Fourth Act amending the Feedstuffs Act
صدر في 2000-07-20 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Viertes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal feed/feedstuffs, standards, inspection, registration, international trade
- الفئات
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1033 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 2000 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Nr. 33 Tag Inhal t Seite 14. 7. 2000 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034 FNA: neu: 610-1-3/1; 610-1-3, 610-1-4, 611-1, 611-4-4, 611-5, 611-8-2-2, 611-1-1 GESTA: P004 20. 7. 2000 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037 FNA: 1101-8, 1101-8, 111-6 GESTA: B036 20. 7. 2000 Viertes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040 FNA: 7825-1, 2121-51-1-2 GESTA: F006 20. 7. 2000 Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045 FNA: neu: 2126-13/1; neu: 2126-13; 860-1, 860-10-1/2, 751-13, 860-5-12, 8053-6, 2126-9, 611-1, 2120-4-2-1, 610-6-5, 2121-51-1-2, 2121-51-24-2, 2121-51-11, 2121-51-9, 2121-20, 2125-40-1-2, 2125-40-53, 7832-5-4, 7842-10, 2126-1-7, 51-1, 55-2, 26-2, 316-1, 9240-1-2, 9234-5, 806-21-1-104, 806-21-1-107, 806-21-7-30, 806-21-1-72, 7110-6-22, 806-21-1-115, 806-21-1-129, 806-21-7-3, 806-21-1-83, 806-21-7-37, 7110-3-90, 2126-1, 8053-6-21, 7820-2, 2032-1, 2126-1, 2126-4, 2126-1-8-2, 2126-1-9, 2126-4-1, 2126-4-2, 2126-1-10 GESTA: M020 18. 7. 2000 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078 FNA: neu: 7110-5-2; 7110-5-1 19. 7. 2000 Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Her stellung von Arzneimitteln (Aflatoxin VerbotsV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081 FNA: neu: 2121-51-33 12. 7. 2000 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 112 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, § 47 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz buch und § 134 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082 FNA: 1104-5, 860-4-1, 810-1, 860-5, 860-3 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083 Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1084 1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 55 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßi gen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensge genständen, die satzungsmäßigen Zwecken die nen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ver wendet werden.“ 2. § 58 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Un kosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 vom Hundert ihrer sons tigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwen denden Mittel einer freien Rücklage zuführt,“. b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Num mern 11 und 12 angefügt: „11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Ver mögen zuführt: a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den lau fenden Aufwand der Körperschaft vorge schrieben hat, b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstat tung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, c) Zuwendungen auf Grund eines Spenden aufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden, d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, 12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewin ne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zu führt.“ Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Dem Artikel 97 § 1a des Einführungsgesetzes zur Abga benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 18 des Geset zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 55 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 11 und 12 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.“ Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. De zember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Dies gilt für Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 3 entsprechend.“ b) Im neuen Satz 6 werden die Worte „Satz 4 gilt“ durch die Worte „Die Sätze 4 und 5 gelten“ ersetzt. 2. § 10b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge fügt: „Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper schaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben ordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemein nützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 20 450 Euro, abziehbar.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Vermögens stock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen Vom 14. Juli 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1035 gesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zu wendung und in den folgenden neun Veranlagungs zeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 600 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 307 000 Euro, neben den als Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu be rücksichtigenden Zuwendungen und über den nach Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden. Als anlässlich der Neugründung einer Stif tung nach Satz 1 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stif tung. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeit raums nur einmal in Anspruch genommen werden. § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“ 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 16 wird nach Satz 10 folgender Satz ein gefügt: „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem ber 1999 erfolgen.“ b) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a einge fügt: „(24a) § 10b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a in der Fas sung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.“ Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), geän dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein gefügt: „Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord nung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 20 450 Euro, abziehbar.“ 2. § 54 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „(7) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 in der Fassung des Geset zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Zuwen dungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.“ Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), geän dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Nr. 5 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt: „Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer gesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgaben ordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 20 450 Euro, abziehbar. Überschreitet eine Ein zelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze im Erhebungszeitraum der Zuwen dung und in den folgenden sechs Erhebungszeiträu men vorzunehmen. Einzelunternehmen und Personen gesellschaften können Zuwendungen im Sinne des Satzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Ver mögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft steuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 600 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 307 000 Euro, neben den als Kürzung nach den Sät zen 1 bis 4 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach den Sätzen 1 bis 4 zulässigen Umfang hinaus abziehen. Als anlässlich der Neugründung einer Stiftung nach Satz 5 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 5 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur ein mal in Anspruch genommen werden. Der Zehnjahres zeitraum beginnt im Jahr der ersten nach Satz 5 berücksichtigten Zuwendung.“ 2. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 9 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Zuwendungen anzuwen den, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet wer den.“ Artikel 6 Änderung des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geän dert: 1. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 werden die Worte „wissen schaftlichen oder kulturellen Zwecken“ durch die Worte „steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenord nung gemeinnützig sind,“ ersetzt. 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 in der Fassung des Geset zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.“ 1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Artikel 7 Änderung der Einkommensteuer Durchführungsverordnung Nummer 10 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717) wird wie folgt gefasst: „10. die Förderung internationaler Gesinnung, der Tole ranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerver ständigungsgedankens, sofern nicht nach Sat zungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden;“. Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Der auf Artikel 7 beruhende Teil der Einkommensteuer Durchführungsverordnung kann auf Grund der einschlä gigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverord nung geändert werden. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 14. Juli 2000 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n H a n s E i c h e l Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1037 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezem ber 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Arti kel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),“ gestrichen. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 26. Ja nuar 1976 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Arti kel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078),“ gestrichen. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Zur Amtsausstattung gehören auch 1. die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages, 2. die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16, 3. die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bun destages, 4. die Bereitstellung und Nutzung des gemein samen Informations- und Kommunikationssys tems des Bundestages und 5. sonstige Leistungen des Bundestages. Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Aus führungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.“ b) Absatz 5 entfällt, Absatz 6 wird Absatz 5, Absatz 7 wird Absatz 6. 4. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „nach der höchsten Reisekostenstufe“ gestrichen. 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu sei nem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leib lichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.“ b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8, der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. 6. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird gestrichen. b) Satz 5 wird Satz 4. 7. Dem § 25a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Für Absatz 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen nach dem Abgeordnetengesetz eines Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Vom 20. Juli 2000 1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Landes eine Mindestmitgliedszeit für einen Anspruch auf Altersentschädigung verlangt wird und diese noch nicht erreicht ist, für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entweder der entsprechende Anteil der Min destversorgung oder – soweit die Abgeordnetenge setze der Länder einen solchen vorsehen – der ent sprechende Steigerungssatz nach dem Landesrecht zu berücksichtigen ist.“ 8. In § 26 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt. 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort „gesetzlichen“ durch das Wort „zusätzlichen“ ersetzt. bb) An Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Das nach Anwendung sonstiger Anrech nungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bun desregierung und nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ruht neben der Abgeordne tenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt, soweit der Anspruch auf Übergangsgeld nach dem 26. Juli 2000 fällig geworden ist.“ b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2“ und die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitglied schaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Abgeordne tenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen.“ d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mit gliedschaft im Bundestag oder im Parlament eines Landes in Höhe des Betrages, um den diese Be züge die Höchstversorgungsbezüge nach diesem Gesetz übersteigen. Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits seitens des Europäischen Parlaments die Anrech nung der Versorgung nach diesem Gesetz auf die dortige Versorgung bestimmt ist.“ e) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942),“ gestrichen. f) In Absatz 9 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt. 10. (entfällt) 11. § 32 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Mandatsbezogene Aufwendungen, die einem ge wählten Wahlkreisbewerber oder einem gewählten Landeslistenbewerber zwischen dem Wahltag und dem Tag der Annahme der Wahl im Hinblick auf den Zusammentritt des neuen Bundestages ent stehen, werden ebenfalls erstattet.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden bis zum Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mit arbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet.“ 12. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz wird gestrichen. b) In Absatz 4 wird das Wort „oder“ durch das Wort „bis“ ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderungen des Abgeordnetengesetzes § 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird aufgehoben. b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „in den Sätzen 2 bis 4“ durch die Wörter „in den Sätzen 2 und 3“ ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3. Entsprechendes gilt für Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset zes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Das nach Anwendung sonstiger Anrech nungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Über gangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsverhält nisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parla mentarischen Staatssekretäre ruht neben der Abge ordnetenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Beruht ein Versorgungsanspruch nach Satz 1 oder 2 auf Lan desrecht, so tritt an die Stelle des Ruhens des Versor gungsanspruches das Ruhen der Abgeordnetenent Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1039 schädigung um den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt für Versorgungsan sprüche aus einem Amtsverhältnis beziehungsweise einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi schen- oder überstaatlichen Einrichtung.“ Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 843), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423)“ gestrichen. 2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Bestimmungen der §§ 31 und 33 des Ab geordnetengesetzes finden sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.“ Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am Tage der ersten Sitzung des 15. Deutschen Bundestages in Kraft. Bei der Anwendung des Europaabgeordnetengesetzes tritt an die Stelle die ses Tages der Tag der ersten Sitzung des 6. Europäischen Parlaments. Das Bundesministerium des Innern gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Juli 2000 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n S c h i l y 1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 2 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverän dertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verar beitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tier ernährung verwendet zu werden; 2. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu be stimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Ver dauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstö rungen vorliegen oder zu erwarten sind. (2) Den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormi schungen bestimmt sind. § 2a (1) Zusatzstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, einzeln oder in Form von Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Futtermitteln zugesetzt zu wer den, um 1. die Beschaffenheit der Futtermittel oder der tieri schen Erzeugnisse zu beeinflussen, 2. den Bedarf der Tiere an bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen zu decken oder die tierische Erzeu gung zu verbessern, insbesondere durch Einwir kung auf die Magen- und Darmflora oder die Ver daulichkeit der Futtermittel oder durch Verringe *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Rechtsakte: 1. Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 235 S. 39); 2. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor (ABl. EG Nr. L 346 S. 51). rung von Belästigungen durch Ausscheidungen der Tiere, oder 3. besondere Ernährungszwecke zu erreichen oder bestimmte zeitweilige ernährungsphysiologische Bedürfnisse der Tiere zu decken; ferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe zugelassen sind. (2) Den Zusatzstoffen stehen Stoffe gleich, die nach einer Verordnung nach Artikel 3 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) im Rahmen der Tierernährung in anderer Weise als in Futtermitteln verabreicht werden dürfen. (3) Nicht als Zusatzstoffe gelten Stoffe, die 1. im natürlichen Zustand und in üblicher Menge in Einzelfuttermitteln enthalten sind und die einem zugelassenen Zusatzstoff entsprechen oder 2. bei der Herstellung von Futtermitteln zugesetzt worden sind, um bestimmte technologische Anfor derungen zu erfüllen, und deren Verwendung zu nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Rückständen einschließlich der Abbau- und Reak tionsprodukte in Futtermitteln führen kann, sofern sich diese Rückstände auf das Futtermittel tech nologisch nicht auswirken.“ 2. Der bisherige § 2 wird § 2b; in diesem werden in Absatz 1 a) die Nummern 1 bis 2 gestrichen und b) die bisherigen Nummern 3 bis 15 zu den Num mern 1 bis 13. 3. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Futtermittel, die 1. Zusatzstoffe enthalten, die a) nicht durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Arti kel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 zugelassen sind, oder Viertes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes*) Vom 20. Juli 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1041 b) einer durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den Artikeln 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3, Artikel 9i Abs. 3 oder Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder 2. einer durch a) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in Nummer 1 Buchstabe b aufge führten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG, b) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 10, c) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder d) Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht und, außer in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe d, nicht verfüttert werden. b) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Buchstabe c und d“ ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. durch Verordnung der Europäischen Gemein schaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buch stabe a aufgeführten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG oder 2. durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen sind und den durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Arti keln der Richtlinie 70/524/EWG oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetz ten Anforderungen entsprechen.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Stoffe nach § 2a Abs. 2.“ 5. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Vormi schungen“ die Worte „bei deren Inverkehrbringen oder Behandeln“ eingefügt. 6. Die Überschrift des fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Fünfter Abschnitt Anforderungen an Betriebe“. 7. Dem § 9 werden folgende Absätze angefügt: „(4) Für Amtshandlungen, die auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Betrieben vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Die nach Satz 1 kostenpflichtigen Tatbe stände werden durch Landesrecht bestimmt. Dabei sind die Maßgaben der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Erhe bung von Gebühren für die Anerkennung von Betrie ben zu beachten. (5) Anerkennungen und Registrierungen auf Grund einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 3 werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekannt ge macht.“ 8. Die Überschrift des sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Sechster Abschnitt Stoffzulassung; Ausnahmen; Anhörung von Sachverständigen“. 9. Vor § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 9a (1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Entscheidung über die Weiterleitung eines An trags auf Zulassung eines Zusatzstoffes oder Ände rung der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richtlinie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fas sung ist die Bundesanstalt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär medizin zu treffen, soweit sich der Antrag auf einen Zusatzstoff für Nutztiere bezieht. (2) Die Bundesanstalt wirkt mit bei 1. der Zulassung eines Zusatzstoffes nach der Richt linie 70/524/EWG in der jeweils geltenden Fas sung, soweit ihr diese Aufgabe nicht bereits nach Absatz 1 übertragen worden ist, 2. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tier ernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung sowie 3. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Futtermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futter mittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, 1. Inhalt und Umfang eines Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes einschließlich der dem Antrag beizufügenden Angaben und Unterlagen, 2. Einzelheiten des Zulassungsverfahrens nach Ab satz 1 einschließlich der Antragsbefugnis und der Verwendung von Unterlagen zugunsten anderer Antragsteller, 3. die Voraussetzungen für die Ablehnung oder die Zurückstellung des Antrags auf Zulassung eines Zusatzstoffes sowie 4. Art und Umfang der von dem Antragsteller wäh rend und nach Abschluss des Zulassungsverfah rens zu erfüllenden Pflichten, insbesondere die 1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Pflicht zur Mitteilung neuer Erkenntnisse sowie zur Bereitstellung von Proben, zu regeln. (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminis terium für Gesundheit, soweit sie sich auf Zusatz stoffe für Nutztiere beziehen.“ 10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“ werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: „Die Genehmigungen sind, soweit sich der Antrag auf Zusatzstoffe bezieht, zu versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden soll.“ 11. § 11a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 9a Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Kosten (Gebühren und Aus lagen).“ 12. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Bei Gefahr im Verzuge oder zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft kann das Bundesministerium Rechts verordnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5 Abs. 4 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Bei Gefahr im Verzuge und, soweit dies nach gemein schaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch die Anwendung einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufge führten Artikeln der Richtlinie 70/524/EWG aussetzen oder beschränken. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.“ 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab sätze 2 bis 5; im neuen Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Einfuhr oder Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder deren Verbringen in das Inland oder in andere Mitgliedstaaten zu verbieten oder zu beschränken. Soweit dies zur unverzüg lichen Durchführung von Rechtsakten der Euro päischen Gemeinschaft erforderlich ist, kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlas sen. Für Rechtsverordnungen nach Satz 2 gilt § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“ 14. § 19a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: „(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun gen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund die ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend hergestellt, behandelt oder in Ver kehr gebracht wurden oder werden sollen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer eine Prü fung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt. (3) Liegt ein Verdacht im Sinne des Absatzes 2 vor und hat die zuständige Behörde eine Probe nach der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse Verordnung entnommen oder hat sie eine Prüfung nach Absatz 2 angeordnet, so kann sie auch ver bieten, dass das Futtermittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in den Verkehr gebracht wird, bevor das Ergebnis der Prüfung vorliegt. (4) Sind Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vor mischungen in den Verkehr gelangt, deren Verfüt terung geeignet ist, die von Nutztieren gewonne nen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenk lichkeit für die menschliche Gesundheit zu beein trächtigen, kann die zuständige Behörde anord nen, dass diejenigen, an die diese Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen gelangt sein können, rechtzeitig und in geeigneter Weise, ins besondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Bei Gefahr im Verzuge darf die zuständige Behörde eine Warnung unter Nen nung der Produktbezeichnung und des Unterneh mers, unter dessen Namen oder Firma das Futter mittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung in Verkehr gebracht wird, selbst aussprechen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbeson dere Warnungen nach Satz 1 oder Sicherstellun gen, nicht getroffen werden können.“ 15. In § 19b Abs. 1 werden die Worte „dem Bundes ministerium, den zuständigen Behörden anderer Mit gliedstaaten und“ durch die Worte „des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder“ ersetzt. 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „drei“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: „(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch eine in Ab satz 1 bezeichnete Handlung 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Men schen gefährdet, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen an deren Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1043 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat zes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“ 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Abs. 1 Nr. 1a“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Angabe „oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10“ gestrichen. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein gefügt: „2a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buch stabe a in Verbindung mit einer Rechts verordnung nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Ver bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Ver bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchsta be d in Verbindung mit einer Rechtsver ordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b ein Futtermittel in den Verkehr bringt;“. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt oder verabreicht;“. dd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3“ ersetzt. ee) In Nummer 8a wird die Angabe „§ 14 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4“ ersetzt. ff) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2,“ gestrichen. gg) Nummer 12a wird wie folgt gefasst: „12a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt;“. hh) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt. ii) In Nummer 14 werden die Angabe „§ 9, § 14 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1, § 9a Abs. 3 Nr. 4, § 14 Abs. 2 oder 6 Satz 1“ und der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. jj) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer angefügt: „15. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechts verordnung für einen bestimmten Tatbe stand auf diese Bußgeldvorschrift ver weist.“ b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1, ent gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 oder 10 oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ein Futtermittel verfüttert oder“. c) In Absatz 3 wird die Angabe „und 14“ durch die Angabe „ , 14 und 15“ ersetzt. 18. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 24 Die Bundesanstalt wirkt mit bei der Koordinierung 1. der Programme nach Artikel 22 Abs. 1 der Richtli nie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung sowie 2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vor schriften von den Mitgliedstaaten durchzuführen der Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme.“ Artikel 2 In § 2 Abs. 3 Nr. 6 des Arzneimittelgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird die Angabe „des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „der §§ 2 bis 2b Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt. Artikel 3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann das Futtermittelgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Juli 2000 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n K a r l - H e i n z F u n k e F ü r d i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g W a l t e r R i e s t e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1045 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Prävention durch Aufklärung 2. Abschnitt – Koordinierung und Früherkennung § 4 Aufgaben des Robert Koch-Instituts § 5 Bund-Länder-Informationsverfahren 3. Abschnitt – Meldewesen § 6 Meldepflichtige Krankheiten § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern § 8 Zur Meldung verpflichtete Personen § 9 Namentliche Meldung § 10 Nichtnamentliche Meldung § 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zustän dige Landesbehörde § 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk § 13 Sentinel-Erhebungen § 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten § 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage 4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde § 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechts verordnungen durch die Länder § 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbel tieren, Kosten § 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 21 Impfstoffe § 22 Impfausweis § 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen 5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten § 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten § 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheits amtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern § 26 Durchführung § 27 Teilnahme des behandelnden Arztes § 28 Schutzmaßnahmen § 29 Beobachtung § 30 Quarantäne § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot § 32 Erlass von Rechtsverordnungen 6. Abschnitt – Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sons tige Gemeinschaftseinrichtungen § 33 Gemeinschaftseinrichtungen § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Auf gaben des Gesundheitsamtes § 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen § 36 Einhaltung der Infektionshygiene 7. Abschnitt – Wasser § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Ge brauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser, Über wachung § 38 Erlass von Rechtsverordnungen § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde § 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes § 41 Abwasser 8. Abschnitt – Gesundheitliche Anforderungen an das Perso nal beim Umgang mit Lebensmitteln § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes 9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern § 45 Ausnahmen § 46 Tätigkeit unter Aufsicht § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis § 48 Rücknahme und Widerruf § 49 Anzeigepflichten § 50 Veränderungsanzeige § 51 Aufsicht § 52 Abgabe § 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvor sorge Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) Vom 20. Juli 2000 1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1. A b s c h n i t t A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krank heiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzei tig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. (2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammen arbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissen schaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizini schen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankhei ten soll verdeutlicht und gefördert werden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Krankheitserreger ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmis sibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, 2. Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus, 3. übertragbare Krankheit eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Men schen übertragen werden, verursachte Krankheit, 4. Kranker eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, 5. Krankheitsverdächtiger eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen, 6. Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein, 7. Ansteckungsverdächtiger eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krank heitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krank heitsverdächtig oder Ausscheider zu sein, 8. nosokomiale Infektion eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infek tionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusam menhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand, 9. Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen, 10. Abschnitt – Zuständige Behörde § 54 Benennung der Behörde 11. Abschnitt – Angleichung an Gemeinschaftsrecht § 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht 12. Abschnitt – Entschädigung in besonderen Fällen § 56 Entschädigung § 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung § 58 Aufwendungserstattung § 59 Sondervorschrift für Ausscheider § 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe § 61 Gesundheitsschadensanerkennung § 62 Heilbehandlung § 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelun gen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen § 64 Zuständige Behörde für die Versorgung § 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen § 66 Zahlungsverpflichteter § 67 Pfändung § 68 Rechtsweg 13. Abschnitt – Kosten § 69 Kosten 14. Abschnitt – Sondervorschriften § 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes § 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz § 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes 15. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften § 73 Bußgeldvorschriften § 74 Strafvorschriften § 75 Weitere Strafvorschriften § 76 Einziehung 16. Abschnitt – Übergangsvorschriften § 77 Übergangsvorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1047 10. andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophy laxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten, 11. Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde, 12. Gesundheitsschädling ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können, 13. Sentinel-Erhebung eine epidemiologische Methode zur stichproben artigen Erfassung der Verbreitung bestimmter über tragbarer Krankheiten und der Immunität gegen be stimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen, 14. Gesundheitsamt die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetz te Behörde. § 3 Prävention durch Aufklärung Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglich keiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und indivi duellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Be treuungs- und Versorgungsangebote zu informieren. 2. A b s c h n i t t K o o r d i n i e r u n g u n d F r ü h e r k e n n u n g § 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes (1) Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erken nung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infek tionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelver giftungen ist das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver braucherschutz und Veterinärmedizin zu beteiligen. Auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde berät das Robert Koch-Institut die zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinde rung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden über tragbaren Krankheiten und die obersten Landesgesund heitsbehörden bei Länder übergreifenden Maßnahmen. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Länderbehörden, den nationalen Refe renzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften sowie ausländischen und interna tionalen Organisationen und Behörden zusammen und nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen des Europäischen Netzes für die epidemiologische Überwa chung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr. (2) Das Robert Koch-Institut 1. erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bun desbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vor beugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfeh lungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiter verbreitung übertragbarer Krankheiten, 2. hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen a) Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines Erkrankungs- oder Todesfalls und eines Nachwei ses von Krankheitserregern zur erstellen, b) die nach § 23 Abs. 1 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen festzulegen, in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffent lichen und fortzuschreiben, 3. fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldun gen zusammen, um sie infektionsepidemiologisch aus zuwerten, 4. stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den je weils zuständigen Bundesbehörden, dem Sanitätsamt der Bundeswehr, den obersten Landesgesundheits behörden, den Gesundheitsämtern, den Landesärzte kammern, den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereini gung, der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Verfügung und veröffent licht diese periodisch, 5. kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Sentinel-Erhebungen nach den §§ 13 und 14 durch führen. § 5 Bund-Länder-Informationsverfahren Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Ver waltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates einen Plan zur gegenseitigen Information von Bund und Ländern in epidemisch bedeutsamen Fällen mit dem Ziel, 1. die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krank heiten in die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Ausbreitung zu verhindern, 2. beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedroh licher übertragbarer Krankheiten oder bedrohlicher Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursa che in Betracht kommen und eine landesübergreifende Ausbreitung zu befürchten ist, die erforderlichen Maß nahmen einzuleiten. In der Verwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammen arbeit der beteiligten Behörden von Bund und Ländern und anderen beteiligten Stellen geregelt werden. 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 3. A b s c h n i t t M e l d e w e s e n § 6 Meldepflichtige Krankheiten (1) Namentlich ist zu melden: 1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an a) Botulismus b) Cholera c) Diphtherie d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen e) akuter Virushepatitis f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syn drom (HUS) g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber h) Masern i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis j) Milzbrand k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) l) Pest m) Tollwut n) Typhus abdominalis/Paratyphus sowie die Erkrankung und der Tod an einer behand lungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakte riologischer Nachweis nicht vorliegt, 2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikro biell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt, b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftre ten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, 3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schä digung, 4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkran kes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers, 5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten a) einer bedrohlichen Krankheit oder b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahr scheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die All gemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ur sache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen. (2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Mel dung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. (3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epide mischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Mel dung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen. § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen: 1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nach weis im Konjunktivalabstrich 2. Bacillus anthracis 3. Borrelia recurrentis 4. Brucella sp. 5. Campylobacter sp., darmpathogen 6. Chlamydia psittaci 7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis 8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend 9. Coxiella burnetii 10. Cryptosporidium parvum 11. Ebolavirus 12. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC) b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stäm me 13. Francisella tularensis 14. FSME-Virus 15. Gelbfiebervirus 16. Giardia lamblia 17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut 18. Hantaviren 19. Hepatitis-A-Virus 20. Hepatitis-B-Virus 21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infek tion vorliegt 22. Hepatitis-D-Virus 23. Hepatitis-E-Virus 24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis 25. Lassavirus 26. Legionella sp. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1049 27. Leptospira interrogans 28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen nor malerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen 29. Marburgvirus 30. Masernvirus 31. Mycobacterium leprae 32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacte rium bovis; Meldepflicht für den direkten Erreger nachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum 33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direk ten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten 34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl 35. Poliovirus 36. Rabiesvirus 37. Rickettsia prowazekii 38. Rotavirus 39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise 40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nach weise 41. Salmonella, sonstige 42. Shigella sp. 43. Trichinella spiralis 44. Vibrio cholerae O 1 und O 139 45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen 46. Yersinia pestis 47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. (2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. (3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserre gern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden: 1. Treponema pallidum 2. HIV 3. Echinococcus sp. 4. Plasmodium sp. 5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektio nen 6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen. § 8 Zur Meldung verpflichtete Personen (1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet: 1. im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Kranken häusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Kran kenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne lei tenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich, 2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersu chungsämtern und sonstigen privaten oder öffent lichen Untersuchungsstellen einschließlich der Kran kenhauslaboratorien, 3. im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Be fund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahr scheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichti gen Krankheitserreger schließen lässt, 4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 36 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt, 5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufs bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert, 6. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwort liche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines See schiffes, 7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen, 8. im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker. (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzuge zogen wurde. (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Melde pflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde. (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch führen lassen. (5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unver züglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat. § 9 Namentliche Meldung (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 genannten Personen muss folgende An gaben enthalten: 1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1. Name, Vorname des Patienten 2. Geschlecht 3. Tag, Monat und Jahr der Geburt 4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes 5. Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1 oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdo minalis/Paratyphus und Cholera 6. Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 7. Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose 8. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebe nenfalls Tag des Todes 9. wahrscheinliche Infektionsquelle 10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staats angehörigkeit 11. Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erre gerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle 12. Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt 13. Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten sechs Monaten 14. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden 15. bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben nach § 22 Abs. 2. Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegen den Angaben. (2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannte Person muss folgende Angaben ent halten: 1. Name, Vorname des Patienten 2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt 3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben vorliegen 4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, soweit die Angaben vorliegen 5. Art des Untersuchungsmaterials 6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials 7. Nachweismethode 8. Untersuchungsbefund 9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsenden den Arztes beziehungsweise des Krankenhauses 10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden. Der einsendende Arzt hat bei einer Untersuchung auf Hepatitis C dem Meldepflichtigen mitzuteilen, ob ihm eine chronische Hepatitis C bei dem Patienten bekannt ist. (3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spä testens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2 gegenüber dem für den Einsender zuständigen Gesund heitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner feh lender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmel dung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen. Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung, bei mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Auf enthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte meldepflichtige Krankheiten an den Flughafen- oder Hafenarzt des inländischen Ziel- und Abfahrtsortes. Die dort verantwortlichen Ärzte melden an das für den jewei ligen Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt. (5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personen bezogenen Daten nur für seine Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten und nutzen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für das Gesundheits amt zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, Daten zu § 7 Abs. 1 Nr. 21 spätestens jedoch nach drei Jahren. § 10 Nichtnamentliche Meldung (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss folgende Angaben enthalten: 1. im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene Ver schlüsselung gemäß Absatz 2 2. Geschlecht 3. Monat und Jahr der Geburt 4. erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung 5. Untersuchungsbefund 6. Monat und Jahr der Diagnose 7. Art des Untersuchungsmaterials 8. Nachweismethode 9. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In fektionsrisiko 10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde 11. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden 12. bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemo prophylaxe. Der einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbeson dere bei den Angaben zu den Nummern 9, 10 und 12 zu unterstützen. Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 muss die Angaben nach den Nummern 5, 9 und 11 sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung enthalten. (2) Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1051 Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unbe rücksichtigt. (3) Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 genannten Personen beschränkt sich der Umfang der Meldung auf die ihnen vorliegenden Angaben. (4) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Robert Koch Institut erfolgen. Es ist ein vom Robert Koch-Institut erstelltes Formblatt oder ein geeigneter Datenträger zu verwenden. Für die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 gilt § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. (5) Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut ledig lich zu der Prüfung verarbeitet und genutzt werden, ob verschiedene Meldungen sich auf dieselbe Person bezie hen. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen nach Satz 1 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt, jedoch spätestens nach zehn Jahren. § 11 Übermittlungen durch das Gesundheits amt und die zuständige Landesbehörde (1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung namentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern werden gemäß den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a veröffentlichten Fallde finitionen zusammengeführt und wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an die zustän dige Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer Woche an das Robert Koch-Institut ausschließlich mit folgenden Angaben übermittelt: 1. Geschlecht 2. Monat und Jahr der Geburt 3. zuständiges Gesundheitsamt 4. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebe nenfalls Tag des Todes und wenn möglich Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion 5. Art der Diagnose 6. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In fektionsrisiko, Zugehörigkeit zu einer Erkrankungs häufung 7. Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland erworben wurde 8. bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit 9. Aufnahme in einem Krankenhaus. Für die Übermittlungen von den zuständigen Landes behörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die Formblätter, die Datenträger, den Aufbau der Datenträger und der einzelnen Datensät ze. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Berichtigungen und Ergänzungen früherer Übermittlungen. (2) Der dem Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 gemeldete Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädi gung sowie der dem Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei dem der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Infek tionsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen Landesbehörde und der nach § 77 Arz neimittelgesetz jeweils zuständigen Bundesoberbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung muss, soweit ermittelbar, alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produk tes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unterneh mers und die Chargenbezeichnung, bei Impfungen zusätzlich den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung enthalten. Über den gemeldeten Patienten sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die Übermittlungen dem Robert Koch-Institut innerhalb einer Woche zur infektionsepidemiologischen Auswertung zur Verfügung. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Die zuständige Behörde übermittelt über die zustän dige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut die gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep tember 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epi demiologische Überwachung und die Kontrolle übertrag barer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) vorgeschriebenen Angaben. Absatz 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. § 12 Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk (1) Das Auftreten von Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, Pest, Poliomyelitis, Rückfallfieber sowie Fälle von Influen zavirusnachweisen hat das Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und diese unverzüglich dem Robert Koch-Institut zu melden. Das Robert Koch-Institut hat die Meldung ent sprechend den internationalen Verpflichtungen an die Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln. Das Ge sundheitsamt darf im Rahmen dieser Vorschrift nicht übermitteln 1. Name, Vorname 2. Angaben zum Tag der Geburt 3. Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum Aufenthaltsort der betroffenen Person 4. Name des Meldenden. (2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11 Abs. 3 der Kommission der Europäischen Union und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu übermitteln. (3) Die Länder informieren das Bundesministerium für Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep tember 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle über tragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1). § 13 Sentinel-Erhebungen (1) Das Robert Koch-Institut kann in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 oder -versorgung Erhebungen zu Personen, die diese Ein richtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch nehmen, koordinieren und durchführen zur Ermittlung: 1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn diese Krankheiten von großer gesundheitlicher Bedeu tung für das Gemeinwohl sind und die Krankheiten wegen ihrer Häufigkeit oder aus anderen Gründen über Einzelfallmeldungen nicht erfasst werden können, 2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erre ger nicht immun ist, sofern dies notwendig ist, um die Gefährdung der Bevölkerung durch diese Krankheits erreger zu bestimmen. Die Erhebungen können auch über anonyme unverknüpf bare Testungen an Restblutproben oder anderem ge eigneten Material erfolgen. Werden personenbezogene Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Ver sorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren. Bei den Erhebungen dürfen keine Daten erhoben werden, die eine Identifizierung der in die Untersuchung einbezo genen Personen erlauben. (2) Die an einer Sentinel-Erhebung nach Absatz 1 freiwil lig teilnehmenden Ärzte, die verantwortlichen ärztlichen Leiter von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen einschließlich der Untersuchungsstellen berichten dem Robert Koch-Institut auf einem von diesem erstellten Formblatt oder anderem geeigneten Datenträ ger über die Beobachtungen und Befunde entsprechend den Festlegungen nach § 14 und übermitteln gleichzeitig die für die Auswertung notwendigen Angaben zur Ge samtzahl und zur statistischen Zusammensetzung der im gleichen Zeitraum betreuten Personen. (3) Bei Sentinel-Erhebungen sind die jeweils zuständi gen Landesbehörden zu beteiligen. § 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Be nehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landes gesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 über wacht werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen. § 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserre ger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemi sche Lage dies zulässt oder erfordert. (2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevöl kerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer den. (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsver ordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Melde pflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. 4. A b s c h n i t t V e r h ü t u n g ü b e r t r a g b a r e r K r a n k h e i t e n § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnah men erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Be hörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben kön nen, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Ver pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs widrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. (3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Unter suchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheits dienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrich tungen treffen. (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Ab sätze 2 und 3 eingeschränkt. (5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1053 Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absät zen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Sorge für die Person des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört. (6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vor schlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Be hörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig ein holen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. (7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zu ständigen Behörde getroffen. (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß nahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschie bende Wirkung. § 17 Besondere Maß nahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder (1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheits erregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden. Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnah men im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kost spielig sind, es sei denn, dass derjenige, der ein Recht an diesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, widerspricht und auch die höheren Kosten über nimmt. Müssen Gegenstände entseucht, von Gesund heitsschädlingen befreit oder vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grund stücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, unter sagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist. (2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheits erreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzu ordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Ver nichtung von Gesundheitsschädlingen. (3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durch führung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämp fung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserre ger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nach kommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Vor aussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krank heiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. (5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverord nungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben erlassen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsver ordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverord nungen können insbesondere Bestimmungen treffen über 1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tat sächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten, a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustel len oder feststellen zu lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen, b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder be kämpfen zu lassen, 2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge, auch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen, 3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über a) die Art und den Umfang der Bekämpfung, b) den Einsatz von Fachkräften, c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren, d) die Minimierung von Rückständen und die Beseiti gung von Bekämpfungsmitteln und e) die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu lassen, 4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere im Sinne des § 16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genann ten Personen obliegen. (6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. (7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis 5 eingeschränkt. § 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheits erreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseu chungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von Nichtwirbeltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet wer den können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste 1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unver tretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. (2) Zuständige Bundesoberbehörde für die Bekannt machung der Liste ist bei 1. Mitteln und Verfahren zur Entseuchung das Robert Koch-Institut, das die Wirksamkeit prüft, im Einverneh men mit a) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin produkte, das die Auswirkungen auf die mensch liche Gesundheit prüft, und b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf die Umwelt prüft, 2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämp fung von Wirbeltieren das Bundesinstitut für gesund heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das die Wirksamkeit mit Ausnahme der dem Umwelt bundesamt zugewiesenen Prüfungen und die Auswir kungen auf die menschliche Gesundheit mit Ausnahme der dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin produkte zugewiesenen Prüfung prüft, im Einverneh men a) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi zinprodukte, das die Auswirkungen auf die mensch liche Gesundheit prüft, soweit es nach § 77 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zustän dig ist, und b) mit dem Umweltbundesamt, das die Wirksamkeit von Mitteln und Verfahren zur Entwesung sowie zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen und die Aus wirkungen auf die Umwelt prüft; die Prüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit sind an den betreffen den Schädlingen unter Einbeziehung von Wirts tieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzuneh men, soweit die Mittel oder Verfahren nicht nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen nach dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zuge lassen sind. Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen Bundesbehörde oder auf der Grundlage von im Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführ ten Sachverständigengutachten erfolgen. Soweit die Mit tel Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen oder in der Zulassungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Bekanntmachung der Liste im Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt für Land und Forstwirtschaft. (3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi zin erheben für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 und 2 Kosten (Gebühren und Auslagen). (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände der Amtshandlun gen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Listungsverfahrens festzulegen. § 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen (1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell über tragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und können im Ein zelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes umfassen, soweit dies zur Verhinde rung der Weiterverbreitung der sexuell übertragbaren Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krank heiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungs ansprüchen nach Absatz 2 nicht gefährdet wird. (2) Die Kosten der Untersuchung und Behandlung wer den getragen: 1. von den Trägern der Krankenversicherung nach dem fünften Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozial gesetzbuch versichert ist, 2. im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht selbst tragen kann; des Nachweises des Unvermögens bedarf es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder die Gefahr besteht, dass die Inanspruchnahme ande rer Zahlungspflichtiger die Durchführung der Unter suchung oder Behandlung erschweren würde. Wenn bei der Untersuchung oder der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit der Kostenträger noch nicht feststeht, werden die Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln übernommen. Der Kostenträger ist zur Erstattung verpflichtet. § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauf tragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfun gen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophy laxe übertragbarer Krankheiten. (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impf kommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes ministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifi schen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und ent wickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreak tion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mit glieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesge Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1055 sundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesminis teriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheits behörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kom mission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht. (3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er mächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkas sen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun desrates zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenversiche rung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden, falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. In der Rechtsver ordnung können auch Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten über durchge führte Schutzimpfungen getroffen werden. (5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifi schen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krank heiten durchführen. (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevöl kerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Ver laufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbrei tung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechts verordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. (7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsver ordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierun gen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertra gen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit ein geschränkt werden. § 21 Impfstoffe Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Imp fung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impf stoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von ande ren Personen aufgenommen werden können. Das Grund recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. § 22 Impfausweis (1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüg lich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impf bescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impf ausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzuneh men. (2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss über jede Schutzimpfung enthalten: 1. Datum der Schutzimpfung 2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impf stoffes 3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird 4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie 5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes. (3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktio nen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht wer den können, hinzuweisen. § 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen (1) Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren sind verpflichtet, die vom Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festgeleg ten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multi resistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu bewerten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zustän digen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerich tet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund heit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizini schen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministe rium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bun desministeriums für Gesundheit, der obersten Landes gesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 5. A b s c h n i t t B e k ä m p f u n g ü b e r t r a g b a r e r K r a n k h e i t e n § 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen ver dächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßi gen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nach weis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entspre chend. § 25 Ermittlungen, Unterrichtungs pflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Aus scheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheits verdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesund heitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. (2) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist oder dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten Zeit punkt der Infektion Blut-, Organ- oder Gewebespender war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, Gewebe oder Organe über tragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über den Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die ihm bekannt gewordenen Sachverhalte. Bei Spendern vermittlungspflichtiger Organe (§ 9 Satz 2 des Transplan tationsgesetzes) hat das Gesundheitsamt auch die nach § 11 des Transplantationsgesetzes errichtete oder be stimmte Koordinierungsstelle, bei sonstigen Organ- und Gewebespendern nach den §§ 3, 4 oder 8 des Transplan tationsgesetzes das Transplantationszentrum, in dem das Organ übertragen wurde oder übertragen werden soll, nach den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten. § 26 Durchführung (1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach § 25 Abs. 1 gilt § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 entsprechend. (2) Die in § 25 Abs. 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersu chungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderli chen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchun gen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Abs. 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungs unfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen per sonenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. (3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärzt lichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in § 25 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird. (4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Per son (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unver letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. § 27 Teilnahme des behandelnden Arztes Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 26 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen. § 28 Schutzmaßnahmen (1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Anste ckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsver dächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson dere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und so lange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstal ten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen ver pflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu ver lassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt wor den sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet wer den. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Woh nung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit ein geschränkt. (2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entspre chend. § 29 Beobachtung (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver dächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1057 (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsam tes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 36 Abs. 1 sowie beim Wechsel einer Gemein schaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. § 30 Quarantäne (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Per sonen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Kranken haus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrich tung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umge bung gefährden. (2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach sei nem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abge schlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsver dächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461), gilt entsprechend. (3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Kran kenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Auf rechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Ein richtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen kön nen, abgenommen und bis zu seiner Entlassung ander weitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen per sonenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Arti kel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. (4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Perso nen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, ande ren Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln ge statten. (5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefähr deten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten. (6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen. (7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten. § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsver dächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. § 32 Erlass von Rechtsverordnungen Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregie rungen können die Ermächtigung durch Rechtsverord nung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Ver sammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletz lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden. 1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 6. A b s c h n i t t Z u s ä t z l i c h e V o r s c h r i f t e n f ü r S c h u l e n u n d s o n s t i g e G e m e i n s c h a f t s e i n r i c h t u n g e n § 33 Gemeinschaftseinrichtungen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kin der oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kin derkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinder horte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungs pflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes (1) Personen, die an 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 15. Scabies (Krätze) 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes Infektionen 17. Shigellose 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtun gen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entspre chend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemein schaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Ein richtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdäch tig sind. (2) Ausscheider von 1. Vibrio cholerae O 1 und O 139 2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend 3. Salmonella Typhi 4. Salmonella Paratyphi 5. Shigella sp. 6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftsein richtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemein schaftseinrichtung teilnehmen. (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Perso nen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 7. Masern 8. Meningokokken-Infektion 9. Mumps 10. Paratyphus 11. Pest 12. Poliomyelitis 13. Shigellose 14. Typhus abdominalis 15. Virushepatitis A oder E aufgetreten ist. (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Ver pflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Auf gabenkreis gehört. (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genann ten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrich tung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Lei tung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren. (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemein schaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt un verzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und perso Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1059 nenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwie genden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krank heitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungs pflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis dar über vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist. (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtun gen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Über tragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlau sung verhütet werden kann. (8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auf treten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemein schaftseinrichtung bekannt gegeben wird. (9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Per sonen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutz maßnahmen anordnen. (10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Perso nen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausrei chenden Impfschutzes und über die Prävention übertrag barer Krankheiten aufklären. (11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allge mein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln. § 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschafts einrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Auf nahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsver pflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung. § 36 Einhaltung der Infektionshygiene (1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationsein richtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dia lyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtun gen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versor gungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Ge meinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen inner betriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektions hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. (2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen son stiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenom men werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch über wacht werden. (3) Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. (4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pfle geheim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 1a des Heimgesetzes oder in eine Gemein schaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbe werber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flücht linge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Rönt genaufnahme der Lunge stützen; bei erstmaliger Auf nahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger als sechs Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der Röntgenauf nahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine an steckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Per sonen, die weniger als drei Tage in eine Gemeinschafts unterkunft für Obdachlose aufgenommen werden. Perso nen, die nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vorzulegen haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung des Zeug nisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt auf genommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Unter suchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. 7. A b s c h n i t t W a s s e r § 37 Beschaffenheit von Wasser für den mensch lichen Gebrauch sowie von Schwimm und Badebeckenwasser, Überwachung (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbeson dere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. 1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 (2) Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbe betrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schä digung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. (3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanla gen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durch führung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit einge schränkt. § 38 Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates, 1. welchen Anforderungen das Wasser für den mensch lichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen, 2. dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserver sorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hin sicht zu überwachen sind, 3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversor gungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeit abständen diese vorzunehmen sind, 4. die Anforderungen an die Verwendung von Stoffen oder Materialien bei der Aufbereitung oder der Vertei lung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetzes unterliegen, 5. in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den Anforderungen nach den Num mern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur einge schränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur ein geschränkt zur Verfügung gestellt werden darf, 6. dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren ist, 7. dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten, soweit diese für die Erfassung und die Überwachung der Wasserqualität und der Wasserversorgung erfor derlich sind, zu übermitteln sind und 8. die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysie ren. In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Was serversorgungsanlagen getroffen werden. Die Rechtsver ordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminis terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates, 1. welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen, 2. dass und wie die Schwimm- und Badebecken und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind, 3. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasserunter suchungen dieser durchführen oder durchführen las sen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzu nehmen sind, 4. in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Was ser, das den Anforderungen nach Nummer 1 nicht ent spricht, anderen nicht zur Verfügung gestellt werden darf und 5. dass für die Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel und Verfahren verwen det werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in einer Liste bekannt gemacht worden sind. Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das Umweltbundesamt fest gestellt hat, dass die Mittel und Verfahren den Regeln der Technik entsprechen; das Umweltbundesamt kann für Amtshandlungen nach dem ersten Halbsatz Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. In der Rechtsverord nung nach Satz 1 können auch Regelungen über die Anforderungen an sonstiges Wasser in Gewerbebetrie ben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht aus schließlich privat genutzten Einrichtungen, das zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird und dessen Überwachung getroffen werden, soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Satz 3 gilt nicht für Gewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 vom 5. Februar 1976 S. 1). (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ge bührenpflichtigen Tatbestände für Aufgaben des Umwelt bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was sergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 oblie genden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durch zuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasseruntersu chungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durch führt oder durchführen lässt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1061 (2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maß nahmen zu treffen, um 1. die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen, 2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwen den, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. § 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Geset zes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung, Erken nung und Verhinderung der Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren Krankheiten zu entwickeln. Beim Umweltbundesamt können zur Erfüllung dieser Aufgaben beratende Fachkommissionen eingerichtet werden, die Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in § 37 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wassers sowie der insoweit notwendigen Maßnahmen abgeben können. Die Mitglie der dieser Kommissionen werden vom Bundesministe rium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesminis terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden berufen. Vertreter des Bundesministe riums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Umweltbun desamtes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzun gen teil. Weitere Vertreter von Bundes- und Landesbehör den können daran teilnehmen. § 41 Abwasser (1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krank heitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseiti gung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die zuständi ge Behörde. Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 2 sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtun gen zugänglich zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti kel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. § 16 Abs. 1 bis 3 findet Anwendung. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüg lich des Abwassers durch Rechtsverordnung entspre chende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann inso weit eingeschränkt werden. 8. A b s c h n i t t G e s u n d h e i t l i c h e A n f o r d e r u n g e n a n d a s P e r s o n a l b e i m U m g a n g m i t L e b e n s m i t t e l n § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote (1) Personen, die 1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigel lenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind, 2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, 3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, ente rohämorrhagische Escherichia coli oder Cholera vibrionen ausscheiden, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtun gen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfs gegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten ver wendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Über tragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich. (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis 3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse dar aus 4. Eiprodukte 5. Säuglings- und Kleinkindernahrung 6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse 7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcher hitzter Füllung oder Auflage 8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungs hefen. (3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rah men ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen ver dächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden. (4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Ver boten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger ver hütet werden kann. 1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genann ten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krank heitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Gel tungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates ver längert werden. § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes (1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt wer den, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie 1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesund heitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und 2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätig keitsverbot bei ihnen bekannt sind. Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinde rungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungs gründe nicht oder nicht mehr bestehen. (2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflich tet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. (3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhalts punkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krank heitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. (4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung. (5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätig keiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie. (6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der be schränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig aus üben. (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anfor derungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzu schränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemein schaft dies erfordern. 9. A b s c h n i t t T ä t i g k e i t e n m i t K r a n k h e i t s e r r e g e r n § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abge ben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 45 Ausnahmen (1) Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt berechtigt sind, für mikrobiologi sche Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik mittels solcher kultureller Verfahren, die auf die primäre Anzucht und nachfolgender Subkultur zum Zwecke der Resistenzbe stimmung beschränkt sind und bei denen die angewen deten Methoden nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patienten für die eigene Praxis durchgeführt wer den. (2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für 1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitäts sicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Über wachung des Verkehrs mit a) Arzneimitteln, b) Medizinprodukten, 2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitäts sicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhal ten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1063 (3) Die zuständige Behörde hat Personen für sonsti ge Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, die auf die primäre Anzucht auf Selektivmedien beschränkt sind, von der Erlaubnispflicht nach § 44 freizu stellen, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens zweijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der mikrobiolo gischen Qualitätssicherung oder im Rahmen einer staat lich geregelten Ausbildung die zur Ausübung der beab sichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben haben. (4) Die zuständige Behörde hat Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 zu untersagen, wenn eine Person, die die Arbeiten ausführt, sich bezüglich der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 oder 3 als unzuverläs sig erwiesen hat. § 46 Tätigkeit unter Aufsicht Der Erlaubnis nach § 44 bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist. § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller 1. die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt oder 2. sich als unzuverlässig in Bezug auf die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis bean tragt wird. (2) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch 1. den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Ab schluss eines naturwissenschaftlichen Fachhoch schul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologi schen Inhalten und 2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheits erregern ist, nachgewiesen. Die zuständige Behörde hat auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasito logie oder Virologie als Nachweis der Sachkenntnis nach Nummer 2 anzuerkennen, wenn der Antragsteller bei die ser Tätigkeit eine gleichwertige Sachkenntnis erworben hat. (3) Die Erlaubnis ist auf bestimmte Tätigkeiten und auf bestimmte Krankheitserreger zu beschränken und mit Auflagen zu verbinden, soweit dies zur Verhütung über tragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Personen, die ein naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium ohne mikro biologische Inhalte oder ein ingenieurwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikro biologischen Inhalten abgeschlossen haben oder die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nur teilweise erfüllen, eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilen, wenn der Antragsteller für den eingeschränkten Tätigkeitsbereich eine ausreichende Sachkenntnis erworben hat. (4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, darf sich die Erlaubnis nicht auf den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit erstrecken. Satz 1 gilt nicht für Antragsteller, die Arbeiten im Auftrag eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, die im Besitz der Erlaubnis sind, oder Untersuchungen in Krankenhäusern für die unmittelbare Behandlung der Patienten des Kran kenhauses durchführen. § 48 Rücknahme und Widerruf Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschrif ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenom men oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. § 49 Anzeigepflichten (1) Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig auf nehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindes tens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 muss enthalten: 1. eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis nicht von der Behörde nach Satz 1 ausge stellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45, 2. Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätig keiten sowie Entsorgungsmaßnahmen, 3. Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrich tungen. Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen wer den. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind. (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können die Tätigkeiten im Sinne von § 44 vor Ablauf der Frist auf genommen werden. (3) Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten, wenn eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu besorgen ist, insbesondere weil 1. für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder 2. die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung nicht gegeben sind. § 50 Veränderungsanzeige Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zustän digen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Been digung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. § 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind. 1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 § 51 Aufsicht Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er und der sons tige Berechtigte ist insoweit verpflichtet, den von der zuständigen Behörde beauftragten Personen Grund stücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, auf Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen vorzulegen, die Einsicht in diese zu gewähren und die not wendigen Prüfungen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grund gesetz) wird insoweit eingeschränkt. § 52 Abgabe Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserre ger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaub nisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungsein richtungen. § 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften 1. über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrich tungen zu stellenden Anforderungen sowie 2. über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen sind, zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten erforderlich ist. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorge schrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Ver zeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. 10. A b s c h n i t t Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e § 54 Benennung der Behörde Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsver ordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordne ten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird. 11. A b s c h n i t t A n g l e i c h u n g a n G e m e i n s c h a f t s r e c h t § 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. 12. A b s c h n i t t E n t s c h ä d i g u n g i n b e s o n d e r e n F ä l l e n § 56 Entschädigung (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Ent schädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Ver dienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der sie benten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetz liche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahres arbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialver sicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer An spruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätig keit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeits entgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbe trag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeits entgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermo nat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berech nung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Be Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1065 schäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der ver botenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschä digungsberechtigten die während der Verdienstausfall zeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebs ausgaben in angemessenem Umfang. (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Ent schädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonsti gen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betra ges, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berech tigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Be rechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Ver sicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen 1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, 2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusam men mit der Entschädigung den tatsächlichen Ver dienstausfall übersteigt, 3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberech tigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungs berechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit und Säumniszeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen. (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhen der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Aus übung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonde rung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Beschei nigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewie senen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeit geber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschä digung zu gewähren. § 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. Bemes sungsgrundlage für Beiträge sind 1. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und Beitrags anteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt, 2. bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeit geber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten. 1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 (2) Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versiche rungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozia len Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre chend. (3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Ver letzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des Sieb ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehr aufwendungen werden den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet. (4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist. (5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungs pflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbe steht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeit raums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht. § 58 Aufwendungserstattung Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Abs. 1, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. In den Fällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und Arbeitsein kommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der An spruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten Entschädigung. § 59 Sondervorschrift für Ausscheider Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. § 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die 1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich emp fohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, 2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, 3. gesetzlich vorgeschrieben war oder 4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Inter nationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt wor den ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschrif ten des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruf lichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufge geben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen. (2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung er litten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede rungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fas sung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte 1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte, 2. von einem Arzt geimpft worden ist und 3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Grün den oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes auf gehalten hat. (3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pocken impfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes vertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer 1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945, 2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesver triebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfe gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Arti kel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengeset zes oder 4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Ja nuar 1993 geltenden Fassung seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1067 (4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in ent sprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes versorgungsgesetzes. (5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversor gungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impf schaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impf schadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich. (6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 fin den die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozial daten Anwendung. § 61 Gesundheitsschadensanerkennung Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen hangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Lei dens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopfer versorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungs akte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückge nommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die gesundheitliche Schädigung nicht Folge einer Impfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophy laxe ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten. § 62 Heilbehandlung Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeu tische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heil behandlung notwendig sind. § 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungs gesetz,Übergangsregelungen zum Erstattungs verfahren an die Krankenkassen (1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor gungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die eine ent sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset zes vorsehen, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. (2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amts pflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vor liegen. (3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs.1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht. (4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gegen Dritte beste hende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflich tete Land übergeht. (5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversor gungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bun desministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Zustim mung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei ent sprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesver sorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde zu erteilen. (6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Rentner die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste Lan desbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder für die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten. (7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die von den Kranken kassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelun gen abgerechnet. (8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20 des Bundesversorgungsgesetzes wie folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des Landes an die Kranken kassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei Pflegebe dürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundes versorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 gelten den Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahres durchschnitt ermittelt. § 64 Zuständige Behörde für die Versorgung (1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für die Durchführung des Bundesversorgungs gesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die ört liche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66 Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen. (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntma chung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten 1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 und dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz buch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bun desversorgungsgesetzes entsprechen. § 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen (1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sons tiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil ver ursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesund heitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben wer den, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegen stand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstan des bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeb lich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschä digung für andere nicht nur unwesentliche Vermögens nachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten. § 66 Zahlungsverpflichteter (1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 ist das Land, in dem das Verbot erlassen worden ist, in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ver pflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist. (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren 1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist, 2. in den Fällen des § 60 Abs. 2 a) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im Geltungsbereich dieses Ge setzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent halt hat, b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohn sitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, 3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits aner kannte Fälle bleibt unberührt. (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verur sacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. § 67 Pfändung (1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitsein kommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden. (2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der An sprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. § 68 Rechtsweg (1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach den §§ 56 und 65 und für Streitigkeiten über Er stattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordent liche Rechtsweg gegeben. (2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen heiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsge setz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversor gung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1. (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben. 13. A b s c h n i t t K o s t e n § 69 Kosten (1) Die Kosten für 1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7, 2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2, 3. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1069 angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2, 5. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5, 6. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26, 7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30, 8. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach Landesrecht. (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten. 14. A b s c h n i t t S o n d e r v o r s c h r i f t e n § 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft 1. Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrich tungen der Bundeswehr untergebracht sind, 2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, 3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei Märschen, in Manövern und Übungen, 4. die Belehrung nach § 43 bei Personen, die in Einrich tungen der Bundeswehr eine der in § 42 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, 5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Ge brauchsgegenstände der Bundeswehr, 6. im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krank heitserregern. Die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 obliegen dem Standortarzt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maß nahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu tref fen. (3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen, sind die Maß nahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu treffen. (4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Ver zug das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3 die zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige Maßnahmen treffen. (5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Ver waltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter und die zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegenseitig zu benachrichtigen und inwieweit sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen haben. § 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des See mannsgesetzes, die an Bord von Kauffahrteischiffen eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, obliegen die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 den nach § 81 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersu chung auf Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten. § 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Geset zes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesund heitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind. 15. A b s c h n i t t S t r a f - u n d B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n § 73 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 oder § 43 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, oder § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht, 4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, die ser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord nung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zu widerhandelt, 7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfah ren anwendet, 8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig vornimmt oder eine Impfbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 9. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort genannte Infektionen oder das Auftreten von Krankheitserre gern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder diese Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 10. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht nicht gewährt, 11. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet, 12. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet, 13. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder 2 eine An zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit aus übt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, 15. ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Ver anstaltung teilnimmt, 16. entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt, 17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 18. entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 19. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 6 eine Untersuchung nicht duldet, 20. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt, 21. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 22. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 23. entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder 24. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8, 9 und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. § 74 Strafvorschriften Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 75 Weitere Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld strafe wird bestraft, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwider handelt, 2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver ordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, 3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder 4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt. (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Frei heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist. (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld strafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Ver bindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behan delt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1071 § 76 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. 16. A b s c h n i t t Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n § 77 Übergangsvorschriften (1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchen gesetzes bestehende Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkraft treten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaub nis nach § 48 zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufe nen Personen vorliegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seu chengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttre ten dieses Gesetzes sie selbst oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten Erlaubnis sind. Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Arbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung. (2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengeset zes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1. Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften T e i l 1 Ä n d e r u n g d e s S o z i a l g e s e t z b u c h e s § 1 Änderung des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – In Artikel II § 1 Nr. 11 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 51 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 60 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozial gesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Geset zes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchen gesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1 des Geset zes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ durch die Wörter „§ 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. T e i l 2 Ä n d e r u n g h e i l k u n d l i c h e r u n d g e s u n d h e i t s r e c h t l i c h e r V o r s c h r i f t e n § 3 Änderung der Röntgenverordnung In § 24 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Arti kel 2 der Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-Seuchen gesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 4 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung In § 4 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Arti kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes Seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 5 Änderung des Chemikaliengesetzes In § 16e Abs. 2 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 des Bundesseuchengeset zes“ durch die Wörter „§ 8 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes In § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Krankenhausfinanzierungsgeset zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geän dert worden ist, werden die Wörter „§ 37 des Bundes Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. 1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 T e i l 3 Ä n d e r u n g s t e u e r u n d g e b ü h r e n r e c h t l i c h e r V o r s c h r i f t e n § 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes In § 3 Nr. 25, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, § 41 Abs. 1 Satz 5, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes-Seuchengesetz“ durch das Wort „Infek tionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 8 Änderung der Allgemeinen Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), geändert durch Artikel 2 der Verord nung vom 19. Mai 1998 (BGBl. I S. 1125), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 18 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutz gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions schutzgesetzes“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions schutzgesetzes“ ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektions schutzgesetzes“ ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10c Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt. § 9 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 des Berlinförderungsgeset zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Arti kel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. T e i l 4 Ä n d e r u n g a r z n e i m i t t e l r e c h t l i c h e r V o r s c h r i f t e n § 10 Änderung des Arzneimittelgesetzes § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1040) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „3. Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte, soweit es sich um Impfstoffe handelt, die dazu bestimmt sind, bei einer unentgeltlichen auf Grund des § 20 Abs. 5, 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) durchgeführten Schutz impfung angewendet zu werden oder soweit eine Abgabe von Impfstoffen zur Abwendung einer Seu chen- oder Lebensgefahr erforderlich ist,“. § 11 Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel In der Anlage 3 Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254), die zuletzt durch Arti kel 2 der Verordnung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, werden die Wörter „In dem Bun des-Seuchengesetz aufgeführte Krankheiten“ durch die Wörter „Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten“ ersetzt. § 12 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung In § 1 Abs. 3 Nr. 3a der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1998 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, werden die Wörter „§14 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 13 Änderung der Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Testsera und Testantigene Die Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung und staatliche Chargenprüfung auf Test sera und Testantigene vom 31. Oktober 1978 (BGBl. I S.1720), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 1993 (BGBl. I S. 1148), wird wie folgt geän dert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „der Anlage 1“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1073 b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ durch die Wörter „der Anlage 2“ ersetzt. 2. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1) 1. Chlamydia-Infektionen, 2. Paratyphus A, B und C, 3. Hämolytisch-Urämischen Syndroms einschließlich ihrer Shiga-(Vero-)Toxine, 4. Shigellenruhr, 5. Typhus abdominalis, 6. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, 7. Botulismus, 8. Milzbrand. Anlage 2 (zu § 1 Nr. 2) Syphilis (Lues)“. § 14 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2649), wird wie folgt geändert: 1. Das Wort „Artikel 1“ wird gestrichen. 2. In § 17 Nr. 2 werden die Wörter „§ 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),“ gestrichen. Die bisherige Num mer 3 wird Nummer 2. 3. In der Anlage wird Buchstabe A Nr. 1 wie folgt gefasst: „1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten,“. T e i l 5 Ä n d e r u n g l e b e n s m i t t e l r e c h t l i c h e r V o r s c h r i f t e n § 15 Änderung des Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetzes In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374) geändert worden ist, werden die Wör ter „§ 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 16 Änderung der Eiprodukte-Verordnung Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver ordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „ein Zeugnis“ durch die Wörter „eine Bescheinigung“ und die Wörter „§ 17 Abs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutz gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ und in Satz 2 die Wörter „§ 18 Abs. 4 und 5 des Bundes Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt. 2. § 15 Abs. 8 wird aufgehoben. § 17 Änderung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure Die Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), geändert durch Anlage 1 Kapitel X Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 2 des Einigungs vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1091), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 des Bun des-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 42 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 17 des Bun des-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 42 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt. § 18 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes In § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 17 des Bundes-Seu chengesetzes“ durch die Wörter „§ 42 des Infektions schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 19 Änderung der Trinkwasserverordnung Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I 1990 S. 2612, 1991 S. 227), zuletzt geändert durch die Ver ordnung vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 699), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt: „§17a Wasser, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 in Verbin 1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 dung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1, oder § 2 Abs. 2 nicht ent spricht, darf als Trinkwasser oder als Wasser für Lebensmittelbetriebe nicht abgegeben und anderen nicht zur Verfügung gestellt werden.“ 2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Nach § 75 Abs. 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17a dort ge nanntes Wasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.“ 3. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „§ 69 Abs. 2 des Bun des-Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes“ ersetzt. T e i l 6 Ä n d e r u n g v e r t e i d i g u n g s - , z i v i l d i e n s t u n d a u f e n t h a l t s r e c h t l i c h e r V o r s c h r i f t e n § 20 Änderung des Soldatengesetzes In § 17 Abs. 4 Satz 4 des Soldatengesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262)“ durch die Wörter „§ 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 21 Änderung des Zivildienstgesetzes In § 40 Abs. 2 Satz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset zes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330),“ durch die Wörter „§ 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 22 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG § 12 Abs. 6 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Januar 1997 (BGBl. I S. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. an einer Krankheit im Sinne von § 6 des Infektions schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) leidet oder mit einem Krankheitserreger im Sinne von § 7 des Infektionsschutzgesetzes infiziert ist, oder“. 2. Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2. T e i l 7 § 23 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen In § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundes gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffent lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, werden die Wörter „der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. De zember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1721)“ durch die Wörter „des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. T e i l 8 Ä n d e r u n g v e r k e h r s r e c h t l i c h e r V o r s c h r i f t e n § 24 Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraft fahrunternehmen im Personenverkehr In § 9 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraft fahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord nung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, werden die Wörter „übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bun desgesetzblatt I S. 1012), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengeset zes vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1053),“ durch die Wörter „in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektions schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit“ ersetzt. § 25 Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung In § 14 Abs. 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord nung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) werden die Wörter „übertragbaren Krankheit im Sinne des Bun des-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 10 des 2. Statis tikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555),“ durch die Wörter „in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit“ ersetzt. T e i l 9 Ä n d e r u n g a u s b i l d u n g s r e c h t l i c h e r V o r s c h r i f t e n § 26 Änderung der Bäcker-Ausbildungsverordnung In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 6 der Bäcker-Ausbildungsverordnung vom 30. März 1983 (BGBl. I S. 413) wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1075 durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 27 Änderung der Fleischer-Ausbildungsverordnung In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 6 der Fleischer-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1665) wird das Wort „Bundes-Seuchen gesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 28 Änderung der Gastgewerbemeisterprüfungsverordnung In § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 der Gastgewerbemeisterprü fungsverordnung vom 5. März 1985 (BGBl. I S. 506), die durch die Verordnung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1559) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 29 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin In Nummer 1.8 Buchstabe c der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirt schafter/zur Hauswirtschafterin vom 14. August 1979 (BGBl. I S. 1435), die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 30 Änderung der Konditor-Ausbildungsverordnung In Abschnitt 1 Nr. 1 Buchstabe i der Anlage zu § 5 der Konditor-Ausbildungsverordnung vom 30. März 1983 (BGBl. I S. 422), die durch die Verordnung vom 19. November 1989 (BGBl. I S. 2032) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 31 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik In Nummer 2 Buchstabe b der Anlage zu § 4 der Ver ordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 782) wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 32 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk In Abschnitt 1 Nr. 4 Buchstabe h der Anlage zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäu fer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 1, 258) wird das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infektions schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 33 Änderung der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister In § 10 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmmeister vom 3. De zember 1975 (BGBl. I S. 2986) wird das Wort „Bundes Seuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 34 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik In Abschnitt 1 Nr. 3 Buchstabe e der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik vom 3. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1911), die durch die Verordnung vom 11. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesseu chengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 35 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin In § 5 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die Prü fung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflege meister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1404), die durch Artikel 1 Nr. 18 und Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geän dert worden ist, wird das Wort „Bundesseuchengesetz“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. § 36 Änderung der Gebäudereinigermeisterverordnung In § 1 Abs. 2 Nr. 11 und § 5 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der Gebäudereinigermeisterverordnung vom 12. Februar 1988 (BGBl. I S. 151), die durch Artikel 8 § 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesseuchengesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. T e i l 1 0 § 37 Änderung des Bundes-Seuchengesetzes § 47 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird aufgehoben. 1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 T e i l 1 1 Ä n d e r u n g v o n G e f a h r s t o f f v o r s c h r i f t e n § 38 Änderung der Gefahrstoffverordnung In § 15e Buchstabe b der Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932) geän dert worden ist, werden die Wörter „§ 48a des Bundes Seuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 36 des Infektions schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“ ersetzt. T e i l 1 2 Ä n d e r u n g v o n D ü n g e m i t t e l v o r s c h r i f t e n § 39 Änderung des Düngemittelgesetzes Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. De zember 1999 (BGBl. I S. 2451), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 und § 3 Abs. 3 wird jeweils die Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeich nung „EG-Düngemittel“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verkehrsbeschränkungen, Anwendungsbeschrän kungen“. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun desrates 1. das gewerbsmäßige Inverkehrbringen bestimm ter Stoffe nach § 1 Nr. 2a bis 5 und bestimmter Düngemittel nach § 2 Abs. 3, 2. die Anwendung bestimmter Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5 zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zum Schutz der Fruchtbarkeit des Bodens oder der Gesundheit von Menschen, Haustieren oder Nutz pflanzen oder zur Abwehr von Gefahren für den Naturhaushalt erforderlich ist.“ T e i l 1 3 Ä n d e r u n g b e s o l d u n g s r e c h t l i c h e r V o r s c h r i f t e n § 40 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, wer den wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbe zeichnungen „Direktor und Professor des Bundesinsti tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte“, „Direktor und Professor des Bundesinstituts für gesundheit lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ sowie „Direktor und Professor des Robert Koch-Instituts“ gestrichen. 2. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeich nung „Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Insti tuts“ gestrichen. 3. In der Besoldungsgruppe B 6 werden a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Profes sor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ die Amtsbezeichnungen „Präsi dent und Professor des Bundesinstituts für Arznei mittel und Medizinprodukte“ sowie „Präsident und Professor des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ einge fügt, b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Profes sor des Deutschen Archäologischen Instituts“ die Amtsbezeichnungen „Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts“ sowie „Präsident und Pro fessor des Paul-Ehrlich-Instituts“ eingefügt. Artikel 3 Neubekanntmachung des Düngemittelgesetzes Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Düngemittelgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort durch die §§ 3, 4, 8, 11, 12, 13, 16, 17, 19, 24 bis 36 geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge ändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten 1. das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 37 dieses Gesetzes, 2. das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankhei ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs nummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1077 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), 3. die Laborberichtsverordnung vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2819), geändert durch Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), 4. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien vom 1. Juli 1994 (BGBl. I S. 1455), 5. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 6. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-4-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 7. die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 3 des Bundes-Seuchengesetzes auf das ente ropathische hämolytisch-urämische Syndrom (HUS) und die Infektion durch enterohämorrhagische Esche richia coli (EHEC) vom 9. November 1998 (BGBl. I S. 3425) außer Kraft. (2) Artikel 1 §§ 37, 38 und Artikel 2 § 37 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Juli 2000 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t A n d r e a F i s c h e r D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n S c h i l y D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n K a r l - H e i n z F u n k e D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r V e r t e i d i g u n g R u d o l f S c h a r p i n g D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü r g e n T r i t t i n 1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Auf Grund des § 45 Nr. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zu ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundes ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For schung: Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung (1) Die Meisterprüfung in Gewerben der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst folgende selbständige Prü fungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten (Teil I), 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). (2) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II bestimmen sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsver ordnungen oder nach den gemäß § 119 Abs. 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschrif ten. Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV gelten die §§ 4 und 5 dieser Verordnung. § 2 Bestehen der Meisterprüfung, Bewertungssystem (1) Die Meisterprüfung ist insgesamt bestanden, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden worden ist. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich. (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Hand lungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und im Falle von Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden: 100 – 92 Punkte für eine den Anforderungen in be sonderem Maße entsprechende Leistung, unter 92 – 81 Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, unter 81– 67 Punkte für eine den Anforderungen im All gemeinen entsprechende Leis tung, unter 67– 50 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den An forderungen noch entspricht, unter 50 – 30 Punkte für eine Leistung, die den Anfor derungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind, unter 30 – 0 Punkte für eine Leistung, die den Anfor derungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen. Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistun gen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind. (3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durch schnitts der nach Absatz 2 erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten: 100 – 92 Punkte die Note: sehr gut, unter 92 – 81 Punkte die Note: gut, unter 81– 67 Punkte die Note: befriedigend, unter 67– 50 Punkte die Note: ausreichend, unter 50 – 30 Punkte die Note: mangelhaft, unter 30 – 0 Punkte die Note: ungenügend. (4) Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüf ling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechts behelfsbelehrung zu erteilen. (5) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrund lage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen. § 3 Wiederholung der Meisterprüfung (1) Die einzelnen Teile der Meisterprüfung können drei mal wiederholt werden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk Vom 18. Juli 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1079 Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von sieben Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Abschnitt 2 Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV der Meisterprüfung § 4 Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) (1) Durch die Prüfung in Teil III der Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die zur selbständigen Führung eines Handwerksbetriebs erforderlichen betriebswirt schaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse besitzt. Diese Kenntnisse hat er in den nachstehend auf geführten Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings: a) Buchführung, b) Jahresabschluss und Grundzüge der Auswertung, c) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling. 2. Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb: a) Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft, b) Marketing, c) Organisation, d) Personalwesen und Mitarbeiterführung, e) Finanzierung, f) Planung und g) Gründung. 3. Rechtliche und steuerliche Grundlagen: a) Bürgerliches Recht, Mahn- und Klageverfahren, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren, b) Handwerks- und Gewerberecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, c) Arbeitsrecht, d) Sozial- und Privatversicherungen, e) Steuern. (2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen und soll ins gesamt nicht länger als fünf Stunden dauern. In jedem Handlungsfeld sind mehrere Aufgaben zu bearbeiten. In der Prüfung muss mindestens eine Aufgabe fallorientiert sein. (3) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 1 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü fung), wenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprü fung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungs prüfung ist im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni ger als 30 Punkten bewertet worden, ist die Prüfung des Teils III nicht bestanden. § 5 Prüfung der berufs und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) (1) Durch die Prüfung in Teil IV der Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die zur ordnungsgemäßen Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt. Diese Kennt nisse hat er in den nachstehend aufgeführten Handlungs feldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Bedeutung und Stellung der Berufsbildung, b) Bedeutung des dualen Systems der Berufsausbil dung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Aufgaben, Stellung und Funktion des Ausbilders, e) Aufgaben der Handwerksorganisationen in der Berufsbildung sowie Möglichkeiten der Mitwirkung. 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe und Ausbildungsplatzentschei dungen, b) Ziele und Struktur der Ausbildungsordnung, c) Eignung des Ausbildungsbetriebes, d) betrieblicher Ausbildungsplan, e) Ausbildung und Führungsstil, f) Partner im dualen System. 3. Einstellung von Auszubildenden: a) Einstellungsverfahren, b) Ausbildungsvertrag, c) Eintragung und Anmeldung, d) Einführung und Probezeit. 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Ausbildungsmethoden, b) Lernen am Arbeitsplatz, c) Lernhilfen/Medien, d) Lernerfolgskontrollen und Leistungsbeurteilung, insbesondere Beurteilungsgespräche und Auswer ten von Prüfungen. 5. Förderung des Lernprozesses: a) Lernvoraussetzungen, insbesondere unter Berück sichtigung kultureller Unterschiede bei der Ausbil dung, b) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, Fördern der Lernmotivation, c) Sichern von Lernerfolgen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens auffälligkeiten, 1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 e) Kooperation mit externen Beratungsstellen, f) Förderung von Leistungsstärken. 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Teambildung, b) gruppenspezifische Ausbildungsmethoden, insbe sondere Kurzvorträge und Moderation, c) Lernen und Arbeiten im Team, d) Konflikte und Konfliktlösung. 7. Abschluss der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmeldung zu Prüfungen, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 besteht aus einem schrift lichen und einem praktischen Teil. (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern zu bearbeiten. Mindestens eine der Aufgaben muss fallorientiert sein. Der schriftliche Teil der Prüfung soll insgesamt nicht länger als drei Stun den dauern. (4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Prä sentation oder der praktischen Durchführung einer vom Prüfling auszuwählenden Ausbildungseinheit und aus einem Prüfungsgespräch. In diesem hat der Prüfling seine Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungs einheit zu begründen. Der praktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. (5) Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind gleich zu gewichten. (6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist in einem der in Absatz 1 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf lings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschus ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän zungsprüfung), wenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungs prüfung ist im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung ist die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung, unter Berücksichtigung von Absatz 6, und des praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindes tens 50 Punkten. Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften § 6 Übergangsvorschriften (1) Die bis zum 31. Oktober 2000 begonnenen Prü fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2001 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu wenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Okto ber 2000 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Oktober 2002 zu einer Wiederho lungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederho lungsprüfung nach den bis zum 31. Oktober 2000 gelten den Vorschriften ablegen. (3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meister prüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame Anfor derungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381), geändert durch Arti kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), außer Kraft. Berlin, den 18. Juli 2000 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e In Vertretung T a c k e Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund – des § 6 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3585) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; – des § 54 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: § 1 (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Erzeugnisse zu verwenden, bei denen die auf mindestens 88 Prozent Trockenmasse berechnete Höchstmenge an Aflatoxin M1 von 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm, an Aflatoxin B1 von 2 Mikrogramm pro Kilo gramm oder die Gesamtmenge der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 von 4 Mikro gramm pro Kilogramm überschritten wird. Für Enzyme und Enzymzubereitungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtmenge der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm nicht überschreiten darf. Abweichend von Satz 1 gelten für Fütterungsarzneimittel die futtermittelrechtlich festgesetz ten Höchstgehalte an Aflatoxin. (2) Das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das entgegen Absatz 1 Satz 1 oder 2 hergestellt worden ist, ist verboten. Für Fütterungsarzneimittel gelten die Bestimmungen des Futtermittelrechts. (3) Bei der Bestimmung des Aflatoxingehaltes sind Beprobungsverfahren zu Grunde zu legen, die eine gegebenenfalls vorhandene heterogene Verteilung der Aflatoxine berücksichtigen. § 2 (1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt. (2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Erzeugnisse, Enzyme oder Enzymzubereitungen verwendet. (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig. § 3 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sieb ten Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. Juli 2000 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t A n d r e a F i s c h e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1081 Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln (Aflatoxin VerbotsV) Vom 19. Juli 2000 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 – 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 – wird die Entscheidungsformel ver öffentlicht: 1. Die Regelungen des – § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1859), – § 112 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmissbrauch vom 14. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2602), – § 47 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Artikel 1 § 47 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477), – § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Artikel 1 § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 594) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen heran gezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinan zierter Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. 2. § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 30. Juni 2001, weiter angewendet werden. 3. Der Gesetzgeber hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berück sichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den 12. Juli 2000 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z D ä u b l e r - G m e l i n 1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht lich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des Seite (Nr. vom) Inkrafttretens 13. 6. 2000 Sechste Verordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverord nung 13 009 (125 7. 7. 2000) 8. 7. 2000 9511-25 19. 6. 2000 Neunundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungs verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Mel depunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luft raum) 13 169 (126 8. 7. 2000) s. Art. 2 96-1-2-171 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1083 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22, ausgegeben am 20. Juli 2000 Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Tag Inhal t Seite 10. 7. 2000 Verordnung über besonders geschützte Gebiete, besonders verwaltete Gebiete, historische Stätten und Denkmäler in der Antarktis (Antarktis-Schutzgebietsverordnung – AntSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830 15. 5. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Abkommens über den Luftverkehr 841 15. 5. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens über die Zusam menarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842 17. 5. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842 24. 5. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenz überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843 31. 5. 2000 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarungen über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ (Nr. DOCPER 07 bis 09) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843 31. 5. 2000 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Ver schlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849 31. 5. 2000 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt . . . . . . . 853 7. 6. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens über die Seeschifffahrt 853 8. 6. 2000 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Einbringung von Korrekturen in das Abkommen über die Schaffung des internationalen Systems und der Organisation für kosmische Fern meldeverbindungen „INTERSPUTNIK“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854 9. 6. 2000 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 855 Hinweis Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halb jahr 2000 beigelegt. ––––––––––––––– 19. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1288/2000 der Kommission über eine besondere Kontrolle der Interventionsbestände für Getreide zu Beginn der Wirt schaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 L 145/20 20. 6. 2000 19. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1289/2000 der Kommission zur Bestimmung des geschätzten Einkommensausfalls und der voraussichtlichen Prämien zahlungen je Mutterschaf und Ziege, des ersten Vorschusses auf diese Prämien sowie eines Vorschusses auf die Sonderbeihilfe für die Schaf und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemein schaft im Wirtschaftsjahr 2000 L 145/21 20. 6. 2000 20. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1295/2000 der Kommission zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tieri schen Ursprungs(1) L 146/11 21. 6. 2000 (1) Text von Bedeutung für den EWR. Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett druck hervorgehoben sind. ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des Seite (Nr. vom) Inkrafttretens 19. 6. 2000 Achtundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertzweiundsiebzigsten Durchfüh rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 13 169 (126 8. 7. 2000) s. Art. 2 96-1-2-172 23. 6. 2000 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Sechzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 13 789 (131 15. 7. 2000) 27. 7. 2000 96-1-2-16 23. 6. 2000 Zweihundertste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bun desamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver fahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 13 789 (131 15. 7. 2000) 27. 7. 2000 neu: 96-1-2-201 27. 6. 2000 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug hafen Nürnberg) 13 790 (131 15. 7. 2000) 16. 7. 2000 96-1-2-121 27. 6. 2000 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertvierundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver kehrslandeplatz Mannheim) 13 861 (132 18. 7. 2000) 10. 8. 2000 96-1-2-194 29. 6. 2000 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertdreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver kehrslandeplatz Zweibrücken) 13 957 (133 19. 7. 2000) 10. 8. 2000 96-1-2-183 ––––––––––––––– ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 8. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1298/2000 des Rates zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren L 148/1 22. 6. 2000 20. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1309/2000 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm ter verderblicher Waren L 148/22 22. 6. 2000 20. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1310/2000 der Kommission zur Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates über ein Mehr jahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 L 148/28 22. 6. 2000 21. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1311/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 mit Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch L 148/31 22. 6. 2000 21. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1312/2000 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte ge meinschaftliche Beihilferegelungen L 148/32 22. 6. 2000 21. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1313/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf L 148/34 22. 6. 2000 23. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1332/2000 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kultur pflanzen L 151/9 24. 6. 2000 9. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vor ausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 152/1 24. 6. 2000 19. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1297/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaft liche Waren L 153/1 26. 6. 2000 10. 4. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1335/2000 des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Bulgarien in die Gemeinschaft für den Zeit raum 1. Januar bis 31. Dezember 2000 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) L 154/1 27. 6. 2000 19. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1336/2000 des Rates zur Änderung der Verord nung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak L 154/2 27. 6. 2000 26. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1338/2000 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbe zeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrar erzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungs bezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel L 154/5 27. 6. 2000 26. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1340/2000 der Kommission zur Vorausschätzung des Bedarfs der Kanarischen Inseln an bestimmten pflanzlichen Ölen L 154/11 27. 6. 2000 26. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1342/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch L 154/14 27. 6. 2000 26. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1343/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2257/92 mit Durchführungsvorschriften für die Son derregelung für die Versorgung Madeiras mit bestimmten pflanzlichen Ölen L 154/16 27. 6. 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1085 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 19. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirt schaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland L 155/1 28. 6. 2000 26. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1353/2000 der Kommission zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffs und zur vorläufigen Zulassung neuer Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen in der Tierernährung (1) L 155/15 28. 6. 2000 (1) Text von Bedeutung für den EWR. 27. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1354/2000 der Kommission zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der Ver ordnung (EG) Nr. 1466/1999 L 155/29 28. 6. 2000 26. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1355/2000 der Kommission über die Verwaltung der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2001 L 155/31 28. 6. 2000 27. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1356/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1474/95 zur Eröffnung und Verwaltung der Zoll kontingente im Eiersektor und für Eieralbumine L 155/36 28. 6. 2000 27. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1357/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/96 zur Eröffnung und Verwaltung der Zoll kontingente im Geflügelfleischsektor L 155/38 28. 6. 2000 19. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1363/2000 des Rates zur Festsetzung bestimmter Preise im Zuckersektor und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 2000/01 L 156/1 29. 6. 2000 19. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1364/2000 des Rates zur Festsetzung der abgelei teten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Ver gütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 2000/01 L 156/3 29. 6. 2000 19. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schwei nefleisch L 156/5 29. 6. 2000 27. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1369/2000 der Kommission zur Festlegung des geschätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln an Erzeugnissen des Rind fleischsektors und zur Festsetzung der Beihilfen L 156/13 29. 6. 2000 27. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1370/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 1913/92 über die Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Azoren und Madeiras mit Rindfleischerzeugnissen L 156/16 29. 6. 2000 27. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1371/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1384/1999 zur Festlegung der Bedarfsvorausschät zung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungs erzeugnissen aus Obst und Gemüse für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 L 156/19 29. 6. 2000 28. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1372/2000 der Kommission zur Festlegung des geschätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln an Erzeugnissen des Milch sektors L 156/21 29. 6. 2000 28. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1373/2000 der Kommission zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 L 156/23 29. 6. 2000 28. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1374/2000 der Kommission zur Verlängerung der Frist für die Aussaat bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in bestimmten Gebieten für das Wirtschaftsjahr 2000/01 L 156/25 29. 6. 2000 1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 28. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1375/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 2282/90 mit Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten L 156/27 29. 6. 2000 28. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1376/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 2999/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Son derregelung für die Versorgung Madeiras mit Verarbeitungserzeug nissen aus Obst und Gemüse und zur Erstellung der Versorgungsbilanz für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 L 156/28 29. 6. 2000 28. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1377/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1432/94 mit den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verord nung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemein schaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse L 156/30 29. 6. 2000 28. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1378/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1486/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzoll kontingenten im Sektor Schweinefleisch L 156/31 29. 6. 2000 28. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1382/2000 der Kommission über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen des Kontingents gemäß Arti kel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 L 156/38 29. 6. 2000 29. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates zur Durchführung der Zollvor schriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft L 157/1 30. 6. 2000 29. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1384/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 2224/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Hopfen erlassenen besonde ren Maßnahmen L 158/3 30. 6. 2000 29. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1385/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 2225/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur Versorgung Madeiras mit Hopfen erlassenen besonderen Maß nahmen L 158/4 30. 6. 2000 29. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1386/2000 der Kommission zur Festlegung der vor läufigen Bedarfsvorausschätzung für Zucker für das Wirtschaftsjahr 2000/01 für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Ver ordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates L 158/5 30. 6. 2000 29. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1387/2000 der Kommission mit der Bedarfsvoraus schätzung für die Kanarischen Inseln für die Getreideerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen L 158/7 30. 6. 2000 29. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1388/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsvorschriften für die Son dermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf Pflanzkartoffeln/-erdäpfel (Vorausschätzung) L 158/9 30. 6. 2000 29. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1389/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der verschiedenen Sorten von Lolium perenne L. L 158/11 30. 6. 2000 29. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1390/2000 der Kommission mit Durchführungsbe stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates über Informa tionsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik L 158/17 30. 6. 2000 22. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates über eine Gemeinschafts regelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck L 159/1 30. 6. 2000 29. 5. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren L 160/1 30. 6. 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1087 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 29. 5. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemein samen Kinder der Ehegatten L 160/19 30. 6. 2000 29. 5. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gericht licher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten L 160/37 30. 6. 2000 30. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1429/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1866/95 mit Durchführungsvorschriften für die Sekto ren Geflügelfleisch und Eier zu den in den Abkommen über die Libe ralisierung des Handels zwischen der Gemeinschaft einerseits sowie Litauen, Lettland und Estland andererseits vorgesehenen Regelungen L 161/49 1. 7. 2000 30. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1430/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2305/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen der Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Estland, Lettland und Litauen andererseits L 161/51 1. 7. 2000 30. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1431/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2508/97 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemein schaft und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien und Slowe nien sowie zu der Regelung gemäß den Freihandelsabkommen zwi schen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten L 161/53 1. 7. 2000 30. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1433/2000 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1173/2000 mit Durchführungsvorschriften zu den für Rindfleisch mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen vorgesehenen Zollkontingenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 L 161/56 1. 7. 2000 30. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1434/2000 der Kommission zur Festsetzung des Betrags der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirtschaftsjahr 2000/01 L 161/59 1. 7. 2000 30. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1435/2000 der Kommission zur Festlegung des Berichtigungskoeffizienten für die Frankreich im Rahmen der Verord nung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates gewährten Flächenzahlungen im Wirtschaftsjahr 2000/01 L 161/60 1. 7. 2000 1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundes gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. 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