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قوانين ألمانيا

Foot-and-Mouth Disease Ordinance

صدر في 2005-12-20 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
cattle, swine, pests/diseases, animal health, transport/storage, slaughtering, enforcement/compliance

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  1. Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung Vom 18. Juli 2017 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2655) wird nachstehend der Wortlaut der MKS-Verordnung in der ab dem 26. Juli 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), 2. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939), 3. den am 7. Oktober 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1954), 4. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), 5. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 382 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 6. den am 26. Juli 2017 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 18. Juli 2017 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)* I n h a l t s v e r z e i c h n i s §§ Teil 1 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen 1 Teil 2 Schutzmaßregeln A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e S c h u t z m a ß r e g e l n Impfungen und Heilversuche 2 Früherkennung 2a A b s c h n i t t 2 B e s o n d e r e S c h u t z m a ß r e g e l n Unterabschnitt 1 Vor amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche Verdachtsbetrieb 3 Anordnungen für weitere Betriebe 4 Kontrollzone 5 Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche Öffentliche Bekanntmachung 6 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 7 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen 8 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk 9 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung 10 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet 11 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung 12 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat 13 Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 14 Sperrgebiet 15 Notimpfung 16 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung 17 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen 18 Untersuchungen nach Notimpfung 19 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine 20 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen 21 Anwendungsvorrang 22 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet 23 Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren 24 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk 25 Tilgungsplan 26 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland 27 Teil 3 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen Schutzmaßregeln 28 Teil 4 Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben Aufhebung der Schutzmaßregeln 29 Wiederbelegung von Betrieben 30 Teil 5 Behördliche Anordnungen, Tierseuchenbekämpfungszentrum Behördliche Anordnungen 31 Weitergehende Maßnahmen 31a Tierseuchenbekämpfungszentrum 32 Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus 33 Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus 33a Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen Ordnungswidrigkeiten 34 Berechnung von Fristen 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 36 Anlage 1 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng licher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung Anlage 2 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng licher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS Verordnung Anlage 3 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng licher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung Te i l 1 B e g r i f f s b e s t i mm u n g e n § 1 (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn a) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umge bung oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist, * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1). 2667Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2667Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2667Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2667Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, und aa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren desselben Betriebs entnommenen Proben Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu che oder für einen oder mehrere der Sero typen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachge wiesen worden ist oder bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper gegen Struk tur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen wor den sind, sofern gewährleistet ist, dass frü here Impfungen, durch das Muttertier über tragene Antikörper oder unspezifische Reak tionen als mögliche Ursache des Antikörper nachweises ausgeschlossen werden können, c) in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauen seuche oder für einen oder mehrere der Sero typen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachge wiesen worden ist und bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper gegen Struk tur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen wor den sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier über tragene Antikörper oder unspezifische Reak tionen als mögliche Ursache des Antikörper nachweises ausgeschlossen werden können, oder d) ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Tier einer empfänglichen Art festgestellt worden ist und bei dem betroffenen Tier aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauen seuche oder für einen oder mehrere der Sero typen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachge wiesen worden ist, bb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstruk turproteine des Virus der Maul- und Klauen seuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises ausge schlossen werden können, cc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Anti körper gegen Struktur- oder Nichtstrukturpro teine des Virus der Maul- und Klauenseuche eine aktive Infektion mit dem Virus der Maul und Klauenseuche serologisch nachgewiesen worden ist, sofern gewährleistet ist, dass frü here Impfungen, durch das Muttertier übertra gene Antikörper oder unspezifische Reaktio nen als mögliche Ursache des Titeranstiegs ausgeschlossen werden können, oder dd) klinische oder pathologisch-anatomische Er scheinungen festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen. 2. Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das Er gebnis a) der klinischen, b) der pathologisch-anatomischen oder c) der labordiagnostischen Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauen seuche befürchten lässt. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Betrieb: alle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorüber gehenden Haltung dieser Tiere einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehö rigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbeson dere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten, Transportmit teln und Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die größer als 25 Hektar sind; 2. Tiere empfänglicher Arten: Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla); 3. Fleisch: alle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch oder in Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen, die zum Genuss für Menschen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet sind; 4. Milch: a) nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Roh milch), b) über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Be handlung mit ähnlicher Wirkung unterzogene Milch oder c) Milcherzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten; 5. Häute: Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren empfänglicher Arten; 6. Futtermittel: Einzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu und Stroh; 7. Dung: Ausscheidungen von Tieren empfänglicher Arten, auch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist, Jauche oder Gülle; 2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 8. Notimpfung: Schutzimpfung oder Suppressivimpfung; 9. Schutzimpfung: eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum Schutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche; 10. Suppressivimpfung: eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur Verhinderung der Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein bestimmtes oder innerhalb eines bestimmten Gebiets. Te i l 2 S c h u t z m a ß r e g e l n Abschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln § 2 Impfungen und Heilversuche (1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verbo ten. Heilversuche sind verboten. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abwei chend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissen schaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmi gen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 2a Früherkennung Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern 1. gehäuft fieberhafte Erkrankungen, 2. eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder 3. gehäufte Todesfälle bei Jungtieren auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinrei chend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unver züglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infek tion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. Abschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln U n t e r a b s c h n i t t 1 Vo r am t l i c h e r F e s t s t e l l u n g d e r M a u l - u n d K l a u e n s e u c h e § 3 Verdachtsbetrieb (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu che in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb) 1. die virologische Untersuchung der seuchenver dächtigen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämp fung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidun gen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Ände rung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die klinische und serologische Untersuchung nach An hang III der Richtlinie 2003/85/EG und 2. eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere emp fänglicher Arten und die Aufzeichnung des Ergebnis ses der Zählung an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde 1. die serologische und virologische Untersuchung weiterer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbe triebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht wor den sind, und 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindes tens auf 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klau enseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist, 2. die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche, 3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere empfänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachts betrieb verbracht worden sind, 4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper, Häute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel, Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb ver schleppt worden sein kann. Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanord nung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die sem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an. (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche-Verdacht – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen, 2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs abzusondern, 3. täglich Aufzeichnungen über a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An gabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver dächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach Zucht- und Masttieren, 2669Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2669Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2669Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2669Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de zu machen, 4. alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und Futtermitteln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, die dort vorhandene Einstreu und den dort vorhan denen Dung ihrer Art nach zu erfassen und hierüber Aufzeichnungen zu machen, 5. verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können, 6. für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmi gung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf, 7. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonsti gen Standorte Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirk samen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten, 8. sicherzustellen, dass a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unver züglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unver züglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird, b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird, c) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb ver bracht werden, 9. sicherzustellen, dass a) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten, b) Futtermittel, Einstreu und Dung, c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus der Maul- und Klauenseuche übertragen können, insbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, nicht aus dem Betrieb verbracht werden. Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seu chenbekämpfung nicht entgegenstehen, 1. Ausnahmen von Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c für das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten genehmigen, 2. Ausnahmen von Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lagerung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbei tungsbetrieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird. (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2, dass 1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schrift licher Genehmigung der zuständigen Behörde betre ten dürfen, 2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der zu ständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb ge fahren werden dürfen, 3. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfizieren sind. (4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den Verdachtsbetrieb 1. eine Reinigung und Desinfektion a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung, b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder veren dete Tiere transportiert worden sind, nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG, 2. eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung anordnen. § 4 Anordnungen für weitere Betriebe Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchen lage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebs struktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschlie ßen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind. § 5 Kontrollzone (1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor derlich ist, 1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden eine Kontrollzone festlegen, 2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden a) Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht emp fänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klauenseuche verschleppen können, aus der Kontrollzone nicht verbracht werden dürfen, b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone ge sperrt werden. Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen nach Anhang VI Num mer 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übri gen gilt für die in der Kontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und Satz 3 und 5 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend. 2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn 1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befin det, 2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tie ren empfänglicher Arten stattgefunden haben oder stattfinden, 3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfäl len oder unzulängliche Informationen über die mög lichen Ursachen des Verdachts oder die Übertra gungswege des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen. U n t e r a b s c h n i t t 2 N a c h am t l i c h e r F e s t s t e l l u n g d e r M a u l - u n d K l a u e n s e u c h e § 6 Öffentliche Bekanntmachung Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Be trieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt. § 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb (1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zu ständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere emp fänglicher Arten, 2. die unschädliche Beseitigung von a) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Em bryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwi schen der mutmaßlichen Einschleppung der Seu che in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststel lung gewonnen worden sind, b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vor handener Einstreu und vorhandenem Dung, 3. die Reinigung und Desinfektion a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung, b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder veren dete Tiere transportiert worden sind, nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG und 4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung an. (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vor schriften des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 hinaus 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche – Unbefugter Zutritt ver boten“ gut sichtbar anzubringen, 2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von 1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Em bryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung ge wonnen worden sind, 2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep pung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amt lichen Feststellung aus dem Seuchenbetrieb ver bracht worden ist oder verbracht worden sind. Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ord net die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 er mittelten Erzeugnisse und Gegenstände an. Satz 2 gilt nicht für Fleisch und Milch, soweit sichergestellt ist, dass das Fleisch oder die Milch nach näherer Anwei sung der zuständigen Behörde so behandelt werden, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauen seuche ausgeschlossen werden kann. (4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zustän dige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seu chenbekämpfung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die 1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert wer den können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und 2. im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrs verordnung gekennzeichnet sind. § 8 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen (1) Die zuständige Behörde kann bei einem Aus bruch der Maul- und Klauenseuche in einer Unter suchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Tiere emp fänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehal ten werden, oder in einem Betrieb, in dem vom Ausster ben bedrohte Tiere empfänglicher Arten gehalten wer den, Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 geneh migen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrie ben mit Tieren empfänglicher Arten ist, dass eine Ver breitung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausge schlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Ver dachts auf Maul- und Klauenseuche entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnah men von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genehmigen kann. 2671Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2671Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2671Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2671Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständi gen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate nach Inbetrieb nahme der Einrichtung mit. Änderungen der Vorausset zungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Be hörde unverzüglich mitzuteilen. (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes ministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundes ministerium) unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit. § 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk (1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epide miologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Ar ten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verar beitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschrif ten für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, na türliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. (2) Die zuständige Behörde 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf schrift „Maul- und Klauenseuche – Sperrbezirk“ gut sichtbar an, 2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach An hang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere empfänglicher Arten durch, b) eine virologische Untersuchung der Tiere emp fänglicher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbe kämpfung erforderlich ist, 3. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben eine Zählung der vorhandenen Tiere empfänglicher Arten durch und 4. führt Untersuchungen über den Verbleib a) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu che in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelege nen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundes ministerium unverzüglich das Ergebnis der Unter suchungen mit, b) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcher zeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks gewonnen worden ist oder gewon nen worden sind. (3) Die zuständige Behörde kann, 1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung er forderlich ist, in dem Sperrbezirk a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten, vorbehaltlich des Buchstaben d, aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, b) die künstliche Besamung von sowie den ambu lanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten, c) das Verbringen von Futtermitteln aus einem Be trieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfäng licher Arten, d) das Verwenden oder das Verbringen von Einhu fern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des An hangs VI der Richtlinie 2003/85/EG, e) Veranstaltungen, an denen Personen teilnehmen könnten, die mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, 2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist, den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und inner halb des Sperrbezirks beschränken oder verbieten. (3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Er kenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte 1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein richtung zur virologischen und serologischen Unter suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und 2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Ar ten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersu chungseinrichtung zur virologischen und serologi schen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten. (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbe zirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter An gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten sowie jede Änderung anzuzeigen, 2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. Außerdem gilt für betriebs fremde Personen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch stabe a und b entsprechend. (5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den Sperrbezirk Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden. 2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten sind verboten. 3. Das Inverkehrbringen von a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperr bezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungs betrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist, b) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, c) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren emp fänglicher Arten, d) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammenge setzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten ent halten, ist verboten. 4. Das Verbringen von a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Unter suchungseinrichtung, b) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben mit Tieren emp fänglicher Arten ist verboten. 5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante Deckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist ver boten. 6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert werden. 7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Ge genständen, die mit dem Virus der Maul- und Klau enseuche in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Be hörde zu reinigen und zu desinfizieren. 8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Handel mit Tieren sind verboten. 9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Kon takt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen, soweit dieser Kontakt innerhalb von 21 Tagen vor dem Tag der Veranstaltung stattgefunden hat. Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangs verkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernver kehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahr zeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden. (6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbe zirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. (7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfäng licher Arten, das oder die 1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperr bezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder verbracht worden sind, 2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperr bezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Ab satz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend. § 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten 1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte oder 2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti gung genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt wer den, sofern 1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Num mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere emp fänglicher Arten des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat, 2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen, dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten befinden, und 3. sichergestellt ist, dass a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet werden sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische Untersuchung nach An hang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine virologische Untersuchung entspre chend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG genommen wird, 2673Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2673Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2673Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2673Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) die Tiere aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert wer den und, bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten und ge schlachtet werden, c) das erschlachtete Fleisch aa) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht lichen Vorschriften für das Herstellen, die Ver arbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird, bb) nach der Kennzeichnung in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richt linie 2003/85/EG behandelt wird und cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und d) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans port nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klau enseuche sind. Die Genehmigung darf nur erteilt wer den, sofern 1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlacht stätte transportiert werden, 2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie ben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transpor tiert werden, b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans port nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfek tionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsver ordnung eingetragen wird. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von 1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzuberei tungen, sofern a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzu bereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu che in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzu bereitung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und c) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack fleisch oder die Fleischzubereitung aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird, bb) in einem von der zuständigen Behörde be stimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behan delt wird und cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird; 2. frischem Fleisch, sofern a) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die in einer von der zuständigen Behörde be stimmten, tierärztlich überwachten Schlachtstätte geschlachtet worden sind, b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und c) sichergestellt ist, dass aa) die Tiere auf einer von der zuständigen Be hörde festgelegten Route zu dieser Schlacht stätte transportiert werden, bb) die Transportfahrzeuge und die beim Trans port verwendeten Gerätschaften unverzüg lich nach dem Transport nach näherer Anwei sung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richt linie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionsbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung einge tragen wird, cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits kennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buch stabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygiene vorschriften für Lebensmittel tierischen Ur sprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird und aaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils gelten den Fassung oder bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. Novem 2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de ber 1990 zur Regelung der gesundheit lichen und tierseuchenrechtlichen Fra gen bei der Herstellung und Vermark tung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird und dd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird; 3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Ab satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und b) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung aa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird, bb) in einem tierärztlich überwachten Verarbei tungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die aaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelege nen Betrieben stammen und in außer halb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder bbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaß lichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu chenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist; 4. Fleischerzeugnissen, die a) nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind oder b) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt ge wonnenem Fleisch getrennt gelagert und trans portiert worden ist. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b für das Inverkehr bringen von Milch genehmigen, die 1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfäng licher Arten hergestellt worden ist, sofern a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mut maßlichen Einschleppung des Virus der Maul und Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb ge wonnen worden ist und von nach diesem Zeit punkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, und c) sichergestellt ist, dass die Milch aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transpor tiert wird, die aaa) vor dem Transport der Rohmilch gerei nigt und desinfiziert werden und bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern, bb) auf einer von der zuständigen Behörde fest gelegten Route zu einem von ihr bestimmten Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und cc) mit Fahrzeugen transportiert wird, aaa) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Roh milch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden, bbb) die nach näherer Anweisung der zustän digen Behörde gekennzeichnet sind und ccc) die nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt oder vor der Nutzung in einem anderen Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden; 2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbe trieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, so fern a) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt worden ist, die aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buch stabe a erfüllt, bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben gewonnen worden ist, b) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird und c) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchsta ben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Be hältnissen transportiert worden ist, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind und während des Transports der Rohmilch keine Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden. (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c für das Inverkehr bringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrorenen Eizellen genehmigen, sofern der Sa men, die Embryonen oder die Eizellen 2675Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2675Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2675Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2675Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind oder 2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind und a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen ge trennt von anderem Samen, anderen Embryonen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder ge lagert worden sind, b) alle empfänglichen Tiere in der Besamungssta tion klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richt linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 mit negativem Ergebnis auf Maul und Klauenseuche untersucht worden sind und c) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Sa menentnahme serologisch mit negativem Ergeb nis auf Maul- und Klauenseuche untersucht wor den ist. (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehrbringen von 1. Häuten und Fellen, die a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu che in den Seuchenbetrieb gewonnen und ge trennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Häuten und Fellen gelagert worden sind, oder b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel V Buch stabe C Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri sche Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Pro ben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen; 2. unbehandelter Wolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu che in den Seuchenbetrieb gewonnen worden sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuer haaren oder gewonnenen Schweineborsten ge lagert worden sind oder b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VII Buch stabe A und B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen; 3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das Bluterzeugnis a) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als In vitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu technischen Zwecken verwendet zu werden, und b) einer der Behandlungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist; 4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit An hang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe B der Ver ordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist; 5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die An forderungen nach Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt; 6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen; 7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richt linie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und nach dem Ausschaben a) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid gesalzen oder b) gebleicht oder getrocknet und nach der Behand lung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonne nen Tierdärmen gelagert worden sind; 8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu che in den Seuchenbetrieb gewonnen und ge trennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind, oder b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und was serdicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens drei oder einer Hitzebe handlung unterzogen worden sind, bei der die Kerntemperatur für die Dauer von mindestens 60 Minuten mindestens 70 Grad Celsius beträgt; 9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die einer das Virus der Maul- und Klauenseuche ab tötenden Behandlung unterzogen worden sind; 10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwen dung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz. (6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch a) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert worden sind, und b) nach der Untersuchung unverzüglich unschädlich beseitigt wird. 2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung 1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f und g der Ver ordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage verbracht wird oder 2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausrei chender Entfernung zu Betrieben mit Tieren emp fänglicher Arten unmittelbar in den Boden einge bracht oder bodennah ausgebracht und sofort unter gepflügt wird und der Dung a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu che in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder b) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere emp fänglicher Arten durch den beamteten oder einen von der zuständigen Behörde beauftragten Tier arzt untersucht worden sind, die Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul und Klauenseuche ergeben hat, der Dung min destens vier Tage vor dieser Untersuchung ange fallen ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit denen der Dung eingebracht oder ausge bracht wird, vor und nach der Verwendung gerei nigt und desinfiziert werden. (8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen von 1. Futtermitteln, die a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu che in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zuge kauft und getrennt von nach diesem Zeitpunkt er zeugten oder zugekauften Futtermitteln gelagert worden sind, b) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt sind, c) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, oder d) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie ben erzeugt worden sind; 2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern das Trockenfutter oder das Stroh a) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei einer Temperatur von mindestens 80 Grad Cel sius in einer geschlossenen Kammer dampfbe handelt worden ist, b) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei einer Temperatur von mindestens 19 Grad Cel sius Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer geschlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und das Formaldehydgas unter Verwendung han delsüblicher Lösungen, die eine Konzentration von 35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden ist oder c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüs sen geschützt an Orten gelagert worden ist, die mindestens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt liegen, in dem die Maul- und Klauenseu che ausgebrochen ist. (9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c für das Inverkehr bringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird, der 1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks bereits im Betrieb befunden hat oder 2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von ei ner zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den Betrieb abgegeben worden ist. Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn 1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungssta tion a) serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und b) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG, die eine rektale Messung der Körper temperatur einschließen, mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und 2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul und Klauenseuche untersucht werden. (10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern 1. das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzei chen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ver ordnung (EG) Nr. 853/2004 oder mit einem Identi tätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und 2. sichergestellt ist, dass das Fleisch in einem tierärzt lich überwachten Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die a) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Be trieben stammen und in außerhalb des Sperrbe zirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder b) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu che in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeit punkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist. (11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern 1. das Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und 2677Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2677Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2677Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2677Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. sichergestellt ist, dass das Fleisch a) von sonstigem Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird, b) in einem von der zuständigen Behörde bestimm ten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt und zu einem Fleischerzeugnis verarbeitet wird und c) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird. § 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet (1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, Strukturen des Handels und der ört lichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungs betrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Ar tikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen, Überwachungs möglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen be trägt mindestens zehn Kilometer. (2) Die zuständige Behörde 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob achtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und halt baren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche – Beob achtungsgebiet“ gut sichtbar an, 2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets eine klinische Untersu chung der Tiere empfänglicher Arten nach An hang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG durch, b) eine serologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine virologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfäng licher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbe kämpfung erforderlich ist, 3. überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeich nung der Tiere empfänglicher Arten nach der Vieh verkehrsverordnung auf Übereinstimmungen und 4. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchen betrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsge biets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen ande ren Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht wor den sind, und teilt dem Bundesministerium unver züglich das Ergebnis der Untersuchungen mit. Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12 Absatz 1 gilt entsprechend. (2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Be hörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Er kenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte 1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein richtung zur virologischen und serologischen Unter suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und 2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Ar ten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersu chungseinrichtung zur virologischen und serologi schen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten. (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobach tungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungs gebiet 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter An gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten sowie jede Änderung anzuzeigen, 2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern. (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das Be obachtungsgebiet Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden. 2. Das Inverkehrbringen von a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beob achtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verar beitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet her gestellt worden ist, b) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beob achtungsgebiet verarbeitet worden ist, und c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobach tungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten, ist verboten. 3. Das Verbringen von a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Unter suchungseinrichtung, 2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist verboten. § 3 Absatz 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gele gene Betriebe entsprechend. (5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Beobachtungsgebiet 1. das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Ar ten, vorbehaltlich der Nummer 3, aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, 2. die künstliche Besamung von und den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten, 3. das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG beschränken oder verbieten. § 12 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten genehmigen, 1. die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Ver bringen klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, und sicher gestellt ist, dass die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen; 2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr be stimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern die zustän dige Behörde das Bestandsregister und die Kenn zeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Be triebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Über einstimmung überprüft hat und alle Tiere empfäng licher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind; 3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine aus reichende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, dem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern a) die zuständige Behörde das Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverord nung auf Übereinstimmung überprüft hat, b) die durchgeführte epidemiologische Untersu chung keine Anhaltspunkte für das Vorhanden sein ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb er geben hat, c) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul und Klauenseuche untersucht worden sind und d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlach teten Tiere nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buch stabe c Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird; 4. die aus Gebieten stammen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind, und die zur sofortigen Schlach tung in eine im Beobachtungsgebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden, sofern in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegenen Be trieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transpor tiert werden, b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans port nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und c) die Reinigung und Desinfektion in das Desinfekti onskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsver ordnung eingetragen wird; 5. die sich auf Weiden befinden, soweit die Tiere sofort aufgestallt werden. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von 1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzuberei tungen, sofern a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzu bereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu che in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und b) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack fleisch oder die Fleischzubereitung aa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch, das nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver bracht werden soll, zu unterscheiden ist und bb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird; 2. Fleischerzeugnissen, die a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das aa) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet, bb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb transportiert und 2679Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2679Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2679Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2679Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de cc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist oder b) nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind. Ferner gelten für das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Absatz 3 Nummer 2 und für das Inverkehrbringen von Hack fleisch und Fleischzubereitungen in dem Beobach tungsgebiet § 10 Absatz 3 Nummer 3 entsprechend. (3) Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder Absatz 6a, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Absatz 5, für sonstigen Sa men § 10 Absatz 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Blut erzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tier därme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammenge setzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeug nisse § 10 Absatz 6 entsprechend. (4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobach tungsgebiet gilt § 10 Absatz 7 entsprechend. § 13 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied staats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in nerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angren zende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten entsprechend. § 14 Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb (1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiter verschleppt worden sein kann oder bestehen Anhalts punkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb einge schleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Be obachtung an. (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell ten Kontaktbetriebe 1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richt linie 2003/85/EG an, 2. kann die zuständige Behörde eine serologische Un tersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG oder eine virologische Unter suchung anordnen, 3. kann die zuständige Behörde die Tötung und un schädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Ar ten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 4. gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buch stabe b und Nummer 4 bis 9 sowie Absatz 2 Satz 2 entsprechend. § 15 Sperrgebiet (1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klau enseuche großflächig auszubreiten, so legt die zustän dige oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorlie gens der Genehmigung der Europäischen Kommission, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und Klauenseu che großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei der Fest legung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche Zeit punkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Ar ten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbe sondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemio logischen Untersuchungen zu berücksichtigen. (2) Für das Sperrgebiet gilt, dass 1. Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch, nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen, 2. die zuständige Behörde Untersuchungen über den Verbleib von a) Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu chenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in an dere Teile des Inlands, in einen anderen Mitglied staat oder in ein Drittland verbracht worden sind, b) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeug nissen von Tieren empfänglicher Arten durch führt, das oder die in der Zeit von der mutmaß lichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden ist oder verbracht worden sind. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperr gebiet verbracht werden sollen, von einer amtstierärzt lichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet sind. (3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ordnet 1. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a die serologische Untersuchung der verbrachten Tiere nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG, 2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b die Behandlung a) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG, b) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG an. § 16 Notimpfung (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, sofern 1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und sich auszubreiten droht, 2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lässt oder 3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lassen. Zum Zwecke der Genehmigung durch die Europäische Kommission erstellt die zuständige oberste Landesbe hörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben ent hält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere. (2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass 1. die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbrei tung des Virus der Maul- und Klauenseuche mög lichst verhindert wird, 2. der Tierhalter a) für die Dauer der Anordnung bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat, b) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.MKS“ als geimpft zu kennzeichnen hat, ausgenommen Rinder, bei denen auf Grund der Art ihrer Haltung eine Kennzeichnung nicht möglich ist, und c) die Impfung unverzüglich nach deren Durchfüh rung der zuständigen Behörde unter Angabe aa) der Registriernummer des Betriebes, bb) des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes sowie der Chargennummer des Impfstoffes und cc) der Ohrmarkennummern der geimpften Tiere mitzuteilen hat. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass ihm zum Zwe cke der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Angaben zu dem verwendeten Impfstoff sowie der Chargennummer des Impfstoffes mitgeteilt werden. (3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung 1. nur innerhalb des Sperrbezirkes durchgeführt wer den und 2. nur, soweit für die Tiere, bei denen die Suppressiv impfung durchgeführt werden soll, die Tötung ange ordnet worden ist. Die zuständige Behörde ordnet zudem an, dass vor der Tötung Proben nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG zum Zwecke der serologischen Untersuchung entnommen werden. Absatz 2 gilt ent sprechend. (4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungs gebiet) fest, in dem 1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verbo ten ist, 2. das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilo metern. § 17 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung (1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zu ständigen Behörde bekannt gemachten Tag der Been digung der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Fol gendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht wer den. 2. Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren emp fänglicher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es nach Arti kel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richt linie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und sichergestellt ist, dass das frische Fleisch a) nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG in einem von der zuständigen Be hörde bestimmten Betrieb behandelt wird, b) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und c) getrennt von frischem Fleisch gelagert und transportiert wird, das nicht nach Artikel 4 Ab satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist. 2681Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2681Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2681Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2681Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer Schlachtstätte nach Absatz 2 Nummer 2 unter den dort genannten Voraussetzungen erschlachtet wor den ist, entsprechend. 4. Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gele genen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist, dass a) die Rohmilch aa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird, bb) während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird, b) in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Roh milch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrie ben gewonnen worden ist, c) die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird, in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird, die vor dem Transport gereinigt und desinfi ziert worden sind, und d) während des Transports der Rohmilch nach Buchstabe c keine Betriebe im Impfgebiet ange fahren werden, in denen Tiere empfänglicher Ar ten gehalten werden. 5. Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbei tungsbetrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige Behörde die Abgabe nach Absatz 3 ge nehmigt hat. 6. Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4 nur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben werden, der von der zuständigen Behörde die Ge nehmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewon nene Milch zu untersuchen. 7. Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten ist verboten. 8. Die Gewinnung von Samen von Tieren empfäng licher Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des Absatzes 4, verboten. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren emp fänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmi gen in 1. eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder 2. die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte außerhalb dieses Gebiets, sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ein schließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. (3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch 1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route transportiert wird, 2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Rohmilch verhindern, und 3. mit Fahrzeugen transportiert wird, a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie de ren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und desinfiziert werden, b) die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur An kunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Be trieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und c) die aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Be hörde gekennzeichnet sind und nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt werden dürfen oder bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa chung gereinigt und desinfiziert werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem Samen gelagert wird und, 1. für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul und Klauenseuche geimpft worden ist, a) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit nega tivem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche un tersucht worden ist und b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Num mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul und Klauenseuche untersucht worden sind, 2. für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden ist, a) das Spendertier vor der Impfung virologisch ent sprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buch stabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist, b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der Besamungsstation virologisch entsprechend An hang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richt linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche oder serologisch nach 2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und c) der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde rungen an den innergemeinschaftlichen Handels verkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden ist. § 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen (1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht wer den. 2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf a) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch er schlachtet worden ist, tierärztlich überwacht wird, bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits kennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buch stabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ge kennzeichnet ist und aaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG gekennzeichnet ist und cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch aaa) vor der Verarbeitung im Sinne des An hangs VIII Teil A Nummer 1, 3 oder 4 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder von Tieren aus außerhalb des Impf gebiets gelegenen Betrieben erschlach tet wird und bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, ge trennt gelagert und transportiert wird, b) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern die Vorausset zungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind. 3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht wer den, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzube reitung mit einem Identitätskennzeichen nach Arti kel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet worden ist. 4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend. 5. Für die Gewinnung von a) Eizellen und Embryonen von Tieren empfäng licher Arten gilt § 17 Absatz 1 Nummer 7, b) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 4 entsprechend. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren emp fänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmi gen, sofern sichergestellt ist, dass 1. die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren emp fänglicher Arten gehalten werden, 2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehver kehrsverordnung eingetragen wird, 3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach An hang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und 4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stun den vor der Schlachtung erneut klinisch nach An hang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden. § 19 Untersuchungen nach Notimpfung (1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Not impfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten ge halten werden, klinische Untersuchungen nach An hang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und sero logische Untersuchungen nach Anhang III Num mer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper ge gen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche durch. Den serologischen Untersuchun gen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Num mer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zu ständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper ge gen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpf ten Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften 2683Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2683Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2683Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2683Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Nachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbe kämpfung erforderlich ist. § 20 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine In Betrieben, in denen bei einer serologischen Unter suchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nicht strukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klau enseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die zuständige Behörde 1. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs oder 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nicht strukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseu che festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Be triebs und die Reinigung und Desinfektion des Be triebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG an. § 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen (1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchun gen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wie derhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Impfgebiet nicht verbracht werden. 1a. Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmi gung der zuständigen Behörde nicht zwischen Be trieben innerhalb des Impfgebietes verbracht wer den. 2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von a) geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist, aa) die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfüllt sind und bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird, b) geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist, aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind, bb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird, cc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch er schlachtet wird, das von Tieren stammt, die aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder bbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelege nen Gebieten stammen und außerhalb des Impfgebiets geschlachtet worden sind, dd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und ee) das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird, c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten er schlachtet worden ist, aa) die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind, bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskon trollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverord nung eingetragen worden ist, cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Be scheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Be triebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut kli nisch nach Anhang III Nummer 1 der Richt linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und ee) die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 er füllt sind. 3. Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder ge wonnen worden sind, gilt § 18 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend. 4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend. 2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von 1. Tieren empfänglicher Arten, sofern die Vorausset zungen des § 18 Absatz 2 erfüllt sind, 2. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul und Klauenseuche untersucht worden sind, b) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfäng licher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere ver bracht werden sollen, eingestellt worden sind, c) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Be obachtungsgebiet liegt, d) die Tiere, die verbracht werden sollen, sero logisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richt linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersu chung nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul und Klauenseuche durchgeführt worden ist und e) während des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche besteht, 3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere emp fänglicher Arten, sofern die Tiere a) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden, b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, c) in einen von der zuständigen Behörde bestimm ten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder d) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbrin gen eine serologische Untersuchung nach An hang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauen seuche durchgeführt worden ist. § 22 Anwendungsvorrang Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobach tungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung. § 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungs gebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, er forderlich ist. § 24 Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu che bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die zu ständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere empfänglicher Arten an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. (2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festge stellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver breitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die Wildtierpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildtierpopulation, natürliche Grenzen sowie Überwa chungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährde ten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung wer den von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröf fentlicht. (3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig neten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren – Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an. (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk 1. der zuständigen Behörde unverzüglich a) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher Ar ten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber haft erkrankte Tiere empfänglicher Arten sowie jede Änderung anzuzeigen, 2. die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass sie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen kön nen, 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Stand orten einzurichten, 4. verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten, bei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche unter suchen zu lassen, 5. Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kommen können, für Wildtiere unzugänglich aufzu bewahren, 6. sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind. (5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass 1. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere emp fänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen, 2685Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2685Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2685Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2685Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht wer den dürfen, 3. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren emp fänglicher Arten zum Zwecke des innergemein schaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden dürfen, 4. Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desin fektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen haben, 5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen Wildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekom men sein können, in einen Betrieb nicht verbracht werden dürfen. (6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, wenn 1. die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stam men, in denen alle Tiere empfänglicher Arten inner halb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, 2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Ver bringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und 3. sichergestellt ist, dass a) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstier ärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kenn zeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Vo raussetzungen der Nummer 1 ergibt, b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Tieren empfäng licher Arten zu dem Bestimmungsbetrieb beför dert werden, c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor dem Verbringen der für den Versandort zuständi gen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbe triebs angezeigt wird, d) im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten, diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des ge fährdeten Bezirks oder in eine von der zuständi gen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden und, e) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztie ren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungs betrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der behördlichen Beobachtung unterliegen und nach Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden. Die zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen dieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestim mungsort zuständigen Behörde mindestens drei Ar beitstage vor dem Verbringen mit. (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im ge fährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährde ten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere empfänglicher Arten 1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere empfänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, oder 2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach nä herer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul und Klauenseuche untersucht werden. (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde ten Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbiologischer Erkenntnisse 1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und 2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung ge kommen sein können, anordnen. (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauen seuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürch ten, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 8 auch in diesem Gebiet anordnen. § 25 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk (1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Be zirk Folgendes: 1. Jagdausübungsberechtigte haben a) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art un verzüglich nach näherer Anweisung der zuständi gen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen; b) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klau enseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annah mestelle zuzuführen; c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt; d) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer emp fänglichen Art unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersu chung auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend. 2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Be seitigung a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers, b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörper teils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit er legten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind, in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder Be trieb an. 3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Be seitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschwei nes in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verord nung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an. 4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauen seuche festgestellt worden, kann die zuständige Be hörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelas senen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an ordnen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass er legte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr be stimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. (3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Be hörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte 1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein richtung zur virologischen und serologischen Unter suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und 2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Ar ten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersu chungseinrichtung zur virologischen und serologi schen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten. § 26 Tilgungsplan Die zuständige Behörde legt dem Bundesministe rium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer emp fänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren nach Maßgabe des An hangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor. § 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied staats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das an grenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amt lich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maß nahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an. Te i l 3 S c h u t z m a ß r e g e l n i n S c h l a c h t s t ä t t e n , a u f d em Tr a n s p o r t u n d i n G r e n z k o n t r o l l s t e l l e n § 28 Schutzmaßregeln (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu che in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere emp fänglicher Arten sowie epidemiologische Nachfor schungen an. Ferner kann sie 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfäng licher Arten, 2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher Arten, 3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anwei sung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 2 der Richtlinie 2003/85/EG, 4. die Desinfektion von Einstreu und Dung nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 3 der Richtlinie 2003/85/EG, 5. für Betriebe, a) aus denen oder in die die Maul- und Klauenseu che eingeschleppt worden sein kann oder b) die in einem von der zuständigen Behörde nach Absatz 1b festzulegenden Gebiet mit einem Ra dius von mindestens einem Kilometer um die Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle gelegen sind, die behördliche Beobachtung sowie die in § 3 Ab satz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Falle des Transports lebenden Viehs in Flugzeugen die Reinigung, die Desinfektion und, soweit erforderlich, die Entwesung des Frachtrau mes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaf ten anordnen. 2687Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2687Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2687Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2687Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (1a) Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen 1. Tiere weder in die noch aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle und 2. Erzeugnisse, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände nur nach Reinigung und Desinfektion nach nähe rer Anweisung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aus der Schlachtstätte oder der Grenz kontrollstelle verbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. (1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b berücksichtigt die zu ständige Behörde die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der ört lichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen sowie Überwa chungsmöglichkeiten. (2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorge sehenen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 und Ab satz 1b gelten entsprechend. (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfäng licher Arten in die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden. (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei de nen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Te i l 4 A u f h e b u n g d e r S c h u t z m a ß r e g e l n , W i e d e r b e l e g u n g v o n B e t r i e b e n § 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln (1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperr bezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frü hestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nummer 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nummer 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche unter sucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutzmaß regeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beob achtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungs gebiets ist § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden. (2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die an geordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erlo schen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseu che bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei die sen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt. (3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfäng licher Arten gilt als erloschen, wenn 1. a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ver endet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder b) im Falle des § 8 Absatz 1 die seuchenkranken Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten der be troffenen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten in dieser Einrich tung eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sind, 2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreini gung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zu ständigen Behörde durchgeführt und von ihr abge nommen worden ist und 3. im Rahmen von Untersuchungen in dem Beobach tungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion die Tiere emp fänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.4 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. (4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn 1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfäng licher Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenver dächtigen Tiere durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder 2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder virologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte. (5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unbe rührt. 2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 30 Wiederbelegung von Betrieben (1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich be seitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absat zes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 Absatz 3 als erloschen gilt. (2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicher zustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten 1. a) aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet lie gen, in dem in einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens 30 Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht festgestellt worden ist oder b) vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII der Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Unter suchungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, 2. über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt wer den, 3. in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum 14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle drei Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul und Klauenseuche untersucht werden, 4. in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach Ab schluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich kli nisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauen seuche untersucht werden, 5. frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbele gung klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richt linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG untersucht werden und 6. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der nach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vor liegen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frü hestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt. (4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in ei nen Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt werden, wenn 1. die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Freiheit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und 2. sichergestellt ist, dass, a) sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellen den Tiere empfänglicher Arten geimpft worden sind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach Abschluss der Wiederbelegung serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche untersucht und die nicht geimpften Tiere empfänglicher Ar ten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serolo gisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richt linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, b) sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustel lenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind, die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Num mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul und Klauenseuche untersucht worden sind. (5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Te i l 5 B e h ö r d l i c h e A n o r d n u n g e n , T i e r s e u c h e n b e k äm p f u n g s z e n t r u m § 31 Behördliche Anordnungen Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1. für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines be stimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersu chung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersu chung, 2. für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb a) eine Untersuchung, b) eine Absonderung einschließlich Aufstallung, c) eine behördliche Beobachtung, 3. eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren emp fänglicher Arten anordnen. § 31a Weitergehende Maßnahmen Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel lung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maß nahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes an zuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung er forderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaften oder der Europäischen Union nicht ent gegenstehen, bleibt unberührt. § 32 Tierseuchenbekämpfungszentrum (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tra gen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbe kämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird. (2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauen seuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungs zentrum nach Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird. 2689Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2689Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2689Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2689Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Te i l 6 A r b e i t e n m i t M K S - V i r u s § 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus Laboratorien und Einrichtungen, die 1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwe cken mit lebenden Virus der Maul- und Klauenseu che arbeiten, müssen die Anforderungen des An hangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfül len, 2. diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Maul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei die sen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderun gen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen, 3. Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anfor derungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen. § 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus (1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tier seuchenerregern vorliegen und 2. des § 33 erfüllt sind. Te i l 7 O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n , S c h l u s s b e s t i mm u n g e n § 34 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver bindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 10 Absatz 10 oder 11, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Ab satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollzieh baren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht rich tig oder nicht rechtzeitig anbringt, 5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Num mer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Ab satz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 8. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Num mer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier ver bringt, 9. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Ab satz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht rich tig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält, 10. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbin dung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicher stellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung be treten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder be seitigt wird, 11. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch stabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genann tes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort ge nannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird, 12. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt, 14. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13, zuwiderhandelt, 18. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11 Ab satz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 19. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11 Ab satz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abson dert, 20. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Num mer 5 oder § 28 Absatz 1a ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand ver bringt, 21. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Haus schlachtung vornimmt, 22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, ent gegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Num mer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4, entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Ver bindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entge gen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt, 23. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen oder decken lässt, 24. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Ab satz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert, 25. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem Tier handelt, 26. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Verbin dung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt, 27. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbin dung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Samen gewinnt, 28. einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2, § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, verbun denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 1, 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Absatz 8 oder Ab satz 9 oder § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27, zuwiderhandelt, 30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfekti onsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht recht zeitig einrichtet, 31. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 32. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicher stellt, dass ein Hund angeleint ist, 33. entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen Roh stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder 34. entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb wieder belegt oder ein Tier einstellt. § 35 Berechnung von Fristen Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verord nung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. § 36 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 2691Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2691Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2691Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2691Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 1 (zu § 15 Absatz 2 Nummer 1) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Versand von Tieren1 1. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (in Worten) 2. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (vollständige Angabe des Verladeorts) Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Angaben zur Identifizierung der Tiere: Amtliche Kennzeichnung Geschlecht Rasse Alter (Monate) II. Versand von Erzeugnissen1 1. Art und Gewicht des Erzeugnisses: ⃞ Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) … ⃞ Rohmilch; Gewicht (in kg) … ⃞ Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) … ⃞ sonstiges Erzeugnis; Art …; Gewicht (in kg) … 2. Herkunft des Erzeugnisses: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Erzeugnisse werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (vollständige Angabe des Verladeorts) Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. Bestimmung der Erzeugnisse: Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Bescheinigung: Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Ar ten oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 2 der MKS-Verordnung entsprechen. Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort) am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) (Dienstsiegel)2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift des beamteten Tierarztes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) 1 Nur ausfüllen, soweit zutreffend. 2 Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. 2693Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2693Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2693Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2693Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2 Nummer 3) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (in Worten) II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (vollständige Angabe des Verladeorts) Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere: Amtliche Kennzeichnung Geschlecht Rasse Alter (Monate) V. Bescheinigung: Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere empfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 3 klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort) am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) (Dienstsiegel)1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift des beamteten Tierarztes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) 1 Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. 2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 20172694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 3 (zu § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (in Worten) II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (vollständige Angabe des Verladeorts) Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere: Amtliche Kennzeichnung Geschlecht Rasse Alter (Monate) V. Bescheinigung: Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen. Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort) am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) (Dienstsiegel)1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift des beamteten Tierarztes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) 1 Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. 2695Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2695Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2695Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2695Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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