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قوانين ألمانيا

Fourth Announcement on catches by German fishing companies 2006

صدر في 2006-03-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vierte Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2006.
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Fisheries and aquaculture
الكلمات المفتاحية
marine fisheries, marine fishes, fishing area, allocation/quota, prohibited fishing area, enforcement/compliance, fishing authorization, fishery management and conservation, authorization/permit, aquatic animals

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  1. Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 67 vom 5. April 2006 (S. 2482) ■ Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Vierte Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2006 Vom 24. März 2006 Soweit die Seefischerei auf Grund des gemeinschaftlichen Fische reirechts oder nach dem Seefischereigesetz in der Fassung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 17 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), gemäß § 2 Abs. 2 des Seefischereigesetzes beschränkt ist, bedarf der Ein satz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 des Seefischereige setzes in der Fassung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Hierzu wird Folgendes bekannt gemacht: I. Bewirtschaftung von Seezunge, Scholle, Kaisergranat und Steinbutt/Glattbutt in der Nordsee 1. Seezunge in den ICES-Bereichen IV, IIa (EU-Zone) a) Der Fang von Seezunge wird je Fahrzeug in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten auf 30 t (Fanggewicht) beschränkt. Die Periode beginnt am 1. April 2006 und endet am 30. Juni 2006. Für Fischereifahrzeuge, die wechselweise auch in der Krabbenfischerei eingesetzt werden, wird der Fang von Seezungen bis zum 30. Juni 2006 auf 20 t (Fanggewicht) be schränkt. b) Die Fangregelung nach Buchstabe a gilt auch für folgende Fischereifahrzeuge (ehemals Segment 4c4): EG-Interne Nr. Fischereikennzeichen Fahrzeugname NLD 197901087 NG 1 Jurie van den Berg DEU 000060400 NG 5 Stadt Emden GBR B 12558 SC 25 Jelle Ras NLD 198500737 SC 31 Dr. Maarten Luther NLD 199101249 NG 12 Prins Maurits DEU 500980105 ST 27 Jacob Grietje NLD 198800905 NG 19 Elisabeth Im Interesse der Quotenbewirtschaftung werden von der zur Befi schung im Jahr 2006 zur Verfügung stehenden Grundquote 100 t bis auf Weiteres zurückgestellt. 2. Scholle in den ICES-Bereichen IV, IIa (EU-Zone) a) Für die Fischereifahrzeuge gemäß der Tabelle unter Ziffer I Nr. 1 Buchstabe b dieser Bekanntmachung wird der Fang von Scholle im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten (1. April bis 30. Juni 2006) je Fahrzeug auf 40 t (Fanggewicht) beschränkt. b) Für alle anderen Fischereifahrzeuge wird der Fang von Scholle in einer Periode gemäß Buchstabe a auf 30 t (Fanggewicht) beschränkt. Diese Regelung gilt nicht für die unter Buchstabe c genannten Fahrzeuge. c) Für Fischereifahrzeuge, die wechselweise auch in der Krabben fischerei eingesetzt werden, wird der Fang von Scholle ab dem 1. April bis zum 30. Juni 2006 je Fahrzeug auf 20 t (Fang gewicht) beschränkt. Von der zur Befischung im Jahr 2006 zur Verfügung stehenden Grundquote werden 100 t bis auf Weiteres zurückgestellt. Fischereifahrzeugen, deren Gesamtfang an Scholle im Fischerei jahr 2005 weniger als 10 t betragen hat, wird im Jahr 2006 ein Jahres fang von 10 t (Fanggewicht) plus dem für das 1. Quartal registrier ten individuellen Schollenfang gestattet. Hinweis: Fahrzeuge gemäß Buchstaben a und b, die im 1. Quartal im Vorgriff auf ihre noch genau zu bestimmende Jahresfangmenge mehr als die zulässige Höchstfangmenge für das Quartal gefischt haben, dürfen gemäß ihrer der Bundesanstalt gegenüber gegebenen Zusage diese Menge Scholle im 2. Quartal nur entsprechend weni ger fischen. 3. Steinbutt/Glattbutt in den ICES-Bereichen IV, IIa (EU-Zone) Es wird bis zum Widerruf für das 2. Quartal eine Beifangmenge/ Woche von 120 kg (Fanggewicht) oder 6 % dieser Arten von der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge gestattet. Gleichzeitig bleibt eine Rückstellung von 20 t bestehen. 4. Kaisergranat in den ICES-Bereichen IV, IIa (EU-Zone) Im 2. Quartal 2006 wird den Fischereifahrzeugen, die über eine ent sprechende Einzelfangerlaubnis verfügen, die gezielte Fischerei auf Kaisergranat bis zu einer Fangmenge von maximal 5 t (Fang gewicht) gestattet, wenn die Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 (ABl. EG Nr. L 277) über zusätzliche tech nische Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland eingehalten werden. Für den in anderen Fischereien anfallenden unvermeidbaren Bei fang an Kaisergranat werden bis zum Widerruf höchstens 5 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge in Fanggewicht zugelas sen. II. Befreiung vom Einsatz von Trichternetzen und Netzen mit Sortiergittern Im Zeitraum 1. Mai bis zum 30. September ist der Einsatz von Sieb netzen und Netzen mit Sortiergittern nicht erforderlich. Außerhalb dieses Zeitraumes kann in begründeten Ausnahmefällen eine zeit lich befristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden (z. B. bei ver mehrtem Algenaufkommen, welches die Siebnetze und Sortiergit ter verstopft). Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmi gung ist bei dem zuständigen Fischereiamt bzw. der zuständigen Landesfischereibehörde zu stellen. III. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. IV. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung der in dieser Bekanntmachung verfügten Fangerlaubnisse und Regelungen wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem beson deren Interesse der Bundesanstalt an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Vorrang gegenüber dem Interesse an der auf schiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, um den wirtschaftlichen Einsatz der deutschen Fischereifahrzeuge zu sichern und um Fangquotenüberziehungen zu vermeiden, da diese erhebliche Nachteile — auch finanzieller Art — für die Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen kön nen. V. Rechtshelfsbelehrung Gegen die mit dieser Bekanntmachung verfügten Fangregelungen, Auflagen, Bedingungen und Befristungen kann Widerspruch erho ben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Land wirtschaft und Ernährung, Referat 522, Palmaille 9, 22767 Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat (§ 70 VwGO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht ganz oder teilweise wiederhergestellt wer den (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag ist an das Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertor damm 4, 20099 Hamburg, zu richten. Hamburg, den 24. März 2006 522 - 114 d - 45.5, Bekanntmachung Nr. 6/06 Gruppe 52 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Im Auftrag L i n k — 2 —

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