First Ordinance amending the Plant Inspection Ordinance
صدر في 1991-04-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- plant production, plant variety, inspection
- الفئات
- agriculture
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Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung Vom 4. April 1991 Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBl. I S. 905) wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17. 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Positionen »Bitterorange (Poncirus Raf.)« und »Kumquat (Fortunella Swingle)« werden in Spalte 1 jeweils die Worte »und deren Kreuzungen« angefügt. bb) In der Position »Solanum-Arten (Solanum L.)« wird in Spalte 2 das Wort »pitterians« durch das Wort »pittieriana« ersetzt. cc) In der Position »Zitrus (Citrus)« werden in Spalte 1 die Worte »und deren Kreuzungen« angefügt. b) In Teil B Nr. 1.1 werden in Spalte 2 die Worte »und außereuropäische Monochamus-Arten, wenn sie diesen Schadorganismus tragen« angefügt. 3. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1.1 werden nach der Klammerangabe »(Citrus)« die Worte »und deren Kreuzungen« eingefügt. bb) In Nummer 1.5 wird die Klammerbezeichnung wie folgt gefaßt: »(Vitis L. partim)«. cc) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt: »2.3 Knollen der Kartoffel mit Ursprung in einem Drittland; ausgenommen sind Knollen der Kartoffel mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jugoslawien, Libyen, Malta, Marokko, Österreich, Schweiz, Syrien, Tunesien, Ungarn und Zypern, im Falle von Pflanzkartoffeln, jedoch nur, wenn sie nach der Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG 1974 Nr. C 66 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung amtlich als Pflanzkartoffeln anerkannt sind«. b) In Teil B wird nach Nummer 1.5 folgende Nummer angefügt: »2 Nadelhölzer (Coniferae), die unter die KN-Code-Unterposition 440110 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea oder den Vereinigten Staaten«. 4. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer eingefügt: Not available bb) Nummer 2 wird mit ihren Untergliederungen wird wie folgt gefaßt: omissis c) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich zum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten Vegetationsperiode seit der Aussaat befindet und von der bisher höchstens eine Samenernte genommen worden ist, von einer Sorte stammen, die als hoch- resistent gegen den Erreger der Bakterienwelke der Luzerne aner- kannt ist, oder einen gewichts- mäßigen Anteil an unschädlichen Verunreinigungen von nicht mehr als 0,1 v.H. aufweisen, und d) von einer Kultur gewonnen worden sein, auf deren Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat der Kultur keine Luzerne angebaut worden ist. 2.7 Nachtschattengewächse (Solanaceae) 2.7.1 Kartoffel (Solanum tuberosum) 2.7.1.1 Zum Anpflanzen bestimmte Die Pflanzen müssen von einer Anbau- Pflanzen fläche stammen, auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode kein Anzeichen der Stolburkrankheit festgestellt worden ist. 2.7.1.2 Zum Anpflanzen bestimmte Die Knollen müssen von einer Anbau- Knollen fläche stammen, die als frei vom Goldenen und vom Weißen Kartoffelne- matoden (Globodera rostochiensis und Globodera pallida) festgestellt worden ist. 2.7.1.3 Zum Anpflanzen bestimmte Die Knollen müssen ferner Knollen, außer solchen von a) aus fortgeschrittenen Züchtungen Sorten, die in einem oder stammen, mehreren Mitgliedstaaten auf b) in der Gemeinschaft erzeugt Grund der Richtlinie 70/457/ worden sein und EWG des Rates vom 29. September c) in direkter Linie von Material 1970 über einen gemeinsamen stammen, das unter geeigneten Sortenkatalog für landwirt- Bedingungen erhalten worden ist schaftliche Pflanzenarten (ABl. und bei dem in amtlichen Quaran- EG Nr. L 225 S. 1) in der tänetests der Mitgliedstaaten jeweils geltenden Fassung keine Schadorganismen festgestellt amtlich zugelassen worden sind worden sind. 2.7.1.4 Knollen mit Ursprung in einem Die Knollen müssen nach den gemein- Mitgliedstaat samen Bestimmungen zur Bekämpfung der Bakterienringfäule (Corynebac- terium sepedonicum) und des Kartof- felkrebses (Synchytrium endobioticum) erzeugt worden sein. 2.7.1.5 Knollen mit Ursprung außerhalb Die Knollen müssen der Mitgliedstaaten a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn abgeschlossenen Vegetations- perioden kein Anzeichen eines Befalls mit dem Erreger der Bakterienringfäule festgestellt worden ist, und b) aus einem Anbaugebiet stammen, das als frei vom Kartoffelkrebs festgestellt worden ist. 2.7.2 Paprika (Capsicum annuum), wie bei 2.1.1, 2.1.2 und 2.7.1.1 Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen bestimmt 2.7.3 Tomate (Lycopersicon lycopersicum) 2.7.3.1 Pflanzen, außer Samen, zum wie bei 2.1.1, 2.1.2 und 2.7.1.1 Anpflanzen bestimmt 2.7.3.2 Saatgut Das Saatgut muß durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine als gleichwertig anerkannte Methode gewonnen worden sein und a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger der Bakte- rienwelke der Tomate (Coryne- bacterium michiganense), der Fleckenkrankheit der Tomate (Xanthomonas campestris pv. vesicatoria) oder der Spindel knollenkrankheit der Kartoffel (Potato spindle tuber viroid) festgestellt worden ist, b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser Schad- organismen festgestellt worden sind, oder c) aufgrund von geeigneten Unter suchungen als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden sein. 2.7.4 Sonstige Nachtschattengewächse, wie bei 2.7.1.1 zum Anpflanzen bestimmt 2.8 Rübe (Beta spp.) 2.8.1 Rübe, außer Samen, zum Die Rüben müssen von einer Anbau- Anpflanzen bestimmt fläche stammen, auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode kein Anzeichen des Beet curly top virus festgestellt worden ist. 2.8.2 Rübe, außer Samen, zum Die Rüben müssen Anpflanzen bestimmt, mit a) aus einem Gebiet stammen, in dem Ursprung in Polen kein Anzeichen des Erregers der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) festgestellt worden ist, und b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren unmittel- barer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode kein Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt worden ist. 2.9 Salat (Lactuca sativa L.) wie bei 2.1.1 und 2.1.2 2.10 Sellerie (Apium graveolens), wie bei 2.1.1 und 2.1.2«. Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen bestimmt cc) In Nummer 3 wird das Wort »Zierpflanzen« durch die Worte »Obst- und Zierpflanzen« ersetzt. dd) In Nummer 3.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »Araceae, Avocadobirne (Persea americana), Bitterorange (Poncirus) und deren Kreuzungen, Kumquat (Fortunella) und deren Kreuzungen, Marantaceae, Musaceae, Zitrus (Citrus) und deren Kreuzungen, bewurzelt oder mit anhaftendem Kultursubstrat, mit Ursprung außerhalb der Mitgliedstaaten«. ee) In Nummer 3.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »Chrysantheme (Chrysanthemum, Dendranthema, Leucanthemum, Tanacetum)«. ff) In den Nummern 3.2.4, 3.3, 3.6.1 und 3.8 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe »wie bei 2.5.1.1« durch die Worte »wie bei 2.1.1 und 2.1.2« ersetzt. gg) Nummer 4.1.5 wird in Spalte 1 nach dem Wort »Tschechoslowakei« wie folgt gefaßt: »oder Ungarn«. hh) Nummer 4.2.3 wird in Spalte 1 nach dem Wort »Tschechoslowakei« wie folgt gefaßt: »oder den Vereinigten Staaten«. ii) In Nummer 4.4.1 wird die Position »Deutsche Demokratische Republik oder Berlin (Ost)« gestrichen. jj) Nummer 4.6.3 wird in Spalte 1 nach dem Wort »Tschechoslowakei« wie folgt gefaßt: »oder den Vereinigten Staaten«. kk) In Nummer 4.8 wird die Position »Deutsche Demokratische Republik oder Berlin (Ost)« gestrichen. ll) In Nummer 5 wird in Spalte 1 die Klammerbezeichnung wie folgt gefaßt: »(Vitis L. partim)«. b) In Teil B wird Nummer 1.2 mit ihren Untergliederungen wie folgt gefaßt: Not available Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 4. April 1991 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung W. Kittel