تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ألمانيا

First Ordinance amending various Ordinances on foodstuff

صدر في 1998-07-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Erste Verordnung zur Änderung tierarzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
poultry products, inspection, hygiene/sanitary procedures, offences/penalties, fish products, aquatic animals, food safety and quality

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 1797 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 1998 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Nr. 44 Tag Inhal t Seite 7. 7. 98 Erstes Gesetz zur Änderung des Milch- und Margarinegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1798 FNA: 7842-10 GESTA: F021 9. 7. 98 Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) 1800 FNA: neu: 2030-2-28 GESTA: B109 9. 7. 98 Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1802 FNA: 312-2 GESTA: C086 9. 7. 98 Erstes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1803 FNA: neu: 7847-19/1; 7847-19, 7847-19-1 GESTA: F022 7. 7. 98 Erste Verordnung zur Änderung der Kupferschmied-Ausbildungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1805 FNA: 7110-6-43 7. 7. 98 Erste Verordnung zur Änderung der Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1806 FNA: 806-21-1-159 7. 7. 98 Erste Verordnung zur Änderung tierarzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . 1807 FNA: 2125-40-12, 2121-51-3, 2125-40-54, 2125-40-53, 7842-12, 2125-40-56, 2125-40-9 7. 7. 98 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1810 FNA: neu: 806-21-7-54; 806-21-7-3 30. 6. 98 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Artikel 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1818 FNA: 1104-5 25. 6. 98 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Tierschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1818 FNA: 7833-3 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1819 1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: „3. Mischfetterzeugnisse,“. b) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4. 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird durch folgende Nummern ersetzt: „3. Margarineerzeugnis: a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Nor men für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder b) Margarineschmalz. 4. Mischfetterzeugnis: a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 oder b) Mischfettschmalz.“ b) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Num mern 5 bis 9. 3. In § 3, § 4 Abs. 6, § 7 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 11 werden jeweils a) die Worte „Der Bundesminister“ durch die Worte „Das Bundesministerium“, b) die Worte „den Bundesministern“ durch die Worte „den Bundesministerien“, c) die Worte „der Bundesminister“ durch die Worte „das Bundesministerium“, d) die Worte „fachlich zuständigen Bundesminister“ durch die Worte „fachlich zuständigen Bundes ministerium“ und e) die Worte „dem Bundesminister“ durch die Worte „dem Bundesministerium“ ersetzt. 4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „läng stens zwei Jahre“ durch die Worte „längstens drei Jahre“ ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „dreimal“ ersetzt. 5. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt gefaßt: „§ 13 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld strafe wird bestraft, wer 1. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über den Bezeich nungsschutz oder 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts akten der Europäischen Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Ge setzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 1 für einen be stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, zuwiderhandelt.“ 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach Nummer 3 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num mer 4 angefügt: „4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 oder § 7 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ c) In Absatz 3 werden die Worte „zehntausend Deut sche Mark“ durch die Worte „zwanzigtausend Deutsche Mark“ ersetzt. 8. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „§ 15 Ermächtigung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaft erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 13 Nr. 2 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 ge ahndet werden können.“ 9. Die bisherigen §§ 15 bis 18 werden die §§ 16 bis 19. 10. Der bisherige § 19 wird gestrichen. Erstes Gesetz zur Änderung des Milch- und Margarinegesetzes Vom 7. Juli 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 1799 11. § 20 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 20 Übergangsregelung Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 1 sind § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1, dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3, in der bis zum 14. Juli 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ 12. § 21 wird gestrichen; der bisherige § 22 wird § 21. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Milch- und Margarine gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 7. Juli 1998 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t R o m a n H e r z o g D e r B u n d e s k a n z l e r Dr. H e l m u t K o h l D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n J o c h e n B o r c h e r t D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i t H o r s t S e e h o f e r 1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für den Bund und alle bundes unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Bundesbeamte im Sinne des § 2 Bundesbeamtengesetz, an Richter des Bundes und an Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Das Gesetz gilt auch bei Beteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen. Es gilt auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber Beamten wahrzunehmen, sowie für die Unter stützungskassen nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonal rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353). (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Deutsche Bundes bank. § 2 Errichtung Zur Durchführung von § 14a Bundesbesoldungsgesetz wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsrück lage des Bundes“ errichtet. § 3 Zweck Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versor gungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Ein richtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen. § 4 Rechtsform Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin. § 5 Verwaltung, Anlage der Mittel (1) Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sonder vermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstat tet. (2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldver schreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen erlassen einvernehmlich Anlagerichtlinien. Soweit Belange der bundesunmittel baren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herzustellen. § 6 Zuführung der Mittel (1) Die sich nach § 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungs anpassungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen. Beträge, die nicht aus dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt. (2) Für beurlaubte Beamte, denen die Zeit einer Beurlau bung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die Beurlaubung aus gesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der fiktiven Bruttobezüge zuzuführen. (3) Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Januar zu verrechnen ist. § 7 Verwendung des Sondervermögens Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) ab 1. Januar 2014 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstver waltungsorgane. § 8 Vermögenstrennung Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) Vom 9. Juli 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 1801 § 9 Wirtschaftsplan Das Bundesministerium des Innern stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschafts plan auf. § 10 Jahresrechnung (1) Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministe rium des Innern jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grund lage stellt das Bundesministerium des Innern am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sonder vermögens auf. (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sonder vermögens einschließlich der Forderungen und Verbind lichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzu weisen. § 11 Beirat (1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahres rechnung ist seine Stellungnahme einzuholen. (2) Der Beirat besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom Bundesministerium des Innern für die Dauer von fünf Jah ren berufen werden. Dem Beirat gehören ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzender, ein Ver treter des Bundesministeriums der Finanzen, ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, drei Vertreter des Deutschen Beamtenbundes, drei Ver treter des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie je ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrich ter, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deut schen Bundeswehrverbandes an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt. (3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergü tung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet. (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 12 Auflösung Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Ver mögens (§ 7) als aufgelöst. § 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 9. Juli 1998 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t R o m a n H e r z o g D e r B u n d e s k a n z l e r Dr. H e l m u t K o h l D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n K a n t h e r D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n T h e o W a i g e l 1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung In § 359 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, wird am Ende von Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: „6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes gesetzblatt verkündet. Berlin, den 9. Juli 1998 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t R o m a n H e r z o g D e r B u n d e s k a n z l e r Dr. H e l m u t K o h l D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z S c h m i d t - J o r t z i g Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts Vom 9. Juli 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 3a Verarbeitung und Nutzung von Daten (1) Der Inhaber eines Etikettierungssystems und die an dem jeweiligen System beteiligten Unternehmen sind berechtigt, Daten 1. nach dem Titel 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts akten der Europäischen Gemeinschaft, 2. nach der Viehverkehrsverordnung, 3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über Zuchtorganisationen, 4. der Schlachttierkennzeichnung nach der Fleisch hygieneverordnung sowie 5. über die Einstufung von Schlachtkörpern in gesetz liche Handelsklassen nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch erzeugnissen und die damit im Zusammenhang ste hende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes erforderlich ist. (2) Auf Verlangen der Bundesanstalt für Landwirt schaft und Ernährung, der für das jeweilige Etikettie rungssystem zuständigen privaten Kontrollstelle, des Inhabers eines Etikettierungssystems oder eines an dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligten Unter nehmens übermitteln 1. die zur Durchführung der Rinderkennzeichnung zuständigen Landesstellen und 2. die Unternehmen, die im Rahmen eines Etikettie rungssystems Rinder schlachten, Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken. Die Ver pflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese 1. für das Aufbringen oder zur Prüfung der auf einem Etikett im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 aufgeführten Angaben oder 2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich sind. Der Inhaber eines Etikettierungs systems erteilt den an diesem Etikettierungssystem beteiligten Unternehmen Auskunft über die in Absatz 1 genannten Daten, soweit diese für die Feststellung der Herkunft eines Rindes oder zum Schutz des Verbrau chers vor Täuschung erforderlich ist. Soweit es dieser Zweck erfordert, erteilen der Inhaber eines Etikettie rungssystems und ein an dem jeweiligen Etikettie rungssystem beteiligtes Unternehmen auch einem Ver braucher oder einer Organisation von Verbrauchern Auskünfte über Daten nach Absatz 1. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein vernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates, soweit erforderlich, das Ver fahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Ab satz 1 oder 2 zu regeln.“ 2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 3“ ersetzt. 3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: „1. entgegen § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht zeitig übermittelt,“. b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3. c) In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 3“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 1803 Erstes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes Vom 9. Juli 1998 Artikel 2 Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung In § 10 der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 438) wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt. Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Rindfleischetiket tierungsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen des Rindfleischetikettierungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann jeweils den Wortlaut des Rindfleisch etikettierungsgesetzes und der Rindfleischetikettierungs verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 9. Juli 1998 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t R o m a n H e r z o g D e r B u n d e s k a n z l e r Dr. H e l m u t K o h l D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n J o c h e n B o r c h e r t Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerks ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Artikel 1 Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kupferschmied/zur Kupfer schmiedin vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 520) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin (Behälter- und Apparatebauer-Ausbildungsverordnung – BehAppAusbV)“. 2. § 1 wird wie folgt gefaßt: „§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Der Ausbildungsberuf Behälter- und Apparatebauer/Behälter- und Apparate bauerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28, Behälter- und Apparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“ 3. In § 10 werden die Worte „Kupferschmied/Kupferschmiedin“ durch die Worte „Behälter- und Apparatebauer/Behälter- und Apparatebauerin“ ersetzt. 4. § 12 wird gestrichen. 5. In der Überschrift der Anlage werden die Worte „zum Kupferschmied/zur Kupferschmiedin“ durch die Worte „zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 7. Juli 1998 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t In Vertretung B ü n g e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 1805 Erste Verordnung zur Änderung der Kupferschmied-Ausbildungsverordnung Vom 7. Juli 1998 1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Artikel 1 Die Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2884) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: „§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.“ 2. Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefaßt: „Abschlußprüfung/Gesellenprüfung“. 3. In § 8 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Die Abschlußprüfung“ die Wörter „und die Gesellenprüfung“ eingefügt sowie das Wort „erstreckt“ durch das Wort „erstrecken“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 7. Juli 1998 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t In Vertretung B ü n g e r Erste Verordnung zur Änderung der Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung Vom 7. Juli 1998 Artikel 2 Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind § 6 der Verordnung über Nachweispflichten für Arznei mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 552) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreosta tischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3). 2. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10). 1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1,“ gestrichen. 2. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2,“ gestrichen. Artikel 3 Änderung der Fischhygieneverordnung Die Fischhygieneverordnung vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 1997 (BGBl. I S. 2665), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Wer Tiere aus Aquakulturen schlachtet oder bearbei tet und nach Satz 1 zur Überwachung verpflichtet ist, hat zu überprüfen, ob Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 1807 Erste Verordnung zur Änderung tierarzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften*) Vom 7. Juli 1998 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund – des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, – des § 19a Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, – des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und – des § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1, 2 und 12 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 1997 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b werden die Worte „Induzierung der Laichreife bei Fischen oder“ durch die Worte „sexuellen Inver sion bei Fischen mit androgen wirksamen Stoffen während der ersten drei Lebensmonate,“ ersetzt. b) In Buchstabe c wird nach den Worten „Atemstörungen bei Equiden“ das Wort „oder“ eingefügt. c) Folgender Buchstabe d wird angefügt: „d) als Allyltrenbolon zur oralen Anwendung zur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung bei Equiden“. 2. In Anlage 1 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt: 1 2 3 4 alle Anwendungsgebiete“.alle Tiere, die der Lebensmittel gewinnung dienen Östrogenwirksame Stilbene und Stilbenderivate sowie deren Salze und Ester „3 1. Tieren aus Aquakulturen verbotene oder nicht zu gelassene Stoffe verabreicht worden sind, 2. bei Tieren aus Aquakulturen nach Anwendung zu gelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind und 3. Fischereierzeugnisse von Tieren aus Aquakulturen a) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder b) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er kenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, enthalten.“ 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: „(2) Tiere und Fischereierzeugnisse aus Aqua kulturen sind von den zuständigen Behörden auf Rückstände im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des natio nalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hin sichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Ent scheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in Abstim mung mit den Ländern aufzustellen ist. Die Vor schriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.“ Artikel 4 Änderung der Eiprodukteverordnung Die Eiprodukteverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver ordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt gefaßt: „§ 9 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise (1) Wer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder be handelt, hat 1. durch betriebseigene Kontrollen zu überprüfen, ob die Eier a) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder b) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte die ser Stoffe überschreiten, die nach wissenschaft lichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenk lich sind, enthalten, 2. Nachweise zu führen über a) die Maßnahmen und Kontrollergebnisse nach Nummer 1, b) die Herkunft der Eier und deren Eignung zur Her stellung von Eiprodukten, c) den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfän gers, d) den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das Verfahren der Vorbehandlung jeder Partie, e) die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß Anlage 1 Kapitel IV Nr. 2 und f) die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder Partie nach Maßgabe von Anlage 1 Kapitel II Nr. 4. (2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Be hörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nach weise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.“ 2. § 15 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 eine Überprüfung durch betriebseigene Kontrollen nicht durchführt, 2. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 einen vorgeschriebenen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 3. entgegen § 9 Abs. 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ausdruckt.“ Artikel 5 Änderung der Milchverordnung Nach § 16 der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786) geändert worden ist, wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 16a Rückstandsuntersuchungen Milch ist von den zuständigen Behörden auf Rückstände im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e zu unter suchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rück standskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Er zeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/ EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/ EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundes institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete rinärmedizin in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.“ 1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Artikel 6 Änderung der Hühnereier-Verordnung Die Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli 1994 (BAnz. Nr. 124), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3837) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 1a Rückstandsuntersuchungen Hühnereier sind von der zuständigen Behörde auf Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte über schreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstands kontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidun gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver braucherschutz und Veterinärmedizin in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt. § 1b Betriebseigene Kontrollen und Nachweise Wer Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig in Verkehr bringen will, hat durch betriebseigene Kontrollen zu überprüfen, ob 1. den Legehennen verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind, 2. bei Legehennen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetz ten Wartefristen eingehalten worden sind und 3. Hühnereier a) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder b) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er kenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, enthalten.“ 2. In § 6 Abs. 3 sind nach dem Wort „entgegen“ die Worte „§ 1b Hühnereier gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, ohne die erforderlichen betriebseigenen Kontrollen durchgeführt zu haben, entgegen“ einzufügen. Artikel 7 Änderung der Honigverordnung Nach § 4 der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 4a Rückstandsuntersuchungen Honig ist von der zuständigen Behörde auf Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wis senschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenk lich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich be stimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entschei dungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Ent scheidungen in ihren jeweiligen Fassungen jährlich vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel Monitoring bleiben unberührt.“ Artikel 8 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Gesundheit kann jeweils den Wortlaut der durch Artikel 1 bis 7 geänderten Ver ordnungen in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma chen. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 5, 6 und 7 am 1. Januar 1999 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 1809 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 7. Juli 1998 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i t H o r s t S e e h o f e r 1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge ändert ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach An hörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesmi nisterien für Wirtschaft und des Innern: § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Meister für Bäderbetriebe /zur Meisterin für Bäderbetriebe erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, um insbesondere folgende Aufgaben eines Meisters als Führungskraft in der Leitung von Bäder betrieben wahrzunehmen und Fachangestellte für Bäder betriebe auszubilden: 1. Mitwirken bei der Planung, Überwachung und Nutzung von Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt schonenden Energie- und Materialverwendung. Auf rechterhaltung eines störungsfreien Betriebes. Erken nen von Störungen sowie Veranlassen und Beauf sichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung sowie Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Be triebsmitteln. Sicherstellen der Qualität von Badewäs sern und der Hygiene nach den Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene. Mitwirken beim Vorbereiten, Einleiten und Optimieren neuer Ver fahren, 2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter; arbeitsplatznahe Qualifizierung durch systematisches Lernen am Arbeitsplatz; partnerschaft liches Verhalten zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Zusammenarbeit mit den überge ordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung; Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeitern, 3. Mitwirken bei der Aufstellung von Ausgaben für Betriebs- und Bauaufwendungen und Vorprüfen von Unterlagen; Entwickeln und Umsetzen von Be triebszielen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen; Mitarbeit bei der Optimierung von Betriebs abläufen und der Festsetzung von betrieblichen Rah menbedingungen; Einweisen und Überwachen von Fremdfirmen, 4. Sicherstellen eines störungsfreien Badebetriebes, kun denorientierter Betriebsabläufe, sowie eines situa tionsgerechten Umgangs mit Badegästen, Planung und Durchführung von Schwimmunterricht, Sport-, Spiel- und Spaßangeboten, Organisation und Durch führung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflich ten, der Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen. Ana lyse des Besucherverhaltens und Entwicklung von Maßnahmen zur programmlichen Ausgestaltung, Mit wirken bei der Planung und Umsetzung von Marketing konzepten, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, 5. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesund heitsschutzes und des Umweltschutzes in Abstim mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem aner kannten Abschluß „Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/ Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbil dungsberufen Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmeistergehilfe und danach eine mindestens zwei jährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Auf gaben eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 hat, nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnis se, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in: 1. einen allgemeinen Teil, 2. einen fachtheoretischen Teil, 3. einen fachpraktischen Teil, 4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 8 schriftlich, mündlich und praktisch und im berufs- und arbeits pädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übun gen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 durchzuführen. (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü fungsteils zu beginnen. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe Vom 7. Juli 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 1811 § 4 Allgemeiner Teil (1) Im allgemeinen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. (2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse be sitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er organisatorische Erfordernisse des Betriebes, auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aus der Volkswirtschaftslehre: a) Produktionsformen, b) Wirtschaftssysteme, c) Unternehmens-, Organisations- und Verwaltungs formen und ihre Zusammenschlüsse, d) Organisationen und Verbände der Wirtschaft, e) Verwaltungswirtschaftslehre: aa) Grundkenntnisse des Haushalts- und Kassen wesens, bb) Betriebsabrechnung, cc) Akten- und Karteiführung, dd) Anfertigen von Berichten und Statistiken; 2. Aus der Betriebswirtschaftslehre: a) Betriebsorganisation: aa) Aufbauorganisation, bb) Arbeitsplanung, cc) Arbeitssteuerung, dd) Arbeitskontrolle, b) Organisations- und Informationstechniken, Kom munikationstechnik, c) Kaufmännische Buchführung und Kostenrechnung. (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln“ soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In die sem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundgesetz: a) Grundrechte, b) Gesetzgebungsverfahren; 2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung; 3. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht: a) Arbeitsvertrag, b) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, c) Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht, d) Tarifvertrag, e) Sozialversicherung, f) Jugendarbeitsschutzgesetz; 4. Bürgerliches Gesetzbuch: a) Allgemeiner Teil, b) Recht der Schuldverhältnisse, c) Sachenrecht; 5. Strafrecht; 6. Gesundheitsrecht, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz; 7. Umweltschutzrecht, insbesondere Gewässerschutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen. (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen arbeit im Betrieb“ soll der Prüfungsteilnehmer nachwei sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: a) Entwicklungsprozeß des Einzelnen, b) Gruppenverhalten; 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, c) Führungsgrundsätze; 3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb: a) Rolle des Meisters, b) Kooperation und Kommunikation, c) Führungstechniken und Führungsverhalten. (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen. (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln 1,5 Stunden, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln 2 Stunden, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb 1,5 Stunden. (7) In der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach „Grund lagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ soll der Prü fungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, be stimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieb lichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent licher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prü 1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 fungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Mi nuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistung ein. § 5 Fachtheoretischer Teil (1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund lagen, 2. Bädertechnik, 3. Bäderbetrieb, 4. Schwimm- und Rettungslehre, 5. Gesundheitslehre. (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen schaftliche Grundlagen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissen schaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Auf gabenstellungen anwenden kann. Er soll insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhän gigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundkenntnisse über: a) Zahlensysteme und deren Aufbau, b) Einheitensystem und Maßeinheiten, c) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe, d) Energieformen, Energieumwandlung und Energie träger, e) Zusammenhänge von elektrischem Strom, Span nung und Widerstand, f) chemische Elemente und Verbindungen, chemi sche und biologische Zustände und Reaktionen im Wasser; 2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei chungen; 3. Berechnen von: a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen, b) Kraft, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad, c) Druck und Druckdifferenzen, d) Strömungsvorgänge, Durchflußmengen, e) Mischungsverhältnisse und Dosiermengen. (3) Im Prüfungsfach „Bädertechnik“ soll der Prüfungs teilnehmer nachweisen, daß er über technische Kenntnisse verfügt, Zusammenhänge im Betrieb sowie Störungen erkennen und beurteilen und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Schwimmbeckenwasseraufbereitung: a) Verfahren zur Schwimmbeckenwasseraufberei tung, b) Schwimmbeckenwasserdesinfektion, c) Bemessung von Wasseraufbereitungsanlagen, d) Chemie der Wasseraufbereitung, e) Analyseverfahren zur Kontrolle der Wasserqualität, f) Anlagen und Geräte zur Förderung und Dosierung, g) Chemikalien zur Wasseraufbereitung; 2. Heizungsanlagen und Systeme: a) Unterscheidung der verschiedenen Systeme, b) Energiearten; 3. Lüftungsanlagen: a) Lüftungssysteme, b) Klimaanlagen; 4. Wasserversorgung: a) Auswirkungen auf die Wasseraufbereitung, b) Brunnenwasserversorgung; 5. Sanitäranlagen: a) Armaturen, b) Sanitärinstallationen; 6. Meß-, Steuer- und Regelanlagen; 7. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung: a) Gefahren durch Bäderchemikalien, b) Chemikalienrecht, c) alternative Energien, d) Wärmerückgewinnung. (4) Im Prüfungsfach „Bäderbetrieb“ soll der Prüfungs teilnehmer nachweisen, daß er den Badebetrieb durch situationsgerechtes Verhalten steuern, Besucher durch entsprechende Maßnahmen ansprechen, gewinnen und halten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Gesprächsführung: a) Techniken und Methoden der Gesprächsführung, Motivation, b) Methoden der Konfliktlösung; 2. Spiel-, Spaß- und Sportangebote: a) Bedarfsanalyse, b) Organisation und Durchführung, c) Grundsätze von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. (5) Im Prüfungsfach „Schwimm- und Rettungslehre“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, die Fachkraft anzuleiten, daß diese Schwimmunter richt und Schwimmtraining planen und durchführen kann, sowie die Theorie des Rettungsschwimmens beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Schwimmunterricht und Trainingslehre: a) Methodik und Didaktik des Schwimmunterrichts, b) Trainingsaufbau, -wirkung und -ziele, c) physiologische Wirkung des Trainings, d) zielgerichtete Ernährung, e) Wettkampfbestimmungen, f) Bedingungen für Schwimmprüfungen; 2. Rettungslehre: a) Rettungsschwimmen: aa) Flossenschwimmen und Schnorcheln, bb) Methodik und Didaktik des Strecken- und Tief tauchens, cc) physikalische und physiologische Grundlagen des Tauchens, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 1813 dd) Methodik und Didaktik des Rettungsschwim mens, ee) Bergen und Anlandbringen, b) Rettungsmaßnahmen bei Bade-, Boots- und Eis unfällen, c) Rettungsmaßnahmen an Naturgewässern, d) Ertrinkungstot und Badetot, e) Rettungsgeräte für die Wasserrettung, f) einfache Wiederbelebungsgeräte. (6) Im Prüfungsfach „Gesundheitslehre“ soll der Prüfungs teilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge zwi schen der Funktion des Körpers und der Wirkung des Wassers beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Anatomische Grundkenntnisse: a) Gewebe, b) Kreisläufe (Blut, Lymphe), c) Verdauung, d) Bewegungsapparat; 2. Physiologische und psychologische Wirkung des Was sers: a) Temperatur, Druck und Auftrieb, b) Streßabbau und Steigerung des Wohlbefindens. (7) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern; sie besteht je Prü fungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern: 1. Mathematische und naturwissenschaft liche Grundlagen 1 Stunde, 2. Bädertechnik 1,5 Stunden, 3. Bäderbetrieb 1,5 Stunden, 4. Schwimm- und Rettungslehre 1 Stunde, 5. Gesundheitslehre 1 Stunde. (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beur teilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü fungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistungen ein. § 6 Fachpraktischer Teil (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Rettungsschwimmen und Schwimmsport, 2. Management und Führungsaufgaben, 3. Betriebstechnische Situationsaufgabe. (2) Im Prüfungsfach „Rettungsschwimmen und Schwimmsport“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Personen ohne Eigengefährdung retten und versor gen, die Schwimm- und einfachen Sprung- und Tauch techniken vermitteln sowie Schwimmtraining organisieren und durchführen kann. Im Bereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lun gen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette so wie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen. Weiter können geprüft werden: 1. 100-Meter-Kleiderschwimmen mit Jacke und Hose mit sofort anschließendem 50-Meter-Retten und das An landbringen des zu Rettenden (Retter und zu Rettender sind mit Jacke und Hose bekleidet), 2. Anwendung von Befreiungs-, Transport- und Ret tungsgriffen an Land und im Wasser, 3. Beherrschung der Techniken des Tauchens. Im Bereich Schwimmsport hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er bei Wettkampftechniken in der Feinform Korrekturen vornehmen und die dazugehörigen Techniken vorführen und vermitteln kann. (3) Im Prüfungsfach „Management und Führungsauf gaben“ soll der Prüfungsteilnehmer im Rahmen einer Pro jektarbeit nachweisen, daß er als Führungskraft Veranstal tungen planen und durchführen sowie bei der Betriebs führung auftretende Probleme erfassen, darstellen, beur teilen und lösen kann. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksich tigen. Die Projektarbeit kann eine der folgenden oder auch andere Aufgabenstellungen zum Gegenstand haben: 1. Planen und Durchführen eines Spiel- und Sportarran gements, 2. Entwicklung und Umsetzung eines Marketingkonzep tes, 3. Betriebliche Analysen, Personalplanung und Personal einsatz, 4. Kommunikation, Motivation, Führungsstil und Füh rungsmitteleinsatz. Vorschläge des Prüfungsteilnehmers können berücksich tigt werden. Im Rahmen der Projektarbeit ist eine Haus arbeit anzufertigen und 20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen. Die Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen: 1. Einführung in die Projektarbeit und Konzeption, 2. Aufgaben des Personals und anderer Personen bei der Vorbereitung und Realisierung des Projekts, 3. Arbeits- und Personalplanung, 4. Zeitlicher und technischer Ablauf, 5. Material-, Kosten- und Einnahmenbetrachtung, 6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmun gen und Verordnungen, 7. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, 8. Nachbereitung. Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe und das Fachgespräch vom Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen. Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern. 1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 (4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf gabe“ soll der Prüfungsteilnehmer im Rahmen von praxis nahen Situationsaufgaben nachweisen, daß er den techni schen Betriebsablauf überwachen und steuern kann und gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicherheit, Arbeits sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit den reibungslosen Betriebsablauf sicherstellen und deren Erfolg unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse ein schätzen kann. Folgende Situationen können Gegenstand der Aufgabe sein: 1. Normales Betriebsgeschehen, 2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesent lichen Anlageteilen, 3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der Anlage und gegebenenfalls auf Dritte. (5) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Prüfungs fächern ist praktisch zu prüfen. Die Prüfung soll nicht län ger als drei Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen in den Prüfungsfächern: 1. Rettungsschwimmen und Schwimmsport 45 Minuten, 2. Betriebstechnische Situationsaufgabe 1 Stunde. § 7 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähig keit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrol lieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, c) Organisation der Ausbildung, d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Ausbildungsplan, f) Beurteilungssystem; 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a) Auswahlkriterien, b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, c) Eintragungen und Anmeldungen, d) Planen der Einführung, e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, c) Praktische Anleitung, d) Fördern aktiven Lernens, e) Fördern von Handlungskompetenz, f) Lernerfolgskontrollen, g) Beurteilungsgespräche; 5. Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Sichern von Lernerfolgen, c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens auffälligkeiten, e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, f) Kooperation mit externen Stellen; 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Kurzvorträge, b) Lehrgespräche, c) Moderation, d) Auswahl und Einsatz von Medien, e) Lernen in Gruppen, f) Ausbildung in Teams; 7. Abschluß der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmelden zur Prüfung, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten, f) Mitwirkung an Prüfungen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höch stens 180 Minuten aus mehreren Handlungsfeldern fallbe zogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prü fungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höch stens 30 Minuten dauern. § 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prü fungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungsteil nehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffent lichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prü fung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestan den hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungs teile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine Befreiung vom Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“ ist nicht zulässig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 1815 (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestan den hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderun gen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab genommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freige stellt werden. § 9 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistun gen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammen zufassen. Hinsichtlich des berufs- und arbeitspädagogi schen Teils ist anzugeben, daß der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren durch schriftliche und praktische Prüfungsleistungen nachgewiesen wurde. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil nehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungs fächern „Management und Führungsaufgaben“ und „Betriebstechnische Situationsaufgabe“ mindestens aus reichende Leistungen erbracht hat. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgre miums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. § 10 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prü fungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn seine Lei stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestande nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch be standene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis für das Bestehen. § 11 Übergangsvorschriften Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bishe rigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Prüfungsteil nehmer, die die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jah ren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wieder holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs prüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilneh mers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verord nung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im übrigen kann bei der Anmeldung zur Prü fung bis zum 31. Mai 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom 3. De zember 1975 (BGBl. I S. 2986) außer Kraft. Bonn, den 7. Juli 1998 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r B i l d u n g , W i s s e n s c h a f t , F o r s c h u n g u n d T e c h n o l o g i e Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s 1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Anlage 1 (zu § 9 Abs. 3) M u s t e r (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe Herr/Frau ........................................................................................................................................................................... geboren am ...................................................................... in ........................................................................................ hat am .............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S.1810) bestanden. Datum .............................................................................. Unterschrift(en) ................................................................ (Siegel der zuständigen Stelle) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 1817 Anlage 2 (zu § 9 Abs. 3) M u s t e r (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe Herr/Frau ........................................................................................................................................................................... geboren am ...................................................................... in ........................................................................................ hat am .............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810 ) mit folgenden Ergebnissen bestanden. Ergebnisse der Prüfung Note I. Allgemeiner Teil .......... 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln .......... 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln .......... 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb .......... II. Fachtheoretischer Teil .......... 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen .......... 2. Bädertechnik .......... 3. Bäderbetrieb .......... 4. Schwimm- und Rettungslehre .......... 5. Gesundheitslehre .......... III. Fachpraktischer Teil .......... 1. Rettungsschwimmen und Schwimmsport .......... 2. Management und Führungsaufgaben .......... 3. Betriebstechnische Situationsaufgabe .......... IV. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil Die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren wurde durch eine Prüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen. (Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am … in … vor … von der Prüfungsleistung … freigestellt.) Datum .............................................................................. Unterschrift(en) ................................................................ (Siegel der zuständigen Stelle) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1998 – 1 BvR 2306/96 und 1 BvR 2314/96 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 9. Dezember 1997 werden mit Rücksicht auf die mündliche Verhandlung am 23. Juni 1998 die Nummern 1 und 2 der einstweiligen Anordnung vom 24. Juni 1997 gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG wiederholt. Bonn, den 30. Juni 1998 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z S c h m i d t - J o r t z i g 1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105) ist wie folgt zu berichtigen: 1. § 4 Abs. 1a erhält folgende Fußnote: „§ 4 Abs. 1a gilt nach Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) ab dem 1. November 1998.“ 2. § 11 Abs. 5 erhält folgende Fußnote: „§ 11 Abs. 5 gilt nach Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) ab dem 1. Mai 2000.“ 3. § 18 Abs. 1 Nr. 20a erhält folgende Fußnote: „§ 18 Abs. 1 Nr. 20a gilt nach Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) ab dem 1. Mai 2000.“ Bonn, den 25. Juni 1998 B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n Im Auftrag B a u m g a r t n e r Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Tierschutzgesetzes Vom 25. Juni 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 1819 B u n d e s g e s e t z b l a t t Te i l II Nr. 23, ausgegeben am 8. Juli 1998 Tag Inhal t Seite 17. 4. 98 Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1146 6. 5. 98 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Protokolls über die Identifizierung und die Ausstellung von Heimreisedokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148 11. 5. 98 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1150 11. 5. 98 Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1152 14. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . 1154 14. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1154 14. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155 14. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155 14. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156 14. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156 14. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157 14. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde rungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157 14. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristen verkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßen fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1158 15. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Umweltschutzprotokolls zum Antarktisvertrag . . . . . 1158 15. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . 1159 15. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1160 15. 5. 98 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-usbekischen Investitionsförderungsvertrags . . . 1160 18. 5. 98 Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1161 19. 5. 98 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Auslegung und Anwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und des Außerkrafttretens der Vorgänger vereinbarung vom 13. Juli 1995 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1165 20. 5. 98 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1172 22. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174 1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1998 Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Tag Inhal t Seite 25. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174 26. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zu der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175 27. 5. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internatio nale Handelsschiedsgerichtsbarkeit sowie der Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1175 Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1998 beigelegt. Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt

First Ordinance amending various Ordinances on foodstuff · Nelum