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قوانين ألمانيا

First Act amending the Agricultural Structure Marketing Act

صدر في 2016-07-08 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Erstes Gesetz zurÄnderung des Agrarmarktstrukturgesetzes.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Agricultural and rural development
الكلمات المفتاحية
agricultural development, business/industry/corporations
الفئات
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  1. Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes Vom 8. Juli 2016 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Allgemeinverbindlichkeit“. b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwi schen Erzeugern und Verarbeitern“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. der im Unionsrecht vorgesehenen Gestal tung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern.“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist auch anzu wenden auf Vereinbarungen und Beschlüsse 1. nicht anerkannter Vereinigungen landwirt schaftlicher Erzeugerbetriebe oder 2. nicht anerkannter Vereinigungen dieser Erzeu gervereinigungen (sonstiger Vereinigungen), soweit zur Durchfüh rung des Unionsrechts eine Erstreckung der Vor schriften für Agrarorganisationen auf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist.“ 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „mit Absatz 3“ durch die Wörter „mit den Absätzen 3 und 4“ ersetzt. 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Allgemeinverbindlichkeit (1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhal tensweisen einer anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser Agrarorganisation nicht an gehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbindlich erklärt werden kön nen (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundes ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder teilweise anzuordnen. (2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnis bereich zu begegnen, 1. die Nichtmitglieder verursachen und 2. die durch deren Erfassung vermindert werden können. (3) Die Rechtsverordnung 1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektro nischen Antrages der Agrarorganisation beim Bundesministerium und nach Anhörung der be troffenen Nichtmitglieder zulässig, 2. ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen, 3. hat die Agrarorganisation einschließlich des von der Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen Bereichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift im Wortlaut zu enthalten. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die mit Ausnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustim mung des Bundesrates bedarf, zu regeln 1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbe reiche, für die eine Rechtsverordnung nach Ab satz 1 erlassen werden kann, 2. das Antrags- und Anhörungsverfahren, 3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1, einschließlich von Mitteilungs pflichten, 4. die Voraussetzungen für die Bestimmung des Re präsentativitätsgrads eines Branchenverbands nach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das Unionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht ab schließend regelt. Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnis bereichs zweckmäßig ist. (5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsver ordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. 1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 20161612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 20161612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 20161612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht er möglichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Lan desregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des Bundesministeriums die nach Landes recht zuständige Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.“ 5. Dem § 5a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ist auch auf sonstige Vereinigungen anzuwenden, soweit zur Durchführung des Unionsrechts eine Erstreckung der Vorschriften für Agrarorganisationen auf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist.“ 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchfüh rung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Ge staltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeu gern und Verarbeitern Vorschriften über 1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder be stimmbar ist, und 2. das Verfahren zu erlassen. (2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechts verordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffe nen Erzeugnissektors sachgerecht ist. (3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unions recht für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspiel raum enthält, ist die Rechtsverordnung nach Ab satz 1 1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils betroffenen Erzeugnissektors und 2. den Erfordernissen eines möglichst geringen Ver fahrens- und Überwachungsaufwandes auszu richten.“ 7. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt. b) Dem Buchstaben b werden die Wörter „oder § 6a Absatz 1 Nummer 1“ angefügt. 8. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch ohne Zustimmung des Bundesrates er lassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeit raum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.“ Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft kann den Wortlaut des Agrarmarktstrukturgeset zes in der vom 15. Juli 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Juli 2016 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 1613Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1613Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1613Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 1613Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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