First Act amending the Fishery Act
صدر في 1992-12-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Erstes Gesetz zur Änderung des Fischwirtschaftsgesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- marine fisheries, taxes
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2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Erstes Gesetz zur Anderung des Fischwirtschaftsgesetzes Yom 21. Dezember 1992 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Fischwirtschaftsgesetz vom 3. Marz 1989 (BGBI. I S. 349) wird wie folgt qeandert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Seefische, 2. Weichtiere (Molusca) und Krebstiere (Crustacea) des Meeres sowie 3. Lachse der Gattungen Oncorhynchus und Salmo. (2) Fischerzeugnisse sind Erzeugnisse aus den in Absatz 1 genannten Tieren. (3) Eine ursprungsbegrOndende Herstellung von Fischerzeugnissen ist jede Be- oder Verarbeitung, die, ohne ROcksicht auf den Ursprung der Ausgangsstoffe, zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gefOhrt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. §2 Abgabe zur Forderunq des Fischabsatzes (1) Zur Forderunq des Absatzes von Fischen und Fischerzeugnissen durch ErschlieBung und Pflege des Marktes mit modernen Mitteln und Methoden, .eln schlieBlich der Vermittlung von Kenntnissen und Vor schriften Ober die Sicherung von Oualitat und Hygiene sowie der Aufklarunq Ober den gesundheitlichen Wert, wird eine Abgabe auf den Verkauf von zum mensch lichen Verzehr bestimmten Fischen und Fischerzeug nissen erhoben, die 1. von Betrieben der Seefischerei, soweit deren Schif fe berechtigt sind, die Bundesflagge zu fOhren, ge fangen oder aus ihren Fanqen an Bord hergestellt und im Inland oder Ausland angelandet sowie 2. von mlandlschen landbelegenen Betrieben ur sprungsbegrOndend hergestellt wurden. Die Mittel werden vom Bundeshaushalt mit der in Satz 1 festgelegten Zweckbestimmung vereinnahmt und verausgabt. (2) Abgabepflichtig sind 1. Betriebe der Seefischerei, 2. Betriebe, die Fischerzeugnisse herstellen. Die Abgabe wird bei mehrfachem Verkauf der narnli chen Fische oder Fischerzeugnisse auf der Ebene der im Satz 1 genannten Betriebe nur fOr den jeweiligen Erstverkauf erhoben. (3) 1m Faile des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 ist die Abgabe von den aus Betrieben der Seefischerei gebil deten ErzeugerzusammenschlOssen fOr diese Betriebe abzufOhren, soweit die ErzeugerzusammenschlOsse die von ihren Mitgliedern angelandeten Fische oder Fischerzeugnisse fOr ihre Mitglieder verkaufen. 1m Obri gen ist die Abgabe von den Abgabepflichtigen unmittel bar abzufOhren. §3 Erhebungsgrundlage, Hohe und Verwendung der Abgabe (1) Die Abgabe wird vom Bundesamt fOr Ernahrung und Forstwirtschaft (Bundesamt) nach dern umsatz steuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienenden Entgelt fOr Fische und Fischerzeugnisse erhoben. Sie dart fOnf vom Tausend des Entgeltes nicht Oberstei gen. (2) Ober die Verwendung der Mittel bestimmt der Bundesminister fOr Ernahrung, Landwirtschaft und For sten (Bundesminister) im Benehmen mit den obersten Landesbehorden. Besteht ein Marktverband, so beruft der Bundesminister auf Vorschlag dieses Verbandes einen Beirat, der ihn Ober die Verwendung der Mittel berat. § 3a Verordnungsermachtigung, Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung (1) Der Bundesminister wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes rates 1. die Hohe der Abgabe nach MaBgabe des § 3 Abs. 1 zu bestimmen, 2. einzelne Fischarten und Fischerzeugnisse von der Abgabeerhebung auszunehmen, 3. das Verfahren der Erhebung einschlieBlich der er forderlichen Duldungs-, UnterstOtzungs- und Auf zeichnungspflichten sowie die Falligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Abgabe zu regeln. (2) Besteht ein Marktverband, so ist er vor EriaB einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu horen, (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung." 2. § 5 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaBt: ,,(1) Naturliche und juristische Personen sowie nicht rechtstahiqe Personenvereinigungen haben dem Bundesamt auf Verlangen unverzuqlich die Auskunfte zu erteilen, die fOr die Erhebung der Abgabe ertorderlich sind." Nr, 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 21\413 b). In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Kostenl!iisten" durch die Worte "Kosten listen" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geandert: a} In Absatz 1 werden die Nummern 1, und 2 wile 101lgt gefaBt: ,,1. einer nach § 3 a Abs. 1 Nr. 3 ertassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie fur einen bestimmten Tatbestand auf diese BuBgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstandiq oder nicht rechtzeitig erteilt oder". b) In Absatz 2 wird das Wort .Junnausend" durch das Wort .zehntausend" ersetzt. c) In Absatz 3 werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende zweite Halbsatz ge strichen. 4. § 7 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ,,§ 7 Ubergangsregelung fur fische oder Fischwaren, die bis zum 311. Dezern ber 1992 im Inland anqelandet oder in sonstiger Weise ins Inland verbracht worden sind, ist dieses Gesetz in dim bis zum 24. Dezember 11992 geUenden Fassung weiter anzuwenden." 5, § 8: wird Qiestrichen; § 9 wird § 8. ArUkel12 Om Bundesmiruster kann den WorUaut des Fischwiirt schaftsqesetzes in der vorn 1. Januar 1993 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artike~ 3 Es werden aufgehoben 1. die Verordnung uber Beitrage zur MarktstOtzung aut dem Gebiet der Fischwirtschaft: in der im Bundes gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7846-1-1, ver offentlichten bereinigten Fassung, 2. die Verordnung Ober die Verwendung von Ausgleichs abgaben auf dem Gebiet der Fischwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7846-1-3, veroffentlichten bereinigten Fassung. Artikelo4 Vorschrltten des Artikels 1, die zum EriaB von Rechts verordnungen ermachtiqen, treten am Tage nach der VerkOndung in Kraft. 1m Obrig)en fritt dieses Ges€~tz am 1'. Januar 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hierrnit ausgefertigt und wird im Bundesqesetzblatt verkundet. Bonn, den 211. Dezember 1992 De r Bun de sp ras id en t Weizsacker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl FOr den Bundesminister h1r Er n ah run q, landwirtschaft und Forsten Der Bundesminister tu r wirtscha.ftliche Zusammena.rbeit C. D. Spranger