تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ألمانيا

First Ordinance amending the Ordinance on keeping of calves

صدر في 1997-12-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

research.laws.repealedOn

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Erste Verordnung zur Änderung der Kälberhaltungsverordnung.
اللغة
English
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, cattle, animal welfare, transport/storage

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Erste Verordnung zur Änderung der Kälberhaltungsverordnung*) Vom 22. Dezember 1997 Auf Grund des § 2a in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutzkommission: Artikel 1 Die Kälberhaltungsverordnung vom 1. Dezember 1992 (BGBl. I S. 1977) wird wie folgt geändert: 1. Bezeichnung und Kurzbezeichnung werden wie folgt gefaßt: »Verordnung zum Schutz von Kälbern bei der Haltung (Kälberhaltungsverordnung)«. 2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte »in Ställen« gestrichen. 3. § 2 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: »7. Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, daß die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.« 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch folgende Nummern ersetzt: »4. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden. 5. Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen dürfen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden zufügen.« b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. c) Folgender Satz wird angefügt: »Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kälber, die in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke.« 5. Die §§ 4 bis 6 werden wie folgt gefaßt: »§ 4 Besondere Anforderungen für das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen (1) Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn 1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 25 S. 24). 2. bei der Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist, zur Verfügung stehen. § 5 Besondere Anforderungen für das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen (1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn 1. die Box a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zentimeter, b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zentimeter lang ist und 2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter beträgt. (2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 6a in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung und technischen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion. § 6 Besondere Anforderungen für das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen (1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in Gruppen gehalten werden, es sei denn, 1. in dem Betrieb sind jeweils nicht mehr als fünf nach ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in einer Gruppe geeignete Kälber vorhanden, 2. mittels tierärztlicher Bescheinigung wird nachgewiesen, daß ein Kalb aus gesundheitlichen oder verhaltensbedingten Gründen einzeln gehalten werden muß, oder 3. andere Haltungsanforderungen sind für die Dauer einer Quarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken notwendig. (2) Für das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. (3) Kälber im Alter von über acht Wochen, die nach Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen, dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn 1. die Box a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zentimeter, b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zentimeter lang ist und 2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 120 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 100 Zentimeter beträgt.« 6. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 6a Platzbedarf bei Gruppenhaltung (1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 ferner in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, daß es sich ohne Behinderung umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muß hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen: 1 2 Lebendgewicht Bodenfläche je Tier in Kilogramm in Quadratmeter bis 150 1,5 von 150 bis 220 1,7 über 220 1,8 (2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden, die 1. im Falle von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen 4,5 Quadratmeter, 2. im Falle von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter Mindestbodenfläche hat.« 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: »Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal, bei Weidehaltung mindestens einmal täglich überprüft.« b) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: »Bei Kälbern muß ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut gewährleistet sein.« c) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Zahl »200« durch die Zahl »250« ersetzt. d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: »Es muß sichergestellt sein, daß bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder daß regelmäßig neu eingestreut wird.« 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: »a) § 2 Nr. 2, §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2, oder § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,«. bb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: »c) § 3 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 oder«. b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: »b) des § 9 Abs. 3 Satz 6 oder 7«. 9. § 13 wird wie folgt gefaßt: »§ 13 Übergangsregelung Abweichend von § 2 Nr. 7 dürfen Kälber bis zum 31. Dezember 2003 noch in Ställen gehalten werden, die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genommen worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entsprechen.« 10. In § 14 Satz 2 werden die Nummern 1 und 2 gestrichen. Artikel 2 In § 3 Abs. 2 Satz 1 der Tierschutztransportverordnung vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348) werden nach den Worten »abgeheilt ist,« die Worte »insbesondere Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen,« eingefügt. Artikel 3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Kälberhaltungsverordnung in der vom 1. Januar 1998 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Abweichend hiervon tritt jedoch Artikel 1 Nr. 4 am 1. Januar 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Dezember 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung F.J. Feiter

First Ordinance amending the Ordinance on keeping of calves · Nelum