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Fees Ordinance – Environment Office Baden-Württemberg

صدر في 2006-12-01 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Baden-Württemberg
الموضوعات
Environment, Land and soil, Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
pollution control, institution, environmental fees/charges, governance, survey/mapping, policy/planning, wild fauna, fees/royalties, protection of species, biodiversity

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  1. Seite 1 von 10 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: LAn stUmwGebV BW 2006 Ausfertigungs datum: 01.12.2006 Gültig ab: 29.12.2006 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 2006, 387 Gliede rungs-Nr: 2129-1, 7800 Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW) Vom 1. Dezember 2006 Zum 06.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 82) Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird ver ordnet: § 1 Für öffentliche Leistungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württem berg werden Gebühren und Auslagen nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebühren verzeichnis erhoben. § 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Gebühren der Landesanstalt für Umweltschutz Baden Württemberg vom 20. März 2002 (GBl. S. 165) außer Kraft. (2) Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, ist die bisherige Ge bührenregelung anzuwenden. (3) Leistungen aus Daueraufträgen werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach ihr berechnet. STUTTGART, den 1. Dezember 2006 Umweltministerium Gönner Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Hauk Anlage (zu § 1) Seite 2 von 10 Gebührenverzeichnis Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen II. Gebührenverzeichnis Inkorporationsmessungen 1 Landessammelstelle für radioaktive Abfälle 2 Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe 3 Untersuchung von Umweltproben, Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen auf Ra dioaktivität 4 Ärztliche und labormedizinische Leistungen 5 Physikalische, chemische und biologische Untersuchungen 6 Anerkennung/Bestimmung von Sachverständigenstellen/Untersuchungsstellen und Prüf einrichtungen und deren Überwachung 7 Leistungen nach Naturschutzrecht 8 Sonstige Gebühren 9 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr in Euro 0.1 Berechnung der Gebühren 0.1.1 Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Ge bührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10000 Euro erho ben werden. Die Leistungen werden nach Zeit- und Sachaufwand ab gerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung des Fi nanzministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 0.1.2 Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstun den auf volle Viertelstunden aufzurunden. Seite 3 von 10 0.1.3 Neben der nach Abschnitt II festzusetzenden Gebühr kann eine zu sätzliche Gebühr erhoben werden, falls auf Antrag des Auftraggebers das Prüfungs- oder Untersuchungsergebnis schriftlich besonders erläu tert wird 30-500 0.1.4 Für Leistungen, die auf Antrag außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht oder bevorzugt erledigt werden oder die über den üblichen Rahmen erheblich hinausgehen, sowie für Nachuntersuchungen kann die Gebühr nach Abschnitt II um bis zu 50 Prozent erhöht werden. 0.1.5 Für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen von Untersuchungs und sonstigen Zeugnissen werden Schreibgebühren nach Aufwand er hoben. 0.2 Auslagen Mit der Gebühr sind die der Landesanstalt erwachsenen Auslagen ab gegolten. Sofern diese Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheb lich übersteigen, werden sie gesondert in der tatsächlichen Höhe fest gesetzt. Auslagen nach Satz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. Als Aus lagen sind, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes be stimmt ist, zu erstatten: 0.2.1 Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen, 0.2.1.1 die der Gebührenschuldner beantragt hat; 0.2.1.2 die für die Mitteilung der Prüfungs- oder Untersuchungsergebnisse er forderlich werden; 0.2.1.3 die für Rückfragen wegen ungenügender Bezeichnung von Prüfungs-, Untersuchungs- und anderen Proben erforderlich werden; 0.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs und Untersuchungsmaterials; 0.2.3 Reisekostenvergütungen und sonstige Aufwendungen bei Dienstge schäften; 0.2.4 besondere Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüf gegenständen; 0.2.5 Aufwendungen für besonders angefertigte oder angeschaffte Prüf- oder Hilfseinrichtungen; 0.2.6 Aufwendungen für Leistungen Dritter; Seite 4 von 10 0.2.7 Aufwendungen für Bootsfahrten, Geräte- und Fahrzeugnutzung und dergleichen. 0.2.8 Werden bei der Dienstreise Leistungen für mehrere Gebührenschuld ner erbracht, sind die Gebühren, die nach dem Zeitaufwand errechnet werden, und die Auslagen nach Nr. 0.2.3, 0.2.4 und 0.2.7 anteilig zu be rechnen. 0.3 Gebührenbefreiungen, Gebührenerleichterungen 0.3.1 Leistungen, die die Landesanstalt im Rahmen von § 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670) erbringt, sind a) für Landesbehörden gebühren- und auslagenfrei, b) für Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung mit Ausnahme der Leistun gen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses (Landessammel stelle für radioaktive Abfälle) gebühren- und auslagenfrei. 0.3.2 Aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse können Ge bührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden. 0.3.3 Gebühren können um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder in einer größeren An zahl gleichartiger Fälle für denselben Gebührenschuldner fortlaufen de Leistungen erbracht werden und damit eine Verminderung des Auf wands verbunden ist. Auch auf Grund von Verträgen können die Gebüh ren um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden. 0.3.4 Bei zurückgezogenen Aufträgen vor Beginn der Ausführung, abge brochenen, nicht voll oder überhaupt nicht auswertbaren Prüfungen oder Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebühren nummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden. 0.4 Sachverständigenleistungen 0.4.1 Für Sachverständigenleistungen in gerichtlichen und staatsanwalt schaftlichen Verfahren gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungs gesetz in der jeweils geltenden Fassung. 0.5 Mindestgebühr Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 30 Euro. Seite 5 von 10 II. Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr in Euro 1 Inkorporationsmessungen 1.1 Ganzkörpermessungen 1.1.1 Messung einer Person .................................. 234-351 Die Gebühr umfasst: 1. Ausführung der Messung 2. Auswertung der Messung 3. Ausfertigung der Messprotokolle Für eine vor der Messung notwendige Personendekontaminierung wird der entstandene Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. 2 Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Einmalige Annahmegebühr bei Anlieferung radioaktiver Abfälle: In den Gebühren der Nummer 2 enthalten sind das Zerteilen, Kom paktieren, Verpacken, Zwischenlagern, der Abtransport zum Endla ger und die Endlagerkosten. Entstehen bei der Verarbeitung Mehrkosten, die auf Verletzung oder Nichtbeachtung der Annahmebedingungen zurückzuführen sind, werden die Kosten mit dem jeweiligen Stundensatz der Verarbei tungsanlage, in der das Material verarbeitet werden muss, zusätzlich in Rechnung gestellt. 2.1 Feste, verbrennbare Reststoffe: Verbrennen von zum Beispiel Papier, Textilien, Holz, Kunststoffen (ohne PVC), Mischabfälle, Putzwolle usw. . 5-125 pro kg Bei nicht ofengerechter Verpackung (d. h. Durchmesser des Foli enbeutels oder der Papptrommel ≥ 30 cm) werden die Umpackarbei ten zusätzlich in Rechnung gestellt. Seite 6 von 10 2.2 Feste, nicht verbrennbare Reststoffe, die bereits in Paketiertrommeln verpackt sind, zum Beispiel Metalle, Glas, Filter, Mischabfälle, Quel len usw. ...................... a) Verpressen von Reststoffen mit einer Dosisleistung < 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Ge samtaktivität < 3,0 E11 Bq ...................... 2500-20000 pro Stück b) Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung < 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche und einer Gesamtaktivität < 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Be ton ............................................. 1900-25 000 pro Stück c) Vergießen von Reststoffen mit einer Dosisleistung > 10 mSv/h an der unabgeschirmten Oberfläche oder einer Gesamtaktivität > 3,0 E11 Bq, mit Zementmörtel oder Be ton ............................................. 2500-30000 pro Stück d) Konditionierung von Bauschutt, Fassware............. 500-15000 pro Stück Anmerkungen zu Nr. 2.2: Die Gebühren gelten jeweils pro angeliefertem Behälter bis zur Grö ße eines 200-l-Fasses. Bei größeren Behältnissen werden die Kos ten der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe Rückbau- und Entsor gungs-GmbH für endlagerfähige Aufbereitung, für die Zwischenlage rung und die Endlagerkosten nach Aufwand im Einzelfall berechnet. Für einen Reststoff, dessen Volumen inklusive Verpackung ≤ 20 Li ter beträgt, kann im Einzelfall eine Gebühr von 200 bis 15000 Euro erhoben werden (Kleinstmengenregelung). Diese Regelung kann pro Abgeber nur einmal im Jahr angewendet werden. 2.3 Flüssige, verbrennbare Reststoffe: Verbrennen von flüssigen, organischen Reststoffen (zum Beispiel Lö semittel, Szintillatorflüssigkeiten usw.) .. 30-75 pro kg 2.4 Flüssige, nicht verbrennbare Reststoffe: Verdampfen von anorganischen, wässrigen Reststoffen (zum Beispiel Labor- oder Chemieabwässer usw.) ............. 10-25 pro kg Wenn die Anlieferung nicht im HDB-Kleingebinde erfolgt, wird die Verbrennung des Verpackungsmaterials der Sondergebinde (zum Beispiel Kautexflaschen) zusätzlich in Rechnung gestellt. 3 Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe Seite 7 von 10 3.1 Für die ersten beiden Präparate ....................... je 200 3.2 Für jedes weitere gleichzeitig und nach dem gleichen Verfahren ge prüfte Präparat bis zu insgesamt zehn Stück je 100 3.3 Bei mehr als zehn Präparaten für das elfte und jedes weite re ............................................... je 50 Mit der Gebühr sind alle Auslagen (Wartezeiten, Beförderungskosten usw.) abgegolten, jedoch keine Reisekosten. Bei zeitraubendem Aus bau der umschlossenen radioaktiven Stoffe aus einer Strahlenhalte rung, bei starken Strahlungsquellen, bei denen zusätzliche Maßnah men für den Strahlenschutz notwendig werden, oder bei sonstigen erschwerten Bedingungen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand festgesetzt. 4 Untersuchungen von Umweltproben, Lebensmitteln und Be darfsgegenständen auf Radioaktivität und Ortsdosisleis tungsmessungen 4.1 Gesamt-α-Untersuchung oder Gesamt-β-Messung ........... 300-400 4.2 α-spektrometrische Nuklidanalyse (Standard) ........... 750-1000 4.3 Standard-LSC-Messung, zum Beispiel Tritium (H-3), je Nu klid ................................................ 200-300 4.4 Bestimmung von Strontium-89 oder Strontium-90 ......... 550-800 4.5 Gammaspektrometrische Untersuchung .................... 300-400 4.6 In-situ-Gammaspektrometrie ............................ 250-350 zuzüglich externer Zeitaufwand und Fahrtkosten 4.7 natürliche Radioaktivitätszerfallsreihen, Einzelelemente/Einzelnuklide mit Massenzahlen > 200 ... 310-1330 4.8 Sonstige Radionuklidanalysen mit besonderem Präparati onsaufwand (zum Beispiel Glove-Boxen, Heißes Labor, Zel len) ........................................ nach Aufwand Seite 8 von 10 4.9 Ermittlung der Gamma- oder Neutronenortsdosisleistung mit mobi lem, sofort ablesbarem Gerät .................. 30-50 (Bei mehr als 10 Messungen im selben Messgebiet und am selben Tag kann auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgen.) 5 Ärztliche und labormedizinische Leistungen Mit diesen Gebührensätzen sind die Kosten für die benutzten Gerä te und für einen kurzen, schriftlichen Befundbericht über das Ergeb nis der Untersuchung abgegolten. Für Untersuchungen außerhalb der Diensträume der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Na turschutz werden zusätzliche Auslagen nach Nr. 0.2 nach dem je weiligen Aufwand erhoben. 5.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 5.1.1 Tonschwellenaudiometrie für Luftleitung bei 0,5, 1, 2, 3, 4 und 6 kHz pro Person ............................. 30 5.1.2 Sonderaufträge, Sonderleistungen, Mehraufwand (zum Beispiel wegen ungenügender organisatorischer Vorbereitungen der Auftraggeber) Berechnung nach Zeitaufwand je Arbeitsstun de .......................... 30-75 6 Physikalische, chemische und biologische Untersuchungen Mit diesen Gebührensätzen sind die Kosten für die bei der Untersu chung verbrauchten Stoffe, für die benutzten Geräte und für einen kurzen schriftlichen Befundbericht über das Ergebnis der Untersu chung abgegolten. Für physikalische, chemische und biologische Untersuchungen wer den Gebühren nach der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Chemischen und Ve terinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Un tersuchungsamtes Aulendorf vom 3. Juni 2005 (GBl. S. 477) in der je weils geltenden Fassung erhoben. 7 Anerkennung/Bestimmung von sachverständigen Stellen/Un tersuchungsstellen 7.1 Anerkennungs-Bestimmungsverfahren für sachverständige Stel len/Untersuchungsstellen ohne Laborbegehung durch die Landesan stalt 50-3000 Seite 9 von 10 7.2 Anerkennungs-/Bestimmungsverfahren für sachverständige Stel len/Untersuchungsstellen mit Laborbegehung durch die Landesan stalt 300-5000 7.3 Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) nach § 19 a bis 19 d des Chemikalien gesetzes (ChemG) und Überwachung nach § 21 ChemG 7.3.1 Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der GLP (§ 19 b Abs. 1 ChemG) 500-14000 7.3.2 Wiederholte Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der GLP (§ 19 b Abs. 1 ChemG) 500-7000 7.3.3 Überwachung einer nach § 19 b Abs. 1 ChemG zertifizierten Prüf einrichtung auf Grund von § 21 ChemG 500-14000 8 Leistungen nach Naturschutzrecht 8.1 Registrierung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 250 S. 1 ............................... 30-120 8.2 Weitergabe von Unterlagen und Daten der Biotopkartierung und sonstigen Kartierungen 8.2.1 Erhebungsbogen, je Ausfertigung ....................... 1 8.2.2 Sachdaten einer Gemeinde, eines Kreises oder einer topografischen Karte 1 : 25000, einschließlich Datenträger oder Kosten für E-Mail 30-50 8.2.3 Digitale grafische Biotopdaten einschließlich Datenträger oder Kos ten für E-Mail je Standardselektion (Gemeinde, Kreis, Deutsche Grundkarte 1 : 5000, Flurkarte 1 : 2500) ................................... 40-80 Anmerkungen zu den Nummern 8.2.2 und 8.2.3: Es können nur bestimmte Formate angeboten werden; zusätzlicher Bearbeitungsaufwand wegen komplexer Datenselektion oder Zu satzanforderungen bei den Datenformaten wird nach Aufwand be rechnet. 9 Sonstige Gebühren Seite 10 von 10 9.1 Zurückweisung eines Widerspruchs ...................... 50-500 9.2 Rücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, wenn mit der Bearbeitung begonnen war ...................... 30-250 © juris GmbH

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