تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ألمانيا

Forest Function Assessment Ordinance (WaldFBewVO M-V)

صدر في 2021-12-17 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zur Bewertung von Waldfunktionen bei Waldumwandlung und Waldkompensationsmaßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Waldfunktionenbewertungsverordnung - WaldFBewVO M-V).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
afforestation/reforestation, forest management/forest conservation, forestry protection measures, land-use planning, data collection/reporting, liability/compensation

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Amtliche Abkürzung: WaldFBewVO M-V Ausfertigungsdatum: 17.12.2021 Gültig ab: 24.12.2021 Gültig bis: 31.12.2031 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2021, 1808 Gliederungs-Nr: 790 - 2 - 25 Verordnung zur Bewertung von Waldfunktionen bei Waldumwandlung und Waldkompensationsmaßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Waldfunktionenbewertungsverordnung - WaldFBewVO M-V) Vom 17. Dezember 2021 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2021 bis 31.12.2031 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Bewertung von Waldfunktionen bei Waldumwandlung und Waldkompensationsmaßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Waldfunktionenbewertungsverordnung - WaldFBewVO M-V) vom 17. Dezem- ber 2021 24.12.2021 bis 31.12.2031 Eingangsformel 24.12.2021 bis 31.12.2031 § 1 - Anwendungsbereich 24.12.2021 bis 31.12.2031 § 2 - Begriffsbestimmungen 24.12.2021 bis 31.12.2031 § 3 - Bewertungsgrundlagen, Berechnungsverfahren 24.12.2021 bis 31.12.2031 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24.12.2021 bis 31.12.2031 Anlage - Berechnungsverfahren zur Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen 24.12.2021 bis 31.12.2031 Aufgrund des § 15 Absatz 11 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch den Artikel 2 des Ge- setzes vom 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt: § 1 Anwendungsbereich - Seite 1 von 10 - (1) Diese Verordnung regelt die einheitliche fachliche Bewertung der nachteiligen Folgen einer Wal- dumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der nachteili- gen Folgen. Bewertungsgrundlage sind die Waldfunktionen nach § 1 Absatz 2 des Landeswaldgeset- zes (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion). (2) Eine finanzielle Bewertung der Waldkompensationsmaßnahmen ist im Rahmen dieser Verordnung nicht vorgesehen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Waldumwandlung ist die dauerhafte oder befristete Aufhebung oder Überlagerung einer der Wald- funktionen nach § 1 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes durch eine andere Nutzungsart. (2) Waldkompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung sind Neuwaldbildungen durch Erstaufforstung ohne kombinierte landwirtschaftliche Nutzung oder durch planvolle Sukzession, welche im Vorfeld nach § 25 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes durch die Forstbehörde genehmigt worden sind. (3) Neuwaldbildungen können als vorgezogene Waldkompensationsmaßnahmen anerkannt werden. Hierbei handelt es sich um Flächen, welche im Hinblick auf zu erwartende Waldumwandlungen nach § 15 Absatz 5 des Landeswaldgesetzes vorgezogen durch Erstaufforstung oder planvolle Sukzession bewaldet und in Waldpunkten bewertet werden. Von der Forstbehörde anerkannte Waldkompensati- onsmaßnahmen werden als Waldkompensationspools im Waldkompensationspoolverzeichnis geführt. § 3 Bewertungsgrundlagen, Berechnungsverfahren (1) Die einheitliche fachliche Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der er- forderlichen Waldkompensationsmaßnahmen erfolgt über ein mehrstufiges Berechnungsverfahren: 1. Berechnung der Waldpunkte für die Waldumwandlung, 2. Berechnung der Waldpunkte für die Waldkompensationsmaßnahme, 3. Vergleich der berechneten Waldpunkte (Verhältnis Waldumwandlung zu Waldkompensations- maßnahme). (2) Bei der Ermittlung der Waldpunkte stehen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nach § 1 Ab- satz 2 des Landeswaldgesetzes gleichrangig nebeneinander. Durch die Einordnung der jeweiligen Waldfunktion in die Kategorien 1 (geringe Bedeutung), 2 (mittlere Bedeutung), 3 (hohe Bedeutung), 4 (sehr hohe Bedeutung) und 5 (herausragende Bedeutung), wird ein Waldfunktionswert gebildet. Durch Addition der drei Waldfunktionswerte (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) und eines Wald- bestandszuschlags ergibt sich der Waldäquivalenzwert. Zur Ermittlung der Waldpunkte wird der Wald- äquivalenzwert jeweils mit der Fläche der Waldumwandlung und der Waldkompensationsmaßnahme multipliziert. (3) Die vollständige Kompensation der Waldumwandlung ist sichergestellt, wenn das Verhältnis zwi- schen den Waldpunkten für die Waldumwandlung und den Waldpunkten für die Waldkompensations- maßnahme grundsätzlich mindestens 1:1 beträgt. Je nach Intensität und Dauer der Beeinträchtigung - Seite 2 von 10 - der Waldfunktionen durch die Waldumwandlung kann in besonderen Ausnahmefällen entsprechend einem Intensitätsfaktor vom Mindestausgleichsverhältnis von 1:1 abgewichen werden. (4) Einzelheiten zur Herleitung der Waldfunktionswerte, des Waldbestandszuschlages, des Waldäqui- valenzwertes, der Waldpunkte und des Intensitätsfaktors sowie zum mehrstufigen Berechnungsver- fahren regelt die Anlage zu dieser Verordnung. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft. Anlage (zu § 3 Absatz 4) Berechnungsverfahren zur Bewertung der nachteiligen Folgen einer Wal- dumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen Zuständig für die einheitliche fachliche Bewertung der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung und der erforderlichen Waldkompensationsmaßnahmen sind die unteren Forstbehörden. 1 Berechnung der Waldpunkte für die Waldumwandlung 1.1 Ermittlung der Waldfunktionswerte Für die jeweilige Waldfunktion wird anhand der Kriterien gemäß den nachfolgenden Tabellen 1 bis 3 die zutreffende Kategorie ermittelt. Die Kriterien sind flächendeckend und aktuell im Forst-Geoinformationssystem (Forst-GIS GAIA-MV) abrufbar. Die Zuordnung zu einer Kategorie erfolgt, wenn mindestens eines der charakteristischen Kriterien erfüllt ist. Liegt kein Kriterium vor, wird die Kategorie 1 zugrunde gelegt. Der einzelnen Kategorie ist ein Faktor zwischen 0,2 und 1,0 Punkt/m2 zugeordnet. Die Berechnung des Waldfunktionswertes jeder Waldfunktion erfolgt über die GIS-ermittelte, flächengewichtete Teilsumme. Sind im Forst-GIS GAIA-MV lediglich punkt- und linienförmig Schutzfunktionen (unter anderem geschützte Arten, Versuchsflächen, Bodendenkmale) darge- stellt, ist die entsprechende Fläche nachträglich der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. Ermittlung des Waldfunktionswertes der Nutzfunktion Die Ermittlung des Waldfunktionswertes der Nutzfunktion erfolgt auf der Grundlage von fünf Standortklassen, welche das Wuchspotential des Standortes ausdrücken. Datenquellen sind die jeweils aktuelle forstliche Naturraumkarte und die forstliche Standortskarte. Bei Erstaufforstun- gen ist vor deren Durchführung ein forstliches Standortgutachten nach den jeweils geltenden Anforderungen in Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen. Tabelle 1: Kriterien zur Ermittlung des Waldfunktionswertes der Nutzfunktion (WFWNF) Nutzfunkti- on Kriterien Faktor - Seite 3 von 10 - Kategorie 5 herausra- gende Bedeutung Waldbestände der Standortklasse 5 1,0 Kategorie 4 sehr hohe Bedeutung Waldbestände der Standortklasse 4 0,8 Kategorie 3 hohe Bedeutung Waldbestände der Standortklasse 3 0,6 Kategorie 2 mittlere Bedeutung Waldbestände der Standortklasse 2 0,4 Kategorie 1 geringe Bedeutung Waldbestände der Standortklasse 1 0,2 Den Standortklassen sind nachfolgende Fruchtbarkeitsziffern (D. KOPP und W. SCHWANECKE, 1994) zugeordnet: Standortklasse 5: Fruchtbarkeitsziffer 55 bis 67 (sehr hoch produktiv) Standortklasse 4: Fruchtbarkeitsziffer 43 bis 54 (hoch produktiv) Standortklasse 3: Fruchtbarkeitsziffer 31 bis 42 (mittel produktiv) Standortklasse 2: Fruchtbarkeitsziffer 19 bis 30 (schwach produktiv) Standortklasse 1: Fruchtbarkeitsziffer 7 bis 18 (sehr schwach produktiv) Ermittlung des Waldfunktionswertes der Schutzfunktion Die Ermittlung des Waldfunktionswertes der Schutzfunktion erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage der Daten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie und der Wald- funktionenkartierung der Landesforstanstalt. Tabelle 2: Kriterien zur Ermittlung des Waldfunktionswertes der Schutzfunktion (WF- WSF) - Seite 4 von 10 - Schutz- funktion Kriterien Faktor Kategorie 5 herausra- gende Bedeu- tung - Nutzungsfreie Wälder - Wald mit Brutplätzen oder sonstiger Lebensraum relevanter Arten - Schutzwald nach § 21 LWaldG - Waldflächen, die als Nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG festgesetzt sind 1,0 Kategorie 4 sehr hohe Be- deutung - Waldflächen innerhalb von Nationalparken - Waldflächen innerhalb von Biosphärenreservaten - Waldflächen innerhalb von Naturschutzgebieten - Kulturdenkmäler und kulturhistorisch bedeutende Waldbe- stände oder Waldbewirtschaftungsformen - Wald-Lebensraumtypen in Natura 2000-Gebieten - Nach § 20 NatSchAG M-V gesetzlich geschützte Biotope und Geotope - Küstenschutzwald gemäß Waldfunktionenkartierung M-V - Uferschutzwald gemäß Waldfunktionenkartierung M-V - Langfristige forstliche Versuchsfläche - Forstliches Vermehrungsgut und forstliche Genressource - Alte Waldstandorte 0,8 Kategorie 3 hohe Bedeu- tung - Waldflächen in Wasserschutzgebieten - Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) und Flächenna- turdenkmale (FND) - Wald mit Klimaschutzfunktion gemäß Waldfunktionenkar- tierung M-V - Wald mit Immissionsschutzfunktion gemäß Waldfunktio- nenkartierung M-V 0,6 - Seite 5 von 10 - - Wald mit Lärmschutzfunktion gemäß Waldfunktionenkar- tierung M-V - Bodenschutzwald gemäß Waldfunktionenkartierung M-V - Wald in Überschwemmungsgebieten Kategorie 2 mittlere Be- deutung - Waldflächen innerhalb von Naturparken und Landschafts- schutzgebieten 0,4 Kategorie 1 geringe Be- deutung - Waldflächen ohne besonderen Status 0,2 Ermittlung des Waldfunktionswertes der Erholungsfunktion Die Ermittlung des Waldfunktionswertes der Erholungsfunktion erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage der Daten aus der Raumordnung und der Waldfunktionenkartierung der Landesforst- anstalt. Tabelle 3: Kriterien zur Ermittlung des Waldfunktionswertes der Erholungsfunktion (WFWEF) Erholungs- funktion Kriterien Fak- tor Kategorie 5 herausragende Bedeutung - Erholungs-, Kur- und Heilwälder nach § 22 LWaldG - Waldflächen im Gemeindegebiet von staatlich anerkann- ten Kur- und Erholungsorten 1,0 Kategorie 4 sehr hohe Bedeutung - Waldflächen im näheren Einzugsgebiet von größeren Städten - Waldflächen in Tourismusschwerpunkträumen - Waldflächen mit außerordentlicher Erholungsfunktion ge- mäß Waldfunktionenkartierung (Stufe I) 0,8 Kategorie 3 hohe Bedeutung - Waldflächen im näheren Einzugsgebiet von mittleren Städten - Waldflächen mit überdurchschnittlicher Erholungsfunktion gemäß Waldfunktionenkartierung (Stufe II) - Waldflächen in Tourismusentwicklungsräumen 0,6 - Seite 6 von 10 - - Für Erholungszwecke genutzte Waldflächen im Nahbe- reich von Ortschaften Kategorie 2 mittlere Bedeutung - Wälder ohne besondere Erholungsfunktion 0,4 Kategorie 1 geringe Bedeutung - Waldflächen mit Betretungseinschränkung 0,2 1.2 Ermittlung des Waldbestandszuschlags Die Ermittlung des Waldbestandszuschlags erfolgt in fünf Kategorien nach der Wuchsklasse des Bestandes, differenziert nach dem Laubholzanteil. Tabelle 4: Ermittlung des Waldbestandszuschlags (WBZ) Wuchsklasse Laubholz-anteil* > 50% Laubholz-anteil** < 50% Jungwuchs bis 4 m Höhe 0,0 0,0 Stangenholz bis 14 m Höhe 0,5 0,0 starkes Stangenholz größer 14 m Höhe, kleiner 20 cm Brusthö- hendurchmesser 1,0 0,5 Baumholz ab 20 cm bis 50 cm Brusthöhendurch- messer 1,5 1,0 starkes Baumholz > 50 cm Brusthöhendurchmesser 2,0 1,5 Flächige Holznutzungen vor der Antragstellung, welche weniger als 5 Jahre zurückliegen und zum Wechsel der Wuchsklasse geführt haben, werden bei der Ermittlung des Waldbestands- zuschlags nicht berücksichtigt. Sollte in dem genannten Zeitraum von < 5 Jahren eine flächige Holznutzung stattgefunden haben, ist die Bestockungssituation vor dieser Holznutzung zu re- konstruieren. Folgende Hilfsmittel können unter anderem genutzt werden: Luftbildaufnahmen, Durchmesser der vorhandenen Stubben, Ertragstafelwerte. Dies gilt nicht bei nachweislichen - Seite 7 von 10 - Zwangsnutzungen nach Kalamitäten aufgrund höherer Gewalt (etwa Sturm, Dürre, Überflutun- gen). 1.3 Berechnung der Waldpunkte Der Waldäquivalenzwert (WÄW) ist die Summe der Waldfunktionswerte der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion und des Waldbestandszuschlags. WFWNF [Punkte/m2] + WFWSF [Punkte/m2] + WFWEF [Punkte/m2] + WBZ [Punkte/m2] = WÄW [Punkte/m2] Die Waldpunkte (WP) sind das Produkt aus der Fläche der Waldumwandlung und dem zuvor er- mittelten Waldäquivalenzwert (WÄW). Fläche der Waldumwandlung [m2] X WÄW [Punkte/m2] = WP [Punkte] 1.4 Berücksichtigung des Intensitätsfaktors Den Regelfall der Waldumwandlung stellt die Rodung (Beseitigung der Wurzelstöcke) mit an- schließender Nutzungsartenänderung dar. Bei einer Rodung ist stets der Faktor 1,0 zu wählen, da sämtliche Waldfunktionen ausnahmslos verlorengehen. Um Waldumwandlungen ohne Rodung (§ 15 Absatz 10 des Landeswaldgesetzes) im Berech- nungsverfahren darstellen zu können, kann je nach Intensität und Dauer der Beeinträchtigung ein Intensitätsfaktor von 0,1 bis 1,0 (10% bis 100%) ermittelt werden. Die Wahl des Intensitätsfaktors liegt im Ermessen der Forstbehörde. Der Intensitätsfaktor ist einzelfallbezogen zu ermitteln und zu begründen. Aufgrund seiner Besonderheit und zur Ge- währleistung einer landesweit möglichst einheitlichen Umsetzung, ist bei Anwendung des Inten- sitätsfaktors zur Reduzierung des Mindestausgleichsverhältnisses die Zustimmung des Fachbe- reichs Forsthoheit der Landesforstanstalt einzuholen. Im Falle der Inanspruchnahme von Waldkompensationsflächen (Neuwaldbildungen) durch eine Waldumwandlung ist ein Intensitätsfaktor von 2,0 (200%) anzuwenden. Waldkompensationsflä- chen werden zum Ausgleich der nachteiligen Folgen einer Waldumwandlung dauerhaft begrün- det. Wird diese Waldkompensationsfläche durch eine weitere Waldumwandlung in Anspruch genommen, muss der zu erbringende Ausgleich sowohl die ursprüngliche als auch die aktuelle Waldumwandlung abbilden. Nur auf diese Weise wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes und seiner Waldfunktionen nach § 1 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes gewahrt. Der Waldäquivalenzwert (WÄW) und die Waldpunkte (WP) bei Anwendung des Intensitätsfak- tors leiten sich wie folgt her: ( WFWNF [Punkte/ + WFWSF [Punkte/ + WFWEF [Punkte/ + WBZ [Punkte/ ) X Intensi- tätsfaktor = WÄW [Punk- te/ - Seite 8 von 10 - m2] m2] m2] m2] m2] Fläche der Waldumwandlung [m2] X WÄW [Punkte/m2] = WP [Punkte] 1.5 Berechnung der Waldpunkte für die befristete Waldumwandlung Der Berechnung der Waldpunkte für die befristete Waldumwandlung werden folgende Intensi- tätsfaktoren zu Grunde gelegt: a) 0,25 bei der befristeten Waldumwandlung einer Nichtholzbodenfläche und Wiederher- stellung dieser nach Fristablauf ( WFWNF [Punkte/ m2] + WFWSF [Punkte/ m2] + WFWEF [Punkte/ m2] + WBZ [Punkte/ m2] ) X 0,25 = WÄW [Punkte/ m2] b) 0,50 bei der befristeten Waldumwandlung einer Holzbodenfläche und Wiederherstellung dieser nach Fristablauf ( WFWNF [Punkte/ m2] + WFWSF [Punkte/ m2] + WFWEF [Punkte/ m2] + WBZ [Punkte/ m2] ) X 0,50 = WÄW [Punkte/ m2] c) 0,75 bei der befristeten Waldumwandlung einer Holzbodenfläche und Herstellung einer Nichtholzbodenfläche nach Fristablauf ( WFWNF [Punkte/ m2] + WFWSF [Punkte/ m2] + WFWEF [Punkte/ m2] + WBZ [Punkte/ m2] ) X 0,75 = WÄW [Punkte/ m2] 2. Berechnung der Waldpunkte für die Waldkompensationsmaßnahme Die Ermittlung der Waldfunktionswerte für Waldkompensationsmaßnahmen erfolgt entspre- chend Nummer 1.1 der Anlage. Der Waldäquivalenzwert (WÄW) ist die Summe der Waldfunkti- onswerte der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion. WFWNF [Punkte/m2] + WFWSF [Punkte/m2] + WFWEF [Punkte/m2] = WÄW [Punkte/m2] - Seite 9 von 10 - Die Waldpunkte (WP) sind das Produkt aus der Fläche der Neuwaldbildung und dem zuvor er- mittelten Waldäquivalenzwert (WÄW). Fläche der Neuwaldbildung [m2] X WÄW [Punkte/m2] = WP [Punkte] Verändern sich die Kriterien gemäß der Tabellen 1 bis 3 dieser Verordnung im Gebiet der Neu- waldbildung kann die antragstellende Person eine Neu-bewertung der Waldpunkte für die Flä- chen der Neuwaldbildung beantragen. Fußnoten *) Pappel ist in die Kategorie Laubholzanteil < 50% einzuordnen **) Subkontinentale Kiefern-Eichen- und Kiefernwälder entsprechend der Karte der heutigen poten- ziellen natürlichen Vegetation Mecklenburg-Vorpommerns sind grundsätzlich in die Kategorie Laubholzanteil > 50% einzuordnen. - Seite 10 von 10 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Bewertungsgrundlagen, Berechnungsverfahren § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage

Forest Function Assessment Ordinance (WaldFBewVO M-V) · Nelum