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قوانين ألمانيا

Fertilizers, Sampling and Analysis Ordinance

صدر في 1977-12-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung (Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
fertilizers/nutrients, inspection, plant production
الفئات
agriculture

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  1. Bekanntmachung der Neufassung der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung Vom 27. Juli 2006 Auf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati onserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Probenahme- und Analyseverordnung – Düngemittel unter ihrer neuen Überschrift in der ab dem 12. August 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück sichtigt: 1. die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), 2. den am 20. April 1979 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 10. April 1979 (BGBl. I S. 462), 3. den am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1988 (BGBl. I S. 921), 4. den am 1. Dezember 1989 in Kraft getretenen Ar tikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989 (BGBl. I S. 2020), 5. den am 26. August 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 1995 (BGBl. I S. 1060), 6. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Ar tikel 2 der Verordnung vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506) und 7. den am 12. August 2006 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No vember 1977 (BGBl. I S. 2134), zu 2. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No vember 1977 (BGBl. I S. 2134), zu 3. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No vember 1977 (BGBl. I S. 2134), zu 4. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No vember 1977 (BGBl. I S. 2134), zu 5. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No vember 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist, zu 6. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No vember 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist, zu 7. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No vember 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2001 (BGBl. I S. 3197) zuletzt geändert worden ist. Bonn, den 27. Juli 2006 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung (Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung)*) § 1 Sachlicher Anwendungsbereich Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstof fen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rah men der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Dün gemittelgesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. eine Partie: die Menge eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, 2. eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird, 3. eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Par tie entnommenen Einzelproben, 4. eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe, 5. eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe. § 3 Probennahmegeräte (1) Die Probennahmegeräte und die Probenbehält nisse müssen aus einem Material bestehen, das die be probten Stoffe nicht beeinflusst. (2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchen größe und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. (3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforde rungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehält nisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizie ren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsge mäße Analyse zu gewährleisten. § 4 Umfang einer Partie Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Par tie, dem die Einzelproben entnommen worden sind. § 5 Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben (1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufge führten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Min destzahl an Einzelproben zu ziehen. 1 2 Art und Umfang der Partie Probenzahl Unverpackt oder in Be hältnissen über 100 kg oder 100 Liter: Mindestzahl der Einzelpro ben: a) bis 2,5 t oder bis 2,5 m³ 7 b) über 2,5 t bis 80 t oder über 2,5 m³ bis 80 m³ die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder m³, aufgerun det auf ganze Zahlen c) über 80 t oder über 80 m³ 40 Verpackt: Mindestzahl der zu bepro benden Packungen: a) Packungen bis 1 kg oder 1 l Inhalt 4 b) Packungen über 1 kg oder 1 l Inhalt: – bis 4 Packungen alle – 5 bis 16 Packungen 4 – 17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen – über 400 Packungen 20 (2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Ein zelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unter schreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht einge halten zu werden. § 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben (1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sam melprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bil den, soweit *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvor schriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemetho den von Düngemitteln (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 zur Ände rung der Richtlinie 77/535/EWG (ABl. EG Nr. L 86 S. 41). 1823Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typen bestimmenden Bestandteil bestehen und zur Ent mischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden, 2. bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden, 3. bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikro biologische Unbedenklichkeit überprüft werden sol len. (2) Die Menge einer Sammelprobe darf 1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter a) vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen, b) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittel verordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe, 2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackun gen nicht unterschreiten. § 7 Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben (1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindes tens drei Endproben zu bilden. (2) Die Menge einer Endprobe darf 1. 500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen, 2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfs stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milli liter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei Originalpackungen nicht unterschreiten. (3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnähr stoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der Detonationsfähigkeit 25 Kilogramm nicht unterschrei ten. § 8 Entnahme und Bildung der Proben (1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden. (2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu ver fahren: 1. die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen, 2. das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein, 3. bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnis sen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erfor derlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindes tens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelpro ben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnom men werden, 4. bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden Pa ckung ein Teil des Inhalts zu entnehmen, 5. bei flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem Homogenisieren zu entnehmen. (3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewin nen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren. (4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Proben teiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 ge nannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben. (5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf 1. zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen, 2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfs stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten. (6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen End proben muss annähernd gleich sein. (7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammel proben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Par tie entsprechen. § 9 Behandlung der Endproben (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weit gehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse sind zu ver schließen. Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammo niumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoff gehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahr stoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25 Grad Celsius aufzubewahren. (2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: 1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde, 2. Nummer des Probenahmeprotokolls, 1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes. Die Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder dem Siegel mit erfasst werden. § 10 Probenahmeprotokoll (1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeproto koll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen: 1. Zuständige Überwachungsbehörde und Name des Probenehmers, 2. Nummer des Probenahmeprotokolls, 3. Name oder Firma und Anschrift des Verantwortli chen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, 4. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes, 5. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die verpflichtend vorgeschrie benen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittel verordnung, 6. Name oder Firma und Anschrift des für das Inver kehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen, 7. Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Trans portmitteln, 8. Größe und äußere Beschaffenheit der Partie, 9. Art der Verpackung und Lagerung, 10. Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der Einzelproben, 11. Ort und Datum der Probenahme. (2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortli chen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen. (3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probe nahmeprotokolls beizufügen. § 11 Verwendung der Endproben Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauf tragten Stelle von der Überwachungsbehörde unver züglich nach der Probenahme zum Zwecke der amt lichen Untersuchung zu übersenden. Eine zweite End probe ist von der Überwachungsbehörde für eine et waige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzu bewahren. Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen. § 12 Analysemethoden (1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammonium nitrat – Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoff verordnung sind die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwen den. (2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungs ziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Ver bandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersu chungs- und Forschungsanstalten, 1. für die Untersuchung von Düngemitteln Methoden buch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung 1999 und 2. Ergänzungslieferung 2004 und 2. für die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen Methoden buch Band II. 2, 1. Auflage 2000, jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden. Soweit dort keine geeigneten Methoden vorliegen, sind 1. solche nach dem Methodenbuch zur Analyse von Kompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V., 4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall Now e.V., Stuttgart, ISBN 3-928179-32-2, 2. solche des Deutschen Instituts für Normung, soweit sie in der Anlage aufgeführt sind, oder anderenfalls 3. andere wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden. (3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im Prüfbericht anzugeben. § 13 (weggefallen) §14 (Inkrafttreten) 1825Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Anlage (zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) Analysemethoden des Deutschen Instituts für Normung Bezeichnung Titel DIN EN 12048 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel – Be stimmung des Feuchtegehaltes – Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei (105 ± 2)°C (ISO 8190:1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12048 : 1996 DIN EN 12049 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel – Bestim mung des Feuchtegehaltes – Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter reduziertem Druck (ISO 8189 : 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12049 : 1996 DIN EN 13366 Düngemittel – Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spu rennährstoffen – Deutsche Fassung EN 13366 : 2001 DIN EN 13368-1 Düngemittel – Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromato graphie – Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA – Deutsche Fassung EN 13368-1 : 2001 DIN EN 13368-2 Düngemittel – Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch lonenchromato graphie – Teil 2: EDDHA und EDDHMA – Deutsche Fassung EN 13368-2 : 2001 DIN EN 13466-1 Düngemittel – Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) – Teil 1: Methanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-1 : 2001 DIN EN 13466-2 Düngemittel – Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) – Teil 2: 2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-2 : 2001 DIN EN 13651 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Calciumchlorid/ DTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13651 : 2001 DIN EN 13652 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente; Deutsche Fassung EN 13652 : 2001 DIN EN 13654-1 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung von Stickstoff – Teil 1: Modifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1 : 2001 Die DIN-Normen sind zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin. 1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

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