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قوانين ألمانيا

Foodstuff and Feedstuff Codex Competence Ordinance

صدر في 2006-07-12 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Brandenburg
الموضوعات
Livestock, Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
animal feed/feedstuffs, food safety and quality, Codex Alimentarius

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  1. Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV) Vom 12. Juli 2006 (GVBl.II/06, [Nr. 17], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 28]) Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung: § 1 Oberste Landesbehörde (1) Das für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde im Sinne des § 38 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für die Aufgaben der Aus- und Fortbildung des Überwachungspersonals in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, die Planung, Koordinierung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Aufgaben, die sich aus Kontroll und Monitoringprogrammen der Europäischen Union und des Bundes ergeben, die Zulassung von privaten Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben, die Benennung von Untersuchungseinrichtungen, die bei amtlichen Kontrollen gezogene Proben analysieren können, sowie die Information der Öffentlichkeit und notwendige Anordnungen nach § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei besonderer landespolitischer Bedeutung. (2) Die in Absatz 1 genannte Behörde ist auch zuständig für Anerkennungen, Zulassungen und Genehmigungen nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung, dem Weingesetz sowie nach dem Vorläufigen Biergesetz, soweit es nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) weiter anwendbar ist. § 2 Landesoberbehörde Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde im Sinne des § 38 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für die Entgegennahme, Prüfung, Bewertung und Weiterleitung von Meldungen im Rahmen des europäischen Schnellwarnsystems gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) sowie gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG 2002 Nr. L 11 S. 4), die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen zur Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Vorschriften, die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und c und § 68 Abs. 2 Nr. 4 sowie § 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die Zulassung von Ausnahmen zur Verwendung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 der Verordnung über kosmetische Mittel, die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen über Orte der Herstellung sowie über Orte der erstmaligen Einfuhr kosmetischer Mittel nach § 5d Abs. 1 der Verordnung über kosmetische Mittel, die Überwachung der Einhaltung der für die Hersteller und Händler von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen geltenden Rechtsvorschriften einschließlich der Zulassung und Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) und der Zulassung nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1); dies gilt nicht, soweit Landwirte gleichzeitig Futtermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen sowie die Information der Öffentlichkeit, soweit nicht auf Grund der landespolitischen Bedeutung das für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Ministerium nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 oder auf Grund des örtlichen Bezuges die jeweilige Überwachungsbehörde tätig wird. § 3 Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Zuständig nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) und damit informationspflichtig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz für Informationen, die bei Behörden des Landes oder anderen Dienststellen des Landes vorhanden sind oder über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Überwachungsbehörde hinausgehen, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte. § 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Einziehung Im Rahmen der §§ 1 und 2 sind die dort genannten Behörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Einziehung von Gegenständen. § 5 Ermächtigung Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes wird für den Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung auf das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Die Rechtsverordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung. § 6 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Potsdam, den 12. Juli 2006 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident In Vertretung Jörg Schönbohm Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke

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