Fourth Ordinance amending the Animal Disease Protection Ordinance
صدر في 1996-12-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- pests/diseases, animal health, poultry, international trade, transport/storage, birds
- الفئات
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Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Vom 30. Dezember 1996 Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 1996 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Nummer 14d folgende Nummer 14e eingefügt: »14e. unbearbeitete oder unverarbeitete Gülle: Exkremente, Gülle, Jauche und Stallmist von Klauentieren, Einhufern oder Geflügel, die keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt;«. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: »(2a) Gülle von Geflügel darf in unbearbeitetem oder unverarbeitetem Zustand innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet ist, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die 1. die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.« b) In Absatz 3 werden aa) die Worte »von Absatz 2» durch die Worte »von den Absätzen 2 und 2a« und bb) die Worte »sowie Samen von Pferden, Schafen und Ziegen« durch die Worte », Samen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie Gülle von Geflügel« ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe »Absätzen 1 und 2« durch die Angabe »Absätzen 1 bis 2a« ersetzt. 3. In § 23 Satz 1 wird die Angabe »§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 und 5« durch die Angabe »§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 2a, 3 und 5« ersetzt. 4. § 41 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: »5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 2a oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Satz 1, oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,«. 5. In Anlage 1 wird Nummer 8 durch folgende Nummern ersetzt: »8. Gülle von Klauentieren und Geflügel sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse 9. Gülle von Einhufern sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse im Hinblick auf deren Einfuhr«. 6. In Anlage 3 Abschnitt II Nr. 18 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »18. Gülle von Klauentieren, Einhufern und Geflügel in bearbeitetem Zustand sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse«. 7. In Anlage 4 Abschnitt II wird nach Nummer 6 folgende Nummer angefügt: »7. Gülle von Klauentieren in unbearbeitetem oder unverarbeitetem Zustand«. 8. In Anlage 7 Abschnitt II wird nach Nummer 4 folgende Nummer angefügt: Art Anforderung Bestimmungen Verwendungszweck an den Betrieb über das Betreiben 1 2 3 »5. Gülle von Klauentieren, Einhufern Bestimmungen nach Anhang I oder Geflügel in bearbeitetem Kapitel 14 Abschnitt II Buch Zustand sowie hieraus hergestellte stabe A Nr. 2 und 3 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. Erzeugnisse. 9. In Anlage 9 Abschnitt II Nr. 24 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »24. Gülle von Klauentieren in bearbeitetem Zustand, Gülle von Einhufern und Geflügel sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse«. 10. In Anlage 13 Nr. 26 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »26. Gülle von Klauentieren in bearbeitetem Zustand, Gülle von Einhufern und Geflügel sowie hieraus hergestellte Erzeugnisse«. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. Dezember 1996 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert