Fish Disease Protection Ordinance
صدر في 1998-01-29 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum vorbeugenden Schutz von Fischhaltungsbetrieben vor Infektiöser Hämatopoetischer Nekrose und Viraler Hämorrhagischer Septikämie (Fischseuchen-Schutzverordnung IHN/VHS).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Baden-Württemberg
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- fish diseases, freshwater fishes, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties, animal health, aquatic animals
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Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: FischSeuchSchV BW Ausfertigungsdatum: 29.01.1998 Gültig ab: 18.03.1998 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1998, 162 Gliederungs-Nr: 7831-1, 793 Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum vorbeugenden Schutz von Fischhaltungsbetrieben vor Infektiöser Hämatopoetischer Nekrose und Viraler Hämorrhagischer Septikämie (Fischseuchen-Schutzverordnung IHN/VHS) Vom 29. Januar 1998 Zum 15.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert und Anhang 2 neu gefasst durch Ver ordnung vom 6. November 2002 (GBl. S. 465) Es wird verordnet auf Grund von 1. § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2039) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermäch tigungen nach dem Viehseuchengesetz vom 29. Oktober 1969 (GBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 66 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), 2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101): § 1 (1) Wer in einem in Anhang 2 aufgeführten Gebiet Süßwasserfische der in Anhang 1 genannten Arten hält, hat dies bei der unteren Verwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betrie be, die bereits nach § 2 der Fischseuchen-Verordnung angezeigt wurden. Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung, Lage und Größe der Fischhaltung, 2. Name und Anschrift des Betreibers, 3. gehaltene Fischarten, 4. Betriebsart, 5. Art und Weise der Wasserversorgung. (2) Wer Süßwasserfische der in Anhang 1 genannten Arten hält, hat ein Register zu führen, in das fol gende Angaben einzutragen sind: 1. alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zulieferers, 2. alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers, 3. Zahl, Art und Größenklasse der verendeten Fische. Das Register ist mindestens vier Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Wer Süßwasserfische der in Anhang 1 genannten Arten hält, hat diese jährlich zweimal nach nähe rer Anweisung der unteren Verwaltungsbehörde auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) und Vi rale Hämorrhagische Septikämie (VHS) untersuchen zu lassen. Für Fischhaltungen ohne Vermarktung wird abweichend von Satz 1 die Durchführung der Untersu chung auf IHN und VHS im Einzelfall bestimmt. (4) Ausgenommen von den Absätzen 1 bis 3 sind die Fischhaltung in Aquarien sowie die Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher, soweit sie in Behäl tern erfolgt, deren Abläufe nicht mit Oberflächengewässern in Verbindung stehen. (5) In den in Anhang 2 aufgeführten Gebieten ist die Impfung von Süßwasserfischen der in Anhang 1 genannten Arten gegen IHN oder VHS verboten. § 2 (1) Lebende Süßwasserfische der in Anhang 1 genannten Arten dürfen in ein in Anhang 2 aufgeführ tes Gebiet nur verbracht werden, wenn sie 1. aus einem nach § 13 der Fischseuchen-Verordnung hinsichtlich IHN und VHS zugelassenen Ge biet stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Ka pitel 1 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist, 2. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung hinsichtlich IHN und VHS zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 2 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist oder 3. aus nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich IHN und VHS zugelassenen Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben in anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 1 oder 2 der Richtlinie 91/67 EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet sind. (2) Lebende Süßwasserfische anderer als der in Anhang 1 genannten Arten dürfen in ein in Anhang 2 aufgeführtes Gebiet nur verbracht werden, wenn sie 1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem keine der in Anhang 1 genannten Fischar ten gehalten werden und der nicht mit Wasserläufen oder Binnenseen in Verbindung steht, und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I der Entscheidung 93/22/ EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist, 2. aus einem hinsichtlich IHN und VHS zugelassenen Betrieb oder aus einem in einem hinsichtlich IHN und VHS zugelassenen Gebiet liegenden Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet ist oder 3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden Fassung be gleitet ist. Satz 1 gilt nicht für Fische, die in Aquarien gehalten werden sollen, deren Abläufe nicht mit Oberflä chengewässern in Verbindung stehen. (3) Die für das Verbringen in ein im Anhang 2 aufgeführtes Gebiet erforderlichen Bescheinigungen sind vom Empfänger der Sendung mindestens vier Jahre aufzubewahren und der unteren Verwal tungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwasserfische der in Anhang 1 genannten Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Betrieb stammen, dürfen in ein in Anhang 2 aufgeführtes Gebiet nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs sig entgegen 1. § 1 Abs. 1 das Halten von Fischen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich bei der unteren Verwaltungsbehörde anzeigt, 2. § 1 Abs. 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Register führt, 3. § 1 Abs. 3 seine Fischhaltung nicht entsprechend der Anweisung der unteren Verwaltungsbe hörde untersuchen läßt, 4. § 1 Abs. 5 in einem in Anhang 2 aufgeführten Gebiet Süßwasserfische der in Anhang 1 genann ten Arten gegen IHN oder VHS impft, 5. § 2 Abs. 1 und 2 Fische der in Anhang 1 genannten Arten in ein in Anhang 2 aufgeführtes Ge biet verbringt, 6. § 2 Abs. 3 die erforderliche Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf bewahrt oder nicht vorlegt, 7. § 2 Abs. 4 Fische nicht ausgenommen in ein in Anhang 2 aufgeführtes Gebiet verbringt. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 29. Januar 1998 Staiblin Anhang 1 Alle Salmonidenarten Äsche Maränen (Coregonus spec.) Hecht Steinbutt Anhang 2 1. Wassereinzugsgebiet der Rohrach von der Quelle bis zum Wasserfall beim Stadtfriedhof Ror gensteigstraße auf dem Gebiet der Stadt Geislingen an der Steige, Landkreis Göppingen 2. Wassereinzugsgebiet der Enz von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 600/10 der Gemar kung Neuenbürg gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden: Im Landkreis Freudenstadt Gemeinde Seewald Im Landkreis Calw Gemeinde Simmersfeld Gemeinde Enzklösterle Gemeinde Neuweiler Stadt Bad Teinach-Zavelstein Gemeinde Oberreichenbach Stadt Bad Wildbad Stadt Bad Liebenzell Gemeinde Schömberg Gemeinde Höfen an der Enz Gemeinde Dobel Im Landkreis Rastatt Stadt Gernsbach Gemeinde Forbach Im Enzkreis Stadt Neuenbürg Gemeinde Straubenhardt 3. Wassereinzugsgebiet der Teinach von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 641/1 der Ge markung Liebelsberg, Stadt Neubulach, gelegenen Aufstiegshindernis auf dem Gebiet der fol genden Gemeinden im Landkreis Calw: Gemeinde Neuweiler Stadt Neubulach Stadt Bad Teinach-Zavelstein 4. Wassereinzugsgebiet der Nagold von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 1112/1 der Ge markung Ebhausen gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden: Im Landkreis Freudenstadt Gemeinde Seewald Stadt Freudenstadt Gemeinde Pfalzgrafenweiler Gemeinde Grömbach Gemeinde Wörnersberg Im Landkreis Calw Gemeinde Simmersfeld Gemeinde Neuweiler Gemeinde Egenhausen Stadt Altensteig Gemeinde Ebhausen 5. Wassereinzugsgebiet des Isenburger Baches von den Quellen bis zum Absturz vor der Einmün dung in den Neckar auf dem Gebiet der Stadt Horb am Neckar, Landkreis Freudenstadt. 6. Wassereinzugsgebiet des Lohmühlebaches von den Quellen bis zu dem zwischen den Flur stücken Nr. 101 und Nr. 105/2 der Gemarkung Ehlenbogen, Stadt Alpirsbach, gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Freudenstadt: Gemeinde Loßburg Stadt Alpirsbach 7. Wassereinzugsgebiet des Rötenbächles von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 315 der Gemarkung Reinerzau, Stadt Alpirsbach, gelegenen Wehr und dem auf Flurstück Nr. 283 der Gemarkung Reinerzau gelegenen Teichablauf auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Freudenstadt: Gemeinde Loßburg Stadt Alpirsbach 8. Wassereinzugsgebiet des Haigerachbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 591/11 der Gemarkung Reichenbach gelegenen Absturz und dem auf dem selben Flurstück ge legenen Teichablauf auf dem Gebiet der Stadt Gengenbach, Ortenaukreis. 9. Wassereinzugsgebiet des Harmersbaches von den Quellen bis zu dem zwischen den Flur stücken Nr. 604 und 605 der Gemarkung Oberharmersbach gelegenen Wehr auf dem Gebiet der Gemeinde Oberharmersbach, Ortenaukreis 10. Wassereinzugsgebiet der Schutter von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 140/1 der Ge markung Seelbach gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Ortenaukreis: Gemeinde Schuttertal Gemeinde Seelbach 11. Wassereinzugsgebiet von Eyach und Stunzach von den Quellen bis zu dem auf Höhe des Flur stücks Nr. 252 der Gemarkung Haigerloch gelegenen Turbinenwehr auf dem Gebiet der folgen den Gemeinden: Im Zollernalbkreis Stadt Albstadt Stadt Meßstetten Stadt Balingen Gemeinde Bisingen Gemeinde Grosselfingen Gemeinde Dotternhausen Gemeinde Dormettingen Stadt Geislingen Stadt Rosenfeld Stadt Haigerloch Im Landkreis Rottweil Gemeinde Vöhringen Stadt Sulz am Neckar 12. Wassereinzugsgebiet des Schenkenbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 1629 der Gemarkung Harthausen, Gemeinde Epfendorf, gelegenen Wehr und dem auf Flurstück Nr. 1626 der Gemarkung Epfendorf gelegenen Teichablauf auf dem Gebiet der folgenden Gemein den: Im Landkreis Rottweil Gemeinde Epfendorf Im Zollernalbkreis Stadt Rosenfeld 13. Wassereinzugsgebiet des Haslach-Simonswälder Baches von den Quellen bis zu dem bei der Brücke zwischen den Flurstücken Nr. 55/1 und Nr. 69/1 der Gemarkung Haslachsimonswald ge legenen Wehr auf dem Gebiet der Gemeinde Simonswald, Landkreis Emmendingen. 14. Wassereinzugsgebiet des Siechenbaches von der Quelle bis zu dem auf Flurstück Nr. 221 der Gemarkung Unterlauchringen gelegenen Teichablauf auf dem Gebiet der Gemeinde Lauchrin gen, Landkreis Waldshut. 15. Wassereinzugsgebiet des Eschbaches und Brühlbaches von den Quellen bis zu dem auf Flur stück Nr. 1740/1 der Gemarkung Eigeltingen gelegenen Absturz auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Konstanz: Stadt Stockach Gemeinde Eigeltingen 16. Wassereinzugsgebiet der Erms von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 1774 der Gemar kung Wittlingen, Stadt Bad Urach, gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Reutlingen: Stadt Bad Urach Stadt Münsingen 17. Wassereinzugsgebiet des Stahleckerbaches von den Quellen bis zu den auf den Flurstücken Nr. 1934 und Nr. 1906 der Gemarkung Unterhausen, Gemeinde Lichtenstein, gelegenen Wehren auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Reutlingen: Gemeinde Lichtenstein Gemeinde St. Johann 18. Wassereinzugsgebiet der Großen Lauter von der Quelle bis zu dem auf Flurstück Nr. 1057 der Gemarkung Lauterach gelegenen Wasserfall auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden: Im Landkreis Reutlingen Gemeinde St. Johann Gemeinde Gomadingen Stadt Münsingen Stadt Hayingen Im Alb-Donau-Kreis Gemeinde Lauterach 19. Wassereinzugsgebiet der Lauchert von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 1120/3 der Ge markung Sigmaringendorf gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden: Im Landkreis Reutlingen Gemeinde Sonnenbühl Stadt Trochtelfingen Im Zollernalbkreis Stadt Burladingen Gemeinde Bitz Gemeinde Winterlingen Im Landkreis Biberach Gemeinde Langenenslingen Im Landkreis Sigmaringen Stadt Gammertingen Gemeinde Neufra Stadt Hettingen Stadt Veringenstadt Stadt Sigmaringen Gemeinde Bingen Stadt Scheer Gemeinde Sigmaringendorf 20. Wassereinzugsgebiet der Zwiefalter Aach und des Hasenbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 282 der Gemarkung Zwiefalten gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden: Im Landkreis Sigmaringen Stadt Gammertingen Im Landkreis Reutlingen Stadt Trochtelfingen Gemeinde Hohenstein Gemeinde Pfronstetten Stadt Hayingen Gemeinde Zwiefalten 21. Wassereinzugsgebiet des Rohrenbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 46/13 der Gemarkung Dietershofen, Stadt Meßkirch, gelegenen Mühlenwehr auf dem Gebiet der fol genden Gemeinden im Landkreis Sigmaringen: Gemeinde Wald Stadt Meßkirch 22. Wassereinzugsgebiet des Wagenhauser Baches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 229/1 der Gemarkung Fulgenstadt gelegenen Wehr der Holzmühle auf dem Gebiet der Stadt Bad Saulgau, Landkreis Sigmaringen 23. Wassereinzugsgebiet des Andelsbaches mit Kehlbach von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 974/3 der Gemarkung Krauchenwies gelegenen Turbinenwehr auf dem Gebiet der folgen den Gemeinden: Im Landkreis Ravensburg Gemeinde Wilhelmsdorf Im Bodenseekreis Gemeinde Heiligenberg Im Landkreis Sigmaringen Gemeinde Illmensee Stadt Pfullendorf Gemeinde Wald Gemeinde Ostrach Gemeinde Krauchenwies 24. Wassereinzugsgebiet von Biberach und Langwatte von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 1290 der Gemarkung Langenenslingen gelegenen Teichablauf auf dem Gebiet der Gemein de Langenenslingen, Landkreis Biberach 25. Wassereinzugsgebiet des Altbaches von der Quelle bis zu dem auf den Flurstücken Nr. 472 und Nr. 458 der Gemarkung Pflummern, Stadt Riedlingen, gelegenen Wehr und Teichablauf auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Biberach: Gemeinde Langenenslingen Stadt Riedlingen 26. Wassereinzugsgebiet der Rottum von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 268 der Gemar kung Ochsenhausen gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Biberach: Gemeinde Eberhardzell Gemeinde Steinhausen an der Rottum Stadt Ochsenhausen 27. Wassereinzugsgebiet der Wolfegger Ach mit Rohrbach und Rohrsee von den Quellen bis zu dem auf Höhe des Flurstücks Nr. 78 der Gemarkung Baienfurt bei der Brücke der Bundesstraße 30 gelegenen Wehr auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Ravensburg: Stadt Bad Wurzach Gemeinde Kißlegg Stadt Leutkirch im Allgäu Stadt Wangen im Allgäu Gemeinde Vogt Gemeinde Waldburg Gemeinde Schlier Stadt Weingarten Gemeinde Wolfegg Gemeinde Bergatreute Stadt Bad Waldsee Gemeinde Baindt Gemeinde Baienfurt 28. Wassereinzugsgebiet des Rössler Weihers von den Quellen der Zuflüsse bis zu der auf Flurstück Nr. 7 der Gemarkung Schlier gelegenen Ablasseinrichtung auf dem Gebiet der Gemeinde Sch lier im Landkreis Ravensburg 29. Wassereinzugsgebiet des Ellerazhofer Weihers von den Quellen des Zuflusses bis zu der auf Flurstück Nr. 72 der Gemarkung Herlazhofen gelegenen Ablasseinrichtung auf dem Gebiet der Stadt Leutkirch im Allgäu im Landkreis Ravensburg 30. Wassereinzugsgebiet des Hirschbaches und Riedbaches von den Quellen bis zu dem auf Flur stück Nr. 816/2 der Gemarkung Neutrauchburg gelegenen Aufstiegshindernis auf dem Gebiet der Stadt Isny im Allgäu im Landkreis Ravensburg 31. Wassereinzugsgebiet des Brunnentobelbaches von den Quellen bis zu dem auf Flurstück Nr. 26/2 der Gemarkung Reichenhofen, Stadt Leutkirch im Allgäu, gelegenen Aufstiegshindernis auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Landkreis Ravensburg: Stadt Bad Wurzach Stadt Leutkirch im Allgäu 32. Wassereinzugsgebiet vom Quellbereich des Naturschutzgebietes Mauchenmühle bis zu dem auf Flurstück Nr. 1947 der Gemarkung Haisterkirch gelegenen Aufstiegshindernis auf dem Ge biet der Stadt Bad Waldsee, Landkreis Ravensburg. © juris GmbH