First Ordinance amending the Fertilizers Ordinance
صدر في 2006-01-10 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- fertilizers/nutrients, standards, plant production
- الفئات
- agriculture
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30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelge setzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), von denen – § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) zuletzt geändert worden ist, – § 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) eingefügt worden ist, – § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden ist, – § 11 in seinem ursprünglichen Wortlaut als § 9a durch § 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1439) eingefügt und durch Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zuletzt geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land wirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 im Einverneh men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 20) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstan des von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentli chen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden: 1. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden, 2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung, b) auf bestellten Ackerflächen aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwi ckelter Untersaat oder bei sofortiger Einar beitung, bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direkt saatverfahren. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Sat zes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.“ 2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tie rischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen.“ b) Satz 4 wird gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März gemäß Anlage 3 einen betrieb lichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als 1. Flächenbilanz oder 2. aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebe nen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach An lage 4 zusammenzufassen.“ b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung Vom 10. Januar 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 31 „4. Betriebe, die a) abzüglich von Flächen nach den Num mern 1 und 2 weniger als 10 Hektar land wirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaf ten, b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt schaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen.“ 4. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phos phat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktions verfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Ver fahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrations verfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet.“ 5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Komma durch das Wort „und“ ersetzt, in Nummer 3 das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestrichen. 6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge fügt: „8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht recht zeitig oder nicht vollständig macht,“. b) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9. 7. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 11a Übergangsvorschrift § 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert wor den ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden.“ 8. In Anlage 3 werden in der Vorbemerkung in Nummer 1 a) die Wörter „Der Nährstoffvergleich erfolgt“ durch die Wörter „Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch“ ersetzt und b) in den Nummern 1.1 und 1.2 jeweils das Wort „durch“ gestrichen. Artikel 2 Die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 20), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichti genden Fläche abzuziehen.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Auf Grünland, auf Feldgras sowie im Ge müsebau dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Her kunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht über schreitet, soweit 1. bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens vier Schnitten oder drei Schnit ten und Weidehaltung intensiv genutzt wird, 2. ausschließlich Schleppschlauch, Schlepp schuh, Schlitzscheibe oder andere den Stick stoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt werden, 3. der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stick stoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat, 4. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der vorge sehenen Höhe genehmigt; die nach Landes recht zuständige Stelle hat bei ihrer Entschei dung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaus haltsgesetzes einzubeziehen, 5. die tatsächlichen Voraussetzungen nach Num mer 1 sich im genehmigten Zeitraum nicht ändern. Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 4 ist nach vier Jahren erneut zu beantragen. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzuset zen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die aus gebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren – abweicht. In den Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 andere betriebliche Nachweise der Entscheidung zu Grunde legen.“ c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6. 2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt,“. 32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006 Artikel 3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die Düngeverordnung in der ab dem 14. Januar 2006 geltenden Fassung im Bundes gesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäi schen Gemeinschaften nach Anhang III Nr. 2 Buch stabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) die mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen zugelassen hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be kannt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. Januar 2006 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r