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قوانين ألمانيا

Forestry Rights Law

صدر في 1958-04-03 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über die Forstrechte (FoRG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Bayern
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
forest management/forest conservation, institution, grazing, timber extraction/logging, non-wood forest products, internal trade, offences/penalties, governance

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  1. Gesetz über die Forstrechte (FoRG) Fundstelle: BayRS V, S. 536 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 7, 26, 29, 34 und 51 geänd. (§ 1 Nr. 393 V v. 22.7.2014, 286) Erster Abschnitt Forstrechte Art. 1 Begriffsbestimmungen (1) 1 Forstrechte im Sinn dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund bürgerlichen Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Waldgrundstück bestehen. 2 Sind mit ihnen Rechte auf einmalige Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen verbunden, so sind auch diese als Forstrechte anzusehen. (2) Zu den Forstrechten zählen auch die dinglichen Heim- und Almweiderechte auf nicht bewaldeten Böden im Hochgebirge und in dessen Vorbergen. (3) 1 Diesem Gesetz unterliegen auch die nicht gemeinderechtlich geregelten, im öffentlichen Recht wurzelnden Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen einschließlich der Almweiderechte. 2 Das gleiche gilt für die Forstvergünstigungen (forstrechtsähnliche Genüsse, Prekarien), die mindestens in den letzten 30 Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochen gewährt worden sind; Unterbrechungen, die der Begünstigte nicht zu vertreten hat, bleiben außer Betracht. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Verpflichtete nachweist, daß die Vergünstigung in einer nach dem 1. April 1852 getroffenen Vereinbarung eingeräumt worden ist. (4) 1 Gemessene Forstrechte sind solche, die jeweils für einen festen Zeitraum auf ein bestimmtes Maß lauten. 2 Ungemessene Forstrechte sind solche, die nicht für einen festen Zeitraum auf ein bestimmtes Maß oder nur mittelbar auf ein bestimmtes Maß (z.B. durch die Waldnutzungsfläche begrenzte Streurechte) lauten. (5) 1 Nicht zu den Forstrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen. 2 Den Altenteilsrechten sind gleichgestellt Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anläßlich der Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. 3 Als Familienangehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie, die Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad. (6) 1 Nebenrechte sind Berechtigungen, die mit Forstrechten verbunden sind. 2 Sie werden ebenso behandelt wie die Forstrechte. 3 Zu den Nebenrechten zählen insbesondere mit Forstrechten zusammenhängende Wegbenützungs-, Trieb-, Tränk- und Wasserleitungsrechte, Rechte zur Errichtung und Haltung von Bauwerken und Anlagen für den Weidebetrieb, Schneefluchtrechte, Streugewinnungsrechte für Stallungen von Almhütten (Kasern), Schwandrechte, Rechte auf Gewinnung von Futtergras für Notfütterung von Weidevieh, Steinbezugsrechte in Verbindung mit Bauholzrechten. Art. 2 Neubestellung und Erweiterung (1) Forstrechte können, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, weder neu bestellt noch erweitert werden. (2) Ist für den Umfang eines Forstrechts einer Gemeinde nach dem Rechtstitel die jeweilige Zahl der Haushaltungen maßgebend, so bleibt für die künftige Bemessung des Umfangs eine Vermehrung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Haushaltungen außer Betracht. Art. 3 Übertragung und Verlegung 1 Die Neubestellung eines Forstrechts ist zulässig, wenn ein dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehendes Forstrecht aufgehoben und zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt wird (Forstrechtsübertragung). 2 Dasselbe gilt, wenn ein Forstrecht an dem belasteten Grundstück aufgehoben und an einem anderen Grundstück bestellt wird (Forstrechtsverlegung). Zweiter Abschnitt Ausübung der Forstrechte Art. 4 Allgemeines (1) 1 Forstrechte sind in schonender Weise auszuüben. 2 Ihre Ausübung darf weder die waldbauliche Leistungsfähigkeit der belasteten Grundstücke wesentlich beeinträchtigen noch ihre nachhaltige, pflegliche und planmäßige Bewirtschaftung nach fachmännischen Grundsätzen beschränken. (2) Dem Berechtigten steht unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung weder ein Anspruch auf Vorausgabe später fälliger Forstrechtsbezüge noch ein solcher auf Übertragung gemessener Forstrechtsbezüge von einem Fälligkeits- oder Bezugsjahr auf ein anderes zu. (3) 1 Der Berechtigte ist verpflichtet, Forstrechtsbezüge mit Ausnahme von Kaserholzbezügen im voraus bis zu fünf Jahresbezügen entgegenzunehmen, wenn solche Vorausgaben infolge höherer Gewalt geboten sind; dies gilt z. B. für Streuabgaben zur Bekämpfung von Schadinsekten und für Holzabgaben infolge Windbruchs oder Schneeschadens. 2 Bei Vorausabgaben hat der Berechtigte den Verpflichteten gegen Ansprüche Dritter sicherzustellen. (4) 1 Der Berechtigte kann, sofern der Rechtstitel nichts anderes ergibt, nicht verlangen, daß die Forstrechtsbezüge aus einem bestimmten Teil der belasteten Grundstücke gewährt werden. 2 Der Verpflichtete hat jedoch für einen angemessenen Wechsel der Abgabeorte zu sorgen. Art. 5 Ausübung von Bauholzrechten (1) 1 Für die Ausübung von Bauholzrechten gilt das Forstwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September) als Bezugsjahr. 2 Soweit die Ausübungszeit nach dem Rechtstitel unbestimmt ist, sind die Bezüge in Gebieten mit Winterfällung bis spätestens 15. Februar, in Gebieten mit Sommerfällung bis spätestens 30. September aufzuarbeiten; dies gilt nicht für Bezüge aus Schadensholzrechten. (2) 1 Berechtigte, die ihre Bauholzbezüge selbst gewinnen dürfen, müssen sich den Rechtsbezug vom Verpflichteten zur Nutzung anweisen lassen. 2 Die Anweisung (Auszeigung) ist spätestens zu Beginn der Fällungsperiode vorzunehmen. 3 Sie bezieht sich auf Ort, Gegenstand und Umfang der Nutzung. 4 Der Berechtigte hat sich an die allgemein üblichen Grundsätze einer sachgemäßen Holzaufbereitung zu halten. (3) 1 Der Berechtigte kann über seinen Rechtsbezug erst verfügen, wenn der Verpflichtete das Bauholz aufgenommen und dem Berechtigten überwiesen hat. 2 Die Aufnahme und Überweisung muß innerhalb angemessener Frist geschehen. 3 Mit der Überweisung des Rechtsbezugs geht die Gefahr des Verlusts, des Untergangs und der Verschlechterung auf den Berechtigten über. 4 Der Berechtigte hat den überwiesenen Rechtsbezug innerhalb angemessener Frist fortzuschaffen. 5 Die untere Forstbehörde kann die Ausstellung von Holzabgabescheinen (Abfuhrscheinen) durch den Verpflichteten anordnen. (4) 1 Bei Bauholzrechten, die auf den Bedarf lauten, hat der Berechtigte zunächst den Bedarf nachzuweisen. 2 Bei größeren Baufällen kann der Verpflichtete verlangen, daß der Berechtigte auf seine Kosten einen Voranschlag für den Bauholzbedarf durch einen amtlich bestellten Bausachverständigen erstellen läßt. (5) 1 Auf Bedarf bezogenes Bauholz muß innerhalb dreier Jahre nach der Überweisung bestimmungsgemäß verwendet werden. 2 Die Verwendung ist auf Verlangen des Verpflichteten nachzuweisen. 3 Verstößt der Berechtigte gegen die Vorschrift in Satz 1, so hat er dem Verpflichteten den Wert des Holzes zu ersetzen; maßgebend für die Wertbestimmung ist der Zeitpunkt der Überweisung. 4 Über den Anspruch auf Ersatz des Holzwerts entscheiden die Gerichte der bürgerlichen Rechtspflege. (6) Solang Bauholzrechte nicht festgemessen sind, hat der Berechtigte angeforstete Holzbauteile, deren Lebensdauer durch Holzschutzmittel erheblich verlängert werden kann, auf Verlangen des Verpflichteten durch Anwendung bewährter, biologisch unschädlicher Holzschutzmittel zu schützen; die Kosten für die Beschaffung der Holzschutzmittel trägt der Verpflichtete. Art. 6 Ausübung sonstiger Nutzholzrechte Die Bestimmungen des Art. 5 gelten für die Ausübung sonstiger Nutzholzrechte entsprechend. Art. 7 Ausübung von Brennholzrechten (1) 1 Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 bis 3 sind auf die Ausübung von Brennholzrechten sinngemäß anzuwenden. 2 Rechte auf Bezug von Lichtholz, Schleißholz, Kalkbrandholz und Windfallholz gelten als Brennholzrechte. (2) Brennholz kann auch aus nicht regelmäßigen Nutzungen (sog. zufälligen Ergebnissen) angewiesen werden; hierzu ist auch marktfähiges Dürrholz des Sortiments, auf das der Rechtstitel lautet, zu rechnen. (3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Justiz durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Nutzungstage, die Sperrzeiten sowie die zur Nutzung zulässigen Geräte und Transportmittel für Leseholzrechte, bei denen der Rechtstitel solche Bestimmungen nicht enthält. Art. 7a Ausübung von Brennholzrechten im Staatswald (1) Zur Nutzung von Brennholz Berechtigte, deren Rechte auf Grundstücken lasten, die sich ausschließlich im Eigentum des Freistaates Bayern befinden, können verlangen, daß ihnen Rechtsbezüge, die nach dem Rechtstitel vom Verpflichteten zu liefern sind, auf eine Zeitdauer von jeweils fünf Jahren zur Selbstgewinnung zugewiesen werden. (2) Das Verlangen kann für die obengenannte Zeitdauer von fünf Jahren nicht widerrufen werden. (3) Lauten die Bezüge in den Fällen des Absatzes 1 auf bestimmte Holzsorten und fallen bei der Selbstgewinnung auch andere Holzsorten an, so hat sich der Berechtigte auf seine Bezüge auch andere Holzsorten im Verhältnis ihres Werts zum Wert der rechtstitelgemäßen Bezüge anrechnen zu lassen. (4) Absatz 1 gilt nicht für Bezüge, für die der Berechtigte den vollen Marktpreis zu entrichten hat. (5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 5 bis 7 entsprechend. Art. 8 Ausübung von Streurechten (1) 1 Streurechte dürfen in Beständen, welche die halbe Umtriebszeit noch nicht erreicht haben, nicht ausgeübt werden. 2 Bei der Streunutzung ist ein Nutzungswechsel auf guten forstlichen Standorten nicht unter fünf Jahren, auf mittleren Standorten nicht unter zehn Jahren und auf geringen oder besonders empfindlichen Standorten nicht unter 15 Jahren einzuhalten. 3 Vor einem Abtrieb oder vor einer Einleitung der Verjüngung ist in der Regel eine Vorhege von mindestens fünf Jahren einzulegen. (2) 1 Im Nachhaltsbetrieb ist die Ausübung von Streurechten nur nach Maßgabe eines Streunutzungsplans zulässig. 2 Im aussetzenden Betrieb bestimmt den Nutzungswechsel die untere Forstbehörde. (3) 1 Als Bezugsjahr gilt das Kalenderjahr. 2 Soweit der Rechtstitel keine Ausübungszeit enthält, wird sie im Streunutzungsplan bestimmt. 3 Gemessene Streurechte gelten im Raummetermaß geschuldet. (4) 1 Der Berechtigte kann die Nutzungen erst ziehen, wenn und soweit ihm der Verpflichtete die Streu angewiesen hat. 2 Die Anweisung bezieht sich auf Ort, Gegenstand sowie Umfang oder Fläche der Nutzung. 3 Bei gemessenen Streurechten soll der Berechtigte die gewonnene Streu ordnungsgemäß in meßbaren Haufen aufsetzen. 4 Der Berechtigte kann über die gezogenen Nutzungen erst verfügen, wenn sie ihm vom Verpflichteten überwiesen worden sind. 5 Die Überweisung muß innerhalb angemessener Frist geschehen. 6 Mit der Überweisung des Rechtsbezugs geht die Gefahr des Verlusts, des Untergangs und der Verschlechterung auf den Berechtigten über. 7 Der Berechtigte hat den überwiesenen Rechtsbezug innerhalb angemessener Frist fortzuschaffen. 8 Für Gebiete mit besonderen Bringungsverhältnissen kann die untere Forstbehörde Ausnahmen zulassen. (5) Die Verwendung von eisernen Rechen, Hau- und Hackwerkzeugen ist unzulässig. (6) Auf Freien und Laubrechen im Hochgebirge finden die Bestimmungen des Absatzes 4 keine Anwendung. Art. 9 Ausübung von Weiderechten (1) 1 Weiderechte können nur mit Vieh ausgeübt werden, das Eigentum des Berechtigten ist. 2 Der Mitaustrieb von fremdem Vieh ist gestattet, wenn dies nach dem Rechtstitel zulässig ist oder der Verpflichtete eingewilligt hat; bei Almweiderechten ist er auch dann zulässig, wenn das Weiderecht gemessen und der Fremdviehaustrieb nach dem Rechtstitel nicht untersagt ist. 3 Die Ausübung von Almrechten kann auch ohne das berechtigte landwirtschaftliche Grundstück (Anwesen) an andere zur almwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Almgesetzes2) vom 28. April 1932 bleibt unberührt. 4 Der Berechtigte hat die Überlassung dem Verpflichteten anzuzeigen. (2) 1 Außerhalb des Hochgebirges und seiner Vorberge sowie des Bayerischen Waldes kann ein Weiderecht erst nach jeweiliger Anweisung des Verpflichteten ausgeübt werden (Huteinweisung). 2 Die Anweisung bezieht sich auf Ort, Zeit, Gegenstand und Umfang der Nutzung. (3) 1 Als Weidezeit gilt bei Weiderechten mit bisher unbestimmten Nutzungszeiten: a) bei Weiderechten im Flach- und Hügelland die Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober, b) bei Weiderechten im Heimweidegebiet des Hochgebirges und seiner Vorberge sowie im Bayerischen Wald die Zeit vom 15. Mai bis 30. September, c) bei Weiderechten in Verbindung mit Almweiderechten die Zeit vom 1. Juni bis 20. September. 2 Bei Almweiderechten sind je nach dem Vegetationsstand der Almweideflächen Verschiebungen der Weidezeiten zulässig, wenn dadurch die Gesamtzahl der Weidetage nicht überschritten wird; Auf- und Abtrieb sind dem Verpflichteten anzuzeigen. (4) Läßt sich bei gemessenen Weiderechten die Zahl der Kuhgräser als Maßstab für die Umrechnung der Altersklassen einer Viehgattung nicht bestimmen, so bemißt sie sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Auftrieb in den letzten 30 Jahren; dabei sind für 100 Weidetage gleichzusetzen: 1 Kuh mit 1 Kuhgras 1 Stier mit 1 Kuhgras 1 Ochse mit 1 Kuhgras 1 Kalb bis zu 1 Jahr mit ¼ Kuhgras 1 Rind von 1 bis 2 Jahren mit ½ Kuhgras 1 Rind von 2 bis 3 Jahren mit 3 /4 Kuhgras 1 Fohlen bis zu ½ Jahr mit ½ Kuhgras 1 Fohlen von ½ bis 1 Jahr mit 1 Kuhgras 1 Pferd von 1 bis 2 Jahren mit 2 Kuhgras 1 Pferd über 2 Jahre mit 3 Kuhgras 1 Pferd mit Fohlen mit 4 Kuhgras 1 Stück Kleinvieh (Schafe, Ziegen) mit 1 /5 Kuhgras 1 Schwein unter 1 Jahr mit ¼ Kuhgras 1 Schwein über 1 Jahr mit ½ Kuhgras (5) 1 Der Berechtigte hat sein Vieh auf Verlangen des Verpflichteten durch Weidekontrollmarken zu kennzeichnen, soweit es nicht schon anderweitig ausreichend gekennzeichnet ist. 2 Die Kosten für die Beschaffung der Marken trägt der Verpflichtete. (6) 1 Überläßt der Berechtigte eine für Almweidezwecke bestimmte angeforstete Almhütte einem anderen zu betriebsfremden Zwecken, so hat er auf die Dauer der Überlassung keine Ansprüche aus einem Brennholzrecht. 2 Das gleiche gilt für Bau- und sonstige Nutzholzrechte, sofern der Bedarf für Bau und Unterhalt durch die betriebsfremde Benutzung entsteht. 3 Bei Brandschäden sind jedoch Bezüge aus Bau- und Nutzholzrechten zu gewähren, wenn der Berechtigte zugunsten des Verpflichteten für die Dauer der Überlassung eine ausreichende Brandversicherung abgeschlossen hat. 4 Bei Berechtigungsalmen ist zur Überlassung die Einwilligung des Verpflichteten erforderlich; in den übrigen Fällen ist ihm die Überlassung anzuzeigen. Fußnoten 2) BayRS 7817-2-E Art. 10 Gegenleistungen 1 Unständige Gegenreichnisse und Erstattungsverpflichtungen sind mit der Überweisung des Rechtsbezugs, bei Weiderechten am Ende der Weidezeit fällig. 2 Ständige Gegenreichnisse sind unabhängig von der Art und Menge des jeweiligen Rechtsbezugs spätestens am 15. September des laufenden Forstwirtschaftsjahres zu entrichten. 3 In Naturalien festgesetzte Gegenreichnisse gelten in Euro geschuldet; für die Umrechnung gelten die ortsüblichen Erzeugerpreise. Dritter Abschnitt Ersatzleistungen Art. 11 Massivbauentschädigung (1) 1 Stellt der Berechtigte Objekte oder Teile von ihnen, die nach Bedarf angeforstet sind, ohne Rechtsverzicht freiwillig aus massiven Baustoffen von bewährter Qualität in technisch einwandfreier Weise her, so hat der Verpflichtete für das dadurch eingesparte Rechtholz eine Geldentschädigung (Massivbauentschädigung) zu gewähren. 2 Der Anspruch ist vor dem Ersatz des Holzbaus durch den Massivbau geltend zu machen. 3 Die Massivbauentschädigung wird nach Vollendung des Massivbaus ausbezahlt. 4 Sie ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln. (2) 1 Unter Ausscheidung der Bauteile nach Absatz 4 ist von einem amtlich bestellten Sachverständigen ein prüfungsfähiger Holzvoranschlag für den Neubau des angeforsteten und nunmehr massiv zu errichtenden Objekts zu fertigen und dabei auch der Grad der Abnützung festzustellen. 2 Der Grad der Abnützung kann auch in Hundertsätzen der Neubauholzmasse angegeben werden. (3) 1 Auf der Grundlage des Holzvoranschlags wird der um die unständigen Gegenreichnisse und die nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten zu kürzende Wert der Neubauholzmasse und daraus unter Anwendung der im Absatz 4 angeführten Vervielfachungssätze der Jetztwert der eingesparten Holzbezüge ermittelt. 2 Diesem Jetztwert wird der ebenfalls um die anrechenbaren Werbungskosten und unständigen Gegenreichnisse gekürzte Wert derjenigen Holzmasse des massiv zu errichtenden Objekts zugerechnet, die als abgenutzt festgestellt ist. 3 Die Summe dieser beiden Werte ergibt die Entschädigung. 4 Für die Wertermittlung sind die jeweiligen örtlichen Marktpreise maßgebend. (4) Der Errechnung des Jetztwerts der eingesparten Holzbezüge sind folgende Vervielfachungssätze zugrundezulegen: Nr. Bezeichnung des angeforsteten Objekts oder Teils des angeforsteten Objekts Vervielfachungssatz Wohn-, Betriebs- und Stallgebäude 1 Legschindeldach samt Dach- und Schwerlatten 0,7 2 Scharschindeldach 0,4 3 Bretterdach 1,3 4 Dachrinnen, Windläden 1,3 5 Bretter- und Scharschindelmäntel 0,2 6 Altanen 0,2 7 Fußböden samt Bodenlager in Erdgeschossen der Wohn- und Betriebsgebäude 0,5 8 Tennböden mit Bodenlagern 0,2 9 Gräd, Tennauffahrtsbrücken 1,3 10 alle übrigen Konstruktionen in Wohn- und Betriebsgebäuden 0,0 11 Stall-Außenwände 0,4 12 Stallbrücken, Odelrinnen 2,6 13 Übrige Stallinnenteile 1,3 Übrige Bauten und Anlagen 14 Bretteraborte, Kalkgruben, Jauchegruben, Misthaufenumplankungen 1,3 15 Brückenbelage 2,0 16 Übrige Brückenteile, Durchlässe 0,5 17 Brunnrohre, Brunnsäulen 1,5 18 Brunnstuben, Brunntröge, Abwasserleitungen, Wassergerinne 0,5 19 Wasserräder, Wellbäume, Uferschutz- und Wasserbauten 0,4 20 Zäune 1,3 (5) Für die Erneuerung baufälliger angeforsteter Massivbauten gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. (6) Wird ein auf Holzbezug angeforsteter Massivbau weiterhin massiv unterhalten, so bemißt sich die Massivbauentschädigung für den Unterhalt nach dem Wert des durch die Verwendung massiven Unterhaltsmaterials eingesparten Holzes. (7) 1 Der Verpflichtete kann die Zahlung der Massivbauentschädigung verweigern, solang ein Festmessungsverfahren schwebt. 2 Der Anspruch erlischt mit der rechtskräftigen Festmessung des Rechts. Art. 12 Streuersatz 1 Bei Streurechten kann der Verpflichtete an Stelle des geschuldeten Streubezugs Ersatzstoffe gewähren, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks dem Rechtstitel entsprechen. 2 Die Ersatzleistung ist in einer Menge gleichen Gebrauchswerts frei Empfangsbahnhof zu liefern. Vierter Abschnitt Regelung und Ablösung von Forstrechten Art. 13 Allgemeines (1) 1 Die Forstrechte werden unter teilweiser Einschränkung des nach Art. 14 des Grundgesetzes3) gewährleisteten Grundrechts des Eigentums der Regelung (Festmessung, Einschränkung, Umwandlung) und Ablösung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt. 2 Art. 145 Abs. 1 der Verfassung4) bleibt unberührt. (2) 1 Soweit und solang Forstrechte unter Art. 19 Abs. 1 fallen, findet eine Regelung nicht statt. 2 Die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. e, g und h bezeichneten Forstrechte unterliegen auch dann nicht der Regelung, a) wenn bei Streurechten in dem berechtigten Anwesen kein Vieh mehr gehalten wird; b) wenn bei gemessenen Rechten, die zugunsten eines Bauwerks bestellt sind, das angeforstete Bauwerk nicht besteht; c) soweit bei ungemessenen Rechten das Bauwerk nicht besteht, nicht mehr benützt wird oder einem anderen Zweck dient als dem, der sich aus dem Rechtstitel ergibt. Fußnoten 3) BGBl. FN 100-1 4) BayRS 100-1-S Art. 14 Festmessung (1) 1 Soweit Forstrechte auf den Bedarf lauten, sind sie auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten festzumessen (fixieren). 2 Kaserholzrechte können nur auf Antrag des Berechtigten festgemessen werden. (2) Die Festmessung ist unbeschadet der Absätze 3 und 4 nach dem Durchschnittswert der in den letzten 30 Jahren gewährten Bezüge vorzunehmen. (3) Bei der Festmessung von Bau- und sonstigen Nutzholzrechten ist wie folgt zu verfahren: a) 1 Unter Ausscheidung der Bauteile gemäß Art. 22 Abs. 7 ist von einem amtlich bestellten Sachverständigen ein prüfungsfähiger Holzvoranschlag für die Neuerrichtung der angeforsteten Holzbauteile zu fertigen und dabei auch der Grad der Abnutzung festzustellen. 2 Der Grad der Abnutzung kann auch in Hundertsätzen der Neubauholzmasse angegeben werden. b) 1 Auf der Grundlage des Holzvoranschlags wird für jeden angeforsteten Holzbauteil, bezogen auf ein einheitliches Grundsortiment das jährliche Teilfixum nach der Formel r 1/1,04n -1 0,04 ermittelt, wobei r der Neubauholzmenge des Bauteils und n seiner Lebensdauer bei pfleglicher Behandlung und Verwendung bewährter, biologisch unschädlicher Holzschutzmittel entspricht. 2 Die Summe der ermittelten Teilfixen ergibt das jährliche Unterhaltungsfixum. c) 1 Lautet das Recht auch auf den Bezug des Holzes, das zur Wendung der durch Naturereignisse verursachten Schäden benötigt wird, so erhöht sich das Unterhaltungsfixum um einen Schadenszuschlag. 2 Dieser beträgt 1,5 v. T. der nach Buchstabe a ermittelten Neubauholzmasse, bezogen auf das Grundsortiment nach Buchstabe b. d) 1 Die im Zeitpunkt der Festmessung als abgenutzt anzusprechende Holzmasse wird dem Berechtigten in einer auf das Grundsortiment umgerechneten Menge in Holz vergütet (Abnutzungsentschädigung). 2 Die Abnutzungsentschädigung ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren abzurufen. 3 Der Abruf ist dem Verpflichteten jeweils ein Jahr vor dem Einschlag des abzurufenden Holzes schriftlich anzuzeigen. 4 Werden für ein Jahr mehr als 20 v.H. der Abnutzungsentschädigung abgerufen, so kann der Verpflichtete die Abgabe auf einen Zeitraum von längstens fünf Jahren verteilen, wenn der Abruf nicht durch zwingende wirtschaftliche Bedürfnisse des Berechtigten veranlaßt ist. e) 1 Das jährliche Fixum und die Abnutzungsentschädigung sind in gesundem und normal gewachsenem Holz zu gewähren; sie können auch in anderen Nutzholzsortimenten und -klassen unter entsprechender Erhöhung oder Verminderung der Holzmasse abgegeben werden. 2 Der Berechtigte hat bei der Aufarbeitung des angewiesenen Nutzholzes anfallendes Brennholz zu einem der Absatzlage entsprechenden Preis unter Anrechnung auf das Fixum anzunehmen. 3 Das dem Berechtigten nach dem Rechtstitel zustehende Gipfel- und Astholz wird nicht auf das Fixum angerechnet. f) Für die Sortierung des Nutz- und Brennholzes und dessen Einteilung nach Stärke- und Güteklassen sind die jeweils geltenden Bestimmungen über die Ausformung, Messung und Sortenbildung in den bayerischen Forsten maßgebend. g) Soweit die Abnutzungsentschädigung nach Buchst. d gewährt ist, hat der Berechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen die zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Urkunden auszuhändigen. (4) 1 Bei Weiderechten ist die Viehauftriebszahl entsprechend Art. 9 Abs. 4 festzumessen. 2 Hat sich bei gemessenen Almweiderechten die Leistungsfähigkeit der Almlichte wesentlich verändert, so kann auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten eine neuerliche Festmessung entsprechend der veränderten Leistungsfähigkeit der Almlichte vorgenommen werden. 3 Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Festmessung zulässig. Art. 15 Einschränkung von Holznutzungsrechten (1) Holznutzungsrechte sind auf Antrag des Verpflichteten einzuschränken, wenn die Leistungsfähigkeit der belasteten Grundstücke infolge höherer Gewalt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insekten- oder Pilzbefall, Brand, anhaltende Grundwassersenkung und ähnliches), infolge zwingend gebotener Änderung der Betriebsart oder infolge landes- oder bundesrechtlicher Maßnahmen wesentlich vermindert ist und die weitere rechtstitelgemäße Gewährung der Rechtsbezüge die nachhaltige Bewirtschaftung der belasteten Grundstücke gefährden würde. (2) 1 Die Einschränkung besteht in einer auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten Herabsetzung des rechtstitelgemäßen Nutzungsmaßes. 2 Sie ist gleichmäßig bei sämtlichen gleichartigen Forstrechten durchzuführen, die auf den belasteten Grundstücken ruhen. (3) 1 Der Berechtigte erhält für den jeweils fälligen Naturalbezug, der ihm durch die Einschränkung infolge Änderung der Betriebsart oder infolge landes- oder bundesrechtlicher Maßnahmen entgeht, eine Geldentschädigung; ihre Höhe bemißt sich nach den örtlichen Marktpreisen. 2 Die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 3 Die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Art. 16 Umwandlung von Holznutzungsrechten (1) 1 Holznutzungsrechte sind auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten insoweit in andere, für den gleichen Verwendungszweck geeignete Holzarten und Holzsorten umzuwandeln, als die rechtstitelgemäße Gewährung der Rechtsbezüge aus waldbaulichen Gründen oder infolge Änderung der Holzart nicht mehr möglich ist. 2 Brennderbholzrechte sind auch insoweit umzuwandeln, als dies aus Gründen der volkswirtschaftlich zweckmäßigsten Holzverwertung erforderlich erscheint. (2) Bedarfsrechte sind in eine Menge von gleichem Gebrauchswert, gemessene Rechte in eine Menge von gleichem Geldwert umzuwandeln. (3) 1 Brennderbholzrechte sind in ein ihrem Brennholzwert und den örtlichen Wuchsverhältnissen entsprechendes Nutzholzgrundsortiment (Fixum) umzuwandeln. 2 Das Fixum kann auch in anderen Nutzholzsortimenten und -klassen der gleichen Holzart unter entsprechender Erhöhung oder Verminderung der Holzmasse abgegeben werden. 3 Der Berechtigte hat bei der Aufarbeitung des angewiesenen Nutzholzes anfallendes Brennderbholz zu einem der Absatzlage entsprechenden Preis unter Anrechnung auf das Fixum anzunehmen. 4 Das dem Berechtigten nach dem Rechtstitel zustehende Gipfel- und Astholz wird nicht auf das Fixum angerechnet. (4) 1 Der Umwandlung sind die örtlichen Marktpreise im Durchschnitt der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. 2 Der für die Umwandlung maßgebende Brennholzwert bemißt sich, soweit es sich um nutzholztaugliches Holz handelt, nach dem aus dem Rechtholz erzielbaren Nutzholzpreis, im übrigen nach dem Brennholzpreis. Art. 17 Umwandlung von Waldweiderechten (1) In den mit Weiderechten belasteten Gebieten des Hochgebirges und seiner Vorberge sind Waldweiderechte auf Antrag der Berechtigten oder des Verpflichteten unter Belassung des Weiderechts an einer zu rodenden Fläche aufzuheben (Trennung von Wald und Weide). (2) Die Trennung von Wald und Weide nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn zugleich a) die örtlichen Verhältnisse, insbesondere Geländegestaltung, Hanglage und Bodengüte es gestatten, b) Grundstücke mit Schutzwaldeigenschaft nicht betroffen werden, c) vorhandene Almlichtungen auf eine Leistungsfähigkeit gebracht sind, die einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht, und d) die zur Rodung erforderliche Zustimmung Dritter vorliegt. (3) Das Rodeland ist nach Güte und Fläche so zu bemessen, daß sein Futterertrag zusammen mit dem vorhandener Lichtweideflächen dem Futterbedarf der im Durchschnitt der letzten 30 Jahre aufgetriebenen Großvieheinheiten (Kuhgräser) entspricht. (4) Für die Durchführung der Umwandlung von Wald in Weide gelten nachstehende Bestimmungen: a) Die Rodung ist abschnittsweise vorzunehmen; sie ist jeweils nach der Umwandlung in Weideland fortzusetzen. b) Die Fällung des verwertbaren Holzes und, soweit notwendig, die Rodung der Stöcke ist Aufgabe des Verpflichteten, die Anlegung der Weide Aufgabe des Berechtigten. c) Nach Beendigung der Rodungsarbeiten darf der Berechtigte die Waldweide noch für eine Übergangszeit von fünf Jahren ausüben. d) 1 Die Rodefläche, bei Almweiderechten die durch Rodung erweiterte Lichtweidefläche ist viehsicher in wirtschaftlicher Weise einzuzäunen. 2 Die Grenzzäune zwischen Wald und Weide sind von den Berechtigten und vom Verpflichteten gemeinsam herzustellen. 3 Die Unterhaltungsarbeiten geben zu Lasten der Berechtigten. 4 Das Zaunmaterial hat der Verpflichtete nach seiner Wahl in Holz oder in anderem geeigneten Material jeweils kostenlos am Verwendungsort zu stellen. (5) Nach Ablauf der Übergangszeit des Absatzes 4 Buchst. c sind die Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten in der Ausübung des Weiderechts, insbesondere bezüglich der Auf- und Abtriebszeit, der Viehzahl, der Viehgattung, der Fremdviehannahme und des Schwandrechts, den Beschränkungen im Rechtstitel nicht mehr unterworfen. Art. 17a Umwandlung von Waldweiderechten in Nutzholzrechte 1 Waldweiderechte können durch freiwillige Vereinbarung in gemessene jährliche Nutzholzrechte umgewandelt werden; bislang auf den Bedarf lautende Waldweiderechte bedürfen der vorherigen Festmessung. 2 Bei belasteten Grundstücken im Eigentum des Freistaates Bayern soll diese Umwandlung vorgenommen werden, wenn 1. an der Weidefreistellung der belasteten Waldfläche ein öffentliches Interesse besteht und 2. das Waldweiderecht damit oder in Verbindung mit anderen Bereinigungsformen vollständig aufgehoben wird. 3 Das Holzbezugsrecht ruht, solange das Gebäude auf dem herrschenden Grundstück nicht mehr der Landwirtschaft dient oder nicht mehr besteht. Art. 18 Ablösung von Forstrechten Forstrechte aller Art können unbeschadet einer freiwilligen Vereinbarung nur nach Maßgabe der Art. 19 bis 23 abgelöst werden. Art. 19 Abzulösende Rechte (1) Auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten sind folgende Rechte in Geld abzulösen: a) Rechte zum Bezug von Pflugholz; b) Rechte zum Bezug von Kalkbrandholz; c) Rechte zum Bezug von Schlagbäumen und Stadtschranken; d) Rechte zum Bezug von Wegprügeln, soweit dieser nicht durch die örtlichen Verhältnisse bedingt ist (Moor- und Almwege); e) Streurechte, die mit Anwesen verbunden sind, in denen kein Vieh mehr gehalten wird und eine Viehhaltung nach Lage der Verhältnisse nicht mehr zu erwarten ist; f) Rechte zum Bezug hölzerner Wasserleitungsrohre, wenn und soweit das berechtigte Grundstück durch Anschluß an eine andere Wasserversorgungsanlage versorgt ist; g) gemessene Forstrechte, wenn das Bauwerk des herrschenden Grundstücks länger als 15 Jahre nicht mehr besteht; h) ungemessene Forstrechte, wenn das angeforstete Bauwerk länger als 15 Jahre nicht mehr besteht, wenn und soweit es nicht mehr benutzt wird oder wenn es einem anderen Zweck dient als dem, der sich aus dem Rechtstitel ergibt, und die Wiederbenutzung oder die dem früheren Zweck entsprechende Verwendung nach Lage der Verhältnisse nicht mehr zu erwarten ist; i) Bauholzbedarfsrechte für Gebäude und Gebäudeteile, für die auf Anordnung der Baubehörde Holz nicht mehr verwendet werden darf; k) Weiderechte außerhalb des Hochgebirges und des Bayerischen Waldes. (2) Die Ablösung findet nicht statt, wenn sie für den Berechtigten eine unbillige Härte bedeuten würde. Art. 20 Abfindung im allgemeinen (1) 1 Die Ablösung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen Entschädigung (Abfindung). 2 Bei der Bemessung der Abfindung für die Ablösung ist von dem jährlichen Nutzungswert (Jahreswert) des abzulösenden Forstrechts auszugehen. (2) 1 Der Jahreswert bemißt sich nach den Arten und Mengen der Erzeugnisse, auf die der Rechtstitel lautet, bei ungemessenen Rechten nach dem Durchschnitt der Bezüge in den letzten zehn Jahren der Ausübung. 2 Dabei ist eine ordnungsgemäße, gemeinübliche Verwendung der Bezüge anzunehmen. 3 Der Berechnung des Jahreswerts ist der Durchschnitt der Preise zugrunde zu legen, die in den letzten fünf Jahren vor der Ablösung für gleiche Walderzeugnisse in der betreffenden Gegend bezahlt wurden. 4 Bei Weiderechten ist der Jahreswert nach dem durchschnittlichen Austrieb in den letzten zehn Jahren der Ausübung und nach den durchschnittlichen Futterersatzkosten der betreffenden Gegend der letzten fünf Jahren zu ermitteln. (3) Vom Jahreswert des Forstrechts sind abzuziehen der Wert der Gegenleistungen, zu denen der Berechtigte verpflichtet ist, und der Wert der Aufwendungen, die ihm bei der Ausübung des Rechts entstehen, es sei denn, daß der Wert der Gegenleistungen und Aufwendungen bereits bei der Ermittlung des Jahreswerts nach Absatz 2 berücksichtigt ist. (4) Zu den Gegenleistungen und Aufwendungen nach Absatz 3 gehören auch die Werbungskosten. a) Als Werbungskosten, die nach dem Rechtstitel dem Verpflichteten entstehen und zu deren Ersatz der Berechtigte verpflichtet ist, gelten die ortsüblichen Löhne für Waldarbeiter, die nach Tarifvertrag zu leistenden sonstigen Vergütungen und die Arbeitgeberanteile an den gesetzlichen Sozialleistungen. b) Als Werbungskosten für Bezüge, welche nach dem Rechtstitel vom Berechtigten selbst aufzuarbeiten sind, werden 50 v.H. der ortsüblichen Löhne für Waldarbeiter angesetzt; tarifvertragliche Sondervergütungen und gesetzliche Sozialleistungen des Arbeitgebers bleiben hierbei außer Betracht. c) Der Ermittlung der Werte nach Buchst. a und b ist der Durchschnitt der Aufwendungen in dem dem Ablösungsantrag vorausgegangenen Forstwirtschaftsjahr zugrundezulegen. (5) 1 Der nach den Absätzen 2 bis 4 errechnete Jahreswert ermäßigt sich in den Fällen des Art. 19Abs. 1 Buchst. e sowie in den Fällen des Buchst. k, wenn in einem berechtigten Anwesen kein weideberechtigtes Vieh gehalten wird und nach Lage der Verhältnisse eine solche Viehhaltung nicht mehr zu erwarten ist, auf zehn v.H., in allen übrigen Fällen, wenn das Recht mehr als zehn Jahre nicht ausgeübt wurde, auf 50 v.H., wenn das Recht mehr als 20 Jahre nicht ausgeübt wurde, auf 30 v.H., wenn das Recht mehr als 30 Jahre nicht ausgeübt wurde, auf zehn v.H. 2 Die Abfindung beträgt das Fünfundzwanzigfache des so ermittelten Jahreswerts. (6) Bei den nach dem oberbayerischen Fixierungsverfahren sowie bei den nach Art. 14 Abs. 3 geregelten Holzrechten erhöht sich die Abfindung nach Maßgabe des Art. 21. Art. 21 Erhöhung der Abfindung (1) Bei den nach dem oberbayerischen Fixierungsverfahren geregelten Holzrechten wird a) das Recht auf den Bezug der im Ablösungszeitpunkt noch nicht genutzten Abnutzungsentschädigung samt Zuschlag mit dem einfachen Wert von Abnutzungsentschädigung und Zuschlag, b) das Recht auf den Bezug von Schadensholz mit vier v. H. des Werts der vereinbarten Schadensholzmenge abgefunden. (2) Bei den nach Art. 14 Abs. 3 geregelten Holzrechten wird das Recht auf den Bezug der im Ablösungszeitpunkt noch nicht genutzten Abnutzungsentschädigung mit dem einfachen Wert der Abnutzungsentschädigung abgefunden. (3) Der Wert der nach Absatz 1 oder 2 abzulösenden Holzmengen ist um den Wert der unständigen Gegenreichnisse und den Wert der nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten zu kürzen. Art. 22 Abfindung bei Bau- und Nutzholzrechten nach Bedarf (1) Die Abfindung für Rechte, die auf den Bezug des für den Neubau und Unterhalt der angeforsteten Objekte erforderlichen Bau- und Nutzholzes lauten, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln. (2) 1 Unter Ausscheidung der Bauteile nach Absatz 7 ist von einem amtlich bestellten Sachverständigen ein prüfungsfähiger Holzvoranschlag für den Neubau des angeforsteten Objekts zu fertigen und dabei auch der Grad der Abnutzung festzustellen. 2 Der Grad der Abnutzung kann auch in Hundertsätzen der Neubauholzmasse angegeben werden. (3) a) 1 Auf Grundlage des Holzvoranschlags wird der um die nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten und unständigen Gegenreichnisse zu kürzende Wert der Neubauholzmasse und daraus unter Anwendung der in Absatz 7 angeführten Vervielfachungssätze der Jetztwert des künftigen normalen Rechtsbezugs ermittelt. 2 Die Berechnung der Jetztwerte aller in Absatz 7 nicht aufgeführten Bauten und Anlagen wird unter Berücksichtigung der Lebensdauer des angeforsteten Objekts vorgenommen. b) Dem Jetztwert nach Buchst. a wird der um die anrechenbaren Werbungskosten und unständigen Gegenreichnisse gekürzte Wert der Holzmasse des angeforsteten Objekts zugerechnet, die als abgenutzt festgestellt ist. c) Lautet das Recht auch auf den Bezug des Holzes, das zur Wendung der durch Naturereignisse verursachten Schäden benötigt wird, so sind der Summe nach Buchst. b vier v. H. des Werts der einfachen Holzmasse zuzurechnen. (4) 1 Von der nach Absatz 3 errechneten Gesamtsumme ist der Kapitalwert der ständigen Gegenreichnisse abzuziehen. 2 Der Restbetrag ergibt die Abfindung. (5) Bei Kalkbrandholzrechten ist die Abfindung aus dem Wert der zum Neubau der angeforsteten Massivbauteile erforderlichen Kalkbrandholzmengen und dem Vervielfachungssatz von 0,1 sowie dem Wert jenes Kalkbrandholzes zu errechnen, das zur Wendung der festgestellten Bauschäden benötigt wird. (6) Bei angeforsteten Massivbauten bemißt sich die Abfindung nach dem Alter des Massivbaus und nach etwaigen urkundlichen Verpflichtungen zu besonderen Leistungen. (7) Der Errechnung der Jetztwerte sind folgende Vervielfachungssätze zugrundezulegen: Nr. Bezeichnung des angeforsteten Objekts oder Teils des angeforsteten Objekts Vervielfachungssatz Wohn-, Betriebs- und Stallgebäude 1 Legschindeldachbelag samt Dach- und Schwerlatten......................................... 1,2 2 Scharschindeldachbelag..................................................................................... 0,8 3 Bretterdachbelag.............................................................................................. 2,0 4 Dachrinnen, Windläden.................................................................................... 2,0 5 Bretter- und Scharschindel-Schutzmäntel, Tenntore........................................... 0,4 6 Altanen............................................................................................................ 0,4 7 Fußböden in Erdgeschossen der Wohn- und Betriebsgebäude mit Bodenlagern. 0,8 8 Tennboden mit Bodenlagern und Tenneinfahrtsbrücken im Innern..................... 0,4 9 Gräd, Tennauffahrtsbrücken im Freien.............................................................. 2,0 10 Alle übrigen Konstruktionen in Wohn- und Betriebsgebäuden............................. 0,1 11 Stall-Außenwände............................................................................................. 0,8 12 Stallbrücken, Odelrinnen................................................................................... 4,6 13 Stall-Innenkonstruktionen außer Position 12....................................................... 2,0 Übrige Bauten und Anlagen 14 Bretteraborte, Jauchen- und Kalkgruben, Misthaufenumplankungen.................... 2,0 15 Brückenbelage..................................................................................................... 3,2 16 Übrige Brückenteile und Durchlässe.................................................................... 1,2 17 Brunnrohre, Brunnsäulen..................................................................................... 2,0 18 Brunnstuben, Brunntröge, Abwasserleitungen, Wassergerinne.............................. 1,2 19 Wasserräder, Wellbäume, Uferschutz- und Wasserbauten.................................... 0,8 20 Zäune................................................................................................................... 2,0 21 Laubstädel............................................................................................................ 1,2 22 Kalkbrandholz........................................................................................................ 0,1 (8) Die Abfindung ermäßigt sich, wenn die Ausübung des Rechts mehr als 10 Jahre nicht zulässig war, auf 50 v. H., wenn die Ausübung des Rechts mehr als 20 Jahre nicht zulässig war, auf 30 v. H., wenn die Ausübung des Rechts mehr als 30 Jahre nicht zulässig war, auf 10 v. H. Art. 23 Fälligkeit der Abfindung 1 Der Verpflichtete hat die Geldabfindung binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu leisten. 2 Die Abfindung ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. Art. 24 Rechtliche Wirkung der Ablösung (1) 1 Mit der Ablösung erlischt das Forstrecht. 2 Gleichzeitig erlischt auch der Anspruch des Verpflichteten auf die Gegenleistungen für den abgelösten Forstrechtsbezug. (2) 1 Ist das abgelöste Forstrecht mit Rechten Dritter belastet, so tritt an seine Stelle die Abfindung. 2 Können sich die Beteiligten über die Verteilung einer Geldabfindung nicht einigen, so finden Art. 35 und 36 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung5) entsprechende Anwendung. (3) Der Verpflichtete ist befugt, diejenigen Nutzungen selbst zu ziehen, die den Inhalt der abgelösten Forstrechte bildeten. Fußnoten 5) BayRS 2141-1-I Art. 25 Erlöschen von Forstrechten durch Nichtausübung (1) Der Lauf der in Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (BayRS 400-1-J), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414), bezeichneten Frist ist auch gehemmt, solang die Ausübung des Rechts wegen des Zustands der belasteten Grundstücke ganz oder teilweise nicht möglich ist; dasselbe gilt für die Zeit, für die die Nichtausübung des Rechts zwischen Verpflichteten und Berechtigten vereinbart wurde. (2) Ist ein Forstrecht nach Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (BayRS 400-1-J), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414), durch Nichtausübung erloschen, so ist der Verpflichtete befugt, diejenigen Nutzungen selbst zu ziehen, welche den Inhalt des erloschenen Forstrechts bildeten. Fünfter Abschnitt Forstrechtsstellen I. Einrichtung und Zuständigkeit Art. 26 (1) 1 Die Forstrechtsstellen werden in der erforderlichen Zahl bei den Regierungen gebildet. 2 Ihre Tätigkeit kann sich auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken. 3 Sie entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (2) Fachlich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)7) ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. (3) (aufgehoben) Fußnoten 7) BayRS 2010-1-I Art. 27 Die Forstrechtsstellen entscheiden: a) über Streitigkeiten bei der Ausübung von Forstrechten unbeschadet der Bestimmungen des Art. 41, b) über Streitigkeiten bei der Ersatzleistung (Art. 11 und 12), c) über die Regelung und Ablösung von Forstrechten und ihre Durchführung, d) über die sonstigen in diesem Gesetz der Forstrechtsstelle übertragenen Angelegenheiten. Art. 28 (1) 1 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit besitzen. 2 Sie werden vom Regierungspräsidenten jeweils auf drei Jahre bestellt. (2) Die Mitglieder der Forstrechtsstelle sind an Weisungen nicht gebunden. (3) 1 Für den Ausschluß des Vorsitzenden und der Beisitzer von der Wahrnehmung ihres Amts im Einzelfall sowie für ihre Ablehnung durch Beteiligte gelten die Vorschriften der Art. 20 und 21 BayVwVfG7) . 2 Von der Mitwirkung ist auch ausgeschlossen, wer in der zur Entscheidung anstehenden Forstrechtsangelegenheit bereits in amtlicher Eigenschaft tätig gewesen ist. 3 Bei Beschlußunfähigkeit der Forstrechtsstelle entscheidet über das Ablehnungsgesuch das zur Verbescheidung der Anfechtungsklage zuständige Verwaltungsgericht. Fußnoten 7) BayRS 2010-1-I Art. 29 (1) 1 Von den Beisitzern ist der eine dem Kreis der Verpflichteten, der andere dem Kreis der Berechtigten zu entnehmen. 2 Der Beisitzer der Verpflichteten ist in Angelegenheiten, die einen Privatwald betreffen, aus dem Kreis der Privatwaldbesitzer zu entnehmen. 3 Der Beisitzer der Berechtigten muß in Angelegenheiten, die Almrechte betreffen, dem Kreis der Almberechtigten, in Angelegenheiten, die kirchliche Nutzungsrechte betreffen, dem Kreis der kirchlichen Nutzungsempfänger angehören. (2) 1 Die bei den Forstrechtsstellen erforderliche Zahl von Beisitzern und Stellvertretern wird durch den Regierungspräsidenten bestimmt. 2 Die Zahl der Beisitzer und Stellvertreter ist so zu bemessen, daß im Jahr ein mehrfacher Wechsel möglich ist. (3) 1 Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Verpflichteten werden für den Freistaat Bayern vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, im übrigen von der einschlägigen Organisation der Nichtstaatswaldbesitzer vorgeschlagen. 2 Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Berechtigten werden von der einschlägigen bäuerlichen Berufsvertretung im Benehmen mit bestehenden Rechtlervereinigungen, für Angelegenheiten kirchlicher Bezugsrechte von den kirchlichen Oberbehörden vorgeschlagen. 3 Die vorgeschlagenen Beisitzer und ihre Stellvertreter sollen über die erforderliche Sachkunde verfügen sowie Gewähr für Unparteilichkeit bieten. (4) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von der Regierung auf Grund der für sie verbindlichen Vorschlagslisten auf die Dauer von drei Jahren ernannt. (5) Der Vorsitzende der Forstrechtsstelle hat jeweils für ein Jahr verbindlich die Reihenfolge festzulegen, in der die Beisitzer, bei Verhinderung eines Beisitzers die Stellvertreter, zu den einzelnen Sitzungen herangezogen werden. Art. 30 1 Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. 2 In dieses Amt kann nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes3) ist, 2. das 30. Lebensjahr vollendet hat, 3. nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist und 4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt. Fußnoten 3) BGBl. FN 100-1 Art. 31 (1) 1 Die Übernahme des Amts als Beisitzer kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. 2 Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete 1. durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist oder 2. in den sechs der Berufung vorausgegangenen Jahren bereits als Beisitzer einer Forstrechtsstelle tätig gewesen ist. (2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet die Regierung. Art. 32 (1) 1 Die Beisitzer sind bei ihrer ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu beeidigen. 2 Die Beeidigung gilt für die ganze Amtsdauer. (2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers der Forstrechtsstelle gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben sowie über die ihnen bei ihrer Tätigkeit an der Forstrechtsstelle bekannt gewordenen Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung Verschwiegenheit zu wahren." (3) Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!" (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (5) Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. (6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (7) Über die Beeidigung wird eine Niederschrift aufgenommen. Art. 33 (1) Fallen bei einem Beisitzer die Voraussetzungen der Berufung (Art. 30) weg, so endet das Amt als Beisitzer. (2) 1 Ein Beisitzer kann durch die Regierung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinn des Art. 86 BayVwVfG7) vorliegt. 2 Vor der Entscheidung sind der Beisitzer und der Vorsitzende der Forstrechtsstelle zu hören. 3 (aufgehoben) (3) Treten nachträglich Umstände ein, die einen Beisitzer zur Ablehnung des Amts berechtigen würden (Art. 31), so ist er auf Antrag von seinem Amt durch die Regierung zu entbinden. Fußnoten 7) BayRS 2010-1-I Art. 34 1 Gegen Beisitzer, die ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu der Sitzung erscheinen oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, kann der Vorsitzende der Forstrechtsstelle ein Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro verhängen. 2 Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist das Ordnungsgeld aufzuheben. 3 Gegen die Verhängung von Ordnungsgeld ist binnen zwei Wochen nach Eröffnung oder Zustellung die Beschwerde zum Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zulässig. Art. 35 1 Die Beisitzer haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter8) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325). 2 Für die Festsetzung der Entschädigung ist die Regierung zuständig, bei der die Forstrechtsstelle gebildet ist. Fußnoten 8) BGBl. FN 366-1 Art. 36 Auf die Stellvertreter der Beisitzer sind die Vorschriften der Art. 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden. II. Verfahren Art. 37 Anträge auf Entscheidung der Forstrechtsstelle sind bei der Regierung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Art. 38 (1) 1 Die Forstrechtsstelle hat die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung zu laden. 2 Die Ladung muß den Hinweis enthalten, daß das Verfahren auch bei Nichterscheinen durchgeführt werden kann. (2) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Vorsitzende in einfach gelagerten Fällen den Beteiligten mitgeteilt hat, daß er eine Erörterung nicht für erforderlich halte, und wenn hierauf keiner der Beteiligten binnen einer Frist von einem Monat Antrag auf Erörterung gestellt hat. (3) (aufgehoben) Art. 39 (aufgehoben) Art. 40 Soweit der Freistaat Bayern beteiligt ist, wird er von dem Landesamt für Finanzen vertreten. Art. 41 1 Wird im Verfahren vor der Forstrechtsstelle zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten Bestand, Inhalt oder Umfang oder die Befugnis zur Ausübung des Forstrechts streitig, so ist der Streitpunkt mit den Beteiligten zu erörtern und ein gütlicher Ausgleich zu versuchen. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Beteiligten zunächst zur Austragung dieser Streitigkeiten an die zuständigen Gerichte zu verweisen. Art. 42 (1) Die Forstrechtsstelle entscheidet, soweit ein gütlicher Ausgleich nicht zustandekommt, in geheimer Beratung. (2) Die Entscheidungen sind vom Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu unterzeichnen. Art. 43 Die Entscheidungen mit Begründung sind von der Regierung auszufertigen und den Beteiligten durch Zustellung nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes10) bekanntzugeben. Fußnoten 10) BayRS 2010-2-I Art. 44 (1) Aus rechtskräftigen Entscheidungen der Forstrechtsstelle nach Art. 27 sowie aus Niederschriften über einen gütlichen Ausgleich nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung11) über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. (2) 1 Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Forstrechtsstelle ihren Sitz hat. 2 In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791, 887, 888 und 890 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Forstrechtsstelle ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts. Fußnoten 11) BGBl. FN 310-4 Art. 45 Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ersucht die Regierung, soweit erforderlich, um Eintragung der mit der Regelung und Ablösung verbundenen Rechtsänderungen in das Grundbuch. Art. 46 (1) 1 Gegen die Entscheidungen der Forstrechtsstelle ist, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt. (2) 1 Wegen der Höhe der Abfindung im Fall der Einschränkung oder Ablösung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. 2 Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Einschränkung oder Ablösung erhoben werden. Art. 47 (1) 1 Die Kosten des Verfahrens der Regelung und Ablösung vor der Forstrechtsstelle trägt der Antragsteller. 2 Ist der Freistaat Bayern Beteiligter des Verfahrens, dann trägt er die Kosten, auch wenn er nicht Antragsteller ist. (2) 1 Soweit die Forstrechtsstelle über Streitigkeiten bei der Ausübung von Forstrechten oder bei der Ersatzleistung entscheidet, ist neben dem Antragsteller der im Verfahren unterliegende Teil Kostenschuldner. 2 In der Entscheidung ist darüber zu befinden, wem die Kosten im Verhältnis zwischen den Parteien zur Last fallen. 3 Wenn die Beteiligten teils obsiegen, teils unterliegen, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; im übrigen sind die Kosten dem unterliegenden Teil aufzuerlegen. (3) In den übrigen der Entscheidung der Forstrechtsstelle unterliegenden Angelegenheiten ist der Antragsteller Kostenschuldner. (4) 1 Zu den Kosten im Sinn der Absätze 1 bis 3 gehören nur die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. 2 Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Forstrechtsstelle sind nur dann notwendige Aufwendungen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. (5) 1 Die Forstrechtsstelle entscheidet über die Kosten des Verfahrens. 2 Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. 3 Der Ausspruch kann auch in einer Nachtragsentscheidung erfolgen. (6) 1 Die Regierung, bei der die Forstrechtsstelle gebildet worden ist, setzt auf Antrag den Betrag der einem Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen fest. 2 Aus der unanfechtbaren Festsetzung kann die Zwangsvollstreckung nach Art. 44 betrieben werden. Sechster Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen Art. 48 (aufgehoben) Art. 49 (1) Soweit nach § 20 der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 eine rechtskräftige Ablösungsentscheidung ergangen ist, hat es dabei sein Bewenden. (2) 1 Holznutzungsrechte, die nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung rechtskräftig umgewandelt worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2 In den nach § 19 der Verordnung vorläufig geregelten Fällen wird die vorläufig festgesetzte Geldentschädigung oder der an ihrer Stelle gewährte Naturalbezug auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Regelung oder Ablösung, längstens jedoch bis 30. September 1961, weitergeleistet. 3 Nach diesem Zeitpunkt sind die Rechtsbezüge, vorbehaltlich einer Entscheidung über die Regelung oder Ablösung nach dem Rechtstitel zu gewähren. (3) Soweit nach Art. 29 des Bayerischen Forstgesetzes die Umwandlung einer Forstberechtigung in eine bestimmte jährliche Geldleistung vorgenommen worden ist, kann die Geldleistung von dem Verpflichteten mit dem fünfundzwanzigfachen Betrag abgelöst werden. Art. 50 (gegenstandslos) Art. 51 Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Art. 52 Das Gesetz tritt am 1. April 1958 in Kraft12) . Fußnoten 12) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 3. April 1958 (GVBl. S. 43) Bayern.de Verwaltungsportal Impressum Kontakt © Bayerische Staatskanzlei

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