Forest Conservation Fee Ordinance
صدر في 1977-07-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Walderhaltungsabgabe nach dem Landeswaldgesetz (Walderhaltungsabgabe-Verordnung – WaldEAVO).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Baden-Württemberg
- الموضوعات
- Forestry
- الكلمات المفتاحية
- forest management/forest conservation, forest service, fees/royalties, enforcement/compliance
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Seite 1 von 3 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: WaldEAVO Ausfertigungsdatum: 17.07.1977 Gültig ab: 20.08.1977 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1977, 367, ber. S. 440 Gliede rungs-Nr: 790 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Walderhaltungsabgabe nach dem Landeswaldgesetz (Walderhaltungsabgabe-Verordnung - WaldEAVO) Vom 17. Juli 1977 Zum 29.11.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 20. November 2001 (GBl. S. 605) Auf Grund von § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz LWaldG) vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium,dem Fi nazministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr verordnet: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe, die nach § 9 Abs. 4 LWaldG zu entrichten ist. § 2 Bemessungsgrundsätze (1) Die Höhe der Walderhaltungsabgabe richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung der Schutz und Erholungsfunktionen, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. (2) Die Schwere der Beeinträchtigung bemißt sich nach 1. der Größe und der räumlichen Lage der Umwandlungsfläche, 2. dem nicht oder nicht vollständig ausgleichbaren Teil nachteiliger Wirkungen nach der Durchfüh rung von Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 3 LWaldG und 3. der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktionen unter Berücksichtigung der räumlichen Lage des betroffenen Waldes. (3) Der Wert und der Vorteil für den Verursacher bemessen sich nach der Erhöhung des Bodenverkehrs wertes auf Grund der Umwandlung. Der Bodenverkehrswert vor und nach der Umwandlung ist von der höheren Forstbehörde, soweit erforderlich nach Anhörung des Gutachterausschusses nach dem Bundes baugesetz, zu ermitteln. (4) Die wirtschaftliche Zumutbarkeit bemißt sich nach Seite 2 von 3 1. den Standortbedingungen für das geplante Vorhaben und 2. den zusätzlichen standortbedingten Belastungen des Vorhabens durch besondere Auflagen des Umweltschutzes. (5) Von dem Verfahren der Bemessung und von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgese hen werden, wenn nach Lage des einzelnen Falles anzunehmen ist, daß der zu erhebende Betrag vor aussichtlich unter 100 Euro liegen wird. § 3 Rahmensatz (1) Für die Höhe der Walderhaltungsabgabe gilt folgender Rahmensatz: 1. Als Untergrenze 0,60 Euro je Quadratmeter und 2. als Obergrenze ein Betrag von zehn vom Hundert des Bodenverkehrswertes nach der Umwand lung. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe ist innerhalb des Rahmensatzes nach den Grundsätzen des § 2 festzusetzen. (2) Bei Umwandlung von Waldflächen, die die gesetzlichen Voraussetzungen von Schutzwald nach § 31 LWaldG oder Erholungswald nach § 33 LWaldG erfüllen, kann die Obergrenze bis zum Zweifachen ihres Wertes überschritten werden. (3) Die Untergrenze kann unterschritten werden, wenn die Erhebung der Walderhaltungsabgabe nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. § 4 Zuständigkeit und Verfahren (1) Für die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe ist die höhere Forstbehörde zuständig. Soweit zu gleich die Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach § 11 Abs. 5 NatSchG in Frage kommt, erfolgt die Fest setzung im Benehmen mit der für die Festsetzung der Ausgleichsabgabe zuständigen Behörde. (2) Die Walderhaltungsabgabe ist zusammen mit der Umwandlungsgenehmigung festzusetzen. Läßt sich zum Zeitpunkt der Umwandlungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe ausnahmswei se nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist die Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach festzusetzen. (3) Im Falle des § 10 LWaldG ist die Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach bereits mit der Umwand lungserklärung festzusetzen. In diesem Falle ist über die Höhe zu entscheiden, sobald und soweit fest stellbar ist, daß der Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Umwandlung nicht möglich ist. (4) Die Walderhaltungsabgabe ist von demjenigen einmalig zu entrichten, der die Genehmigung zur Umwandlung erhält. § 5 Fälligkeit (1) Für die Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe ist ein Termin festzusetzen. Wird die Umwandlungsflä che vor dem festgesetzten Fälligkeitstermin verkauft, so ist die Walderhaltungsabgabe sofort zur Zah lung fällig. (2) Für Maßnahmen nach Fälligkeit gelten die §§ 18 bis 20 des Landesgebührengesetzes entsprechend. § 6 Inkrafttreten Seite 3 von 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 17. Juli 1977 Weise © juris GmbH