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قوانين ألمانيا

Forest Distance Ordinance

صدر في 2005-04-20 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen bei der Einhaltung des Abstandes baulicher Anlagen zum Wald (Waldabstandsverordnung - WAbstVO M-V).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
recreational forest, public forest, forest service, forest management/forest conservation

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  1. 12/23/2014 Startseite - Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-WAbstVMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs 1/3 1. 2. 3. Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen bei der Einhaltung des Abstandes baulicher Anlagen zum Wald (Waldabstandsverordnung - WAbstVO M-V) Vom 20. April 2005 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 166 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 6 geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2014 (GVOBl. M-V S. 601) Aufgrund des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2005 (GVOBl. M-V S. 34), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei: § 1 Der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Landswaldgesetzes bei der Errichtung baulicher Anlagen einzuhaltende Abstand zum Wald von 30 Metern (Waldabstand) ist von der baulichen Anlage bis zur Waldgrenze zu bemessen. Diese wird in Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Landswaldgesetzes von der Traufkante gebildet. § 2 Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstandes können zugelassen werden bei Garagen, überdachten und nicht überdachten Stellplätzen, Bootsschuppen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), geändert worden ist, Gebäuden mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen, höchstens 150 m2 Brutto-Grundfläche haben und zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, unterirdischen Bauten, soweit sie ausreichend tragfähig und im Bereich des Waldabstandes vollständig überdeckt sind, Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal http://www.service.m-v.de/cms/DLP prod/DLP/Startseite/index.jsp http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-WAbstVMVrahmen 12/23/2014 Startseite - Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-WAbstVMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs 2/3 4. 5. 6. 1. 2. 1. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen, Bebauungen, die ihrer Zweckbestimmung entsprechend notwendigerweise unmittelbar im oder am Wald stehen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, wie Wanderhütten ohne Übernachtungsmöglichkeiten, Aussichtshütten und -plattformen oder Rastplätze, Anlagen, die nicht zu Wohnzwecken oder nicht dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, soweit gewährleistet ist, dass aufgrund der Eigenart der Anlage, der örtlichen Gegebenheiten oder geeigneter Maßnahmen der mit dem Waldabstand beabsichtigte Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt wird. § 3 (1) Unterschreitungen des Waldabstandes dürfen nicht genehmigt werden, wenn es sich um Anlagen handelt, die Wohnzwecken oder dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu gehören insbesondere Wohn- und Wochenendhäuser, Ferienhäuser sowie Gartenlauben nach dem Bundeskleingartengesetz. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches, soweit diese zur Schließung von Baulücken innerhalb einer bestehenden Bebauung, die den gesetzlichen Mindestabstand unterschreitet, durchgeführt werden. (2) Von der Regelung nach Absatz 1 Satz 1 können Ausnahmen zugelassen werden bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches, die sich an bestehende Bebauung anschließen, und Vorhaben gemäß § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuches, sofern in beiden Fällen der durch die vorhandene Bebauung geprägte Waldabstand nicht unterschritten wird, Vorhaben, bei denen dauerhaft gewährleistet ist, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder geeigneter Maßnahmen der mit dem Waldabstand beabsichtigte Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. § 4 Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt nicht für vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse und Dachüberstände, sowie Vorbauten, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand treten, 12/23/2014 Startseite - Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-WAbstVMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs 3/3 2. 3. 4. 5. unbedeutende bauliche Anlagen wie Pergolen und Fahrradunterstände, deren Rauminhalt 10 m3 nicht übersteigt, standortgebundene Transformatoren, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Höhe, Einfriedungen, Werbeanlagen, Aufschüttungen, Stützmauern, soweit sie nicht höher als 2 m sind, Hochsitze und vergleichbare jagdliche Einrichtungen. § 5 Vor der Zulassung einer Ausnahme beteiligt die Forstbehörde hiervon betroffene Waldbesitzer nach Maßgabe des § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung ist diesem bekannt zu geben. § 6 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Februar 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der Waldabstandserlass vom 30. April 1996 (AmtsBl. M-V S. 481) außer Kraft. Schwerin, den 20. April 2005 Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Dr. Till Backhaus

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