Forest Fires Protection Ordinance
صدر في 1996-12-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Waldbrandschutzverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Sachsen-Anhalt
- الموضوعات
- Forestry
- الكلمات المفتاحية
- fire management, private forest, public forest, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, hazards
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Seite 1 von 4 Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: WaldBrSchV ST Ausfertigungs datum: 30.12.1996 Gültig ab: 17.01.1997 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 1997, 337 Gliede rungs-Nr: 790.2 Waldbrandschutzverordnung Vom 30. Dezember 1996 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 bis 7 geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 260) Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520) in Verbin dung mit Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregie rung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Beschluß vom 24. September 1996 (MBl. LSA S. 2012), wird im Einver nehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen verordnet: § 1 Waldbrandschutz Der Waldbrandschutz umfaßt vorbeugende Maßnahmen, die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden verhindern sollen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Waldbrandwarnstufen, die Anlegung von Wundstreifen und die Überwachung der Wälder bei Brandgefahr. § 2 Waldbrandgefahrenklassen Der Wald aller Eigentumsarten wird für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt einer Waldbrandge fahrenklasse zugeordnet (Anlage). Dabei bedeuten: 1. Waldbrandgefahrenklasse A: allgemein sehr hohe Waldbrandgefährdung und Gefahr von Großbränden, 2. Waldbrandgefahrenklasse B: allgemein mittlere Waldbrandgefährdung, 3. Waldbrandgefahrenklasse C: allgemein geringe Waldbrandgefährdung. § 3 Waldbrandwarnstufen (1) Zur Bezeichnung der bestehenden Waldbrandgefährdung und als Grundlage für die Einleitung ent sprechender Waldbrandschutzmaßnahmen legen die Kreiswaldbrandschutzbeauftragten in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September jeden Jahres für die Wälder des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt Waldbrandwarnstufen wie folgt fest: Seite 2 von 4 1. bei Waldbrandgefahr Waldbrandwarnstufe I, 2. bei erhöhter Waldbrandgefahr Waldbrandwarnstufe II, 3. bei hoher Waldbrandgefahr Waldbrandwarnstufe III, 4. bei höchster Waldbrandgefahr Waldbrandwarnstufe IV. (2) Die Kreiswaldbrandschutzbeauftragten übermitteln die festgelegten Waldbrandwarnstufen an die Landkreise und Kreisfreien Städte und geben sie in ortsüblicher Form bekannt. Sie gelten fort bis zur Ausrufung einer anderen Waldbrandwarnstufe oder der Festlegung, daß Waldbrandgefahr im Sinne der Verordnung nicht mehr besteht. § 4 Kreiswaldbrandschutzbeauftragte Das Landeszentrum Wald nimmt die Aufgaben der Kreiswaldbrandschutzbeauftragten wahr. Neben den Aufgaben nach § 3 beraten sie die im Landkreis für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Behörden. § 5 Allgemeine Pflichten (1) Das Landeszentrum Wald kann erforderliche und zumutbare Waldbrandschutzmaßnahmen gegen über dem Waldbesitzer anordnen. (2) Der Waldbesitzer hat erforderliche Waldbrandschutzmaßnahmen, die das Landeszentrum Wald auf seinem Grundstück, auch zum Schutze fremden Waldes vor Waldbränden, durchführt, zu dulden. § 6 Wundstreifen (1) Wundstreifen sind 2,50 bis 3,00 m breite vegetationslose Streifen, auf denen die Bodendecke bis auf den Mineralboden entfernt ist. (2) Das Landeszentrum Wald kann im Wald der Waldbrandgefahrenklassen A und B Wundstreifen wirk sam halten und neu anlegen, soweit sie zur Abwehr der von Eisenbahnanlagen, Autobahnen, Bundes straßen und sonstigen Straßen sowie von anderen Flächen ausgehenden Waldbrandgefahren erforder lich sind. Die Waldbesitzer haben das Anlegen und Wirksamhalten der Wundstreifen zu dulden. (3) Bei der Errichtung oder Erweiterung von Objekten nach Absatz 2 Satz 1 kann die Forstbehörde die Anlage erforderlicher Wundstreifen von dem Baulastträger verlangen. § 7 Pflugstreifen bei der Getreideernte (1) Bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandwarnstufen III und IV ist auf Feldern in geringe rem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehr ten Seite ein 5 m breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen. (2) Das Landeszentrum Wald kann auf Antrag Befreiung von dem Gebot des Absatzes 1 erteilen insbe sondere, wenn die zwischen Getreidefeld und Wald liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit nicht dazu geeignet ist, auf dem Getreidefeld entstehendes Feuer dem Wald zu übertragen. § 8 Ordnungswidrigkeiten Seite 3 von 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Nr. 6 des Landeswaldgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs sig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt oder 2. entgegen § 7 Abs. 1 ohne vorschriftsmäßig angelegten Pflugstreifen Getreide erntet. § 9 (aufgehoben) § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 30. Dezember 1996. Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Heidecke Anlage (zu § 2 Satz 1) Zuordnung zu Waldbrandgefahrenklassen Landkreis oder kreisfreie Stadt Waldbrand gefahrenklasse Altmarkkreis Salzwedel A Stendal A Wittenberg A Jerichower Land A Anhalt-Bitterfeld A nördlich der Elbe B südlich der Elbe Börde A nördlich der Bun desautobahn 2 Seite 4 von 4 C südlich der Bun desautobahn 2 Stadt Dessau-Roßlau B Harz C Salzlandkreis C Saalekreis C Burgenlandkreis C Mansfeld-Südharz C Stadt Halle (Saale) C Stadt Magdeburg C © juris GmbH