte, wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat, dass das Vorhanden sein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann, 3544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 2. für das Verbringen von Geflügel zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädli chen Beseitigung, 3. für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist, dass die Bruteier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden. (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des an steckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 17a Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen Standort durch virologische Untersuchung Influenza-A Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in sechs Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festge stellt, so kann die zuständige Behörde, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, an ordnen, dass 1. der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern hat, 1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem ge schlossenen Stall abgesondert werden kann, zu töten und unschädlich zu beseitigen ist, 2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und sich die genannten Personen nach Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte sofort zu reinigen und zu desinfizieren haben, 3. Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem sonstigen Standort entfernt werden darf, 4. das Geflügel getötet wird, 5. der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm in Berührung kommen können, und – einschließlich der Eier – unschädlich beseitigen lässt. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1 1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festle gen, 2. die in a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1 sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 4, c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen und 3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 genehmigen, wenn dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 aus Grün den der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falle der Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten im Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend. D. Desinfektion § 18 (1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Anste ckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. (2) (weggefallen) (3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be handlungsverfahren, durch das die Abtötung des Anste ckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tier arztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder sonsti gen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anwei sung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. 3 . S c h u t z m a ß r e g e l n a u f G e f l ü g e l a u s s t e l l u n g e n u n d a u f d e m Tr a n s p o r t § 19 Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstel lungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krank heit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zustän dige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen. 4 . A u f h e b u n g d e r S c h u t z m a ß r e g e l n § 20 (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz maßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die Newcastle Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Geflügel pest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gilt als erloschen, wenn 1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist oder b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten das Geflügel der betroffenen Betriebseinheit ver endet oder getötet und unschädlich beseitigt wor den ist und bei dem Geflügel der nicht betroffenen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 3545 Betriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflü gels der betroffenen Betriebseinheiten keine weite ren Erkrankungen festgestellt worden sind, 2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anwei sung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und 3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion mindestens 30 Tage vergangen sind. (3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächti ge Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des Betriebes oder sonstigen Standortes durch virologische Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils gelten den Fassung der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht bestätigt werden konnte. IV. Schutzmaßregeln bei Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel § 21 Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Pa pageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseiti gen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der Jagdausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes Wildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzu senden. V. Ordnungswidrigkeiten § 22 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor sätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder § 17 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 8c Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, 3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Impfung durchführt, 5. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder Rohstoffe an Geflügel verfüttert, 6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner nicht impfen lässt, 7. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stam menden Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt oder einstellt, 8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einweg kleidung anlegt und trägt, 10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rei nigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Ein- und Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind, 12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit dort genannter Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stal les oder sonstigen Aufenthaltsortes ablegen, 13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Schutz kleidung gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt wird, 14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, 14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Geflügel nur an den dort genannten Stellen gefüttert wird, 15. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert, 16. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 3546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 17. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort be tritt, 18. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwider handelt, 19. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Ge flügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft entfernt, 20. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt, 21. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere, Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegenstände entfernt, 22. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt, 23. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel verwertet, 24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbin dung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstal tung durchführt oder mit Geflügel handelt, 25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbin dung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder 26. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Vl. Schlussvorschriften § 23 (Inkrafttreten)

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