Food Containers Transport Ordinance
صدر في 1987-04-13 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- hygiene/sanitary procedures, transport/storage, packaging/labelling, offences/penalties, food safety and quality
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1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Verordnung uber hygienische Anforderungen an Transportbehalter zur Beforderung von Lebensmitteln (Lebensmitteltransportbehalter-Verordnung - LMTV) Vorn 13. April 1987 sie rnussen begehbar' sein odor durch eine Offnung eine Besichtigung des Innenraumes zulassen, das Transportgut sowie die Reinigungs- und Desinfek tionsmittel rnussen leicht auslaufen kormen, b) ausnahmslos fur Lebensmiltel oder fur die in der Anlage bezeichneten Stoffe (Transportqut) benutzt worden sind. 1. Die mit dem Transportgut in BerUhrung kommenden Teile mUssen so beschaffen sein, daB die Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinfluBt werden k5nnen, 2. sie mUssen leicht xu reinigen und zu desinfizieren sein, 3. §5 Abfullen In Transportbehalter Lebensmittel dOtfen nur In Transportbshalter abgelOlIt werden, die den Antorderungen des § 2 Abs 1 entspre chen. 5. sie mUssen auf der AuBenflache deutlich sichtbar durch Einpragung, Stanzung oder i:ihnlich dauerhaft mit der Aufschrift "Nur fur Lebensmitteltransporte" gekenn. zeichnet sein. §3 Anforderungen an die Transportbehiilter Transportbehalter mussan folgende Anforderungen crfullcn: (2) Es ist verboten, Transportbehalter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Befbrderung anderer Stoffe als Lebensmittel oder der in der Anlage bezeichneten Stoffe zu benutzen. §4 Reinigung der Transportbehiilter Die Transportbehalter mOssennach den allgemein aner kannten Regeln der Technik so gereinigt und ertordsru chenfalls desinfiziert sein, daB die darin bstorderten Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinfluBt werden k5nnen. § 2 Verwendung der Transportbehiilter (1) FUr die Beferderung von Lebensmitteln dUrfen nur Transportbshalter verwendet werden, die 1. den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und 2. a) fabrikneu sind oder eine dem fabrikneuen Zustand entsprechende Beschaffenheit haben oder (3) Diese Verordnung gilt nicht jUr Transportbehatter, die ausschlieBlich in der internationalen Seeschiffahrt verwen det werden. (2) Diese Verordnung gilt rucht fur 1. Getrankeschankanlagen, 2. Transponbehalter zum gewerbsmaBigen Befordern 4. von Erzeugnissen im Sinne des § 45 Abs. 1 des Wein gesetzes, 3. Transportoehalter zum gewl~rbsmaBigen Bslordern von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des Milch· gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsvorschrif· ten. Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandegesetzes vom 15. August 1974 (BGB!. I S.1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern tur Ernahrunq, Landwirtschaft und For sten und fOrWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ve rord net: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt fOrdie hygienischen Anforde rungen an Tanks, Aufsetztanks und andere tanki:ihnliche Transporteinrichtungen einschliefllich dazugehbriger Be und Entladevorrichtungen (Transportbehalter), in denen unverpackte flUssige LebensmitlEll einschliefllich der fUr Lebensmittel zugelassenen f1Ussigen Zusatzstoffe gewerbsmaBig bstordert werden. Bundesgesetzblatt TeilI IAusgabe vrm l'iI~ioIrolllgl http://bundesgesetzblaU.makr(Jlog.d!! Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1213 § 6 § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandegeset zss handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig entgegen 1. a) § 2 Abs. 1 zur BefOrderung von Lebensmitteln Transportbehalter verwendet oder b) § 5 Lebensmittel in Transporfbehalter abfOlit , die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entspre chen, oder 2. § 2 Abs.2 Transportbehalter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beforderung anderer Stoffe benutzt. Bonn, den 13. April 1987 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberlei tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (8GBII S. 1945) auch im Land Berlin. § 8 Inkraftlreten, Obergangsvorschrift (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft, (2) Bis zum 1. April 1988 durfen Transportbehalter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nlcht nach § 3 Nr.5 gekennzeichnet sind, ohne diese Kenn zeichnung verwendet werden. Der Bundesminister fur Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit In Vertretung Chary Anlage (zu § 2) Stoffe, die in Transportbehaltern befordert werden durten 1. Flussige Stofte, die als Lebensmittel geeignet sind, [edoch einer anderen Zweckbestimmung zugefOhrt werden sollen, 2. flOssiges Paraffin, das in seiner Oualitat den Anforde rungen des Arzneibuches entspricht, 3. Rizinusbl Bundesgesetzblatt leill fAusgabe VDn MlJIkrolDg) http://bundesgesetzblau.makrolo-=-g, d,