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قوانين ألمانيا

Forest Enclosure Ordinance (WaldSpVO)

صدر في 1978-05-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSpVO).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Baden-Württemberg
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
forest management/forest conservation, right of use, marking/identification, zoning, offences/penalties

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  1. Amtliche Abkürzung: WaldSpVO Ausfertigungsdatum: 24.05.1978 Gültig ab: 30.06.1978 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Land Baden-Württemberg Fundstelle: GBl. 1978, 332 Gliederungs-Nr: 790 Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSpVO) Vom 24. Mai 1978 Zum 18.02.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 16) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Art und Kennzeich nung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSpVO) vom 24. Mai 1978 30.06.1978 Eingangsformel 30.06.1978 § 1 - Art und Kennzeichnung der Sperrung 30.06.1978 § 2 - Gesetzliche Betretungsverbote 31.08.2006 § 3 - Übergangsvorschrift 30.06.1978 § 4 - Inkrafttreten 30.06.1978 Anlage - Anlage zur Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (WaldSpVO) 08.01.2022 Auf Grund von § 38 Abs. 3 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99) wird verordnet: § 1 Art und Kennzeichnung der Sperrung (1) Sperrungen nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2 LWaldG sind durch Schilder nach Nr. 1 der Anlage kennt lich zu machen. (2) Sofern der Inhalt der Sperrung durch Schilder nach Nr. 1 der Anlage nicht kenntlich gemacht wer den kann, sind Schilder zu verwenden, deren Text den jeweiligen Inhalt der Sperrung eindeutig erken nen läßt und die den Hinweis auf § 38 Abs. 1 LWaldG enthalten (Nr. 2 der Anlage). Seite 1 von 3 (3) Eine Sperrung kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen, kenntlich gemacht werden. Hindernisse dürfen das zulässige Betreten des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen. (4) Nach Ablauf oder Aufhebung einer Sperrung sind die Schilder und zusätzliche Hindernisse unver züglich zu entfernen. § 2 Gesetzliche Betretungsverbote Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretungsverbote nach § 37 LWaldG erkennbar gemacht werden sollen. Der Hinweis auf § 38 Abs. 1 LWaldG ist in diesen Fällen durch den Hinweis auf die Vorschrift des gesetzlichen Verbots zu ersetzen oder zu ergänzen (Nr. 3 der Anlage). Sofern der Inhalt der Sperrung durch Schilder nach § 1 nicht ausreichend kenntlich gemacht werden kann, können auch Absperrplanen der in der Anlage beschriebenen Art verwendet werden. § 3 Übergangsvorschrift Schilder, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Sperrung von Wald oder zur Kenntlichmachung gesetzlicher Betretungs- oder Fahrverbote im Wald aufgestellt wurden, können weiter verwendet wer den, sofern ihr Inhalt den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes nicht widerspricht. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Anlage Anlage zur Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (WaldSpVO) Schilder für Waldwege und Waldflächen Äußere Abmessungen: 600 x 400 mm (Querformat); umlaufender Rand von 50 mm Breite; Farbe: Grund weiß, Rand grün, Schrift und Symbole schwarz. 1. Text auf Schildern nach § 1 Abs. 1 WaldSpVO: »Wald und Waldwege gesperrt § 38 Abs. 1 LWaldG« »Waldweg gesperrt für Reiter und Radfahrer § 38 Abs. 1 LWaldG« »Waldweg gesperrt für Reiter § 38 Abs. 1 LWaldG« »Waldweg gesperrt für Radfahrer Seite 2 von 3 § 38 Abs. 1 LWaldG« 2. Textbeispiel für Schilder nach § 1 Abs. 2 WaldSpVO: »Betreten des Waldes außerhalb der Wege verboten § 38 Abs. 1 LWaldG« 3. Textbeispiel für Schilder nach § 2 WaldSpVO: »Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge und Gespanne Frei für Forstbetrieb § 37 Abs. 1 und 5 LWaldG« »Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge, Gespanne und Reiter Frei für Forstbetrieb § 37 Abs. 1 und 5 LWaldG«. Die Schilder nach § 2 WaldSpVO können unter dem Wort »Waldweg« zusätzliche, mit zwei roten Bal ken durchkreuzte Symbole der verbotenen Wegbenutzungsarten tragen. Absperrplanen nach § 2 Satz 3 WaldSpVO Äußere Abmessungen: 3,00 m x 0,80 m; Farbe: Grund weiß, oberer und unterer Rand rot gestrichelt; Links: Symbol Fußgänger mit einem rotem Kreuz durchgestrichen, Rechts: Symbole Auto, Mofa, Fahrrad und Reiter zusammen mit einem roten Kreuz durchgestrichen; Überschrift: »HALT! Baumfällungen!« und zentraler Text, grün umrandet: »Durchgang verboten, Forstarbeiten, Lebensgefahr, § 37 Abs. 4 Nr. 4 LWaldG«; Unterer Text: »Geldbuße bei Zuwiderhandlung!«; Schrift und Symbole schwarz. Seite 3 von 3

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