First Act amending the Renewable Energy Act
صدر في 2006-11-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, renewable energy, offences/penalties
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Artikel 1 abrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 zur Verfügung zu stellen. (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 3 Abs. 35 des (3) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbe- Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie treiber sind, sind verpflichtet, die von den Anlagen- folgt geändert: betreibern erhaltenen Angaben nach Absatz 2, die 1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erfor- „Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der derlichen Angaben dem vorgelagerten Übertra- Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiede- gungsnetzbetreiber nen Netzentgelte in Abzug zu bringen.“ 1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, aggre- 2. In § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7, § 14 Abs. 8 und § 20 giert mitzuteilen und Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo- 2. bis zum 30. April eines Jahres mittels der auf de- gie“ und in § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7 sowie § 20 ren Internetseiten zur Verfügung gestellten For- Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Verbraucher- mularvorlagen in elektronischer Form die Endab- schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die rechnung für das Vorjahr für jede einzelne Anlage Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- und aggregiert vorzulegen; § 12 Abs. 6 gilt ent- schutz“ ersetzt. sprechend. 3. § 14 Abs. 6 wird aufgehoben. Für die Ermittlung der auszugleichenden Energie- mengen und Vergütungszahlungen nach Satz 1 er- 4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: forderlich sind insbesondere „§ 14a 1. die Angabe der Spannungsebene, an die die An- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten lage angeschlossen ist, (1) Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizi- 2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 5 tätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ein- Abs. 2 Satz 2, ander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 5 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Ener- Abs. 2 und nach § 14 jeweils erforderlichen Daten, giemengen von einem nachgelagerten Netz ab- insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 genann- genommen hat, und ten, zur Verfügung zu stellen. 4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Ener- (2) Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netz- giemengen nach Nummer 3 an Letztverbrauche- betreiber rinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder 1. den Standort und die Leistung der Anlage mitzu- Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben teilen, oder sie selbst verbraucht hat. 2. bei Biomasseanlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 die Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die Sätze 1 Einsatzstoffe nach § 8 Abs. 2 und die Angaben und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die An- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 2551 gaben und die Endabrechnung nach Satz 1 für An- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Erhe- lagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 4 Abs. 5 bung der Gebühren sowie deren Höhe“ durch die an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internet- Wörter „die gebührenpflichtigen Amtshandlungen seite zu veröffentlichen sind. sowie die Gebührensätze“ ersetzt. (4) Übertragungsnetzbetreiber sind über die Ver- 6. § 16 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 wird aufgehoben. pflichtungen nach Absatz 3 hinaus verpflichtet, 7. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge- 1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die fügt: sie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nach- „§ 19a dem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 14 abzunehmenden und zu vergütenden (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe zu Energiemengen mitzuteilen, und überwachen, dass 2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die 1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die sie regelverantwortlich sind, bis zum 30. Septem- nach § 5 Abs. 2 gezahlten Vergütungen abzüglich ber eines Jahres die Endabrechnung für das Vor- der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden, jahr vorzulegen. 2. die Daten nach § 15 Abs. 2 veröffentlicht sowie Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. nach § 14a Abs. 8 vorgelegt werden und (5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver- 3. Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten nach pflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungs- § 15 Abs. 1 Satz 1 angezeigt werden. netzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab- die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher satz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Ener- gelieferte Energiemenge mitzuteilen und bis zum giewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 30. April die Endabrechnung für das Vorjahr vorzule- Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 gen. sowie des Abschnitts 6 entsprechend. (6) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur (7) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsun- nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern ternehmen können verlangen, dass die Endabrech- getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 nungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 bis und § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten ent- zum 30. Juni eines Jahres und nach Absatz 4 Satz 1 sprechend. Nr. 2 bis zum 31. Oktober eines Jahres durch einen (4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Ge- Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer be- bühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach Ab- scheinigt werden. satz 2 in Verbindung mit § 65 des Energiewirt- (8) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Endab- schaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirt- rechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 schaft und Technologie wird ermächtigt, im Einver- Satz 1 Nr. 2 zum Ablauf der jeweiligen Fristen der nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Bundesnetzagentur mittels der auf dessen Internet- und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- seiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverord- elektronischer Form vorzulegen; für Elektrizitätsver- nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ge- sorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der An- bührensätze zu regeln. gaben nach Absatz 5 und ihrer durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde entspre- § 19b chend.“ Bußgeldvorschriften 5. § 15 wird wie folgt geändert: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a „(2) Netzbetreiber und Elektrizitätsversor- Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder gungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren In- § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energie- ternetseiten wirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt. 1. die Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 unver- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- züglich nach ihrer Übermittlung und buße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 nach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nach dem 30. September eines Jahres die Bundesnetzagentur.“ zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folge- 8. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: jahres vorzuhalten; § 14a Abs. 3 Satz 3 bleibt un- „Inhalt des Berichts ist ferner die Tätigkeit der Bun- berührt. Die Angaben und der Bericht müssen ei- desnetzagentur nach § 19a.“ nen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen 9. Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt: Energiemengen und Vergütungszahlungen voll- „(7) Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft ständig nachvollziehen zu können; sie können und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des An- für die Berichterstattung nach § 20 genutzt wer- teils der Strommenge nach § 16 für das Jahr 2006 den.“ sind, soweit § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 Anwendung Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2006 findet, unbeschadet der sonstigen Regelungen des 2. In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort „und“ § 16 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von Amts we- ersetzt. gen abzuändern.“ 3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
Artikel 2 „9. die im Vorjahr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Erneu- § 28 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom erbare-Energien-Gesetzes in Abzug gebrachten 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 3 Abs. 3 Netzentgelte.“ der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3 1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. November 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de