Fourth Ordinance amending Meat and Poultry Hygiene Ordinances
صدر في 2004-07-16 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Vierte Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Livestock, Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- animal health, animal welfare, pests/diseases, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, meat, poultry products
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1697 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund – des § 5 Nr. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Buch stabe a, des § 8 Abs. 2, des § 13 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4, Nr. 4 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 und 6, des § 19 Abs. 1 Nr. 7 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) § 5 Nr. 4, § 6 Abs. 4 Nr. 5, § 13 und § 19 Abs. 1 neu gefasst und § 8 Abs. 2 und § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c geändert worden sind, und – des § 9 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b, des § 10 Nr. 6 und 9, des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 8 und des § 20 Nr. 2 Buchstabe c des Geflügelfleischhygiene gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) § 9 und § 15 Abs. 1 neu gefasst und § 20 Nr. 2 Buchstabe c geändert worden sind: Artikel 1 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 werden nach den Wörtern „feststellbar ist“ die Wörter „ , soweit die nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfolgte Kennzeichnung der Schlacht tiere keine eindeutige Feststellung deren Herkunft ermöglicht.“ eingefügt. 2. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Schlachtung von Tieren, die Krankheitserreger ausscheiden; Notschlachtung (1) Schlachtungen von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur 1. in nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Schlachtbetrieben, die die Anfor derungen des Anhangs I Nr. 14 Buchstabe e der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von fri schem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), und der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 2 erfüllen, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 14, oder 2. in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 registrierten Schlacht betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 1 bis 11 erfüllen, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 12 bis 16, vorgenommen werden. (2) Sofern die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes eine Ausnahme zugelassen hat, ist die Schlachtung von Tieren, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, zeitlich getrennt von den übrigen Schlachtungen durchzu führen. Die Schlachtstätte und die benutzten Geräte sind nach der Schlachtung von in Satz 1 genannten Tieren unter amtlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlachtung von in Satz 1 genann ten Tieren und die weitere Behandlung des von ihnen gewonnenen Fleisches darf nur so vorgenommen werden, dass eine Verunreinigung von genusstaug lich beurteiltem Fleisch mit Krankheitserregern ver mieden wird. (3) Nach einer Notschlachtung darf das ge schlachtete Tier 1. im Fall einer Notschlachtung außerhalb eines Schlachtbetriebes in einen nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb befördert werden, 2. im Fall einer Notschlachtung in einem nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen oder nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbe trieb in dem betreffenden Betrieb zur Fleischge winnung verbleiben, sofern bei der Schlachttieruntersuchung keine ande ren als kurz vor der Schlachtung entstandenen Ver letzungen festgestellt worden sind. (4) Im Fall von Absatz 3 Nr. 1 darf die Schlachtung nur so vorgenommen werden, dass das Fleisch nicht nachteilig beeinflusst wird. Nach dem Schlachten ist das Tier vom Verfügungsberechtigten unverzüglich in den Schlachtbetrieb zu befördern. Sofern das Ausweiden am Ort der Schlachtung erfolgt, sind die Eingeweide zusammen mit dem ausgeweideten Tier in den Schlachtbetrieb zu befördern und zur Fleisch Vierte Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften Vom 16. Juli 2004 1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 untersuchung herzurichten. Die Beförderung des ge schlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb und die Herrichtung zur Fleischuntersuchung nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 müssen innerhalb von drei Stunden nach dem Schlachten erfolgen. Sofern die Beförde rungsdauer länger als eine Stunde beträgt, darf das geschlachtete Tier nur bei einer Raumtemperatur im Transportmittel von höchstens + 4 °C befördert wer den. Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Schlacht tieruntersuchung sind durch den amtlichen Tierarzt zu bescheinigen. Der Verfügungsberechtigte hat da für zu sorgen, dass die Bescheinigung bei der Beför derung des geschlachteten Tieres zum Schlachtbe trieb mitgeführt und dem amtlichen Tierarzt des Schlachtbetriebes vorgelegt wird.“ 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 1“ wird durch die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1“ ersetzt. bbb) Die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5“ wird durch die Angabe „§ 8 Abs. 4“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buch stabe a und b entsprechend.“ 4. § 10b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 10b Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in nicht nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben“. b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben“ durch die Wörter „§ 10 Abs. 6 bezeichneten Betrieben oder nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben“ ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 7)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1)“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt ge ändert durch Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 30. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 332 S. 10)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36)“ ersetzt. cc) In Nummer 4 werden nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 368 S. 10)“ die Wörter „ , zu letzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),“ eingefügt. dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 268 S. 41)“ werden die Wörter „ , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),“ einge fügt. bbb) Die Wörter „zuletzt geändert durch Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10)“ werden durch die Wörter „zuletzt ge ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36)“ ersetzt. ee) In Nummer 7 werden die Wörter „zuletzt ge ändert durch Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1)“ er setzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: „(1a) Als nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygiene gesetzes zugelassene Betriebe gelten auch die in Absatz 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b genannten Betriebe, die nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegeset zes zugelassen und in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 7 Buchstabe b oder Nr. 9 der Geflügelfleischhygie ne-Verordnung genannt sind. Satz 1 gilt für Kühl und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe nach Ab satz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie bereits nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhy gienegesetzes zugelassen sind.“ 6. § 11c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge fügt: „(3a) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben frisches Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen gewinnt oder behandelt, hat Nach weise über die angefallenen Mengen nach der Anzahl und den weiteren Verbleib der in Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kon trolle und Tilgung bestimmter transmissibler spon giformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewebe zu führen.“ b) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „Die Absätze 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und die Absätze 4 und 5“ ersetzt. 7. § 11d wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1699 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort „Fleischerzeugnissen“ die Wörter „ , ausgenom men gesalzene oder getrocknete oder erhitzte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen,“ eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wör ter „nach den Vorschriften des Tierkörperbeseiti gungsgesetzes“ gestrichen. 9. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „Krankschlachtung“ durch das Wort „Schlachtung“ ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Wörter „Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Krankschlachtung durchführt oder“ durch die Wörter „Abs. 4 Satz 1 eine Schlach tung“ ersetzt. c) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 3 oder 5“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 2 oder 4“ ersetzt. d) In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 5“ ersetzt. e) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, oder Abs. 9 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 9 Satz 1“ ersetzt. f) Nummer 9h wird wie folgt gefasst: „9h. § 11c Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Ver bindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,“. g) In Nummer 9i wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2 oder § 11d Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „oder Abs. 7 Satz 2“ ersetzt. h) Die Nummern 9l und 9m werden gestrichen. 10. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Kapitel I wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 5.6 und 5.7 wird jeweils der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nach Nummer 5.7 wird folgende Nummer 5.8 angefügt: „5.8 bei Einhufern der nach der Viehver kehrsverordnung vorgeschriebene Equi denpass nicht vorliegt.“ cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitser reger auszuscheiden, dürfen nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 geschlachtet werden.“ b) In Kapitel V wird Nummer 6.1.2 aufgehoben. 11. Anlage 2 Kapitel VII wird wie folgt gefasst: „Kapitel VII Besondere Vorschriften für Schlachtbetriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, die Krankheitserreger ausscheiden Für Schlachtbetriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II und über die besonderen Vorschriften nach Kapitel III hinaus Folgendes: 1. Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes verhindert. 2. Der Bodenbelag innerhalb der gesamten einge friedeten Verkehrsfläche muss fest, wasserun durchlässig und leicht zu reinigen sein; dies gilt auch im Bereich einer Gleisanlage am Entlade platz. 3. Innerhalb des Betriebsgeländes muss eine Ein richtung zum Reinigen und Desinfizieren von Viehtransportfahrzeugen vorhanden sein. 4. Der reine und der unreine Teil der Schlachtan lage müssen so getrennt sein, dass eine Verun reinigung des Fleisches mit Krankheitserregern nach dem Stand der Technik vermieden wird. 5. Es muss ein verschließbarer Isolierschlachtraum vorhanden sein, dessen Größe so bemessen ist, dass bei der Schlachtung eine Verunreinigung des Fleisches mit Krankheitserregern vermieden wird. Wenn in einem verschließbaren Isolier schlachtraum sowohl Schweine als auch andere Tiere geschlachtet werden, muss eine Schlacht abteilung für Schweine vorhanden sein, sofern Schweine und andere Tiere nicht zu verschiede nen Zeiten geschlachtet werden. 6. Der Schlachtbetrieb muss einen Kühlraum für die Lagerung von tauglichem Fleisch sowie einen besonderen verschließbaren Kühlraum für die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch besitzen. Sofern die anfallende Menge dies zulässt, reicht eine geeignete verschließba re Unterteilung innerhalb des Kühlraumes; in allen Kühlräumen müssen Vorrichtungen vor handen sein, die die Übertragung von Krank heitserregern verhüten. 7. Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen jederzeit eine ungehinderte Durchführung der amtlichen Untersuchungen ermöglichen; erfor derlichenfalls ist für den Untersucher ein geeig neter Raum bereitzustellen. 8. In allen Arbeitsräumen müssen Schlauchan schlüsse oder Zapfstellen für kaltes und heißes Trinkwasser so in der Nähe der Arbeitsplätze ein gerichtet sein, dass während der Schlachtung eine dem Schutzzweck der Anlage 2 Kapitel II Nr. 6 entsprechende Reinigung möglich ist. 9. Der Betrieb muss über eine Einrichtung zur Des infektion verfügen, die so angelegt ist, dass die Desinfektion dem Schutzzweck der Anlage 2 Kapitel II Nr. 6 entsprechend durchgeführt wer den kann. 1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 10. In den verschließbaren Isolierschlachträumen müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die Arbeitsgänge nach dem Betäuben und Entbluten am freihängenden Tier auszuführen. 11. Es muss ein verschließbarer Raum für die Unter bringung der Tiere, die Krankheitserreger aus scheiden oder im Verdacht stehen, Krankheits erreger auszuscheiden, vorhanden sein. 12. Unbefugtes Betreten der Schlachtbetriebe ist zu verhindern. 13. Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, ins besondere mit Krankheitserregern, vor jeder Wiederverwendung, Transportfahrzeuge sofort nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfi zieren. 14. Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus der Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe nur bei Rindern mit einem Schlachtgewicht über 150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden. 15. Vor Abschluss der Untersuchung sind Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung so ge trennt zu halten, dass eine Übertragung von Krankheitserregern vermieden wird. 16. Zum Genuss für Menschen nicht bestimmte oder nicht geeignete Teile des geschlachteten Tieres, vorläufig beschlagnahmtes oder untaug liches Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht ent leerte Mägen und Därme sind unverzüglich in die hierfür vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu verbringen und so zu behandeln, erforderli chenfalls zu kühlen, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird.“ 12. Anlage 2a Nr. 11.1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „ISO 6579:1993“ wird durch die Angabe „ISO 6579:2002“ ersetzt. bb) Die Angabe „(NMKL-Methode Nr. 71, vierte Fassung, 1991)“ wird durch die Angabe „(NMKL-Methode Nr. 71, fünfte Fassung, 1999)“ ersetzt. b) Es werden folgende Sätze angefügt: „Abweichend von Satz 1 können auch Untersu chungsverfahren angewandt werden, die nach den Entscheidungen der Kommission zulässig sind, die 1. nach Artikel 2 in Verbindung mit Abschnitt C Abs. 1 des Anhangs der Entscheidung 95/409/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 21), geändert durch die Ent scheidung 98/227/EG des Rates vom 16. März 1998 (ABl. EG Nr. L 87 S. 14), erlassen und 2. vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Die Zertifizierung der Untersuchungsverfahren nach Satz 3 ist von einem unabhängigen Labor vorzunehmen, das nach der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) akkreditiert ist.“ Artikel 2 Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhy gienegesetzes“ ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben“. b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „zugelas senen“ die Wörter „nach § 9 Abs. 2 des Geflügel fleischhygienegesetzes“ eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „zugelassenen Verarbeitungsbe trieben mit geringer Kapazität“ werden durch die Wörter „nach § 9 Abs. 2 des Geflügel fleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrie ben“ ersetzt. bb) Die Wörter „aus zugelassenen Betrieben“ wer den durch die Wörter „aus nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben“ ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „In zugelas senen Betrieben“ durch die Wörter „In nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zuge lassenen Betrieben“ ersetzt. 3. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in registrierten Betrieben“. 4. In § 10a Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegeset zes“ ersetzt. 5. Nach § 10a werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 11 Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung zugelassener Betriebe, Zulassung (1) Es erfüllen die hygienischen Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienege setzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1701 1. Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungs betriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl oder Gefrierhäuser, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richt linie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Ge winnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt ge ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), eingehalten werden, 2. Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewährleisten, dass die jeweils einschlägigen Anforderungen der Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung ge sundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ur sprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geän dert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, oder der Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestim mungen der Richtlinie des Rates 77/99/EWG für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischer zeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausma chen (ABl. EG Nr. L 112 S. 28), eingehalten werden, 3. Verarbeitungsbetriebe mit geringer Kapazität, wenn diese gewährleisten, dass a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden, b) zusätzlich ein ausreichend großer aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu verarbeitenden Geflügelfleisches, bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der Geflügelfleischerzeugnisse, cc) gekühlter Raum für die Lagerung von ferti gen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren Geflügelfleischerzeugnissen, soweit derar tige Erzeugnisse in diesem Betrieb herge stellt oder behandelt werden, vorhanden ist und c) die wöchentliche Produktion an Geflügel fleisch- und Fleischerzeugnissen 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht überschrei tet, 4. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitun gen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforde rungen des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), eingehalten werden, 5. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitun gen mit geringer Kapazität, wenn diese gewähr leisten, dass a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden, b) zusätzlich ein ausreichend großer aa) gekühlter Raum für die Lagerung des Ge flügelfleisches, das zur Zubereitung be stimmt ist, bb) Raum für die Zubereitung und Umhüllung der Geflügelfleischzubereitungen, cc) gekühlter Raum für die Lagerung der ferti gen Geflügelfleischzubereitungen vorhanden ist, 6. Wildbearbeitungsbetriebe für Federwild, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitli chen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Er legen von Wild und bei der Vermarktung von Wild fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, eingehal ten werden, 7. Umpackbetriebe, die Geflügelfleischerzeugnisse a) ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung ledig lich neu zusammenstellen, wenn diese ge währleisten, dass die Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der Richtlinie 77/99/EWG, b) nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Aufschneiden oder Zerteilen umhüllen oder ver packen, wenn diese gewährleisten, dass die entsprechenden Anforderungen der Anhänge A und B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der Richtlinie 77/99/EWG eingehalten werden, 8. Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeigne te Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühl einrichtungen vorhanden sind und die Anforderun gen des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere zugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richtlinie 71/118/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und Gefrierräu me vorhanden sind, eingehalten werden, 9. Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, ge eignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anfor derungen des Anhangs A Kapitel I, wobei die An forderungen der Nummern 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Ver arbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die entsprechenden Anforderungen des Anhangs B der Richtlinie 77/99/EWG eingehalten werden, soweit in den genannten Vorschriften der Europäi schen Gemeinschaft allgemeine und besondere An forderungen an die bauliche Ausstattung und Einrich tung geregelt werden. 1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 (2) Als nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygiene gesetzes zugelassene Betriebe gelten auch die in Ab satz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Betriebe, die nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen und in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleischhygiene-Ver ordnung genannt sind. Satz 1 gilt für Kühl- und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Geflügel schlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe nach Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie bereits nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind. (3) Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes unter Vergabe einer Veterinärkontrollnummer zu erteilen. Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit (Bundesamt) unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontroll nummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bun desanzeiger bekannt. § 12 Registrierung von Betrieben (1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe (Handels betriebe), die Sendungen von Geflügelfleisch aus 1. nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegeset zes zugelassenen Betrieben, 2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus nahme von Island oder 3. nach § 17 zugelassenen Betrieben in Drittländern, auch nach Entfernen der Umhüllung, aufteilen und erneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstel len oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen, bedürfen der Registrierung, die durch die zuständige Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier nummer erfolgt. (2) Die Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse lagern oder in den Verkehr bringen, die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I und II zu beachten. (3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes werden 1. Geflügelschlacht-, Geflügelfleischzerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe nach § 1 Nr. 10 sowie land wirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflügelfleisch, 2. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzuberei tungen auf Antrag von der zuständigen Behörde unter Ertei lung einer Registriernummer nur registriert, soweit sie Geflügelfleisch ausschließlich im Inland in den Verkehr bringen und nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. (4) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch Betriebe, die nach § 11a Abs. 1 oder 3 der Fleischhy giene-Verordnung registriert sind.“ 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 und 9 zugelassene Betriebe“ durch die Wörter „Nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygie negesetzes zugelassene, in § 11 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannte Betriebe“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes“ gestrichen. 8. In § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c werden die Wörter „oder Beurteilungswerte“ gestrichen. 9. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Kapitel I wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 3.4.1 wird wie folgt gefasst: „3.4.1 aus einem nach § 9 Abs. 2 des Geflü gelfleischhygienegesetzes zugelasse nen, in § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 genann ten Betrieb oder im Fall des Kapitels VI Nr. 3 der Anlage 2 aus einem nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygiene gesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten Geflügelschlacht oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb stammen, nach Nummer 7 befördert und“. bb) In Nummer 7.4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 9 Abs. 2 des Geflü gelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten“ ersetzt. b) Kapitel II Nr. 3.4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „ISO 6579:1993“ wird durch die Angabe „ISO 6579:2002“ ersetzt. bbb) Die Angabe „(NMKL-Methode Nr. 71, vierte Fassung, 1991)“ wird durch die Angabe „(NMKL-Methode Nr. 71, fünfte Fassung, 1999)“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Abweichend von Satz 1 können auch Unter suchungsverfahren angewandt werden, die nach den Entscheidungen der Kommission zulässig sind, die 1. nach Artikel 2 in Verbindung mit Ab schnitt C Abs. 1 des Anhangs der Entscheidung 95/411/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 29), geändert durch die Entscheidung 98/227/EG des Rates vom 16. März 1998 (ABl. EG Nr. L 87 S. 14), erlassen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1703 2. vom Bundesministerium im Bundesanzei ger bekannt gemacht worden sind. Die Zertifizierung der Untersuchungsverfahren nach Satz 2 ist von einem unabhängigen Labor vorzunehmen, das nach der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) akkreditiert ist.“ Artikel 3 Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien vom 4. März 2004 (BAnz. S. 4301) wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung Dem § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405) wird folgender Satz angefügt: „Bei der Feststellung des Alters nach Satz 2 gilt Artikel 3 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fris ten, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) entspre chend.“ Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juli 2004 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t