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قوانين ألمانيا

First Ordinance amending the Ordinance on skimmed milk powder

صدر في 1986-07-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
milk/dairy products, processing/handling, authorization/permit, fees/royalties, treated food

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  1. Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 Erste Yerordnung zur Anderung der Magermilchpulverabsatz-Yerordnung Yom 7. JuJl 1986 1001 Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Nr. 16, des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und der §§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur DurchfOhrung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGB!. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Marz 1975 (BGB!. I S. 705) geandert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur DurchfOhrung der gemein samen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und fOrWirtschaft ver ordnet: Artikel1 Die Magermilchpulverabsatz-Verordnung vorn 30. Juli 1981 (BGB!. I S. 795) wird wie folgt geandert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Mager milchpulver" die Worte '" auch angereichert mit Vitaminen," eingefOgt. 2. § 2 wird wie folgt geandert: a) Nummer 1 wird wie folgt geandert: aa) In Buchstabe a wird das Wort"Verarbeitungs betrieb" durch die Worte .Betrieb, der die An reicherung mit Vitaminen oder die Verarbei tung vornimmt," ersetzt, bb) in Buchstabe c werden vor dem Wort "Verar beitung" die Worte .Anreicherunq mit Vitami nen oder" eingefOgt; b) Nummer 2 wird nach dem Wort ,,(Bundesamt)" wie folgt gefaBt: "fOr die Verarbeitung von Magermilchpulver und seine Lagerung zu diesem Zweck." 3. § 3 wird wie folgt gefaBt: ,,§ 3 Zulassung der Herstellungs und der Verarbeitungsbetriebe (1) Zulassungen nach den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten werden auf Antrag durch einen Erlaub nisschein erteilt. Eine Zulassung darf vorbehaltlich der Absatze 2 und 3 nur einem Antragsteller erteilt werden, 1. der ordnungsgemaB kaufmannische BOcher fOhrt und regelmaBige AbschlOsse macht, und 2. dessen Betrieb die in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 hierfOr vorgesehenen Voraussetzungen er fOlit. Auf Verlangen der zustandiqen Stelle hat der Antrag steller nachzuweisen, daB die Voraussetzungen fOr die Zulassung erfOllt sind. (2) Zur Verarbeitung von Magermilchpulver nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 darf ein Antragsteller nur zugelassen werden, der 1. in seinem Betrieb mindestens 10 Tonnen, im Faile des § 1 Abs. 1 Nr.3 mindestens 1 Tonne Mager milchpulver regelmaBig taglich verarbeiten kann, 2. auf Verlangen in zwei StOcken vorlegt a) Orts- und Lageplan der Betriebsraume, in denen das Magermilchpulver gelagert oder verarbeitet werden soli, b) Beschreibung der vorgesehenen Verarbei tungsvorgange und der dabei zu verwendenden Magermilchpulvermengen sowie Art und Men ge der Zutaten mit Angabe der voraussichtli chen Ausbeute. Die Zulassung erteilt das Bundesamt. (3) Zur Herstellung von Magermilchpulver im Faile des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b darf ein Antragsteller nur zugelassen werden, der auf Verlangen in zwei StOcken einen Orts- und Lageplan der Betriebsraume vorlegt, in denen die Magermilch gelagert oder verar beitet oder das Magermilchpulver mit Vitaminen ange reichert werden soli. Die Zulassung erteilt die Bundes anstalt. (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer VerstoB gegen die Verordnung oder die in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte festgestellt wird. 1m Obrigenkann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerru fen werden. (5) 1m Faile der ROcknahme der Zulassung ist der Betroffene von dem in der ROcknahmeverfOgung be stimmten Zeitpunkt an gegenOber der Bundesanstalt zur Zahlung des Unterschiedsbetrages je Tonne Ma germilchpulver zwischen dem am Tage der Abgabe, im Faile des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b dem am Tage des Zuschlags, gOltigen Interventionspreis und dem Zuschlagspreis verpflichtet. Der Unterschiedsbe trag ist vorn Tage des Empfanges des Magermilchpul vers, im Faile des § 1 Abs.2 Nr. 2 Buchstabe b vom Tage des Zuschlags an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vorn Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert Ober dem jeweiligen Diskontsatz der Deut schen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist fOrjeden Zinstag des Monats zugrunde zu legen. Die zu zahlenden Betrage einschlieBlich Zinsen verringern sich um die Betraqe, fOrdie Kautionen fOrverfallen erklart worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Die Bundesanstalt setzt den zu zahlen den Betrag durch Bescheid fest." 1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I 4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaBt: ,,(3) Soweit eine Verarbeitungskaution oder eine Lie ferungskaution, mit der die zweckentsprechende Ver wendung verbilligten oder kostenlos abgegebenen Magermilchpulvers sichergestellt werden sollte, zu Unrecht freigegeben worden ist. hat derjenige, der die Kaution gestellt hatte, an die Bundesanstalt einen Betrag zu zahlen, der 1. im Faile der Verarbeitungskaution der Verbilligung entspricht, die am Tage der Abgabe auf die betrof fene Magermilchpulvermenge entfiel, 2. im Faile der Lieferungskaution dem Interventions preis fOr die betroffene Magermilchpulvermenge am Tage der Abgabe entspricht. Der Betrag ist vom Tage der Abgabe des Magermilch pulvers an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert uber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Dis kontsatz ist fOr jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die Bundesanstalt setzt den zu zahlenden Betrag durch Bescheid fest." 5. § 5 wird aufgehoben. 6. § 6 erhalt folgende Fassung: ,,§ 6 Verarbeitung des von der Bundesanstalt verkauften Magermilchpulvers (1) Soli von der Bundesanstalt verkauftes Mager milchpulver im Geltungsbereich dieser Verordnung verarbeitet werden, so hat der Kaufer der Bundesan stalt den Erlaubnisschein vorzulegen und, sofern das Magermilchpulver in einen Lagerraum auBerhalb des Verarbeitungsbetriebes verbracht werden soli, die La ge dieses Lagerraumes unter Angabe von Name und Anschrift des Lagerhalters und der mit der Leitung des Lagers betrauten Person schriftlich mitzuteilen. Die Bundesanstalt ubersendet jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung, des Abholscheins sowie der Mitteilung nach Satz 1 an das Bundesamt und teilt diesem schriftlich den aus dem Erlaubnisschein her vorgehenden Verarbeitungsbetrieb sowie den Tag der Ubernahme des Magermilchpulvers mit. (2) Der Kaufer hat das Magermilchpulver nach der Ubernahme unmittelbar in den aus dem Erlaubnis schein hervorgehenden Verarbeitungsbetrieb oder den mitgeteilten Lagerraum zu verbringen. (3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 verarbei ten will, hat dies mindestens 3 Werktage vor Beginn der Verarbeitung dem Bundesamt nach dem vom Bundesamt bekanntgegebenen Muster schriftlich an zuzeigen." 7. § 7 erhalt folgende Fassung: ,,§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Wer 1. Magermilchpulver aus bffentlicher Lagerung a) als Kaufer von der Bundesanstalt ubernirnrnt, b) lagert oder verarbeitet oder 2. Magermilchpulver zum Zwecke der Lieferung im Rahmen der Nahrungsmitlelhilfe herstellt (Beteiligter), ist, soweit nicht in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet, ordnungsgemaB kautrnannische Bucher zu fOhren 50 wie gesonderte Aufzeichnungen zu machen uber den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand des Magermilchpulvers. (2) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 1 ver arbeitet, ist ferner verpflichtet, 1. gesonderte Aufzeichnungen zu machen uber a) die hergestellten Mengen an denaturiertem oder gefarbtem Magermilchpulver oder an Mischfutter, b) die in dem denaturierten oder gefarbten Mager milchpulver oder dem Mischfutter enthaltenen Mengen an Magermilchpulver, c) Art und Menge der dem Magermilchpulver bei gegebenen Stoffe, d) den Verbleib der in Buchstabe a genannten Produkte; 2. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen uoer die einzelnen Verarbeitungsvorgange sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu machen. (3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 2 her stellt, hat ferner gesonderte Aufzeichnungen uber die hergestellte Menge an Magermilchpulver zu machen. (4) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungs betriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Oberwa chung befinden, so hat der Verarbeiter dem Bundes amt den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzei gen, daB eine amtliche Bestandsaufnahme durch das Bundesamt mit der Inventur verbunden werden kann. (5) Der Beteiligte hat, soweit in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sarntliche Aufzeichnungen nach den Absatzen 1 bis 3 sowie die sich darauf beziehenden Unterlagen und Belege sie ben Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungs frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung, die Unterlage oder der Beleg ent standen ist. Lanqere Aufbewahrungsfristen nach an deren Vorschriften bleiben unberuhrt." 8. § 8 wird aufgehoben. 9. In § 9 werden in Satz 1 die Worte .dem Bundesamt" durch die Worte "den zustandiqen Stellen" und in Satz 2 die Worte .das Bundesamt" durch die Worte "die zustandiqen Stellen" ersetzt. 10. In § 10 werden jeweils die Worte .dsrn Bundesamt" dutch die Worte .der zustandiqen Stelle" ersetz!. 11. § 11 wird wie folgt qeandert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort .verarbsitet" die Worte .oder mit Vitaminen angereichert" einge fOgt: Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 1003 b) Satz 6 wird gestrichen; c) in Satz 7 wird die Angabe ,,§§ 3, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 7 bis 10 und 13" durch die Angabe ,.§§ 6 bis 10 und 13" ersetzt. 12. In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort .verarbeitet" die Worte ..oder mit Vitaminen angereichert" einge fOgt. 13. § 13 wird wie folgt qeandert: a) In Satz 1 werden nach den Worten .oder Mager milchpulver" die Worte " , auch mit Vitaminen an gereichert," und nach dem Wort .verarbettunq" die Worte ,.oder Anreicherung mit Vitaminen" einge fOgt; b) Satz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort "Magermilchpul vers" wie folgt gefaBt: ,.oder des mit Vitaminen angereicherten Mager milchpulvers im Faile des § 1 Abs.2 Nr. 2,". Bonn, den 7. Juli 1986 14. § 14 erhalt folgende Fassung: ,,§ 14 Kosten Unbeschadet der Kostenregelungen in den Rechts akten nach § 1 Abs. 2 sind, soweit auf Grund dieser Rechtsakte fOrdie amtliche Oberwachung Proben ant nommen oder Warenuntersuchungen veranlaBt wer den, den zustandiqen Stellen die entstandenen Ausla gen fur die Verpackung und die Beforderunq der Pro ben sowie fUrdie Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist der Kaufer oder der Zuschlags emptanqer. " Artikel2 Oiese Verordnung gilt nach § 14 des Oritten Oberlei tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur OurchfOhrung der gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin. Artikel3 Oiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkundunq in Kraft. Oer Bundesminister fur Er n ab r u n q , Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Dr. Walther Florian

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