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قوانين ألمانيا

Fishery Act

صدر في 1989-03-03 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Fischwirtschaftsgesetz.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Fisheries and aquaculture
الكلمات المفتاحية
marine fisheries, marine fishes, fish products, molluscs, registration, fishing charge, cooperative/producer organization, offences/penalties, fishery management and conservation, aquatic animals

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  1. Bundesgesetzblatt 349 Teil I Z 5702 A 1989 Ausgegeben zu Bonn am 10. Marz 1989 Nr. 10 Tag In halt Seite 3. 3. 89 Fischwirlschaftsgesetz ............... . 349 ceo: 7846-2; 7846-1, 454-1-1-9 2. 3. 89 Verordnung Liber die Verlangerung der Frist fLir den Bezug des Kurzarbeitergeldes 352 810-1-29 4. 3. 89 Verordnung Ober die Berufsausbildung zurn Kraftfahrzeugrnechaniker.lzur Kraftfahrzeugmechanikerin (Kraftfahrzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung- KfzMAusbV) . . . . . . . . . . 353 neu: 7110-6~39; 7110·6·4 24. 2. 89 Sechste Bekanntmachung Ober die Feststellung der Gegenseitigkeit gemaB § 1 Abs. 2 des Auslands unterhaltsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 r,eu: 31"9-89-1-6 Fischwirtschaftsgesetz Vom 3. Marz 1989 Der Bundestag hat mil Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Begriffsbestlmmungen (1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische sowie Weich- und Krebstiere des Meeres. (2) Fischwaren sind Erzeugnisse aus Seefischen sowie aus Weich- und Krebstieren des Meeres § 2 Anlandemeldung (1) Belriebe der Seefischerei, die beabsichtigen, den Fang eines Fischereifahrzeuges an einem deutschen See fischmarkl zu verauBern, sind verpfl1chtet, den zur An landung vorgesehenen Fang nach Art und Menge dem Seefischmarkt zu melden; dies gilt nicht fur die Tages fischerei sowie fiir die Krabben- und Muschelfischerei. (2) Ole Meldung ist bei Fischerei in der Nordsee und Ostsee mindestens 24 Stunden, bei Fischerei auf anderen Fanggriinden mindestens 48 Stunden vor dem voraus sichtlichen Ankunftstermin des Fischereifahrzeuges abzu geben. (3) Eine Anderung der gemeldeten Absicht ist unverzug lich ZU melden. §3 Beitrage zur Forderung des Flschabsatzes (1) Zur Forderung des Fischabsatzes durch Erschlie Bung und Pflege des Marktes mil modernen Mitteln und Methoden werden Beitrage auf Fische und Fischwaren, die zum menschlichen Verzehr bestirnmt sind, erhoben. Die Mittel werden vom Bundeshaushalt mil der in Satz 1 1estgelegten Zweckbestimmung vereinnahmt und veraus gabt. (2) Beilragspflichlig sind: 1. Betriebe der Seefischerei, die Fische und Fischwaren im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlanden, 2. Betriebe, die in sonstigerWeise Fische und Fischwaren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, oder die als erste Abnehmer Fische und Fischwaren erwerben. (3) Der Beitrag wird bei Betrieben der Seefischerei nach dem Frischfischanlandegewichl, im Falle des Verbringens und bei ersten Abnehmern nach dem Produktgewicht bemessen. Der Beitrag darf eine Deutsche Mark je 100 Kilogramm Fische und Fischwaren nicht ubersteigen. ·----- ---··---- EhmdesgesetzblaU Teil I (Ausgabe von Makrolag) hHp;/.lbunde,i;gesirtzblatt.makrnluy.ll e 350 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1989, Teil I (4) Der Beitrag wird im Falle des Verbringens nach Absatz 2 Nr 2 vom Bundesamt fur Ernahrung und Forst wirtschaft (Bundesamt), in den Obrigen Fallen von den nach Landesrecht zustandigen Behi.irden erhoben Diese fuhren die erhobenen Beitrage an das Bundesamt ab. Die tor die Fischwirtschaft zustandigen obersten Landesbehi.ir den (obersle Landesbehorden) konnen Anlandungen in einzelnen Kustenbezirken oder Hafen auBer in See fischmarkten von der Beitragspflichl ausnehmen. (5) Der Bundesminisler fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung mil Zustimmung des Bundesrates 1. die Hohe des Beitrages nach MaBgabe des Absatzes 3 zu bestimmen, 2. einzelne Fischarten und Fischwaren von der Beitrags pflicht auszunehmen, 3. das Verfahren der Beitragserhebung zu regeln. (6) Bestehl ein Marktverband (§ 4), so isl er vor ErlaB einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 zu horen. (7) Ober die Verwendung der Mille! beslimmt der Bun desminister im Benehmen mit den obersten Landesbehor den, Besteht ein Marktverband, so beruft der Bundes· minister auf Vorschlag dieses Verbandes einen Beirat, der ihn Ober die Verwendung der Mittel berat. § 4 Marktverband (1) Der Bundesminister kann einen ZusammenschluB der berufsstandischen Organisationen der Fischwirtschaft, der tor das Bundesgebiet gebildet isl, als Mark!verband anerkennen, wenn er folgende Voraussetzungen erfOllt: 1. Zu seinen satzungsgemaBen Aufgaben mussen ge horen a) Fbrderung der Fischwirtschaft, insbesondere des Absatzes und der Werbung, b) Forderung der Qualita! von Fischen und Fisch waren, c) Forderung des lauteren Wettbewerbs, d) Marktbeobachtung, Marktberichterstattung und Statislik. 2. Durch die Satzung muB den Verbrauchern eine ange messene Vertretung in den Organen des Marktverban des gesichert sein. (2) Zu den satzungsgema.Ben Aufgaben des Mark!ver bandes konnen weitere Aufgaben gehoren, insbesondere die Unters!lltzung der be!eilig!en Wirtschaflskreise bei der Vereinbarung von Liefer- und Geschaftsbedingungen. sowei! nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. (3) Der Marktverband berat den Bundesminister bei der Durchfiihrung seiner Aufgaben. §5 Auskuntt und Zutritt (1) Naturliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfahige Personenvereinigungen haben dem Bundes ···-···- · minister und den nach landesrechl zustandigen obersten Landesbehorden auf Verlangen unverzuglich die Aus kunfte zu erteilen, die zur DurchfOhrung der §§ 2 und 3 erforderlich sind. Der Bundesminister mit Zustimmung des Bundesrates sowie die Landesregierungen konnen durch Rechtsverordnung bestimmen, daB diese Auskunfte auch anderen mit der Durchfuhrung der §§ 2 und 3 befaBten Behorden zu erteilen sind. (2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behor den beauftragt sind, dUrfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 Grundstucke und Geschafts• raume des Auskunftspflichtigen wahrend der Betriebs oder Geschaftszeit betreten und dort PrUfungen und Be sichtigungen vornehmen sowie die geschaltlichen Unter lagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese MaB nahmen zu du Iden und bei automatischer Buchfuhrung auf Verlangen und auf seine Kostenlisten mit den erforderli chen Angaben ausdrucken zu !assen. (3) Der zur Erteilung einer Auskunlt Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. t Nr. 1 bis 3 der ZivilprozeBordnung bezeichneten Angehorigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten ausselzen wOrde. § 6 BuBgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder tahr lassig 1. als lnhaber eines Seefischereibetriebes entgegen § 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nich! rechtzei!ig abgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht recht· zeitig erteilt oder 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mil einer GeldbuBe bis zu funftausend Deutsche Mark geahnde! werden. (3) Verwaltungsbehorde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Uber Ordnungswidrigkeiten isl das Bundes amt for Ernahrung und Forstwirtschaft, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehorden ausgefOhrt wird. § 7 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben 1. das Fischgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7846-1, veroffentlichten bereinig ten Fassung, zuletzt geandert durch Artikel 287 Nr. 69 des Gesetzes vom 2. Marz 1974 (BGBI. I S. 469), 2. die Verordnung Ober die Zusta.ndigkei! fur die Verfol gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fischgesetz vom 18. November 1980 (BGBI. I s. 2151). ·-·---~ · BundesgeselzblaU Teil I (Ausgabe von Makrolag) hH ~;/.lbunde,i;ge:..irtzblatt.makrnlag.ll e Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Marz 1989 351 § 8 § 9 Berlln•Klausel I nkrafltreten Dieses Gesetz gilt nach MaBgabe des§ 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes auch Im Land Berlin. Rechts verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes. (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkiindung folgenden Kalendermonats In Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 trill§ 3 Abs. 4 am Tage nach der VerkOndung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkiindet. Bonn, den 3. Marz 1989 Der Bundesprasident Weizsacker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister fOr Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle ···-·~-~ BundesgeHJ:zblat Teil I (Ausgabe vun Makrvlag) 1-ap;Nburtde,s.ges.etzbllltt.makrolag.de

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