Fifth Announcement on catches by German fishing companies 2006
صدر في 2006-04-10 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Fünfte Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2006.
- اللغة
- German
- النوع
- أخرى
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- marine fisheries, marine fishes, fishing area, allocation/quota, prohibited fishing area, enforcement/compliance, fishing authorization, fishery management and conservation, authorization/permit, aquatic animals
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Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 74 vom 19. April 2006 (S. 2970) ■ Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Fünfte Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2006 Vom 10. April 2006 Soweit die Seefischerei auf Grund des gemeinschaftlichen Fische reirechts oder nach dem Seefischereigesetz in der Fassung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 17 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), gemäß § 2 Abs. 2 des Seefischereigesetzes beschränkt ist, bedarf der Ein satz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 des Seefischereige setzes einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Hierzu wird Folgendes bekannt gemacht: I. Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee Gemäß Anhang III Nr. 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkei ten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fisch bestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006)(ABl. EU Nr. L 16 S. 184) werden für 2006 folgende Häfen für Anlandungen von Dorsch ab 750 kg Lebendgewicht benannt: 1. Wismar 2. Timmendorf/Poel 3. Barhöft 4. Glowe 5. Freest 6. Sassnitz 7. Kappeln 8. Maasholm 9. Eckernförde 10. Heikendorf 11. Laboe 12. Burgstaaken 13. Heiligenhafen 14. Travemünde 15. Cuxhaven 16. Brake Das Anlanden von Ostseedorsch von 750 kg Lebendgewicht und mehr ist in anderen deutschen Häfen, außer in den genannten, untersagt. Begründung: In der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgrup pen in der Ostsee (2006) wurden u. a. technische Übergangs- und Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Dorschbestände in der Ostsee festgelegt. Gemäß Anhang III Nr. 2.5 sind von den Mitgliedstaaten der EU Häfen zu benennen, in denen Dorschanlandungen aus der Ostsee ab 750 kg Lebendge wicht gestattet werden. Diese Liste wurde bereits durch Einstel lung in das Internet (www.ble.de) der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Die hiermit erneute Veröffentlichung ist an die betroffe nen Kreise gerichtet, die nicht Nutzer des Internets sind. II. Bewirtschaftung von Kabeljau in der Nordsee Kabeljau in den ICES-Bereichen IV, II a (EU-Zone) Die der Bundesrepublik Deutschland für das Fischereijahr 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 in den oben genannten Gebieten zur Verfügung stehende Quote von insgesamt 2498 t wurde entsprechend der gültigen Vereinbarung zwischen der Hochsee- und der Kutterfischerei aufgeteilt. Der Anteil der Kutter fischerei von 2436 t (nach Vollzug von Tauschvorgängen) wird hiermit durch die BLE in Absprache mit dem Verband der Deut schen Kutter- und Küstenfischer e.V. unter Zugrundelegung nach folgender Aspekte vorgenommen: 1. Von Fahrzeugen mit Durchschnittsfängen an Kabeljau größer als 5 t im Referenzzeitraum sind grundsätzlich die Leistung der ein zelnen Fahrzeuge (Kilowatt und Bruttoraumzahl) sowie die bis herigen Fänge in die Berechnung eingegangen. Dabei wurden fahrzeugbezogen die Jahre 2003—2005 zugrunde gelegt, um den durchschnittlichen Gesamtfang und den durchschnittlichen Kabeljauanteil zu bestimmen. Der ermittelte Kabeljauanteil wurde mit der Leistung (Summe aus KW und BRZ) verrechnet. Die daraus resultierende Leistungszahl wurde mit der zuvor ermittelten Kabeljaumenge zur Berechnungszahl addiert. Um eine möglichst ausgewogene Verteilung zu erhalten und eine Besserstellung von extrem leistungsstarken Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen mit extrem hohen Durchschnittsfängen zu vermei den, wurde, wie schon 2005, eine entsprechende Gewichtung beider Faktoren bei der Berechnung der schiffsbezogenen Kabel jauquote vorgenommen. Dabei wurde bei den Fahrzeugen, deren berechnete Quote nach Leistung unter der nach Durch schnittsfang lag, 90 % ihrer Quote nach Durchschnittsfang ange rechnet. Fahrzeugen, deren Quote nach Leistung über der nach Durchschnittsfang lag, wurde 10 % der „Quote nach Leistung“ zu ihrer individuellen „Quote nach Durchschnittsfang“ hin zugerechnet. Durch diese Vorgehensweise konnte eine homoge nere Verteilung erzielt werden. Fahrzeuge, die keine Referenzen in den letzten drei Jahren aufbauen konnten, da sie erst 2005 neu in die Kabeljaufischerei eingestiegen waren, wurden mit der Quote 2005 minus Quotenreduzierung der deutschen Gesamtquote für Kabeljau in Prozent in die Verteilung 2006 auf genommen. 2. Auf die Gruppe von Fahrzeugen mit Durchschnittsfängen an Kabeljau kleiner als 5 t (z. B. Beifänge) im Referenzzeitraum wurden 100 t entsprechend ihren Anteilen am Fang im Referenz zeitraum verteilt. 3. Die errechneten Quoten werden von der BLE als Summe der Quoten der Einzelfahrzeuge auf Erzeugerorganisationen und sonstige Quotenträger verteilt. Von diesen ist die interne Weiter verteilung vorzunehmen. Bei der Ermittlung der Zugehörigkeit der Fischereifahrzeuge zu den einzelnen Quotenträgern wurden die Daten des in der BLE geführten Flottenregisters mit Stand vom März 2006 ausgewertet. Sollten in der Zwischenzeit Fische reibetriebe den Quotenträger gewechselt haben, ist dies der BLE über die zuständige Landesfischereibehörde umgehend anzuzei gen, damit die entsprechende fahrzeuggebundene Einzelquote von dem abgebenden Quotenträger an den aufnehmenden Quo tenträger ebenfalls übertragen werden kann. Gleiches gilt, wenn Fahrzeuge in der Vergangenheit aufgrund unterlassener Anzeige bei der zuständigen Landesfischereibehörde einem falschen Quotenträger/Erzeugerorganisation zugeordnet sein sollten. 4. Die Rückgabe nicht genutzter Quoten zur Umverteilung durch die BLE kann ohne Auswirkung auf die Verteilung im Folgejahr bis zum 30. September des Jahres erfolgen. Quotenanteile, die bis zum Jahresende nicht abgefischt werden und 5 % der ursprünglich zugeteilten Quote übersteigen, werden dem Quo tenträger bei der Neuzuteilung im nächsten Jahr in Abzug gebracht und anderweitig verteilt. 5. Kabeljaumengen, die für Beifänge in der Seelachsfischerei bzw. Schollenfischerei zugeteilt werden, dürfen nur zu diesem Zweck eingesetzt werden und sind nicht auf Fahrzeuge, die nur gezielt Kabeljau fischen, übertragbar. Nicht benötigte Kabeljau mengen aus dieser Zuteilung sind der BLE zurückzugeben und werden dann gegebenenfalls umverteilt. Die Verteilung für das Jahr 2006 erfolgt ohne Präjudiz für kom mende Jahre. Die Quoten im Einzelnen: Die der Kutterfischerei zur Verfügung stehende Gesamtquote von 2436 t wird wie folgt aufgeteilt: EO-Nordsee e.G. 800,1 t EO-Büsum 193,6 t EO-Elsfleth 419,8 t EO-Fischverwertung Heiligenhafen 308,8 t EO-Kiel 18,3 t Fischereigemeinschaft Tönning 50,8 t Nichtorganisierter Haupterwerb Schleswig-Holstein West 85,2 t Nichtorganisierter Haupterwerb Niedersachsen 2,7 t Erzeugergemeinschaft der Küstenfischer im Weser-Ems-Gebiet 230,3 t Krabbenfischer Elbe-Weser e.V; Weser Ems und Landesvereinigung der Kutter- und Küstenfischer 25,5 t*) Erzeugerorganisation für Frischfisch 18,5 t Beifänge in der gezielten Seelachsfischerei (1,5 %/POK-Fahrzeugquote) 190,0 t**) Beifänge in der gezielten Schollenfischerei (1,5 %/PLE-Fahrzeugquote) 70,0 t***) *) Die Quote wird nicht zugeteilt, sondern analog der vorliegenden Fänge von Krabbenkuttern von der BLE entsprechend verbucht. **) Mengen, die für Beifänge in der Seelachsfischerei berechnet wurden, dürfen auch innerhalb der Erzeugerorganisation nicht an Fahrzeuge, die in der gezielten Kabeljaufischerei eingesetzt sind, vergeben werden. Erst nach Rückgabe nicht benötigter Beifang-Kabeljauquote in der See lachsfischerei an die BLE und nachfolgender Umverteilung durch die BLE können Teile der Kabeljauquote auch in der gezielten Kabeljau fischerei genutzt werden. ***) Mengen, die für Beifänge in der Schollenfischerei berechnet wurden, dürfen auch innerhalb der Erzeugerorganisation nicht an Fahrzeuge, die in der gezielten Kabeljaufischerei eingesetzt sind, vergeben werden. Erst nach Rückgabe nicht benötigter Beifang-Kabeljauquote in der Schollenfischerei an die BLE und nachfolgender Umverteilung durch die BLE können Teile der Kabeljauquote auch in der gezielten Kabeljau fischerei genutzt werden. Begründung: Die Ausfischung der für die Betriebe der Kutterfischerei vorhande nen Kabeljauquote im Jahr 2006 muss aufgrund der weiteren Redu zierung der deutschen Gesamtquote auch im laufenden Fischerei jahr wieder mit einem Bewirtschaftungssystem überwacht werden. Trotz verschiedener Interessen ist eine Einigung innerhalb des Berufstandes über eine Verteilung der Kabeljauquote für das Jahr 2006 zustande gekommen. Es wurde deshalb mit den Bescheiden zur Fangerlaubnis bereits die Verteilung auf die Erzeugerorganisa tionen, Verbände und sonstige Quotenträger vorgenommen. Dem Wunsch des Berufsstandes nach mehr Transparenz folgend, wer den hiermit zusätzliche für die Verteilung relevante Informationen veröffentlicht. Hinweis: Die bis zum Zeitpunkt der Zuteilung von Quoten bereits getätigten Fänge werden auf die jeweiligen Quoten des Quotenträgers ange rechnet. III. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse der BLE an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Vorrang gegenüber ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Wider spruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um den wirt schaftlichen Einsatz aller deutschen Fischereifahrzeuge zu sichern und um eine Ausfischung der Quoten zu gewährleisten. Außerdem sind Fangquotenüberziehungen zu vermeiden, da diese erhebliche Nachteile — auch finanzieller Art — für die Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen können. IV. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. V. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die in der Bekanntmachung über den Fischfang getroffenen einzelnen Regelungen kann Widerspruch erhoben werden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung über den Fischfang im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung — Referat 522 —, Palmaille 9, 22767 Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwal tungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu stellen. Hamburg, den 10. April 2006 522 - 114 d - 45.5, Bek. Nr. 08/06, Gruppe 52 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Im Auftrag Dr. D i t t m e r — 2 —