تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ألمانيا

Fifth Ordinance amending the Ordinance on plant protection products

صدر في 1992-07-09 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
pesticides, residues, standards, plant protection
الفئات
agriculture

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung Vom 9. Juli 1992 Es verordnen, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530), auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: Artikel 1 Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung (1) Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. März 1990 (BGBl. I S. 481), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: »Eine allgemeine Höchstmenge von 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel wird festgesetzt für 1. jeden in Anlage 6 aufgeführten Stoff, 2. jeden in den Anlagen 1 bis 3 und 6 nicht aufgeführten Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich bedenklicher Stoff a) in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangstoffen nicht vorgesehen ist, oder b) in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel sind, enthalten ist. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende Regelung enthalten.« 2. § 6 wird gestrichen; § 9 wird § 8. (2) Anlage 2 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert: 1. Die Positionen »2-Aminobutan«, »Crotoxyphos« und »Crufomat« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 2. Nach der Position »2,6-Dichlorbenzamid« wird folgende Position eingefügt: »Dichlorvos O,O-Dimethyl-O- 0,01 alle Lebensmittel (2,2-dichlorvinyl)-phosphat tierischer Herkunft«. 3. Die Positionen »Diphenamid«, »Fenchlorphos«, »Fenoprop« und »MCPB einschließlich Salze und Ester« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. (3) Anlage 3 Liste A der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert: 1. Die Positionen »Allidochlor« und »Aminocarb« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 2. Bei der Position »Amitraz,BTS 27271« wird folgende Höchstmengenfestsetzung vor den bisherigen eingefügt: »70,0 Hopfen«. 3. Die Positionen »Benzadox«, »Benzoximat« und »Benzthiazuron« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 4. Bei der Position »Blausäure einschließlich Salze« wird in der letzten Spalte das Wort »Äpfel« gestrichen. 5. Bei der Position »Bromid« wird die Angabe »insgesamt berechnet als Brom« durch die Angabe »insgesamt berechnet als Bromid-Ion« ersetzt. 6. Die Positionen »Brompyrazon« und »Butonat« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 7. Nach der Position »Butylat« wird folgende Position eingefügt: 8. Die Position »Chlorfenvinphos« erhält folgende Fassung: 9. Die Positionen »Chlormephos«, »Chlorthal«, »Chlorthion«, »Chlorthiophos«, »Cyanofenphos« und »Cycluron« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 10. Die Position »Daminozid« erhält folgende Fassung: 11. Die Position »Demephion-S und Demephion-O« wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 12. Die Position »2,6-Dichlorbenzamid« erhält folgende Fassung: 13. Die Positionen »Dichlorpropen«, »Dimethachlor«, »Dinobuton«, »Dinocton« und »Dinofenat« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 14. Die Position »Dinoseb, Dinosebsalze, Dinoseb-acetat« erhält folgende Fassung: 15. Die Position »Dinoterb einschließlich Salze und Ester« erhält folgende Fassung: 16. Die Positionen »Diphenamid«, »Ditalimfos« und »EPN« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 17. Bei der Position »Etephon« wird die Schreibweise in »Ethephon« geändert. 18. Die Position »Fenoprop einschließlich Salze und Ester« wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 19. Die Position »Fenoxycarb« erhält folgende Fassung: 20. Die Positionen »Fenson« und »Flamprop-methyl« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 21. Die Position »Fluazifop einschließlich Isomere, Ester und deren Konjugate« erhält folgende Fassung: 22. Die Positionen »Fonofos« und »Furmecyclox« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 23. Die Position »Glufosinat einschließlich Salze« erhält folgende Fassung: 24. Die Position »Glyodin« wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 25. Nach der Position »Heptenophos« wird folgende Position eingefügt: 26. Nach der Position »Hexazinon« wird folgende Position eingefügt: 27. Die Positionen »Isocarbamid«, »Isonoruron« und »Isopropalin« werden mit den zugehorigen Angaben gestrichen. 28. Bei der Position »Isoproturon« wird die Angabe »0,2« durch die Angabe »0,05« ersetzt. 29. Die Position »Korax (Lanstan)« wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 30. Die Position »MCPA einschließlich Salze und Ester, MCPB einschließlich Salze und Ester« erhält folgende Fassung: 31. Die Positionen »Medinoterb einschließlich Salze und Ester«, »Menazon« und »Metoxuron« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 32. Die Position »Metsulfuron einschließlich Ester« erhält folgende Fassung: 33. Nach dem Hinweis »Monuron (siehe bei Buturon)« wird folgende Position eingefügt: 34. Die Positionen »Nitralin«, »Oxadiazon«, »Oxycarboxin« und »Pirimiphos-ethyl« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 35. Die Position »Pirimiphos-methyl, N-Desethyl-pirimiphos-methyl« erhält folgende Fassung: not availabel 36. Die Position »Prochloraz« erhält folgende Fassung: not availabel 37. Die Position »Prometryn« wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 38. Die Position »Propamocarb« erhält folgende Fassung: not available 39. Die Position »2,3,6-TBA (Trichlorbenzoesäure)« wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 40. Die Position »Terbufos, Terbufos-sulfoxid, Terbufos-sulfon« erhält folgende Fassung: not availabel 41. Die Positionen »Tetrachlorvinphos«, »Tetradifon« und »Tetrasul« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. 42. Die Position »Thifensulfuron einschließlich Ester« erhält folgende Fassung: not availabel 43. Die Position »Triadimefon, Triadimenol« erhält folgende Fassung: not available 44. Nach der Position »Triadimefon, Triadimenol« wird folgende Position eingefügt: not available 45. and 46. not available 47. Die Positionen »Trichloronat« und »Trietazin« werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen. (4) Der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird als Anlage 6 die Anlage dieser Änderungsverordnung angefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 9. Juli 1992 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer Anlage (zu Artikel 1 Abs. 4) Anlage 6 (zu § 1 Abs. 3 Nr. 1) < > Allidochlor Aminocarb 2-Aminobutan Benodanil Benzadox Benzoximat Benzthiazuron Brompyrazon Butonat Chlorfenson Chlormephos Chlorthal Chlorthiamid Chlorthion Chlorthiophos Crotoxyphos Crufomat Cyanofenphos Cycluron Demephion-O Demephion-S Dichlofenthion p-Dichlorbenzol Dichlorpropen Dimefox Dimethachlor Dinobuton Dinocton Dinofenat Dioxacarb Diphenamid Ditalimfos EPN Ethiolat Fenoprop Fenson Flamprop-methyl Fluorodifen Fonofos Furmecyclox Glyodin Halacrinat Isocarbamid Isomethiozin Isonoruron Isopropalin Korax MCPB Medinoterb Menazon Metoxuron Nitralin Oxadiazon Oxycarboxin Pirimiphos-ethyl Prometryn 2,3,6-TBA TCBC Temephos (Abate) Tetrachlorvinphos Tetradifon Tetramethrin Tetrasul Thiochinox Triamiphos Trichloronat Trietazin

Fifth Ordinance amending the Ordinance on plant protection products · Nelum