Flooding Reporting Ordinance (HwMdVO M-V)
صدر في 2005-08-29 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Errichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren (Hochwassermeldedienstverordnung - HwMdVO M-V).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- flood, institution, classification/declassification, waterworks, data collection/reporting, governance, hazards
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Amtliche Abkürzung: HwMdVO M-V Ausfertigungsdatum: 29.08.2005 Gültig ab: 22.09.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, 453 Gliederungs-Nr: 753-2-44 Verordnung über die Errichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren (Hochwassermeldedienstverordnung - HwMdVO M-V) Vom 29. August 2005 Zum 11.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 Absatz 16 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 440) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Errichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren (Hochwassermeldedienstverordnung - HwMdVO M-V) vom 29. August 2005 22.09.2005 Eingangsformel 22.09.2005 § 1 - Zweck und Inhalt des Hochwassermeldedienstes 30.06.2016 § 2 - Bereiche des Hochwassermeldedienstes 22.09.2005 § 3 - Teilnehmer am Hochwassermeldedienst 30.06.2016 § 4 - Beginn und Ende des Hochwassermeldedienstes 22.09.2005 § 5 - Durchführung des Hochwassermeldedienstes 22.09.2005 § 6 - Meldepläne 22.09.2005 § 7 - Auslösen von Alarmstufen und Beginn von Hochwasserdiensten 30.06.2016 § 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 22.09.2005 Aufgrund des § 96 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium: § 1 Zweck und Inhalt des Hochwassermeldedienstes Seite 1 von 6 (1) Im Land Mecklenburg-Vorpommern wird ein Hochwassermeldedienst eingerichtet, der der War nung vor einer durch Hochwasser, Sturmfluten, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wasser gefahr dient. (2) Der Hochwassermeldedienst berücksichtigt den gemäß § 35 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Bundeswasserstraßen im Benehmen mit den Ländern zu unterhaltenden Wasserstands- und Hochwassermeldedienst. (3) Der Hochwassermeldedienst umfasst 1. das Beobachten und Melden von meteorologischen Einflussgrößen, Wasserständen und Durch flüssen, 2. das Auswerten dieser Beobachtungen zu Hochwassermeldungen und deren Weitergabe nach Meldeplänen, 3. das Auslösen von Alarmstufen und den Beginn von Hochwasserdiensten bei Erreichen oder Überschreiten von festgelegten Richtwasserständen. (4) Hochwassermeldungen werden nach Meldeplänen entsprechend den §§ 4 , 5 und 6 verbreitet. § 2 Bereiche des Hochwassermeldedienstes (1) Der Hochwassermeldedienst wird für die Warnow im Abschnitt von Bützow bis Rostock, Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock - Stralsund, für die Küstengewässer einschließlich Sund- und Boddenge wässer sowie Haffe (Ostsee) sowie für folgende Bundeswasserstraßen eingerichtet: 1. die Warnow in Rostock von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock - Stralsund bis zur Müh lendammschleuse, 2. die mecklenburgischen Gewässerabschnitte der Elbe, 3. die Peene im Abschnitt Aalbude (Kummerower See) bis Anklam. (2) Ein Hochwassermeldedienst für weitere Gewässer kann in den Meldeplänen geregelt werden, so fern das zur Abwehr von Wassergefahren erforderlich ist. § 3 Teilnehmer am Hochwassermeldedienst (1) Teilnehmer am Hochwassermeldedienst sind 1. die Hochwassermeldezentren in Verbindung mit den für das Beobachten und Melden von Was serständen und Durchflüssen zuständigen Behörden, 2. die Kreismeldestellen, Seite 2 von 6 3. die Empfänger. (2) Hochwassermeldezentren bilden die Stellen, 1. in deren Zuständigkeit die Gewässer liegen, 2. die durch Gesetz zur Durchführung eines Wasserstands- und Hochwassermeldedienstes ver pflichtet sind oder 3. die nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 bis 3 auf der Grundlage bestehender Verwaltungsvereinba rungen handeln. Es sind dies 1. für die Warnow das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, 2. für die Ostsee das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Zusammenwirken mit den zuständigen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Mittleres Mecklenburg und Vorpommern, 3. für die Elbe das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, 4. für die Peene das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte. (3) Kreismeldestellen sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die an den in § 2 genannten Gewässern oder Gewässerabschnitten liegen. (4) Empfänger sind die kreisangehörigen Städte, Ämter, amtsfreien Gemeinden und Unternehmen mit besonders gefährdeten Anlagen, die an den in § 2 genannten Gewässern oder Gewässerabschnitten liegen. (5) Weitere Behörden und Einrichtungen des Landes können als Teilnehmer am Hochwassermelde dienst in den Meldeplänen benannt und mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut werden. § 4 Beginn und Ende des Hochwassermeldedienstes (1) Der Hochwassermeldedienst beginnt, sobald für einen Hochwassermeldepegel das Erreichen des Richtwasserstandes für die Alarmstufe I gemäß § 7 Abs. 2 vorhergesagt wird und ein weiterer Anstieg zu erwarten ist. (2) Der Hochwassermeldedienst endet mit der Unterschreitung des Richtwasserstandes für die Alarm stufe I und wenn ein erneutes Ansteigen nach der Wasserstandsvorhersage nicht zu erwarten ist. § 5 Durchführung des Hochwassermeldedienstes (1) Die Hochwassermeldezentren haben gemäß ihren Dienstvorschriften Seite 3 von 6 1. die eingehenden meteorologischen und hydrologischen Daten aufzubereiten und zu analysie ren, 2. Hochwassermeldungen in Form von Wasserstandsvorhersagen, Hochwasser- beziehungsweise Sturmflutwarnungen und -informationen zu erarbeiten, 3. die Hochwassermeldungen nach Meldeplänen zu verbreiten. (2) Hochwassermeldungen werden darüber hinaus von den Hochwassermeldezentren in geeigneter Form über die Medien in der Öffentlichkeit verbreitet. (3) Die Kreismeldestellen haben eingehende Hochwassermeldungen entsprechend den Meldeplänen unverzüglich weiterzugeben. (4) Die Empfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die Bevölkerung und insbesondere die Besitzer gefährdeter Gebäude und Unternehmen mit Wasserbenutzungsanla gen sowie die Einrichtungen, die Aufgaben der Hilfeleistung und Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, unverzüglich und ausreichend in geeigneter Weise über die Hochwassergefahr unterrichtet werden. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 4 genannten Unternehmen. (5) Die Übermittlung von Hochwassermeldungen erfolgt mittels geeigneter Kommunikationsmittel. Die Benachrichtigungen sind sicherzustellen. Das Kommunikationsmittel ist nach Abstimmung zwi schen den Teilnehmern am Hochwassermeldedienst in den Meldeplänen festzulegen. Bei seiner Ände rung besteht die Verpflichtung, die anderen Teilnehmer umgehend zu unterrichten. § 6 Meldepläne (1) Die Meldepläne beinhalten die Kommunikationswege für Hochwassermeldungen zwischen den Teilnehmern am Hochwassermeldedienst. (2) Die Meldepläne werden 1. von den Hochwassermeldezentren für die Verbindung zu den für die hydrologischen und me teorologischen Beobachtungen zuständigen Behörden zu den Kreismeldestellen und zu den in Absatz 3 genannten Adressaten einvernehmlich mit den Beteiligten aufgestellt und fortgeführt, 2. von den Kreismeldestellen für die Verbindung zu den Empfängern einvernehmlich mit diesen aufgestellt und fortgeführt. (3) In den Meldeplänen nach Absatz 2 Nr. 1 sollen auch Behörden und Einrichtungen inner- und au ßerhalb des Landes berücksichtigt werden, für die die Kenntnis von Hochwasserereignissen von we sentlicher Bedeutung ist oder die einer weiteren Information der Öffentlichkeit und der Hochwasserbe kämpfung dienen. (4) Die Meldepläne sind entsprechend den vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie er arbeiteten Musterplänen aufzustellen und fortzuführen. § 7 Auslösen von Alarmstufen und Beginn von Seite 4 von 6 Hochwasserdiensten (1) Alarmstufen dienen der Einleitung und Durchführung von Maßnahmen der Hochwasserbekämp fung und können ausgelöst werden, wenn: 1. an den Pegeln entsprechende Richtwasserstände erreicht wurden und ein weiterer Anstieg zu erwarten ist, 2. wenn im Zusammenhang mit dem Hochwasser weitere außergewöhnliche Gefahren vorliegen und diese die Auslösung der Alarmstufe erfordern oder 3. wenn aufgrund einer Hochwasser- beziehungsweise Sturmflutwarnung ein Überschreiten der Richtwasserstände für die Alarmstufe in verhältnismäßig kurzer Zeit zu erwarten ist. Alarmstufen werden für die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte ausgelöst. Die Alarmstufen sind aufzuheben, wenn keine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt ist. (2) Den Alarmstufen ist der Beginn folgender Hochwasserdienste zugeordnet: Alarmstufe I Wasserstandsmelde dienst, Alarmstufe II Kontrolldienst, Alarmstufe III Wachdienst, Alarmstufe IV Hochwasserabwehr. (3) Die Alarmstufe I wird durch das zuständige Staatliche Amt für Umwelt und Natur ausgelöst und aufgehoben. Die Alarmstufen II bis IV werden nach Anhörung des zuständigen Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur durch den zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt aus gelöst und aufgehoben. (4) Die zu den Alarmstufen gehörenden Richtwasserstände und Pegel sind Bestandteil der Meldeplä ne. (5) Die Leitung der vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zur Hochwasserbekämpfung in den Alarmstufen II bis IV erfolgt durch den zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt. Das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt übernimmt die Funktion der Fachberatung. (6) Die Aufgaben bei der Durchführung der vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zur Hoch wasserbekämpfung in den Alarmstufen II bis IV sind in Hochwasserabwehrplänen zu regeln, die durch den zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt zu erarbeiten sind. Seite 5 von 6 § 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochwassermelde dienstverordnung vom 27. April 1993 (GVOBl. M-V S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver ordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114), außer Kraft. Schwerin, den 29. August 2005 Der Umweltminister Prof. Dr. Wolfgang Methling Seite 6 von 6