Fourth Act amending the Seeds Marketing Act
صدر في 2016-12-20 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- seeds/planting material, plant variety, vegetables/legumes, plant production
- الفئات
- agriculture
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Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes1 Vom 20. Dezember 2016 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 81 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ge meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 16 wird das Wort „Euro päische“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt. 3. § 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. es als Vermehrungsmaterial von Obst a) anerkannt ist oder b) ohne anerkannt zu sein, einer Sorte zugehört, aa) die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sorten schutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils gel tenden Fassung geschützt ist, bb) bei der die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa noch nicht vorliegen, die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschut zes jedoch beantragt ist, cc) deren Eintragung nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist, dd) die bereits vor dem 30. Sep tember 2012 im Inland oder in einem anderen Mitglied staat in den Verkehr ge bracht worden ist und für die eine durch das Bundes sortenamt amtlich aner kannte Beschreibung vor liegt, ee) die keinen Wert für den An bau zu gewerblichen Zwe cken hat (Amateursorte) und für die eine durch das Bun dessortenamt amtlich aner kannte Beschreibung vor liegt, ff) die zur Erhaltung und nach haltigen Nutzung pflanzen genetischer Ressourcen be stimmt ist und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt, oder gg) die mit amtlicher oder amt lich anerkannter Beschrei bung in einem Sortenver zeichnis im Sinne des Arti kels 3 Absatz 1 der Durchfüh rungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Ok tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versor gern und der Eintragung von Sorten sowie des ge meinsamen Sortenverzeich nisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16) in der je weils geltenden Fassung 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8), 2. Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Ok tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16), 3. Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Ok tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren An hang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22). 3041Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3041Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3041Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3041Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de eines anderen Mitgliedstaa tes eingetragen ist, und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetz ten Anforderungen entspricht, oder c) als Unterlage, die keiner Sorte zugehört, ohne anerkannt zu sein, den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetz ten Anforderungen entspricht, oder d) ohne anerkannt zu sein, für wis senschaftliche Zwecke, Ver suchs-, Züchtungs- oder Aus stellungszwecke bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetz ten Anforderungen entspricht.“ bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaaa) Im einleitenden Teil werden die Wörter „Obst oder“ gestrichen. bbbb) In Buchstabe a werden die Wör ter „des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1)“ gestrichen. ccc) Nummer 5 wird durch folgende Num mern 5 und 6 ersetzt: „5. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen oder Gemüse a) für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke oder b) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, 6. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist.“ bb) Der folgende Satz wird angefügt: „Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch stabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerb lichen Zwecken in den Verkehr gebracht wer den.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „soweit es“ die Wörter „zur Durch führung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder“ eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, a) die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Dop pelbuchstabe dd und ee genannten Beschreibungen festzusetzen und das jeweilige Verfahren der amtlichen Anerkennung der Beschreibung zu re geln, b) die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Dop pelbuchstabe ff genannte Beschrei bung festzusetzen und das Verfahren zu regeln, c) weitere Anforderungen an die Be zeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b fest zusetzen und d) die Befugnisse nach Buchstaben a bis c auf das Bundessortenamt zu übertragen.“ c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Das Bundessortenamt kann für das Inver kehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel buchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen festsetzen, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist. Im Falle von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf die Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl von 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht unterschreiten. Das Bundessortenamt macht die festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntma chungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt.“ 4. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. cc) Folgende Buchstaben d bis f werden ange fügt: „d) die Eintragung der Sorte nach § 57a Ab satz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbin dung mit Satz 3 erneuert worden ist, e) die Sorte bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für sie eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt oder f) die Sorte mit amtlicher oder amtlich an erkannter Beschreibung in einem Sorten verzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist,“. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Das Bundessortenamt übermittelt der Anerken nungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung 3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20163042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20163042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20163042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erfor derlichen Informationen. Es kann diese Informa tionen auch im für Bekanntmachungen des Bun dessortenamtes bestimmten Blatt oder auf sei ner Internetseite bekannt machen.“ 5. In § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Nummer 2 bis 3“ ersetzt. 6. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. 7. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3“ ersetzt. 8. In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt. 9. In § 55 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemein schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. 10. In § 56 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1 fol gende Nummer 1a eingefügt: „1a. die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen,“. 11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: „§ 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis (1) Das Bundessortenamt führt und veröffent licht eine Gesamtliste der Obstsorten. In die Ge samtliste der Obstsorten werden folgende Sorten der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufge führten Obstarten eingetragen: 1. Sorten, die nach § 30 zugelassen sind, 2. Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz ge schützt sind, 3. Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind, 4. Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist, 5. Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich aner kannte Beschreibung vorliegt, 6. Amateursorten, für die eine durch das Bundes sortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt, 7. Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nut zung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt. (2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden mindestens die folgenden Angaben eingetragen: 1. Bezeichnung der Sorte und Synonyme, 2. Art, der die Sorte zugehört, 3. soweit zutreffend, die Angabe „amtliche Be schreibung“ oder „amtlich anerkannte Beschrei bung“, 4. Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der Eintragung, 5. Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung. (3) Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab. Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamt liste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen worden ist. (4) Auf schriftlichen Antrag erneuert das Bun dessortenamt die Eintragung für eine weitere Gel tungsdauer von jeweils höchstens 30 Jahren, so fern im Antrag nachgewiesen wird, dass von der betreffenden Sorte noch Vermehrungsmaterial ver fügbar ist. Bei einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 setzt eine Erneuerung der Eintra gung ferner voraus, dass 1. eine Sortenzulassung oder ein Sortenschutz be steht, oder 2. die Sorte unterscheidbar, homogen und bestän dig ist sowie dem Bundessortenamt eine amt liche Beschreibung der Sorte vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag er neuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur Förderung einer nachhaltigen Erzeugung erforder lich ist. (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. das Verfahren für die Eintragung von Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 ein schließlich der Geltungsdauer der Eintragung in die Gesamtliste der Obstsorten zu regeln, 2. von Absatz 2 abweichende Angaben festzule gen, die bei Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Num mer 4 bis 7 in die Gesamtliste der Obstsorten einzutragen sind, 3. die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 auf das Bundessortenamt zu übertragen. (6) Das Bundessortenamt zeigt der Europäischen Kommission zum Zweck der Erstellung des ge meinsamen Sortenverzeichnisses im Sinne des Ar tikels 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung die Eintragung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Sorten 3043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 3043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de sowie Änderungen der Eintragung an und übermit telt hierbei die Angaben nach Absatz 2.“ 12. In § 59a Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Europäische“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt. 13. In § 60 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c“ ersetzt. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft kann den Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes in der ab dem 24. Dezember 2016 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Dezember 2016 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20163044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20163044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 20163044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de