Fourth Ordinance amending Feedstuffs Ordinances
صدر في 2001-07-12 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Vierte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal feed/feedstuffs, MRL-maximum residue limit
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
1597 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 2001 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Nr. 36 Tag Inhal t Seite 17. 7. 2001 Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1598 FNA: 860-6, 860-7, 8251-10, 860-6 GESTA: G073 17. 7. 2001 Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) 1600 FNA: 860-7, 8251-10, 8252-3, 860-4-1, 860-1/2, 8251-10 GESTA: G068 11. 7. 2001 Sechste Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 1608 FNA: 7141-6-11 12. 7. 2001 Vierte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1632 FNA: 7825-1-4, 7825-1-3 16. 7. 2001 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung sowie der Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 1654 FNA: 7831-1-41-19, 7831-1-41-19, 7831-10 16. 7. 2001 Verordnung über die Tötung von Rindern zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE-Vorsorgeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1655 FNA: neu: 7831-1-51-1 16. 7. 2001 Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1656 FNA: neu: 7825-2-2; 7831-1-41-28 1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Altersvermögensergänzungsgesetzes Das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird Buchstabe q gestrichen. b) In Nummer 22 wird § 78a Abs. 1 Satz 3 wie folgt gefasst: „Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalender monat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.“ c) Nummer 29 wird gestrichen. d) In Nummer 36 wird § 154 Abs. 4 gestrichen. e) Nummer 56 wird gestrichen. 2. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Dem § 65 Abs. 1 wird angefügt: „Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.““ b) Nummer 3 wird gestrichen. c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. Nach § 218 wird eingefügt: „§ 218a Leistungen an Hinterbliebene Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver storben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maßgabe, dass 1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalender monate besteht, 2. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht ange rechnet wird.““ 3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe a wird Satz 3 wie folgt gefasst: „Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermo nate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Fami lienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt.“ b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. In § 28 werden die Wörter „auch die Grenz werte dieser Vorschrift anzuwenden sind“ durch die Wörter „an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktu ellen Rentenwerts der gesetzlichen Renten versicherung und an die Stelle des 17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 26,4fache des aktu ellen Rentenwerts der gesetzlichen Renten versicherung tritt“ ersetzt.“ c) Nummer 6 wird gestrichen. d) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: „14. Nach § 106 wird eingefügt: „§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem dritten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten oder Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vier ten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Ein kommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monat lich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung über Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts Vom 17. Juli 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1599 steigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten. (2) Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002 geboren, findet beim Zusammentreffen von Waisenrente mit Einkommen § 114 des Vier ten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Ein kommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monat lich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung über steigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung.““ Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren tenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem ber 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. § 140 wird wie folgt gefasst: „§ 140 Sonderzuständigkeit für Leistungen Die Bundesknappschaft ist für Leistungen zustän dig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.“ 2. Dem § 273 wird angefügt: „(3) Für Personen, die im Zeitpunkt des Zuständig keitswechsels nach § 140 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zuständige Träger der Rentenver sicherung für die Dauer des Bezuges dieser Rente weiterhin zuständig. Bestand am 31. Dezember 2001 bei einem bisher zuständigen Träger der Rentenver sicherung ein laufender Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten.“ Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung und Artikel 2 am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt vekündet. Berlin, den 17. Juli 2001 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g W a l t e r R i e s t e r 1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 197 wie folgt gefasst: „§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversiche rung“. 2. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst ab hängigen Geldleistungen maßgebend ist.“ b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchst beträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.“ 3. § 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten (1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflege kinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. (2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestat tung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten einge treten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der ver sicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versiche rungsfalls stehen. (3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt. (4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an den jenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.“ 4. § 119 erhält folgende Fassung: „§ 119 Vereinigung landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften durch Verordnung (1) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirt schaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch Rechtsverordnung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung in der Rechts verordnung nach Anhörung der beteiligten Berufs genossenschaften. (2) Die Landesregierungen mehrerer Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirt schaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch gleichlautende Rechtsverordnungen landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereini gen. Das Nähere regeln diese Länder in den Rechts verordnungen nach Anhörung der beteiligten Berufs genossenschaften. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Vereinigung von bundes- und landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; an die Stelle der Landesregierung tritt für die bundesunmittel baren Berufsgenossenschaften das Bundesministe rium für Arbeit und Sozialordnung. (3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Ab schnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 3 Satz 2 des Eini gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1063) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden. (4) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes ver einigten oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgelösten Berufsgenossenschaften bestimmt worden ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Berufsge nossenschaften und ihre Stellvertreter werden Mit glieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Berufsgenossenschaft. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit der Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Berufs genossenschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) Vom 17. Juli 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1601 Satzung bestimmt. Satz 3 gilt für Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Kranken kassen entsprechend. (5) Die an einer Vereinigung auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewähr leistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Im Falle der Vereinigung nach § 118 ist die neue Dienstordnung zusammen mit den in § 118 Abs. 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. (6) Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften kann die Satzung für eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren unterschied liche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Versicherungsträger vorsehen. Auf Antrag der Berufs genossenschaft kann die nach der Vereinigung zu ständige Aufsichtsbehörde eine um höchstens ein Jahr längere Übergangszeit genehmigen.“ 5. In § 123 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Land wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundes ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. 6. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes die Braunschweigi sche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen schaft Hessen mit anderen Berufsgenossenschaften oder werden sie mit anderen Berufsgenossenschaften auf Grund dieses Gesetzes vereinigt, können eine Ver sicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben 1. die unter Einbeziehung der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neu ge bildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossen schaft bestehenden Zuständigkeiten der Haftpflicht versicherungsanstalt der Braunschweigischen land wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, 2. die unter Einbeziehung der Land- und forstwirt schaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen neu gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossen schaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufs genossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos senschaft Hessen.“ 7. In § 193 Abs. 8 werden nach dem Wort „Form“ die Wörter „und die Art und Weise ihrer Übermittlung“ eingefügt. 8. § 197 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „der Gemein den und Finanzbehörden“ durch die Wörter „weite rer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich dem Gesamt verband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Fest stellungen zu 1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl ein schließlich Einzelflächen mit Flurstückkenn zeichen, 2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung, 3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichs werten, 4. dem Bestand an Vieheinheiten, 5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe, 6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungs grundlagen sowie 7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringst land zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaft lichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alters kassen, soweit dies zur Feststellung der Versiche rungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen über mittelten Daten nur zur Feststellung der Versiche rungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial ordnung wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundes rates zu regeln. Die Einrichtung eines automati sierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen. (4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Ver messungsämter übermitteln dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) durch ein automatisiertes Abrufverfahren die bei ihnen maschinell vorhandenen Feststellungen im Sinne von Absatz 2 zur Weiterleitung an die zu ständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossen schaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erfor derlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Satz 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft 1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 und Landentwicklung sowie sonstige nach Landes recht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirt schaft und Landentwicklung entsprechen.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift im Dritten Kapitel, Erster Abschnitt, Vierter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: „Vierter Unterabschnitt Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Zusammenarbeit“. b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Unmittelbare Aufgabenerfüllung für die Alterskassen“. c) Nach der Angabe zu § 58 werden folgende An gaben eingefügt: „§ 58a Zusammenarbeit, Auskünfte „§ 58b Aufgaben der Spitzenverbände der land wirtschaftlichen Sozialversicherungsträ ger“. d) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen“. e) Nach der Angabe zu § 107a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 107b Ausfertigung von Einkommensteuer bescheiden“. f) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst: „§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2000 bis 2005“. 2. In § 6 werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. 3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „vorbehaltlich von § 58 Nr. 1“ eingefügt. 4. In § 13 Abs. 1 wird in Satz 1 Nr. 1 die Angabe „Abs. 1“ und in Satz 2 die Angabe „Abs. 2“ gestrichen. 5. In § 21 Abs. 6 Satz 5 werden die Wörter „Bundes ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. 6. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. 7. In § 27a Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag „630 Deutsche Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt. 8. § 32 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirt schaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalender monate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Ände rungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommen steuerbescheides zu berücksichtigen. Einkommen steuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zu grunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berück sichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirt schaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkom mensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausferti gung des ersten Einkommensteuerbescheides.“ 9. § 34 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ist der Verwal tungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuer bescheid beruht hat.“ b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Wird der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb der in § 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist vorgelegt, entzieht die landwirtschaftliche Alterskasse den Beitragszuschuss vom Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die landwirtschaftliche Alterskasse von dem Vorliegen eines neuen Einkommensteuerbeschei des Kenntnis erlangt, frühestens nach Ablauf der in § 32 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist. Eines vor herigen Hinweises auf den bevorstehenden Ablauf der Frist und einer Anhörung nach § 24 des Zehn ten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es vor Ent ziehung des Beitragszuschusses nach Satz 1 nicht. Wird die Vorlage eines Einkommensteuer bescheides nachgeholt, ist der Beitragszuschuss rückwirkend zu leisten.“ 10. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. 11. In § 44 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „kann in Richtlinien bestimmen“ durch die Wörter „bestimmt in Richtlinien“ ersetzt. 12. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alters kassen geregelt. Der Gesamtverband der landwirt schaftlichen Alterskassen kann die Auszahlung und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1603 die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozial gesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters kassen die Vorschüsse festsetzt.“ 13. In § 46 werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“, die Wörter „die landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters kassen“ und die Wörter „Gebrauch machen“ durch die Wörter „Gebrauch macht“ ersetzt. 14. In § 49 wird nach dem Wort „zuständig“ folgender Nebensatz angefügt: „ , soweit nicht die Erfüllung dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen übertragen ist.“ 15. Vor § 53 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Vierter Unterabschnitt Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Zusammenarbeit“. 16. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. 17. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben. b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „gelten die“ die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3,“ eingefügt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gehören den Selbstverwaltungsorganen des Ge samtverbandes der landwirtschaftlichen Alters kassen mit beratender Stimme an.“ 18. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Unmittelbare Aufgaben erfüllung für die Alterskassen Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hat im Namen seiner Mitglieder folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die Informationen für die Verteilung von Versicherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Reha bilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, 2. Bearbeitung und Erbringung von Leistungen mit Auslandsberührung, 3. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder mit anderen Trägern der Sozialversicherung und Leis tungserbringern, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung dient.“ 19. Nach § 58 werden folgende §§ 58a und 58b eingefügt: „§ 58a Zusammenarbeit, Auskünfte Die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters kassen arbeiten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben eng zusammen. Die land wirtschaftlichen Alterskassen haben dem Gesamt verband der landwirtschaftlichen Alterskassen die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu geben. § 58b Aufgaben der Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ist der Spitzenverband der landwirt schaftlichen Alterskassen. Weitere Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufs genossenschaften und der Bundesverband der land wirtschaftlichen Krankenkassen. Die Spitzenverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreter versammlungen werden mit der Mehrheit der gewich teten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt. (2) Die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unterstützen ihre Mitglieder 1. durch das Bereitstellen einer Einrichtung zur Prü fung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebs führung der Mitglieder, 2. bei der Beurteilung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Mitglieder, um ungerechtfertigte Unterschiede in der Rechts anwendung zu vermeiden und 3. durch das Aufstellen von gemeinsamen Grund sätzen für a) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau und Ablauforganisation, b) einen kostengünstigen Personaleinsatz (Per sonalbedarfsbemessung), c) die Planung und Durchführung größerer Inves titionsvorhaben und d) die Aufstellung von Kriterien für Qualitäts vergleiche zwischen den Mitgliedern. (3) Ferner unterstützen die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ihre Mitglie der bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen; insbesondere 1. vertreten sie ihre Mitglieder gegenüber Bundesin stitutionen, europäischen und internationalen Institutionen, anderen Trägern der Sozialversi cherung und deren Verbänden, nationalen und internationalen Behörden, obersten Bundes gerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof, 1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 2. unterstützen sie die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung, 3. erstellen sie Statistiken zu Verbandszwecken und werten diese aus, 4. beraten und unterrichten sie die Mitglieder sowie die Öffentlichkeit, auch durch Zeitschriften, 5. entscheiden sie Zuständigkeitskonflikte zwischen den Mitgliedern, 6. führen sie Arbeitstagungen durch, 7. führen sie Forschungsvorhaben durch oder ver geben diese, 8. schließen sie Teilungsabkommen, 9. schließen sie Verträge für die Mitglieder mit den Tarifpartnern, 10. organisieren sie die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern Beschäf tigten, auch durch Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an die sen. (4) Die Spitzenverbände entwickeln in enger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern Verfahren und Programme für die automatisierte Datenverar beitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der land wirtschaftlichen Sozialversicherung; grundsätzliche Entscheidungen werden von den Vorständen der Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich getrof fen. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung stellen die Spitzenverbände eine einheitliche Gliederung und Durchführung der Geschäftsprozesse der Mitglieder sicher. (5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben un terhalten die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemein sames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum ver waltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; hierbei wirken in den Selbstverwal tungsorganen des Gesamtverbandes der landwirt schaftlichen Alterskassen die Vertreter der versicher ten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit. Grundsätzliche Ent scheidungen, insbesondere über Organisation und Sitz des Rechenzentrums, trifft der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alters kassen im Einvernehmen mit den Vorständen der übrigen Spitzenverbände; soweit dies wirtschaftlich ist, können bestehende Datenverarbeitungsanlagen weiter betrieben werden. Die Kosten des Rechen zentrums werden in Abhängigkeit von der Inan spruchnahme anteilig von den einzelnen Versiche rungsträgern und den Spitzenverbänden getragen. Die Verteilung der Kosten bestimmt der Gesamt verband der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.“ 20. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „kann“ durch das Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“ gestrichen. 21. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: „§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen (1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhal ten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist. Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Gesamtverband der landwirt schaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu 1. Familienname, 2. Vorname, 3. Tag der Geburt, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Steuernummer, 7. zuständiges Finanzamt des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie 8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitrags zuschusses und 9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Ein kommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten. Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zurück. Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Über prüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial ordnung wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. (3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.“ 22. § 62 wird wie folgt gefasst: „§ 62 Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters kassen gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1605 sprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatz datei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder land wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mit gliedsnummer erhalten haben.“ 23. In § 65 werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. 24. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst: „Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zah lungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Beitragseinzug erfolgt nach verbind lichen Vorgaben des Gesamtverbandes der land wirtschaftlichen Alterskassen. In den verbindlichen Vorgaben ist insbesondere Näheres zum Ver fahren der Beitragserhebung, zur Beitragsüber wachung und zur Weiterleitung der Beiträge an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen zu regeln.“ 25. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaft lichen Alterskassen“ durch die Wörter „Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters kassen sowie die landwirtschaftlichen Alters kassen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen stellt unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen einer jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Aus gaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaft lichen Alterskassen sicher.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben. 26. § 84 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirt schaftlichen Alterskassen endet, bleiben versiche rungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsmin derung“ durch das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2003“ gestrichen. 27. Nach § 107a wird folgender § 107b eingefügt: „§ 107b Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden § 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001 ausgefertigt ist.“ 28. § 119a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und im bisherigen Wortlaut wird jeweils die Jahresangabe „2003“ durch die Jahres angabe „2005“ ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Der sich aus Satz 1 ergebende Betrag ist im Jahr 2002 um 5 Millionen Euro, im Jahr 2003 um 7,5 Millionen Euro, im Jahr 2004 um 10 Millionen Euro und im Jahr 2005 um 12,5 Millionen Euro zu vermindern.“ Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (8252-3) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab schnitt III Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden. Die landwirtschaftliche Krankenversicherung für den Teil Berlins, für den das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, wird von der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt, die bei der Landwirtschaftlichen Berufs genossenschaft Berlin errichtet ist; die Zuständigkeit der bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft errichte ten landwirtschaftlichen Krankenkasse für das Land Berlin bleibt hiervon unberührt.“ 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Zusammenarbeit in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirt schaftlichen Berufsgenossenschaften (Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken kassen, der Gesamtverband der landwirtschaft lichen Alterskassen und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Spit zenverbände der landwirtschaftlichen Sozialver sicherung) sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und 1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Beratung der Versicherten eng zusammenzuarbei ten, soweit dies einer wirtschaftlichen und spar samen Aufgabenerfüllung dient und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Werden hierzu gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unter halten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte eines Trägers oder Spitzenverbandes für die Erfüllung von Aufgaben anderer Träger oder Spit zenverbände eingesetzt, ist im Einvernehmen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „errichten“ fol gender Halbsatz angefügt: „ ; Verwaltungsstellen können auch in Form mobiler Dienste betrieben werden.“ bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wahrzunehmen“ folgender Halbsatz angefügt: „ ; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.“ d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „übertragen“ der Klammerzusatz „(Versichertenälteste)“ ein gefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Im Einvernehmen mit den anderen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können den Versicherten ältesten auch von diesen wahrzunehmende Aufgaben übertragen werden; in diesen Fällen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“ 3. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Alters kassen“ folgender Halbsatz angefügt: „ ; er ist der Spitzenverband der landwirtschaft lichen Krankenkassen.“ b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sozialgesetz buch“ die Wörter „und in §§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte“ eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozial gesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt.“ 4. In § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gehört den Selbstver waltungsorganen des Bundesverbandes der landwirt schaftlichen Krankenkassen mit beratender Stimme an.“ 5. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 119 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“ 6. In § 53 werden die Wörter „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundesministe rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land wirtschaft“, die Wörter „Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit“ und die Wörter „Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71c eingefügt: „§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaft lichen Sozialversicherung“. 2. In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und die land wirtschaftlichen Alterskassen“ gestrichen. 3. Nach § 71c wird folgender § 71d eingefügt: „§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alters kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften be dürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundes ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erteilt. Der Haushaltsplan soll so recht zeitig vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver stoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungs trägers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versiche rungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs maßstäbe des aufsichtsführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer tungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versiche rungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Das Benehmen nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium innerhalb von einem Monat nach Zugang des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt.“ 4. In § 73 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein gefügt: „Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den land wirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirt schaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmi Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1607 gung der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn, die Ausgabe überschreitet bis zum 31. Dezember 2001 nicht den Betrag von 100 000 Deutsche Mark und ab 1. Januar 2002 den Betrag von 50 000 Euro.“ 5. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 274 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Alterskassen und der land wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie ihrer Verbände. Für diese Prüfung gelten ferner folgende Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches Sozial gesetzbuch: 1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesmi nisteriums für Gesundheit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung tritt, 2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstat tung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zahlenden Vorschüsse für die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozial versicherungsträger und der Verbände vom Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozial versicherungsträger von den für die Sozialversiche rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder geregelt wird, 3. Absatz 3 über den Erlass von allgemeinen Ver waltungsvorschriften mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit das Bundesministerium für Arbeit und Sozial ordnung tritt.“ 6. Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu einem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfah rungsaustausch Angelegenheiten der Träger der land wirtschaftlichen Sozialversicherung betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord nung und das Bundesministerium für Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft teil.“ Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften Artikel 48 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes zur Ein führung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) wird aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 2 Nr. 4 und 26 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Artikel 2 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Juli 2001 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g W a l t e r R i e s t e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t 1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Auf Grund des § 14 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeits anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Eich und Beglaubigungskostenverordnung Die Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 719), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Eichkostenverordnung“. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „und Amtshandlungen in Eichabfertigungs stellen“ eingefügt. b) Absatz 3 Nr. 1a wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach den Abschnitten 4 und 6 des Gebührenverzeichnisses“ durch die Wörter „nach den Schlüsselzahlen gruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses, sofern dort nichts anderes geregelt ist,“ ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeitsaufwand“ die Wörter „oder nach im Ge bührenverzeichnis pauschalierten Festgebühren“ angefügt. 3. § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Ermäßigungen und Zuschläge (1) Sofern im Gebührenverzeichnis vorgesehen, werden Ermäßigungen gewährt beziehungsweise Zu schläge erhoben. (2) Für gesonderte Anfahrten ist ein Zuschlag von einem Stundensatz zu erheben, wenn im Rahmen von Rundfahrten die sofortige Eichung von Messgeräten, für die eine Rundfahrtgebühr im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist, vom Messgerätebesitzer abgelehnt wird.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In Nummer 3 werden die Wörter „nach den Abschnitten 4 und 6 des Gebührenverzeichnisses“ durch die Wörter „nach den Schlüsselzahlen gruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses; Reisekosten unter 10 Deutsche Mark werden eben falls nicht erhoben“ ersetzt. c) In Nummer 4 wird das Wort „ausreichen“ durch die Wörter „eingesetzt werden“ ersetzt. d) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außer dem zu erstatten 1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung, 2. die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.“ 5. In der Überschrift des zweiten Abschnittes werden die Wörter „die Beglaubigung durch staatlich an erkannte“ durch die Wörter „Amtshandlungen der staatlich anerkannten“ ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anwendungsbereich Die staatlich anerkannten Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser Kosten verordnung.“ 7. In § 6 Abs. 2 und 3 Nr. 1 werden die Wörter „Beglau bigungen und Befundprüfungen“ jeweils durch das Wort „Amtshandlungen“ ersetzt. 8. In § 6 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „Prüfungen“ durch die Wörter „gebührenpflichtige Amtshandlungen“ er setzt. Sechste Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung Vom 11. Juli 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1609 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außer dem zu erstatten 1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung, 2. die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.“ 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „128,– Deutsche Mark“ durch die Angabe „150,60 Deutsche Mark“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „106,– Deutsche Mark“ durch die Angabe „125,17 Deutsche Mark“ ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „84,– Deutsche Mark“ durch die Angabe „97,79 Deutsche Mark“ ersetzt. d) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Unterhalb einer Stunde erfolgt die Berechnung nach Zehntelstunden.“ 11. In §10a Abs. 1 werden die Wörter „oder Beglaubi gung“ gestrichen. 12. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „1,5fache“ durch die Angabe „2fache“ ersetzt. 13. §13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Bescheinigungen (1) Die Gebühr für das Ausstellen von einfachen Bescheinigungen beträgt 15,65 Deutsche Mark, von Eich- und Prüfscheinen 20,54 Deutsche Mark. Werden mehr als 20 Bescheinigungen oder Scheine für Messgeräte gleicher Art und Größe eines Mess gerätebesitzers ausgestellt, beträgt die Gebühr 9,78 Deutsche Mark je Stück. (2) Werden Messwerte angegeben, werden zu sätzlich für jeden Messwert 4,89 Deutsche Mark berechnet. Bei der Angabe von mehr als zehn Mess werten erfolgt die Berechnung nach Arbeitsaufwand.“ 14. Die Anlage wird durch die Anlage zu dieser Ver ordnung ersetzt. Artikel 2 Umstellung auf Euro Die Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „150,60 Deutsche Mark“ durch die Angabe „77 Euro“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „125,17 Deutsche Mark“ durch die Angabe „64 Euro“ ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „97,79 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe „15,65 Deutsche Mark“ durch die Angabe „8 Euro“, die Angabe „20,54 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10,50 Euro“ und die Angabe „9,78 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „4,89 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. Juli 2001 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e M ü l l e r 1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Anlage Gebührenverzeichnis I n h a l t s v e r z e i c h n i s Schlüsselzahlen Sachgebiet Gruppe I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen (Gliederung nach Eichordnung) 01 Längenmessgeräte 04 Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand 05 Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser 06 Volumenmessgeräte für strömendes Wasser 07 Messgeräte für Gas 08 Gewichtstücke 09 Nichtselbsttätige Waagen 10 Selbsttätige Waagen 11 Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölsaaten 13 Dichte- und Gehaltsmessgeräte 14 Temperaturmessgeräte 16 Überdruckmessgeräte 17 Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen 18 Messgeräte im Straßenverkehr 19 Zeitzähler - Stoppuhren 20 Messgeräte für Elektrizität 21 Schallpegelmessgeräte 22 Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler 23 Strahlenmessgeräte II. Sonstige Tätigkeiten 30 Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer 40 Überwachungsmaßnahmen nach der Eichordnung 50 Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen 60 Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung 70 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen Anmerkungen: Die Abkürzung „nAw“ bedeutet „Berechnung nach Arbeitsaufwand“. Bis zum 31. Dezember 2001 finden die Euro-Beträge (linke Spalte) und die DM-Beträge (rechte Spalte), ab 1. Januar 2002 nur die Euro-Beträge (linke Spalte) Anwendung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1611 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen 1. L ä n g e n m e s s g e r ä t e (ausgenommen im Einzelhandel) 01.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder ähnliches 87,40 3 170,94 DM 01.2.1.1 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 178,00 3 348,14 DM Hinweis: Die Bestimmung der Dehnungszahl ist in der Gebühr enthalten. 01.3.1.1 Messmaschinen für Bodenbeläge 103,00 3 201,45 DM 01.4.1.1 Messmaschinen für Wegstrecken 26,00 3 50,85 DM 01.5.1.1 Choirometer am Gebrauchsort 95,10 3 186,00 DM 01.5.1.2 vom 2. Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle 45,70 3 89,38 DM 01.5.1.3 jede weitere Messsonde, Drucker, Terminal 15,80 3 30,90 DM E r m ä ß i g u n g e n Bei Messmaschinen nach Schlüsselzahl 01.1… bis 01.3… wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. 4. V o l u m e n m e s s g e r ä t e f ü r F l ü s s i g k e i t e n i m r u h e n d e n Z u s t a n d Anmerkung: Die angegebenen Gesamtvolumina gelten bis zu einer Volumenüberschreitung von 10 Prozent. 04.1.1.1 Messwerkzeuge (einschließlich Kolbenmesspumpen und Zusatzeinrichtungen) 24,00 3 46,94 DM E r m ä ß i g u n g e n Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßi gung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Behälter ohne Einteilung (z.B. Fässer, Transportmessbehälter) Hinweise für Behälter ohne Einteilung: Bei Eichung außerhalb der Amts stelle werden zusätzlich die Reisezeiten und Auslagen berechnet. Mindestvorlage bei Fässern bis 200 l: 10 Stück. Bei Eichung in der Amtsstelle werden die Wasserkosten bei Mengen über 1 m3 zusätzlich in Rechnung gestellt. mit einem Volumen 04.2.1.1 bis 50 l 8,60 3 16,82 DM 04.2.2.1 über 50 l bis 200 l 13,30 3 26,01 DM 04.2.3.1 über 200 l bis 1000 l 30,20 3 59,07 DM 04.2.4.1 ab 1000 l: jede weitere angefangene 1000 l 27,00 3 52,81 DM (zusätzlich zu 04.2.3.1) 04.3.1.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 43,10 3 84,30 DM 1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Ortsfeste Behälter mit Einteilung Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen 04.4.1.1 bis 2 m3 376,00 3 735,39 DM 04.4.2.1 über 2 m3 bis 5 m3 639,00 3 1 249,78 DM 04.4.3.1 über 5 m3 bis 10 m3 874,00 3 1 709,40 DM 04.4.4.1 ab 10 m3: jede weitere angefangene 10 m3 120,00 3 234,70 DM (zusätzlich zu 04.4.3.1) 04.4.5.1 100 m3 1 950,00 3 3 813,87 DM 04.4.6.1 ab 100 m3: jede weitere angefangene 100 m3 659,00 3 1 288,89 DM (zusätzlich zu 04.4.5.1) Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes, bei einem Gesamtvolumen 04.5.1.1 bis 500 m3 1 120,00 3 2 190,53 DM 04.5.2.1 über 500 m3 bis 5 000 m3 1 560,00 3 3 051,09 DM 04.5.3.1 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 3 170,00 3 6 199,98 DM 04.5.4.1 über 50 000 m3 5 330,00 3 10 424,57 DM Schwimmdach oder Schwimmdecke, Vermessung mit Wasser, bei einem Gesamtvolumen 04.6.1.1 bis 500 m3 1 190,00 3 2 327,44 DM 04.6.2.1 über 500 m3 bis 5 000 m3 1 720,00 3 3 364,03 DM 04.6.3.1 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 1 890,00 3 3 696,52 DM 04.6.4.1 über 50 000 m3 2 540,00 3 4 967,81 DM Vermessung des Sumpfes, bei einem Tank-Gesamtvolumen 04.7.1.1 bis 500 m3 1 020,00 3 1 994,95 DM 04.7.2.1 über 500 m3 bis 5 000 m3 1 220,00 3 2 386,11 DM 04.7.3.1 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 2 310,00 3 4 517,97 DM 04.7.4.1 über 50 000 m3 3 800,00 3 7 432,15 DM Zusatzeinrichtungen 04.8.1.1 Füllstandsmessgerät (vorgeprüft oder noch gültig geeicht – ohne Stempelverletzung) 124,00 3 242,52 DM 5. V o l u m e n m e s s g e r ä t e f ü r s t r ö m e n d e F l ü s s i g k e i t e n a u ß e r W a s s e r Hinweise: 1. Messanlagen mit Massezählern, Messanlagen für verflüssigte Gase und Messanlagen für Schmieröle (außer Schmierölmessanlagen ≤ 20 l/min) werden nach Arbeitsaufwand verrechnet. 2. Die Gebühren bei Schmierölmessanlagen und Straßenzapfsäulen beziehen sich auf Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. 3. Die Gebühren bei Messanlagen auf Tankwagen, Milchmessanlagen und sonstigen Messanlagen (Schlüsselzahl 05.3 bis 05.5) beziehen sich auf Eichungen in der Amtsstelle. Findet die Eichung außerhalb der Amtsstelle statt, wird zusätzlich eine Auswärtspauschale von 77 Euro/150 DM je Betriebsstelle erhoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1613 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag 4. In die Gebühren eingeschlossen sind – bei Straßenzapfsäulen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, – bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Mess anlagen die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters/-abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. 5. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. 05.1.1.1 Schmierölmessanlagen ≤ 20 l/min (Rundfahrt) 62,80 3 122,83 DM Straßenzapfsäulen (Rundfahrt) 05.2.2.1 über 20 l/min bis 100 l/min 106,00 3 207,32 DM 05.2.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 208,00 3 406,81 DM Messanlagen auf Tankwagen für Mineralöl 05.3.3.1 bis 500 l/min 297,00 3 580,88 DM 05.3.4.1 über 500 l/min 399,00 3 780,38 DM Anmerkung: Flugfeldtankwagen werden nach 05.5… verrechnet. Milchmessanlagen 05.4.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 210,00 3 410,72 DM 05.4.4.1 über 500 l/min bis 1 000 l/min 360,00 3 704,10 DM sonstige Messanlagen 05.5.2.1 bis 100 l/min 151,00 3 295,33 DM 05.5.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 338,00 3 661,07 DM 05.5.4.1 über 500 l/min bis 1 000 l/min 593,00 3 1 159,81 DM 05.5.5.1 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 843,00 3 1 648,76 DM 05.5.6.1 über 5 000 l/min 1 100,00 3 2 151,41 DM E r m ä ß i g u n g e n 1. Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe werden folgende Ermäßigungen auf die Festgebühr gewährt: a) bei Messanlagen auf Tankwagen eine Ermäßigung von 25 Pro zent, b) bei Straßenzapfsäulen und Milchmessanlagen eine Ermäßi gung von 30 Prozent, c) bei sonstigen Messanlagen – ausgenommen Messanlagen für Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen – eine Ermäßigung von 50 Prozent. Bei sonstigen Messanlagen für Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen beträgt die Ermäßigung 60 Pro zent. 2. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milch messanlagen oder sonstigen Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung nach Ziffer 1 gewährt wird. 1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag 6. V o l u m e n m e s s g e r ä t e f ü r s t r ö m e n d e s W a s s e r (ausgenommen Trommelzähler) Hinweis: Zähler für Warm- und Heißwasser werden nach 22… berechnet. Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Nenndurchfluss Qn 06.1.1.1 bis 6 m3/h 14,30 3 27,97 DM 06.1.2.1 über 6 m3/h bis 10 m3/h 20,00 3 39,12 DM 06.1.3.1 über 10 m3/h bis 50 m3/h 44,80 3 87,62 DM 06.1.4.1 über 50 m3/h bis 100 m3/h 103,00 3 201,45 DM bei Vorlage von mindestens 10 Stück 06.1.1.2 bis 6 m3/h 8,30 3 16,23 DM 06.1.2.2 über 6 m3/h bis 10 m3/h 11,70 3 22,88 DM bei Vorlage von mindestens 100 Stück 06.1.1.3 bis 6 m3/h 6,40 3 12,52 DM 06.1.2.3 über 6 m3/h bis 10 m3/h 9,30 3 18,19 DM 06.9.1.1 Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers 64,40 3 125,96 DM 7. M e s s g e r ä t e f ü r G a s Volumengaszähler (außer Gaszähler mit integrierter Temperatur umwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruck gas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbund gaszähler für jeden Zähler) 07.1.1.1 bis 10 m3/h 16,30 3 31,88 DM 07.1.2.1 über 10 m3/h bis 40 m3/h 37,20 3 72,76 DM 07.1.3.1 über 40 m3/h bis 100 m3/h 73,60 3 143,95 DM 07.1.4.1 über 100 m3/h bis 650 m3/h 178,00 3 348,14 DM 07.1.5.1 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h 315,00 3 616,09 DM bei Vorlage von mindestens 30 Stück 07.1.1.2 bis 10 m3/h 9,70 3 18,97 DM 07.1.2.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 21,40 3 41,85 DM bei Vorlage von mindestens 300 Stück 07.1.1.3 bis 10 m3/h 7,50 3 14,67 DM Mengenumwerter Temperatur-Mengenumwerter, elektronische Zustandsmengenumwerter, mechanische Zustandsmengenumwerter (2 Temperaturmessreihen) Grundgebühren 07.2.1.1 Prüfung auf dem Prüfstand 63,90 3 124,98 DM 07.2.1.2 Prüfung am Gebrauchsort 173,00 3 338,36 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1615 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Zusatzgebühren 07.2.2.1 für elektronische Zustandsmengenumwerter 159,00 3 310,98 DM 07.2.2.2 für mechanische Zustandsmengenumwerter 219,00 3 428,33 DM 07.2.2.3 je zusätzliche Temperaturmessreihe 102,00 3 199,49 DM 8. G e w i c h t s t ü c k e Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) 08.1.1.1 bis 50 g 1,00 3 1,96 DM 08.1.2.1 von 100 g bis 1 kg 2,60 3 5,09 DM 08.1.3.1 von 2 kg bis 10 kg 4,20 3 8,21 DM 08.1.4.1 von 20 kg bis 50 kg 7,50 3 14,67 DM 08.1.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 3,20 3 6,26 DM Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 sowie Karatgewichte 08.2.2.1 bis 1 kg 3,50 3 6,85 DM 08.2.3.1 von 2 kg bis 10 kg 7,10 3 13,89 DM 08.2.4.1 von 20 kg bis 50 kg 11,90 3 23,27 DM 08.2.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 5,50 3 10,76 DM Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse F2 und F1 (Feingewichte) 08.3.1.1 bis 50 g 7,90 3 15,45 DM 08.3.2.1 von 100 g bis 1 kg 12,20 3 23,86 DM 08.3.3.1 von 2 kg bis 10 kg 20,20 3 39,51 DM 08.3.4.1 von 20 kg bis 50 kg 30,00 3 58,67 DM 08.3.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 10,60 3 20,73 DM Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 08.4.1.1 bis 50 g 27,50 3 53,79 DM 08.4.2.1 von 100 g bis 1 kg 33,80 3 66,11 DM 08.4.3.1 von 2 kg bis 50 kg 59,30 3 115,98 DM 9. N i c h t s e l b s t t ä t i g e W a a g e n Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf Höchstlast (Max). Hinweise: 1. Radlastmesser werden nach 18.5.1 verrechnet. 2. Für Waagen bis 2,9 t gilt: Die Gebühren beziehen sich auf Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. Bei Eichungen in der Amtsstelle werden Ermäßigungen verrechnet. 1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) 09.1.1.1 bis 5 kg 119,00 3 232,74 DM 09.1.2.1 über 5 kg 152,00 3 297,29 DM Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) mit Anzeigeeinrichtung 09.2.1.1 bis 5 kg 41,00 3 80,19 DM 09.2.2.1 über 5 kg bis 50 kg 62,80 3 122,83 DM 09.2.3.1 über 50 kg bis 350 kg 110,00 3 215,14 DM ohne Anzeigeeinrichtung 09.2.1.2 bis 5 kg 24,20 3 47,33 DM Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) mit Anzeigeeinrichtung 09.3.1.1 bis 5 kg 26,80 3 52,42 DM 09.3.2.1 über 5 kg bis 50 kg 37,60 3 73,54 DM 09.3.3.1 über 50 kg bis 350 kg 73,10 3 142,97 DM 09.3.4.1 über 350 kg bis 1 500 kg 128,00 3 250,35 DM 09.3.5.1 über 1 500 kg bis 2 900 kg 189,00 3 369,65 DM 09.3.6.1 über 2 900 kg bis 12 000 kg 297,00 3 580,88 DM 09.3.7.1 über 12 000 kg bis 31 000 kg 473,00 3 925,11 DM 09.3.8.1 über 31 000 kg bis 81 000 kg 582,00 3 1 138,29 DM 09.3.9.1 über 81 000 kg bis 200 000 kg 930,00 3 1 818,92 DM ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen 09.3.1.2 bis 5 kg 15,10 3 29,53 DM 09.3.2.2 über 5 kg bis 50 kg 22,70 3 44,40 DM 09.3.3.2 über 50 kg bis 350 kg 44,20 3 86,45 DM Zusatzeinrichtungen 09.5.1.1 Jeder elektronische Datenspeicher 15,90 3 31,10 DM 09.5.2.1 Jede Stillstandsicherung in Waagen bis 50 kg 10,30 3 20,15 DM 09.5.2.2 Jede Stillstandsicherung in Waagen über 50 kg 23,40 3 45,77 DM Anmerkungen: 1. Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preis rechen- oder Preisauszeichnungsgeräten wird die Wägezelle wie eine Waage und die Anzeigeeinrichtung nach 09.5.2.1 verrechnet. 2. Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheits prüfung werden nach Aufwand berechnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1617 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Vorprüfung 09.6.1.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch das Eichamt 63,90 3 124,98 DM 09.6.2.1 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichts waagen 58,20 3 113,83 DM 09.6.3.1 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 0,90 3 1,76 DM Besondere Waagen Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 09.7.1.1 bis 5 kg 7,50 3 14,67 DM 09.7.2.1 über 5 kg bis 50 kg 8,40 3 16,43 DM 09.7.3.1 über 50 kg bis 350 kg 10,30 3 20,15 DM 09.7.4.1 über 350 kg bis 1 500 kg 19,40 3 37,94 DM 09.7.5.1 über 1 500 kg bis 2 900 kg 27,90 3 54,57 DM 09.7.6.1 über 2 900 kg bis 12 000 kg 42,50 3 83,12 DM 09.7.7.1 über 12 000 kg bis 31 000 kg 83,80 3 163,90 DM 09.7.8.1 über 31 000 kg bis 81 000 kg 116,00 3 226,88 DM 09.7.9.1 über 81 000 kg bis 200 000 kg 186,00 3 363,78 DM Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind Der Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchst last werden als Waage nach 09.2… bzw. 09.3… verrechnet. jede weitere Auswägeeinrichtung 09.8.3.1 über 50 kg bis 350 kg 13,40 3 26,21 DM 09.8.4.1 über 350 kg bis 1 500 kg 19,10 3 37,36 DM 09.8.5.1 über 1 500 kg bis 2 900 kg 27,80 3 54,37 DM 09.8.6.1 über 2 900 kg bis 12 000 kg 45,90 3 89,77 DM 09.8.7.1 über 12 000 kg bis 31 000 kg 91,50 3 178,96 DM 09.8.8.1 über 31 000 kg bis 81 000 kg 152,00 3 297,29 DM 09.8.9.1 über 81 000 kg bis 200 000 kg 228,00 3 445,93 DM Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalen teilen Zusätzlich zu der Gebühr nach 09.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale verrechnet. Seilzug- und Kranwaagen Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach 09.3... verrechnet. 1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Waagen mit mehreren Lastträgern oder Verbundwaagen Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach 09.2… bzw. 09.3… verrechnet. Beträgt der Aufwand für die Prüfung des Verbundes mehr als eine halbe Stunde, wird der darüber hinausgehende Aufwand gesondert verrechnet. E r m ä ß i g u n g e n Es wird eine Ermäßigung auf die Grundgebühr nach 09.1… bis 09.3… gewährt: 1. von 40 Prozent bei Prüfung in der Amtsstelle oder 2. von 30 Prozent bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form bzw. einem Belastungsgerät oder 3. von 30 Prozent bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung. 10. S e l b s t t ä t i g e W a a g e n Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der Auswägeeinrichtung. Hinweise: 1. Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massegütern (Förderband waagen-FBW) und statische Prüfungen der Auswägeeinrichtungen von Teilmengenwaagen werden nach Aufwand verrechnet. 2. Nach Zifferngruppe 09… werden verrechnet: nur statisch zu prüfende – selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW) und – selbsttätige Kontrollwaagen (SKW). 3. Die Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und Messwertspeichern ein. Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) und dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW) mit Ausnahme von fahrzeugmontierten Waagen 10.1.2.1 bis 10 kg 118,00 3 230,79 DM 10.1.3.1 über 10 kg bis 50 kg 147,00 3 287,51 DM 10.1.4.1 über 50 kg bis 250 kg 266,00 3 520,25 DM 10.1.5.1 über 250 kg bis 500 kg 332,00 3 649,34 DM 10.1.6.1 über 500 kg bis 3 000 kg 386,00 3 754,95 DM Hinweis: Über 3 000 kg: Gebühr nach 09.3.6.1 bis 09.3.9.1 zuzüglich zwei Stundensätze. Anmerkung: Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss oder Restewaage sowie ggf. die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen 10.2.5.1 bis 500 kg 194,00 3 379,43 DM 10.2.6.1 über 500 kg bis 3 000 kg 236,00 3 461,58 DM 10.2.7.1 über 3 000 kg bis 10 000 kg 344,00 3 672,81 DM 10.2.8.1 über 10 000 kg 526,00 3 1 028,77 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1619 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) 10.3.1.1 bis 1 kg 175,00 3 342,27 DM 10.3.2.1 über 1 kg bis 10 kg 219,00 3 428,33 DM 10.3.3.1 über 10 kg 295,00 3 576,97 DM E r m ä ß i g u n g e n Bei den Schlüsselzahlen 10.1… und 10.2… wird eine Ermäßigung von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast gewährt, wenn – eine vorgeprüfte Waage zum ersten Mal geeicht wird oder – vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in ge eigneter Form zur Verfügung gestellt werden. 11. M e s s g e r ä t e z u r B e w e r t u n g v o n G e t r e i d e u n d Ö l f r ü c h t e n Getreideprober 11.1.1.1 Viertelliterprober 58,20 3 113,83 DM 11.1.2.1 Literprober 93,00 3 181,89 DM Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten durch Widerstands- oder Kapazitäts messung 11.2.1.1 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 85,30 3 166,83 DM 11.2.1.2 vom 2. Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle 71,00 3 138,86 DM Anmerkung: Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten, des Schroters und der Prüfsiebe mit ein. 11.2.1.3 Jede weitere Getreideart und Messzelle 26,00 3 50,85 DM 13. D i c h t e - u n d G e h a l t s m e s s g e r ä t e Anmerkung: Eingebaute Thermometer werden nach Schlüsselzahl 14… (zusätzlich) berechnet. Aräometer zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Sacharose Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder 0,2 % bei 3 Prüfpunkten 13.1.1.1 1. Stück 14,90 3 29,14 DM 13.1.1.2 jedes weitere Stück 10,40 3 20,34 DM 13.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 6,40 3 12,52 DM bei 5 Prüfpunkten 13.1.2.1 1. Stück 20,50 3 40,09 DM 13.1.2.2 jedes weitere Stück 14,30 3 27,97 DM 13.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 11,10 3 21,71 DM 1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder 0,2 % bei 3 Prüfpunkten 13.2.1.1 1. Stück 24,20 3 47,33 DM 13.2.1.2 jedes weitere Stück 16,40 3 32,08 DM 13.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 10,40 3 20,34 DM bei 5 Prüfpunkten 13.2.2.1 1. Stück 29,80 3 58,28 DM 13.2.2.2 jedes weitere Stück 20,00 3 39,12 DM 13.2.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 14,30 3 27,97 DM Zusatzgebühren 13.3.1.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 5,30 3 10,37 DM 13.3.2.1 jeder zusätzliche Prüfpunkt 5,10 3 9,97 DM 13.3.3.1 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart 5,30 3 10,37 DM 13.3.3.2 ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag je Umrechnungsart 53,10 3 103,85 DM 13.4.1.1 Pyknometer (ohne Skale) 35,10 3 68,65 DM 13.5.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 73,10 3 142,97 DM Sonstiges 13.9.1.1 Anbringen von Markierungen, Ziffern oder Buchstaben, je Zeichen 1,00 3 1,96 DM 14. T e m p e r a t u r m e s s g e r ä t e (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) Die Gebühren setzen sich aus der jeweiligen Grundgebühr und der Prüfpunktegebühr zusammen. Die Grundgebühr richtet sich nach dem aufwändigsten Prüfpunkt. Grundgebühren Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C 14.1.1.1 1. Thermometer 16,40 3 32,08 DM 14.1.1.2 jedes weitere Thermometer 8,20 3 16,04 DM 14.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 6,50 3 12,71 DM 14.1.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 4,90 3 9,58 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1621 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Temperaturbereich – 60 °C bis < 0 °C und > 100 °C bis 200 °C 14.2.1.1 1. Thermometer 27,40 3 53,59 DM 14.2.1.2 jedes weitere Thermometer 13,70 3 26,79 DM 14.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 10,90 3 21,32 DM 14.2.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 8,10 3 15,84 DM Temperaturbereich > 200 °C bis 400 °C 14.3.1.1 1. Thermometer 38,20 3 74,71 DM 14.3.1.2 jedes weitere Thermometer 19,10 3 37,36 DM 14.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 15,20 3 29,73 DM 14.3.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 11,40 3 22,30 DM Thermometer in Aräometern 14.4.1.1 1. Thermometer 11,00 3 21,51 DM 14.4.1.2 jedes weitere Thermometer 5,50 3 10,76 DM 14.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 4,30 3 8,41 DM Prüfpunktgebühr je Prüfpunkt, bei Skalenteilungswerten von 14.5.1.1 ≥ 1 °C 2,70 3 5,28 DM 14.5.2.1 0,5 °C 3,20 3 6,26 DM 14.5.3.1 0,2 °C 3,70 3 7,24 DM 14.5.4.1 0,1 °C 4,30 3 8,41 DM 14.5.5.1 0,05 °C 5,40 3 10,56 DM 14.5.6.1 0,02 °C und 0,01 °C 7,60 3 14,86 DM Hinweis: Bei der Nacheichung von Glasthermometern werden 80 Prozent der Gebührensätze verrechnet. Elektrische Thermometer Anzeigegerät 14.6.1.1 für den ersten Prüfpunkt beim 1. Gerät 20,20 3 39,51 DM 14.6.1.2 für den ersten Prüfpunkt bei jedem weiteren Gerät 8,70 3 17,02 DM 14.6.1.3 für jeden weiteren Punkt 3,50 3 6,85 DM Hinweis: Geräte mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern sowie Tem peraturfühler, die getrennt vom Anzeigegerät geprüft werden, werden wie Thermometer nach 14.1… bis 14.5… berechnet. Bei der Berechnung der Prüfgebühr ist anstatt des Skalenteilungswertes die Eichfehlergrenze anzu setzen. 1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Zusatzgebühren teilweise eintauchend justierte Thermometer 14.7.1.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 8,40 3 16,43 DM 14.7.1.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 18,50 3 36,18 DM 14.7.1.3 experimentelle Kapillarinhaltsermittlung 18,00 3 35,20 DM 14.7.1.4 Extremthermometer 8,20 3 16,04 DM 14.7.1.5 Anbringen einer Strichmarke 1,00 3 1,96 DM 16. Ü b e r d r u c k m e s s g e r ä t e mit Ausnahme der Reifenluftdruckmessgeräte (s. Schlüsselzahl 18.2) und der Barometer Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (5 Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreib gerät, je Messwerk Klasse 1,6 bis 4,0 16.1.1.1 bis 10 Stück, je Gerät 28,40 3 55,55 DM 16.1.1.2 vom 11. Stück ab 16,70 3 32,66 DM Klasse 1,0 16.2.1.1 bis 10 Stück, je Gerät 41,20 3 80,58 DM 16.2.1.2 vom 11. Stück ab 25,80 3 50,46 DM Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) 16.3.1.1 je Gerät 70,50 3 137,89 DM 17. M e s s g e r ä t e f ü r m i l c h w i r t s c h a f t l i c h e U n t e r s u c h u n g e n 17.1.1.1 Butyrometer 3,50 3 6,85 DM 18. M e s s g e r ä t e i m S t r a ß e n v e r k e h r Messgeräte im Kfz Hinweis: Die Überprüfung der Programmierung der Tarife wird bei Weg streckenzählern nach Arbeitsaufwand verrechnet, bei Fahrpreisanzeigern ist die erstmalige Überprüfung in der Festgebühr enthalten – jede weitere Überprüfung wird auch hier nach Arbeitsaufwand verrechnet. 18.1.1.1 serienmäßig eingebaute Wegstreckenzähler 39,30 3 76,86 DM 18.1.1.2 andere Wegstreckenzähler 48,10 3 94,08 DM 18.1.2.1 Fahrpreisanzeiger in Taxen 52,60 3 102,88 DM Reifenluftdruckmessgeräte 18.2.1.1 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 21,00 3 41,07 DM 18.2.1.2 Prüfung in der Amtsstelle 16,10 3 31,49 DM 18.2.1.3 Reifenluftdruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt 61,80 3 120,87 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1623 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) 18.3.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt 56,70 3 110,90 DM 18.3.1.2 in der Amtsstelle oder im Rahmen einer Rundfahrt vom 2. Stück ab 30,70 3 60,04 DM Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts 18.4.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt 69,50 3 135,93 DM 18.4.1.2 in der Amtsstelle oder im Rahmen einer Rundfahrt vom 2. Stück ab 41,00 3 80,19 DM Anmerkung zu 18.3 und 18.4: Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. Messgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung 18.5.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast 83,30 3 162,92 DM 18.5.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast 118,00 3 230,79 DM 18.5.2.1 Bremsverzögerungsmessgeräte 41,10 3 80,38 DM 18.5.3.1 Abstandsmessgeräte, Messeinschübe für Sensoren in der Fahrbahn, Nachfahrsysteme, Rotlichtüberwachungsanlagen 95,60 3 186,98 DM 18.5.3.2 Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessgeräte, Radarmessgeräte, Sensorbereiche in der Fahrbahn 300,00 3 586,75 DM 18.5.4.1 Geschwindigkeitsmesser 83,30 3 162,92 DM 19. Z e i t z ä h l e r – S t o p p u h r e n 19.1.1.1 Stoppuhren 17,60 3 34,42 DM 20. M e s s g e r ä t e f ü r E l e k t r i z i t ä t Elektrizitätszähler Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung Einphasenwechselstromzähler 20.1.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück 11,00 3 21,51 DM 20.1.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück 7,00 3 13,69 DM 20.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück 5,90 3 11,54 DM 20.1.1.4 bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück 5,20 3 10,17 DM Mehrphasenwechselstromzähler 20.1.2.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück 17,30 3 33,84 DM 20.1.2.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück 11,60 3 22,69 DM 20.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück 9,60 3 18,78 DM 20.1.2.4 bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück 8,40 3 16,43 DM 20.1.3.1 Messwandlerzähler 24,60 3 48,11 DM 1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Anmerkungen: 1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 20.1.1.1 bis 20.1.3.1 gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). 2. Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z.B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals bzw. des Leistungs Tarifzählwerks 20.1.4.1 bei messtechnischer Prüfung 8,20 3 16,04 DM 20.1.4.2 bei Funktionskontrolle 2,80 3 5,48 DM 20.1.4.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 8,20 3 16,04 DM 20.1.4.4 LZ-96-Tarifeinrichtung, intern oder extern (Gebühr umfasst die Prüfungen der kompletten Grundausstattung) bis 5 Stück, je Gerät 36,00 3 70,41 DM Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatz einrichtungen 20.1.9.1 zusätzliche messtechnische Prüfpunkte bzw. Prüfungen, z.B. zweite Energierichtung, Impulseingang bzw. Impulsausgang, je Prüfung 8,20 3 16,04 DM 20.1.9.2 zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z.B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rück stellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 2,80 3 5,48 DM Stromwandler Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennüber setzung für primäre Nennstromstärken 20.2.1.1 bis 500 A 34,00 3 66,50 DM 20.2.2.1 über 500 A bis 1 000 A 49,40 3 96,62 DM 20.2.3.1 über 1 000 A bis 3 000 A 95,10 3 186,00 DM Zusatzgebühren 20.2.9.1 für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV (über 36 kV: nAw) 34,00 3 66,50 DM 20.2.9.2 für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, mehreren Messkernen u.ä. bei primären Nennstromstärken bis 3 000 A je Prüfpunkt 11,90 3 23,27 DM 20.2.9.3 für die Wicklungsprüfung bei Stromwandlern für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV (über 36 kV: nAw) 67,40 3 131,82 DM Spannungswandler Einphasenspannungswandler bis 36 kV 20.3.1.1 Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung 107,00 3 209,27 DM Anmerkung: Bei einpolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zugrunde zu legen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1625 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Zusatzgebühren 20.3.9.1 für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, weiteren Messwicklungen u. ä. 17,00 3 33,25 DM 20.3.9.2 für Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern 20,40 3 39,90 DM Hinweise zu Strom- und Spannungswandlern: 1. Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je Phase zu berechnen. 2. Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 20.2.1.1 bis 20.2.9.2, 20.3.1.1 und 20.3.9.1 zu berechnen. Für die Prüfung der Isolierung dieser Wandler gilt 20.3.9.2. 21. S c h a l l p e g e l m e s s g e r ä t e 21.1.1.1 Schallpegelmessgerät 382,00 3 747,13 DM 21.2.1.1 Impulsschallpegelmessgerät 639,00 3 1 249,78 DM Gebühr für zusätzliche Messungen 21.3.1.1 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Kabel, Adapter) 31,80 3 62,20 DM 21.3.1.2 2. Mikrophon 127,00 3 248,39 DM 21.3.1.3 Schallkalibrator entsprechend DIN IEC 942 127,00 3 248,39 DM 21.3.1.4 Drehzahlmesseinrichtung 63,90 3 124,98 DM 21.3.1.5 Einrichtung zur Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) 127,00 3 248,39 DM 21.3.1.6 Einrichtung zur Messung des Taktmaximalpegels 47,80 3 93,49 DM 21.3.1.7 Einrichtung zur Messung des AI-bewerteten Mittelungspegels 111,00 3 217,10 DM 21.3.1.8 Einrichtung zur Messung der Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 159,00 3 310,98 DM 22. M e s s g e r ä t e f ü r t h e r m i s c h e E n e r g i e , W a r m u n d H e i ß w a s s e r z ä h l e r Hinweise: 1. Volumenmessgeräte oder -messteile, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach Schlüsselzahl 06… berechnet. 2. Volumenmessgeräte oder -messteile, die mit Kaltwasser und stichproben weise mit Warmwasser geprüft werden, werden nach Schlüsselzahl 06… zuzüglich pauschalem Zuschlag von 17 Prozent berechnet. 3. Die Gebühr für Wärmezähler setzt sich aus den Gebühren der einzelnen Komponenten (Volumenmessteil, Rechenwerk, 2-mal Temperaturfühler plus paarweiser Zuordnung) zusammen. Volumenmessgeräte oder -messteile (mit oder ohne eingebauten Kontaktgabewerken) bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn 22.1.1.1 bis 6 m3/h 48,40 3 94,66 DM 22.1.2.1 über 6 m3/h bis 10 m3/h 74,10 3 144,93 DM 22.1.3.1 über 10 m3/h bis 50 m3/h 142,00 3 277,73 DM 1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag bei Vorlage von mindestens 10 Stück 22.1.1.2 bis 6 m3/h 35,60 3 69,63 DM 22.1.2.2 über 6 m3/h bis 10 m3/h 53,10 3 103,85 DM 22.1.3.2 über 10 m3/h bis 50 m3/h 103,00 3 201,45 DM bei Vorlage von mindestens 100 Stück 22.1.1.3 bis 6 m3/h 30,30 3 59,26 DM 22.1.2.3 über 6 m3/h bis 10 m3/h 45,50 3 88,99 DM 22.2.1.1 elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler) 50,70 3 99,16 DM 22.2.1.2 bei Vorlage von mindestens 10 Stück 24,20 3 47,33 DM 22.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück 12,10 3 23,67 DM 22.3.1.1 Temperaturfühler (je Stück) 21,40 3 41,85 DM 22.3.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück 11,10 3 21,71 DM 22.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 200 Stück 5,00 3 9,78 DM 22.3.2.1 Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar 2,10 3 4,11 DM 23. S t r a h l e n m e s s g e r ä t e Hinweis: Diagnostikdosimeter (nach EO) und ortsfeste Strahlenschutzmess systeme werden nach Arbeitsaufwand verrechnet. 23.1.1.1 Stabdosimeter 40,70 3 79,60 DM Dosis- und/oder Dosisleistungsmesser 23.2.1.1 Messgerätegrundgebühr 68,00 3 133,00 DM 23.2.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 32,20 3 62,98 DM 23.2.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 8,10 3 15,84 DM 23.3.1.1 Prüfstrahler für Dosimeter (PTB: Weg 1) 40,20 3 78,62 DM 23.3.2.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung (PTB: Weg 2) 70,50 3 137,89 DM 23.3.2.2 Zusatzgebühr für jede pro Messposition durchgeführte Messung 21,90 3 42,83 DM 23.4.1.1 Durchführung der regelmäßigen Vergleichsmessungen in Dosimetrie stellen nach § 2 Abs. 3 EO je Dosimeterbauart 268,00 3 524,16 DM II. Sonstige Tätigkeiten 30. G e n e h m i g u n g e n u n d A u s n a h m e g e n e h m i g u n g e n a u f g r u n d v o n E i c h v o r s c h r i f t e n , I n s t a n d s e t z e r 30.1.1.1 Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Einzel vorschriften der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften nAw nAw 30.2.1.1 Anerkennung und Befugniserweiterung nach § 72 Eichordnung nAw nAw Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1627 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag 40. Ü b e r w a c h u n g s m a ß n a h m e n n a c h d e r E i c h o r d n u n g Überwachung von öffentlichen Waagen und öffentlich bestellten Wägern, je Überwachungsmaßnahme ohne messtechnische Prüfung 40.1.1.1 an Waagen bis 2 900 kg Höchstbelastung 48,10 3 94,08 DM 40.1.1.2 an Waagen über 2 900 kg Höchstbelastung 65,90 3 128,89 DM 40.1.2.1 Überwachung von öffentlichen Waagen mit messtechnischer Prüfung nAw nAw 40.2.1.1 Überwachung von Betrieben, die nach EO Konformitätsbescheinigungen bei Messgeräten ausstellen nAw nAw Überwachung von Zusatzeinrichtungen 40.3.1.1 nach §§ 9 und 77 Abs.10 EO, je Überwachungsmaßnahme 123,00 3 240,57 DM 40.3.1.2 Überwachung freiprogrammierbarer Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf die Feststellung der Ausnahme von der Eichpflicht gemäß §§ 7b und 9 Eichordnung nAw nAw 40.4.1.1 Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung der Eichgültigkeit nach Anhang B Nr. 23.1 und 23.2 der EO nAw nAw 40.5.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nAw nAw Überwachung von medizinischen Laboratorien nach § 4 EO 40.6.1.1 Laboratorien, die weniger als drei überwachungspflichtige Messgrößen bestimmen 180,00 3 352,05 DM 40.6.1.2 Laboratorien, die drei oder mehr überwachungspflichtige Messgrößen bestimmen 270,00 3 528,07 DM 40.6.1.3 Laboratorien niedergelassener Ärzte (mit Ausnahme von Laborärzten), die Messgrößen in ihrer Praxis bestimmen 59,80 3 116,96 DM 40.6.1.4 Laboratorien niedergelassener Ärzte oder Heilpraktiker, die nur Heim diagnosemessgeräte für Glucose verwenden 48,10 3 94,08 DM 40.6.1.5 Stationen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen, die nur Heimdiagnosemessgeräte für Glucose verwenden, pro überwachter Stelle 36,00 3 70,41 DM 40.6.1.6 sonstiger Messplatz auf Stationen in Krankenhäusern oder vergleich baren Einrichtungen, pro überwachter Stelle 59,80 3 116,96 DM 40.7.1.1 Überwachung der Gasabrechnung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 EO nAw nAw 50. Ü b e r w a c h u n g d e r F ü l l m e n g e n v o n E r z e u g n i s s e n , Ü b e r w a c h u n g v o n B e h ä l t n i s s e n u n d S c h a n k g e f ä ß e n Fertigpackungen Hinweise: 1. Die Gebühren gelten für Stichproben- und Vollprüfungen von Fertig packungen, unverpackten Backwaren oder Verkaufseinheiten ohne Um hüllung, jeweils gleichen/r Nenngewichtes, -volumens, -stückzahl, -länge oder -fläche. 2. Nach Arbeitsaufwand werden berechnet: – Prüfungen bei ungleicher Nennfüllmenge, – Prüfungen bei Packungen mit Torf oder Blumenerde, – Überwachung mit abgekürzter oder ohne Stichprobenprüfung, – Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen (bei > 1/4 Stunde). 1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Prüfung (ausgenommen Sonderfälle) bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 50.1.1.1 bis 50 Packungen 75,60 3 147,86 DM 50.1.1.2 über 50 bis 80 Packungen 87,40 3 170,94 DM 50.1.1.3 über 80 Packungen 127,00 3 248,39 DM bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem ver minderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von 50.1.2.1 8 Packungen 86,40 3 168,98 DM 50.1.2.2 13 Packungen 116,00 3 226,88 DM 50.1.2.3 20 Packungen 172,00 3 336,40 DM bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 50.1.3.1 bis 50 Packungen 187,00 3 365,74 DM 50.1.3.2 über 50 bis 80 Packungen 224,00 3 438,11 DM 50.1.3.3 über 80 Packungen 386,00 3 754,95 DM bei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von 50.1.4.1 8 Packungen 86,40 3 168,98 DM 50.1.4.2 13 Packungen 111,00 3 217,10 DM 50.1.4.3 20 Packungen 131,00 3 256,21 DM Zusätzliche Gebühren für die Bestimmung der Dichte des Füllgutes 50.2.1.1 in einfachen Fällen am Betriebsort 43,90 3 85,86 DM 50.2.1.2 in schwierigen Fällen nAw nAw für die Bestimmung (je Stichprobe) 50.2.2.1 des mittleren Stückgewichts 13,40 3 26,21 DM 50.2.2.2 des mittleren Längengewichts 26,80 3 52,42 DM 50.2.2.3 des mittleren Flächengewichts 40,20 3 78,62 DM 50.2.2.4 des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen 67,40 3 131,82 DM 50.2.2.5 der mittleren Feinheit von Garnen 77,20 3 150,99 DM 50.2.2.6 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 51,60 3 100,92 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1629 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Sonderfälle Vollprüfungen (bis maximal 99 Einheiten) zur Überwachung des Gewichts unverpackter Backwaren, die vom Hersteller über wiegend im eigenen Laden und in höchstens vier Filialen verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von Packungen, die im Einzelhandel für den eigenen Verkauf hergestellt werden je Vollprüfung 50.3.1.1 bis 25 Waren 24,60 3 48,11 DM 50.3.1.2 über 25 bis 50 Waren 43,60 3 85,27 DM 50.3.1.3 über 50 Waren 47,10 3 92,12 DM Vorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels Messschablonen je Füll-Los und Abfüllanlage mit 50.4.1.1 bis 20 Füllstellen 50,40 3 98,57 DM 50.4.1.2 über 20 bis 50 Füllstellen 83,80 3 163,90 DM 50.4.1.3 über 50 Füllstellen 121,00 3 236,66 DM Anmerkung: Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen 50.1.1.1 bis 50.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen. Prüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge oder Fläche 50.5.1.1 sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 70,50 3 137,89 DM sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) 50.5.2.1 bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten 68,00 3 133,00 DM 50.5.2.2 von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 91,00 3 177,98 DM 50.5.2.3 von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 128,00 3 250,35 DM Schankgefäße 50.8.1.1 Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder Einfuhrbetrieben nAw nAw Maßbehältnisse 50.9.1.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben (je Los) 238,00 3 465,49 DM 50.9.2.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben nAw nAw 1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag 60. A n e r k e n n u n g v o n P r ü f s t e l l e n , S a c h k u n d e p r ü f u n g u n d B e s t e l l u n g Anerkennung von Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr 60.1.1.1 bis 4 000 Messgeräte oder bis 2 Prüfstände 1 800,00 3 3 520,49 DM 60.1.1.2 über 4 000 bis 10 000 Messgeräte oder bis 5 Prüfstände 2 400,00 3 4 693,99 DM 60.1.1.3 über 10 000 Messgeräte bis 50 000 Messgeräte oder über 5 Prüfstände 3 000,00 3 5 867,49 DM 60.1.1.4 über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte oder über 10 Prüfstände 3 600,00 3 7 040,99 DM 60.1.1.5 über 150 000 Messgeräte 4 200,00 3 8 214,49 DM Hinweise: 1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 60.1.1.1 bis 60.1.1.5 gelten als Grund gebühr für jeweils eine Messgeräteart. 2. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatz einrichtungen beantragt, werden hierfür Zusatzgebühren entsprechend den Schlüsselzahlen 60.1.2.1 bzw. 60.1.2.2 erhoben. 3. Die Prüfung der Normalgeräte und Prüfstände zur Erteilung der Betriebs erlaubnis ist in den Gebühren nicht enthalten. Hierfür werden zusätzlich Gebühren nach Arbeitsaufwand erhoben. Nachtragsanerkennung oder sonstige Änderungen in Prüfstellen 60.1.2.1 bei wesentlicher Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung 1 200,00 3 2 347,00 DM 60.1.2.2 bei geringer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung 600,00 3 1 173,50 DM Anmerkung: Unbedeutende Änderungen (z.B. Änderung des Trägerunter nehmens) der Anerkennung der Prüfstellen sind nicht zu berechnen. Sachkundeprüfung und Bestellung Leiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüf stellen 60.2.1.1 Prüfung der Sachkunde 221,00 3 432,24 DM 60.2.1.2 Öffentliche Bestellung 87,00 3 170,16 DM Wäger an öffentlichen Waagen 60.3.1.1 Prüfung der Sachkunde 68,00 3 133,00 DM 60.3.2.1 Öffentliche Bestellung 41,00 3 80,19 DM 70. A u f s i c h t ü b e r s t a a t l i c h a n e r k a n n t e P r ü f s t e l l e n Hinweise: 1. Die Gebühren werden pro Jahr und je Betriebsstätte erhoben. 2. Die Kosten für die fristgemäße Nachprüfung der Prüfmittel sind in den Gebühren nicht enthalten. 3. Zur Grundgebühr zählen alle Gerätearten, die unter Schlüsselzahl 70.2.1.1 bis 70.2.4.1 nicht genannt sind und für die eine Prüfbefugnis besteht. 4. Prüfstellen, die nur die unter Schlüsselzahl 70.2.1.1, 70.2.2.1 und 70.2.4.1 genannten Gerätearten prüfen, erhalten eine Ermäßigung von 770 Euro/ 1500 DM auf die Grundgebühren nach 70.1… Schlüsselzahl Gegenstand Gebührenbetrag Grundgebühr für die Aufsicht einschließlich messtechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie stichproben weise Kontrolle geeichter Messgeräte oder Teilgeräte bei Prüf stellen mit einem jährlichen Prüfumfang 70.1.1.1 bis 1 500 Messgeräte oder Temperaturfühler 1 500,00 3 2 933,75 DM 70.1.1.2 über 1 500 bis 4 000 Messgeräte oder bis 10 000 Temperaturfühler 2 400,00 3 4 693,99 DM 70.1.1.3 über 4 000 bis 10 000 Messgeräte oder bis 100 000 Temperaturfühler 3 300,00 3 6 454,24 DM 70.1.1.4 über 10 000 bis 50 000 Messgeräte oder über 100 000 Temperaturfühler 3 900,00 3 7 627,74 DM 70.1.1.5 über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte 4 800,00 3 9 387,98 DM 70.1.1.6 über 150 000 Messgeräte 5 700,00 3 11 148,23 DM Zusatzgebühren für die Aufsicht einschließlich messtechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie stichproben weise Kontrolle geeichter Messgeräte bei Prüfstellen mit der Befugnis für die 70.2.1.1 Eichung von Stromwandlern, Spannungswandlern je Geräteart 900,00 3 1 760,25 DM 70.2.2.1 Eichung von Drehkolben-, Turbinenrad-, Wirbel-, Wirkdruckgas zählern, Mengenumwertern, Gasbeschaffenheitsmessgeräten, Gasdruckreglern, je Geräteart sowie Gaszählerprüfungen unter Hochdruck 900,00 3 1 760,25 DM 70.2.3.1 Eichung bzw. Prüfung von Wasserzählern oder Volumenmessteilen (Durchflusssensoren) von Wärmezählern mit einem Nenndurchfluss von jeweils über 10 m3/h 900,00 3 1 760,25 DM 70.2.4.1 Eichung von externen Zusatzeinrichtungen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme 600,00 3 1 173,50 DM 70.3.1.1 Überwachung der in den Prüfstellen zwecks Verlängerung der Eichgültigkeit durchgeführten Stichprobenprüfungen je Los 210,00 3 410,72 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1631 1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 10 und Abs. 5 Satz 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 und des § 18 Abs. 1 des Futtermittel gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), diese in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisations erlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2001 (BGBl. I S. 431), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 3 bis 5“ die Angabe „und 8“ eingefügt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „in absteigender“ durch die Wörter „in vom Hundert oder in der absteigenden“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2“ und die Angabe „Anlage 2b“ durch die Angabe „Anlage 2b Teil 2“ ersetzt. 3. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Futtermittel mit unerwünschten Stoffen und Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe“. 4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c“ ersetzt. Vierte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*) Vom 12. Juli 2001 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings bekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen pflanzlichen Ur sprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71); 2. Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp fungsmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs mitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur sprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 211 S. 6, L 219 S. 26); 3. Richtlinie 94/30/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs mitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur sprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 189 S. 70); 4. Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp fungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 197 S. 14); 5. Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Fest setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings bekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanz lichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 292 S. 27); 6. Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchst gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchst gehalten (ABl. EG Nr. L 144 S. 12); 7. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Ände rung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33); 8. Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchst gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 347 S. 42); 9. Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchst gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25); 10. Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchst gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1633 9. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage eingefügt: „Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln Vorbemerkungen 1. Bei den in Teil A genannten Futtermitteln beziehen sich die in Teil B und Teil C jeweils in Spalte 5 festgelegten Höchstgehalte auf die Teile, die als Lebensmittel oder zur Verarbeitung zu Lebensmitteln üblicherweise in den Verkehr gebracht werden. Für die in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung genannten Futtermittel sind hinsichtlich der Teile, auf die sich die Höchstgehalte beziehen, die dort aufgeführten Beschreibungen heranzuziehen. 2. Soweit in Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 4 für Futtermittel Gruppenbezeichnungen angegeben sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf alle Futtermittel dieser Gruppe nach Teil A Spalte 1. 3. Die Höchstgehalte für Futtermittel pflanzlichen Ursprungs beziehen sich auf die Originalsubstanz. 4. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Höchstgehalte für Erzeugnisse aus Landtieren auf den Fettanteil, für Milch und Eier auf die Originalsubstanz. 5. Nach § 24 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlings bekämpfungsmitteln in Futtermitteln nach Anlage 5a Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten. (2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Futter mittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 fest gesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringe rung. (3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchst gehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchst gehalt, der sich aus der Summe der für die Futtermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Roh stoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel fest gesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind. § 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel (1) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buch stabe d des Futtermittelgesetzes darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Hersteller- oder Handels betriebe abgegeben werden, auch wenn die Rück stände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchst gehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Her stellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchst gehalte nicht überschreiten. (2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. der Gehalt an Rückständen der Schädlings bekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5, 2. der Hinweis „Getreide enthält überhöhte Rück stände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Ver fütterung abgeben oder zu Mischfuttermitteln vermischen“.“ 6. In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. 7. In § 36 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 24“ durch die Angabe „ , § 24 oder § 24b Abs. 2“ ersetzt. 8. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz ersetzt: „(6) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 23. Juli 2001 geltenden Fassung entsprechen, dür fen noch bis zum 1. Februar 2002 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 23. Juli 2001 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Februar 2002 erstmals in den Verkehr ge bracht werden.“ b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7. 1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Teil A Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die die Höchstgehalte gemäß Teil B und Teil C gelten Gruppen von Futtermitteln Darunter fallende Einzelfuttermittel 1 2 I. Futtermittel pflanzlichen Ursprungs 1. Getreide Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis, Körner-Sorghum, Buchweizen, Hirse, andere Getreidearten 2. Früchte 2.1 Zitrusfrüchte z. B. Orangen, Zitronen, Pampelmusen 2.2 Schalenfrüchte z. B. Mandeln, Nüsse, Pistazienkerne 2.3 Kernobst z. B. Äpfel, Birnen, Quitten 2.4 Steinobst z. B. Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen 2.5 Beeren und Kleinobst 2.5.1 Trauben Tafeltrauben, Keltertrauben 2.5.2 Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 2.5.3 Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) z. B. Brombeeren, Loganbeeren, Himbeeren 2.5.4 Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) z. B. Heidelbeeren, Preiselbeeren, Johannisbeeren 2.5.5 Wildfrüchte 2.6 Sonstige Früchte z. B. Ananas, Bananen, Kiwis, Oliven 3. Gemüse 3.1 Wurzel- und Knollengemüse z. B. Rote Bete, Karotten 3.2 Zwiebelgemüse z. B. Knoblauch, Speisezwiebeln, Schalotten 3.3 Fruchtgemüse 3.3.1 Solanaceen z. B. Auberginen, Paprika, Tomaten 3.3.2 Cucurbitaceen mit genießbarer Schale z. B. Gurken, Zucchini 3.3.3 Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale z. B. Kürbisse, Melonen 3.3.4 Zuckermais 3.4 Kohlgemüse 3.4.1 Blumenkohle z. B. Blumenkohl, Brokkoli 3.4.2 Kopfkohle z. B. Kopfkohl, Rosenkohl 3.4.3 Glattkohle z. B. Chinakohl, Grünkohl 3.4.4 Kohlrabi 3.5 Blattgemüse und Kräuter 3.5.1 Salate z. B. Feldsalat, Kopfsalat, Kresse 3.5.2 Spinat oder Spinatarten z. B. Spinat, Mangold 3.5.3 Brunnenkresse 3.5.4 Chicorée 3.5.5 Kräuter z. B. Kerbel, Schnittlauch, Petersilie 3.6 Hülsengemüse z. B. Gemüsebohnen, Gemüseerbsen 3.7 Stängelgemüse z. B. Spargel, Porree, Stangensellerie 3.8 Pilze Zuchtpilze, wild wachsende Pilze 4. Hülsenfrüchte z. B. Bohnen, Erbsen, Linsen 5. Ölsaaten z. B. Erdnüsse, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne 6. Kartoffeln 7. Tee Blätter und Stiele von Camilla sinensis 8. Hopfen 9. Gewürze z. B. Pfeffer, Vanilleschoten, Wacholderbeeren II. Futtermittel tierischen Ursprungs 1. Futtermittel aus Landtieren z. B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Fette 2. Milch Milch, Milcherzeugnisse 3. Eier Eier, Eier ohne Schale, Eigelb Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1635 Teil B Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln Trauben 2 Gerste, Roggen, Triticale und Weizen 0,3 Bananen,Hopfen, Schalenfrüchte, Tee 0,1 Beeren und Kleinobst 0,05 Zitrusfrüchte 0,05 Gemüse 0,05 sonstige Früchte, ausgenommen 0,05 Bananen übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel aus Landtieren und Eier Milch 0,01 Methyl-(E)-2-{2[6-2-cyano phenoxy)-pyrimidin-4-yloxy]phenyl} 3-methoxyacrylat 131860-33-8Azoxystrobin Trauben und Zitrusfrüchte 1 übrige Früchte und Gemüse 0,5 O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3 benzotriazin-3-yl)-methyl-dithio phosphat 86-50-0Azinphos-methyl Früchte und Gemüse 0,05O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3 benzotriazin-3-yl)-methyl-dithio phosphat 2642-71-9Azinphos-ethyl pflanzliche Futtermittel, 0,1 ausgenommen Getreide 2-Chlor-4-ethylamino-6-isopropyl amino-1,3,5-triazin 1912-24-9Atrazin Tee und Hopfen 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05 ausgenommen Getreide 3-Amino-1H-1,2,4-triazol61-82-5Amitrol Hopfen 50 Kernobst, Orangen und Pfirsiche 1 Tomaten 0,5 Tee 0,1 Baumwollsamen, Cucurbitaceen 0,02 mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Erdbeeren, Johannisbeeren, übrige Solanaceen, übriges Steinobst, Trauben und übrige Zitrusfrüchte übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02 Futtermittel tierischen Ursprungs N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl) methylamin 33089-61-1Amitraz (Summe aus Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4-Dimethyl anilingruppe ent halten, berechnet als Amitraz) Blumenkohl, Pekan-Nüsse, Rosen- 0,2 kohl und Zitrusfrüchte Bananen, Baumwollsamen, Brokkoli, 0,05 Erdbeeren, Hopfen, Karotten, Kar toffeln, Möhren, Kopfkohl, Leinsamen, Petersilienwurzeln, Porree, Raps samen und Rote Bete, Tomaten übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01 2-Methyl-2-(methylthio)-propion aldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim 116-06-3Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und Sulfon, berech net als Aldicarb) Gemüsebohnen und Gemüseerbsen 3 (mit Hülsen) Blumenkohle, Kopfkohle, Kohlrabi 2 und Pflaumen Kernobst, Kopfsalat und Zitrusfrüchte 1 Auberginen und Tomaten 0,5 Artischocken und Pfirsiche 0,2 Hopfen und Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02 Futtermittel tierischen Ursprungs O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothio phosphat 30560-19-1Acephat 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff 1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Hopfen und Tee 0,1 übrige pflanzliche Erzeugnisse, 0,05 ausgenommen Getreide O-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)-O,O diethyl-thiophosphat 4824-78-6Bromophos ethyl Getreide 5024959-67-9Bromid (Anorganisches Gesamtbromid, berechnet als Bromionen) Hopfen und Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05 ausgenommen Getreide [2-(1-Methyl-propyl)-,6-dinitro phenyl]-3,3-dimethyl-acrylat 485-31-4Binapacryl Tee 5[1α,3α(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1(-bi phenyl]-3yl)methyl-3-(2-chlor-3,3, trifluor-1-propenyl)-2,2-dimethyl cyclopropancarboxylat 82657-04-3Bifenthrin Kopfsalat und Zitrusfrüchte 5 Kartoffeln und Kopfkohle, 3 ausgenommen Rosenkohl Bohnen, Kernobst, Rhabarber, 2 Stangensellerie und Trauben Aprikosen, Bananen, Pfirsiche 1 und Zuchtpilze Auberginen, Gurken, Kürbisse, 0,5 Melonen, Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten Zucchini 0,3 Sojabohnen 0,2 übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1 ausgenommen Erdbeeren sowie Futtermittel tierischen Ursprungs Methyl-1-(butyl carbamoyl)benzimi dazol-2-yl-carbamat Summe Methyl-benzimi- berechnet dazol-2-yl-carbamat als Car Dimethyl-4,4-O- bendazim phenylen-bis (3-thioallophanat) 17804-35-2 10605-21-7 23564-05-8 Benomyl Carbendazim Thiophanat methyl Hopfen 5 Tee 0,1 Baumwollsamen, Blumenkohle, 0,05 Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Haselnüsse, Kopfkohle, Mais und Zitrusfrüchte übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo furanyl-N-(N-(2-(ethoxycarbonyl) ethyl)-N-isopropylsulfenamoyl)-N methylcarbamat 82560-54-1Benfuracarb Paprika, Speisezwiebeln, Tomaten 0,2 und Trauben Hopfen und Tee 0,1 Schwarzwurzeln, Melonen, Wasser- 0,05 melonen, Kopfsalat, Rapssamen und Sojabohnen übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 sowie Futtermittel tierischen Ursprungs Methyl-N-phenylacetyl-N-2,6-xylyl DL-alaninat 71626-11-4Benalaxyl Karotten, Kerbel, Möhren, Pastinaken, 0,1 Petersilie und Sellerie Früchte und übriges Gemüse 0,05 4-Chlorbutinyl-3-chlor phenylcarbamat 1-Methylprop-2-inyl- Summe (3-chlor-phenyl)- berechnet carbamat als 3-Chlor Isopropyl-3-chlor anilin carbanilat 101-27-9 1967-16-4 101-21-3 Barban Chlorbufam Chlorpropham 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1637 Früchte und Gemüse 0,36-Methyl-chinoxalin-2,3-dithio carbonat 2439-01-2Chinomethionat Tee 20S,S(-2-dimethylaminotrimethylene bis(thiocarbamat) 15263-53-3Cartap Karotten, Möhren, Pastinaken 0,1 und Tee Baumwollsamen, Cucurbitaceen 0,05 mit ungenießbarer Schale, Hopfen, Kernobst, Porree, Kohlgemüse, Kohlrüben, Rapssamen, Sonnen blumenkerne, Speiserüben, Speise zwiebeln, Stangensellerie, Steinobst und Zitrusfrüchte übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7 benzofuranyl-[(dibuthyl-amino) thio]-methylcarbamat 55285-14-8Carbosulfan Hopfen 10 Radieschen und Rettich 0,5 Karotten, Knoblauch, Möhren, 0,3 Pastinaken, Schalotten und Speisezwiebeln Blumenkohle, Kohlrabi und Tee 0,2 Baumwollsamen, Blattkohle, 0,1 Bohnen, Erdbeeren, Erdnüsse, Gemüsebohnen, Hafer, Haselnüsse, Kartoffeln, Kernobst, Kohlrüben, Kopfkohle, Leinsamen, Melonen, Porree, Rapssamen, Reis, Knollen sellerie , Sesamsamen, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne, Speiserüben, Stangensellerie, Steinobst, Zitrus früchte und Zuckermais übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,1 Futtermittel tierischen Ursprungs 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7 benzofuranylmethylcarbamat 1563-66-2Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxy carbofuran, berechnet als Carbofuran) Aprikosen, Äpfel, Birnen, Kohl, 3 Pfirsiche, Pflaumen, Salate und Trauben übrige Früchte, übriges Gemüse 1 und Reis übriges Getreide 0,5 1-Naphtylmethylcarbamat63-25-2Carbaryl Beeren- und Kleinobst, Kernobst, 3 Tomaten und Trauben Gemüsebohnen, Chicorée, Endivien, 2 Gemüseerbsen, Kopfsalat, Porree und Steinobst übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1 N-(Trichlormethylthio) cyclohex-4-en-1,2 dicarboximid insgesamt N-(Trichlormethyl thio)phtalimid 133-06-2 133-07-3 Captan Folpet Hopfen und Tee 0,1 Getreide 0,05 übrige pflanzliche Futtermittel 0,02 N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio)cyclo hex-4-en-1,2-dicarboximid 2425-06-1Captafol Bananen und Zitrusfrüchte 3 Erdbeeren, Kernobst, Steinobst 2 und Trauben Gemüse 1 Tee 0,1 übrige Früchte 0,05 Isopropyl-4,4(-dibrombenzilat18181-80-1Bromopropylat 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff 1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Hopfen 50 Johannisbeeren, Porree, 10 Stachelbeeren, Stangensellerie und Strauchbeerenobst 2,4,5,6-Tetrachlorisophtalonitril1897-45-6Chlorthalonil Getreide 3 Mandarinen 1 Erdbeeren, Kernobst, Orangen, 0,5 Pfirsiche und Solanaceen Zitronen 0,3 Trauben 0,2 Hopfen und Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel aus Landtieren Eier und Milch 0,01 O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2 pyridyl-thiophosphat 5598-13-0Chlorpyrifos methyl Bananen 3 Kiwis und Mandarinen 2 Artischocken, Johannisbeeren, 1 Kopfkohl und Stachelbeeren Brombeeren, Chinakohl, Himbeeren, 0,5 Kernobst, Solanaceen und Trauben Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, 0,2 Pflaumen, Radieschen, Rettich, Speisezwiebeln und Zitronen Kirschen und übrige Zitrusfrüchte 0,3 Hopfen, Karotten, Möhren und Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel aus Geflügel Eier und Milch 0,01 O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-2 pyridyl-thiophosphat 2921-88-2Chlorpyrifos Früchte und Gemüse 0,23-[4-(4-Chlorphenoxyl)-phenyl]-1,1 dimethylharnstoff 1982-47-6Chloroxuron Hafer 5 Birnen 3 Gerste, Roggen, Triticale und Weizen 2 Trauben 1 Baumwollsamen, Leinsamen und 0,1 Rübsensamen Hopfen, Oliven, übrige Ölsaaten, 0,1 Schalenfrüchte und Tee Äpfel, Erdbeeren, Kartoffeln, Mais, 0,05 Tomaten, Zuchtpilze sowie Futter mittel tierischen Ursprungs übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 2-Chlorethyltrimethylammonium chlorid 999-81-5Chlormequat Zitrusfrüchte 1 Knollengemüse, Petersilie, Sellerie, 0,5 Wurzelgemüse und Zwiebelgemüse übriges Gemüse 0,1 übrige Früchte und Pilze 0,05 O-2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl) vinyl-O,O-diethyl-phosphat 470-90-6Chlorfenvinphos Summe der E- und Z-Isomere Nüsse 0,2 übrige Früchte und Gemüse 2 Ethyl-4,4(-dichlorbenzilat510-15-6Chlorbenzilat 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1639 Hopfen 10 Kräuter, Salate und Tee 1 Futtermittel aus Landtieren1), aus- 0,5 genommen Futtermittel aus Geflügel Aprikosen, Trauben, Gemüsebohnen 0,2 (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kopfkohl und Pfirsiche Cucurbitaceen mit genießbarer 0,1 Schale, Johannisbeeren, Kernobst, übriges Steinobst und Stachelbeeren Gerste, Schalenfrüchte und Rosen- 0,05 kohl sowie Milch2) Blattkohle, Blumenkohle, Chicorée, 0,02 Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Erdbeeren, Frühlingszwiebeln, Kohlrabi, Solanaceen, Spinat, Stängelgemüse, ausgenommen Spargel, Zitrusfrüchte und Zuchtpilze übrige pflanzliche und tierische 0,02 Futtermittel sowie Futtermittel aus Geflügel und Eier (RS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (Z)-(1RS)-3-(2-chlor-3,3,3-triflour prop-1-enyl)-2,2-dimethylcyclo propancarboxylat Rückstand: einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 091465-08-6Lambda Cyhalothrin Hopfen 20 Salate 0,5 Trauben 0,3 Kernobst, Kirschen, Kopfkohle 0,2 und Pflaumen Tee 0,1 Blumenkohl, Hülsengemüse, Mais, 0,05 Rapssamen und Tomaten sowie Futtermittel aus Landtieren1) Blattkohle, Brokkoli, Cucurbitaceen 0,02 mit genießbarer Schale, Erdbeeren, Johannisbeeren, Paprika, Porree, Stachelbeeren und übriges Steinobst übrige pflanzliche Futtermittel 0,02 sowie Milch und Eier (RS)-α-Cyano-4-flour-3-phenoxy benzyl-(1RS,3RS) (1RS,3SR)-3 (2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethyl cyclopropancarboxylat 68359-37-5Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomeren gemische Einlegegurken, Frühlingszwiebeln 5 und Kräuter Blumenkohle, Erdbeeren, Kelter- 3 trauben und Kopfkohl Gemüseerbsen (mit Hülsen), Preisel- 2 beeren, Solanaceen und Zuchtpilze Aprikosen, Cucurbitaceen mit 1 ungenießbarer Schale, Gurken, Karotten, Kernobst, Möhren, Pfirsiche und Tafeltrauben Knoblauch, Knollensellerie, 0,5 Rosenkohl, Schalotten und Speise zwiebeln Bananen 0,2 Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale 0,1 und Weizen Erdnüsse und Gemüsebohnen 0,05 (ohne Hülsen) übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,01 Futtermittel tierischen Ursprungs 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff 1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Karotten und Speisemöhren nicht nach weisbare Menge Früchte und übriges Gemüse 0,4 O,O-Dimethyl-S-2 ethylthioethyl-thio phosphat O,O-Dimethyl-S-2 ethylsulfonylethyl-thio phosphat O,O-Dimethyl-S-2 ethylsulfinylethyl-thio phosphat 919-86-8 17040-19-6 301-12-2 Demeton-S methyl Demeton-S methylsulfon Oxydemeton methyl Hopfen und Tee 5 Getreide und Hülsenfrüchte 1 Blattkohle, Brombeeren, Himbeeren, 0,5 Salate, Spinat, gelagerte Kartoffeln und Kräuter Gemüsebohnen (mit Hülsen), 0,2 Johannisbeeren, Porree, Solanaceen und Stachelbeeren Artischocken, Blumenkohle, Cucur- 0,1 bitaceen mit genießbarer Schale, Frühlingszwiebeln, Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kernobst, Knoblauch, Kopfkohle, Oliven, Rapssamen, Schalotten, Speisezwiebeln, Stein obst und Trauben übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel aus Geflügel1) und Eier (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-(2,2-dibromvinyl)-2,2 dimethylcyclopropancarboxylat 52918-63-5Deltamethrin Hopfen und Tee 0,1 Ölsaaten und Schalenfrüchte sowie 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs übrige pflanzliche Futtermittel 0,02 Bernsteinsäure-2,2-dimethyl hydrazid 1596-84-5Daminozid Summe aus Daminozid und 1,1-Dimethyl hydrazin, berechnet als Daminozid Hopfen 30 Aprikosen, Artischocken, Kräuter, 2 Pfirsiche, Salate, Wildbeeren, Wildfrüchte und Zitrusfrüchte Blattkohle, Kernobst, Kirschen 1 und Pflaumen, wild wachsende Pilze Blumenkohle, Gemüsebohnen 0,5 (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kopfkohle, Porree, Spinat, Solanaceen, Strauch beerenobst, Tee und Trauben Baumwollsamen, Cucurbitaceen 0,2 mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi, Leinsamen, Mohnsamen, Raps samen, Sesamsamen und Sonnen blumenkerne sowie Futtermittel aus Landtieren1), ausgenommen Futtermittel aus Geflügel Knoblauch, Speisezwiebeln 0,1 und Schalotten übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel aus Geflügel und Eier Milch2) 0,02 Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl-3 (2,2-dichlorethenyl)-2,2-dimethyl cyclopropancarboxylat 52315-07-8Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomeren gemische 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff einzeln oder ins- gesamt, in Demeton- S-methyl- sulfon berechnet Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1641 Hopfen 50 Tee 20 Bananen, Erdbeeren und Zitrus- 2 früchte Kernobst und Trauben 1 Cucurbitaceen mit genießbarer und 0,5 ungenießbarer Schale, Gemüse bohnen, Gemüseerbsen, Paprika und Tomaten sowie Futtermittel aus Rindern1), Schafen1) und Ziegen1), ausgenommen Futtermittel aus Rinder-, Schaf- oder Ziegenleber Baumwollsamen sowie Futtermittel 0,1 aus Geflügel1) übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,05 sowie Futtermittel aus Landtieren, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Geflügel und Eier 1,1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2,2-trichlor ethanol 115-32-2Dicofol Summe aus p,p(- und o,p(-Isomeren Getreide 2 Früchte, Gemüse und Tee 0,1 O,O-Dimethyl-O-(2,2-dichlorvinyl) phosphat 62-73-7Dichlorvos Hopfen und Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05 ausgenommen Getreide 2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure120-36-5Dichlorprop einschließlich Dichlorprop-P Beeren und Kleinobst, Kopfsalat 10 übrige Früchte und übriges Gemüse 5 N-Dichlorflourmethylthio-N,N( dimethyl-N-phenylsulfamid 1085-98-9Dichlorfluanid Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel 0,01 1,2-Dibromethan106-93-4Dibromethan Artischocken, Bananen, Blattgemüse 0,5 und Kräuter, Erdbeeren, Frucht gemüse, Hülsengemüse, Karotten, Kernobst, Kiwis, Knollensellerie, Kohlgemüse, Kohlrüben, Meerrettich, Möhren, Oliven, Porree, Pastinaken, Radieschen, Rettich, Rote Bete, Spargel, Speiserüben, Stangensellerie, Steinobst, Strauchbeerenobst, Trauben, Zitrusfrüchte, Zuchtpilze und Zwiebelgemüse Heidelbeeren, Johannisbeeren 0,2 und Stachelbeeren Baumwollsamen, Erdnüsse, Hopfen, 0,05 Sonnenblumenkerne; Futtermittel aus Schweinen und Geflügel sowie Eier übrige Ölsaaten, Schalenfrüchte, 0,05 Tee und Getreide, ausgenommen Buchweizen und Hirse Hülsenfrüchte und Kartoffeln 0,02 übrige pflanzliche Futtermittel 0,02 Milch 0,01 O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl-6 methylpyrimidin-4-yl)-thiophosphat 333-41-5Diazinon Früchte und Gemüse 0,1S-(2,3-Dichlorallyl)-diiso propylthiocarbamat S-(2,3,3-Trichlorallyl)-N,N diisopropylthiocarbamat 2303-16-4 2303-17-5 Diallat Triallat 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff Summe 1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Tee und Zitrusfrüchte 2 Kernobst, Steinobst und Trauben 0,5 übrige Früchte und Gemüse 0,1 O,O,O,O-Tetraethyl-S,S-methylen di-(dithio-phosphat) 563-12-2Ethion Johannisbeeren 5 Kernobst, Kirschen, Paprika und 3 Tomaten Gerste und Roggen 0,5 Weizen und Triticale 0,2 Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1 Ananas, Feigen, Mais, Oliven, 0,05 Speisezwiebeln, Trauben, Zitrus früchte und Zuckermais übrige pflanzliche Futtermittel, aus- 0,05 genommen Blattgemüse und frische Kräuter, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 2-Chlorethanphosphonsäure16672-87-0Ethephon Kernobst und Steinobst 1 übrige Früchte und Gemüse 0,2 Dodecylguanidin-acetat2439-10-3Dodin Gerste und Sorghum 0,2 Weizen 0,1 Baumwollsamen und Tee 0,05 Ananas, Blumenkohl, Bohnen, 0,02 Brokkoli (einschließlich Spargelkohl), Erdbeeren, Hülsengemüse, aus genommen Gemüseerbsen ohne Hülsen, Hopfen, Karotten, Kartoffeln, Kohlrabi, Kopfkohl, Kräuter, Kürbisse, Möhren, Pastinaken, Rosenkohl und Stangensellerie übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02 Futtermittel tierischen Ursprungs2) O,O-Diethyl-S-2-ethylthio ethyldithiophosphat 298-04-4Disulfoton Summe aus Disulfoton und seinem Sauerstoff analogen und ihren Sulfoxiden und Sulfonen, berechnet als Disulfoton Gemüse 0,1 Obst 0,05 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphe nanthren-Ion 6385-62-2Diquat Hopfen und Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 S,S(-(1,4-Dioxan-2,3-diyl)-bis-(O,O diethyl-dithiophosphat) 78-34-2Dioxathion Hopfen und Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenol88-85-7Dinoseb Früchte und Gemüse 1 Tee 0,2 O,O-Dimethyl-S-(methylcarbomyl) dithiophosphat 60-51-5Dimethoat Artischocken, Bohnen, Feigen, 0,02 Johannisbeeren, Knoblauch, Stein obst und Zuchtpilze übrige pflanzliche Futtermittel 0,02 sowie Milch2) Futtermittel aus Rinder-, Schaf- 1 oder Ziegenleber Rückstand: 1,1-Bis-(p-chlorphenol)-2,2 dichlorethanol (p,p(-FW152) berechnet als Dicuful 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1643 Tee 10 Hopfen 5 Blumenkohle, Chinakohl, Kernobst, 1 Tomaten und Trauben Kürbisse und Wassermelonen sowie 0,5 Futtermittel aus Landtieren1), ausgenommen Geflügel Gerste, Gurken, Hafer, Melonen 0,2 und Paprika Ölsaaten 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 sowie Futtermittel aus Geflügel, Milch2) und Eier (RS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (RS)-2-(4-chlorphenyl)-3-methyl butyrat 51630-58-1Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Isomeren gemische (Summe der Isomeren) Hopfen 0,5 Kartoffeln und Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs Triphenylzinnverbindungen668-34-8Fentin ausgedrückt als Triphenyl zinnkation Zitrusfrüchte 2 übrige pflanzliche Futtermittel 0,5 O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-nitro phenyl)-thiophosphat 122-14-5Fenitrothion Hopfen und Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01 übriges Obst, Gemüse und Tee O,O-Dimethyl-O-(2,4,5-trichlor phenyl)-monothiophosphat 299-84-3Fenchlorphos Summe von Fenchlorphos und Fenchlor phos-oxon, berechnet als Fenchlorphos Kernobst und Trauben 2 Hopfen 0,1 Tee 0,1 Gurken 0,5 Bananen, Baumwollsamen, übrige 0,05 Cucurbitaceen mit genießbarer und Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Erdbeeren, Gemüsebohnen, Solanaceen, Steinobst und Zitrus früchte übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Milch Milch 0,02 Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl) distannoxan 13356-08-6Fenbutatinoxid Hopfen 5 Johannisbeeren und Stachelbeeren 1 Bananen, Erdbeeren, Kernobst und 0,3 Trauben Blattgemüse und Kräuter, Tee 0,05 Artischocken, Cucurbitaceen mit 0,02 genießbarer und ungenießbarer Schale, Gemüseerbsen, Gerste, Himbeeren, Solanaceen, Steinobst und Weizen sowie Futtermittel aus Leber und Niere übrige pflanzliche Futtermittel 0,02 sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs α-(2-Chlorphenyl)-α-(4-chlor phenyl)-5-pyrimidinmethanol 60168-88-9Fenarimol 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff 1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Erdbeeren, Heidelbeeren, Johannis- 10 beeren, Kernobst, Kräuter, Salate, Stachelbeeren und Trauben Chinakohl, Gemüsebohnen (mit 5 Hülsen), Kiwis, Knoblauch, Kopfkohl, Schalotten, Solanaceen, Speise zwiebeln, Steinobst, Strauchbeeren obst und Zitronen Bananen, Frühlingszwiebeln und Reis 3 Chicorée, Cucurbitaceen mit genieß- 2 barer Schale und Mandarinen Gemüseerbsen (mit Hülsen) und 1 Gerste Rapssamen, Rote Bete, Rosenkohl 0,5 und Weizen Karotten, Melonen, Möhren, 0,3 Radieschen und Rettich Gemüseerbsen (ohne Hülsen), 0,2 Haselnüsse, Rhabarber und Hülsen früchte 3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl 2,4-dioxoimidazolin-1-carboxamid 36734-19-7Iprodion gelagerte Kartoffeln, Kernobst und 5 Zitrusfrüchte Bananen und Melonen 2 Tomaten 0,5 Cucurbitaceen mit genießbarer 0,2 Schale Hopfen und Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02 Futtermittel tierischen Ursprungs 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2 (2-propenyloxy)-ethyl]-imidazol 35554-44-0Imazalil wild wachsende Pilze 50 Gerste, Hafer, Sojabohnen und 20 Sorghum Leinsamen, Rapssamen und Senf 10 Roggen, Triticale und Weizen 5 Erbsen 3 Bohnen und Oliven zur Ölgewinnung 2 sowie Niere von Rind, Ziege und Schaf Niere vom Schwein 0,5 übrige pflanzliche Futtermittel 0,1 sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs N-Phosphonomethylglycin1071-83-6Glyphosat Hopfen 0,5 Blumenkohle und Tee 0,1 Baumwollsamen, Bohnen, Gemüse- 0,05 bohnen, Rapssamen, Sojabohnen und Stangensellerie übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs Butyl-(2,3-dihydro-2,2-dimethyl benzofuran-7-yl)-N,N(-dimethyl N,N(-thiodicarbamat 65907-30-4Furathiocarb Zitrusfrüchte 0,2 übrige Früchte und Gemüse 0,1 O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N methyl-carbamoyl)methyl dithiophosphat 2540-82-1Formothion Tee 0,1(+)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (S)-2-[4-diflourmethoxy)-phenyl]-3 methylbutyrat 70124-77-5Flucythrinat 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1645 Zitrusfrüchte 2 Hopfen 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 S-(N-ethoxycarbonyl-N-methyl carbamoyl)-O,O-diethylphosphoro dithioat 2595-54-2Mecarbam Hopfen 25 Johannisbeeren, Kräuter, Salate, 5 Stachelbeeren und Zitrusfrüchte Kernobst, Porree und Tomaten 3 Aprikosen, Einlegegurken, Erd- 2 beeren, Gerste, Hafer, Pfirsiche, übrige Solanaceen, Trauben und Zucchini Blumenkohle, Gemüsebohnen (mit 1 Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kirschen, Kopfkohle, Pflaumen, Roggen und Weizen Blattkohle, Cucurbitaceen mit 0,5 ungenießbarer Schale, Gurken, Knoblauch, Rapssamen, Schalotten, Speisezwiebeln und Stangen sellerie Brunnenkresse 0,3 Chicorée, Karotten, Knollensellerie, 0,2 Möhren, Radieschen, Rettich und Schwarzwurzeln Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,1 Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Kohlrabi, übrige Ölsaaten, Schalen früchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs Maneb-Zineb-Misch fällung mit 20 % Mn und 2,5 % Zn Mangan-ethylen-1,2 bis-dithiocarbamat Mischfällung aus NH3-Kompl. Zn-(N,N( ethylen-bis-dithio carbamat)+N,N[-Poly ethylen-bis-(thio carbamoyl)disulfid Zink-propylen-bis dithiocarbamat (polymer) Zink-ethylen-1,2-bis dithiocarbamat 8018-01-7 12427-38-2 9006-42-2 12071-83-9 12122-67-7 Mancozeb Maneb Metiram Propineb Zineb gelagerte Kartoffeln 50 Zwiebelgemüse, ausgenommen 10 Frühlingszwiebeln übrige pflanzliche Futtermittel, 1 ausgenommen Getreide 4-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon123-33-1Maleinsäure hydrazid Getreide 8 Gemüse, ausgenommen Wurzel- 3 und Knollengemüse Zitrusfrüchte 2 übrige Früchte, übriges Gemüse 0,5 und Tee O,O-Dimethyl-S [1,2-bis (ethoxy carbonyl)ethyl] dithiophosphat O,O-Dimethyl-S [1,2-bis (ethoxy carbonyl)ethyl] thiophosphat 121-75-5 1634-78-2 Malathion Malaoxon Hopfen, Kohlrabi, Leinsamen, Meer- 0,1 rettich, Pastinaken und Tee Blumenkohle 0,05 übrige pflanzliche Futtermittel 0,02 Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff Summe berechnet als Malathion Summe berechnet als CS2 1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Hopfen 10 Trauben 3 Spinat 2 Äpfel 1 Baumwollsamen, Radieschen und 0,5 Rettich Cucurbitaceen mit ungenießbarer 0,2 Schale und Sojabohnen Tee 0,1 Artischocken, Birnen, Blattkohle, 0,05 Blumenkohle, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Fenchel, Gurken, Johannisbeeren, Kopfkohle, Kräuter, Oliven, Salate, Solanaceen, Steinobst, Zitrusfrüchte und Zucchini übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02 S-Mezthyl-N (methylcarbamoyloxy) thioacetamid 3,7,9,13-Tetramethyl 5,11-dioxa-2,8,14 trithia-4,7,9,12-tetra azapentadeca-3,12 dien-6,10-dion 16752-77-5 59669-26-0 Methomyl Thiodicarb Hopfen 3 Zitrusfrüchte 2 Oliven 1 Trauben 0,5 Kernobst 0,3 Steinobst, ausgenommen Kirschen 0,2 Rapssamen und Schalenfrüchte 0,05 Baumwollsamen, Kirschen, Porree, 0,02 Schalotten und Speisezwiebeln übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,02 Futtermittel tierischen Ursprungs Tee 0,1 O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro-5 methoxy-2-oxo-1,3,4-thiadiazol-3-yl methyl)-dithiophosphat 950-37-8Methidathion Hopfen 2 Gurken 1 Blumenkohle, Hülsengemüse mit 0,5 Hülsen, Kopfkohle und Tomaten Pflaumen 0,3 Auberginen, Kopfsalat und Zitrus- 0,2 früchte Aprikosen, Artischocken, Baumwolle 0,1 und Tee Kernobst und Pfirsiche 0,05 übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,01 Futtermittel tierischen Ursprungs O,S-Dimethylamidothiophosphat10265-92-6Methamidophos Hopfen 10 Tafeltrauben 2 Keltertrauben, Kernobst und Kopfkohl 1 Erdbeeren 0,5 Karotten, Möhren, Pastinaken und Tee 0,1 Artischocken, Avocadofrüchte, 0,05 Blumenkohle, Brunnenkresse, Chicorée, Chinakohl, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Grünkohl, Kirschen, Kiwis, Kräuter, Leinsamen, Melonen, Paprika, Pfirsiche, Porree, Salate, Spinat, Strauchbeerenobst, Tomaten, Wassermelonen, Zitrus früchte und Zwiebelgemüse übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs Methyl-N-(2-methoxyacetyl)-N (2,6-xylyl)-alaninat 57837-19-1Metalaxyl 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff Summe, berechnet als Methomyl Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1647 Getreide, ausgenommen Mais, 2 Kräuter, Salate, Rhabarber, Stangen sellerie und Tee Blattkohle, Erdbeeren, Kernobst, 1 Kiwis, Kopfkohl, Spinat, Steinobst und Trauben Gemüsebohnen (mit Hülsen), Porree, 0,5 Solanaceen und Zitrusfrüchte sowie Futtermittel aus Landtieren1) Baumwollsamen und Mais 0,2 Blumenkohl, Cucurbitaceen mit 0,1 genießbarer und ungenießbarer Schale, Erdnüsse, Gemüseerbsen mit Hülsen, Hopfen, Knollensellerie, Mandeln, Radieschen, Rapssamen, Rettich, Senf und Zuckermais übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs2), 3) 3-Phenoxybenzyl-(+/-)-cis,trans-2,2 dimethyl-3-(2,2-dichlorvinyl) cyclo propancarboxylat 52645-53-1Permethrin Summe der Isomeren Früchte und Gemüse 0,2O,O-Diethyl-O-4-nitrophenyl thiophosphat 298-00-0Parathion methyl einschließlich Paraoxon methyl Früchte und Gemüse 0,5O,O-Diethyl-O-(4-nitrophenyl) thiophosphat 56-38-2Parathion einschließlich Paraoxon Hopfen und Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05 ausgenommen Getreide 1,1(-Dimethyl-4,4(-bipyridinium1910-42-5Paraquat Artischocken, Chicorée, Kirschen 0,4 und Spinat Beeren und Kleinobst, ausgenommen 0,1 Trauben, Porree, Tee, Wurzelgemüse und Zwiebeln übrige Früchte und übriges Gemüse 0,2 O,O-Dimethyl-S-methylcarbamoyl methylthiophosphat 1113-02-6Omethoat Tee 0,13-Hydroxy-N-methyl-croton amid-O,O-dimethylphosphat 6923-22-4Monocrotophos Blattgemüse und Steinobst, 0,5 ausgenommen Aprikosen Aprikosen, Kernobst und Zitrus- 0,2 früchte übrige Früchte und übriges Gemüse 0,1 O-2-Methoxycarbonyl-1-methyl vinyl-O,O-dimethylphosphat (Gemisch aus cis- und trans Isomeren) 7786-34-7Mevinphos Aprikosen, Feigen, Ölsaaten, 0,1 Pfirsiche, Pflaumen, Schalenfrüchte und Trauben übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 Brommethan74-83-9Methylbromid Früchte und Gemüse 101,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-methoxy phenyl)-ethan 72-43-5Methoxychlor 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff 1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Himbeeren 10 Erdbeeren, Kiwis, Salate und Trauben 5 Chicorée, Gemüsebohnen (mit 2 Hülsen), Solanaceen und Steinobst, ausgenommen Kirschen Birnen, Cucurbitaceen mit genieß- 1 barer und ungenießbarer Schale, Gemüseerbsen (mit Hülsen), Raps samen, Sojabohnen und Sonnen blumenkerne mit Schale Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3 N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-dimethyl 1,2-cyclopropandicarb-oximid 32809-16-8Procymidon Getreide 5 Kiwis, Mandarinen und Rosenkohl 2 Blumenkohle, Karotten, Möhren 1 und übrige Zitrusfrüchte Baumwollsamen, Blattkohle, 0,05 Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Erdbeeren, Erdnüsse, Haselnüsse, Hülsenfrüchte, Hülsengemüse, ausgenommen Gemüseerbsen ohne Hülsen, Kern obst, Kohlrabi, übrige Kopfkohle, Kräuter, Leinsamen, Mandeln, Oliven, Pistazienkerne, Rapssamen, Salate, Sojabohnen, Solanaceen, Sonnen blumenkerne, Spinat, Steinobst, Stengelgemüse, Trauben, Walnüsse, Zuchtpilze und Zwiebelgemüse übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs O-2-Diethylamino-6-methyl pyrimidin-4-yl-O,O-dimethyl thiophosphat 29232-93-7Pirimiphos methyl Tee 0,1O-a-Cyanobenzyliden-amino-O,O diethyl-thiophosphat 14816-18-3Phoxim Früchte und Gemüse 0,15 Getreide 0,05 O-(2-Chlor-2-diethyl-carbamoyl-1 methylvinyl)-O,O-dimethylphosphat 13171-21-6Phosphamidon Tee 0,1O,O-Dimethyl-S-phtalimidomethyl dithiophosphat 732-11-6Phosmet Summe aus Phosmet und Phosmetoxon, berechnet als Phosmet Kernobst und Pfirsiche 2 Oliven und Wurzelgemüse 0,1 übrige Früchte und übriges Gemüse 1 S-(6-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-1,3 benzoxazolin-3-yl-methyl)-O,O diethyldithiophosphat 2310-17-0Phosalon Erdnüsse, Hopfen und Tee 0,1 Blattkohle, Bohnen, Blumenkohle, 0,05 Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, ausgenommen Gurken, Hülsengemüse, Erdbeeren, Karotten, Kartoffeln, Kopfkohle, Kräuter, Lein samen, Mais, Möhren, Pastinaken, Rote Bete, Rübsensamen, Salate, Solanaceen, Stangensellerie und Zuckermais übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel aus Landtieren und Eier Milch 0,02 O,O-Diethyl-S-(ethylthio-methyl) dithiophosphat 298-02-2Phorat Summe aus Phorat und seinem Sauer stoffanalogen und ihren Sulfoxiden und Sulfonen, berechnet als Phorat 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1649 Hopfen 0,05 Leinsamen und Tee sowie Fett, 0,05 Lebern und Nieren aus Landtieren Artischocken, Baumwollsamen, 0,02 Erdbeeren, Erdnüsse, Gemüse bohnen, Johannisbeeren, Kopfkohl, Kräuter, Rübsensamen, Salate und Stachelbeeren übrige pflanzliche Futtermittel 0,02 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethyl propinyl)-benzamid 23950-58-5Propyzamid Artischocken, Brombeeren, Cucur- 3 bitaceen mit ungenießbarer Schale, Erdbeeren, Einlegegurken, Fenchel, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Gurken, Himbeeren, Kardonen, Kernobst, Knollensellerie, Kohlgemüse, Kräuter, Oliven, Rote Bete, Salate, aus genommen Kresse, Solanaceen, Spinat, Stangensellerie, Steinobst, Trauben und Zitrusfrüchte Porree 1 Johannisbeeren und Stachelbeeren 0,2 Hopfen und Tee 0,1 Zucchini 0,05 übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs 2-Isopropoxyphenyl-N-methyl carbamat 114-26-1Propoxur Trauben 0,5 Aprikosen und Pfirsiche 0,2 Bananen, Hopfen und Tee sowie 0,1 Lebern von Wiederkäuern Artischocken, Auberginen, Cucur- 0,05 bitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Kirschen, Leinsamen, Pflaumen, Sonnen blumenkerne und Stangensellerie übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 übrige Futtermittel aus Landtieren und Eier Milch 0,01 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl 1,3-dioxolan-2yl-methyl]-1H-1,2,4 triazol 60207-90-1Propiconazol Tee 51-(p-tert-Butylphenoxyl)-cyclo hexyl-2-propinylsulfit 2312-35-8Propargit Tee 0,1O-Ethyl-O-(4-brom-2-chlor phenyl)-S-n-pro-pylthiophosphat 81123-19-5Profenofos Knoblauch, Schalotten, Speise- 0,2 zwiebeln und Erbsen Hopfen und Tee 0,1 übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte 0,05 übrige pflanzliche Futtermittel 0,02 Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff 1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Karotten, Möhren und Pastinaken 1 Baumwollsamen 0,1 Hopfen und Tee 0,05 Artischocken, Aprikosen, Blattkohle, 0,02 Blumenkohle, Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Erdbeeren, Fenchel, Gemüse bohnen, Gemüseerbsen, Gerste, Hafer, Haselnüsse, Kartoffeln, Kern obst, Knoblauch, Knollensellerie, Kopfkohle, Leinsamen, Mais, Mandeln, Oliven, Pfirsiche, Pistazien kerne, Porree, Rhabarber, Roggen, Rote Bete, Rübsensamen, Schalotten, Senf, Spargel, Speisezwiebeln, Stangensellerie, Triticale, Weizen und Zitrusfrüchte übrige pflanzliche Futtermittel 0,02 übrige Futtermittel tierischen 0,01 Ursprungs Geflügelfleisch und Eier 0,01 O,O-Diethyl-O-(1-phenyl-1H-1,2,4 triazol-3-yl)-thiophosphat 24017-47-8Triazophos Erdbeeren und Trauben 3,8 übrige Früchte und Gemüse 3 Tetramethylthiuramdisulfid137-26-8Thiram Zitrusfrüchte 6 Brokkoli, Erdbeeren, gelagerte 5 Kartoffeln und Kernobst Bananen 3 Hopfen, Schalenfrüchte und Tee 0,1 Gemüsebohnen, Gurken, Himbeeren, 0,05 Johannisbeeren, frühe Kartoffeln, Kirschen, Knoblauch, Kopfsalat, Melonen, Paprika, Porree, Reis, Kopfkohl, Rote Bete, Schalotten, Spargel, Speisezwiebeln, Stachel beeren, Stangensellerie, Tomaten, Trauben, Wassermelonen, Weizen und Zuchtpilze übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 Eier und Futtermittel aus Landtieren, 0,1 ausgenommen Futtermittel aus Rindern, Schafen und Ziegen 2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol Summe aus Thiabendazol und 5-Hydroxy-thiabendazol 148-79-8Thiabendazol Hopfen und Tee 0,02 übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01 ausgenommen Getreide O,O,O,O-Tetraethyl-pyrophosphat107-49-3TEPP pflanzliche Futtermittel, aus- 0,05 genommen Getreide (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure93-76-52,4,5-T Tee 2O,O-Diethyl-O-chinoxalin-2-yl-thio phosphat 13593-03-8Quinalphos Getreide 3 Früchte und Gemüse 1 Gemisch aus Pyrethrin I und II, Cinerin I und II sowie Jasmolin I und II 8003-34-7Pyrethrine übrige Futtermittel tierischen 0,02 Ursprungs aus Landtieren und Eier Milch 0,01 Summe aus Propyzamid und allen Metaboliten, die die 3,5-Dichlor benzoe-säuregruppe enthalten, berechnet als Propyzamid 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1651 1) Bei Futtermitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 v.H. beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des entbeinten Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg. 2) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 v.H. des Gewichts zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt. Für Milcherzeugnisse – mit einem Fettgehalt von weniger als 2 v.H. gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts, – mit einem Fettgehalt von mindestens 2 v.H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts. 3) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 v.H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts. Hopfen 40 Johannisbeeren und Kiwis 10 Erdbeeren, Salate, Strauchbeerenobst 5 und Trauben Solanaceen 3 Aprikosen, Chicorée, Chinakohl, 2 Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Pfirsiche und Pflaumen Cucurbitaceen mit genießbarer und 1 ungenießbarer Schale, Kernobst, Rapssamen und Zwiebelgemüse Gemüsebohnen (ohne Hülsen), 0,5 Bohnen, Erbsen, Karotten und Kirschen Gemüseerbsen (ohne Hülsen) 0,3 Tee 0,1 übrige pflanzliche Futtermittel 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5 vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin 50471-44-8Vinclozolin Summe aus Vinclozolin und seinen Meta boliten, die die 3,5-Dichlor anilingruppe enthalten, berechnet als Vinclozolin Kernobst 0,5 übrige Früchte und Gemüse 0,05 O,O-Dimethyl-S-[2-(1-methyl carbamoylethylthio)ethyl]-thio phosphat 2275-23-2Vamidothion Hopfen 30 Johannisbeeren, Kernobst, Kirschen 2 und Stachelbeeren Pflaumen 1 Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,5 Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale 0,1 und Weizen Aprikosen, Artischocken, Cucur- 0,05 bitaceen mit ungenießbarer Schale, Erdbeeren, Hülsengemüse, Kohl gemüse, Kohlrüben, Kresse, Mandeln, Petersilie, Pfirsiche, Porree, Solanaceen, Spargel, Spinat, Stangensellerie, Trauben und Zwiebelgemüse übrige pflanzliche Futtermittel sowie 0,05 Futtermittel tierischen Ursprungs 1,4-Di-(2,2,2-trichlor-1-formamido ethyl)-piperazin 26644-46-2Triforin Früchte und Gemüse 0,5 Getreide 0,1 O,O-Dimethyl-2,2,2-trichlor-1 hydroxy-ethylphosphonat 52-68-2Trichlorfon 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vor bemerkungen) Futtermittel gemäß Teil AWirkstoffbezeichnungCAS-NummerStoff 1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Teil C Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel (Begasungsmittel) auf oder in Getreide 1) Diese Höchstgehalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung von Blausäure als Schädlingsbekämpfungsmittel. § 23 in Verbindung mit Anlage 5 bleibt unberührt.“ 0,1Getreide56-23-5Tetrachlorkohlenstoff 0,1Getreide75-15-0Schwefelkohlenstoff 0,1GetreidePhosphin7803-51-2Phosphorwasserstoff, Phos phide, berechnet als Phos phorwasserstoff 0,1GetreideBrom-methan74-83-9Methylbromid 151)GetreideCyanwasserstoffsäure, Cyanide, berechnet als Cyanwasserstoffsäure 74-90-8Blausäure, einschließlich Salze 54321 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) Futtermittel gemäß Teil A Chemische Bezeichnung CAS-NummerStoff Artikel 2 Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. März 2001 (BGBl. I S. 431), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 12a bleibt unberührt.“ 2. Nach § 12 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 12a Die Untersuchung von Stoffen auf Rückstände an Schädlingsbekämpfungs mitteln wird nach den für Lebensmittel geltenden Vorschriften durchgeführt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf 1. die fachlichen Anforderungen an die nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Anwendung der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungs verfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden; soweit darin für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, muss eine Analysemethode angewendet werden, die dem Anhang der Richt linie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, 3. die Anwendung der in der Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom 24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungs mitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 207 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Probenahmeverfahren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1653 Soweit nach Nummer 3 für bestimmte Stoffe kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben ist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vorschriften der §§ 3 ff. oder den in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfahren, zu erfolgen.“ Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Juli 2001 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5797), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2001 (BAnz. S. 8385) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Artikel 4 Satz 2 und 3 der Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 30. April 2001 (BAnz. S. 8385) wird aufgehoben. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der MKS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juli 2001 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t 1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung sowie der Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Vom 16. Juli 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 1655 Auf Grund des § 79a Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 24 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: § 1 Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von BSE bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Tötung 1. der Rinder des Bestandes, 2. der Rinder, die während ihrer ersten zwölf Lebensmonate zu irgendeinem Zeitpunkt zusammen mit dem befallenen Rind aufgezogen worden sind, zulassen, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegen stehen. § 2 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) § 1 Nr. 2 tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Europäische Gemeinschaft die Regelung nach Artikel 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) 999/2001 genehmigt hat. Das Bundesministe rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juli 2001 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t Verordnung über die Tötung von Rindern zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE-Vorsorgeverordnung) Vom 16. Juli 2001 1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2001 Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Verfütterungsverbots gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: § 1 Verwertungsverbot Tierkörper und Teile von Tierkörpern verendeter oder nicht zum Zwecke der Gewinnung von Lebensmitteln getöteter Tiere dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Totgeburten und ungeborene Tiere. Satz 1 gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Gewinnung von Futter mitteln gefangen worden sind. § 2 Straftaten Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Tierkörper oder einen Teil eines Tierkörpers zur Herstellung von Futtermitteln verwendet. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit Ablauf des 23. Juli 2001 tritt die Futtermittel-Verwertungsverbots verordnung vom 20. Februar 2001 (BAnz. S. 3105) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juli 2001 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung Vom 16. Juli 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt