Fifth Ordinance amending the Ordinance implementing common fishery rights within the EU
صدر في 1992-03-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- marine fisheries, marine fishes, fishing vessel, fishing gear/fishing method, fishery management and conservation, aquatic animals
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts Vom 4. März 1992 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. September 1991 (BGBl. I S. 1890), wird wie folgt geändert: 1. Folgende §§ 4a bis 4c werden eingefügt: »§ 4a Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2622/79 des Rates vom 23. November 1979 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaates, die im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens fischen (ABl. EG Nr. L 303 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2622/79 ein Schleppnetz mit einer geringeren Maschenweite als 130 mm verwendet, 2. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2622/79 einen größeren als den zulässigen Anteil an den dort bezeichneten Arten an Bord behält oder 3. Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2622/79 Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet. § 4b Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei des Blauen Wittling Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang von Blauem Wittling pelagische Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 mm verwendet. § 4c Durchsetzung bestimmter Meldepflichten für die Fischerei im Regelungsbereich des NAFO Übereinkommens Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EG Nr. L 21 S. 4) nicht nach den im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen die dort genannten Angaben übermittelt.« 2. Nach § 4c wird folgender § 5 eingefügt: »§ 5 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 des Rates vom 18. Dezember 1991 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1992) (ABl. EG Nr. L 367 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord behält, 3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Hering fängt, 4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter 32 mm oder b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Sprotten fängt, 5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 mit Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fäng 6. Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt, 7. Artikel 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene Stärke übersteigt, außerhalb des dort angegebenen Gebietes mit Baumkurren mit der dort angegebenen Maschenöffnung fischt oder 8. Artikel 12 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der dort genannten Zone an Bord Schleppnetze oder Netzstücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner ist als die der zum Fang verwendeten Netze.« 3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) § 5 Nr. 4 tritt am 31. Mai 1992 außer Kraft; im übrigen tritt § 5 am 31. Dezember 1992 außer Kraft.« Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 4. März 1992 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung W. Kittel