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First Ordinance amending the Ordinance containing new rules as to the control of potato diseases

صدر في 2007-04-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant protection, vegetables/legumes, pests/diseases, inspection
الفئات
agriculture

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  1. Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit*) Vom 23. April 2007 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), verordnet das Bundes ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau cherschutz: Artikel 1 Die Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „gezielte amtliche Untersuchungen nach geeigneten Verfah ren“ durch die Wörter „gezielte Untersuchungen nach den in Anhang II Abschnitten II bis V der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren“ er setzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. für Kartoffeln, die klonal oder durch gemein same Maschinennutzung mit den befallsver dächtigen Kartoffeln in Zusammenhang ste hen, oder“. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. bei der Schleimkrankheit an Tomaten pflanzen und anderen Wirtspflanzen das in Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und 3, Abschnitt II und Abschnitt III Punkt 2 der Richtlinie 98/57/EG“. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Liegen bei der Schleimkrankheit Anhalts punkte für mögliche andere Infektionsquel len vor, untersucht die zuständige Behörde zumindest Wasser- und Bodenproben nach dem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV und V der Richtlinie 98/57/EG.“ 3. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen oder Oberflächengewässer als belastet, wenn an den Pflanzen oder im Oberflächengewässer der Schadorganismus festgestellt worden ist.“ 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt: „(1) In der Sicherheitszone dürfen bei der Bakteriellen Ringfäule Kartoffeln nur unter Ver wendung amtlich anerkannten oder unter amtli cher Überwachung erzeugten Pflanzguts ange baut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produkti onsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich be fallen gelten, dürfen nur dann verwendet wer den, wenn sie nach dem in Anhang I der Richt linie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Bakteriellen Ringfäule dürfen in der Sicherheitszone außerdem 1. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten ge pflanzt werden, 2. geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich ge trennt von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln behandelt und gelagert werden, 3. Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartof feln in Berührung gekommen sind, unmittel bar nach dieser Berührung nur nach Reini gung und Desinfektion verwendet werden. Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Ar beitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Des infektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind. (2) In der Sicherheitszone dürfen bei der Schleimkrankheit Kartoffeln nur unter Verwen dung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsor ten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren von der zu ständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Schleimkrankheit dürfen in der Sicherheits zone außerdem 1. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten ge pflanzt werden, 2. geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich ge trennt von Speise- und Wirtschaftskartoffeln behandelt und gelagert werden, 3. Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartof feln in Berührung gekommen sind, unmittel *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richt linie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ring fäule der Kartoffel (ABl. EU Nr. L 182 S. 1) und der Richtlinie 2006/ 63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Rals tonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EU Nr. L 206 S. 36). 586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de bar nach dieser Berührung nur nach Reini gung und Desinfektion verwendet werden. Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Ar beitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Des infektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind. (3) Bei der Schleimkrankheit an Tomaten pflanzen dürfen in der Sicherheitszone nur To matenpflanzen aus Samen, die den Anforderun gen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission vom 24. März 2006 (ABl. EU Nr. L 88 S. 9), entsprechen, ver wendet werden. Tomatenpflanzen aus vegetati ver Vermehrung dürfen verwendet werden, wenn das Saatgut der zur Vermehrung genutzten To matenpflanzen unter amtlicher Kontrolle ange baut wurde. Maschinen oder Lagerräume, die mit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen sind, dürfen unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 4 und 5. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die zuständige Behörde hat die Verbote und Beschränkungen nach Absatz 5 Satz 3 auf zuheben, wenn 1. amtliche Untersuchungen nach Anhang II Abschnitt IV der Richtlinie 98/57/EG keinen Hinweis auf eine weitere Belastung des Ober flächengewässers geben oder 2. vor der Nutzung des belasteten Wassers amtlich zugelassene Verfahren angewandt werden, die die Eliminierung des Schadorga nismus gewährleisten und seine Verschlep pung verhindern.“ 5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Verwendungen von Kartoffeln nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Verfütterung gedämpfter Knollen so wie die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Wege an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetrie bes mit befallenen Kartoffeln erfolgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu des infizieren. Werden Kartoffeln, die mit der Bakteriel len Ringfäule befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetrie bes nach den in Anhang V der Richtlinie 93/85/ EWG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbei tung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle un verzüglich zu entsorgen und die anfallenden Ab wässer unverzüglich zu behandeln. Werden Kartof feln, die mit der Schleimkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallen den Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die an fallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln. Kartoffelknollen, deren wahrscheinlicher Befall fest gestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittel baren Abgabe an den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden.“ 6. In § 9 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein gefügt: „Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Tomaten er folgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.“ 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens drei Jahren keine Kartof feln oder andere Wirtspflanzen angebaut wer den, bis sich die Anbaufläche zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem er neuten Anbau von Kartoffeln als frei von Durch wuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von drei Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Be hörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen in der ersten Kartoffelanbausaison nur Speise- und Wirt schaftskartoffeln erzeugt werden. Die zustän dige Behörde untersucht die geernteten Kartof feln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG. In der nächsten Kartoffelanbausaison dürfen Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine An baupause von mindestens zwei Jahren einge halten worden ist. Die zuständige Behörde un tersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.“ b) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Be fallsfeststellung brachgelegt oder in Grünland umgewandelt werden; Durchwuchs und Wirts pflanzen sind zu beseitigen. Zumindest in den zwei Jahren vor dem erneuten Anbau von Kar toffeln darf kein Durchwuchs festgestellt wer den. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, können wieder Kartoffeln erzeugt werden.“ c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „(4) Auf den anderen Anbauflächen des befal lenen Produktionsortes dürfen, soweit die zu ständige Behörde festgestellt hat, dass keine 587Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Gefahr von Durchwuchs oder Wirtspflanzen be steht, unter folgenden Voraussetzungen Kartof feln angebaut werden: 1. in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirt schaftskartoffeln erzeugt werden, 2. im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts zusätzlich Pflanzkartoffeln erzeugt werden, 3. im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich aner kanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt wer den. Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschatten gewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in drei Anbau jahren Untersuchungen der auf diesen Flächen geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richt linie 93/85/EWG durch. (5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dür fen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produkti onsort alle für die Kartoffelerzeugung eingesetz ten Maschinen und Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens ein mal jährlich durchzuführen sind, verwendet wer den.“ 8. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit (1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtne rischen Produktionsort der Befall einer Anbauflä che, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, dürfen Kartoffeln oder Toma tenpflanzen, die in diesem Produktionsort erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten dort befin den, nicht angebaut werden. (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens vier Jahren keine Kartoffeln, Toma tenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdauerung des Schadorganismus gegeben ist, angebaut werden, bis sich die Anbaufläche in zu mindest den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anbau als frei von Durchwuchs und Wirts pflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, erwiesen hat. Außer dem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen, ein schließlich Unkräuter aus der Familie der Nacht schattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen unter folgenden Voraussetzun gen wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen auf den befallenen Flächen angebaut werden: 1. im ersten Anbaujahr dürfen im Falle von Kartof feln nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln er zeugt werden; die zuständige Behörde unter sucht die geernteten Kartoffeln und Tomaten pflanzen nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG, 2. im darauf folgenden Kartoffelanbaujahr dürfen auch Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren einge halten worden ist; die zuständige Behörde unter sucht die angebauten Kartoffeln oder die Toma tenpflanzen nach dem in § 2 Abs. 2 und 3 vor gesehenen Verfahren. (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von drei Jahren ab dem Jahr der Befallsfest stellung brachgelegt, in Grünland umgewandelt oder für den Getreideanbau oder für die Gras samenvermehrung genutzt werden. In den darauf folgenden zwei Jahren darf auf der Anbaufläche der Anbau von Pflanzen erfolgen, die keine Wirts pflanzen für den Schadorganismus sind und bei denen keine Gefahr einer Verschleppung besteht. Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Un kräuter aus der Familie der Nachtschattenge wächse, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung zu beseitigen und für die Dauer von mindestens zwei aufeinander fol genden Jahren darf kein Durchwuchs festgestellt werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen von Satz 1 bis 3 erfüllt sind, dür fen auf der befallenen Fläche wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt werden. Die zustän dige Behörde untersucht die dann geernteten Kar toffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren von Anhang II der Richtlinie 98/57/EG. Wählt der Besitzer der befallenen Fläche die Bekämpfungs maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen. (4) Auf den anderen Anbauflächen des befalle nen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs und anderen Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln und Tomatenpflanzen angebaut werden: 1. Kartoffeln a) in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirt schaftskartoffeln erzeugt werden, b) im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung amtlich aner kannten Pflanzguts Pflanzkartoffeln erzeugt werden, c) im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich aner kanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren von der 588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de zuständigen Behörde untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden; 2. Tomatenpflanzen a) im Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dür fen nur unter Verwendung von Tomatenpflan zen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Tomatenfrüchte er zeugt werden, b) im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomaten pflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Ka pitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Ka pitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Ver bindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Toma tenpflanzen und Tomatenfrüchte erzeugt wer den; verwendet werden dürfen auch Toma tenpflanzen aus vegetativer Vermehrung, wenn die zur Vermehrung verwendeten To matenpflanzen aus Saatgut erzeugt wurden, das unter Kontrolle der zuständigen Behörde in anderen als in Absatz 1 genannten Produk tionsorten erzeugt wurde, c) im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomaten pflanzen aus Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG ent sprechen, oder unter Verwendung von Toma tenpflanzen, die unter amtlicher Kontrolle aus solchen Pflanzen erzeugt wurden, Tomaten pflanzen oder Tomatenfrüchte erzeugt wer den. Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Un kräuter aus der Familie der Nachtschattenge wächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in den drei Anbaujahren Untersuchungen der geernteten Kartoffeln auf die sen Flächen nach dem in Anhang II der Richtli nie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren durch. (5) Wird Befall bei Kartoffeln oder Tomatenpflan zen festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Be fallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort 1. alle für die Kartoffel- oder Tomatenerzeugung eingesetzten Maschinen oder Lagerräume je weils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden, 2. vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungs maßnahmen aus Oberflächengewässern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde durch geführt werden. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 mit Auflagen versehen. (6) Wird der Befall an Kartoffeln oder Tomaten pflanzen festgestellt, die in einem Nährsubstrat er zeugt werden, sind die Kartoffeln, Tomatenpflanzen und das Nährsubstrat vom Besitzer so zu beseiti gen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. Die erneute Erzeugung von Kartoffeln oder Tomaten in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Be hörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn 1. bei Kartoffeln die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und bei Tomatenpflanzen die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 durchgeführt worden sind, 2. sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächen gewässern keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht, 3. im Falle der Kartoffelerzeugung nur amtlich an erkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Her kunft stammende Miniknollen oder Meristem pflanzen verwendet werden, 4. im Falle der Tomatenerzeugung nur Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Ka pitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbin dung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, oder, bei vegetativer Vermehrung, nur Tomatenpflanzen aus solchen Samen verwendet werden, die unter amtlicher Kontrolle angebaut wurden. (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 2 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschlep pung der Schleimkrankheit auf einen anderen Be triebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“ 9. § 12 wird aufgehoben. 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 2 und 3 werden durch fol gende Nummern ersetzt: „2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2, oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2 Kartoffeln anbaut, verwen det, pflanzt, behandelt oder lagert, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Maschine oder einen Lagerraum ver wendet, 3a. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomaten pflanzen verwendet,“. bb) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt ge fasst: „8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 Satz 3 Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt, 589Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln, Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut,“. cc) Nummer 10 wird aufgehoben. dd) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die neuen Nummern 10 und 11. ee) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 6“ ersetzt. ff) In der neuen Nummer 11 werden die Angabe „oder § 12 Abs. 5 Satz 2“ gestrichen, das Wort „Tomatenpflanzen“ durch das Wort „Tomaten“ ersetzt und am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. gg) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt: „12. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln oder Tomatenpflanzen er zeugt oder“. hh) In Nummer 13 wird die Angabe „oder nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2, oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt.“ Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit in der vom Inkrafttreten die ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge setzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün dung in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt vom 30. Oktober 2007 wie der in ihrer am 30. April 2007 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 23. April 2007 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

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